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Allgemeine Bedingungen für die für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
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Stand: 3. Oktober 2003
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
(VerBAV 1988 S. 299; 1992 S. 9; 1993 S. 154, 299; 1994 S. 39)
Inhaltsübersicht
I. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (B §§ 10 bis 11);
II. Die Fahrzeugversicherung (C §§ 12 bis 15);
III. Die Kraftfahrtunfallversicherung (D §§ 16 bis 23).
I. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (B §§ 10 bis 11);
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
§ 2 Einschränkung des Versicherungsschutzes
§ 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen
§ 4 Vertragsdauer, Kündigung
§ 5 Vorübergehende Stilllegung
§ 6 Veräußerung
§ 6a Wagniswegfall
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
§ 8 Klagefrist, Gerichtsstand
§ 9 Anzeigen und Willenserklärungen
§ 9a Bedingungs- und Tarifänderungen
§ 9b Bedingungsanpassungsklausel
§ 10 Umfang der Versicherung
§ 10a Versicherungsumfang bei Anhängern
§ 11 Ausschlüsse
II. Die Fahrzeugversicherung (C §§ 12 bis 15);
§ 12 Umfang der Versicherung
§ 12a Typklassen für Personenkraftwagen
§ 12b Beitragsangleichung in der Fahrzeugversicherung
§ 12c Regionaleinteilung für Personenkraftwagen
§ 12d Sonderkündigungs- und Umwandlungsrechte in der Fahrzeugversicherung
§ 13 Ersatzleistung
§ 14 Sachverständigenverfahren
§ 15 Zahlung der Entschädigung
Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile
III. Die Kraftfahrtunfallversicherung (D §§ 16 bis 23).
§ 16 Versicherungsarten und Leistungen
§ 17 Versicherte Personen
§ 18 Umfang der Versicherung
§ 19 Ausschlüsse
§ 20 Voraussetzungen und Umfang der Leistungen
§ 21 Einschränkung der Leistungen
§ 22 Fälligkeit der Leistungen
§ 23 Rentenzahlung bei Invalidität
Die Kraftfahrtversicherung umfaßt je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages folgende Versicherungsarten:
I. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (B §§ 10 bis 11);
II. Die Fahrzeugversicherung (C §§ 12 bis 15);
III. Die Kraftfahrtunfallversicherung (D §§ 16 bis 23).
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu
bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Sie
tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht spätestens innerhalb von vierzehn Tagen
eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche
schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
§ 2 Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Geltungsbereich:
Die Versicherung gilt für Europa, soweit keine Erweiterung dieses Geltungsbereichs vereinbart ist.
(2) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen;
c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird.
(3) Ausschlüsse:
Versicherungsschutz wird nicht gewährt,
a) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden;
b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
c) für Schäden durch Kernenergie (1)*.
§ 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen
(1) Die in § 2 Abs. 2, §§ 5, 7, 8, 9, 10 Abs. 9, § 13 Abs. 3 und 7, § 14 Abs. 2 und 5, §§ 15 und 22 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
(2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere § 10 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 Satz 2), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfallversicherung darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen.
(3) Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände vorliegen.
(4) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden.
(1 a) Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Fällt in den Zeitraum von drei Monaten vor Vertragsablauf das Inkrafttreten einer Änderung des genehmigten Tarifs, die eine Beitragserhöhung zur Folge hat, so ist eine Kündigung der einzelnen Versicherungsart oder des gesamten Vertrages auch noch bis 14 Tage vor Vertragsablauf zulässig.
(1 b) Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muß, finden keine Anwendung die Bestimmung des Abs. 1 a Satz 2, wenn die Parteien die Verlängerung des Vertrages ausgeschlossen haben und die Bestimmung des Abs. 1 a Satz 4, sofern die Parteien vereinbart haben, daß der Vertrag sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
(2) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuss (§ 14) angerufen wird.
(3) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen.
(4 a) Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
(4 b)(2)* Kündigt der Versicherer wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie, so gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Fällt die Kündigung in das erste Versicherungsjahr, so gebührt dem Versicherer ein entsprechend der Dauer der Versicherungszeit nach Kurztarif berechneter Beitrag.
(5) Eine Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.
(6) Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses nach Kurztarif berechneter Betrag, jedoch nicht mehr als 40 v.H. des Jahresbeitrages, als angemessen.
(7) Alle Kündigungen sollen durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden und müssen innerhalb der Kündigungsfrist zugehen.
§ 5 Vorübergehende Stilllegung
(1) Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorlegt und die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt. In diesem Fall richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 1 I und Abs. 2 und 3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.
(3) In der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, wird kein Versicherungsschutz gewährt.
(4) Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Dies gilt bereits für Fahrten im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichens. Das Ende der Stilllegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Stilllegung.
