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Volljährigenunterhalt
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Stand: 9. Januar 2014
(KDR 2. Januar 2013) Diese Seite wird nicht mehr aktualisiert. Sie enthält zum Teil veraltetes Material und dient nur noch als Orientierung hinsichtlich der
rechtlichen Grundlagen des Volljährigenunterhalts bzw. Ausbildungsunterhaltes. Das fortlaufend aktualisierte Unterhaltsrecht einschließlich des Unterhalts
für Volljährige finden Sie nun unter
*****************************http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm*******************************
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ausbildungsbedingter Mehrbedarf
Ausbildungsunterhalt
Ausbildungsvergütung
Bestimmungsrecht
Eintritt der Volljährigkeit - Fortgeltung von Titeln
Erwerbsobliegenheit
Finanzierung der Ausbildung
Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden
Gesetzliche Grundlagen (demnächst zusätzlich mit Leitsätzen aus der Rechtsprechung)
- 1582 BGB Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1602 BGB Bedürftigkeit (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1603 BGB Leistungsfähigkeit (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1605 BGB Auskunftspflicht (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1609 BGB Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1610 BGB Maß des Unterhalts (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1612b BGB Anrechnung von Kindergeld (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
- 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit (siehe http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm)
Karenzzeit - Zivildienst - Studium
Kindergeld
Mangelfall
Orientierungsphase
Privilegierte volljährige Kinder
Prozesskostenvorschuss
Schulausbildung
Selbstbehalte
Unterhaltsanspruch
Wartezeit
Weiterbildung
Zweitausbildung
Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ergibt sich aus §§ 1602 ff BGB i.V.m. §§ 1 , 2 RegelbetragV.
Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nach deren Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr. Etwas anderes gilt, wenn sie weiterhin bedürftig sind.
Bis zur Volljährigkeit des Kindes sind die Betreuungsleistung des das Kind betreuenden Elternteiles und der Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteiles
gleichwertig . Ab der Volljährigkeit des Kindes entfällt gesetzlich die Betreuungsbedürftigkeit. Der junge Erwachsene muss für sich selbst sorgen und sich
grundsätzlich auch seinen Lebensunterhalt durch jede mögliche Arbeit selbst verdienen.
Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig. Der bisher allein Unterhaltspflichtige hat gegen den das Kind
betreuenden Elternteil einen Auskunftsanspruch.
Die Eltern haben die Wahl , ob sie den Unterhaltsanspruch des Kindes durch eine Barzahlung oder durch Naturalunterhalt erfüllen (§ 1612 II BGB ), d. h.
Eltern können sich unter gewissen Voraussetzungen durch das Angebot der Haushaltsaufnahme und der Gewährung eines Taschengeldes einer
Barunterhaltspflicht entziehen.
Lebten die Eltern getrennt oder geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige aber auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht auf Grund einer
Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen. Das Gleiche gilt, wenn das volljährige Kind weiter bei dem bisher betreuenden
Elternteil wohnen bleiben möchte oder die Haushaltsaufnahme auf Grund verschiedener, zwingender Wohnorte nicht möglich ist (Studienplatzzuweisung durch
die ZVS).
Wartezeit
Ein volljähriges Kind muss in der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule seinen notwendigen Lebensbedarf durch Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit selbst decken. Dies gilt auch dann, wenn der Aufnahmeantrag von der weiterführenden Schule abgelehnt, jedoch die Ablehnung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Erfolg angefochten wird. In diesem Fall beginnt die Erwerbsobliegenheit und endet der Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt gegen die Eltern spätestens mit Erhalt des Ablehnungsbescheides (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2005 - 5 UF 85/05, FamRZ
2006, 59).
Schulausbildung
„... Der volljährigen Klägerin steht gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Ausbildung mit erstrebtem Realschulabschluss bei der
Erwachsenenschule B. Unterhalt im austenorierten Umfang zu.
Denn bei der Ausbildung handelt es sich zunächst um eine allgemeine Schulausbildung, weshalb die volljährige Klägerin noch im gleichen Rang neben den
sonstigen Unterhaltsberechtigten dem Beklagten gegenübersteht.
Bei der Schulausbildung mit Realschulabschluss handelt es sich zunächst in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 (vgl.
BGH NJW 2001, 2633 bis 2635 = BGH FamRZ 2001, 1068 bis 1070) um eine im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB geforderte allgemeine Schulausbildung
des Kindes, worauf das Amtsgericht bereits in seiner Entscheidung zutreffend ohne nähere Begründung hingewiesen hat. Denn die Realschulausbildung, welche
bei der Erwachsenenschule B. in der Tages- und Abendform stattfindet, ist eine vollzeitbeschäftigte Ausbildung. Dabei ist die Tagesform derart geregelt, dass
die Ausbildung Montag bis Freitag von 8:10 Uhr bis 14:00 Uhr stattfindet mit einer regelmäßigen anzusetzenden Vor- und Nachbereitungszeit von weiteren 20
Stunden. Eine vollschichtige Inanspruchnahme der Klägerin ist daher gegeben. Diese Ausbildung dauert zudem nur 1 1/2 Jahre und ist als angemessen zu
beurteilen. Selbst die in einer Abendform angebotene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen einer vollschichtigen Ausbildung. So wird die Ausbildung von
Montag bis Donnerstag von 17:45 Uhr bis 21:45 Uhr und am Freitag von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr, also mithin über 20 Wochenstunden, angeboten, die mit
einer Vor- und Nachbereitungszeit ebenfalls die vollschichtige Erwerbstätigkeit erfüllt. Letztere Ausbildung dauert jedoch zwei Jahre und ist damit ein halbes
Jahr länger als die von der Klägerin gewählte Form.
Voraussetzung ist für die von der Klägerin eingeschlagene Ausbildung ein Hauptschulabschluss, den sie bereits abgelegt hat. Dabei ist ferner unbeachtlich, dass
dieser Abschluss vorliegt, denn es geht regelmäßig, wie die Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB zeigt, um die Absolvierung der allgemeinen
Schulausbildung, wenn auch eines weiterführenden allgemeinen Schulausbildungsabschlusses, der hier in Form des Realschulabschlusses erreicht werden soll
(vgl. BGH a.a.O.).
Dass dabei die Klägerin erst nach Eintritt der Volljährigkeit den Realschulabschluss erstrebt bzw. ihrer weiteren Schulausbildung nachgeht, ist dabei
unbeachtlich. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin nicht mit dem entsprechenden Nachdruck während der Minderjährigkeit einen derartigen
Abschluss durch Ausfallzeiten oder Lernschwäche erreicht hat, ist dies der Klägerin nicht anzulasten. Zum einen sind Zu- und Abträglichkeiten während der
Minderjährigkeit nicht ausbildungsschädlich zu handhaben. Darüber hinaus verkennt der Beklagte, dass er sich während des gesamten Lebensweges mit
Ausnahme der Unterhaltszahlungen nicht ansatzweise um die Entwicklung und damit auch die Schulausbildung seines Kindes, der Klägerin, bemüht hat. Dies
wäre durchaus im Rahmen von Umgangskontakten und der dort möglichen Einflussnahme auf die schulische Ausbildung möglich gewesen. Daneben ist die
angedeutete Lernschwäche, die die Mutter der Klägerin zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit genötigt hatte, weitestgehend überwunden, sodass gesagt
werden kann, dass bei der Klägerin der ‚Knoten' in Bezug auf ihren schulischen und beruflichen Werdegang wenn auch etwas später, aber noch rechtzeitig,
‚gerissen' ist.
Da die Ausbildung in Fortsetzung der zwischenzeitlichen Tätigkeit im Februar 2005 begonnen wurde und mit einem Abschluss im Juli 2006 gerechnet wird,
war bis zum Ende dieser Ausbildung die Unterhaltsverpflichtung zu bestätigen. ..." (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2006 - 3 UF 170/05 zu § 1601
BGB, § 1603 Abs 2 S 2 BGB).
Selbstbehalte
Selbstbehalt ist der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall verbleibende Mindestbetrag zum eigenen Unterhalt (§ 1603 BGB).
