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Stand: 1. April 2013
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1. Grundlagen
Eine Online-Auktion ist eine Auktion bzw. Versteigerung im Internet (siehe http://www.kanzlei-doehmer.de/auk_17.htm). Die Teilnehmer können online ihre
Gebote abgeben. Die Online-Auktionen sind zeitlich begrenzt und oft mit Mindestgeboten versehen.
Die Internetauktion ist als Versteigerung rechtlich ein Kaufgeschäft. Der Kaufvertrag ist ein Vertrag, in dem sich die Parteien über die Übereignung eines
Kaufgegenstandes und die Höhe des Kaufpreises einigen. Hauptleistungspflichten sind die Zahlung des Kaufpreises (Käufer) sowie die Übergabe und
Übereignung der Kaufsache (vgl. §§ 433 - 479 BGB).
Der Bieter unterbreitet ein Angebot. Mit dem Zuschlag wird dieses Angebot vom Auktionator angenommen (Annahme). Es handelt sich um
Willenserklärungen unter Anwesenden. Der Kaufvertrag wird mit dem Zuschlag abgeschlossen. Willenserklärungen unter Abwesenden sind z. B. solche, die
per Brief geäußert werden. Der Bieter kann die von ihm ersteigerte Sache gegen Zahlung des Zuschlagpreises heraus verlangen.
Der Verkäufer ist an sein Angebot gebunden. Sobald ein Käufer sein Gebot abgegeben hat, kann der Verkäufer sein Angebot nicht mehr rückgängig machen.
Vertippt sich ein Käufer bei der Abgabe des Angebotes, so muss er seine Erklärung unverzüglich anfechten. Dem Verkäufer sollte sofort eine E-Mail übersandt
werden, mit dem der Irrtum aufgeklärt und dir Rücknahme des fehlerhaften bzw. die Anfechtung des Angebotes erklärt wird.
Wurde das Angebot gegenüber einem gewerblichen Händler abgegeben, steht dem privaten Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu.
Private Verkäufer können die zweijährige Gewährleistungsfrist ausschließen. Es ist aber ein deutlicher Hinweis erforderlich. Es reicht nicht aus, pauschal
anzugeben, die Kaufsache habe einen Defekt und weitere Schäden seien nicht ausgeschlossen. Bekannte Mängel dürfen nicht verschwiegen werden.
Für Versteigerungen und versteigerungsähnliche Auktionen im Internet sind die besonderen Vorschriften über Fernabsatzverträge zu beachten. Sie gelten für
alle Verträge über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und Verbraucher ausschließlich über
Fernkommunikationsmittel abgewickelt werden. Der Unternehmer ist beim Rechtsverkehr im Internet zum Schutz des Verbrauchers verpflichtet, bestimmte
Informationen bereits vor Vertragsschluss zu geben. Ferner steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht (E-Commerce - Widerrufsrecht) zu.
Allerdings ist der Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts auf solche Unternehmen eingeschränkt, die eigens für den Fernabsatz ein Vertriebs- oder
Dienstleistungssystem eingerichtet haben. Nur dann also, wenn der Absatz der Waren oder Dienstleistungen systematisch und regelmäßig im Rahmen von
Internet-Auktionen stattfindet, ist das Fernabsatzrecht anwendbar.
2. Rechtliche Probleme bei Internet-Auktionen
Der Bundesgerichtshof hatte als Revisionsinstanz über den folgenden Fall zu entscheiden (BGH 07.11.2001 - VIII ZR 13/01):
Ein Händler hatte über "r. private Auktionen", einen Anbieter von Internet-Auktionen, einen Neuwagen zum Listenpreis von rund 57.000 DM auf einer eigenen
Angebotsseite ins Internet gestellt. Er legte den Startpreis (10 DM), die Schrittweiten der Gebote sowie die Dauer der Auktion fest und gab eine vorgegebene
Erklärung ab, in der es unter anderem heißt: "Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes." Einen
Mindestkaufpreis setzte der Beklagte nicht fest. In den einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich unter anderem folgende Formulierung: "Bei r.
private Auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gem. § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter
Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebots. Der anbietende Teilnehmer wird von r.private.de vom Zustandekommen des
Vertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraums (§ 6) per E-Mail vom anbietenden Teilnehmer
angegebenen E-Mail-Adresse unterrichtet."
Nach Ablauf des Angebotszeitraums waren vorliegend 963 Angebote eingegangen. Das letzte Angebot belief sich auf 26.350 DM. Der Bieter wurde seitens des Auktionators unterrichtet.
Der Händler wollte in der Folgezeit den Wagen nicht zu diesem Preis herausgeben. Gerichte hatten nunmehr darüber zu befinden, ob ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen war und ob der Händler demjenigen, der das letzte Angebot abgegeben hatte, den Pkw Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350 DM zu übereignen hatte.
Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Münster gab dem Händler Recht, im wesentlichen mit der Begründung, der Bieter hätte nicht redlicherweise davon ausgehen können der Händler hätte tatsächlich ein Fahrzeug zum Listenpreis von 57.000 EUR für 26.235 DM verkaufen wollen. Die Benachrichtigung des Auktionsveranstalters sei lediglich die Erfüllung der sich aus den oben zitierten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen und könne die Annahmeerklärung des Händlers nicht ersetzen.
Das als Berufungsgericht angerufene OLG Hamm entschied jedoch zugunsten des Bietenden und verurteilte den Händler auf Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350 DM.
Der BGH bestätigte das Urteil des OLG Hamm, wobei es maßgeblich auf die gesondert abgegebene Erklärung des Händlers abstellte ("Bereits zu diesem
Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes."). Diese Erklärung ließe den Bindungswillen des Händlers -
unmißverständlich - bereits aus sich heraus erkennen. Das OLG hatte hingegen für das Verständniss dieser Erklärung auf die entsprechende Regelung in den
AGB des Auktionsveranstalters zurückgegriffen. Dies hatte der BGH jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die AGB lediglich als Auslegungshilfe
heranzuziehen seien, wenn Erklärungen der Auktionsteilnehmer nicht aus sich heraus verständlich seien, also eine Verständnislücke bestünde.