(6) Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Stilllegung dem Versicherer nicht innerhalb eines Jahres seit der behördlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen des Vertrages berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres seit der Stilllegung wieder zum Verkehr angemeldet wird. Für die Beitragsabrechnung gilt § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Abmeldung des Fahrzeuges tritt.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 und der Absätze 2 bis 6 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Versicherungsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 1 a Satz 3.
(1) Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für Kraftfahrtunfallversicherungen. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. § 4 Abs. 5 bis 7 findet Anwendung.
(3) Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Hat das
Versicherungsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden, so wird für die Zeit vom Beginn bis zur Veräußerung der Beitrag nach Kurztarif oder, wenn innerhalb
eines Jahres eine neue Kraftfahrtversicherung bei demselben Versicherer abgeschlossen wird, der Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten
Versicherungsschutzes berechnet.
(4) Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gilt abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 3:
Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr, wenn der Vertrag für das veräußerte Fahrzeug vom Versicherer oder dem Erwerber gekündigt wird. Dem Versicherer gebührt jedoch nur der Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes nach Kurztarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein sowie das Versicherungskennzeichen des veräußerten Fahrzeugs aushändigt und die Kündigung des Erwerbers vorliegt. Schließt der Versicherungsnehmer gleichzeitig bei demselben Versicherer für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen eine neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraftfahrtversicherung.
(5) Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der
gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder
einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt § 39 VVG. § 1 Abs. 2 Satz 4 sowie § 38 VVG finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in
den Fällen des Satzes 1 gemäß § 39 Abs. 3 VVG gekündigt, so kann der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen, deren Höhe nach § 4 Abs. 6 Satz 2 zu
bemessen ist.
(1) Fällt in der Fahrzeugversicherung das Wagnis infolge eines zu ersetzenden Schadens weg, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr oder die vereinbarte kürzere Versicherungsdauer.
(2) In allen sonstigen Fällen eines dauernden Wegfalls des versicherten Wagnisses wird der Beitrag gemäß § 6 Absatz 3 berechnet.
(3) Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gilt abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2:
Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr oder die vereinbarte kürzere Dauer, wenn das Wagnis dauernd weggefallen ist. Dem Versicherer gebührt jedoch nur der Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes nach Kurztarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen des versicherten Fahrzeugs aushändigt. Schließt der Versicherungsnehmer gleichzeitig bei demselben Versicherer für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen eine neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraftfahrtversicherung.
(4) § 6 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Sonderbedingung zur Regelung von kleinen Sachschäden selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.
II. (1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
(2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
(4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
(5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom
Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
III. Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein Entwendungs- oder Brandschaden sowie ein Wildschaden (§ 12 (1) I d) den Betrag von DM 300,- so ist er auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
IV. (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.
(2) Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, daß die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden.
(3) Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
(4) Die Ärzte, die den Versicherten - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll telegrafisch erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
V. (1) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von DM 1000,- beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von DM 5000,-.
(3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages, wenn eine der in II. genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht; es wird vermutet, daß die Obliegenheitsverletzung mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrfunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.
(1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In der Kraftfahrfunfallversicherung gilt zusätzlich die Ausschlussfrist des § 22 Abs. 5.
(2) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder
abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder
bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
§ 9 Anzeigen und Willenserklärungen
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete
Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im
Todesfall gilt § 7 IV (5).
§ 9a Bedingungs- und Tarifänderungen
(1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung finden auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode ab Anwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Erteilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird. Wird bestimmt, daß eine Tarifänderung von einem festgesetzten Zeitpunkt ab gilt, ist der Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zur nächsten Fälligkeit zu zahlen oder zu erstatten. Entsprechen bei laufenden Verträgen die Versicherungssummen infolge einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr den Mindestversicherungssummen, die für das Fahrzeug vorgeschrieben sind, so gelten mit dem Inkrafttreten der geänderten Vorschriften Versicherungssummen in Höhe der neuen Mindestversicherungssummen als vereinbart.
(2) Erhöht sich bei einer Änderung der Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 1 der Beitrag, den der Versicherungsnehmer zu zahlen hat, pro Jahr um mehr als 5 v.H. des zuletzt gezahlten Beitrags oder um mehr als 25 v.H. des Erstbeitrags, ohne daß sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer nach Eingang der Mitteilung des Versicherers innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung unter Beachtung des § 4 Abs. 7 kündigen. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes der Beitragserhöhung werden Änderungen der Einstufung in Schaden- bzw. Schadenfreiheitsklassen berücksichtigt. Die Kündigung kann sich nur auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, oder auf den gesamten Vertrag beziehen. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit nach Wirksamwerden der Tarifänderung, so wird der Beitrag für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für diese Zeit nach dem neuen Tarif anteilig berechnet.
(3) Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 - 9 a) finden auch auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse in der Fahrzeug- und Kraftfahrtunfallversicherung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode ab Anwendung, es sei denn, daß bei der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird; dasselbe gilt für Änderungen der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile (§ 12 Abs. 1).