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern, beträgt
- 1.000,00 EUR (ggf. EUR 1.100,00) bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners und
- 890,00 EUR bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern.
Zu beachten ist die neuere Rechtsprechung des BGH zur Höhe des Selbstbehaltes in bestimmten Fällen. So kann dem Unterhaltspflichtigen gegenüber der
nichtehelichen Mutter verbleibende Selbstbehalt nicht durch einen einheitlichen Betrag festgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2004 - XII ZR 3/03).
Auch beim nachehelichen Unterhalt kann kein einheitlicher Betrag festgesetzt werden. Dies soll dem unterschiedlichen Lebenszuschnitt der jeweiligen Ehe und
den sich daraus ergebenden dauerhaften Belastungen der geschiedenen Ehegatten widersprechen. Die Untergrenze bildet der notwendige Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter liegt in der Regel zwischen dem angemessenen und dem
notwendigen Selbstbehalt (BGH, Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 26/03)
Der den Großeltern bei der Inanspruchnahme zur Unterhaltszahlung an Enkelkinder zuzubilligende Selbstbehalt entspreicht dem Selbstbehalt, der erwachsenen
Kindern gegenüber ihren Eltern zusteht (BGH, Urteil vom 08.06.2005 - XII ZR 75/04).
In den Selbstbehaltswerten ist immer ein bestimmter Wohnanteil (Unterkunft und Heizung) enthalten. Es handelt sich dabei um folgende Werte: notwendiger
Selbstbehalt = Wohnanteil 360,00 EUR; angemessener Selbstbehalt = Wohnanteil 440,00 EUR.
Will der Pflichtige einen höheren Selbstbehalt auf Grund einer höheren Mietbelastung geltend machen, so muss er die Notwendigkeit höherer Wohnkosten
nachweisen , z.B. auf Grund ortsbedingter höherer Mietzinsen.
Umgekehrt kann der Wohnkostenanteil und somit der Selbstbehalt gekürzt werden, wenn die obigen Werte nicht erreicht werden.
Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Bei Erwachsenen sind die tatsächlichen
Kosten nach Köpfen aufzuteilen, Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.
Mangelfall
Mit der Volljährigkeit kommt dem Kind im Mangelfall ein anderer Rang zu: Ist der Unterhaltspflichtige nur begrenzt leistungsfähig, so ist zunächst der
Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder und des Ehegatten zu erfüllen. Auf der zweiten Stufe kann sich in bestimmten Fällen der Unterhaltsanspruch der
geschiedenen Ehefrau befinden (§ 1582 BGB). Sind derartige Unterhaltsbedürftige vorhanden, kommt eine Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einem
volljährigen Kind erst auf der dritten Stufe in Betracht, es sei denn es handelt sich um ein so genanntes privilegiertes volljähriges Kind (s. u.).
Die Rechtsprechung erkennt die Bedürftigkeit des Kindes grundsätzlich nur an, wenn es durch eine Ausbildung gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Eigenes Vermögen muss zur Unterhaltssicherung vorrangig eingesetzt werden.
Außerhalb einer Ausbildung besteht nur in engen Grenzen ein Unterhaltsanspruch, da das volljährige Kind zunächst jede Arbeit annehmen muss, um den
eigenen Unterhalt zu sichern. Ein Unterhaltsanspruch kann bestehen bei Erwerbsunfähigkeit, nicht aber bei Arbeitslosigkeit.
Aber anders als bei minderjährigen Kindern, die ihre Lebensstellung von den Eltern ableiten, haben volljährige Kinder eine eigene Lebensstellung. Somit sind
auch finanziell gut gestellte Eltern nur verpflichtet, dem volljährigen Kind einen Mindestunterhalt zu gewähren.
Privilegierte volljährige Kinder
§ 1603 II BGB sind volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, bis zum 21.
Lebensjahr unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind zu behandeln. Etwas anderes gilt, wenn diese Kinder ihren Unterhalt aus dem Stamm ihres
Vermögens selbst bestreiten können.
Prozesskostenvorschuss
In der Ausbildung befindliche volljährige Kinder ohne eigene Lebensstellung können gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. In
solchen Fällen kann für die gerichtliche Geltendmachung des Volljährigenunterhalts keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH, Urteil vom 23.03.2005 -
XII ZB 13/05). Vielmehr sind die unterhaltspflichtigen Eltern verpflichtet, die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Volljährigen zu
finanzieren. Der Vorschussanspruch muss gegebenfalls vorab gerichtlich gelten gemacht werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gesetzlich vorgesehen.
Ein vorheriger volljähriges Kind hat gegenüber seinen zum Barunterhalt verpflichteten Eltern Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, solange es noch keine von
den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt hat, sich also noch in einer Berufsausbildung befindet (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.2004 - 2 WF
165/04, NJW-RR 2005, 306).
Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich EUR
640,00. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Finanzierung der Ausbildung
Grundsätzlich schulden Eltern nur die Finanzierung einer Ausbildung. Die Berufswahl steht im freien Ermessen des Kindes. Die Finanzierungspflicht der Eltern
besteht aber nur, wenn die Ausbildung den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
Eine Unterhaltspflicht für eine zweite Ausbildung besteht, wenn es sich um eine angemessene Weiterbildung handelt, die in einem zeitlichen und sachlicher
Zusammenhang mit der ersten steht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
Arbeitet das Kind nach dem Abschluss der Lehre zunächst in dem Beruf und entschließt sich erst einige Zeit später zur Aufnahme eines Studiums, ist der
zeitliche Zusammenhang unterbrochen.
Der sachliche Zusammenhang wurde bejaht wurde für eine Banklehre und einem anschließenden Jurastudium, verneint für einem Speditionskaufmann, der
nach der Lehre ein Jurastudium aufnahm.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach
einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von
einer einheitli-chen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine
Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ
1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.). Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine
Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtens-werten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich
dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung
auf einer deutlichen Fehlein-schätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057,
1058 f.). Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzöge-rung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese
unter Berück-sichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 17.05.2006 - XII
ZR 54/04 zu BGB § 1610 Abs. 2).
Zweitausbildung - Weiterbildung
Bei einer so genannten Zweitausbildung (Aufnahme eines neuen Berufes bzw. einer neuen Ausbildung) besteht ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
keine Finanzierungspflicht der Eltern. Ausbildungsunterhalt für eine Zweitausbildung wäre danach z.B. zu gewähren, wenn
- der zuvor erlernte Beruf entgegen einer früheren Prognose keine Lebensgrundlage bieten wird,
- der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen zwingend aufzugeben ist oder
- die Eltern des Kindes zu dem erlernten Beruf gedrängt haben und der Beruf den Neigungen nicht entspricht.
Eine Besonderheit ist durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz für privilegierte volljährige Kinder geschaffen worden. Gemäß § 1603 II BGB sind volljährige
Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, bis zum 21 . Lebensjahr unterhaltsrechtlich wie
ein minderjähriges Kind zu behandeln, es sei denn sie können ihren Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens selbst bestreiten.
***
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt umfasst eine nach Abschluss der Berufsausbildung durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme nur, wenn diese vom
ursprünglich geplanten Ausbildungsgang mit erfasst ist (OLG Rostock, Beschluss vom 26.02.2008 - 10 WF 36/08, NJW-RR 2008, 1174).
Karenzzeit - Zivildienst - Studium
„... Ab März 2006 bis einschließlich März 2007 ist der Kläger der Beklagten gegenüber nicht gemäß den §§ 1601, 1610 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zur
Unterhaltszahlung verpflichtet. Danach schulden die Eltern zwar im Rahmen des Unterhalts auch die Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf.
Bis zum April dieses Jahres befand sich die Beklagte jedoch nicht in einer Berufsausbildung. Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist eine
Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten sowie den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht und die sich hinsichtlich
ihrer Finanzierung an den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Nach dem Abschluss der Schule ist dem Unterhaltsberechtigten eine
so genannte Orientierungsphase zuzubilligen. Nachdem die Beklagte im Sommer 2005 ihr Abitur bestanden hat, war diese Orientierungsphase spätestens
jedoch im März 2006 abgeschlossen. Der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu gewährende Unterhalt umfasst nicht die Wartezeit bis zur Erlangung eines Studien-
oder Ausbildungsplatzes. Während einer solchen Wartezeit muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen ( OLG Zweibrücken , NJW-RR 1994, 1225).
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie seit September 2005 ein freiwilliges soziales Jahr absolviert hat. Wenn die soziale Tätigkeit nicht als
Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert wird, kann sie unterhaltsrechtlich nicht als Ausbildung anerkannt werden. Schon deshalb kann das
volljährige Kind während dieses Jahres keinen Unterhalt verlangen ( Scholz, in: Wendl/Staudigl , Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6.
Aufl., 2004, § 2 Rdnr. 348). Dem Vortrag der Beklagten, das freiwillige soziale Jahr habe der Vorbereitung eines beabsichtigten Medizinstudiums gedient, kann
nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte hat sich nicht nur für ein Studium der Medizin, sondern auch für ein Studium der Sport-, Sozial- und
Erziehungswissenschaften beworben. Letztendlich hat sie zum 01.04.2007 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in G. angetreten. Da damit
das freiwillige soziale Jahr lediglich zur Überbrückung der Wartezeit auf einen Studien- bzw. Ausbildungsplatz diente, muss die Beklagte während der Wartzeit
selbst für ihren Unterhalt sorgen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien sich auch nicht konkludent darüber verständigt, dass der Kläger während der Dauer des freiwilligen
sozialen Jahres an die Beklagte monatlich 126,-- Euro zahlt. Eine solche Zahlung ist zwar vom Kläger bis einschließlich Februar 2006 erbracht worden. Dies ist
aber dem Umstand geschuldet, dass der Beklagten nach dem bestandenen Abitur eine so genannte Orientierungsphase zuzubilligen war.
Nach dem Beginn der Berufsausbildung im April 2007 ist der Kläger der Beklagten gegenüber nicht mehr gemäß den §§ 1601, 1610 Abs. 1 und 2 BGB zur
Unterhaltszahlung wegen Wegfalls ihrer Bedürftigkeit verpflichtet. Von ihrem Unterhaltsbedarf in Höhe von 590,-- Euro ist das von ihr bezogene staatliche
Kindergeld in Höhe von 154,-- Euro als eigenes Einkommen abzuziehen, sodass ein ungedeckter Bedarf von 436,-- Euro verbleibt. Da die Beklagte selbst ihrer
Unterhaltsberechnung eine Nettoausbildungsvergütung von 500,-- Euro zugrunde legt, ist somit ihr Bedarf gedeckt ist. Entgegen ihrer Auffassung sind keine
Fahrtkosten in Höhe von 336,60 Euro monatlich in Ansatz zu bringen. Die Beklagte absolviert seit dem 01.04.2007 eine Ausbildung zur Krankenschwester in
G. , sodass ihr zumutbar ist, ihren Wohnsitz nach G. zu verlegen. Daher ist ihr Bedarf bei einem Umzug nach G. durch ihr eigenes Einkommen gedeckt. ..."
(OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.2007 - 4 UF 94/07)
***
Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf in der Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und des Beginns einer
Ausbildung durch Aufnahme einer Aushilftätigkeit selbst zu decken. Wird in diesem Zeitraum ein - nicht vergütetes - Praktikum absolviert, so rechtfertigt dies
einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur soweit und solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist. Die aus Ausbildungsgründen
nicht erforderliche Verlängerung eines solchen Praktikums ist unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006 - 2 WF
87/06; NJW-RR 2006, 1660 ff.):
„... Für die Monate Juli und August 2005 hat das Familiengericht zutreffend eine Unterhaltsbedürftigkeit des Klägers verneint, weil dieser nicht außerstande
gewesen ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Der volljährige Kläger wäre gehalten gewesen, seinen Unterhaltsbedarf in dieser Zeit durch
Einkünfte aus Aushilfstätigkeit selbst zu decken. Die Beendigung des Zivildienstes zum 30. Juni 2005 war ihm bereits lange vorher bekannt; er hätte sich
deshalb frühzeitig um eine Arbeitsstelle bemühen müssen, aus deren Einkünften er seinen Unterhaltsbedarf für die Zeit bis zum Beginn der Berufsausbildung
bzw. des Berufspraktikums hätte decken können.
Gleiches gilt auch für die Zeit ab Beendigung des zur Erlangung der Fachhochschulreife erforderlichen Praktikums Ende Februar 2006 bis zum Beginn der
Ausbildung im August 2006. Eine Verlängerung des - nicht vergüteten - Praktikums bis Ende Juli 2006 ist unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen. Der Kläger
war bzw. ist gehalten, in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mit deren Einkünften er seinen Unterhaltsbedarf sicherstellen kann. Dass der Erhalt
des Ausbildungsplatzes an die Verlängerung des (nicht vergüteten) Praktikums geknüpft gewesen sei, ist nicht dargetan und dürfte zudem rechtlich bedenklich
sein. ..."
Kindergeld
§ 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die mit dieser
Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten
Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen (BGH, Urteil vom 17.01.2007 - XII ZR 166/04).
Das für ein volljähriges Kind gezahlte Kindergeld ist auch dann in voller Höhe auf dessen Unterhalt anzurechnen, wenn das Kind bei dem mangels
Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil wohnt (Festhaltung BGH, 26. Oktober 2005, XII ZR 34/03, FamRZ 2006, 99; BGH,
Versäumnisurteil vom 01.03.2006 - XII ZR 230/04 zu § 1602 Abs 1 BGB, § 1610 BGB, § 1612b Abs 1 BGB, § 1612b Abs 2 BGB, § 1612b Abs 3 BGB).
***
Der BGH - Urteil vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03 - hat im Zusammenhang mit dem von den Eltern geschuldeten Volljährigenunterhalt entschieden, dass
- das staatliche Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen ist,
- auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang
bedarfsdeckend anzurechnen ist und
- beides auch dann gilt, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Das Urteil hat folgenden Inhalt:
Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage um die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten, seiner volljährigen Tochter.
Im Scheidungsverfahren des Klägers und der Mutter der Beklagten wurde dem Kläger durch einstweilige Anordnung aufgegeben, an die drei gemeinsamen
Töchter Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 365,75 DM sowie an den Sohn Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 212,75 DM zu zahlen. Die
Unterhaltspflicht für die älteste Tochter und den Sohn ist inzwischen entfallen. Neben der Beklagten ist noch ihre am 23. Oktober 1984 geborene Schwester
unterhaltsberechtigt. Die Beklagte lebt im Haushalt ihrer wieder verheirateten Mutter. Seit September 2001 befindet sie sich in einer vom Arbeitsamt
geförderten und finanzierten Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütung beläuft sich auf monatlich 550 DM (= 281,20 €). Zusätzlich erhält die Beklagte
Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von monatlich 43,50 DM (= 22,25 €).
Die Mutter der Beklagten ist seit September 2001 selbständig tätig underzielt keine Einkünfte, die ihren angemessenen Selbstbehalt übersteigen. Der Kläger
erzielt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe von monatlich 3.322,20 DM (= 1.698,61 €). In erster Instanz hat der Kläger vollständigen Wegfall
seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit ab (richtig) Juli 2001 begehrt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen höheren
Unterhalt als monatlich 307,58 DM schuldet, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die
Feststellung begehrt, der Beklagten keinen höheren Unterhalt mehr zu schulden als monatlich207,58 DM für die Monate Juli und August 2001, monatlich 37,50
DM für die Zeit von September bis Dezember 2001 und monatlich 15,55 € für die Zeit ab Januar 2002, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom
Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge für die Zeit ab September 2001 weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Feststellung der verminderten Unterhaltspflicht des Klägers.
A. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Beklagten auch für die Zeit ab Juli 2001 ein monatlicher Unterhaltsanspruch
jedenfalls in Höhe des vom Amtsgericht festgestellten Betrages zustehe. Zwar schulde allein der Kläger Barunterhalt für die Beklagte, weil deren Mutter keine
Einkünfte erziele, die den angemessenen Selbstbehalt überstiegen. Gleichwohl sei das von der Mutter bezogene Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 2 BGB nur
hälftig auf den Barunterhaltsanspruch der Beklagten anzurechnen. Das gelte auch in Fällen, in denen - wie hier - das volljährige Kind im Haushalt eines
Elternteils lebe, der wegen Leistungsunfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig sei. Dessen Unterhaltsanteil liege darin, dass er dem Kind entsprechend seiner
Leistungsfähigkeit Naturalunterhalt leiste, wie die Gewährung der Wohnung und die Mitversorgung. Weil die Mutter den Gesamtbedarf der Beklagten teilweise
durch Gewährung von Naturalunterhalt abdecke, erscheine es nur konsequent, auch die Ausbildungsvergütung der Beklagten anteilig auf den von der Mutter
geleisteten Naturalunterhalt und den vom Kläger geschuldeten Barunterhalt anzurechnen. Hier erscheine eine Quotelung der Ausbildungsvergütung mit 2/5 zu
3/5 zugunsten des barunterhaltspflichtigen Klägers angemessen. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
B. I. Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger ist durch eine einstweilige Anordnung im Scheidungsverbund nach § 620 Nr. 2 ZPO zu
Unterhaltsleistungen an die Beklagte verurteilt worden, die wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt
(vgl. Senatsurteil vom 21. März 1984 - IVb ZR 72/82 - FamRZ 1984, 682) fortgilt. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist eine Abänderung der
einstweiligen Anordnung nach § 620 b ZPO nicht mehr zulässig, so dass der Unterhaltsschuldner auf eine negative Feststellungsklage verwiesen ist
(Senatsurteil vom 9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355, 356). Dem neuen Unterhaltsverfahren steht auch nicht die Existenz der einstweiligen
Anordnung entgegen, weil diese nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl.
Rdn. 42, 75 f. m.w.N.).
II. Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil der Kläger der Beklagten jedenfalls keinen höheren Unterhalt schuldet, als er mit seiner Klage noch
festzustellen begehrt.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Unterhaltsbedarf der Beklagten auf der Grundlage der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle allein
nach den Einkünften des Klägers bemessen. Zwar endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die -
insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende - Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB).
Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine
Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im
Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein
rechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden
Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil vom 9. Januar 2002
- XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.). Zugleich bestimmt sich damit die Lebensstellung der Beklagten, also ihr angemessener Unterhaltsbedarf, nicht
mehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Klägers, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, die
anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt aufzukommen haben (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; Senatsurteil vom 2. März 1994 -
XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698). Dabei schuldet nach ständiger Rechtsprechung ein Elternteil allerdings höchstens den Unterhalt, der sich allein auf
der Grundlage seines Einkommens aus der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. auch Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 13.1.1).
Im Einklang mit dieser ständigen Rechtsprechung - und von der Revision auch nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Beklagten
zu Recht mit 734 DM für die Zeit bis Dezember 2001 und mit 377 € für die Zeit ab Januar 2002 bemessen.
***
Wird das Kind volljährig, erhält es im Mangelfall einen anderen Rang. Bei begrenzter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, hat dieser zunächst die
Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder und des Ehegatten zu erfüllen.
In zweite Stufe fallen die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau (§ 1582 BGB). Sind solche Unterhaltsbedürftige vorhanden, kommt eine Erfüllung der
Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind erst in der dritten Stufe in Betracht, es sei denn es handelt sich um ein so genanntes privilegiertes
volljähriges Kind (siehe dort).
***
Auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Studenten ist das (an die Mutter ausgezahlte) Kindergeld auch dann nicht voll sondern in analoger Anwendung von
§ 1612b Abs. 1 und 2 BGB zur Hälfte anzurechnen, wenn das volljährige Kind im Haushalt der nicht leistungsfähigen Mutter lebt (Anschluss OLG Hamm, 9.
August 2001, 8 WF 106/01, FamRZ 2001, 1727; OLG Celle, 2. Mai 2000, 17 UF 236/99, FamRZ 2001, 47; OLG Nürnberg, 5. Oktober 1999, 10 UF 1425/99,
FamRZ 2000, 687 und OLG Brandenburg, 21. Januar 2002, 10 UF 109/01, FamRZ 2002, 1217; entgegen BGH, 26. Oktober 2005, XII ZR 34/03, FamRZ 2006,
99; OLG Braunschweig, 9. Mai 2000, 2 UF 9/00, FamRZ 2000, 1246; OLG Naumburg, 20. Dezember 2001, 3 UF 98/01, FamRZ 2002, 1589 und OLG
Schleswig, 4. Oktober 1999, 13 WF 95/98, FamRZ 2000, 1245; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2006 - II-7 UF 276/05, 7 UF 276/05 zu § 1610 BGB, §
1612b Abs 1 BGB, § 1612b Abs 2 BGB, § 64 EStG).
Leistet kein Elternteil Unterhalt an den Volljährigen, wird das Kindergeld aber an einen Elternteil ausgezahlt, vermag ein familienrechtlicher
Ausgleichsanspruch nicht entstehen. Das Kind kann weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus Deliktsrecht die Weiterleitung/Auszahlung des
Kindergeldes an sich gegen den Elternteil geltend machen. Liegen die Voraussetzungen nach § 1 BKGG vor, richtet sich der Anspruch gegen die
Kindergeldkasse (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.12.2005 - 8 WF 249/05 zu § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 BKGG).
Altersvorsorge - zusätzliche
„... Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist einem Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen,
etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen (BGH, FamRZ
2004, 792, 793). Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts kann der Unterhaltspflichtige für eine zusätzliche Altersvorsorge 4 % des eigenen
Bruttoeinkommens absetzen (BGH, FamRZ 2005, 1817, 1822; FamRZ 2007, 879, 881 f.), sofern derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden (BGH,
FamRZ 2007, 193 f.). Bei der Inanspruchnahme auf Volljährigenunterhalt kommt ebenfalls die Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine weitere zusätzliche
Altersvorsorge in Betracht. Insoweit ist allein zweifelhaft, ob 4 % oder 5 % des jeweiligen Bruttoeinkommens berücksichtigungsfähig sind (vgl. hierzu
Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 3314 a. E.). Da ungeklärte Rechtsfragen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht
zu Lasten der bedürftigen Partei beantwortet werden dürfen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 665; BGH, FamRZ 2003, 671; Senat, FamRZ 2000, 1033, 1035;
Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 21; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 257), kann zu Gunsten des Klägers bei
Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterhalt angenommen werden, dass seine Mutter 5 % des Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersvorsorge
aufwenden darf. Da der Bruttojahresverdienst der Mutter des Klägers in der Beschwerdeschrift mit 32.628,91 € angegeben ist, errechnet sich so ein
abzugsfähiger Betrag von rund 136 €. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 - 10 WF 163/07).
Ausbildungsvergütung
2. Auch soweit das Berufungsgericht die Ausbildungsvergütung der Beklagten um die zusätzlich gezahlten Fahrtkosten erhöht und davon den - höheren -
pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgesetzt hat (vgl. Anm. 8 zur Düsseldorfer Tabelle), bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine
Bedenken. Daraus ergibt sich ein unterhaltsrelevanter Anteil der Ausbildungsvergütung für die Zeit bis Dezember 2001 in Höhe von 433,50 DM (550 DM
Ausbildungsvergütung + 43,50 DM Fahrtkosten - 160 DM ausbildungsbedingter Mehrbedarf) und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von 218,45 € (281,20 €
Ausbildungsvergütung + 22,25 € Fahrtkosten - 85 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf).
