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Rechtsprechung des BGH 2004 zum Wettbewerbsrecht

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Stand: 4. Juli 2013

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Rechtsprechung des BGH im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 (Nicht fortgeführt!)

BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 273/01 (GRUR 2005, 348)

Dem EuGH werden zur Auslegung von Art. 3a I lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.9.1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Wird der Ruf eines "anderen Unterscheidungszeichens" eines Mitbewerbers i.S. von Art. 3a I lit. g der Richtlinie 84/450/EWG in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Werbende das in den Fachkreisen bekannte Unterscheidungszeichen (hier: Bestellnummernsystem) des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt und auf die identische Übernahme in der Werbung Bezug nimmt? Ist bei der Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung i.S. von Art. 3a I lit. g der Richtlinie 84/450/EG der Vorteil der identischen Übernahme für den Werbenden und den Verbraucher ein maßgeblicher Faktor?

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 213/01 (NJW 2005, 969)

Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen werben. BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 182/02 (NJW 2005, 968)
Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 I Satz 1 RBerG.

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - I ZR 59/02 (NJW 2005, 150)

Die Werbeaussage "Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto!" erweckt auch bei denjenigen Adressaten der Werbung, die kein spezielles Vorverständnis des Begriffs "Oddset" besitzen, den Eindruck, dass der Lottoblock der einzige Anbieter solcher Wetten sei.

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - I ZR 326/01 (GRUR 2005, 166)

Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen auf Grund besonderer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen. Als Herkunfts hinweisend kann in solchen Fällen aus Rechtsgründen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden.



BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 277/01 (GRUR 2004, 1039)

Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung. - SB-Beschriftung. Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles ab. - SB-Beschriftung.

BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 66/02 (BeckRs 2004, 10635)

Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 II MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - I ZR 142/02 (GRUR 2004, 961)

Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars "Grundeintrag" ohne Preisangabe, "hervorgehobene Einträge" mit bestimmtem "Aufpreis" geweckte, dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende Eindruck, der beworbene "Grundeintrag" in ein Firmenverzeichnis sei anders als "hervorgehobene Einträge" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, dass über einen alle "Einträge" betreffenden Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag.

BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 (NJW 2004, 3032)

Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unter- nehmen, das ein zum Anschluss an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. - Werbeblocker. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar. - Werbeblocker.



BGH, Urteil vom 17.06.2004 - I ZR 284/01 (GRUR 2004, 786)

Zu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberühmungen eines Online-Dienstes irreführend sind.

BGH, Urteil vom 22.04.2004 - I ZR 21/02 (GRUR 2004, 701)

Ein Apotheker, der über eine Genehmigung zur Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln verfügt, handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er Justizvollzugsanstalten mit für die Versorgung von Krankenhäusern bestimmten Klinikpackungen beliefert.

BGH, Urteil vom 22.04.2004 - I ZR 303/01 (NZA 2004, 986 L)

Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist. - Verabschiedungsschreiben.

BGH, Urteil vom 01.04.2004 - I ZR 317/01 (NJW 2004, 2158)

Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet. - Schöner Wetten. Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt. - Schöner Wetten.

BGH, Urteil vom 01.04.2004 - I ZR 227/01 (NJW 2004, 2593)

Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar.

BGH, Urteil vom 30.03.2004 - XI ZR 488/02

Die Grundsätze, die der BGH zur Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Terminoptionen entwickelt hat, gelten grundsätzlich auch für Personen, die sich vertraglich zur Betreuung des Kapitalanlegers verpflichten.

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 (NJW 2004, 1655)

Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf Grund des Schreibversehens eines Dritten kommt.



BGH, Urteil vom 05.02.2004 - I ZR 87/02 (GRUR 2004, 520)

Das Einverständnis eines gewerblichen oder sonst selbständigen Anschlussinhabers mit einer Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich kann auf Grund der konkreten tatsächlichen Umstände auch dann zu vermuten sein, wenn die Werbung aus der Sicht des Anzurufenden ebenso gut oder sogar besser auf schriftlichem Wege erfolgen könnte. Wegen des geringen Maßes an Belästigung ist dies erfahrungsgemäß der Fall, wenn ein Telefonbuchverlag einen Telefonanruf, mit dem die Daten des kostenlosen Grundeintrages für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine Entgelt pflichtige Erweiterung des Eintrags nutzt.

BGH, Urteil vom 29.01.2004 - I ZR 132/01 (GRUR 2004, 437)

Von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht mehr aufführt.

BGH, Urteil vom 15.01.2004 - I ZR 180/01 (GRUR 2004, 435)

Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstandete Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher i. S. des § 13 II Nr. 3 UWG berührt werden, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügt nicht, dass die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.

Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 II Nr. 3 UWG nicht befugt, Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstössen gegen ein verbraucherschützendes Gesetz geltend zu machen.

Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher i. S. des § 13 II Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich gestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzelpreise (die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.

BGH, Urteil vom 15.01.2004 - I ZR 160/01 (NJOZ 2004, 1320)

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen.

Durch § 13 II Nr. 3 S. 2 UWG werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machen kann, verschärft. Ein Unterlassungsanspruch steht einem solchen Verband nur zu, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Dabei ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen; es genügt nicht, dass die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat. Gegen Bagatellhandlungen können Verbraucherverbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 II Nr. 2 UWG) - nicht vorgehen.

Zur Beurteilung einer Anzeige über Flugkosten unter dem Gesichtspunkt, ob die Preisangabe korrekt ist oder den Flugpreis möglicherweise verschleiert.