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Gruppenfreistellungsverordnung Kfz.-Handel VO 1400/02

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Stand: 24. September 2003

Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor

Amtsblatt Nr. L 203 vom 01/08/2002 S. 0030 - 0041


DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1215/1999(2), insbesondere auf Artikel 1, nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage der im Kraftfahrzeugsektor mit dem Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen und Kundendienstleistungen gewonnenen Erfahrungen lassen sich Gruppen von vertikalen Vereinbarungen bestimmen, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 in der Regel als erfüllt gelten können.

(2) Diese Erfahrungen führen zu der Schlussfolgerung, dass für diesen Wirtschaftszweig strengere als die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen(4) ergebenden Regelungen erforderlich sind.

(3) Diese strengeren Gruppenfreistellungsregeln (nachstehend: "Freistellung") sollten für vertikale Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf neuer Kraftfahrzeuge, vertikale Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge und vertikale Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf von Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für derartige Fahrzeuge gelten, die zwischen nicht miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, zwischen bestimmten Wettbewerbern oder von bestimmten Vereinigungen des Einzelhandels oder von Werkstätten abgeschlossen werden. Darin eingeschlossen sind vertikale Vereinbarungen, die zwischen einem Händler, der auf der Einzelhandelsstufe tätig ist, oder einer zugelassenen Werkstatt einerseits und einem (Unter-)Händler bzw. einer nachgeordneten Werkstatt andererseits abgeschlossen werden. Diese Verordnung sollte auch dann gelten, wenn diese vertikalen Vereinbarungen Nebenabreden über die Übertragung oder Nutzung von geistigen Eigentumsrechten enthalten. "Vertikale Vereinbarungen" sind dabei so zu definieren, dass der Begriff sowohl diese Vereinbarungen als auch die entsprechenden abgestimmten Verhaltensweisen umfasst.



(4) In den Genuss der Freistellung sollten nur vertikale Vereinbarungen gelangen, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen.

(5) Vertikale Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung können die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette erhöhen, indem sie eine bessere Koordinierung zwischen den beteiligten Unternehmen ermöglichen; sie können insbesondere zur Senkung der Transaktions- und Distributionskosten der Beteiligten und zur Optimierung ihrer Umsätze und Investitionen beitragen.

(6) Die Wahrscheinlichkeit, dass die effizienzsteigernden Wirkungen stärker ins Gewicht fallen als wettbewerbsschädliche Wirkungen, die von Beschränkungen in vertikalen Vereinbarungen verursacht werden, hängt von der Marktmacht der beteiligten Unternehmen und somit von dem Ausmaß ab, in dem diese Unternehmen dem Wettbewerb anderer Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ausgesetzt sind, die von den Käufern aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise oder ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

(7) Als Indikator für die Marktmacht des Lieferanten sollten marktanteilsbezogene Schwellenwerte festgelegt werden. Diese sektorspezifische Verordnung sollte ferner strengere Bestimmungen enthalten als die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999, insbesondere für selektiven Vertrieb. Die Schwellenwerte, unterhalb von welchen die Vorteile einer vertikalen Vereinbarung voraussichtlich größer sind als ihre restriktive Wirkung, sollten je nach den Merkmalen der verschiedenen Arten vertikaler Vereinbarungen unterschiedlich hoch angesetzt werden. Deshalb kann angenommen werden, dass vertikale Vereinbarungen im Allgemeinen die beschriebenen Vorteile aufweisen, sofern der Lieferant einen Marktanteil von bis zu 30 % an den Märkten für den Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen oder Ersatzteilen bzw. von bis zu 40 % bei quantitativem selektivem Vertrieb für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen erreicht. Im Bereich des Kundendienstes kann angenommen werden, dass vertikale Vereinbarungen, in denen der Lieferant seinen zugelassenen Werkstätten die für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen maßgeblichen Kriterien vorgibt und in denen der Lieferant den zugelassenen Werkstätten Ausrüstung und fachliche Unterweisung zur Erbringung dieser Dienstleistungen zur Verfügung stellt, im Allgemeinen die beschriebenen Vorteile aufweisen, sofern das Netz der zugelassenen Werkstätten des Lieferanten einen Marktanteil von bis zu 30 % hat. Bei vertikalen Vereinbarungen mit Alleinbelieferungsverpflichtungen sind die Auswirkungen der Vereinbarung auf den Markt jedoch anhand des Marktanteils des Käufers zu ermitteln.



(8) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass oberhalb dieser Marktanteilsschwellen vertikale Vereinbarungen, die unter Artikel 81 Absatz 1 fallen, üblicherweise objektive Vorteile mit sich bringen, welche nach Art und Umfang geeignet sind, die mit ihnen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen. Greift der Lieferant jedoch auf einen qualitativen selektiven Vertrieb zurück, so kann das Entstehen solcher Vorteile unabhängig vom Marktanteil des Lieferanten erwartet werden.

(9) Um zu verhindern, dass ein Lieferant eine Vereinbarung kündigt, weil der Händler oder die Werkstatt ein wettbewerbsförderndes Verhalten annimmt, beispielsweise aktiv oder passiv an ausländische Verbraucher verkauft, mehrere Marken vertreibt oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen vertraglich weitergibt, sind in der Kündigungserklärung die Beweggründe, die objektiv und transparent sein müssen, eindeutig und in Schriftform anzuführen. Darüber hinaus sollten zur Stärkung der Unabhängigkeit der Händler und Werkstätten von den Lieferanten Mindestfristen für die Ankündigung der Nichterneuerung von Vereinbarungen, die auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurden, und für die Kündigung von Vereinbarungen, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurden, vorgesehen werden.

(10) Um das Zusammenwachsen der Märkte zu fördern und Händlern oder zugelassenen Werkstätten zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen, muss es diesen Unternehmen erlaubt sein, andere, gleichartige Unternehmen, die innerhalb des Vertriebssystems Kraftfahrzeuge derselben Marke verkaufen oder Instand setzen, zu erwerben. Zu diesem Zweck müssen alle vertikalen Vereinbarungen zwischen einem Lieferanten und einem Händler oder einer zugelassenen Werkstatt vorsehen, dass Letztere das Recht haben, alle ihre Rechte und Pflichten auf jedes andere, von ihnen ausgewählte gleichartige Unternehmen des Vertriebssystems zu übertragen.

(11) Zur Erleichterung der schnellen Beilegung von Streitfällen zwischen den Vertragsparteien einer Vertriebsvereinbarung, die für wirksamen Wettbewerb hinderlich sein können, sollte sich diese Freistellung lediglich auf Vereinbarungen erstrecken, in denen vorgesehen ist, dass die Vertragsparteien insbesondere im Fall einer Kündigung der Vereinbarung einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter anrufen können.



(12) Ungeachtet der Marktanteile der beteiligten Unternehmen erstreckt sich diese Verordnung nicht auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Arten schwerwiegender wettbewerbsschädigender Beschränkungen (Kernbeschränkungen) enthalten, welche den Wettbewerb in der Regel, auch bei einem geringen Markanteil, spürbar beschränken und für die Herbeiführung der oben erwähnten günstigen Wirkungen nicht unerlässlich sind. Dies gilt insbesondere für vertikale Vereinbarungen, die Beschränkungen wie die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen für den Weiterverkauf oder - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - die Begrenzung des Gebiets oder des Kundenkreises enthalten, in dem/an den der Händler oder die Werkstatt die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen kann. Diese Vereinbarungen sollten vom Vorteil der Freistellung ausgeschlossen werden.

(13) Es ist erforderlich sicherzustellen, dass der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Händlern nicht eingeschränkt wird, wenn ein Lieferant in einigen Märkten einen selektiven Vertrieb und in anderen Märkten andere Vertriebsformen verwendet. Insbesondere selektive Vertriebsvereinbarungen, in denen der passive Verkauf an Endverbraucher oder nicht zugelassene Händler beschränkt wird, die sich in Märkten befinden, in denen ausschließliche Gebiete zugeteilt wurden, und selektive Vertriebsvereinbarungen, in denen der passive Verkauf an Gruppen von Kunden eingeschränkt wird, die ausschließlich einem anderen Händler zugeteilt wurden, sollten nicht freigestellt werden. Diese Freistellung sollte auch nicht für Alleinvertriebssysteme gelten, wenn der aktive oder passive Verkauf an Endverbraucher oder nicht zugelassene Händler eingeschränkt wird, die sich in Märkten befinden, in denen ein selektiver Vertrieb verwendet wird.

(14) Das Recht des Händlers auf den passiven und gegebenenfalls aktiven Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen an Endverbraucher sollte das Recht einschließen, solche Fahrzeuge an Endverbraucher zu verkaufen, die einen Vermittler zum Kauf, zur Entgegennahme, zur Beförderung oder zur Verwahrung eines neuen Kraftfahrzeugs in ihrem Namen bevollmächtigt haben.

(15) Das Recht des Händlers auf den passiven und gegebenenfalls den aktiven Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen an Endverbraucher und das Recht der zugelassenen Werkstatt auf den passiven und gegebenenfalls den aktiven Verkauf von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an Endverbraucher sollte das Recht auf den Verkauf über das Internet und über Internetseiten Dritter einschließen.

(16) Beschränkungen der Verkäufe ihrer Händler an Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten durch Lieferanten, indem beispielsweise die Vergütung des Händlers oder der Verkaufspreis vom Bestimmungsort des Fahrzeugs oder dem Wohnort des Endverbrauchers abhängig gemacht wird, stellen eine mittelbare Verkaufsbeschränkung dar. Andere Beispiele für mittelbare Verkaufsbeschränkungen sind Lieferquoten für ein anderes als das Gebiet des Gemeinsamen Marktes, unabhängig davon, ob damit Absatzvorgaben verbunden sind oder nicht. Eine auf den Bestimmungsort des Fahrzeugs bezogene Prämienregelung oder jede Form einer diskriminierenden Produktlieferung an Händler, ob bei Produktionsengpässen oder in anderen Fällen, stellt ebenfalls eine mittelbare Verkaufsbeschränkung dar.



(17) Vertikale Vereinbarungen, die zugelassene Werkstätten im Vertriebssystem eines Lieferanten nicht verpflichten, Gewähr, unentgeltlichen Kundendienst und Kundendienst im Rahmen von Rückrufaktionen in Bezug auf jedes im Gemeinsamen Markt verkaufte Kraftfahrzeug der betroffenen Marke zu leisten, haben eine mittelbare Verkaufsbeschränkung zur Folge und sollten von dieser Freistellung nicht erfasst werden. Ungeachtet dieser Verpflichtung dürfen Kraftfahrzeughersteller ihre Händler verpflichten, für die von ihnen verkauften neuen Kraftfahrzeuge sicherzustellen, dass die Gewährleistungsverpflichtungen erfüllt und unentgeltlicher Kundendienst und Rückrufaktionen durchgeführt werden, entweder durch den Händler selbst oder, im Fall der untervertraglichen Weitergabe, durch die zugelassene Werkstatt bzw. zugelassenen Werkstätten, an die diese Dienstleistungen weitervergeben wurden. Deshalb sollten sich Verbraucher in diesen Fällen an den Händler wenden können, wenn die oben genannten Verpflichtungen durch die zugelassene Werkstatt, an die der Händler diese Dienstleistungen weitervergeben hat, nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden. Damit Kraftfahrzeughändler ferner an Endverbraucher überall im Gemeinsamen Markt verkaufen können, sollte diese Freistellung nur für Vertriebsvereinbarungen gelten, in denen die dem Netz des Lieferanten angeschlossenen Werkstätten verpflichtet werden, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten für Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren unabhängig vom Verkaufsort dieser Waren im Gemeinsamen Markt auszuführen.

(18) In Märkten mit selektivem Vertrieb sollte die Freistellung das Verbot für einen Händler abdecken, Geschäfte von zusätzlichen, nicht zugelassenen Standorten aus zu betreiben, wenn er mit anderen Fahrzeugen als Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen handelt. Ein solches Verbot sollte jedoch nicht unter die Freistellung fallen, wenn es die Ausweitung des Geschäfts des Händlers an dem zugelassenen Standort einschränkt, indem beispielsweise die Entwicklung oder der Erwerb der notwendigen Infrastruktur für eine Umsatzsteigerung, auch soweit diese auf Verkäufen über das Internet beruht, beschränkt wird.

(19) Unangemessen wäre eine Freistellung von vertikalen Vereinbarungen, die den Verkauf von Originalersatzteilen oder qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen durch Mitglieder des Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten einschränken, die diese Teile für ihre Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen verwenden. Ohne Zugang zu solchen Ersatzteilen könnten die unabhängigen Werkstätten nicht wirksam mit zugelassenen Werkstätten in Wettbewerb treten, da sie nicht in der Lage wären, den Verbrauchern Leistungen von guter Qualität anzubieten, die zur Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kraftfahrzeuge beitragen.

(20) Damit Endverbraucher das Recht haben, bei jedem Händler im Gemeinsamen Markt, der entsprechende Fahrzeugmodelle verkauft, neue Kraftfahrzeuge mit Spezifizierungen zu erwerben, die mit den in einem anderen Mitgliedstaat verkauften Fahrzeugen identisch sind, sollte diese Freistellung nur für vertikale Vereinbarungen gelten, die es einem Händler ermöglichen, jedes Fahrzeug, das einem Modell seines Vertragsprogramms entspricht, zu bestellen, bereitzuhalten und zu verkaufen. Von dem Lieferanten auf entsprechende Fahrzeuge angewandte diskriminierende oder objektiv ungerechtfertigte Lieferbedingungen, insbesondere betreffend Lieferzeiten oder Preise, sind als Beschränkung der Möglichkeiten des Händlers zum Verkauf dieser Fahrzeuge anzusehen.