Ausbildungsbedingter Mehrbedarf
Soweit das Berufungsgericht auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten allerdings nur einen Teil dieser Ausbildungsvergütung angerechnet hat, widerspricht
dieses der Rechtsprechung des Senats. Die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, ist als Einkommen zu berücksichtigen und deswegen - nach
Abzug berufsbedingten Mehrbedarfs - in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542
f.). Damit verringert die Ausbildungsvergütung die Bedürftigkeit des mit Volljährigkeit nur noch barunterhaltsberechtigten Kindes in vollem Umfang. Entgegen
der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist ab Eintritt der Volljährigkeit auch kein Grund dafür ersichtlich, zu Lasten des allein barunterhaltspflichtigen
Klägers der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten Anteile der Ausbildungsvergütung zuzurechnen. Seit der Volljährigkeit der Beklagten schuldet die
Mutter ihr auch keinen Betreuungsunterhalt mehr. Soweit sie ihr gleichwohl Betreuungsleistungen erbringt, stellen diese sich als freiwillige Leistungen dar, die
unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die Beklagte kann mit ihrem eigenen Einkommen und mit dem vom Kläger geschuldeten Barunterhalt
ihren gesamten Unterhaltsbedarf einschließlich des Wohnungsbedarfs abdecken. Denn die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer
Tabelle schließen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch den Wohnbedarf des Kindes mit ein (Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 -
FamRZ 1992, 423, 424 [unter 4 a] und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1163; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 214). Zusammen mit den Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe des ungedeckten Barbedarfs nach der vierten
Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ist die Beklagte deswegen in der Lage, ihrer Mutter Ersatz für eventuelle Naturalleistungen durch Wohnungsgewährung
oder Verköstigung zu leisten.
3. Auch die hälftige Teilung des Kindergeldes zwischen dem barunterhaltspflichtigen Kläger und der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings ist die Frage, in welchem Umfang das an die nicht leistungsfähige Mutter eines volljährigen Kindes gezahlte
Kindergeld auf den Barunterhalt anzurechnen ist, in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten.
a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei in Anwendung des § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen, auch
wenn nur ein Elternteil Barunterhalt schulde, während der andere Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohne, nicht leistungsfähig sei. In solchen Fällen
würden dem Kind in aller Regel Naturalleistungen durch die gemeinsame Haushaltsführung erbracht, auch wenn sie nicht geschuldet seien. Die Vorschrift des
§ 1612 b Abs. 3 BGB sei auf solche Fälle nicht anwendbar, weil nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil, sondern auch der Elternteil, bei dem das Kind
wohne, Anspruch auf Kindergeld habe (OLG Celle - 21. Zivilsenat - FamRZ 2003, 1408 f.; OLG Celle - 17. Zivilsenat - FamRZ 2001, 47, 48; OLG Nürnberg
FamRZ 2000, 687, 688; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1106 f. [differenzierend]; Soyka FuR 2005, 97, 99 ff.; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 515;
Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3251; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3388; AnwKBGB/
Saathoff BGB § 1612 b Rdn. 10; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. VI Rdn. 157 a).
b) Überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings die Auffassung vertreten, dass § 1612 b Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar sei, wenn nur
ein Elternteil Barunterhalt zu leisten in der Lage sei, während der andere Elternteil das Kindergeld ausgezahlt erhalte, weil das volljährige Kind noch bei ihm
wohne. Die hälftige Aufteilung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB beruhe auf dem Grundgedanken, dass beide Eltern für ein minderjähriges
Kind in gleichem Umfang Unterhalt erbringen, der eine in Form des Naturalunterhalts, der andere in Form von Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Weil
es in solchen Fällen nach dem Halbteilungsgrundsatz geboten sei, das Kindergeld je zur Hälfte auf die beiden Eltern aufzuteilen, ermögliche § 1612 b Abs. 1
BGB eine entsprechende Verrechnung auf den geschuldeten Unterhalt. Weil aber dem volljährigen Kind kein - grundsätzlich gleichwertiger -
Betreuungsunterhalt mehr geschuldet sei, passe die Regelung des § 1612 b Abs. 1 BGB nicht als Verrechnungsanordnung. Die Argumentation der
Gegenmeinung, die darauf abstelle, dass der nicht barleistungsfähige Elternteil dem Kind gleichwohl noch Naturalleistungen erbringe, berücksichtige nicht,
dass solche Leistungen dem volljährigen Kind nicht mehr geschuldet seien. Eine zusätzliche Naturalleistung mindere einerseits den Bedarf des Kindes, werde
andererseits aber nicht zur Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils erbracht, weshalb dieser gleichwohl den vollen Barunterhalt schulde. Damit
erhalte das volljährige Kind mehr, als ihm nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien als voller Unterhaltsbedarf zustehe (OLG Koblenz NJW-RR 2005, 586, 587
f.; OLG Koblenz FamRZ 2004, 562, 563; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 219 f.; OLG Celle - 15. Zivilsenat - FamRZ 2004, 218 f.; OLG Brandenburg FamRZ
2003, 553 f.; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1246 f.; OLG Schleswig - 5. Familiensenat - FamRZ 2000, 1245 f.; OLG Schleswig - 4. Familiensenat -
FamRZ 2000, 1245; Schwonberg JAmt 2001, 310, 311; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1612 b Rdn. 6; MünchKomm/Born BGB 4. Aufl. § 1612 b Rdn.
53, 57; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil V Rdn. 188 [für Unterhalt über dem Existenzminimum]; Göppinger/Wax/Häußermann
Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 789; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 831; Juris PK/Viefhues BGB §
1612 b Rdn. 12; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1612 b Rdn. 8; Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1612 b Rdn. 34).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
aa) Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öffentliche
Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihnen die Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen
Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht grundsätzlich auch das Kindergeld
beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen
Berechtigten ausgezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets im Rahmen des Kindesunterhalts oder, sofern ein solcher nicht geschuldet
ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt (Senatsurteil BGHZ 161, 124, 135 f. = FamRZ 2005, 347, 350).
Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss das Kindergeld
unterhaltsrechtlich, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ohne Rücksicht darauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter
bestimmt ist und wem das Kindergeld ausbezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Deswegen musste schon nach der bis zum 30. Juni 1998
geltenden Rechtslage, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Berechtigten gezahlt wird, unter mehreren Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden,
wobei es der Senat im allgemeinen für angemessen erachtet hat, den Ausgleich entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der
Unterhaltspflicht vorzunehmen (BGHZ 70, 151, 154 = FamRZ 1978, 177, 178 f.; Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26; vom
26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 889 und vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 609).
Wenn ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern in der Weise unterhalten wird, dass der eine Elternteil das Kind pflegt und erzieht und der
andere für den Barunterhalt aufkommt, so ist darin regelmäßig eine Unterhaltsleistung der Eltern zu gleichen Anteilen zu erblicken (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB)
mit der Folge, dass ihnen das Kindergeld je zur Hälfte zusteht. Entsprechend sieht § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB für solche Fälle jetzt auch ausdrücklich einen
hälftigen Ausgleich des Kindergeldes vor. Ist hingegen nur ein Elternteil einem volljährigen Kind (bar-)unterhaltspflichtig, widerspräche es dem Zweck des
Kindergeldes als einer Erleichterung der Unterhaltslast im Ganzen, wenn das Kindergeld ihm - jedenfalls bis zur Höhe seiner Unterhaltsleistungen - nicht allein
zugerechnet würde. Denn er haftet mit Eintritt der Volljährigkeit für den erhöhten Barunterhalt allein, während der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen
den anderen Elternteil entfallen ist (Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO). Eine Aufteilung des Kindergeldes kommt nach dessen Zweck dann nur noch insoweit
in Betracht, als die Eltern den noch geschuldeten Barunterhalt anteilig erbringen. Eine solche Aufteilung lässt sich am einfachsten dadurch erreichen, dass das
Kindergeld bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes angerechnet wird und damit beide Elternteile entsprechend der jeweils
geschuldeten Quote vom Barunterhalt entlastet.
Dabei ist unerheblich, welcher Elternteil hinsichtlich des Kindergeldes bezugsberechtigt ist, weil das volljährige Kind gegen diesen - vorbehaltlich eines
eigenen Bezugsrechts nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG - im Innenverhältnis einen Anspruch auf Auskehr oder Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen hat.
bb) Daran hat sich durch die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene Vorschrift des § 1612 b BGB nichts geändert. Denn diese Vorschrift regelt den häufig
vorkommenden Fall nicht, dass ein Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt und der deswegen das Kindergeld bezieht, nicht leistungsfähig und daher
nicht barunterhaltspflichtig ist (vgl. insoweit auch Wendl/Scholz aaO Rdn. 515; Soyka aaO S. 100).
