Vollmacht für anwaltliche Tätigkeit

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wird hiermit in Sachen

./.
wegen

Vollmacht erteilt. Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf

(1) die Prozessführung (u.a nach §§ 81 ff ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen,

(2) die Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, den Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften,

(3) die Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) die Vertretung nach § 411 II StPO, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 StPO, die Entgegennahme und Zurückweisung von Entscheidungen gemäß § 153 und 154 a StPO, die Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren,

(4) die Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art und

(5) die Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) in Zusammenhang mit der oben unter "wegen ..." genannten Angelegenheit.

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben-und Folgeverfahren aller Art (z.B Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsversteigerung-, Interventions-, Zwangsversteigerung- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren - Konkurs- und Vergleichsverfahren - über das Vermögen des Gegners).

Sie umfaßt insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.



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