(21) Kraftfahrzeuge sind teure und technisch komplexe mobile Waren, die Instandsetzung und Wartung in regelmäßigen und unregelmäßigen Zeitabständen erfordern. Für Händler neuer Kraftfahrzeuge ist es jedoch nicht unerlässlich, auch Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen. Die legitimen Interessen von Lieferanten und Endverbrauchern werden uneingeschränkt gewahrt, wenn der Händler eine oder mehrere Werkstätten im Netz des Lieferanten mit diesen Leistungen, einschließlich der Erbringung von Gewährleistung, unentgeltlichem Kundendienst und Kundendienst im Rahmen von Rückrufaktionen, beauftragt. Der Zugang zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen muss allerdings erleichtert werden. Ein Lieferant kann daher von den Händlern, die eine oder mehrere zugelassene Werkstätten mit Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen beauftragt haben, verlangen, deren Namen und Anschrift an die Endverbraucher weiterzugeben. Sollte sich eine der zugelassenen Werkstätten nicht in der Nähe der Verkaufsstelle befinden, kann der Lieferant ferner vom Händler verlangen, die Endverbraucher über die Entfernung der Werkstatt oder Werkstätten von der Verkaufsstelle zu unterrichten. Der Lieferant kann diese Verpflichtungen jedoch nur auferlegen, wenn er Händlern, deren eigene Werkstatt sich nicht auf dem gleichen Gelände wie ihre Verkaufsstelle befindet, ähnliche Verpflichtungen auferlegt.



(22) Ebenso wenig ist es für die ordnungsgemäße Durchführung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erforderlich, dass zugelassene Werkstätten auch neue Kraftfahrzeuge verkaufen. Deswegen sollte die Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen gelten, die unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen oder Anreize enthalten, die zu einer Verknüpfung von Verkauf und Kundendienst führen oder die Ausführung einer dieser beiden Tätigkeiten von der Ausführung der anderen abhängig machen; das gilt insbesondere, wenn die Vergütung von Händlern oder zugelassenen Werkstätten für den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die zur Ausführung einer der beiden Tätigkeiten erforderlich sind, vom Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht wird, die mit der anderen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und für die unterschiedslose Zusammenfassung aller dieser Waren in einem einzigen Vergütungs- oder Rabattsystem.

(23) Damit auf den Instandsetzungs- und Wartungsmärkten wirksamer Wettbewerb herrscht und Werkstätten den Endverbrauchern konkurrierende Ersatzteile, wie Originalersatzteile und qualitativ gleichwertige Ersatzteile, anbieten können, sollte die Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen gelten, welche zugelassene Werkstätten im Vertriebsnetz eines Herstellers, unabhängige Ersatzteilehändler, unabhängige Werkstätten oder Endverbraucher darin beschränken, Ersatzteile beim Hersteller dieser Teile oder einem unabhängigen Anbieter ihrer Wahl zu beziehen. Die zivilrechtliche Haftung des Ersatzteileherstellers bleibt davon unberührt.

(24) Damit zugelassene und unabhängige Werkstätten sowie Endverbraucher den Hersteller von Kraftfahrzeugbauteilen oder Ersatzteilen identifizieren und zwischen konkurrierenden Ersatzteilen wählen können, sollte sich diese Freistellung ferner nicht auf Vereinbarungen erstrecken, durch die ein Kraftfahrzeughersteller die Möglichkeiten eines Herstellers von Bauteilen oder Originalersatzteilen beschränkt, sein Waren- oder Firmenzeichen auf diesen Teilen effektiv und sichtbar anzubringen. Um darüber hinaus diese Wahl und den Verkauf von solchen Ersatzteilen zu erleichtern, die entsprechend den vom Kraftfahrzeughersteller vorgegebenen Spezifizierungen und Produktions- und Qualitätsanforderungen für die Herstellung von Bauteilen und Ersatzteilen hergestellt worden sind, wird vermutet, dass Ersatzeile Originalersatzteile sind, wenn der Ersatzteilehersteller eine Bescheinigung ausstellt, dass diese Ersatzteile von gleicher Qualität sind wie die für die Herstellung eines Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach diesen Spezifizierungen und Anforderungen hergestellt wurden. Andere Ersatzteile, für die der Ersatzteilehersteller jederzeit bescheinigen kann, dass ihre Qualität der Qualität der Bauteile für die Herstellung eines bestimmten Kraftfahrzeugs entspricht, können als qualitativ gleichwertige Ersatzteile verkauft werden.

(25) Diese Verordnung sollte nicht für vertikale Vereinbarungen gelten, die zugelassene Werkstätten darin beschränken, für die Instandsetzung oder Wartung eines Kraftfahrzeugs qualitativ gleichwertige Ersatzteile zu verwenden. Wegen der unmittelbaren vertraglichen Einbeziehung der Fahrzeughersteller in die Instandsetzungsarbeiten, die unter die Gewährleistung, den unentgeltlichen Kundendienst und Kundendienst im Rahmen von Rückrufaktionen fallen, sollten Vereinbarungen mit Verpflichtungen der zugelassenen Werkstätten, für diese Instandsetzungsarbeiten Originalersatzteile zu verwenden, die vom Fahrzeughersteller bezogen wurden, unter die Freistellung fallen.



(26) Um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen zu schützen und die Abschottung dieses Marktes gegen unabhängige Werkstätten zu verhindern, müssen die Kraftfahrzeughersteller allen unabhängigen Marktbeteiligten einen uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Instandsetzung und Wartung ihrer Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Werkzeugen, einschließlich der einschlägigen Software, sowie zur fachlichen Unterweisung, die für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen erforderlich ist, ermöglichen. Zu den zugangsberechtigten unabhängigen Marktbeteiligten zählen insbesondere unabhängige Werkstätten, Hersteller von Instandsetzungsausrüstung und -geräten, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannendienste, Anbieter von Inspektions- und Testdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrzeugmechanikern. Insbesondere darf bei den Zugangsbedingungen nicht zwischen zugelassenen und unabhängigen Marktbeteiligten unterschieden werden, der Zugang muss auf Antrag und ohne ungebührliche Verzögerung gewährt werden, und der Preis für die einschlägigen Informationen sollte nicht dadurch vom Zugang abschrecken, dass das Ausmaß der Nutzung durch den unabhängigen Marktbeteiligten unberücksichtigt bleibt. Ein Kraftfahrzeuglieferant sollte verpflichtet sein, unabhängigen Marktbeteiligten Zugang zu technischen Informationen über neue Kraftfahrzeuge zur selben Zeit zu geben wie den zugelassenen Werkstätten, und unabhängige Marktbeteiligte nicht zwingen dürfen, mehr als die für die auszuführende Arbeit nötigen Informationen zu kaufen. Die Lieferanten sollten gleichfalls verpflichtet sein, die für die Reprogrammierung elektronischer Anlagen in einem Kraftfahrzeug erforderlichen Informationen zugänglich zu machen. Ein Lieferant ist jedoch berechtigt, technische Angaben vorzuenthalten, die Dritten die Umgehung oder Ausschaltung eingebauter Diebstahlschutzvorrichtungen, die Neueichung elektronischer Anlagen oder die Manipulierung beispielsweise von Geschwindigkeitsbegrenzungsvorrichtungen ermöglichen könnten, soweit ein Schutz gegen Umgehung, Ausschaltung, Neueichung oder Manipulierung solcher Vorrichtungen nicht durch andere weniger restriktive Mittel verwirklicht werden kann. Geistige Eigentumsrechte und Rechte in Bezug auf Know-how einschließlich jener, die sich auf die genannten Vorrichtungen beziehen, müssen in einer Weise ausgeübt werden, die jeglichen Missbrauch ausschließt.

(27) Um den Zugang zu den relevanten Märkten zu gewährleisten, wettbewerbswidrige abgestimmte Verhaltensweisen zu verhindern und den Händlern die Möglichkeit zu eröffnen, Fahrzeuge zweier oder mehrerer Hersteller zu verkaufen, die nicht miteinander verbunden sind, hängt die Freistellung von bestimmten Voraussetzungen ab. Deswegen sollte sich diese Freistellung nicht auf Wettbewerbsverbote erstrecken. Insbesondere sollte ein Verbot des Verkaufs konkurrierender Marken nicht freistellbar sein, unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, dem Händler die Ausstellung seiner Fahrzeuge in einem der eigenen Marke vorbehaltenen Teil des Ausstellungsbereichs vorzuschreiben, um eine Verwechslung der Marken zu vermeiden. Das Gleiche gilt für eine Verpflichtung, die gesamte Fahrzeugpalette einer Marke auszustellen, wenn sie den Verkauf oder die Ausstellung von Fahrzeugen nicht verbundener Unternehmen unmöglich macht oder unverhältnismäßig erschwert. Ferner stellt eine Verpflichtung zur Beschäftigung markenspezifischen Verkaufspersonals ein mittelbares Wettbewerbsverbot dar und sollte deshalb nicht von dieser Freistellung erfasst werden, es sei denn, der Händler entscheidet sich dafür, markenspezifisches Verkaufspersonal zu beschäftigen, und der Lieferant trägt alle dabei anfallenden zusätzlichen Kosten.

(28) Um zu gewährleisten, dass Werkstätten Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an sämtlichen Kraftfahrzeugen ausführen können, sollte die Freistellung nicht für Auflagen gelten, mit denen die Fähigkeit einer Werkstatt eingeschränkt wird, Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für Marken konkurrierender Lieferanten anzubieten.



(29) Ferner ist die Einführung besonderer Voraussetzungen erforderlich, um bestimmte, manchmal innerhalb eines selektiven Vertriebssystems auferlegte Beschränkungen vom Anwendungsbereich dieser Freistellung auszuschließen. Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen, die bewirken, dass die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems am Verkauf der Marken eines konkurrierenden Lieferanten gehindert werden, was leicht zu einer Abschottung des Marktes gegen bestimmte Marken führen könnte. Die Einführung weiterer Voraussetzungen ist notwendig, um den markeninternen Wettbewerb und die Marktintegration im Gemeinsamen Markt zu fördern, Möglichkeiten für Händler und zugelassene Werkstätten zu schaffen, die Geschäftsmöglichkeiten außerhalb ihres Standorts verfolgen möchten, und um Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Mehrmarkenhändlern zu schaffen. Insbesondere eine Beschränkung der Möglichkeit, von einem nicht zugelassenen Standort aus Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu vertreiben oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen zu erbringen, sollte nicht freigestellt werden. Der Lieferant kann verlangen, dass zusätzliche Verkaufs- oder Auslieferungsstellen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge oder Werkstätten die entsprechenden qualitativen Merkmale erfüllen, die für ähnliche Stellen im selben geografischen Gebiet gelten.

(30) Unter diese Freistellung sollten keinerlei Beschränkungen der Möglichkeiten von Händlern fallen, Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge zu verkaufen.

(31) Durch die Begrenzung des Marktanteils, die Nichteinbeziehung bestimmter vertikaler Vereinbarungen und die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen dürfte in der Regel sichergestellt sein, dass Vereinbarungen, auf welche die Freistellung Anwendung findet, den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.

(32) Wenn im Einzelfall eine Vereinbarung, die ansonsten unter diese Freistellung fallen würde, Wirkungen zeitigt, die mit Artikel 81 Absatz 3 unvereinbar sind, kann die Kommission den Vorteil der Freistellung entziehen; das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Käufer auf dem relevanten Markt, auf dem er die Waren weiterverkauft oder die Dienstleistungen erbringt, über eine beträchtliche Marktmacht verfügt oder wenn der Zugang zu einem relevanten Markt oder der Wettbewerb auf diesem durch gleichartige Wirkungen paralleler Netze vertikaler Vereinbarungen erheblich eingeschränkt wird. Derartige kumulative Wirkungen können sich etwa aus selektiven Vertriebssystemen ergeben. Die Kommission kann den Vorteil der Freistellung auch dann entziehen, wenn der Wettbewerb auf einem Markt aufgrund der Präsenz eines Lieferanten mit Marktmacht erheblich eingeschränkt wird oder die Preise und Lieferbedingungen für Kraftfahrzeughändler in den einzelnen geografischen Märkten erheblich voneinander abweichen. Der Vorteil der Freistellung kann auch entzogen werden, wenn für die Lieferung von Waren, die dem Vertragsprogramm entsprechen, ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Preise oder Verkaufskonditionen oder ungerechtfertigt hohe Aufschläge, wie beispielsweise für Rechtslenker, verlangt werden.



(33) Die Verordnung Nr. 19/65/EWG ermächtigt die Behörden der Mitgliedstaaten, den Vorteil der Freistellung zu entziehen, wenn eine vertikale Vereinbarung Wirkungen zeitigt, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind und im Gebiet des betreffenden Staates oder in einem Teil desselben eintreten, sofern dieses Gebiet die Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist. Die Ausübung dieser einzelstaatlichen Befugnis sollte die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft im gesamten Gemeinsamen Markt und die Wirksamkeit der zu ihrem Vollzug ergangenen Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

(34) Um parallele Netze vertikaler Vereinbarungen mit gleichartigen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen besser zu überwachen, die mehr als 50 % eines Marktes erfassen, sollte die Kommission erklären können, dass diese Freistellung auf vertikale Vereinbarungen, welche bestimmte Beschränkungen in einem Markt vorsehen, keine Anwendung findet, wodurch Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf diese Vereinbarungen voll anwendbar ist.

(35) Die Freistellung sollte der Anwendbarkeit von Artikel 82 des Vertrags auf die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen nicht entgegenstehen.

(36) Die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge(5) gilt bis 30. September 2002. Damit mit jener Gruppenfreistellungsverordnung vereinbare und bei ihrem Auslaufen noch in Kraft befindliche vertikale Vereinbarungen angepasst werden können, sollten sie mit der vorliegenden Verordnung für eine Übergangsfrist bis 1. Oktober 2003 von dem in Artikel 81 Absatz 1 enthaltenen Verbot ausgenommen werden.

(37) Damit alle Mitwirkenden eines qualitativen selektiven Vertriebssystems für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ihre Geschäftsstrategie an den Wegfall der Freistellung von Standortklauseln anpassen können, sollte Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) am 1. Oktober 2005 in Kraft treten.