(4) In der Fahrzeugversicherung richten sich Änderungen der Typklassenzuordnung oder Regionalklassenzuordnung und eine Beitragsanpassung nach den §§
12 a, 12 b, 12 c und 12 d.
§ 9b Bedingungsanpassungsklausel
(1) Der Versicherer ist berechtigt,
- bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen
- bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden,
- im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie
- zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung
einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
(2) Die geänderten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Zur Fristwahrung ist die Absendung ausreichend. Bei fristgerechtem Widerspruch laufen die Verträge mit den ursprünglichen Bedingungen weiter.
(3) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen
Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 2 ist zu beachten.
B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
(2) Mitversicherte Personen sind:
a) der Halter,
b) der Eigentümer,
c) der Fahrer,
d) Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder
zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,
f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für
dienstliche Zwecke gebraucht wird.
(3) Entfällt.
(4) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen.
(5) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben.
(6) Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien.
(7) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Bei der Berechnung des Verhältniswertes wird der
Kapitalwert der Rente sowie die Höhe der Deckung nach der hierzu der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärung
bestimmt. Diese kann nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
(8) War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten innerhalb Europas die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes über die Pflichtversicherung vereinbart werden müssen.
(9) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des
Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem
Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
§ 10a Versicherungsumfang bei Anhängern
(1) Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfaßt auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssummen eingeschlossen.
(2) Die Haftpflichtversicherung des Anhängers umfaßt nur Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet, sowie Schäden, die den Insassen des Anhängers zugefügt werden. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Kraftfahrzeuges.
(3) Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie für die Anwendung des Absatzes 1 auch Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt
werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, oder der mit diesem beförderten Sachen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge aus Gefälligkeit im Rahmen der Ersten Hilfe;
4. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf bewusst gesetz- oder vorschriftswidriges Handeln des Versicherten sowie auf
Nichteinhalten von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
C. Fahrzeugversicherung
(1) Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste in der jeweiligen Fassung als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile.
I. in der Teilversicherung
a) durch Brand oder Explosion;
b) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;
c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
d) durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;
II. in der Vollversicherung darüber hinaus
e) durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
f) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
(3) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere
versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
§ 12a Typklassen für Personenkraftwagen
(1) In der Fahrzeugversicherung richtet sich der Beitrag für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen nach dem Typ des Fahrzeugs. Fahrzeuge desselben Herstellers und mit gleichem Aufbau bilden einen Fahrzeugtyp. Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Hersteller und Typ sind die Eintragungen im Kraftfahrzeugschein, hilfsweise im Kraftfahrzeugbrief oder in anderen amtlichen Urkunden. Die Fahrzeugtypen werden getrennt für die Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung zu Typklassen zusammengefasst, denen Beiträge zugeordnet werden (Beitragsklassen).
(2) Die Fahrzeugtypen werden nach den Indexwerten ihres Schadenbedarfs zu 31 Typklassen zusammengefasst. Schadenbedarf ist der Quotient aus den
gesamten Schadenaufwendungen für die im Kalenderjahr gemeldeten Versicherungsfälle eines Fahrzeugtyps und der Zahl der Jahreseinheiten (nach der
Versicherungsdauer im Kalenderjahr ermittelte Zahl der Verträge) dieses Fahrzeugtyps; für die Ermittlung des Schadenbedarfs gelten Nr. 5 bis Nr. 12 der
Erläuterungen zur Anlage 2 der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984. Der Indexwert gibt das
Verhältnis des Schadenbedarfs eines Fahrzeugtyps zum vergleichbaren Schadenbedarf aller Fahrzeugtypen wieder. Für die Ermittlung der Indexwerte kann eine
Übersicht über den Schadenverlauf zugrunde gelegt werden, die ein Verband von zum Betrieb der Fahrzeugversicherung zugelassenen
Versicherungsunternehmen durch Erfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der Unternehmen gefertigt hat (Typenstatistik). Bei neuen
Fahrzeugtypen wird der Schadenbedarf geschätzt; dabei werden in der Fahrzeugvollversicherung die voraussichtlichen Reparaturkosten für die Beseitigung
typischer Unfallschäden (Typschaden) sowie die zu erwartende Schadenhäufigkeit, in der Fahrzeugteilversicherung der Schadenbedarf vergleichbarer Modelle,
berücksichtigt. Jede Typklasse umfaßt eine Anzahl von Indexwerten mit folgender Einteilung:
---------------------------------------------------------
Typklasse Schadenbedarfs- Typklasse Schadenbedarfs-
Indexwerte Indexwerte
---------------------------------------------------------
10 bis 39 26 190 - 199
11 40 - 49 27 200 - 209
12 50 - 59 28 210 - 219
13 60 - 69 29 220 - 229
14 70 - 79 30 230 - 239
15 80 - 89 31 240 - 249
16 90 - 99 32 250 - 299
17 100 - 109 33 300 - 349
18 110 - 119 34 350 - 399
19 120 - 129 35 400 - 449
20 130 - 139 36 450 - 499
21 140 - 149 37 500 - 599
22 150 - 159 38 600 - 699
23 160 - 169 39 700 - 799
24 170 - 179 40 800 und mehr
25 180 - 189
--------------------------------------------------------
(3) Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer der 31 Typklassen wird geändert, wenn nach der Typenstatistik des letzten abgelaufenen Kalenderjahres der Indexwert des Schadenbedarfs dieses Fahrzeugtyps die Grenzen der Typklasse, der er bisher zugehörte, über- oder unterschritten hat. Die Änderung der Zuordnung kann unterbleiben, wenn von dem Fahrzeugtyp weniger als 5000 Jahreseinheiten erfasst sind. In der Fahrzeugvollversicherung wird ein Fahrzeugtyp, solange nur ein nach Abs. 2 Satz 5 geschätzter Schadenbedarf festgestellt wurde, einer niedrigeren Typklasse zugeordnet, wenn und soweit der Hersteller nachgewiesen hat, daß dies wegen der voraussichtlichen Ersparnis beim durchschnittlichen Reparaturaufwand eines Typschadens gerechtfertigt ist.
