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Mangelfall

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Stand: 30. März 2013

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Sorgerecht - Unterhaltsrecht - Umgangsrechte

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Die Grundlagen der Mangelfallberechnung ergeben sich aus §§ 1609, § 1612b BGB. Es handelt sich um eine besondere Form der der Unterhaltsberechnung, die in der Praxis mit Hilfe von Unterhaltsberechnungsprogrammen durchgeführt wird.

Es zunächst einmal ein Mangelfall vorliegen. Das ist der Fall, wenn das Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners zur Befriedigung aller Unterhaltsgläubiger nicht ausreicht, weil die Grenzen des Selbstbehaltes erreicht werden.

Liegt ein solcher Mangelfall vor, ist zunächst der Unterhaltsbedarf der auf einer Stufe stehenden Unterhaltsgläubiger zu erfüllen.

Ergibt sich danach ein Überschuss, so ist der verbleibende Unterhalt an die nachrangigen Unterhaltsbedürftigen zu verteilen.

Deckt die zu verteilende Masse auch nicht den Bedarf der auf einer Stufe stehenden Unterhaltsbedürftigen, ist innerhalb einer Rangstufe eine Mangelfallberechnung vorzunehmen

Folgende Rangstufen sind zu berücksichtigen:

1. Stufe
Der Geschiedene Ehepartner (bei mehreren in zeitlicher Reihenfolge) und alle minderjährigen Kinder des Unterhaltsverpflichteten.

Der geschiedene Ehegatte geht einem neuen Ehegatten nur vor , wenn die Unterhaltsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten sich entweder auf Betreuungsunterhalt, langer Ehedauer (15 bis 20 Jahre) oder auf Billigkeit begründet oder der neue Ehepartner keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 , 1571 , 1573 , 1576 BGB hat. In den anderen Fällen besteht Gleichrang.

2. Stufe
Der derzeitige Ehegatte - aus einer neuen Ehe.

3. Stufe
Die volljährigen Kinder und/oder die Mutter eines nicht ehelichen Kindes.

In einem ersten Schritt der Mangelfallberechnung ist der Unterhaltsbedarf der Bedürftigen zu berechnen. Anschließend ist die zu verteilende Masse festzustellen (Bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts). In einem dritten Schritt ist die Verteilerquote mit folgender Formel zu berechnen: Verteilerquote geteilt durch die zu verteilende Masse mal 100.

Der theoretische Unterhalt der Bedürftigen ist mit der Verteilerquote zu multiplizieren und ergibt den tatsächlichen Unterhaltsbetrag.

Beispiel:

Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten beträgt 2.900,- EUR, die zu verteilende Masse (minderjährige Kinder) daher 1.400,- EUR. Der Unterhalt beträgt für das erste Kind 400,- EUR, für das zweite Kind 565,- EUR, für das dritte Kind 565,- EUR und für die berufstätige Ehefrau 389,- EUR, gesamt: 1919,- EUR

Verteilerquote: 1.400,- EUR / 1919,- EUR x 100 = 72,96 %

Die sich ergebende Quote ist als Prozentsatz mit dem Unterhaltsbedarf zu multiplizieren und ergibt so den dem Bedürftigen tatsächlich zustehenden Betrag:

Kind 1 400 x 72,96 % EUR 292,00
Kind 2 565 x 72,96 % EUR 412,00
Kind 3 565 x 72,96 % EUR 412,00
Ehefrau 389 x 72,96 % EUR 284,00
Summe/Verteilungsmasse EUR 1400,00