(38) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überwachen, insbesondere im Hinblick auf deren Auswirkungen auf den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeugvertriebs und im Bereich der Instandsetzung und Wartung im Gemeinsamen Markt oder den relevanten Teilen dieses Marktes. Diese Überprüfung sollte sich auch auf die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Struktur und den Konzentrationsgrad im Bereich des Kraftfahrzeugvertriebs sowie auf die sich daraus ergebenden Folgen für den Wettbewerb erstrecken. Die Kommission sollte auch die Funktionsweise dieser Verordnung bewerten und spätestens am 31. Mai 2008 einen Bericht veröffentlichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Wettbewerber" sind tatsächliche oder potenzielle Anbieter im selben Produktmarkt; der Produktmarkt umfasst Waren oder Dienstleistungen, die vom Käufer aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen austauschbar oder durch diese substituierbar angesehen werden.

b) "Wettbewerbsverbote" sind alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, die den Käufer veranlassen, keine Waren oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen, sowie alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen des Käufers, mehr als 30 % seiner auf der Grundlage des Einkaufswerts des vorherigen Kalenderjahres berechneten gesamten Einkäufe von Vertragswaren, ihnen entsprechenden Waren oder Vertragsdienstleistungen sowie ihrer Substitute auf dem relevanten Markt vom Lieferanten oder einem anderen vom Lieferanten bezeichneten Unternehmen zu beziehen. Eine Verpflichtung des Händlers, Kraftfahrzeuge anderer Lieferanten in gesonderten Bereichen des Ausstellungsraums zu verkaufen, um eine Verwechslung der Marken zu vermeiden, stellt kein Wettbewerbsverbot im Sinne dieser Verordnung dar. Die Verpflichtung des Händlers, für verschiedene Kraftfahrzeugmarken markenspezifisches Verkaufspersonal zu beschäftigen, stellt ein Wettbewerbsverbot im Sinne dieser Verordnung dar, es sei denn, der Händler entscheidet sich dafür, markenspezifisches Verkaufspersonal zu beschäftigen, und der Lieferant trägt alle dabei anfallenden zusätzlichen Kosten.

c) "Vertikale Vereinbarungen" sind Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes bei der Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig ist.

d) "Vertikale Beschränkungen" sind Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1, sofern sie in einer vertikalen Vereinbarung enthalten sind.

e) "Alleinbelieferungsverpflichtung" ist jede unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung, die den Lieferanten veranlasst, die Vertragswaren oder -dienstleistungen zum Zweck einer spezifischen Verwendung oder des Weiterverkaufs nur an einen einzigen Käufer innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verkaufen.



f) "Selektive Vertriebssysteme" sind Vertriebssysteme, in denen sich der Lieferant verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler oder Werkstätten zu verkaufen, die aufgrund festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler oder Werkstätten verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an nicht zugelassene Händler oder unabhängige Werkstätten zu verkaufen, unbeschadet der Möglichkeit des Ersatzteilverkaufs an unabhängige Werkstätten und der Pflicht, unabhängigen Marktbeteiligten sämtliche für die Instandsetzung und Wartung der Kraftfahrzeuge und für Umweltschutzmaßnahmen erforderlichen technischen Informationen, Diagnoseausrüstung, Geräte und fachliche Unterweisung zur Verfügung zu stellen.

g) "Quantitative selektive Vertriebssysteme" sind selektive Vertriebssysteme, in denen der Lieferant Merkmale für die Auswahl der Händler und Werkstätten verwendet, durch die deren Zahl unmittelbar begrenzt wird.

h) "Qualitative selektive Vertriebssysteme" sind selektive Vertriebssysteme, in denen der Lieferant rein qualitative Merkmale für die Auswahl der Händler oder Werkstätten anwendet, die wegen der Beschaffenheit der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich sind, für alle sich um die Aufnahme in das Vertriebssystem bewerbenden Händler oder Werkstätten einheitlich gelten, in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und nicht unmittelbar die Zahl der Händler oder Werkstätten begrenzen.

i) "Geistige Eigentumsrechte" umfassen unter anderem gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie verwandte Schutzrechte.

j) "Know-how" ist eine Gesamtheit nicht patentgeschützter praktischer Kenntnisse, die der Lieferant durch Erfahrungen und Erprobung gewonnen hat und die geheim, wesentlich und identifiziert sind; hierbei bedeutet "geheim", dass das Know-how als Gesamtheit oder in der jeweiligen Gestalt und Zusammensetzung seiner Bestandteile nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich ist; "wesentlich" bedeutet, dass das Know-how auch Kenntnisse umfasst, die für den Käufer für die Verwendung, den Verkauf oder den Weiterverkauf der Vertragswaren oder -dienstleistungen unerlässlich sind; "identifiziert" bedeutet, dass das Know-how umfassend genug beschrieben ist, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale "geheim" und "wesentlich" erfüllt.

k) "Käufer", gleich ob Händler oder Werkstatt, ist auch ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen für Rechnung eines anderen Unternehmens verkauft.

l) "Zugelassene Werkstatt" ist ein Erbringer von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, der dem von einem Kraftfahrzeuglieferanten eingerichteten Vertriebssystem angehört.

m) "Unabhängige Werkstatt" ist ein Erbringer von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, der nicht dem von einem Kraftfahrzeuglieferanten, dessen Kraftfahrzeuge er Instand setzt oder wartet, eingerichteten Vertriebssystem angehört. Eine zugelassene Werkstatt im Vertriebssystem eines Lieferanten wird hinsichtlich der Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, für die sie nicht Mitglied des Vertriebssystems des entsprechenden Lieferanten ist, als unabhängige Werkstatt im Sinne dieser Verordnung angesehen.



n) "Kraftfahrzeuge" sind Fahrzeuge mit Selbstantrieb und mindestens drei Rädern, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

o) "Personenkraftwagen" sind Kraftfahrzeuge, die der Beförderung von Personen dienen und zusätzlich zum Fahrersitz nicht mehr als acht Sitze aufweisen.

p) "Leichte Nutzfahrzeuge" sind Kraftfahrzeuge, die der Beförderung von Waren oder Personen dienen und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 Tonnen nicht überschreitet; werden von einem leichten Nutzfahrzeug auch Ausführungen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen verkauft, gelten sämtliche Ausführungen dieses Fahrzeugs als leichte Nutzfahrzeuge.

q) "Vertragsprogramm" sind sämtliche Kraftfahrzeugmodelle, die für einen Erwerb durch den Händler beim Lieferanten verfügbar sind.

r) "Kraftfahrzeug, das einem Modell des Vertragsprogramms entspricht", ist ein solches Kraftfahrzeug, das Gegenstand einer Vertriebsvereinbarung mit einem anderen Unternehmen innerhalb des vom Hersteller oder mit seiner Zustimmung errichteten Vertriebssystems ist und das

- vom Hersteller in Serie gefertigt oder zusammengebaut wird und

- dessen Karosserie die gleiche Form hat und welches das gleiche Trieb- und Fahrwerk sowie einen Motor des gleichen Typs hat wie ein Kraftfahrzeug des Vertragsprogramms.

s) "Ersatzteile" sind Waren, die in ein Kraftfahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und ein Bauteil dieses Fahrzeugs ersetzen, wozu auch Waren wie Schmieröle zählen, die für die Nutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen.

t) "Originalersatzteile" sind Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, die für die Montage des Neufahrzeugs verwendet werden oder wurden, und die nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen hergestellt werden, die vom Kraftfahrzeughersteller für die Herstellung der Bauteile oder Ersatzteile des fraglichen Kraftfahrzeugs vorgegeben wurden. Dies umfasst auch Ersatzteile, die auf der gleichen Produktionsanlage hergestellt werden wie diese Bauteile. Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass Ersatzteile Originalersatzteile sind, sofern der Teilehersteller bescheinigt, dass diese Teile von gleicher Qualität sind wie die für die Herstellung des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und dass sie nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen des Kraftfahrzeugherstellers hergestellt wurden.

u) "Qualitativ gleichwertige Ersatzteile" sind Ersatzteile, die von einem Unternehmen hergestellt werden, das jederzeit bescheinigen kann, dass die fraglichen Teile den Bauteilen, die bei der Montage der fraglichen Fahrzeuge verwendet werden oder wurden, qualitativ entsprechen.

v) "Unternehmen des Vertriebssystems" sind der Hersteller und die Unternehmen, die vom Hersteller selbst oder mit seiner Zustimmung mit dem Vertrieb oder der Instandsetzung oder Wartung von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren betraut werden.

w) "Endverbraucher" sind auch Leasingunternehmen, sofern die Leasingverträge weder eine Übertragung von Eigentum noch eine Kaufoption für das Fahrzeug vor Ablauf des Leasingvertrags enthalten.



(2) Die Begriffe "Unternehmen", "Lieferant", "Käufer", "Händler" und "Werkstatt" schließen die jeweils verbundenen Unternehmen ein.

"Verbundene Unternehmen" sind:

a) Unternehmen, in denen ein an der Vereinbarung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

i) über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

ii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

iii) das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b) Unternehmen, die in einem an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

c) Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b) genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;

d) Unternehmen, in denen eine der Vertragsparteien gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr als zwei der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam die in Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;

e) Unternehmen, in denen die unter Buchstabe a) genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten gemeinsam gehalten werden

i) von Vertragsparteien oder von mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen im Sinne der Buchstaben a) bis d) oder

ii) von einer oder mehreren der Vertragsparteien oder einem oder mehreren der mit ihnen im Sinne der Buchstaben a) bis d) verbundenen Unternehmen und von einem oder mehreren dritten Unternehmen.



Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags wird gemäß Artikel 81 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt auf vertikale Vereinbarungen, welche die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien neue Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugersatzteile oder Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.

Unterabsatz 1 gilt, soweit in diesen vertikalen Vereinbarungen vertikale Beschränkungen enthalten sind.

Die Freistellung im Sinne dieses Absatzes wird in dieser Verordnung als "Freistellung" bezeichnet.

(2) Die Freistellung gilt auch für folgende Gruppen vertikaler Vereinbarungen:

a) vertikale Vereinbarungen zwischen einer Unternehmensvereinigung und ihren Mitgliedern oder zwischen einer solchen Vereinigung und ihren Lieferanten nur dann, wenn alle Mitglieder der Vereinigung Händler von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugersatzteilen oder Werkstätten sind und wenn keines ihrer einzelnen Mitglieder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen einen jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Mio. EUR erzielt; die Freistellung der von solchen Vereinigungen geschlossenen vertikalen Vereinbarungen gilt unbeschadet der Anwendbarkeit von Artikel 81 auf horizontale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern der Vereinigung sowie auf Beschlüsse der Vereinigung;

b) vertikale Vereinbarungen, die Bestimmungen enthalten, welche die Übertragung von geistigen Eigentumsrechten auf den Käufer oder die Nutzung solcher Rechte durch den Käufer betreffen, sofern diese Bestimmungen nicht Hauptgegenstand der Vereinbarung sind und sie sich unmittelbar auf die Nutzung, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Käufer oder seine Kunden beziehen. Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmungen in Bezug auf Vertragswaren oder -dienstleistungen keine Wettbewerbsbeschränkungen mit demselben Zweck oder derselben Wirkung enthalten wie vertikale Beschränkungen, die durch diese Verordnung nicht freigestellt werden.

(3) Die Freistellung gilt nicht für vertikale Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern.

Sie gilt jedoch, wenn Wettbewerber eine nicht wechselseitige vertikale Vereinbarung treffen und

a) der jährliche Gesamtumsatz des Käufers 100 Mio. EUR nicht überschreitet oder

b) der Lieferant zugleich Hersteller und Händler von Waren, der Käufer dagegen ein Händler ist, der keine mit den Vertragswaren im Wettbewerb stehenden Waren herstellt, oder

c) der Lieferant ein auf mehreren Wirtschaftsstufen tätiger Dienstleistungserbringer ist und der Käufer auf der Wirtschaftsstufe, auf der er die Vertragsdienstleistungen bezieht, keine mit diesen im Wettbewerb stehenden Dienstleistungen erbringt.



Artikel 3 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Unbeschadet der Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gilt die Freistellung nur, wenn der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt, auf dem er Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugersatzteile oder Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen verkauft, 30 % nicht überschreitet.

Die Marktanteilsschwelle für die Anwendung der Freistellung beträgt jedoch 40 % für Vereinbarungen über quantitative selektive Vertriebssysteme zum Verkauf neuer Kraftfahrzeuge.

Diese Marktanteilsschwellen gelten nicht für Vereinbarungen über qualitative selektive Vertriebssysteme.

(2) Im Fall von vertikalen Vereinbarungen, die Alleinbelieferungsverpflichtungen enthalten, gilt die Freistellung, wenn der Anteil des Käufers an dem relevanten Markt, auf dem er die Vertragswaren oder -dienstleistungen bezieht, 30 % nicht überschreitet.

(3) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass in der vertikalen Vereinbarung mit einem Händler oder einer Werkstatt vorgesehen ist, dass der Lieferant der Übertragung der aus der vertikalen Vereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen Händler bzw. eine andere Werkstatt des Vertriebssystems, die vom vormaligen Händler bzw. von der vormaligen Werkstatt ausgewählt wurden, zustimmt.

(4) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass in der vertikalen Vereinbarung mit einem Händler oder einer Werkstatt vorgesehen ist, dass der Lieferant eine Vereinbarung nur schriftlich kündigen kann und die Kündigung eine ausführliche Begründung enthalten muss, die objektiv und transparent ist, um einen Lieferanten daran zu hindern, eine vertikale Vereinbarung mit einem Händler oder einer Werkstatt wegen Verhaltensweisen zu beenden, die nach dieser Verordnung nicht eingeschränkt werden dürfen.

(5) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass die vertikale Vereinbarung eines Herstellers von neuen Kraftfahrzeugen mit einem Händler oder einer zugelassenen Werkstatt

a) eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren hat und sich die Vertragsparteien verpflichten, eine Nichtverlängerung mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen oder



b) unbefristet ist und die Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren vereinbaren; diese Frist verkürzt sich in folgenden Fällen auf mindestens ein Jahr:

i) Der Lieferant hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, oder

ii) für den Lieferanten ergibt sich die Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.

(6) Die Freistellung gilt unter der Voraussetzung, dass in der vertikalen Vereinbarung für jede der Vertragsparteien das Recht vorgesehen ist, bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter anzurufen. Die Meinungsverschiedenheiten können sich u. a. auf Folgendes beziehen:

a) Lieferverpflichtungen,

b) die Festsetzung oder das Erreichen von Absatzzielen,

c) Bevorratungspflichten,

d) die Verpflichtung zur Bereitstellung oder Nutzung von Fahrzeugen für Ausstellungszwecke und Probefahrten,

e) die Voraussetzungen für den Mehrmarkenvertrieb,

f) die Frage, ob das Verbot des Tätigwerdens von einem nicht zugelassenen Standort aus die Möglichkeiten der Ausweitung des Geschäfts des Händlers von anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen beschränkt, oder

g) die Frage, ob die Kündigung einer Vereinbarung aufgrund der angegebenen Kündigungsgründe gerechtfertigt ist.

Von dem in Satz 1 genannten Recht unberührt bleibt das Recht der Vertragsparteien, ein nationales Gericht anzurufen.

(7) Bei der Anwendung dieses Artikels wird der Marktanteil der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) bezeichneten Unternehmen jedem der Unternehmen, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat, zu gleichen Teilen zugerechnet.



Artikel 4 Kernbeschränkungen

(Kernbeschränkungen betreffend den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen oder Ersatzteilen)

(1) Die Freistellung gilt nicht für vertikale Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien Folgendes bezwecken:

a) die Beschränkung der Möglichkeiten des Händlers oder der Werkstatt, den Verkaufspreis selbst festzusetzen; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, Höchstverkaufspreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Vertragsparteien tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken;

b) Beschränkungen des Gebiets oder Kundenkreises, in das oder an den der Händler oder die Werkstatt Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf; jedoch gilt die Freistellung für:

i) Beschränkungen des aktiven Verkaufs in Gebiete oder an Gruppen von Kunden, die der Lieferant sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Händler oder einer anderen Werkstatt zugewiesen hat, sofern dadurch Verkäufe seitens der Kunden des Händlers oder der Werkstatt nicht begrenzt werden;

ii) Beschränkungen des Verkaufs an Endverbraucher durch Händler, die auf der Großhandelsstufe tätig sind;

iii) Beschränkungen des Verkaufs neuer Kraftfahrzeuge und von Ersatzteilen an nicht zugelassene Händler, die Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems in Märkten mit selektivem Vertrieb auferlegt werden, vorbehaltlich der Bestimmungen unter Buchstabe i);

iv) Beschränkungen der Möglichkeiten des Käufers, Bauteile, die zum Einbau in andere Erzeugnisse geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, welche diese Bauteile für die Herstellung derselben Art von Erzeugnissen verwenden würden, wie sie der Lieferant herstellt;



c) die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern oder Werkstätten innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, auch wenn diese auf unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind;

d) Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs von neuen Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen, Ersatzteilen für sämtliche Kraftfahrzeuge oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an Endverbraucher in Märkten mit selektivem Vertrieb, soweit diese Beschränkungen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegt werden, welche auf der Einzelhandelsstufe tätig sind. Die Freistellung gilt für Vereinbarungen, in denen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems verboten wird, Geschäfte von nicht zugelassenen Standorten aus zu betreiben. Die Anwendung der Freistellung auf ein solches Verbot gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b);

e) Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs von anderen neuen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge an Endverbraucher, soweit diese Beschränkungen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegt werden, welche auf der Einzelhandelsstufe tätig sind; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, es Mitgliedern eines solchen Systems zu verbieten, Geschäfte von nicht zugelassenen Standorten aus zu betreiben;

(Kernbeschränkungen, die lediglich den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge betreffen)

f) Beschränkungen der Möglichkeit des Händlers, neue Kraftfahrzeuge zu verkaufen, die einem Modell seines Vertragsprogramms entsprechen;

g) Beschränkungen der Möglichkeit des Händlers, die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an zugelassene Werkstätten untervertraglich weiterzuvergeben; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten zu verlangen, dass der Händler dem Endverbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags den Namen und die Anschrift der zugelassenen Werkstatt oder der zugelassenen Werkstätten mitteilt und, sollte sich eine der zugelassenen Werkstätten nicht in der Nähe der Verkaufsstelle befinden, den Endverbraucher über die Entfernung der fraglichen Werkstatt oder Werkstätten von der Verkaufsstelle zu unterrichten. Verpflichtungen dieser Art dürfen jedoch nur auferlegt werden, wenn Händlern, deren eigene Werkstatt sich nicht auf dem gleichen Gelände wie ihre Verkaufsstelle befindet, ähnliche Verpflichtungen auferlegt werden;

(Kernbeschränkungen, die lediglich den Verkauf von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen und Ersatzteilen betreffen)

h) Beschränkungen des Rechts einer zugelassenen Werkstatt, ihre Tätigkeit auf die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen und den Ersatzteilvertrieb zu begrenzen;

i) Beschränkungen des Verkaufs von Kraftfahrzeugersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten, welche diese Teile für die Instandsetzung und Wartung eines Kraftfahrzeugs verwenden;

j) zwischen einem Lieferanten von Originalersatzteilen oder qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen, Instandsetzungsgeräten, Diagnose- oder Ausrüstungsgegenständen und einem Kraftfahrzeughersteller vereinbarte Beschränkungen, welche die Möglichkeit des Lieferanten einschränken, diese Waren an zugelassene oder unabhängige Händler, zugelassene oder unabhängige Werkstätten oder an Endverbraucher zu verkaufen;



k) Beschränkungen der Möglichkeiten eines Händlers oder einer zugelassenen Werkstatt, Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von einem dritten Unternehmen ihrer Wahl zu erwerben und diese Teile für die Instandsetzung oder Wartung von Kraftfahrzeugen zu verwenden; davon unberührt bleibt das Recht der Lieferanten neuer Kraftfahrzeuge, für Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes oder von Rückrufaktionen die Verwendung von Originalersatzteilen vorzuschreiben, die vom Fahrzeughersteller bezogen wurden;

l) die zwischen einem Kraftfahrzeughersteller, der Bauteile für die Erstmontage von Kraftfahrzeugen verwendet, und dem Lieferanten dieser Bauteile getroffene Vereinbarung, die dessen Möglichkeiten beschränkt, sein Waren- oder Firmenzeichen auf diesen Teilen oder Ersatzteilen effektiv und gut sichtbar anzubringen.

(2) Die Freistellung gilt nicht, wenn der Kraftfahrzeuglieferant unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge oder für Umweltschutzmaßnahmen erforderlichen technischen Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Werkzeugen nebst einschlägiger Software oder die fachliche Unterweisung verweigert.

Dieser Zugang muss u. a. die uneingeschränkte Nutzung der elektronischen Kontroll- und Diagnosesysteme eines Kraftfahrzeugs, deren Programmierung gemäß den Standardverfahren des Lieferanten, die Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen und die für die Nutzung von Diagnose- und Wartungsgeräten sowie sonstiger Ausrüstung erforderlichen Informationen einschließen.

Unabhängigen Marktbeteiligten ist dieser Zugang unverzüglich in nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Form zu gewähren, und die Angaben müssen verwendungsfähig sein. Der Zugang zu Gegenständen, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind oder Know-how darstellen, darf nicht missbräuchlich verweigert werden.

"Unabhängige Marktbeteiligte" im Sinne dieses Absatzes sind Unternehmen, die direkt oder indirekt an der Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen beteiligt sind, insbesondere unabhängige Werkstätten, Hersteller von Instandsetzungsausrüstung und -geräten, unabhängige Ersatzteilhändler, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannendienste, Anbieter von Inspektions- und Testdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrzeugmechanikern.



