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Trennungsunterhalt

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Stand: 1. April 2013

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Sorgerecht - Unterhaltsrecht - Umgangsrechte

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I. Grundlagen
II. Getrenntleben
III. Leistungsfähigkeit und Bedüftigkeit
IV. Höhe
V. Erwerbsobliegenheit
VI. Mietfreies Wohnen
VII. Einkommensveränderungen
VIII. Rechtsmittelverzicht

I. Grundlagen

Die Unterhaltsansprüche des Ehegatten nach der Trennung (Trennungsunterhalt) ergeben sich aus § 1361 BGB. Es handelt sich um den Unterhalt, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird. Die Bestimmung lautet:

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a . Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3 , 4 und die §§ 1360b , 1605 sind entsprechend anzuwenden.

II. Getrenntleben

Der Unterhaltsanspruch besteht, wenn die Eheleute tatsächlich getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 I BGB).

III. Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit

Weitere Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Dem Pflichtigen müssen die Mittel zur Bestreitung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs verbleiben. Dabei gilt § 1581 BGB auch beim Trennungsunterhalt. Das Existenzminimum muss gesichert sein. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen darf in der nicht unterschritten werden (siehe unter http://www.kanzlei-doehmer.de/Selbstbehalt.htm).

Der getrennt lebende Berechtigte darf nicht in der Lage sein, aus seinen Einkünften bzw. aus seinem Vermögen seinen Bedarf zu decken, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt.

IV. Höhe

Die Höhe des Trennungsunterhalts beträgt 3/7 des zu Grunde liegenden Einkommens, je nach dem welche Unterhaltsberechnungsmethode Anwendung findet.

Auszugehen ist vom derzeitigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieses kann sich durch die mit der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse im Nettobetrag unter Umständen erheblich verringern..

Der Trennungsunterhalt umfasst

- den Elementarunterhalt,
- den Vorsorgeunterhalt,
- den trennungsbedingten Mehrbedarf und
- die Kosten einer Krankenversicherung.



V. Erwerbsobliegenheit

Gemäß § 1361 II BGB kann der bei Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Die gesteigerte Verantwortung der Ehegatten während des Bestehens der Ehe bedingt, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte gemäß § 1361 II BGB nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (ganz oder teilweise) selbst zu verdienen, als dies gemäß § 1574 BGB nach der Scheidung der Fall ist.

Mindestens während des ersten Trennungsjahres besteht deshalb in der Regel keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Grundsätzlich nimmt mit zunehmender Trennungsdauer die Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Partners zu.

Nach diesem Zeitpunkt besteht der Anspruch nur noch, wenn besondere Gründe vorliegen, die auch für die Gewährung des nachehelichen Unterhalts gelten (z.B. minderjährige Kinder, fortgeschrittenes Alter, lange Ehedauer, Krankheit usw.).

Der Schutz des v § 1361 II BGB gilt nicht für die bei Trennung erwerbstätigen Ehegatten einer Doppelverdienerehe.

Ging der (haushaltführende) Ehegatte in einer Zuverdienstehe vor der Trennung im Einverständnis des anderen Ehepartners bereits einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nach und hätte er bei Fortsetzung des Zusammenlebens in intakter Ehe diese Erwerbstätigkeit nicht ausgeweitet, so kommt es auf die Gesamtumstände, die abzuwägen sind, an:

- Betreuung gemeinschaftlicher Kinder,
- Betreuung eigener, nicht gemeinschaftlicher Kinder oder Pflegekinder,
- Alter, Gesundheitszustand, Krankheit und Gebrechen,
- Dauer der Ehe,
- Dauer der Trennung,
- frühere Erwerbstätigkeit und Berufsausbildung,
- eheangemessene Erwerbstätigkeit,
- gemeinsamer Lebensplan der Ehegatten und
- Wirtschaftliche Verhältnisse beider Ehegatten.

Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine krisensichere Teilzeitstelle hat, muß er sich nach angemessener Übergangszeit um eine Ganztagsstelle bemühen oder durch eine Nebenbeschäftigung zur Deckung seines Bedarfs beitragen (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.1998 - 3 UF 129/98 - FamRZ 2000, 25).

Besteht Umständen eine Obliegenheit zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, können dem Berechtigten erzielbare Nettoeinkünfte aus einer entsprechenden Erwerbstätigkeit fiktiv zugerechnet werden, wenn er sich nicht ernsthaft um eine entsprechende Arbeitsstelle bemüht und bei ernsthaften Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.

Eine Anrechnung bedarfsdeckender fiktiver Einkünfte kommt nicht in Betracht, wenn auch bei ausreichenden Bemühungen keine reale Beschäftigungschance bestanden hätte (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2000 - 2 UF 131/98- FamRZ 2001, 624).

Einer 22jährigen Ehefrau ohne Berufsausbildung sind nach einer Umgewöhnungsphase von einem halben Jahr bedarfsdeckende Einkünfte fiktiv anzurechnen, wenn sie sich nicht nachhaltig genug um eigene Erwerbseinkünfte bemüht hat (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1997 - 1 UF 435/96 - FamRZ 1997, 1536).

Der Unterhaltspflichtige muss beweisen, dass den Berechtigten eine Erwerbsobliegenheit trifft. Steht diese fest, hat der Berechtigte die Beweislast für seine ausreichenden, erfolglosen Bemühungen und für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance.

Soweit dem unterhaltsberechtigten, vorher haushaltsführenden Ehegatte wegen seiner Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte anzurechnen sind, sind diese als prägendes Surrogat seiner Familienarbeit anzusehen und in die Unterhaltsberechnung nach der Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen.

VI. Mietfreies Wohnen

Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, so fließt dieser mietfreie Wohnwert in die Unterhaltsberechnung ein:

Während der Trennungszeit wird der subjektive Mietwert des Objekts zu Grunde gelegt. Der subjektive Mietwert entspricht 50 % des objektiven Mietwertes , d. h. des Mietwertes, der auf dem freien Markt zu erzielen wäre. Die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten der Immobilie kürzen den Mietwert.



VII. Einkommensveränderungen

Da während der Trennungszeit die Ehe noch besteht, nimmt der unterhaltsbedürftige Ehepartner an den Einkommensveränderungen des unterhaltspflichtigen Partners unverändert teil.

Der Unterhaltsberechnung sind aber nur die Einkünfte zu Grunde zu legen, die dem Ehepartner tatsächlich zur Verfügung standen. Insbesondere bei hohen Einkünften sind bei der Berechnung die Beträge außer Acht zu lassen , die der Vermögensbildung dienten. Dies gilt aber nur solange, wie der zum Leben und der zur Vermögensbildung verbrauchte Betrag zueinander in einem ausgewogenem Verhältnis stehen. Wenn z. B. durch den Geiz des Unterhaltspflichtigen die Familie einen weit unter dem Einkommen liegenden Lebensstandard pflegen musste, ist der für die Lebenshaltungskosten ausgegebene Betrag zu korrigieren und bei der Unterhaltsberechnung ist auch das zur Vermögensbildung verwendete Geld entsprechend zu berücksichtigen.

VIII. Rechtsmittelverzicht

Besteht zwar ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, aber nicht auf nachehelichen Unterhalt, so sollte im Scheidungstermin kein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dadurch bleibt der Anspruch auf Trennungsunterhalt zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehen.