AGBG § 9

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AG Gießen, Urteil vom 12.04.2001 - 47 C 159.0/00*

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 224,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.11.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ...

Entscheidungsgründe: Die Klage ist in Höhe des aus dem Urteil ersichtlichen Betrages begründet und war im übrigen abzuweisen. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin Nutzungsgebühren in Höhe von 224,41 DM für in Anspruch genommenen Mobilfunk zu zahlen.

Die Klägerin, welche die Freischaltung von Mobilnetzkarten bzw. Chips für verschiedene Mobilfunknetze anbietet, hatte mit dem Beklagten am 21.04.1997 einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Mit der Klage begehrt sie die Bezahlung von drei Rechnungen für den Zeitraum vom 28.07.1998 bis zum 29.09.1998 zum Gesamtbetrag von 468,88 DM. Ihr stehen jedoch nur 224,41 DM zu.

Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, im genannten Zeitraum keine Auslandsgespräche geführt zu haben. Dann hätte die Klägerin durch Einzelnachweise belegen müssen, dass der Beklagte ihre Dienste in dem genannten Umfang in Anspruch genommen hat. Einen solchen Nachweis hat sie aber nicht erbracht und sich darauf berufen, der Beklagte hätte sich für die dritte Möglichkeit entschieden, die in Ziffer X ihrer Geschäftsbedingungen aufgeführt ist, nämlich dass kein Einzelgesprächsnachweis gewünscht wird.

Eine solche Vereinbarung ist zwar grundsätzlich zulässig, wie in der Entscheidung des OLG Celle in NJW-RR 1997, 586ff. (Anm. der Red.: richtige Fundstelle ist NJW-RR 1997, 568 ff.) mit überzeugender Begründung auch und gerade im Hinblick auf § 6 III UDSV dargestellt wird.

Im vorliegenden Fall verstößt die vertragliche Regelung aber gegen § 9 AGBG. Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten allerdings in Ziffer X drei Möglichkeiten, ob und in welchem Umfang die Verbindungsdaten seitens der Klägerin gespeichert werden sollen. In dem vorformulierten Vertragstext heißt es jedoch, dass ein Einzelgesprächsnachweis nicht gewünscht wird; danach kann der Kunde, hier also der Beklagte, nicht etwa eine von drei Möglichkeiten auswählen, sondern wird von vornherein auf eine Möglichkeit festgelegt, von der er nur freikommen kann, wenn er die Geschäftsbedingungen vor Vertragsunterzeichnung durchliest und dann darauf besteht, dass die Regelung ,,Einzelgesprächsnachweis nicht gewünscht" gestrichen wird. Dadurch wird eine unangemessene Benachteiligung des jeweiligen Kunden erreicht, die gegen § 9 AGBG verstößt. ...



* Quelle: eigene