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Rechtsprechung des BGH 2001 zum Wettbewerbsrecht

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Stand: 4. Juli 2013

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Rechtsprechung des BGH im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 (Nicht fortgeführt!)

BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 227/99 (GRUR 2002, 637)

Das Angebot kostenloser Telefongespräche, die dadurch finanziert werden, dass sie ca. alle 90 Sekunden für 20 Sekunden durch Werbung unterbrochen werden, ist weder nach den Grundsätzen zur Telefonwerbung noch nach den Grundsätzen zur Laienwerbung als gem. § 1 UWG unlauter anzusehen. - Werbefinanzierte Telefongespräche.

BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 15/98 (GRUR 2002, 713)

In Fällen der mangelnden Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine überregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in einer bestimmten Filiale geht, ist es nicht mißbräuchlich, wenn verschiedene zum selben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in verschiedenen Verfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der mangelnde Warenvorrat besteht. - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung.

Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste, wohl aber für die zweite Klage von einer missbräuchlichen Geltendmachung ausgegangen werden, wenn sich der Kl. des zweiten Verfahrens dem ersten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können. Dies ist in einem frühen Verfahrensstadium, in dem der Gegner gerade erst seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, der Fall. - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung.

BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 215/98 (GRUR 2002, 715)

§ 3 UWG schützt auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher üblicherweise mit diesem Grad der Aufmerksamkeit wahrnimmt. - Scanner-Werbung.

Eine Werbebehauptung, die in einem zentralen Punkt objektiv unrichtig ist (hier: Abbildung eines ohne weiteres erkennbaren, zweieinhalb mal so teuren Scanners des Marktführers statt des angebotenen Geräts), ist als irreführend zu beanstanden, auch

wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht getäuscht wird, weil er mangels Marktkenntnis die Geräte nicht unterscheiden kann oder wegen besonders guter Marktkenntnis die Unrichtigkeit sofort erkennt. - Scanner-Werbung.

Zur missbräuchlichen Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. - Scanner-Werbung.



BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 80/99 (MittdtPatA 2002, 557 L)

Eine Klagebefugnis, die im Interesse einer effizienten Rechtsverfolgung einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten zusteht, darf nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und insbesondere nicht dazu missbraucht werden, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten.

Ein Hinweis auf ein missbräuchliches Vorgehen ist darin zu sehen, dass ein Anspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen und vom Gegner als endgültige Regelung akzeptiert wird.

Ein Missbrauch kann naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, die naheliegende Möglichkeit eines streitgenössischen Vorgehens nicht nutzen, sondern ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen oder wenn mehrere für einen Verstoß verantwortliche Personen oder Gesellschaften jeweils gesondert in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass sich die von der unterliegenden Partei zu tragenden Kosten nahezu verdoppeln.

Werden mehrere Konzernunternehmen nicht nur zufällig von demselben Rechtsanwalt vertreten, sondern übernimmt dieser nach entsprechender Weisung der Konzernmutter auf der Grundlage der bei ihm zusammenfließenden Informationen auch die zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen, müssen die sich aus der zentralen Steuerung ergebenden Koordinierungsmöglichkeiten auch mit dem Ziel eines für den Gegner schonenderen Vorgehens ausgeschöpft werden.

Ein missbräuchliches Verhalten ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sich aufdrängende Möglichkeiten eines schonenderen Vorgehens nicht genutzt werden - etwa weil zwei Konzernunternehmen beim selben Gericht zur gleichen Zeit wegen desselben Verstoßes in getrennten Verfahren vorgehen. Vielmehr müssen im Falle einer koordinierten Rechtsverfolgung auch weitergehende Koordinierungsmöglichkeiten genutzt werden. So sind unter dieser Voraussetzung Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten ansässig sind, gehalten, unnötige Parallelprozesse dadurch zu verhindern, dass sie sich beispielsweise auf ein gemeinsames Vorgehen am Sitz des Beklagten verständigen oder die Muttergesellschaft zur Klage als Prozesstandschafterin zu ermächtigen.