§ 1612 b Abs. 1 BGB, der nur eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes vorsieht, wenn das Kindergeld nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil
ausbezahlt wird, knüpft an die Gleichwertigkeit des Barunterhalts mit dem Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an. In
solchen Fällen entspricht es dem Sinn des Kindergeldes als Familienlastenausgleich und der gleichen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht, wenn
zur Entlastung auch das Kindergeld hälftig zwischen ihnen aufgeteilt wird. Eine solche Verrechnung ist aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn nur ein
Elternteil Unterhaltsleistungen für das gemeinsame Kind erbringt, während der andere dazu nicht in der Lage ist. Zwar sieht § 1612 b Abs. 2 BGB auch für den
Fall einer Barunterhaltspflicht beider Elternteile grundsätzlich einen hälftigen Ausgleich des Kindergeldes vor. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide Eltern
überhaupt unterhaltspflichtig sind und Unterhaltsleistungen erbringen. Außerdem ist der hälftige Ausgleich bei einer Unterhaltspflicht gegenüber - evtl. fremd
untergebrachten - minderjährigen Kindern auch deshalb geboten, weil von beiden Elternteilen neben dem Barunterhalt in gewissem Umfang
Betreuungsunterhalt geschuldet wird. Erbringt hingegen nur ein Elternteil Unterhaltsleistungen, während der andere dazu nicht in der Lage ist, handelt es sich
schon nicht um einen Fall eines gebotenen Ausgleichs. In solchen Fällen ist nach dem Zweck des Kindergeldes als Familienlastenausgleich dem allein
Unterhaltspflichtigen auch die volle Entlastung zuzubilligen. Umgekehrt wäre es auch nicht verständlich, einem Elternteil die Hälfte des Kindergelds zu
belassen, obwohl er dem Kind keinerlei Unterhaltsleistungen schuldet. Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass auch volljährige Kinder durch das
Zusammenleben mit dem nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil Naturalleistungen erhielten, überzeugt dieses nicht. Denn jedenfalls wenn mit der
Unterhaltsleistung eines Elternteils der gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt ist, bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des Kindes kein Raum.
Vielmehr ist es ihm zumutbar, an den nicht leistungsfähigen Elternteil für dessen Naturalleistungen wie Gewährung der Wohnung, Verpflegung und ähnliches
Anteile des vom anderen Ehegatten erhaltenen vollen Barunterhalts abzuführen. Dann handelt es sich bei den Leistungen des die Wohnung gewährenden
Ehegatten um entgeltliche Leistungen und nicht um Unterhaltsleistungen. Gewährt der nicht leistungsfähige Elternteil solche Naturalleistungen hingegen
unentgeltlich, handelt es sich dabei um freiwillige Leistungen, die den barunterhaltspflichtigen Ehegatten nicht entlasten und für die ein Ausgleich durch das
Kindergeld deshalb nicht vorgesehen ist. Somit macht es auch keinen Unterschied, ob ein volljähriges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine
allgemeine Schulausbildung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, oder ob ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind
während der Ausbildung eine eigene Wohnung unterhält. Denn auch in diesen Fällen soll das Kindergeld nur den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil
entlasten. Auch aus Sicht des nicht leistungsfähigen Elternteils und des volljährigen Kindes ist eine vollständige Entlastung des dem Kind allein
barunterhaltspflichtigen Elternteils um das volle Kindergeld geboten. Soweit der nicht (bar-) leistungsfähige Elternteil gleichwohl Naturalleistungen durch
Wohnungsgewährung und im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung erbringt, kann er dafür zwar das erhaltene Kindergeld einsetzen. Im Unterschied zur
Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind erfüllt er damit aber keine zusätzliche eigene Unterhaltspflicht, sondern entlastet im Umfang seiner
Leistungen den allein (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil. In diesem Umfang wird das Kindergeld also ebenfalls - in Form von Naturalleistungen -
bedarfsdeckend eingesetzt und entlastet deswegen den allein für den Barbedarf unterhaltspflichtigen Elternteil. Erbringt der nicht (bar-)leistungsfähige Elternteil
hingegen keine Naturalleistungen oder nur solche in einem Umfang, der die Höhe des vollen Kindergeldes nicht erreicht, steht dem Kind im Übrigen
unterhaltsrechtlich ein Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes zu, weil es sonst beim nicht leistungsfähigen (und auch nicht leistenden) Elternteil verbliebe
und es deswegen den Zweck einer Entlastung von der Unterhaltspflicht nicht erreichen könnte. In beiden Fällen wird die dem allein unterhaltspflichtigen
Elternteil zustehende Entlastung durch bedarfsdeckende Naturalleistungen oder eine ebenfalls bedarfsdeckende Auskehr des Kindergeldes erreicht. Für die
volle bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes kommt es deswegen nicht darauf an, ob das volljährige Kind bei dem nicht (bar-) leistungsfähigen
Elternteil wohnt und von diesem Naturalleistungen erhält, oder ob es sich (z.B. als auswärts wohnender Student) in vollem Umfang selbst unterhält und
deswegen das Kindergeld zur eigenen Verfügung hat.
Dabei kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob das volljährige Kind in solchen Fällen nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG berechtigt wäre, die Auszahlung des
Kindergeldes unmittelbar an sich selbst zu verlangen (vgl. Soyka aaO S. 101 m.w.N. und Hinweis auf die Dienstanweisung des BMF an alle
Kindergeldzahlstellen, BStBl. I 2002, 369). Denn unterhaltsrechtlich ist nicht auf die Bezugsberechtigung, sondern auf den Zweck des Kindergeldes als
Familienlastenausgleich abzustellen. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG spricht sogar zusätzlich für eine bedarfsdeckende Anrechnung des
Kindergeldes, weil sich aus ihr entnehmen lässt, dass die Eltern volljähriger Kinder durch das Kindergeld nur bis zum Umfang ihrer Unterhaltsleistungen
entlastet werden sollen und das Kindergeld im Übrigen dem volljährigen Kind selbst zusteht.
cc) Für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder bleibt es deswegen bei der anteiligen Entlastung durch das Kindergeld in dem Umfang, in dem beide Eltern
zu dem noch geschuldeten Barunterhalt beitragen. Für den Fall der Leistungsunfähigkeit eines Elternteils sieht § 1612 b Abs. 3 BGB die alleinige Entlastung
des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils vor. Deshalb ist das Kindergeld nach dieser Vorschrift in voller Höhe auf seine Unterhaltsverpflichtung
anzurechnen. Solches muss auch dann gelten, wenn der nicht leistungsfähige Elternteil zwar formell bezugsberechtigt ist, er dem Kind aber keine
Unterhaltsleistungen erbringen kann. Im Innenverhältnis steht ihm das Kindergeld dann nicht zu, weil ihn keine Unterhaltspflicht trifft, von der es ihn entlasten könnte.
d) Bei der Prüfung der Bedürftigkeit volljähriger Kinder hält der Senat deswegen daran fest, das Kindergeld in vollem Umfang bedarfsdeckend zu
berücksichtigen. Wenn die Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in unterschiedlichem Umfang leistungsfähig sind, ergibt sich daraus
eine Entlastung, die dem Verhältnis der Unterhaltsleistungen beider Eltern entspricht. Zwar ist das staatliche Kindergeld nach inzwischen ständiger
Rechtsprechung des Senats nicht als Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu behandeln (Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ
1997, 806, 809; BGHZ 161 aaO). Denn es wird den Eltern gewährt, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern und kann deswegen nicht bei
der Bemessung anderer Unterhaltspflichten als Einkommen berücksichtigt werden. Das schließt allerdings eine Berücksichtigung des Kindergeldes als
bedarfsdeckendes Einkommen des volljährigen Kindes nicht aus, wenn das Kind dieses Kindergeld unmittelbar oder über den bezugsberechtigten Elternteil
erhält oder wenn ihm im Gegenzug dafür bedarfsdeckende Naturalleistungen zufließen. Dann ist der Unterhaltsbedarf in diesem Umfang gedeckt und das Kind
ist nur noch hinsichtlich des restlichen Betrages bedürftig.
