Wettbewerbsrecht, unlauter, Wettbewerb, Handel, Dienstleistung, Freiheit, Schutzrechte, gewerblich, Konkurrenz, Wettbewerber, Werbung, Kosten, Hilfe, kostenlos, Vergleich, Produkte, Dienstleistung, Internet, Vertrag, UWG, Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster, Marke, Benutzungswille, Rechtsmissbrauch
Volltextsuche | Datenschutz - Sicherheit | EU-Recht suchen! | Suchmaschinen |
Rechtsprechung des BGH 2004 zum Wettbewerbsrecht
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
Stand: 4. Juli 2013
Diese Seite konnte aus Zeitgründen nicht weiter bearbeitet werden. Sie befindet sich deshalb auf einem teilweise veralteteten Stand. Besuchen Sie statt dessen
bitte folgende Seite:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
***
Rechtsprechung des BGH im Jahr - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006 (Nicht fortgeführt!)
BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 273/01 (GRUR 2005, 348)
Dem EuGH werden zur Auslegung von Art. 3a I lit. g der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.9.1984 über irreführende und vergleichende Werbung
(ABl. EG Nr. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.1997 (ABl. EG Nr. L 290, S. 18)
geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Wird der Ruf eines "anderen Unterscheidungszeichens" eines Mitbewerbers i.S. von
Art. 3a I lit. g der Richtlinie 84/450/EWG in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Werbende das in den Fachkreisen bekannte Unterscheidungszeichen (hier:
Bestellnummernsystem) des Mitbewerbers in seinem Kern identisch übernimmt und auf die identische Übernahme in der Werbung Bezug nimmt? Ist bei der
Prüfung der Unlauterkeit der Rufausnutzung i.S. von Art. 3a I lit. g der Richtlinie 84/450/EG der Vorteil der identischen Übernahme für den Werbenden und
den Verbraucher ein maßgeblicher Faktor?
BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 213/01 (NJW 2005, 969)
Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit
Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen werben. BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 182/02 (NJW 2005, 968)
Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher,
das Marktverhalten zu regeln. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 I Satz 1 RBerG.
BGH, Urteil vom 28.10.2004 - I ZR 59/02 (NJW 2005, 150)
Die Werbeaussage "Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto!" erweckt auch bei denjenigen Adressaten der Werbung, die kein spezielles
Vorverständnis des Begriffs "Oddset" besitzen, den Eindruck, dass der Lottoblock der einzige Anbieter solcher Wetten sei.
BGH, Urteil vom 28.10.2004 - I ZR 326/01 (GRUR 2005, 166)
Die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, kann im Interesse der Freiheit des
Wettbewerbs grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Ausstattungen auf Grund besonderer
Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben
Unternehmen zuzurechnen. Als Herkunfts hinweisend kann in solchen Fällen aus Rechtsgründen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine
besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden.
BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 277/01 (GRUR 2004, 1039)
Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung. - SB-Beschriftung. Der Vertrieb einer
Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung eines auf der
Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner Waren führt, hängt
vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles ab. - SB-Beschriftung.
BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 66/02 (BeckRs 2004, 10635)
Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S.
von § 5 II MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.
BGH, Urteil vom 08.07.2004 - I ZR 142/02 (GRUR 2004, 961)
Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars "Grundeintrag" ohne Preisangabe, "hervorgehobene Einträge" mit bestimmtem "Aufpreis" geweckte,
dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende Eindruck, der beworbene "Grundeintrag" in ein Firmenverzeichnis sei anders als
"hervorgehobene Einträge" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, dass über einen alle "Einträge" betreffenden Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage
enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag.
BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 (NJW 2004, 3032)
Zwischen einem (privaten) Fernsehsendeunternehmen und einem Unter- nehmen, das ein zum Anschluss an den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes
Gerät produziert und vertreibt, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können (Werbeblocker), besteht ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis. - Werbeblocker. Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen
verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter
dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung
unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar. - Werbeblocker.
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - I ZR 284/01 (GRUR 2004, 786)
Zu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberühmungen eines Online-Dienstes irreführend sind.
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - I ZR 21/02 (GRUR 2004, 701)
Ein Apotheker, der über eine Genehmigung zur Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln verfügt, handelt nicht wettbewerbswidrig,
wenn er Justizvollzugsanstalten mit für die Versorgung von Krankenhäusern bestimmten Klinikpackungen beliefert.
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - I ZR 303/01 (NZA 2004, 986 L)
Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein
Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, handelt
wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als
Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist. - Verabschiedungsschreiben.
BGH, Urteil vom 01.04.2004 - I ZR 317/01 (NJW 2004, 2158)
Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das
Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet. - Schöner Wetten. Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem
solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des
Glücksspielunternehmens angibt. - Schöner Wetten.
BGH, Urteil vom 01.04.2004 - I ZR 227/01 (NJW 2004, 2593)
Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der
Werbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar.
BGH, Urteil vom 30.03.2004 - XI ZR 488/02
Die Grundsätze, die der BGH zur Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Terminoptionen entwickelt hat, gelten grundsätzlich auch für Personen, die
sich vertraglich zur Betreuung des Kapitalanlegers verpflichten.
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 81/01 (NJW 2004, 1655)
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann
ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der
Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf Grund des
Schreibversehens eines Dritten kommt.
BGH, Urteil vom 05.02.2004 - I ZR 87/02 (GRUR 2004, 520)
Das Einverständnis eines gewerblichen oder sonst selbständigen Anschlussinhabers mit einer Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich kann auf Grund der
konkreten tatsächlichen Umstände auch dann zu vermuten sein, wenn die Werbung aus der Sicht des Anzurufenden ebenso gut oder sogar besser auf
schriftlichem Wege erfolgen könnte. Wegen des geringen Maßes an Belästigung ist dies erfahrungsgemäß der Fall, wenn ein Telefonbuchverlag einen
Telefonanruf, mit dem die Daten des kostenlosen Grundeintrages für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine Entgelt pflichtige
Erweiterung des Eintrags nutzt.
BGH, Urteil vom 29.01.2004 - I ZR 132/01 (GRUR 2004, 437)
Von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr
ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht mehr aufführt.
BGH, Urteil vom 15.01.2004 - I ZR 180/01 (GRUR 2004, 435)
Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstandete Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange
der Verbraucher i. S. des § 13 II Nr. 3 UWG berührt werden, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügt nicht, dass die Handlung ein
Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.
Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 II Nr. 3 UWG nicht befugt, Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstössen gegen ein verbraucherschützendes
Gesetz geltend zu machen.
Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher i. S. des § 13 II Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich gestalteten
Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzelpreise (die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern) als
Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.
BGH, Urteil vom 15.01.2004 - I ZR 160/01 (NJOZ 2004, 1320)
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und
damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen.
Durch § 13 II Nr. 3 S. 2 UWG werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche gegen
wettbewerbswidriges Handeln geltend machen kann, verschärft. Ein Unterlassungsanspruch steht einem solchen Verband nur zu, wenn der Anspruch eine
Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Dabei ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen; es genügt
nicht, dass die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat. Gegen Bagatellhandlungen können Verbraucherverbände -
anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 II Nr. 2 UWG) - nicht vorgehen.
Zur Beurteilung einer Anzeige über Flugkosten unter dem Gesichtspunkt, ob die Preisangabe korrekt ist oder den Flugpreis möglicherweise verschleiert.