Artikel 5 Besondere Voraussetzungen

(1) Mit Bezug auf den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen oder Ersatzteilen gilt die Freistellung nicht für folgende in vertikalen Vereinbarungen enthaltene Verpflichtungen:

a) alle unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerbsverbote;

b) alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, welche die Möglichkeiten von zugelassenen Werkstätten einschränken, Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge konkurrierender Lieferanten zu erbringen;

c) alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, welche die Mitglieder eines Vertriebssystems veranlassen, Kraftfahrzeuge oder Ersatzteile bestimmter konkurrierender Lieferanten nicht zu verkaufen oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge bestimmter konkurrierender Lieferanten nicht zu erbringen;

d) alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, die den Händler oder die zugelassene Werkstatt veranlassen, nach Beendigung der Vereinbarung Kraftfahrzeuge nicht herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen nicht zu erbringen.

(2) Mit Bezug auf den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen gilt die Freistellung nicht für folgende in vertikalen Vereinbarungen enthaltene Verpflichtungen:

a) alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, die den Einzelhändler veranlassen, keine Leasingdienstleistungen für Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zu verkaufen;

b) alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, welche die Möglichkeiten von Händlern von Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen in einem selektiven Vertriebssystem einschränken, zusätzliche Verkaufs- oder Auslieferungsstellen an anderen Standorten im Gemeinsamen Markt zu errichten, an denen selektiver Vertrieb verwendet wird;

(3) Mit Bezug auf Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen und den Verkauf von Ersatzteilen gilt die Freistellung nicht für alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen betreffend den Standort einer zugelassenen Werkstatt in einem selektiven Vertriebssystem.



Artikel 6 Entzug des Vorteils der Verordnung

(1) Die Kommission kann den mit dieser Verordnung verbundenen Rechtsvorteil nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19/65/EWG im Einzelfall entziehen, wenn eine nach dieser Verordnung freigestellte vertikale Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, welche mit den Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind; dies gilt insbesondere, wenn

a) der Zugang zum relevanten Markt oder der Wettbewerb auf diesem durch die kumulative Wirkung nebeneinander bestehender Netze gleichartiger vertikaler Beschränkungen, die von miteinander im Wettbewerb stehenden Lieferanten oder Käufern angewandt werden, in erheblichem Maß beschränkt wird,

b) der Wettbewerb auf einem Markt beschränkt wird, auf dem ein Lieferant nicht wirksamem Wettbewerb anderer Lieferanten ausgesetzt ist,

c) sich Preise oder Lieferbedingungen für Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zwischen räumlichen Märkten erheblich voneinander unterscheiden oder

d) innerhalb eines räumlichen Marktes ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Preise oder Verkaufsbedingungen angewandt werden.

(2) Wenn eine unter die Freistellung fallende Vereinbarung im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil desselben, der alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, im Einzelfall Wirkungen hat, die mit den Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind, so kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung mit Wirkung für das betroffene Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen wie in Absatz 1 entziehen.

Artikel 7 Nichtanwendbarkeit der Verordnung

(1) Gemäß Artikel 1a der Verordnung Nr. 19/65/EWG kann die Kommission durch Verordnung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % eines relevanten Marktes von nebeneinander bestehenden Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen erfasst werden, die vorliegende Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt vorsehen, keine Anwendung findet.

(2) Eine Verordnung im Sinne von Absatz 1 wird frühestens ein Jahr nach ihrem Erlass anwendbar.



Artikel 8 Berechnung der Marktanteile

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Marktanteile werden wie folgt berechnet:

a) bezüglich des Vertriebs von neuen Kraftfahrzeugen auf der Grundlage der Absatzmengen der vom Lieferanten verkauften Vertragswaren und ihnen entsprechenden Waren sowie der sonstigen von dem Lieferanten verkauften Waren die vom Käufer aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;

b) bezüglich des Vertriebs von Ersatzteilen auf der Grundlage des Absatzwerts der vom Lieferanten verkauften Vertragswaren und sonstigen Waren, die vom Käufer aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;

c) bezüglich der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen auf der Grundlage des Absatzwerts der von den Mitgliedern des Vertriebsnetzes des Lieferanten erbrachten Vertragsdienstleistungen und sonstigen von diesen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen, die vom Käufer aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

Liegen keine Angaben über die Absatzmengen für diese Berechnungen vor, so können Absatzwerte zugrunde gelegt werden oder umgekehrt. Liegen keine derartigen Angaben vor, so können Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten beruhen. Bei der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist auf die Menge beziehungsweise den Wert der auf dem Markt getätigten Käufe oder Schätzungen hiervon für die Ermittlung des Marktanteils abzustellen.

(2) Für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Marktanteilsschwellen von 30 % und 40 % gelten folgende Regeln:

a) Der Marktanteil wird anhand der Angaben für das vorhergehende Kalenderjahr ermittelt.

b) Der Marktanteil schließt Waren oder Dienstleistungen ein, die zum Zweck des Verkaufs an integrierte Händler geliefert werden.

c) Beträgt der Marktanteil zunächst nicht mehr als 30 % bzw. 40 % und überschreitet er anschließend diese Schwelle, ohne jedoch 35 % bzw. 45 % zu übersteigen, so gilt die Freistellung im Anschluss an das Jahr, in welchem die Schwelle von 30 % bzw. 40 % erstmals überschritten wurde, noch für zwei weitere Kalenderjahre.

d) Beträgt der Marktanteil zunächst nicht mehr als 30 % bzw. 40 % und überschreitet er anschließend 35 % bzw. 45 %, so gilt die Freistellung noch für ein Kalenderjahr im Anschluss an das Jahr, in welchem die Schwelle von 30 % bzw. 40 % erstmals überschritten wurde.

e) Die Vorteile gemäß den Buchstaben c) und d) dürfen nicht in der Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

Artikel 9 Berechnung des Umsatzes

(1) Für die Berechnung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe a) genannten jährlichen Gesamtumsatzes sind die Umsätze zusammenzuzählen, welche die jeweilige an der vertikalen Vereinbarung beteiligte Vertragspartei und die mit ihr verbundenen Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit allen Waren und Dienstleistungen nach Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben erzielt haben. Dabei werden Umsätze zwischen der an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei und den mit ihr verbundenen Unternehmen oder zwischen den mit ihr verbundenen Unternehmen nicht mitgezählt.

(2) Die Freistellung gilt auch, wenn der jährliche Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den in dieser Verordnung genannten Schwellenwert um nicht mehr als ein Zehntel überschreitet.



Artikel 10 Übergangszeitraum

Das Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 gilt vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 nicht für Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95, nicht aber nach der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Artikel 11 Überwachung und Bewertungsbericht

(1) Die Kommission wird die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überwachen, insbesondere im Hinblick auf deren Auswirkungen auf

a) den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeugvertriebs und im Bereich der Instandsetzung und Wartung im Gemeinsamen Markt oder den relevanten Teilen dieses Marktes,

b) die Struktur und den Konzentrationsgrad im Bereich des Kraftfahrzeugvertriebs sowie die sich daraus ergebenden Folgen für den Wettbewerb.

(2) Die Kommission erstellt spätestens am 31. Mai 2008 einen Bericht über die Funktionsweise dieser Verordnung und berücksichtigt dabei insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3.

Artikel 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) gilt ab dem 1. Oktober 2005.

(3) Diese Verordnung gilt bis zum 31. Mai 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2002



Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65.
(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 1.
(3) ABl. C 67 vom 16.3.2002, S. 2.
(4) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.
(5) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 25.