4. Die negative Feststellungsklage des Klägers hat deswegen - soweit Gegenstand der Revision - in vollem Umfang Erfolg. Auf den vom Berufungsgericht
angenommenen Unterhaltsbedarf in Höhe von 734 DM (für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von 377 €) sind als bedarfsdeckender Anteil der
Ausbildungsvergütung 433,50 DM (für die Zeit ab Januar 2002 218,45 €) voll anzurechnen. Ebenso ist das für die volljährige Beklagte gezahlte Kindergeld in
Höhe von 270 DM (ab Januar 2002 154 €) in vollem Umfang auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen. Nur für den dann noch verbleibenden Bedarf haftet der
Kläger ihr als allein leistungsfähiger Elternteil. Nach Abzug der anrechenbaren Ausbildungsvergütung und des Kindergeldes ist die Beklagte für die hier noch
relevante Zeit ab September 2001 somit nur noch in einem Umfang bedürftig, der den Feststellungsantrag des Klägers jedenfalls nicht übersteigt (BGH, Urteil
vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03).
Bestimmungsrecht
„... 1. Zunächst ist daran festzuhalten, dass die Antragsgegnerin ihr Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 BGB wirksam ausgeübt hat. Insoweit wird in
allgemeiner Hinsicht zunächst auf den Beschluss des Senates vom 18. Oktober 2007 (Aktenzeichen: 9 WF 288/07) Bezug genommen. Dabei ist erneut zu
betonen, dass dem Willen des volljährigen Kindes über die Art seiner Lebensführung keinesfalls eine stärkere Bedeutung als dem Gebot der Rücksichtnahme
gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des unterhaltspflichtigen Elternteils zukommt. An diesem Grundsatz ändert auch die Reform des Unterhaltsrechtes,
in Kraft getreten zum 1. Januar 2008, und die damit verbundene Änderung der Regelung des § 1612 Abs. 2 BGB nichts. Die Belange des Kindes haben daher
nur in Ausnahmefällen dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden sind, die ein Zusammenleben mit dem Elternteil bzw. die sonstige Annahme
der durch das Bestimmungsrecht vorgegebenen Entgegennahme des Unterhaltes entgegenstehen. In Zweifelsfällen ist daher das Bestimmungsrecht als wirksam
ausgeübt zu betrachten, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für einen gegenteilige Ansicht trägt das volljährige unterhaltsberechtigte Kind (vgl.
insgesamt m. Nachweisen Götsche, FamRB 2008, 83 f.). Unter Beachtung dessen kann nicht festgestellt werden, dass ein tiefgreifendes Zerwürfnis - welches
nach dem hiesigen Sachvortrag allein den Vorrang der kindlichen Belange rechtfertigen würde - zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht.
Dass die Antragstellerin auch aus Sicht ihrer beruflichen Ausbildung kritisch gegenüber den Erziehungsmethoden ihrer Mutter (der Antragsgegnerin) betreffs
der Geschwister eingestellt ist, genügt erkennbar nicht, um ein schwerwiegendes Zerwürfnis rechtfertigen zu können. Auch der von der Antragstellerin mit der
Antragsgegnerin geschilderte Streit, der Anlass für den Auszug bildete, reicht erkennbar nicht. Derartige Streitigkeiten zwischen Kindern und Eltern kommen
nahezu in jeglichem familiären Verhältnis vor und rechtfertigen allein ebenfalls nicht die Vorrangigkeit der Belange des Kindes. Gerade auf Grund des
familiären Zusammenlebens ist jedes Mitglied der Familie gehalten, derartige Konflikte mit auszutragen und möglichst einer Einigung zwischen allen
Beteiligten zuzuführen. Konflikte in zwischenmenschlichen Beziehungen sind ein natürlicher Bestandteil menschlicher Existenz und können deshalb nur in
gravierenden Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Zusammenleben nicht mehr möglich erscheint. Dies hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, die daran
geäußerte Kritik der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung ist gänzlich unverständlich. Dass insoweit auch möglicherweise unangemessene
Äußerungen seitens der Beteiligten, so seitens der Antragsgegnerin, wie von der Antragstellerin behauptet, gefallen sind (gemeint ist hier die Bemerkung
„Balg", vgl. Seite 6 der Antragschrift), belastet zwar das gegenseitige Verhältnis erheblich, rechtfertigt von sich aus aber nicht bereits die Annahme einer
gänzlichen Zerrüttung. Erst Recht spricht dagegen, dass jedenfalls die Antragsgegnerin nachfolgend sich insoweit kompromissbereit bezeichnet hat, dass sie der
Antragstellerin die Mitnahme von Möbeln und sonstigen Gegenständen zumindest teilweise ermöglicht hat. Auch aus dem weiteren Schriftverkehr zwischen
den Parteien ist nicht erkennbar, dass das Verhältnis betreffs eines weiteren Zusammenlebens tiefgreifend zerstört ist.
2. Bedenken hat der wirksamen Ausübung des Bestimmungsrechts folgen auch nicht daraus, dass nach dem Auszug der Antragstellerin die Antragsgegnerin ihr
allein angeboten hat, dass sie jederzeit wieder bei ihr wohnen und ihr Zimmer beziehen könne. Zwar ist der Kritik der Antragstellerin in ihrer
Beschwerdebegründung dahin zuzustimmen, dass das bloße Angebot von Kost und Logie nicht ausreicht, um das elterliche Bestimmungsrecht wirksam
auszuüben; vielmehr ist es erforderlich, dass umfassend dargestellt wird, wie der gesamte Bedarf des volljährigen Kindes gedeckt werden soll. In diesem
Zusammenhang übersieht die Antragstellerin aber völlig, dass gemäß den Ausführungen des Senates aus dem Beschluss vom 18. Oktober 2007 das
Bestimmungsrecht bereits vor dem Auszug der Antragstellerin wirksam ausgeübt war. In dem vorgenannten Beschluss ist ausgeführt worden, dass eine
verbindende Übereinkunft der Eltern betreffs des elterlichen Bestimmungsrechtes dergestalt zustande gekommen ist, dass die Antragsgegnerin die
Antragstellerin in ihrem Haushalt versorgt. Damit bedarf es keiner weiteren Erklärungen der Antragsgegnerin dazu, wie sie sich im Einzelnen die Versorgung
der Antragstellerin in ihrem Haushalt zukünftig vorstellt. Es ist für jeden Beteiligten nachvollziehbar, dass der vorherige Zustand fortgeführt werden soll;
weitergehende Erklärungen der Antragsgegnerin sind dazu nicht zu fordern. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass jedenfalls nach derzeitigem
Sachstand die Antragstellerin ohne im Sinne des §§ 1612 Abs. 2 BGB rechtfertigende Gründe den Haushalt der Antragsgegnerin verlassen hat. Es wäre bloßer
Formalismus, wenn man sodann von der Antragsgegnerin eine umfassende Erklärung zur Sicherstellung des kindlichen Bedarfes für die Fortführung des
vorherigen Zustandes fordern würde. Die entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin sind daher gänzlich unverständlich.
3. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, in einem Prozesskostenhilfeverfahren sei auf Grund einer summarischen Prüfung keine abschließende
Beurteilung der Sache vorzunehmen, ist dem zwar im Grundsatz zuzustimmen. Jedoch bedarf es zunächst eines schlüssigen Vortrages der antragstellenden
Partei betreffs des von ihr geltend gemachten Anspruches. Dieser fehlt erkennbar, wie aus den vorangestellten Ausführungen hervorgeht. Im Übrigen sei darauf
hingewiesen, dass es nicht Sache der Allgemeinheit ist, einer Partei jeglichen, auch einen aussichtslosen Prozess zu finanzieren. Insoweit ist der Richter auch
nicht gehalten, sich auf eine summarische Prüfung zu beschränken; es vielmehr durchaus befugt, die Sach- und Rechtslage - soweit sie vorgetragen ist -
eingehend zu prüfen und einer sachgerechten Beurteilung zuzuführen. Allenfalls soweit Fragen der Beweiswürdigung im Raume stehen, hat sich der Richter
insoweit auf Grund des regelmäßig offen stehenden Ergebnisses mit seiner Beurteilung zurückzuhalten. Eine solche Problematik besteht hier angesichts des
unschlüssigen klägerischen Vortrages aber nicht.