Ein Missbrauch kann sich bereits aus der gleichzeitigen Abmahnung eines Schuldners durch mehrere Konzernunternehmen ergeben. Denn der Tatbestand des § 13 V UWG bezieht sich nicht nur auf den Missbrauch durch die gerichtliche, sondern auch auf den Missbrauch durch die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Ist bereits die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, kann der fragliche Anspruch auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

BGH, Urteil vom 20.12.2001 - I ZR 152/99 (NJOZ 2002, 1993)

Der Auskunftsanspruch bei Wettbewerbsverstößen richtet sich im Allgemeinen nicht auf den erzielten Umsatz, weil diese Angabe für die gebotene Schadensschätzung nur von untergeordneter Bedeutung ist und es sich um sensible Angaben handelt, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.



BGH, Urteil vom 06.12.2001 - I ZR 214/99 (GRUR 2002, 985)

Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 I RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus. - Wiso.

Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufende Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten. - Wiso.

Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf individuelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. - Wiso.

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - I ZR 284/00 (GRUR 2002, 360)

Die Vorschrift des § 1 UWG greift trotz der gebotenen wettbewerbsbezogenen Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit nicht nur dann ein, wenn es um den unmittelbaren Schutz des Wettbewerber geht. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können auch Ansprüche auf Unterlassung grob anstößiger Werbemethoden gegeben sein, die geeignet sind, die Verhältnisse, unter denen der Wettbewerb stattfindet, zum Schaden eines an der Leistung orientierten Wettbewerbs nicht unerheblich zu belasten. - "H.I.V. POSITIVE" II.

Der Schutz des lauteren Wettbewerbs durch § 1 UWG als allgemeines Gesetz i.S. des Art. 5 II GG kann Einschränkungen der Freiheit, im Wettbewerb die eigene Meinung zu äußern, notwendig machen, die außerhalb des Bereichs des Wettbewerbs nicht oder nicht in diesem Umfang gelten. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern oder andere unmittelbare Beeinträchtigungen des Leistungswettbewerbs sind dazu keine Voraussetzung. - "H.I.V. POSITIVE" II.

Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Wettbewerbshandlung nach § 1 UWG als sittenwidrig kommt es nicht auf die Meinung einer besonders streng urteilenden Minderheit an. Die rechtliche Wertung hat jedoch im Tatsächlichen darauf aufzubauen, wie - gegebenenfalls auch wie unterschiedlich - die Werbemaßnahmen in den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst werden kann. - "H.I.V. POSITIVE" II.

Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige (hier: "H.I.V.-POSITIVE"), die schweres Leid von Menschen als Werbethema benutzt, um - auch durch die Thematisierung gerade in der Wirtschaftswerbung eines Unternehmens Emotionen aufzurühren, auf diese Weise das Unternehmen zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit zu machen und so den Verkauf der eigenen Waren zu fördern. Zur Frage, ob eine derartige Anzeige geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. - "H.I.V. POSITIVE " II.



BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 275/99 (GRUR 2002, 271)

Es ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn ein HNO-Arzt seinen Patienten im Beratungsgespräch darauf hinweist, dass dessen Versorgung mit einem Hörgerät nicht nur durch einen örtlichen Hörgeräteakustiker durchgeführt werden kann, sondern auch - im so genannten verkürzten Versorgungsweg - durch einen auswärtigen Hörgeräteakustiker. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt für die ärztlichen Leistungen, die er im Rahmen seiner Mitwirkung an der Versorgung im verkürzten Versorgungsweg erbringt, eine gesonderte Vergütung erhält. - Hörgeräteversorgung.

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - I ZR 124/99 (GRUR 2002, 548)

Zur Frage, ob das von einem Versicherungsunternehmen Porsche-Fahrern unterbreitete Angebot, bei einem Wechsel zu diesem Versicherer im ersten Versicherungsjahr im Falle eines Kaskoschadens die Kosten für ein Mietfahrzeug der Mittelklasse bis zur Dauer von sieben Tagen zu erstatten, ein unlauteres Abwerben von Kunden darstellt. - Mietwagenkostenersatz.

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - I ZR 199/99 (GRUR 2002, 275)

Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Noppenbahnen). - Noppenbahnen.

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. - Noppenbahnen.

Begründet ein Nachahmer die Gefahr von Herkunftstäuschungen dadurch, dass er besondere technische Gestaltungsmerkmale eines anderen Erzeugnisses in zulässiger Weise übernimmt, handelt er nur dann wettbewerbswidrig, wenn er der Gefahr der Herkunftstäuschung nicht durch zumutbare Maßnahmen entgegenwirkt. Zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung kann es gegebenenfalls erforderlich sein, nicht nur die Verpackung der Ware, sondern auch diese selbst mit einem Herkunftshinweis zu kennzeichnen. - Noppenbahnen.

BGH, Urteil vom 18.10.2001 - I ZR 22/99 (GRUR 2002, 618)

Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den (Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf Unterlassung und Beseitigung. - Meißner Dekor.



BGH, Urteil vom 11.10.2001 - I ZR 172/99 (GRUR 2002, 269)

Ein Verstoß gegen § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) ist grundsätzlich auch wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG. - Sportwetten-Genehmigung.

Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt.

Ein Gewerbetreibender, der weder die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt noch sich dieser Einsicht bewusst verschließt und der auch nicht auf die Haltung der Verwaltungsbehörden in unlauterer Weise eingewirkt hat, handelt jedoch grundsätzlich nicht unlauter i. S. des § 1 UWG, wenn er sich nicht vorsichtshalber nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung richtet, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als rechtlich zulässig bewerten. - Sportwetten- Genehmigung.

BGH, Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 261/98 (GRUR 2002, 77)

Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" anbieten. - Rechenzentrum.

Dagegen ist die Werbung mit Begriffen wie "laufende EDV-Buchführung" oder "EDV- Buchungsservice" nicht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als irreführend zu qualifizieren; eine entsprechende Beurteilung erfordert vielmehr die dem Tatrichter obliegende Feststellung, dass ein hinreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mirt diesen Beziehungen eine den werbenden Personen verbotene unbeschränkte Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet. - Rechenzentrum.

Das an nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen gerichtete Verbot, mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zu werben, verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und stellt keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. - Rechenzentrum.



BGH, Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 40/99 (GRUR 2002, 86)

Als nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der auf das Verbot des Inverkehrsbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die "nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem Klagemodell geeignet" ist. Daran ändert auch der in dem Antrag enthaltene Hinweis nichts, dass sich die Unterlassungspflicht insbesondere auf näher bezeichnete Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die "zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen", sofern diese Bauteile wiederum so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, dass ihre Benennung zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung nichts Entscheidendes beiträgt. - Laubhefter.

Zu dem beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für technische Erzeugnisse (hier: Laubhefter für den Weinbau) geltenden Besonderheiten. - Laubhefter.

BGH, Urteil vom 05.07.2001 - I ZR 104/99 (GRUR 2001, 1166)

Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise anzugeben unter Einschluss der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie der Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u. ä.). - Fernflugpreise.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung für Flugreisen, die gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung verstößt, geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen. - Fernflugpreise.

BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 69/99 (GRUR 2002, 75)

Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen i.S. des § 2 I UWG herauszulesen. Ein Werbevergleich ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht betrifft. - Sooo... Billig!

In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mit durchgestrichenen Preisen - unter Hinweis auf mögliche "Unseriosität, Lockvogel, Ladenhüter und Finten" - misstrauisch zu prüfen", liegt im Allgemeinen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandene pauschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber. - Sooo....Billig!

BGH, Urteil vom 07.06.2001 - I ZR 198/98 (NJOZ 2002, 976)

Die Werbung mit der an den Abschluss eines Netzkartenvertrages gekoppelten, unentgeltlichen oder besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons stellt sich als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis einer einheitlichen, nicht in Haupt- und Nebenleistung aufzuspaltenden Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben wird.



BGH, Urteil vom 31.05.2001 - I ZR 106/99 (GRUR 2001, 1174)

Eine Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. - Berühmungsaufgabe.

An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begündeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft. Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde. - Berühmungsaufgabe.

BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 291/98 (GRUR 2001, 841)

Wer kosmetische Artikel anbietet, bei denen die gem. § 4 I KosmetikVO anzubringenden Herstellungsnummern entfernt worden sind, kann sich gegenüber dem vom Hersteller geltend gemachten Anspruch auf Drittauskunft regelmäßig nicht auf ein das Interesse der Allgemeinheit am Gesundheitsschutz sowie das Interesse des Herstellers an der Überwachung seines selektiven Vertriebssystems überwiegendes eigenes Interesse an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen berufen. - Entfernung der Herstellungsnummer II.

Der Anspruch auf Drittauskunft besteht nicht in allgemeiner Form, sondern ist - entsprechend den Regelungen im Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7.5.1990 (BGBl S. 422) - auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt. - Entfernung der Herstellungsnummer II.

Die Aufwendungen für ein Qualitätssicherungssystem, das den bei Produktmängeln entstehenden Schaden so gering wie möglich halten soll, müssen grundsätzlich als allgemeine und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall getroffene Vorkehrungen zur Schadensminderung vom Hersteller getragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich genommen hat. - Entfernung der Herstellungsneummer II.

Der Schadensersatzanspruch des Herstellers kosmetischer Artikel gegen denjenigen, der gem. § 4 I KosmetikVO anzubringende Warenkennzeichnungen entfernt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung in Betracht kommen und sich auf die ihm dadurch bedingt im Rahmen einer Rückrufaktion entstandenen Mehrkosten erstrecken. - Entfernung der Herstellungsnummer II.



BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 216/99 (GRUR 2001, 1061)

Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig. - Mitwohnzentrale.de.

Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen. - Mitwohnzentrale.de.

BGH, Urteil vom 03.05.2001 - I ZR 153/99 (WM 2001, 1825)

An der Rechtsprechung, wonach der aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer durch die Weitergabe und Verwertung der dort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse nur unter besonderen Umständen gegen § 1 UWG verstößt, wird für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgehalten, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinbarung arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll. - Spritzgießwerkzeuge.

Modifikationen und Weiterentwicklungen an einer als Betriebsgeheimnis anzusehenden Vorrichtung ändern nichts an einer Übernahme bzw. Verwertung des geheimen Know-hows, solange für das Betriebsgeheimnis entscheidende Grundelemente beibehalten werden und deshalb davon auszugehen ist, daß ohne eine Kenntnis des Vorbildes dasselbe technische Ergebnis entweder nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können. - Spritzgießwerkzeuge.

Zu den Umständen, die bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Weitergabe oder Verwertung rechtmäßig erlangter Betriebsgeheimnisse durch den aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Rahmen der Gesamtabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu berücksichtigen sind. - Spritzgießwerkzeuge.

BGH, Urteil vom 03.05.2001 - I ZR 318/98 (GRUR 2002, 182)

Die Werbung für Frühstücksprodukte mit dem Slogan "Kellogg's - Das Beste jeden Morgen" stellt eine reklamehafte Anpreisung dar. Sie enthält nicht die Behauptung einer Alleinstellung, die dem Irreführungsverbot i.S. von § 3 UWG unterfällt. - Das Beste jeden Morgen.

Zu den Voraussetzungen gesundheitsbezogener Werbung. - Das Beste jeden Morgen.



BGH, Urteil vom 26.04.2001 - I ZR 314/98 (GRUR 2001, 1178)

Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluss der Kunde durch wettbewerbswidrige Mittel veranlasst werden konnte, ist als solche grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schützen. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift nur dann erfasst, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen ist. - Gewinn-Zertifikat.

Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme an der Abwicklung von Verträgen, die durch betrügerisches Verhalten zu Stande gekommen sind. - Gewinn-Zertifikat.

BGH, Urteil vom 19.04.2001 - I ZR 46/99 (GRUR 2002, 81)

Die in der Mitte des Briefkopfes einer Sozietät von Rechtsanwälten plazierte Kanzleibezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" ist - isoliert betrachtet - grundsätzlich geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind. Diese Eignung zur Irreführung kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufliche Qualifikation (hier: eines Fachanwalts für Steuerrecht) aufgelistet sind. - Anwalts- und Steuerkanzlei.

BGH, 5.4.2001, I ZR 168/98 (WRP 2001, 1315)

Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer angegriffenen konkreten Ausstattung ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung eines Zeichens durch die Verwendung eines weiteren Zeichens überlagert wird, was zur Folge haben kann, dass ungeachtet einer bestehenden Identität oder Ähnlichkeit des einen Bestandteils mit der Klagemarke auf Grund der zusätzlichen Kennzeichnung das auf diese Weise entstandenen zusammengesetzte Zeichen vom Schutzbereich des Klagezeichens nicht mehr erfasst wird.

In derartigen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung vom angesprochenen Verkehr wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen. - Marlboro-Dach.



BGH, 1.3.2001, I ZB 42/98 (GRUR 2001, 1151)

Dem Zeichen "marktfrisch" fehlt für Lebensmittel als beschreibende Sachaussage die (konkrete) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 II Nr. 1 MarkenG. - marktfrisch.

BGH, 1.3.2001, I ZR 211/98 (GRUR 2001, 1050)

Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie innerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind. - Tagesschau.

Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie (hier: Nachrichtensendungen im Fernsehen) eine nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken - mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein - das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen

ebenfalls eine "sprechende" Kennzeichnung zu wählen. Im Anwendungsbereich des § 14 II Nr. 2 und des § 15 II MarkenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werktiteln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" zu verneinen ist. - Tagesschau.



BGH, 1.3.2001, I ZR 300/98 (NJW 2001, 2087)

Der Zulässigkeit einer Informationsveranstaltung von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen steht grundsätzlich nicht entgegen, dass zu ihr Personen eingeladen werden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat, und dass ein kostenloser Mittagsimbiss gereicht wird (teilweise Aufgabe von BGHZ 115, 105 = NJW 1991, 2641 = LM H. 1/1992 § 43 BRAO Nr. 10). - Anwaltswerbung II.

BGH, 15.2.2001, I ZR 232/98 (CR 2001, 664)

Zur Verwechslungsgefahr der Firmenbestandteile "ComNet" und CompuNet" nach § 15 II MarkenG bei Firmen, deren Geschäftsgegenstand die Beschaffung, Installation und Wartung von PC-Hard- und Software insbesondere für den Netzwerkbetrieb ist. - CompuNet/ComNet.

BGH, 25.1.2001, I R 53/99 (WRP 2001, 1068)

Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer unaufgeforderten telefonischen Bewerbung von in staatlich anerkannten Blindenwerkstätten hergestellten Waren gegenüber Gewerbetreibenden mit dem Ziel, Neukunden zu gewinnen.

BGH, 25.1.2001, I ZR 120/98 (GRUR 2001, 420)

Auf Grund einer (einfachen) geographischen Herkunftsangabe kann unter den Voraussetzungen der §§ 128 I, 127 I, IV MarkenG aus dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch die Rücknahme einer Markenanmeldung verlangt werden.

Der auf ein älteres Recht aus der geographischen Herkunftsangabe gestützten Klage auf Rücknahme einer Markenanmeldung vor den ordentlichen Gerichten steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt auch ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 II Nr. 4 MarkenG in Betracht kommt.