(4) Die für die einzelnen Fahrzeugtypen maßgeblichen Typklassen ergeben sich aus dem Typklassenverzeichnis. Das Typklassenverzeichnis wird von einem unabhängigen Treuhänder geführt. Der Treuhänder wird durch eine Klassifizierungskommission beraten, der je ein Vertreter des Kraftfahrt-Bundesamtes und des in Abs. 2 Satz 4 genannten Verbandes angehören müssen. Das Typklassenverzeichnis und seine Änderungen werden vom Treuhänder am 1. Oktober eines jeden Jahres aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht; Einstufungen neuer Fahrzeugtypen nach Abs. 2 Satz 5 und Umstufungen nach Abs. 3 Satz 3 werden unverzüglich veröffentlicht. Ein Abdruck des bei Vertragsabschluss gültigen Typklassenverzeichnisses wird dem Versicherungsnehmer auf Verlangen vom Versicherungsunternehmen kostenlos ausgehändigt.
(5) Jeder Typklasse entspricht eine Beitragsklasse. Verändert sich die Typklasse des Fahrzeugtyps wegen einer Änderung des Typklassenverzeichnisses nach
Abs. 3 Satz 1, bewirkt diese Änderung den Übergang des Vertrages in die entsprechende Beitragsklasse ab Beginn der nächsten, auf den 30. September
folgenden Versicherungsperiode. Eine Änderung des Typklassenverzeichnisses nach Abs. 3 Satz 3 bewirkt den Übergang des Vertrages in die entsprechende
Beitragsklasse mit dem Ablauf des Tages der Veröffentlichung. Der neue Beitrag ergibt sich aus den Beitragsklassen des Tarifs, der bei Vertragsabschluss
zugrunde gelegt wurde. Veränderungen nach §§ 12 b und 12 c werden dabei berücksichtigt. Ein Abdruck des Tarifs in seiner jeweiligen Fassung wird dem
Versicherungsnehmer auf Verlangen vom Versicherungsunternehmen kostenlos ausgehändigt; den bei Vertragsabschluss geltenden Tarif erhält der
Versicherungsnehmer als Bestandteil des Versicherungsscheines.
§ 12b Beitragsangleichung in der Fahrzeugversicherung
(1) Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrages anzuheben.
(2) Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.
(3) Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über seine Rechte nach § 12 d belehrt.
(4) Abweichende Vereinbarungen (z. B. Zuschläge oder Rabatte) bleiben unberührt.
§ 12c Regionaleinteilung für Personenkraftwagen
(1) In der Fahrzeugversicherung kann sich der Beitrag für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen nach der Region, in welcher der Wohnort des Versicherungsnehmers liegt, richten. Dabei werden die Regionen nach Maßgabe der Tarifbestimmungen nach den Indexwerten ihres Schadenbedarfs zu Regionalklassen zusammengefasst, denen Beiträge zuzuordnen sind.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der Fahrzeugversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbezirke. Dabei wird der Schadenverlauf der letzten erfassten fünf Kalenderjahre zugrundegelegt. Die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbezirke werden nach den vom Versicherer im Tarif verwendeten Regionen zusammengefasst (Regionalstatistik).
(2) Die Zuordnung einer Region zu einer Regionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik der Indexwert des Schadenbedarfs der Region die im Tarif festgelegten Grenzen der Regionalklasse, der die Region bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. Die bei Vertragsabschluss geltenden Regionen sowie die Einteilungen der Regionalklassen nach den Indexwerten (Klassengrenzen) werden dem Versicherungsnehmer im Versicherungsschein bekanntgegeben.
(3) Verändert sich die Zuordnung einer Region zu den Regionalklassen nach Abs. 2 Satz 1, bewirkt diese Änderung den Übergang des Vertrags in die entsprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten auf den 30. September folgenden Versicherungsperiode. Der neue Beitrag ergibt sich aus den Beitragsklassen des Tarifs, der bei Vertragsabschluss zugrundegelegt wurde. Veränderungen nach §§ 12 a und 12 b werden dabei berücksichtigt.
(4) Der Versicherer kann die in den Tarifbestimmungen für die Fahrzeugversicherung zugrunde gelegte Regionaleinteilung ändern oder eine Regionaleinteilung nach Zulassungsbezirken einführen, wenn der in Abs. 1 genannte Treuhänder bestätigt, daß die geänderte Regionaleinteilung dem von ihm gemäß Abs. 1 ermittelten Indexwert des Schadenbedarfs der Zulassungsbezirke entspricht. Dabei legt der Treuhänder auf Antrag des Versicherers für sämtliche Zulassungsbezirke den Indexwert des Schadenbedarfs der/des [VU-Name] (3)*) zugrunde, wenn dieser Indexwert in jedem der Zulassungsbezirke oder in jedem der durch Zusammenfassung von angrenzenden Zulassungsbezirken entstehenden Regionalbereiche nach pflichtgemäßem Ermessen des Treuhänders auf einer für eine hinreichende Aussagesicherheit genügend großen Anzahl von Risiken beruht.
(5) Änderungen des berechtigten Personenkreises der Tarifgruppe B in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Nr. 9 b Abs. 1 Tarifbestimmungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung) gelten auch für die Fahrzeugvollversicherung.
(6) Änderungen der Regionaleinteilung gemäß Abs. 4 und der Tarifgruppe B gemäß Abs. 5 werden mit Wirkung ab Beginn der nächsten auf den 30. September folgenden Versicherungsperiode wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt wird und er schriftlich über seine Rechte nach § 12 d belehrt wird.
*) Alternativ kann hier auch eine Versicherergruppe eingesetzt werden, wobei die zugehörigen Gruppen-VU in Klammern anzugeben sind.
§ 12d Sonderkündigungs- und Umwandlungsrechte in der Fahrzeugversicherung
(1) Bewirkt eine Änderung der Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer der 31 Typenklassen gemäß § 12 a Abs. 3 oder eine Beitragsangleichung gemäß § 12 b Abs. 1 oder eine Änderung der Zuordnung einer Region zu einer Regionalklasse gemäß § 12 c Abs. 2, daß sich der Beitrag für eine Fahrzeugversicherung erhöht, kann der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird,
- die Fahrzeugversicherung kündigen oder
- verlangen, daß eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung oder mit einer höheren Selbstbeteiligung fortgesetzt oder in eine Fahrzeugteilversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung umgewandelt wird, oder eine Fahrzeugteilversicherung ohne Selbstbeteiligung in eine Fahrzeugteilversicherung mit Selbstbeteiligung umgewandelt wird.
Beitragsveränderungen durch die Zuordnung zu einer neuen Typklasse, durch eine Beitragsangleichung und durch die Zuordnung zu einer neuen Regionalklasse werden zusammengefasst, wenn sie gleichzeitig in Kraft treten.
(2) Bei Änderungen der Regionaleinteilung gemäß § 12 c Abs. 4 und der Tarifgruppe B gemäß § 12 c Abs. 5 kann der Versicherungsnehmer mit Wirkung ab
Inkrafttreten der Neuregelung kündigen oder eine Umwandlung gemäß Abs. 1 verlangen, wenn damit unter Berücksichtigung der zusammengefassten
Beitragsveränderungen im Sinne von Abs. 1 eine Beitragserhöhung verbunden ist.
(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
(2) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.
(3) Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.
(4) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnende Höchstentschädigung. Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung jedoch um einen vereinbarten prozentualen Abschlag. § 13 Abs. 9 bleibt hiervon unberührt.
(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluß des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluß des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung.
(6) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht.
(7) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
(8) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug besonders.
(9) In der Teilversicherung wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der DM 300,- übersteigt. Es kann jedoch auch eine Teilversicherung ohne Selbstbeteiligung
vereinbart werden. In der Vollversicherung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Eine in der Vollversicherung vereinbarte
Selbstbeteiligung von mehr als DM 300,- gilt jedoch nur in den Fällen des § 12 Abs. 1 II.
§ 14 Sachverständigenverfahren
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
(2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
(3) Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.
(4) Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein.
(5) Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss
zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen.
Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.
§ 15 Zahlung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat (§ 13 Abs. 7). Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet.
(2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere
in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von Ihnen der
Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
D. Kraftfahrtunfallversicherung
§ 16 Versicherungsarten und Leistungen
(1) Die Kraftfahrtunfallversicherung kann abgeschlossen werden
a) als Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem,
b) als Insassenunfallversicherung für eine bestimmte Zahl von Personen oder Plätzen,
c) als Berufsfahrerversicherung,
d) als namentliche Versicherung sonstiger Personen.
(2) Die Leistungen des Versicherers (§ 20) richten sich nach den Versicherungssummen, die im Vertrag für
a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität),
b) Tagegeld,
c) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld,
d) den Fall des Todes
vereinbart sind.
(3) Nach dem Pauschalsystem ist jede versicherte Person mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. Bei zwei und mehr Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen um 50 Prozent.
(4) Sind bei der Versicherung für eine bestimmte Zahl von Personen oder Plätzen zur Zeit des Unfalls mehr Personen versichert als Personen oder Plätze
angegeben sind, so wird die Entschädigung für die einzelne Person entsprechend gekürzt.
(1) Versicherte Personen sind bei der Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem oder bei der Insassenunfallversicherung für eine bestimmte Anzahl von Personen und Plätzen die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Ausschluss von Kraftfahrern und Beifahrern, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufsfahrer). Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des § 18 I tätig werden.
(2) Die Berufsfahrerversicherung bezieht sich entweder
a) auf den jeweiligen Kraftfahrer oder Beifahrer des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs oder
b) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug auf namentlich bezeichnete Kraftfahrer und Beifahrer oder
c) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug und ohne Namensnennung auf sämtliche beim Versicherungsnehmer angestellten Kraftfahrer oder Beifahrer.
(3) Die namentliche Versicherung sonstiger Personen ist unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug. Namentlich versicherte Personen können ihre
Versicherungsansprüche selbständig geltend machen.
I. Gegenstand der Versicherung
(1) Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen und in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers stehen. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert.
(2) Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus § 16 Abs. 2; aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leistungsarten jeweils versichert sind.
II. Unfallbegriff
(1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
(2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
a) ein Gelenk verrenkt wird oder
b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
(1) Unfälle durch Geistesstörung oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Insassen-Unfallversicherung fällt.
(2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, daß er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
(3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.
(4) Infektionen
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung im Sinne von § 18 II in den Körper gelangt sind.
Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung.
Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
(5) Bauch- oder Unterleibsbrüche
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
(6) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von § 18 II (1) die überwiegende Ursache ist.
(7) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
(8) Außerdem gelten die in § 2 (3) a-c aufgeführten Ausschlüsse.
§ 20 Voraussetzungen und Umfang der Leistungen
Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
I. Invaliditätsleistung
(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 23 erbracht.
Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit
eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent
einer Hand im Handgelenk 55 Prozent
eines Daumens 20 Prozent
eines Zeigefingers 10 Prozent
eines anderen Fingers 5 Prozent
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent
eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent
eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent
einer großen Zehe 5 Prozent
einer anderen Zehe 2 Prozent
eines Auges 50 Prozent
des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent
des Geruchs 10 Prozent
des Geschmacks 5 Prozent
b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a)
angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach (2) ergeben,
zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
II. Tagegeld
(1) Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten.
(2) a) Bei Versicherten unter 16 Jahren wird das Tagegeld für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalles (§ 18 II) aus medizinischen Gründen in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Die Leistungen entfallen für einen Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.
b) Findet keine stationäre Behandlung statt, werden statt des Tagegeldes die notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur Höhe des versicherten Tagegeldes ersetzt.
(3) Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt.
III. Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld
(1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre vom Unfalltage an gerechnet.
(2) Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.
(3) Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage, und zwar
für den 1. bis 10. Tag 100 Prozent
für den 11. bis 20. Tag 50 Prozent
für den 21. bis 100. Tag 25 Prozent
des Krankenhaustagegeldes.
Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt.
Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus.
IV. Todesfalleistung
(1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe.
Zur Geltendmachung wird auf § 7 IV (5) verwiesen.
(2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens DM 10.000,-. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbegrenzung frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; § 16 (3) Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
§ 21 Einschränkung der Leistungen
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die
Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.
§ 22 Fälligkeit der Leistungen
(1) Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt.
Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt der Versicherer
bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten Summe,
bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz,
bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.
(2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist.
(3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.
(4) Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muß seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend (1), seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen.
(5) Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der schriftlichen Erklärung des Versicherers
eine Frist von sechs Monaten verstreichen läßt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden
Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die Notwendigkeit der
gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte.
§ 23 Rentenzahlung bei Invalidität
(1) Soweit bei Invalidität Rentenzahlung vorgesehen ist (§ 20 I. (1)), ergeben sich für eine Kapitalleistung von DM 1000,- die folgenden Jahresrentenbeträge. Der Berechnung wird das am Unfalltag vollendete Lebensjahr zugrunde gelegt.
Alter Betrag der Jahresrente für
Männer Frauen
65 106,22 87,89
66 110,52 91,34
67 115,08 95,08
68 119,90 99,13
69 125,01 103,52
70 130,41 108,29
71 136,12 113,46
72 142,16 119,08
73 148,57 125,16
74 155,38 131,75
75 162,65 138,89
und darüber
(2) Die Rente wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung, spätestens vom Ablauf des auf den Unfall folgenden Jahres an, bis zum Ende des Vierteljahres entrichtet, in dem der Versicherte stirbt. Sie wird jeweils am Ersten eines Vierteljahres im voraus gezahlt.
(3) Versicherungsnehmer und Versicherer können innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Bemessung der Rente jährlich eine Neubemessung verlangen.
(4) Die (1) genannten Jahresrentenbeträge können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch für bestehende Versicherungen geändert werden.
Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile
Präambel
Die Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile ist in ihrer jeweiligen Fassung Vertragsinhalt gemäß § 9 a Abs. 3 AKB. Sie erläutert die Begriffe
"unter Verschluss verwahrte" und "am Fahrzeug befestigte", Fahrzeugteile und umschreibt gleichzeitig den Deckungsumfang der Fahrzeugversicherung
bezüglich weiterer, in der Liste als mitversichert ausgewiesener Fahrzeug- und Zubehörteile. Die prämienfrei mitversicherten und die gegen Zuschlag
versicherbaren Zubehörteile sind in der Liste erschöpfend aufgezählt; für in der Liste nicht erwähnte Teile bleibt es bei der Grundregel des § 12 Abs. 1 AKB,
soweit sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und unter Verschluss verwahrt oder an dem Fahrzeug befestigt sind.
1) Prämienfrei mitversichert sind folgende Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder unter Verschluss gehalten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind:
Ablage-Vorrichtung
Abschlepp-Vorrichtung
Abschleppseil
Airbag-Gurtstrammer-Rückhaltesystem
Alarmanlage
Anhänger-Vorrichtung
Antiblockiersystem (ABS)
Auspuffblenden
Außenspiegel (auch mechanisch oder elektrisch einstellbar)
Außenthermometer
Autoapotheke
Automatisches Getriebe
Batterien
Batterie-Starterkabel
Beinschilder für Mofa, Moped
Bremskraftverstärker
CB-Funk-Gerät (nur Einzelgerät, Kombigeräte siehe unter Radio)
Cockpit-Persenning
Cockpit-Verkleidung für Krafträder
Dachträger für Fahrräder, Ski und Surfbretter
Diebstahlsicherung einschließlich Zentralverriegelung
Drehzahlmesser
Elektrische Betätigung für Schiebedach, Türfenster
Ersatzbirnenset
Fahrtschreiber
Feuerlöscher
Fotoapparat (bis DM 70,-)
Funkanlage in Taxen mit Antenne (fest oder in Halterung eingebaut)
Fußbodenbelag
Gepäckabdeckung (Netz, Rollo oder dergl. zum Insassenschutz)
Gepäckträger
Halogen-Lampen
Hardtop mit/ohne Haftlampen
Heizbare Heckscheibe
Heizung (auch nachträglich zusätzlich eingebaut)
Hydraulische Strömungsbremse oder elektrische Wirbelstrombremse
Jod-Lampen
Katalysatoren und andere schadstoffverringernde Anlagen
Kennzeichen (auch reflektierende)
Kennzeichen-Unterlage
Kindersitz
Klappspaten
Klimaanlage (außer in Omnibussen)
Kopf-/Nacken-Stützen
Kotflügel-Schmutzfänger
Kühlerabdeckschutz
Kühlerjalousie
Lautsprecher (auch mehrere) bis zusammen DM 1000,-
Leichtmetallfelgen
Leichtmetallräder
Leselampe
Liegesitze
Mehrklanghorn (soweit zulässig)
Nebellampen (vorne und hinten)
Niveauregulierung
Packtaschen an Zweirädern (verschweißt oder verschraubt oder mit integriertem Sicherheitsschloss am Träger befestigt)
Panoramaspiegel
Parkleuchten
Plane und Gestell für Güterfahrzeuge
1 Radio, 1 Tonbandgerät, 1 Plattenspieler, 1 Cassetten-Recorder oder 1 CB-Funk-Gerät, kombiniert mit Radio (auch Mehrzweckgerät), fest oder in Halterung
eingebaut bis zusammen DM 1000,-
Radioantenne
Radzierkappen und -zierringe
Räder mit Winterbereifung (1 Satz)
Reifenwächteranlage
Reservekanister (einer)
Reserveräder (soweit serienmäßig)
Rückfahrscheinwerfer
Rück-Sonnenschutzjalousie
Rücken-Stützen
Scheibenantenne
Scheibenwischer für Heckscheibe
Scheinwerferwasch- und -wischanlage
Schiebedach
Schlafkojen in Güterfahrzeugen
Schneeketten
Schonbezüge - auch mit Bändern oder Gurten befestigte Sitzfelle (keine losen Decken und keine Edelpelze)
Schutzhelme für Zweiradfahrer, wenn über Halterung mit Zweirad so verbunden, daß unbefugte Entfernung ohne Beschädigung des Helmes und/oder
Fahrzeugs nicht möglich ist
Seitenschürze
Servolenkung
Signalhorn
Sitzheizung
Sitzhöhenverstellung
Skihalterung
Sondergetriebe (z.B. 5-Gang-Getriebe)
Sonnendach
Speichenblenden
Sperrdifferential
Spezialsitze
Spiegel
Spoiler
Sportlenkrad
Stoßdämpfer (verstärkte)
Stoßstangen (zusätzlich)
Sturzbügel für Krafträder
Suchscheinwerfer
Tankdeckel (auch abschließbar)
Taxameter
Taxibügel mit Taxischild
Trennscheibe bei Droschken und Mietwagen
Überrollbügel
Ventilator
Verbundglas
Verkehrsrundfunk-Decoder
Wagenheber (soweit serienmäßig)
Wärmedämmende Verglasung
Warndreieck
Warnfackel
Warnlampe
Werkzeug (soweit serienmäßig)
Windabweiser am Schiebedach
Windschutzscheiben für Krafträder und Beiwagen
Zusatzarmaturen (Öl-Temperatur- und -Druckmesser, Amperemeter, Voltmeter, Verbrauchsmessgerät)
Zusatztank (soweit serienmäßig)
2) Gegen Zuschlag versicherbare Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder unter Verschluss gehalten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind:
Wenn der Neuwert der gegen Zuschlag versicherbaren Teile insgesamt DM 1000,- nicht erreicht, wird auf eine Zuschlagsberechnung verzichtet. Wird dieser
Wert nicht erreicht, besteht keine Meldepflicht. Überschreitet der Neuwert DM 1000,- so errechnet sich der Zuschlag aus dem gesamten Neuwert (nicht
abzüglich DM 1000,-)
Automatischer Geschwindigkeitsregler (Tempomat)
Bar
Beschläge (Monogramm usw.)
Beschriftung (Reklame)
Bordcomputer (soweit nicht serienmäßig)
Bootsträger (Dach)
Dachkoffer
Diktiergerät (fest oder in Halterung eingebaut)
Doppelpedalanlage
Doppel- und Mehrfachvergaseranlage, soweit zulässig (soweit nicht serienmäßig)
Fernseher mit Antenne (fest oder in Halterung eingebaut)
Funkanlage mit Antenne außer in Taxen (fest oder in Halterung eingebaut)
Gas-Anlage
Gasflaschen für Wohnwagenanhänger und Wohnmobile
Hydraulische Ladebordwand für LKW
Kaffeemaschine (fest oder in Halterung eingebaut)
Klima-Anlage (für Omnibusse)
Kotflügelverbreiterung (soweit zulässig)
Kühlbox (fest eingebaut)
Lautsprecher (auch mehrere) sofern durch 1) nicht gedeckt
Lederpolsterung (soweit nicht serienmäßig)
Mikrofon und Lautsprecheranlage (außer in Omnibussen)
Panzerglas
Postermotive unter Klarlack
1 Radio, 1 Tonbandgerät, 1 Plattenspieler, 1 Cassettenrecorder oder 1 CB-Funk-Gerät kombiniert mit Radio (auch Mehrzweckgerät), fest oder in Halterung
eingebaut sofern durch 1) nicht gedeckt
Rundumlicht (Blaulicht etc.)
Schutzhelme mit Lautsprecher bzw. Funkanlage für Zweiradfahrer, wenn über Halterung mit Zweirad so verbunden, daß unbefugte Entfernung ohne
Beschädigung des Helmes und/oder Fahrzeugs nicht möglich ist
Spezialaufbau
Spezial-Auspuffanlage
Telefon
Turbolader (soweit nicht serienmäßig)
Vollverkleidung für Krafträder (soweit nicht serienmäßig)
Vorzelt
Wohnwageninventar (fest eingebaut)
Zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung und Verbesserung der Fahreigenschaften
Zusatzinstrumente (soweit nicht serienmäßig), z.B. Copilot, Höhenmesser, Innenthermometer
3) Nicht kaskoversicherbar (soweit nicht unter 1) und 2) genannt) sind beispielsweise:
Atlas
Autodecke oder Reiseplaid oder Edelpelz
Autokarten
Autokompaß
Campingausrüstung (soweit lose)
Cassetten
Ersatzteile
Fahrerkleidung
Faltgarage, Regenschutzplane
Fotoausrüstung
Funkrufempfänger
Fußsack
Garagentoröffner (Sendeteil)
Heizung (lose)
Kühltasche
Magnetschilder
Maskottchen
Plattenkasten und Platten
Rasierapparat
Staubsauger
Tonbänder
1. Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz.1.
2. § 4 Abs. 4 b ist nicht einheitlich von allen Versicherern beantragt worden; zahlreiche Versicherer verwenden § 4 Abs. 4 a daher als § 4 Abs. 4.2.
3. Alternativ kann hier auch eine Versicherergruppe eingesetzt werden, wobei die zugehörigen Gruppen-VU in Klammern anzugeben sind.3.