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Rechtsprechung des BGH 2002 zum Wettbewerbsrecht

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Stand: 4. Juli 2013

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Rechtsprechung des BGH im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 (Nicht fortgeführt!)

BGH, Urteil vom 19.12.2002 - I ZR 119/00 (GRUR 2003, 453)

Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis einesUnternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen dergeschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sindund von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmensverwertet werden.

Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten desGeheimnisträgers nicht über § 13 IV UWG zuzurechnen. Er kann jedocheigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat haften.

BGH, Urteil vom 12.12.2002 - I ZR 221/00 (GRUR 2003, 359)

Einem Produkt, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass es einegestalterische und praktische Grundidee umsetzt (hier: den Gedanken, die Hubsäulenfüßevon Pflegebetten mit Holz zu verkleiden), kommt allenfalls eine geringe wettbewerblicheEigenart zu. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt in einemsolchen Fall grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn das Produkt eine hoheVerkehrsbekanntheit erlangt hat und vom Verkehr auf Grund der tatsächlichenMarktverhältnisse ohne weiteres einem bestimmten Unternehmen zugerechnet wird.

BGH, Urteil vom 05.12.2002 - I ZR 115/00 (GRUR 2003, 540)

Eine Stellenanzeige kann zugleich eine werbemäßige Selbstdarstellung des inserierendenUnternehmens enthalten. Eine solche Imagewerbung, die nicht hinter der Suche nachArbeitskräften zurücktritt, muss wegen ihrer Werbewirkung mit den Regeln des lauterenWettbewerbs vereinbar sein.

BGH, Urteil vom 28.11.2002 - I ZR 110/00 (GRUR 2003, 249)

Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermitteltefehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellteGesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, dass es an andererStelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einenTeil der beworbenen Geräte.

BGH, Urteil vom 14.11.2002 - I ZR 137/00 (GRUR 2003, 446)

Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nichtauszugehen, wenn ein Hersteller an einen beschränkten Kreis von HändlernSondermodelle zu einem besonderen Preis vertreibt.

BGH, Urteil vom 12.11.2002 - KZR 16/00 (GRUR 2003, 250)

Ein Unternehmen, das ohne die nach § 5 I PostG erforderliche Erlaubnis (Lizenz)gewerbsmäßig für andere Briefsendungen befördert, deren Einzelgewicht nicht mehr als1.000 Gramm beträgt, handelt wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.



BGH, Urteil vom 07.11.2002 - I ZR 64/00 (GRUR 2003, 356)

Die Beurteilung einer zeitlichen Begrenzung der Schutzdauer des ergänzendenwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfordert eine einzelfallbezogeneGesamtwürdigung unter Abwägung der betroffenen Interessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz grundsätzlich fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird.

BGH, Urteil vom 24.10.2002 - I ZR 50/00 (GRUR 2003, 163)

Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung erweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu zerstören.

BGH, Urteil vom 24.10.2002 - I ZR 100/00 (GRUR 2003, 361)

Der Bezeichnung "Sparvorwahl" für die Netzvorwahl eines Anbieters von Telefongesprächen im Festnetz im Call-by-Call-Verfahren entnimmt der durchschnittlichaufmerksame, informierte, verständige Verbraucher erfahrungsgemäß nur, dass er bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung Geld sparen kann, weil es sich um einen im Verhältnis zu dem Preisniveau auf dem Markt niedrigen Preis handelt. Ohne eineBezugnahme auf sämtliche Wettbewerber wird der Verbraucher den Begriff"Sparvorwahl" nicht dahin verstehen, der Anbieter wolle zum Ausdruck bringen, preisgünstiger als die gesamte Konkurrenz zu sein. Bei diesem Verständnis der Werbung fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher, wenn das beworbene Angebot günstiger ist als der Tarif des Marktführers.

BGH, Urteil vom 16.10.2002 - IV ZR 307/01 (NJW-RR 2003, 103)

Ein Lebensversicherer, der seine Versicherungsnehmer für Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung durch Rundschreiben davon unterrichtet, dass er in den Bedingungen die Klauseln über Abschlusskosten, Überschussermittlung und Gewinnbeteiligung im Treuhänderverfahren neu gefasst hat, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, sondern bewegt sich im Rahmen der bestehendenVersicherungsverträge. Ein Verbraucherschutzverein kann deshalb eine von ihm für erforderlich gehaltene Richtigstellung des Rundschreibens nicht verlangen.

Ein Verbraucherschutzverein kann im Wege eines Verbandsklageverfahren lediglich den Inhalt, nicht aber die Art der Einbeziehung allgemeiner Versicherungsbedingungen(hier: im Zuge eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 II VVG) kontrollieren.



BGH, Urteil vom 02.10.2002 - I ZR 90/00 (GRUR 2003, 444)

Wirbt ein Unternehmen für eigene Produkte mit eigenen Bestellnummern und der Angabe"ersetzt" unter Nennung der Baugröße und der Ersatzteilnummern von Produkten eines Mitbewerbers, liegt darin eine vergleichende Werbung i.S. von § 2 I UWG, die nicht ohne weiteres unlauter ist.

BGH, Urteil vom 26.09.2002 - I ZR 89/00 (GRUR 2003, 247)

Die behauptete Irreführung, der Verbraucher nehme bei einer mit "Thermal Bad"bezeichneten Badetablette an, die darin enthaltenen Mineralien seien einer natürlichen Thermalquelle entzogen, kann der Tatrichter aus eigener Erfahrung verneinen.

BGH, Urteil vom 15.08.2002 - 3 StR 11/02 (wistra 2002, 467)

Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgeltlichen"Kaffeefahrten" gelockt werden soll.

BGH, Urteil vom 11.07.2002 - I ZR 219/01 (NJW-RR 2002, 1685)

Zahnärzte, die über die Möglichkeit verfügen, Patienten auch stationär aufzunehmen, können nicht mit einer im Schwerpunkt stationärer Behandlungen anbietenden Klinikgleichgesetzt werden. Eine ausschließlich auf die Aquisition von Patienten gerichtete Werbung ist in einem solchen Fall nicht zu gestatten.

BGH, Urteil vom 09.07.2002 - KZR 30/00 (GRUR 2003, 77)

Verknüpft eine Gemeinde den Verkauf von Grundstücken in einem Neubaugebiet mit der Verpflichtung, den Heizenergiebedarf durch ein von einer gemeindeeigenen Gesellschaftbetriebenes Blockheizkraftwerk zu decken, liegt darin weder unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs der öffentlichen Hand noch unter dem der Kopplung verschiedener Warenoder Leistungen ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG. Bei einer solchen Verknüpfung handelt es sich um eine Kopplung in einem Austauschvertrag, die nicht von vornherein kartellrechtlichen Bedenken begegnet. Eine unbillige Behinderung der Anbieter anderer Energiequellen, die auf Grund der Kopplungsklausel vom Wettbewerb in dem fraglichenNeubaugebiet ausgeschlossen werden, liegt darin nicht.

BGH, Urteil vom 27.06.2002 - I ZR 19/00 (GRUR 2002, 1095)

Wenn eine beworbene Ware am Tag des Erscheinens der Werbung im Geschäft vorrätig ist, einem Kaufinteressenten aber auf dessen telefonische Anfrage die falsche Auskunftgegeben wird, sie sei noch nicht eingetroffen, liegt darin keine relevante Irreführung i. S. des § 3 UWG.



BGH, Urteil vom 27.06.2002 - I ZR 86/00 (GRUR 2002, 1093)

Eine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Kontostandsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, dass Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden mit der Folge, dass Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlasst werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten. -Kontostandsauskunft.

BGH, Urteil vom 13.06.2002 - I ZR 173/01 (GRUR 2002, 976)

Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, läßt sich weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen. - Kopplungsangebot I.

BGH, Urteil vom 13.06.2002 - I ZR 71/01 (GRUR 2002, 979)

Die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag mit einerLaufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1,-- DM besteht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden. - Kopplungsangebot II.

BGH, Urteil vom 06.06.2002 - I ZR 307/99 (GRUR 2002, 1091)

Die Bestimmung des § 15 I Nr. 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nach der Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden darf, die auf einebestimmte geographische Herkunft hinweisen, ist im Hinblick auf das in Art. 2 I lit. a der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vom 20. 3. 2000 enthaltene konkrete Irreführungsverbot im Wege teleologischer Reduktion einzuschränken. Ein Verbot einergeographischen Herkunftsangabe für ein Tafelwasser nach § 15 I Nr. 2 MTVO setzt danach voraus, dass die konkrete Gefahr einer Verwechslung eines derart bezeichneten Tafelwassers mit einem natürlichen Mineralwasser besteht. - Bodensee-Tafelwasser.



BGH, Urteil vom 06.06.2002 - I ZR 45/00 (GRUR 2002, 1000)

Das Angebot, bei einer Testbestellung von Kosmetikartikeln im Mindestwert von 55,-- DM einen Baumwollschal zum Preis von 2,-- DM erwerben zu können, wobei der Kunde den Schal behalten kann, wenn er von dem ihm eingeräumten Recht auf Rücksendung der übrigen Ware Gebrauch macht, ist weder unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens noch unter dem des psychischen Kaufzwangs als unlauter i.S. des § 1 UWG zu beanstanden. - Testbestellung.

BGH, Urteil vom 25.04.2002 - I ZR 250/00 (GRUR 2002, 825)

Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 87 BayGO, die der erwerbswirtschaftlichenTätigkeit der Gemeinden Grenzen setzt, ist nicht zugleich sittenwidrig i.S. des § 1 UWG. -Elektroarbeiten.

Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, dass ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. - Elektroarbeiten.

Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Marktstrukturen. Auch in den Fällen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz des Bestands des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt hergeleitet werden können, geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, die nach den Gesamtumständen unterBerücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als Wettbewerbsmaßnahmen unlauter sind. - Elektroarbeiten.

Die Vorschrift des Art. 87 BayGO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB. -Elektroarbeiten.

BGH, Urteil vom 25.04.2002 - I ZR 272/99 (GRUR 2002, 982)

Mit dem von einem Hersteller von Häusern in Holzrahmen-Bauweise verwendeten Werbeslogan DIE "STEINZEIT" IST VORBEI! wird die Herstellung von Bauwerken in"Steinbauweise" nicht als "antiquiert", unüblich und unzeitgemäß pauschalherabgewürdigt. Der vollständige Durchschnittsverbraucher wird den Werbesatz vor allem auf Grund des humorvollen Wortspiels und des darin enthaltenen Sprachwitzes nicht i. S. einer Sachaussage ernst nehmen.



BGH, Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 225/99 (GRUR 2002, 1003)

Gehört ein Gewinnspiel zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Programmbestandteil Teil der Leistung des Rundfunksenders, so ist das Gewinnspielgrundsätzlich nicht geeignet, von einer sachlichen Prüfung des Leistungsangebots des Senders abzulenken und einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb i. S. von §1 UWG wegen übertriebenen Anlockens der Hörer zu begründen. - Gewinnspiel im Radio.

BGH, Urteil vom 14.03.2002 - I ZR 279/99 (GRUR 2002, 636)

Die Veranstaltung von Sportwetten ohne eine von einer inländischen Behörde erteilte rlaubnis ist auch dann sittenwidrig i.S. des § 1 UWG, wenn eine beantragte Erlaubnisrechtswidrig versagt worden sein sollte. - Sportwetten.

BGH, Urteil vom 14.03.2002 - I ZR 238/99 (GRUR 2002, 901)

Die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb i.S. des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG fortgesetzt wird, ist nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftsbetrieb nur aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgeführt wird, ohne dass dies der objektiven Sachlage entspricht. Daher genügt bei Franchiseunternehmen der Umstand, dass der Geschäftsbetrieb eines Franchisenehmers ein gleiches Erscheinungsbild aufweist wie der Geschäftsbetrieb eines früheren Franchisenehmers an demselben Ort, allein nicht, um eineFortsetzung des Geschäftsbetriebs des früheren Franchisenehmers anzunehmen, auch wenn der Verkehr auf Grund des gleichen Erscheinungsbilds einen anderen Eindruckgewinnen kann.-Domicil.

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR 177/99 (GRUR 2002, 967)

Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischenEntscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen Standort fortzuführen, sokann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, sofern der Name des Unternehmens auf Grund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.- Hotel Adlon.

Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts während des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzuwehren, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes und regelmäßig nicht sittenwidrig.-Hotel Adlon.



BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 161/99 (GRUR 2002, 633)

Beruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen in seiner Werbung gegenüberFachkreisen auf einen wissenschaftlichen Beitrag, ist für die Frage der Irreführung vor allem darauf abzustellen, ob der fragliche Beitrag wissenschaftlichen Anforderungen genügt. - Hormonersatztherapie.

Nach § 2 II Nr. 2 UWG ist es nicht bedenklich, wenn eine zu Werbezwecken versandte medizinische Vergleichsstudie zwei Präparate nur unter einem Gesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften der Präparate aufzuführen. - Hormonersatztherapie.

In der sachlichen Wiedergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Rahmen einerVergleichsstudie über zwei Arzneimittel gewonnen wurden, liegt keine Herabsetzung oderVerunglimpfung i. S. von § 2 II Nr. 5 UWG, auch wenn die Vergleichsstudie deutlicheNachteile des einen Präparats ergeben hat. - Hormonersatztherapie.

Die an sich abschließende Regelung der vergleichenden Werbung in § 2 II UWG erfasst neben dem unter § 3 UWG fallenden irreführenden Vergleich auch nicht den auf unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen gestützte geschäfts- oder kreditschädigendenVergleich; dieser ist nach § 14 I UWG zu beurteilen. - Hormonersatztherapie.

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 241/99 (GRUR 2002, 357)

Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, dass sie den Beklagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs liegen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, dass die Abmahnung entwedernur von einem Konzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird. - Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung.

Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 V UWG missbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden. - Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung.

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99 (GRUR 2002, 828)

Als Mitbewerber i.S. von § 2 I UWG ist derjenige anzusehen, der in einem tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Konkurrenzunternehmen oder Konkurrenzangebote(Waren oder Dienstleistungen) einander gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu beeinflussen. Bei Branchenverschiedenheit ist erforderlich, dass der angesprochene Verkehr eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht. - Lottoschein.