4. Soweit das Amtsgericht bislang nicht über den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat, ist der Antragstellerin zwar darin
zuzustimmen, dass die Bescheidung eines Eilantrages regelmäßig einer beschleunigten Sachentscheidung bedarf. Erst recht wäre dies hier aufgrund des
ausdrücklichen Antrags der Antragsstellerin wünschenswert gewesen. Da das Amtsgericht aber hier in der Sache keine Erfolgsaussichten zuerkannt hat, nimmt
bereits diese Einschätzung dem Eilantrag seine Eilbedürftigkeit, weshalb dies hier letztendlich dahinstehen mag.
5. In der Sache sei noch auf folgendes hingewiesen:
a. Sollte die Antragstellerin einen Barunterhaltsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin schlüssig darstellen, ist zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2008 das
Unterhaltsrecht reformiert worden ist. Dies betrifft insbesondere auch die Kindergeldanrechnung, die in allen Stufen der Ermittlung eines Unterhaltsanspruches
nunmehr bedarfsdeckende Wirkung entfaltet.
b. Darüber hinaus dürfte es sich bei dem Schulgeld von 60 € nicht um einen Mehrbedarf handeln, da es am Tatbestandsmerkmal einer außergewöhnlich hohen
Belastung fehlen dürfte (vgl. auch BGH, Urt. v. 05.03.2008 - XII ZR 150/05) und im Festbedarf von 640 € üblicherweise anfallende Ausbildungskosten
enthalten sind (Ziff. 13.1 Abs. 3 der Leitlinien des OLG Brandenburg zum Unterhaltsrecht). ..." (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
21.05.2008 - 9 WF 116/08)
Eintritt der Volljährigkeit - Fortgeltung von Titeln
„... Der Vergleich hat durch den Eintritt der Volljährigkeit der Antragsteller seine Wirksamkeit nicht verloren. Zwar erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit
das Sorgerecht (§ 1626 I BGB). Betreuungsunterhalt wird nicht mehr geschuldet. Wegen des Wegfalls der Betreuungsverpflichtung wird der bisher den
Betreuungsunterhalt sicherstellende Elternteil ebenfalls barunterhaltspflichtig mit der Folge, dass sich der Barunterhalt anteilig nach den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen beider Elternteile bemißt (§ 1606 III 1 BGB). Darüber hinaus trifft den Volljährigen die Obliegenheit zur eigenverantwortlichen
Sicherung seines Lebensunterhalts stärker als das minderjährige Kind. Die Besonderheiten, die für den Unterhalt minderjähriger Kinder gelten, rechtfertigen es
jedoch nicht, den Anspruch auf Volljährigenunterhalt als eigenständigen und nicht mehr als Fortsetzung des bisherigen (während der Minderjährigkeit
gegebenen) Anspruchs aufzufassen, denn die nach § 1601 BGB bestehende Unterhaltspflicht zwischen Eltern und ihren Kindern ist nicht an feste Altersgrenzen
gebunden. Sie besteht - unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Kindes einerseits und der Leistungsfähigkeit des Elternteils andererseits -
lebenslang fort (BGH FamRZ 1984, 682 f.; vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1999, 676, 677; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 907).
Soweit in der Rechtsprechung - unter Verweis auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6.4.1998 neu eingefügte Vorschrift des § 798a ZPO - eine andere
Auffassung vertreten wird (OLG Hamm, 9. FamS, FamRZ 2006, 48), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. § 798a ZPO bestimmt, dass ein nach §
1612a BGB während der Minderjährigkeit des Unterhaltsgläubigers erwirkter dynamischer Titel auf Unterhalt für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit
in der Weise fortwirkt, dass der Unterhaltsschuldner dem titulierten Anspruch nicht (z. B. im Wege der Vollstreckungsgegenklage) entgegenhalten kann, dass
die für Schaffung des dynamischen Titels erforderliche Minderjährigkeit nicht mehr besteht. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die auf nicht
dynamisch titulierte Ansprüche über konkret bezifferte Unterhaltsbeträge nicht analog anwendbar ist (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1888). Daraus folgt
jedoch nicht, dass nur nach § 1612a BGB dynamisierte Unterhaltstitel über den Eintritt der Volljährigkeit des Titelgläubigers hinaus Gültigkeit haben können.
Dabei würde verkannt, dass der Sinn und Zweck § 798a ZPO darin besteht, der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass die Erstellung eines dynamischen
Unterhaltstitels nach § 1612a BGB nur für minderjährige, nicht aber für volljährige Kinder vorgesehen ist. Eine dem § 1612a BGB entsprechende Begrenzung
auf die Zeit der Minderjährigkeit für nicht dynamische Unterhaltstitel von Kindern ist im Gesetz dagegen nicht vorgesehen. Deshalb besteht für nicht
dynamische Unterhaltstitel kein Bedürfnis zur Schaffung einer gesetzliche Regelung, die die Vollstreckung daraus über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus
zulässt (vgl. Stollenwerk, Anm. zu OLG Hamm FamRZ 2006, 48 in FamRZ 2006, 873 f.; so i. E. auch OLG Brandenburg, a. a. O.). Die Zulässigkeit der
Vollstreckung über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ergibt sich in diesem Falle bereits aus der Identität der den Unterhaltsanspruch begründenden
Anspruchsgrundlage des § 1601 BGB.
Zu einem anderen Ergebnis kommt auch nicht die von der abweichenden Meinung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG
Brandenburg FamRZ 2004, a. a. O.). Danach scheiterte die Vollstreckung aus dem während der Minderjährigkeit des Unterhaltsgläubigers geschaffenen Titel
nach Eintritt der Volljährigkeit im konkreten Fall lediglich daran, dass der titulierte Unterhaltsanspruch in der betreffenden Jugendamtsurkunde ausdrücklich
auf die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Unterhaltsgläubigers begrenzt war.
Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass sich durch die neu eingefügte Vorschrift des § 798a ZPO an der materiell-rechtlichen Fortwirkung eines
während der Minderjährigkeit geschaffenen Unterhaltstitels nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsgläubigers nichts geändert hat. ..." (OLG Hamm,
Beschluss vom 07.11.2006 - 2 WF 204/06 zu § 313 Abs 1 BGB, § 1601 BGB, § 323 Abs 1 ZPO, § 798a ZPO)
Erwerbsobliegenheit
Ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner allgemeinen Schulausbildung weder eine Berufsausbildung aufnimmt noch hinreichende Bemühungen um einen
Ausbildungsplatz nachweist, verletzt nachhaltig seine Ausbildungsobliegenheit. Auch der Besuch der Abendschule begründet in diesem Fall keinen Anspruch
auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern. Vielmehr muss der Volljährige seinen Lebensunterhalt primär selbst verdienen und seine Arbeitskraft dabei
nach ähnlich strengen Maßstäben nutzen wie Eltern, die minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
13.02.2004 - 3 WF 8/04, FamRZ 2004, 1890).
Gesetzliche Grundlagen
Das Unterhaltsrecht ist im wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Anzuwenden sind u.a. folgende Bestimmungen:
§ 1582 BGB Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht
bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. 2 Hätte der neue Ehegatte nach diesen
Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder
die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. 3 Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.
(2) § 1609 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 1602 BGB Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die
Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts
den Unterhalt zu gewähren.
(2) 1 Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und
der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2 Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 3 Diese
Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt
aus dem Stamm seines Vermögens bestritten werden kann.
§ 1605 BGB Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2 Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege,
insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3 Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später
wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
§ 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes
Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
§ 1609 BGB Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außer Stande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603
Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der
aufsteigenden Linie die Näheren den Entfernteren vor.
(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder
aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.
§ 1610 BGB Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung
bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
§ 1611 BGB Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen
des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2
Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
§ 1612 BGB Art der Unterhaltsgewährung
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art
gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt
gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag
des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine
Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
§ 1612b BGB Anrechnung von Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil
ein anderer vorrangig berechtigt ist.
(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte
des auf das Kind entfallenden Kindergelds.
(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.
(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.
(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach
der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
§ 1613 BGB Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der
Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu
erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 2 Der Unterhalt wird ab dem Ersten des
Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen.