Anfechtungsgesetz, Anfechtung, Rechtshandlung, Schuldner, Glaeubiger, Benachteiligung, Vorsatz, Verwandte, , kaptitalersetzend, Darlehen, entgeltlich, unentgeltlich, kongruent, inkongruent, Vermoegen, Masse
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Anfechtungsgesetz, Anfechtung, Rechtshandlung, Schuldner, Glaeubiger, Benachteiligung, Vorsatz, Verwandte, , kaptitalersetzend, Darlehen, entgeltlich, unentgeltlich, kongruent, inkongruent, Vermoegen, Masse, Lebensversicherung, Wertpapiere, Fristen, Einrede,
Titel, vollstreckbar, Klageantrag, Schuldtitel, Rechtsnachfolger, Insolvenzverfahren, Unterbrechung, Forderungseinzug
Anfechtungsgesetz - Leitsatzkommentar
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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Stand: 5. Mai 2015
Dieser Leitsatzkommentar wird ständig aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle
der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH
sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
(Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) - Geltung ab 01.01.1999
§ 1 AnfG Grundsatz
§ 2 AnfG Anfechtungsberechtigte
§ 3 AnfG Vorsätzliche Benachteiligung
§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung
§ 5 AnfG Rechtshandlungen des Erben
§ 6 AnfG Kapitalersetzende Darlehn
§ 7 AnfG Berechnung der Fristen
§ 8 AnfG Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
§ 9 AnfG Anfechtung durch Einrede
§ 10 AnfG Vollstreckbarer Titel
§ 11 AnfG Rechtsfolgen
§ 12 AnfG Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 13 AnfG Bestimmter Klageantrag
§ 14 AnfG Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
§ 15 AnfG Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
§ 16 AnfG Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 17 AnfG Unterbrechung des Verfahrens
§ 18 AnfG Beendigung des Insolvenzverfahrens
§ 19 AnfG Internationales Anfechtungsrecht
§ 20 AnfG Übergangsregeln
§ 1 AnfG Grundsatz
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Leitsätze/Enscheidungen:
Wenn - wie hier - die Finanzgerichte der st Rspr des BFH gefolgt sind, nach der Gesetz iSv AO § 191 Abs 1 S 1 auch das AnfG ist und AnfG § 9 der
Anfechtung durch Duldungsbescheid nicht entgegensteht, stellt dies keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 dar. Auch wenn Äußerungen in Rspr und
Literatur dieser Rspr widersprechen, verliert sie dadurch nicht ihren rechtfertigenden Grund (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.03.1991 - 2 BvR 135/91 - juris-Orientierungssatz).
***
Die Befugnis des Steuerfiskus, sich gem AO 1977 § 191 iV mit dem AnfG im Wege des Duldungsbescheides gegenüber dem Anfechtungsgegner einen
Vollstreckungstitel zu verschaffen, ohne den nach dem Anfechtungsgesetz für Privatgläubiger vorgesehenen Zivilrechtsweg zu beschreiten, verstößt nicht gegen
das Rechtsstaatsprinzip. Den rechtsstaatlichen Anforderungen trägt der durch GG Art 19 Abs 4 Satz 1 gewährleistete Finanzrechtsweg hinreichend Rechnung
(BVerfG, Beschluss vom 12.09.1983 - 1 BvR 1161, 1162/83 - juris-Orientierungssatz).
*** (BGH)
Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung benachteiligt die Gläubiger des Versicherungsnehmers auch
dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später
der Versicherungsfall eintritt (BGH, Urteil vom 26.01.2012 - IX ZR 99/11 zu §§ 1 I, § 4 I, 8 I AnfG):
„... Die Klägerin hat gegen S. (fortan: Schuldner) Forderungen aus einem Darlehens- und einem Girovertrag. In einer notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. Oktober 1993 unterwarf sich der Schuldner wegen der in Höhe des Grundschuldbetrages von 1.800.000 DM
übernommenen persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde
im Jahr 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab. Dabei verschwieg er eine zum 1. Januar 2008 ablaufende
Lebensversicherung. Den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag hatte der Schuldner bereits im Jahr 1982 geschlossen. Das im Jahr 1999 zugunsten der
Beklagten - seiner Kinder - verfügte unwiderrufliche Bezugsrecht hatte der Schuldner im Jahr 2004 mit Zustimmung der Beklagten in ein widerrufliches
Bezugsrecht umgewandelt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 wurde der Versicherer verurteilt, die Ablaufleistung aus dem
Lebensversicherungsvertrag in Höhe von jeweils 77.309,05 € an die Beklagten auszuzahlen. Schon zuvor hatte der Versicherer die Ablaufleistung unter dem
Vorbehalt der Rückforderung an die Klägerin überwiesen.
Die Klägerin hat die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zugunsten der Beklagten angefochten. Ihre im Oktober 2009 erhobene Klage auf Duldung
der Zwangsvollstreckung wegen ihrer vollstreckbaren Forderung in Höhe eines Teilbetrags von 170.000 € in die Forderungen der Beklagten gegen den
Versicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. ...
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Umwandlung des Bezugsrechts im Jahr 2004 unterliege nicht der Gläubigeranfechtung. Zwar stelle die Einräumung
des widerruflichen Bezugsrechts eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagten im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG dar. Da aber nur ein zuvor bereits
bestehendes unwiderrufliches Bezugsrecht in ein widerrufliches Bezugsrecht für den schon bisher Begünstigten umgewandelt worden sei, fehle es an der nach §
1 AnfG erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Auf den mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehenden Anspruch des Begünstigten sei
insoweit nicht abzustellen. Damit scheide auch eine Anfechtbarkeit der Umwandlung des Bezugsrechts nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 AnfG aus. Die
Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts im Jahr 1999 sei ebenfalls nicht anfechtbar. Sie habe zwar die Gläubiger benachteiligt. Eine Anfechtbarkeit
nach § 4 Abs. 1 AnfG scheitere aber an der Versäumung der Anfechtungsfrist von vier Jahren. Entsprechendes gelte für eine Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1
AnfG, weil die Klägerin die Anfechtung der Einräumung des Bezugsrechts im Jahr 1999 erst im Mai 2010 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist
gerichtlich geltend gemacht habe. Im Übrigen seien die subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht dargelegt. Da das
Bezugsrecht unentgeltlich eingeräumt worden sei, scheide auch eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG aus, die zudem verfristet sei.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Anfechtbarkeit der Zuwendung des Anspruchs aus
der Lebensversicherung an die Beklagten nach § 4 Abs. 1 AnfG scheitert nicht an einer fehlenden Benachteiligung der Gläubiger.
1. Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 4 Abs. 1 AnfG setzt wie jeder andere Anfechtungstatbestand des Anfechtungsgesetzes voraus, dass die
Gläubiger des Schuldners durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden (§ 1 Abs. 1 AnfG). Bei der Bezeichnung eines Bezugsberechtigten aus
einer Lebensversicherung ist insofern zwischen der unwiderruflichen und der widerruflichen Bezeichnung zu unterscheiden.
a) Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 -
IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679; § 159 Abs. 3 VVG nF). Der Anspruch scheidet aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus und steht dem Zugriff seiner
Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Diese gläubigerbenachteiligende Wirkung der Einräumung des Bezugsrechts unterliegt, sofern die übrigen
Voraussetzungen vorliegen, der Anfechtung. Entfällt die Bezugsberechtigung, sei es rückwirkend durch Zurückweisung des erworbenen Rechts nach § 333
BGB oder mit Wirkung für die Zukunft durch eine Aufhebung des Bezugsrechts mit Zustimmung des Berechtigten, so entfällt auch die
Gläubigerbenachteiligung und damit die Anfechtbarkeit.
b) Bei einer widerruflichen Bezeichnung des Bezugsberechtigten erlangt der Bezeichnete zunächst weder einen Rechtsanspruch noch eine sonstige gesicherte
Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der
als Bezugsberechtigter Bezeichnete den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (§ 159 Abs. 2 VVG nF, § 166 Abs. 2 VVG aF), erst jetzt tritt also die
gläubigerbenachteiligende Wirkung seiner Bezeichnung ein. Auf diesen Zeitpunkt ist deshalb auch für die Beurteilung der Anfechtbarkeit abzustellen (§ 8 Abs.
1 AnfG; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356 f zu § 140 InsO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR
245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3).
c) Wird, wie im Streitfall, eine unwiderrufliche Bezeichnung des Bezugsberechtigten mit dessen Zustimmung in eine widerrufliche Bezeichnung geändert, liegt
darin die Aufhebung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung und die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts. Die nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare
Leistung des Schuldners folgt aus der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts. Sie liegt in der Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, die
sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls - hier mit dem Erreichen des im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablaufdatums - vollzieht. Diese auf die
Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zurückzuführende Zuwendung benachteiligt die Gläubiger des Schuldners. Ein Anfechtungsrecht kann deshalb
nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Umwandlung des Bezugsrechts habe nicht dazu geführt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des
Schuldners ausgeschieden sei, sondern dazu, dass der Schuldner einen Vermögensgegenstand hinzugewonnen habe, lässt außer Acht, dass die Ansprüche aus
dem Lebensversicherungsvertrag den Gläubigern des Schuldners nach der Umwandlung des Vertrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalls als
Haftungsmasse zur Verfügung standen. Diese wurde dann, worauf es nach § 8 Abs. 1 AnfG allein ankommt, mit Fälligkeit der Ablaufleistung erneut verkürzt.
a) Gegenstand der Insolvenz- oder Gläubigeranfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung. Im Streitfall ist
dies die Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wie sich die Haftungslage zu einem
früheren Zeitpunkt einmal dargestellt hat, ist rechtlich unerheblich.
aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden
sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des
Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die
anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR
194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18 mwN; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 27 f). Anfechtbar können sogar einzelne, abtrennbare Wirkungen
einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgewähr darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich
nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung
verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236; vom
9. Juli 2009, aaO Rn. 32).
bb) Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 (IX ZR 202/07, WM 2008, 2267), das die Anwendung dieser Grundsätze im Bereich der Gläubigeranfechtung
einschränkte (aaO Rn. 21 ff), betraf einen Sonderfall, in dem die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger zu keinem Zeitpunkt verschlechtert worden waren. Für
den Streitfall lässt sich daraus nichts herleiten. Hier kommt es darauf an, ob die gläubigerbenachteiligende Wirkung einer Zuwendung auch dann
ausgeschlossen ist, wenn der zugewendete Gegenstand, der bereits aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war, zunächst in das Schuldnervermögen
zurückgeführt wurde. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, dass mehrere Rechtshandlungen des Schuldners
anfechtungsrechtlich selbständig zu betrachten sind.
b) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Überlegung, dass die Beklagten seit dem Jahr 1999 als Bezugsberechtigte bezeichnet waren. Durch die
Umwandlung des Bezugsrechts im Jahr 2004 sollte lediglich das zunächst ausgeschlossene Widerrufsrecht wieder eingeräumt werden. Es sollte mithin die
Rechtslage hergestellt werden, die auch dann bestanden hätte, wenn sich der Schuldner von vorneherein das Widerrufsrecht vorbehalten hätte. In diesem Fall
wäre ohne Zweifel mit Eintritt des Versicherungsfalls ein Anfechtungsrecht nach § 4 Abs. 1 AnfG entstanden. Der Umstand, dass ein Widerrufsrecht zeitweilig
ausgeschlossen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann
der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Forderungen der Beklagten gegen den Versicherer ist nach § 11
Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG begründet. Neben der bereits erörterten objektiven Gläubigerbenachteiligung liegen alle weiteren Voraussetzungen einer
Schenkungsanfechtung vor.
1. Die Klägerin ist Anfechtungsberechtigte nach § 2 AnfG. Sie ist im Besitz eines vollstreckbaren Titels über die vom Schuldner in der notariellen Urkunde
vom 11. Oktober 1993 übernommene und dort als fällig vereinbarte persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrags. Der Vollstreckungsversuch der
Klägerin in das Vermögen des Schuldners hatte keinen Erfolg. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe vom Versicherer bereits die Ablaufleistung
erhalten, ist zwar nach §§ 767, 795, 797 Abs. 4 ZPO zulässig. Er ist aber nicht geeignet, den zu vollstreckenden Anspruch aus der in der notariellen Urkunde
übernommenen persönlichen Haftung zu Fall zu bringen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung des Versicherers den durch das Schuldanerkenntnis
gesicherten Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner auf Darlehensrückzahlung zum Erlöschen gebracht oder ihn wenigstens unter den gelten gemachten
Teilbetrag von 170.000 € verringert hätte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 281). Eine solche Wirkung haben die
Beklagten schon der Höhe nach nicht vorgetragen. Im Übrigen sind sie der Behauptung der Klägerin, die Zahlung sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung
erfolgt, nicht entgegengetreten. Bei einem solchen Vorbehalt bewirkte die Zahlung keine Erfüllung.
2. Die Zuwendung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagten im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter nach §§ 328 ff BGB war
eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG, weil die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine
Gegenleistung für die Zuwendung des Bezugsrechts an den Schuldner zu erbringen hatten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist
grundsätzlich derjenige der Vollendung des Rechtserwerbs, im Streitfall somit der Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt
hatten die Beklagten keine ausgleichende Leistung zu erbringen. Anders müsste die Beurteilung nur dann ausfallen, wenn der Schuldner mit der Zuwendung der
Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten eine zu einem früheren Zeitpunkt begründete entgeltliche Verpflichtung erfüllt hätte (vgl.
MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 7, 19 f, 26). Ein solches Kausalgeschäft hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es führt zwar aus,
im Falle der Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in ein widerrufliches Bezugsrecht für denselben Begünstigten in einer einheitlichen Urkunde
sei regelmäßig anzunehmen, dass die Zustimmung des Begünstigten nur deswegen erteilt werde, weil ihm das widerrufliche Bezugsrecht eingeräumt werde.
Damit will das Berufungsgericht aber lediglich begründen, weshalb die Aufhebung des unwiderruflichen Bezugsrechts und die Einräumung des widerruflichen
Bezugsrechts für die Frage der Gläubigerbenachteiligung als Einheit anzusehen seien. Eine rechtliche und nicht nur tatsächliche Verknüpfung zwischen der
Zustimmung der Beklagten und der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision nicht.
3. Die nach § 4 Abs. 1 AnfG einzuhaltende Frist von vier Jahren wurde gewahrt, denn der Rechtserwerb der Beklagten vollzog sich mit Erreichen des
Ablaufdatums der Versicherung am 1. Januar 2008 (§ 8 Abs. 1 AnfG), und die Anfechtung wurde im Oktober 2009 gerichtlich geltend gemacht (§ 7 Abs. 1 AnfG).
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass die Beklagten die ihnen zugewendete Forderung gegen den Versicherer der Klägerin zu deren Befriedigung zur
Verfügung stellen müssen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Dies geschieht durch die Duldung der Zwangsvollstreckung (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 18 und §
13 Rn. 19). Die Bereicherung der Beklagten ist nicht entfallen (vgl. dazu § 11 Abs. 2 AnfG), weil der Versicherer nach dem Urteil des Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 14. April 2010 durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin nicht von seiner Verpflichtung gegenüber den Beklagten frei
geworden ist. ..."
***
Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung (Anschluss an BGH, NJW-RR 2009, 190 = NZI 2009, 67 = ZIP 2008, 2272). Ziel der
Gläubigeranfechtung ist nicht die Gleichbehandlung der Gläubiger. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr dem Anfechtenden als
bestimmtem Gläubiger nach § 2 AnfG den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde. Eine
Rechtshandlung i. S. des § 1 AnfG darf nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus
dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg
auslösende Vorgang (BGH, Urteil vom 11.03.2010 - IX ZR 104/09):
„... Die Klägerin erwarb - wie eine Vielzahl anderer Kapitalanleger - in den Jahren 2001 und 2002 Genussrechte der S. GmbH. Die Gesellschaft geriet in
Insolvenz. Sie hatte zwei Geschäftsführer. Einer der beiden Geschäftsführer, H. (fortan: Schuldner), wurde von dem Beklagten anwaltlich vertreten. Am 7. Mai
2005 leistete der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung; im Jahre 2006 verurteilte ihn das Landgericht München I wegen Kapitalanlagebetrugs
zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Wegen der verlorenen Anlagebeträge erhoben zahlreiche Anleger, vertreten im Wesentlichen durch vier Rechtsanwaltskanzleien, gegen beide Geschäftsführer
Schadensersatzklagen. Zu ihnen gehörte die Klägerin. Ihre Prozessbevollmächtigten vertraten allein 274 Anleger. Die Klagen sollten auf der Basis eines nur in
Bezug auf den Zahlbetrag abweichenden Vergleichsentwurfs gütlich erledigt werden. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2007 gab der Beklagte den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin Auskunft über die desolaten Vermögensverhältnisse des Schuldners und dessen bereits abgegebene eidesstattliche
Versicherung. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 setzte er die Anwälte der Klägerin davon in Kenntnis, dass der Schuldner die zukünftigen
Kostenerstattungsansprüche aus den anhängigen Schadensersatzklagen zur Sicherung der Honoraransprüche gemäß beigefügter Liste an ihn abgetreten habe. In
der Aufstellung war auch der Name der Klägerin verzeichnet.
Am 7. August 2007 stellte das Landgericht München I den außergerichtlich ausgehandelten Vergleich zwischen der Klägerin und dem Schuldner gemäß § 278
Abs. 6 ZPO fest. Danach hatte der Schuldner 7,5 v.H. der eingeklagten Summe, was einem Betrag von 774,61 € entsprach, bis zum 30. Mai 2008 zu zahlen, im
Falle einer verspäteten Leistung noch weitere 42,5 v.H., insgesamt dann 5.164,05 € zuzüglich Zinsen. Der Vergleich enthält eine Kostenregelung. Nach ihr
hatten die Klägerin 75 v.H. und der Schuldner 25 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. Daraus errechnete das Landgericht einen
Erstattungsanspruch des Schuldners von 1.052,54 €, den der Rechtschutzversicherer der Klägerin unter Beachtung der Abtretung an den Beklagten zahlte.
Der Schuldner erbrachte auf die titulierte Forderung keine Leistung. Die Klägerin hat die Abtretung sowohl des gegen sie selbst gerichteten
Kostenerstattungsanspruchs als auch der Kostenerstattungsansprüche gegen die von den anderen Rechtsanwaltskanzleien vertretenen Anleger nach den
Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angefochten. Sie verlangt von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 5.164,05 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat
der Klage nur in Höhe von 1.052,54 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag voll umfänglich weiter. ...
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angefochtene Vorausabtretung der Kostenerstattungsansprüche stelle keine die Klägerin objektiv benachteiligende
Vermögensverschiebung im Sinne der §§ 1, 3 AnfG dar. Der Bundesgerichtshof habe für den Fall der Vorausabtretung des pfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens aus einem künftigen Arbeitsvertrag entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, ZIP 1987, 305, 307), dass
maßgeblich der Zeitpunkt (vgl. jetzt § 8 AnfG) sei, in dem die Forderungen entstünden und der Erwerb des Abtretungsempfängers sich vollende. Dies sei erst
der Abschluss des Arbeitsvertrages. Durch ihn würden die übrigen Gläubiger des Schuldners jedoch nicht benachteiligt, weil sie ohne diesen nicht besser
gestellt gewesen wären. Entsprechendes gelte für den hier gegebenen Abschluss des Vergleichs, der den Kostentitel zugunsten des Schuldners erst geschaffen
habe.
Die Anfechtung greife auch dann nicht durch, wenn von einer gläubigerbenachteiligenden Handlung auszugehen sei. Im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung sei
nach dem Anfechtungsgesetz eine isolierte Anfechtung einzelner Teile eines Gesamtvorganges, welcher die Weggabe eines Vermögenswertes aus dem
Schuldnervermögen bewirke, nicht möglich. Dies habe der Bundesgerichtshof in Bezug auf eine Verrechnungsvereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag
entschieden (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272, 2274 Rn. 24). Eine Gläubigeranfechtung mit dem Ziel, in die Kaufpreisforderung
des Schuldners aus dem Verkauf zu vollstrecken, sei unbegründet, weil nur der Erwerbsvorgang insgesamt hätte angefochten werden können. Diese Wertung
gelte auch im vorliegenden Fall. Die Vorausabtretung der Kostenerstattungsansprüche und der nachfolgende Vergleich stellten einen einheitlichen, zuvor
abgesprochenen und der Klägerin offen gelegten Erwerbsvorgang durch den Beklagten dar. Die Klägerin könne die Abtretung nicht ohne den Vergleich
anfechten, der den Kostentitel als letzten Teilakt des Erwerbsvorgangs erst geschaffen habe. Werde die Anfechtung der Klägerin aber als eine solche des
gesamten Erwerbsvorgang verstanden, entfalle nicht nur der dadurch erst geschaffene Vermögenswert auf Seiten des Schuldners, sondern auch der
vollstreckbare Titel der Klägerin als notwendige Grundlage der Anfechtung (vgl. § 2 AnfG).
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Beschränkung der Gläubigeranfechtung auf die Abtretung der Kostenerstattungsansprüche
ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
1. Angefochten und im Interesse der Gläubiger rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, hier die Abtretung, sondern deren
gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird (BGHZ 147, 233, 236). Jene ist unter Einbeziehung des spezifischen
Schutzzwecks des anzuwendenden Gesetzes (Insolvenzordnung oder Anfechtungsgesetz) zu bestimmen.
a) Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert; angefochten wird allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die
gläubigerbenachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGHZ 147, 233, 236;
BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29). Die Konkretisierung der von § 129
Abs. 1 InsO für die Insolvenzanfechtung und von § 1 Abs. 1 AnfG für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens vorausgesetzten objektiven
Gläubigerbenachteiligung hat mit Blick auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Anfechtungsrechts zu erfolgen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274
Rn. 20 ff). Für den Bereich der Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbständig zu behandeln
sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die
konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht
statt (BGHZ 174, 228, 234 Rn. 18; BGH, Urt. v. 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085 Rn. 11; v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 20). Dies
gilt selbst dann, wenn keine mehraktige, sondern eine einheitliche Rechtshandlung, die mehrere Rechtswirkungen entfaltet, Gegenstand der
Insolvenzanfechtung ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2009, aaO S. 1676 Rn. 36 f). Auch in diesem Fall würde eine Vorteilsausgleichung etwa nach
schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen. Deshalb sind dort nur
solche Folgen als Vorteil der Masse zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtshandlung anknüpfen (BGH, Urt. v. 9. Juli 2009, aaO
S. 1676 Rn. 36).
b) Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit
seiner Rechtsprechung keine derart ‚vereinzelnde' Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die Gläubigeranfechtung bezweckt zwar - wie die Insolvenzanfechtung -
Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (BGHZ 128, 184, 191). Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die
Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger - dem Anfechtenden - nach § 2 AnfG den Vollstreckungszugriff
wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008, aaO S. 2274 Rn. 23; Huber, AnfG, 10. Aufl.
Einf. Rn. 9; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO Anh. I § 1 AnfG Rn. 3). Hieran wird festgehalten.
Die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung kann sich je nach Lage des Falles auch bei der
Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der ‚Rechtshandlung' (§ 1 Abs. 1 AnfG) niederschlagen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 23. Oktober
2008, aaO S. 2274 Rn. 24; zustimmend Huber NZI 2009, 70, 71; vgl. auch Paulus in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 1 AnfG Rn. 7) darf diese nicht für sich
betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung
einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird
dem anfechtungsberechtigten Gläubiger dadurch wieder erschlossen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur
Verfügung gestellt wird. Bei einer getrennten Beurteilung verschaffte die Gläubigeranfechtung dem anfechtungsberechtigten Einzelgläubiger im Einzelfall
möglicherweise mehr Rechte, als er bei wirtschaftlicher Betrachtung vor Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber seinem Schuldner hatte. Dies
ginge über die Beseitigung eines Vollstreckungshindernisses hinaus und ist nicht Sinn der Gläubigeranfechtung (vgl. Huber, aaO S. 71).
2. Nach diesen Grundsätzen scheidet - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Gläubigeranfechtung aus.
a) Angesichts des von dem Beklagten vor Abschluss des Vergleichs aufgedeckten Schuldenstandes des damals in Strafhaft einsitzenden Schuldners - gegen ihn
bestanden nach den Feststellungen titulierte Verbindlichkeiten im siebenstelligen Bereich, wobei das Privatvermögen durch den Unternehmenszusammenbruch
schon aufgezehrt war - erschöpften sich die Realisierungschancen der Klägerin in der objektiv kaum begründbaren Hoffnung, der Schuldner werde, um der
Erlasswirkung von 92,5 v.H. willen, wenigstens 7,5 v.H. des mit der Klage geltend gemachten Schadens zeitnah ausgleichen. Die desolate Liquiditäts- und
Vermögenslage und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Erfüllung der durch den Vergleich neu begründeten oder aufrecht erhaltenen
Verpflichtungen wurden zur Grundlage des Vergleichsvertrags selbst gemacht. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich wird unter I. ausgeführt, allen
Beteiligten sei bekannt, aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Schuldners könne nicht sicher gewährleistet werden, dass dieser die durch den
Vergleich begründeten Verbindlichkeiten tatsächlich auch erfüllen werde. Der Vergleichsschluss erfolge in Kenntnis dieser Verhältnisse. Unter diesen
Umständen war auch augenfällig, dass der Ausgleich von Gebühren- und Auslagenansprüchen des Beklagten aus den Zivilmandaten in gleicher Weise
gefährdet war, zumal sich die Honoraransprüche angesichts der Klageflut auf einen ganz erheblichen Betrag summierten. Dass der Beklagte bereit war, die
Mandate für den Schuldner mangels Aussicht auf Prozesskostenhilfe letztlich unentgeltlich zu führen und durch die vom Landgericht angeregten Vergleiche zu
einem Abschluss zu bringen, war außer Betracht zu lassen.
Deshalb lag es nach der in den Vergleichsentwürfen einheitlich vorgesehenen Kostenverteilung, aus der sich jeweils ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten
des Schuldners ergab, für die Klägerin und die anderen geschädigten Anleger auf der Hand, dass sich der Beklagte hieraus befriedigen wollte. Mit der
Offenlegung der Abtretung vom 9. Juni 2007 durch das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 2007 zugegangene Anwaltsschreiben vom 18.
Juni 2007 hat der Beklagte mögliche letzte Zweifel hieran ausgeräumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass der Klägerin die damals noch
aufschiebend bedingten Kostenerstattungsansprüche (vgl. Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. vor § 91 Rn. 10) als potentielles Haftungsobjekt nicht zur Verfügung
stehen würden. Gleichwohl kam es - wie in zahlreichen anderen Fällen auch - zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs, wodurch die
Kostenerstattungsansprüche zu einem werthaltigen Zugriffsobjekt erstarkten.
b) Die tatrichterlich festgestellte wirtschaftliche Verknüpfung von Abtretung und Vergleich rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die
Abtretungen nicht ohne die Vergleichsschlüsse angefochten werden können. Die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa) Die Revision meint, die im Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 (aaO) entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall deshalb nicht übertragbar,
weil es an einer gemeinsamen Vereinbarung fehle. Der Kostenerstattungsanspruch entstehe zum einen schon mit der Klageerhebung. Zum anderen
unterschieden sich die Beteiligten. Die Abtretung sei zwischen dem Schuldner und seinem Anwalt, dem Beklagten, abgeschlossen worden, der Vergleich
hingegen von dem jeweiligen Kläger und dem Schuldner. Von einem einheitlichen Vorgang könne deshalb keine Rede sein.
Diese formale Sicht der Dinge geht fehl. Ohne wirksame Abtretung der Kostenerstattungsansprüche wäre der Vergleich zu Lasten des Prozessbevollmächtigten
des Schuldners gegangen, der mit seinen Honoraransprüchen ausgefallen wäre, obwohl der Vergleich auf die Sicherung dieser Ansprüche erkennbar
zugeschnitten war. Dem Vergleich lag deshalb bei verständiger Würdigung das Einvernehmen zugrunde, dass der Klägerin und den anderen geschädigten
Anlegern kein Rückgriff auf einen Kostenerstattungsanspruch des Schuldners in diesem und den anderen - parallel geführten - Verfahren zustehen sollte. Eine
isolierte Gläubigeranfechtung hätte in dieses Gefüge eingegriffen und den Vergleich sinnlos gemacht, der ausschließlich dem Zweck diente, zu Lasten der
Geschädigten - genauer: ihrer Rechtsschutzversicherungen - Kostenerstattungsansprüche des ansonsten vermögenslosen Schuldners zu produzieren, aus denen
der Beklagte seinen Vorteil ziehen konnte. Mit Recht hat die Revisionserwiderung deshalb das Rückgriffsverbot auf die Kostenerstattungsansprüche gleichsam
als Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 Abs. 2 BGB) des Vergleichs gewertet.
bb) Die Revision sieht einen weiteren entscheidungserheblichen Unterschied zu dem Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 in der in jenem Urteil ausgesprochenen
Bemerkung (aaO S. 2274 Rn. 24), dass die isolierte Anfechtung - dort einer Verrechnungsabrede - ‚jedenfalls' dann ausscheide, wenn andere Gläubiger zu
keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Forderung des Schuldners hätten vollstrecken können. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Vor dem
Vergleichsabschluss war der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch wirtschaftlich wertlos, weil der für den Bedingungseintritt notwendige
Kostenausspruch keine Bedingung nach § 140 Abs. 3 InsO oder § 8 Abs. 3 AnfG darstellt. Unter diese Bestimmungen fallen nur rechtsgeschäftliche
Bedingungen, weil die genannten Vorschriften das Anwartschaftsrecht schützen sollen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 167,
11, 17 Rn. 14; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488, 1489 Rn. 14; v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, ZIP 2010, 38, 40 Rn. 13 zur
Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch Huber, AnfG aaO § 8 Rn. 15). Die angefochtene Handlung hat daher - isoliert betrachtet - die
Zugriffsmöglichkeit auch der anderen Gläubiger noch nicht beeinträchtigt. ..."
***
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung
noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden (BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 129/06 zu AnfG § 1; InsO § 129):
„... Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch.
Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über vier
rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 € zuzüglich Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7.
Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab.
Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998 eine
Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Gunsten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November 2002 ordnete das
Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 € (= 1.300.000 DM) nebst 18 %
Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilligung der Stadtsparkasse wurde mit
Beschluss vom 17. November 2003 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 11.
November 2003 einstweilen eingestellt.
Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 €. Die Beklagte
übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 €, d.h. ohne die
zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen
Betrages von 314.679,44 € sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden.
Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren
aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde eine
Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 € eingetragen.
Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 und § 4
AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000 € besessen, mindestens aber von 750.000 €. Sowohl eine Versteigerung
wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich über 700.000 € erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller
Höhe valutiert.
Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 € gelegen.
Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 € (1.300.000 DM) valutiert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Anspruch weiter. ...
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaupteten
Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz geltend gemacht werden könne.
Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG und das Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG
erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte.
Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient habe, die mit
744.210,56 € valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei und
dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden seien.
Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von 495.000 €, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem
Zwangsversteigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier
relevanten Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshandlung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks
bestimmt gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsversteigerungsverfahrens gebildet.
Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender Erlös nicht hätte
erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin geltend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 € für das bebaute Grundstück und von 141 € für die
Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls ein um 66.000 € erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutierung der Grundschuld
gegenüber.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen Punkten nicht stand.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt sind. Es hat
eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenachteiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebenen Begründung
nicht haltbar.
Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 18. Dezember 2003
abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den ‚relevanten Zeitpunkt' Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt. Aus seinen Ausführungen
ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf abgestellt, dass die Grundschuld
nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 € valutierte und die Klägerin nicht beweisen konnte,
dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst wurden. Die Annahme, der
Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K. und deren Berechnungen, auf die bei deren
Vernehmung Bezug genommen wurde.
Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenachteiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG der 14.
Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17. Mai 2006.
1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03,
ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19; Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 46, § 3 Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die
Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat
vielmehr, wie die Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung abgestellt, die gemäß §§ 873, 925 BGB Einigung (Auflassung)
und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst
am 14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung
zu befriedigen.
a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive
Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP
2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).
Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer
auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der
tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 3. Mai
2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts; bei
mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird, § 8 Abs. 1
AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; BGH, Urt. v.
10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
Ein früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzungen für
das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf
Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001,
933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungsantrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem
Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder
zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr
entzogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 10;
Huber, aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Beklagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt.
Für den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember 2003), liegt
allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grundstücks in dieser
Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maßgeblichen, zu
erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kosten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7) für etwas
niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin allein noch nicht.
Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrags noch mit 744.210,56 € valutierte und dass die mit dem Kaufpreis nicht abgelöste, also 400.000 € übersteigende Darlehensvaluta von der
Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesichert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den 14. Januar
2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen valutierten
(vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte darauf
hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam.
b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belastungen
übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen
vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Belastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt aber
darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an den Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren
Gläubigerbenachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff entzogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner
mindert dessen verwertbares Vermögen in anderer Weise.
Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 € valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des
Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 € nebst Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld
von 400.000 € dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der
Bewilligung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die weitergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich
einen Kaufpreis von 400.000 € bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück abgesichert.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufvertrags
unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.
Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entscheidend, ob
dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem Grundstückswert
von 495.000 €, möglicherweise (zuzüglich 66.000 €) von einem solchen von 561.000 € ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige Gegenleistung
jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt dann sehr nahe.
2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351; Huber,
aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November 2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht es
grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist
(BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster
Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17).
Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher
Versteigerungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre, und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v.
3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der
Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen
eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber,
aaO § 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigentumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die
Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO).
Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von der
Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert
wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 € gefallen, lag deshalb auch
zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor.
III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfechtung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher gemäß
§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und
gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe.
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin:
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive
Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die
Verpflichtung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast
nicht nach, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem
Zusammenhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine
abweichende Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (sekundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären
Beweislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG,
aber auch mit derjenigen des § 129 InsO (vgl. hierzu nur MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar. ..."
***
„... Die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1
und 2 FGO ). Hierfür reicht die bloße Behauptung, dass diese Zulassungsgründe vorliegen, nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02 ,
BFH/NV 2003, 328, m.w.N.). Im Übrigen ist die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage weder im Allgemeininteresse klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig.
1. Die Klägerin stützt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darauf, dass das FG den Anfechtungstatbestand des § 1 AnfG schon dann als erfüllt
angesehen habe, wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung oder eine naheliegende Möglichkeit einer
--weiteren-- Verschlechterung der Zugriffslage gegeben sei, während richtigerweise die objektive Gläubigerbenachteiligung zur Überzeugung des Gerichts
feststehen müsse.
Diese gerügte Rechtsauffassung vermag der Senat der finanzgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr belegen die Ausführungen des FG, dass
es von der objektiven Gläubigerbenachteiligung, welche die Schenkung des Ehemannes an die Klägerin bewirkt hat, überzeugt war. Es hat nämlich
ausdrücklich festgestellt, dass die Gläubigerbenachteiligung unentgeltlichen Verfügungen wie der Schenkung des Vollstreckungsschuldners an die Klägerin
immanent sei und Umstände, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten, im Streitfall nicht vorlägen. Von der ‚Möglichkeit einer
Gläubigerbenachteiligung' ist in der Entscheidung nur im Kontext der möglichen Ausnahme von diesem Grundsatz die Rede. Das FG hat geprüft und
verworfen, dass die Gläubigerbenachteiligung deshalb zu verneinen sein könnte, weil das FA auch unabhängig von der Schenkung --mangels
Zugriffsmöglichkeit auf Gelder in einem ausländischen Staat ohne Rechtshilfeabkommen-- seine Steuerforderungen nicht hätte befriedigen können. Denn mit
der Schenkung sei dem FA auch für den Fall eines Wiederauftauchens der verborgenen Vermögenswerte im Inland die Möglichkeit genommen, auf diese
zuzugreifen. Mit diesen Ausführungen hat das FG seine Überzeugung vom Vorliegen der Gläubigerbenachteiligung gerade untermauert.
2. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht, dass das FG --wie die Klägerin meint-- die Beweislast für die konkrete Gläubigerbenachteiligung
rechtsfehlerhaft der Klägerin auferlegt habe, indem es darauf abstelle, dass die Geldübergabe in B nicht glaubhaft erscheine. Indem das FG die von der Klägerin
behaupteten Transaktionen der im Ausland vermeintlich vorhandenen Vermögenswerte als unglaubhaft würdigte, hat es lediglich eine weitere mögliche
Ausnahme von dem von ihm aufgestellten Grundsatz, dass der Geldschenkung an die Klägerin die Benachteiligung der Gläubiger des Ehemannes immanent
sei, geprüft und verworfen. Von einer Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG auch hinsichtlich der Anfechtungsvoraussetzungen ‚Kenntnis der objektiven Gläubigerbenachteiligung und
der Benachteiligungsabsicht des Vollstreckungsschuldners' die Beweislast des FA nicht verkannt. Es stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass der Ehemann den
Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehabt habe, da er von seinen beträchtlichen Steuerschulden und der Einschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten
des FA durch die Weggabe der Geldmittel an die Klägerin gewusst habe. Darüber hinaus hat es auch die --insbesondere aus dem seinerzeit noch anhängigen
Rechtsstreit über die Arrestpfändung des Gemeinschaftskontos in A gezogene-- Schlussfolgerung des FA, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Schenkung den
Benachteiligungsvorsatz ihres Ehemannes kannte, gewürdigt und --nachvollziehbar-- für tragfähig erachtet.
4. Im Grunde wendet sich die Klägerin gegen die Würdigung des Tatsachenstoffes durch das FG. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind indes
revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Die Beweiswürdigung des FG ist daher der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
entzogen. Auch eine, wie die Klägerin wohl meint, nicht überzeugende Beweiswürdigung wäre somit ein materiell-rechtlicher Fehler, der die Zulassung der
Revision nicht begründen kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81 ff.).
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die
Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen -
ist nicht gestattet. ..." (BFH, Beschluss vom 13.07.2007, VII B 123/06).
***
Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls
insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. Wird ein
Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der
Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht
valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen. Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen.
Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung
unterliegt. Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine
Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewährleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch
die Forderungsabtretung angefochten werden (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06 zu ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192).
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Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, NJW-RR 2006, 552 = ZIP
2006, 387):
„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin
erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14.
Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999
über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen
Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch
verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der
‚vorstehend versprochenen Zahlungen' unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten
wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt
der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa
92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei
Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser
Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin
an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der
Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare
Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch
den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen
sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös
der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem
Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten
der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe
von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des
Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die
Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei,
und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei.
Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die
Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift
nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar
(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober
2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die
Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1.
Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb
wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch
inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben
der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn.
182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den
Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis
dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich
vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe.
Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für
den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen,
die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der
Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den
Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der
Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der
Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72,
WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter
ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog.
Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte,
war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung
bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2
AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare
Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993,
271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom
Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden
(BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben
ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt
331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert
des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung
ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das
Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM
festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das
Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist
davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin
habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte
nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn,
diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996,
1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf
die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert
des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei
Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das
Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr
zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten
Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die
Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v.
10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der
Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht
fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls
nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare
Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von
331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht
angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht
berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein
Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert
von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem
erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter
dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der
Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl.
BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr
einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie
den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte
abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)
***
„... Gemäß § 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen
des Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 AnfG, wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was
durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer
objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). ..." (BGH, Beschluss vom
07.12.2006 - IX ZR 209/05)
***
„... I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs für gegeben erachtet. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der
Wert der Grundstücke - wie der Beklagte zugestanden habe - 1,5 Mio. DM betragen habe; belastet gewesen seien die Grundstücke im Dezember 2000 nur mit
insgesamt nominal 1.312.500 DM. Von diesen Zahlen sei angesichts des unzureichenden Vortrags des Beklagten auszugehen, der einer gerichtlichen
Aufforderung, den Stand der Belastungen im Dezember 2000 darzulegen, nicht nachgekommen sei. Ein Anfechtungsrecht folge aus § 4 AnfG. Eine
Gegenleistung habe der Beklagte nicht erbracht. Weder das Wohnrecht noch die Übernahme der persönlichen Haftung für die durch die Grundpfandrechte
gesicherten Forderungen stellten eine Gegenleistung im Rechtssinne dar. Auf gegenteilige Vorstellungen des Beklagten oder des Schuldners komme es nicht an.
Ein Anfechtungsrecht folge zudem auch aus § 3 Abs. 2 AnfG. Der Beklagte habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ihm die Benachteiligungsabsicht des
Schuldners nicht bekannt gewesen sei.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den
Schluss auf das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht zu. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil den vom Beklagten zugestandenen
"Wert" der Grundstücke zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob es sich um die Werte handelt, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könnten.
Auf diese Werte kommt es an.
1. Nach § 1 Abs. 1 AnfG können solche Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden, die dessen Gläubiger benachteiligen. Durch die Anfechtung
soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355,
357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400). Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die
Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist.
2. Wäre die angefochtene Übertragung der Grundstücke unterblieben, hätte die Klägerin deren Zwangsversteigerung betreiben können. Die hierbei erzielten
Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung der Unterhaltsforderung der
Klägerin zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke wertausschöpfend belastend sind und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGHZ 104, 355, 357; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 -
IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe
derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, aaO; Urt. v. 24. September
1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hätte die Klägerin hingegen
nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss
vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können. Dazu fehlt es an
ausreichenden Feststellungen.
III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
1. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung ist der Anfechtungskläger (BGH, Urt. v. 17.
Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). Da die Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den
klagebegründenden Umständen. Die Klägerin, die einen noch höheren Wert der Grundstücke behauptet hatte, hat Beweis durch den Antrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens angetreten. Dieser Beweis wird - allerdings bezogen auf die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Einzelwerte im
jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - zu erheben sein. Welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht
hätte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92, ZIP 1993, 868). Die nach § 195
Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse ergeben hierfür im Vergleichsverfahren eine Grundlage.
2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht für verpflichtet gehalten, Einzelheiten zum Stand der Belastungen im Dezember 2000 vorzutragen.
a) Muss eine Partei Umstände darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem
Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere
Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Kennt der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen und ist es
ihm zumutbar, nähere Angaben zu machen, kann von ihm ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht
nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f; BGH, Urt.
v. 19. April 1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152).
b) Für den Beklagten ist der Umfang der von ihm übernommenen grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten im Dezember 2000 ohne weiteres
ersichtlich. Er hat sich auf eine wertausschöpfende Belastung der Grundstücke berufen. Ihm war und ist daher auch zuzumuten, detailliert zum
Valutierungsstand im fraglichen Zeitpunkt vorzutragen (vgl. auch Huber, AnfG 9. Aufl. § 1 Rn. 41). Die schlichte Behauptung einer wertausschöpfenden
Belastung reicht nicht aus.
3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht klar, ob die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten im Sinne von § 4 AnfG unentgeltlich
erfolgte. In der Regel wird die Übernahme der persönlichen Haftung für die Forderungen, die durch auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte gesichert
sind, eine Gegenleistung darstellen; denn der Übernehmer haftet dann nicht nur mit dem übernommenen Grundstück, sondern auch mit seinem übrigen
Vermögen für die gesicherten Verbindlichkeiten. Anderes mag gelten, wenn der Übernehmer über kein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt, die
Übernahme also praktisch wertlos ist. Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, ist weder von den Parteien dargelegt noch vom Berufungsgericht festgestellt worden.
4. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin jedoch ausreichend zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vorgetragen.
a) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand folgt im Falle einer Gläubigerbenachteiligung ein Anfechtungsgrund der Klägerin jedenfalls aus § 3 Abs. 2 AnfG.
Der Wortlaut dieser Vorschrift verlangt (nur) einen entgeltlichen Vertrag, den der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person geschlossen hat (§ 3 Abs. 2
Satz 1 AnfG). Mehr als diese Tatbestandsmerkmale braucht der Anfechtungskläger nicht vorzutragen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden gesetzlich vermutet. Das hat der Senat für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2
GesO bereits entschieden (BGH, Urt. v. 6. April 1995 - IX ZR 61/94, ZIP 1995, 1021, 1028 unter 4.). Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO einerseits,
des § 3 Abs. 2 AnfG und des § 133 Abs. 2 InsO andererseits sind nicht wortgleich. Sie stimmen jedoch insoweit überein, als Anfechtungsvoraussetzung nur
eine "entgeltliche Leistung" an bzw. ein "entgeltlicher Vertrag" mit einer nahestehende(n) Person sowie eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung sind. Dem
Anfechtungsgegner wird jeweils auferlegt, die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG darzulegen und zu beweisen. Er muss insbesondere beweisen,
dass ihm zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Dieser Beweis kann auch in der Form
geführt werden, dass schon ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht vorlag.
b) Die Behauptung des Beklagten, der Schuldner habe mit der Übertragung Wünschen der Erblasserin nachkommen wollen, ist unerheblich. Die
Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldnerhandelns sein. Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG ist auch erfüllt, wenn bei einem auf einen
anderen Zweck gerichteten Handeln der Schuldner die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ
130, 314, 319).
5. Nachdem der Beklagte die Grundstücke auf die GmbH übertragen hat, kann die Klägerin - falls sich die übrigen Voraussetzungen eines
Anfechtungsanspruchs feststellen lassen - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, §§ 989, 990 BGB Schadensersatz in Höhe des im
Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes der Grundstücke im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz verlangen.
Auch dieser Wert wird sich voraussichtlich nur mit sachverständiger Hilfe ermitteln lassen.
6. Der Wortlaut des Übertragungsvertrages vom 29. Dezember 2000 ist bisher nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Eine
Ablichtung des Vertrages befindet sich bei den Prozesskostenhilfeunterlagen des Beklagten, darf so aber nicht verwertet werden. Welche Gegenleistungen und
welche Belastungen der Beklagte übernommen hat, dürfte sich mit letzter Sicherheit nur aus dem Vertrag selbst ergeben. ..." (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX
ZR 276/02)
***
Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der
Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der
Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02, MDR 2004, 1379).
Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den
Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung)
gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses
auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen
der angefochtenen Rechtshandlung und der Beinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung
für die Gläubigerbenachrichtigung darstellt. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der weitere Umstand, der zu der angefochtenen
Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht
ist. Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Geltendmachung des Anfechtungsrechts (BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 102/97, MDR 2000, 352).
Die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstücks, die ein deutscher Schuldner einer von ihm beherrschten
ausländischen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii) übertragen hat, richtet sich nach deutschem Recht. Der
Anfechtungsgläubiger, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, genügt dieser Last, indem er vorträgt und notfalls beweist,
daß der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des
Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet (BGH, Urteil vom 17.12.1998 -
IX ZR 196/97, MDR 1999, 440).
Das Unterlassen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs unterliegt selbst dann nicht der Gläubigeranfechtung, wenn der Berechtigte - zusammen mit
dem späteren Erben - zum Zweck der Benachteiligung seiner Gläubiger den Erblasser dazu bewogen hat, einen anderen als Erben einzusetzen und ihm selbst
auch das Pflichtteilsrecht grundlos zu entziehen. Der Anschluß der Anfechtung gläubigerbenachteiligender Nichtgeltendmachung eine Pflichtteilsanspruchs gilt
selbst dann, wenn die Ehefrau des Schuldners (= Pflichtteilsberechtigten) als Erbin eingesetzt worden ist, um den Schuldner an den Vorteilen der Erbschaft
teilhaben zu lassen (BGH, Urteil vom 06.05.1997 - IX ZR 147/96, MDR 1997, 880).
Eine nichtige Rechtshandlung, die zu einer Erschwerung oder Gefährdung des Gläubigerzugriffs durchgeführt hat, unterliegt der Gläubigeranfechtung. Der
Inhaber einer Zwangshypothek kann Löschung einer vorrangigen, aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts eingetragenen Auflassungsvormerkung verlangen
(BGH, Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, MDR 1997, 52).
Das Recht zur Gläubigeranfechtung ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Gläubiger an der später angefochtenen Vermögensübertragung
mitgewirkt hat. Die Grenzen ergeben sich erst aus dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. Zur Anfechtung wegen mittelbarer Zuwendung bei zwar
rechtlich getrennten Geschäften (BGH, Entscheidung vom 05.12.1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834).
*** (OLG)
Die für die Anfechtung einer Vormerkungsbewilligung erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn das zu übertragende Grundstück bereits
wertausschöpfend belastet ist. Erfolgt die Abtretung einer Eigentümergrundschuld in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Sicherheitsstellung, ist sie
mangels Inkongruenz der Deckung ebenfalls nicht nach dem AnfG anfechtbar (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2012 - 3 U 70/12).
***
Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Der anfechtende Gläubiger ist beweisbelastet für eine nicht
werterschöpfende Belastung. Da der Anfechtungsgegner in Folge der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast sich äußern muss, in welcher Höhe
die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, genügt im einstweiligen Verfügungsvefahren, dass der Gläubiger eine reale Belastung trotz der
ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten bestreitet. Einer Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für das den Rückgewähranspruch
sichernde Verfügungsverbot bedarf es nicht (§§ 885 I 2, 899 II BGB analog; OLG Stuttgart: Beschluss vom 18.11.2009 - 3 W 63/09).
***
„... Anfechtbare Rechtshandlung ist jedoch nur die Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am streitbefangenen Grundstück auf die Klägerin
mit notariellem Vertrag vom 22.06.2009. Die schuldrechtliche Verpflichtung hierzu gemäß Ziffer 14 des Vertrages vom 05.04.2000 ist als reines
Verpflichtungsgeschäft der Anfechtung nicht zugänglich. Als Anfechtungsgegenstand kommen nämlich gemäß § 1 AnfG nur Rechtshandlungen in Frage, durch
welche unmittelbar ein Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben wurde. Reine Verpflichtungsgeschäfte, die für die Weggabe von
Gegenständen weitere Rechtshandlungen fordern - wie hier den Vertrag vom 22.06.2009 - erfüllen diese Voraussetzung selbst dann nicht, wenn die Erfüllung
erzwingbar ist (Huber Anfechtungsgesetz 10. Aufl. § 1 Rn. 23, 25). ..." (OLG München, Urteil vom 06.07.2011 - 20 U 3155/10)
***
„... Die Klägerin hat die Übertragung der Eigentumswohnung vom Schuldner auf die Beklagten durch Einreichung der Klageschrift am 11. Dezember 2002
fristgerecht ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG ) und auch im Übrigen rechtswirksam angefochten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin ihre Anfechtungsberechtigung ( § 2 AnfG ) nachgewiesen. Unstreitig ist gegen den Schuldner am
14. April 2 003 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ergangen. Diese wurde am 3. Juni 2003 abgegeben; sie hat die völlige
Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Schuldners zu Tage gefördert.
Der hierzu von der Berufungserwiderung erhobene Verspätungseinwand greift nicht. Das Landgericht hatte den Parteien die Einreichung von Schriftsätzen bis
zum 6. Juni 2003 vorbehalten (Bl. 45/47 GA). Innerhalb der Frist hatte die Klägerin zur Uneinbringlichkeit ihrer Forderung ergänzend und ausreichend
vorgetragen (Bl. 48 - 50 GA) . Daran durfte das Landgericht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vorbeigehen. Vor diesem Hintergrund
ist das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht neu und verspätet, zumal es - was die eidesstattliche Offenbarungsversicherung und deren Inhalt betrifft - in
zweiter Instanz unstreitig ist.
Dem Beweisantrag der Beklagten zur behaupteten Realisierbarkeit der Forderung der Klägerin durch Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners
gegen die Firma M. P. musste nicht nachgegangen werden. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin von dieser
Vollstreckungsmöglichkeit gegebenenfalls Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis vorwerfbar verschlossen hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob
die Anfechtungsberechtigung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn der Gläubiger Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten vorwerfbar nicht
nutzt. Maßgeblich ist allein, dass die Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsversuche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Inhalt der
eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Schuldners vom 3. Juni 2003 zweifelsfrei belegt ist.
Das der Übereignung der Wohnung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vom 25. Oktober 2002 ist auch wirksam angefochten ( § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ). Es
handelte sich um ein entgeltliches Geschäft zwischen nahe stehenden Personen im Sinne von § 13 8 Insolvenzordnung . Die Beklagten sind Verwandte des
Schuldners in aufsteigender Linie ( § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO ). Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung haben sie die Erfüllung der im Grundbuch
gesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners von 13 5.316,59 EUR übernommen.
Durch die Übereignung wurde die Klägerin auch unmittelbar benachteiligt. Die Berufungserwiderung bezweifelt das mit der Behauptung, die
Eigentumswohnung sei mit valutierenden Grundpfandrechten wertausschöpfend belastet. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat ist überzeugt ( § 286 ZPO
), dass der 1991 gezahlte Kaufpreis von 305.000 DM dem damaligen Wert der Wohnung entsprach. Die Behauptung der Beklagten, seitdem habe die Wohnung
an Wert verloren ( Bl. 15 GA ) , ist ohne Substanz, weshalb es auch nicht des erstrebten Verkehrswertgutachtens bedurfte. Dass die Wohnung in bevorzugter
rechtsrheinischer Höhenlage in einem Koblenzer Ortsteil mit guter Infrastruktur und sehr guter Verkehrsanbindung liegt, ist gerichtsbekannt. Was vor diesem
Hintergrund angesichts der bekannten Entwicklung der Immobilienpreise seit 1991 zu einem Wertverlust geführt haben könnte, ist nicht dargetan. Der Senat
geht daher davon aus, dass die Wohnung auch heute noch mindestens den im Jahre 1991 gezahlten Kaufpreis von 305.000 DM wert ist. Dem stehen die von
den Beklagten übernommenen valutierenden Verbindlichkeiten von ( lediglich ) 135.316,59 EUR = 264.656,24 DM gegenüber. Damit liegt auf der Hand, dass
die Eigentumsübertragung zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin geführt hat, indem der einzig realisierbare Vermögenswert des Schuldners
ihrem Vollstreckungszugriff entzogen wurde.
Letztlich ist auch davon auszugehen, dass den Beklagten der Vorsatz des Schuldners bekannt war, die Gläubiger und damit auch die Klägerin zu benachteiligen.
Die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners wird in derartigen Fällen vermutet. Das ergibt sich aus der Gesetzesfassung. Denn die
Anfechtung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn "dem anderen Teil" - hier den Beklagten - die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht bekannt war ( § 3
Abs. 2 Satz 2 AnfechtungsG ). Diesen Nachweis haben die Beklagten nicht geführt. Ihr im nachgelassenen Schriftsatz vertieftes und ergänztes Vorbringen,
Lebensstil, Auftreten und Freigebigkeit des Schuldners hätten auf dessen unverändert gute wirtschaftliche Situation schließen lassen, ist unerheblich. Derartiges
mag im Einzelfall neben anderen Umständen ein Indiz für fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners sein. Entscheidend ist jedoch, welche Vorstellungen von
den Absichten des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft dem Anfechtungsgegner vermitteln musste. Dazu ist nichts vorgetragen, was die Beklagten
durchgreifend entlastet.
Wenn der Schuldner nach Auffassung der Beklagten nach wie vor in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hätte nahe gelegen, dass er die
Eigentumswohnung behielt, die Verbindlichkeiten weiter bediente und die Beklagten, seine Eltern, wie bisher mietfrei wohnen ließ. Vor diesem Hintergrund
machte das angefochtene Rechtsgeschäft für die Beklagten wirtschaftlich keinen Sinn, weil es wegen der übernommenen Verbindlichkeiten des Sohnes
erhebliche finanzielle Verpflichtungen herbeiführte, denen nach ihren eigenen Vorstellungen ( angeblich wertausschöpfende dingliche Belastungen ) kein
rechnerischer Gegenwert gegenüberstand. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten die Wohnung erst ein Jahr zuvor an den Schuldner veräußert hatten. Die von
der Berufungserwiderung behaupteten Gründe der alsbaldigen Rückübertragung hält der Senat für nicht plausibel. Fehlende Kenntnis der Beklagten von der
Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist daher nicht bewiesen.
Dem hierzu gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Schuldners musste nicht entsprochen werden. Der Beweis einer "inneren Tatsache", wie er hier den
für ihre Gutgläubigkeit beweispflichtigen Beklagten obliegt, kann in der Regel nur mittelbar geführt werden. Erforderlich ist daher, dass bestimmte objektive
Tatsachen mitgeteilt werden, die es dem Gericht durch Schlussfolgerung ermöglichen, sich von der inneren Tatsache zu überzeugen. Die bloße Behauptung,
völlig ahnungslos gewesen zu sein, reicht dafür nicht aus, wenn die Gesamtumstände des konkreten Rechtsgeschäfts - wie im vorliegenden Fall - die
Gläubigerbenachteiligungsabsicht indizieren. In einem derartigen Fall muss der Anfechtungsgegner objektive Tatsachen und Indizien vortragen, die geeignet
erscheinen, den nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts zwingenden Schluss auf unlautere Absichten des Schuldners zu entkräften. An einem derartigen
Sachvortrag fehlt es hier.
Die Beklagten haben nach alledem die Zwangsvollstreckung in die früher dem Schuldner gehörende Eigentumswohnung zu dulden. ..." (OLG Koblenz, Urteil
vom 25.09.2003 - 5 U 788/03)
***
Bei der Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung i. S. von § 1 AnfG wegen der wertausschöpfenden Belastung eines Grundstücks zu verneinen ist, ist nicht auf
den Zeitpunkt der letzen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen. Dem Anfechtungsberechrtigten steht
ein Wertersatzanspruch gegen den Anfechtungsgegner zu, wenn dieser das von der Anfechtung betroffene Grundstück wertausschöpfend mit
Grundpfandrechten belastet hat (OLG München, Urteil vom 20.05.2003 - 23 U 4260/02, WM 2004, 1044):
„... Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165.916,61 EUR gegen die Beklagte als Wertersatz
gemäß § 11 AnfG zu. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet.
1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung über 375.347,-- DM
(entspricht 191.911,87 EUR) nebst Zinsen, die an ihn am 18.04.2001 abgetreten wurde.
Die Beklagte hat weder die ursprüngliche noch die korrigierte Forderungsaufstellung des Klägers (Anlage K 7 und K 26, K 27), die einschließlich aufgelaufener
Zinsen und berücksichtigter Tilgung eine bestehende Restforderung von 165.916,61 EUR ausweist, bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass höhere,
bzw. weitere Tilgungsleistungen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess gegen die titulierte Forderung die Einwendungen erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im
Vorprozess entstanden sind (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, § 1 Rn. 845; BGH WM 1985, 427).
Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungsleistungen auf die titulierte Forderung sind nur zum Teil zu berücksichtigen.
a. Unstreitig sollte der Verkauf eines Bootes des Ehemanns der Beklagten an die Ehefrau des Klägers auf die titulierte Forderung angerechnet werden. Mit
Kaufvertrag vom 19.05.2000 (Anlage B 3) war für das Boot ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart. Der Kläger ist für seine Behauptung, dieser
Kaufvertrag sei später einvernehmlich aufgehoben worden und ein Kaufpreis von lediglich 100.000,00 DM vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Der
Kläger hat nach einem Hinweis des Senats hierauf die Anrechnung eines Kaufpreises von 150.000,-- DM akzeptiert und in seiner Forderungsaufstellung berücksichtigt.
Von der Beklagten wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger zur Ablösung des Bootes an die Leasinggesellschaft einen Betrag von 66.900,00 DM
zahlen musste. Dieser Betrag ist vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.
Soweit der Kläger ferner geltend macht, an Liegegebühren ein Betrag von DM 18.500,00 aufgewendet zu haben, wurde dies von der Beklagten bestritten. Der
Kläger hat zum Beweis der gezahlten Liegegebühren mit Schriftsatz vom 6.3.2003 eine Rechnung vom 30.11.2000 vorgelegt. Im Gegensatz zu der zunächst als
Anlage K 9 vorgelegten Rechnung mit gleichem Datum in italienischer Sprache ist der nunmehr vorgelegten Rechnung zu entnehmen, dass der geforderte
Betrag vom Kläger am 15.1.2001 tatsächlich gezahlt wurde. Der Kläger hat den Nachweis seiner Zahlung damit erbracht.
Es ergibt sich daher eine noch bestehende Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR.
b. Soweit die Beklagte geltend macht, es müsse ein weiterer Betrag von mindestens 84.583,18 DM, den der Kläger als Kaufpreisanteil für die Veräußerung
eines Hauses des Ehemanns der Beklagten in ... erhalten habe, berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag ausweislich der
Forderungsaufteilung des Klägers bereits am 25.04.2001 Berücksichtigung gefunden hat.
Soweit die Beklagte meint, es sei möglicherweise ein höherer als der genannte Betrag an den Kläger geflossen, geht ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue
hinein. Die Beklagte trägt hierzu weder konkrete Tatsachen vor noch nennt sie einen genauen Betrag.
c. Eine Reduzierung der titulierten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe seitens der Firma ... bzw. eines Herrn ... eine
Rückzahlung in Höhe von mindestens 111.000,00 DM an den Kläger gegeben. Der Kläger hat den Erhalt, einer solchen Zahlung bestritten. Die Beklagte hat
durch die von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) keinerlei Zahlungen an den Kläger nachgewiesen, sondern lediglich Zahlungen der Firma ... an einen
Herrn ... sowie an Rechtsanwalt ... In ihrem Schriftsatz vom 3.3.2003 führt die Beklagte aus, die Rückzahlungen seien an Herrn ... und Herrn ... als Beauftragte
des Klägers geflossen. Ob und inwieweit Rückzahlungen an den Kläger selbst gegangen seien, wisse sie nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb die Zahlungen an Dritte, die titulierte Forderung des Klägers zum Erlöschen bringen sollen. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats in
keiner Weise dargetan, wie die Zahlungen Dritter sich auf die Schuld des Ehemanns der Beklagten auswirken sollen. Insbesondere sind weder die
Voraussetzungen des § 267 BGB noch die des § 422 BGB vorgetragen. Einer Vernehmung der von der Beklagten für die Zahlung der Firma WH0B bzw. des
Herrn VB an den Kläger angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.
2. Es kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 3 AnfG vorliegen. Die Übertragung der Immobilien
durch die notariellen Verträge vom 08.08.2000 ist jedenfalls gemäß § 4 AnfG anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners handelt,
die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Die Beklagte hat unstreitig keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Übereignung als ehebedingte
Zuwendung bzw. freiwilliger Zugewinnausgleich bezeichnet worden ist. Wie die Bezeichnung "freiwilliger Zugewinnausgleich" in Ziffer II der notariellen
Urkunden vom 08.08.2000 (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, sollte die Leistung gerade ohne rechtliche Verpflichtung hierzu erbracht werden. Ein tatsächlich in
entsprechender Höhe bestehender Anspruch auf Zugewinnausgleich ist weder dargetan noch im Hinblick auf die desolate finanzielle Lage des Ehemannes der
Beklagten wahrscheinlich.
3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG liegt vor.
Eine solche fehlt zwar bei einer Übertragung von Grundstücken, die wertausschöpfend belastet sind (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 39 m.w.N.). Eine solche
wertausschöpfende Belastung lag zum Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte aber lediglich hinsichtlich der Wohnung in München-Oberföhring,
Pernerkreppe, vor.
a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorliegt, grundsätzlich nicht auf
den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an. Eine schon eingetretene
Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Sache vor Vollendung der Vermögensverschiebung wertausschöpfend belastet wird (Huber,
a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn die wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen wird. Die Auffassung des
Landgerichts würde dazu führen, dass die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz weitgehend leer laufen würde, da es der Anfechtungsgegner
in der Hand hätte, durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3341, 3342; BGH NJW-RR
1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] nichts anderes. In diesen Entscheidungen geht es um die Frage, ob Werterhöhungen eines Grundstücks, die
nach der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu berücksichtigen sind und dazu führen können, dass eine
Wertausschöpfung, die zum Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen ist.
b. Die Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der
tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH NJW 1996, 3351, 3342). Die Darlegungs- und Beweislast für eine
objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Anfechtungsgläubiger (BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] . Der
Anfechtungsgegner muss aber bei entsprechendem Bestreiten durch den anfechtenden Gläubiger vortragen und beweisen, in welcher Höhe die Belastung des
Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbes valutierte (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41; BGH NJW 1999, 1395, 1397) [BGH 17.12.1998 - IX ZR 196/97] .
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die auf den Wohnungen in ... lastenden Grundschulden zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie in wertausschöpfender
Weise valutiert waren. Den vorgelegten Grundbuchauszügen für die Wohnungen Nr. 1880, 1885 und 1886 (Anlage K 14) ist zu entnehmen, dass für diese
ursprünglich Eigentümergrundschulden für den Schwiegervater der Beklagten' bestellt waren. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch
bei der auf der Wohnung Nr. 1887 lastenden Grundschuld um eine Eigentümergrundschuld gehandelt hat. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Ehemann
der Beklagten Eigentümer der Wohnungen. Er hat diese einschließlich der darauf ruhenden Belastungen durch notariellen Vertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5)
auf die Beklagte übertragen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt die Grundschulden nicht mehr Eigentümergrundschulden, sondern valutierte Fremdgrundschulden waren.
Hinsichtlich der Wohnung Nr. 1880 behauptet sie lediglich, dass ihr nicht bekannt sei, wem die eingetragene Grundschuld über 30.000,-- DM zustehe. Des
Weiteren trägt sie vor, dass die Grundschulden von ihrem Schwiegervater bestellt wurden, um von der ... Bank an ihn ausgereichte Kredite abzusichern. Die
Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Eigentümergrundschulden zu diesem Zwecke an die ... Bank übertragen wurde, sondern räumt ein, dass nicht
einmal nachzuvollziehen sei, welche Grundschuld was absicherte. Die Grundschuldbriefe hätten der Bank lediglich allgemein als Sicherheit gedient (Schriftsatz
vom 3.3.2003, S. 2). Der Ehemann der Beklagten habe insgesamt Verbindlichkeiten seines Vater in Höhe von 323.498,47 DM übernommen. Da weder dargetan
ist, dass die ... Bank Eigentümerin der Grundschulden geworden ist noch in welchem Umfang die auf den einzelnen Wohnungen lastenden Grundschulden
tatsächlich valutiert waren, ist eine wertausschöpfende Belastung der Wohnungen durch die Belastung mit den eingetragenen Grundschulden nicht feststellbar.
Die auf den Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 lastende Gesamtgrundschuld zu Gunsten der ... über 180.000,-- EUR wurde erst am 20.11.2001 und daher
nach der Eigentumsübertragung auf die Beklagte eingetragen. Im Hinblick auf diese Grundschuld lag daher zum Zeitpunkt der den Anfechtungsberechtigten
benachteiligenden Handlung keine Wertausschöpfung der Wohnungen vor.
Letztlich kann offen bleiben, ob die Wohnung Nr. 1880 durch das auf ihr ruhende Wohnrecht (zu Gunsten des Stiefbruders des Ehemannes der Beklagten
wertausschöpfend belastet ist. Der Klageanspruch ist nämlich bereits aufgrund des Wertersatzanspruchs für die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 gerechtfertigt.
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG , dass sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln
lassen muss, als gehöre dem Schuldner noch der von diesem weggegebene Gegenstand (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch geht daher primär
auf Duldung der Zwangsvollstreckung der übertragenen Immobilien. Der Anfechtungsberechtigte hat daher kein Wahlrecht statt diesem Anspruch einen
Anspruch auf Wertersatz geltend zu machen. Ein Anspruch auf Wertersatz kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung des
Primäranspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 37). Dies ist hier der Fall.
a. Wohnungen (Wohnungsgrundbuch Nr. 1880, 1885, 1886 und 1887) in Winterlingen
aa) Hinsichtlich der durch die Beklagte weiterveräußerten Wohnung in ... (Nr. 1886) steht dem Kläger als Sekundäranspruch ein Wertersatzanspruch gegen die
Beklagte bereits deshalb zu, weil die Beklagte die Erfüllung des gegen sie bestehenden Anspruchs nach § 11 Abs. 1 AnfG dadurch unmöglich gemacht hat, dass
sie trotz Kenntnis der Anfechtung diese Wohnung weiterveräußert hat. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 818 Abs. 4 , 292 Abs. 1 , 989
BGB .
Die Beklagte ist dem Kläger daher aus der Veräußerung der Wohnung in ... (Grundbuch Blatt Nr. 1886) zu einem Wertersatz in Höhe von 105.000,00 DM
(entspricht 53.685,65 EUR) verpflichtet. Sie hat diese Wohnung zu einem Kaufpreis von 156.000,00 DM veräußert (Anlage K 20). Nach Vorbringen der
Beklagten hat es sich allerdings um einen sog. cash-back-Verkauf gehandelt, weshalb ihr lediglich ein Kaufpreis von 105.000,00 DM zugeflossen sei. Der Senat
unterstellt dies als zutreffend.
Zu ersetzen ist von der Beklagten der objektive Verkehrswert (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 43). Die Beklagte kann daher weder Vermittlungsgebühren von
15.600,00 DM und 6.496,00 DM noch die . Grunderwerbsteuer, die Ablösung einer Zwangssicherungshypothek sowie die Rückzahlung eines Darlehens an die
Allianz oder weitere Kosten (vgl. Blatt 119 d.A.) in Abzug bringen.
bb) Die Beklagte hat auch Wertersatz im Hinblick auf die Wohnungen Nr. 1885 und 1887 zu leisten.
Zwar stehen diese Wohnungen weiterhin im Eigentum der Beklagten, sodass sie grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in diese
Wohnungen in Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung zu dulden. Ein Wertersatzanspruch des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte die
Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 mit einer Gesamtgrundschuld über 180.000,- EUR zu Gunsten der ... belastet hat. Diese Grundschuld wurde aufgrund
Bewilligung vom 2.8.2001 am 20.11.2001 im Grundbuch eingetragen (Anlage B 7). Der Anfechtungsberechtigte hat einen Anspruch auf Beseitigung dieser
Belastung (Huber, a.a.O., §11 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dieser Beseitigungsanspruch dann nicht bestünde, wenn bereits von der anfechtbaren
Rechtshandlung in gleicher Höhe eine Belastung bestanden hat und deren Löschung erfolgt ist, um lediglich für einen anderen Gläubiger ein Grundpfandrecht
in gleicher Höhe zu bestellen. Im vorliegenden Fall waren die Wohnungen lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet. Diese wurden gelöscht und
stattdessen eine Fremdgrundschuld über 180.000,-- EUR bestellt.
Eine vergleichbare Belastung der Wohnungen war daher nicht gegeben. Löscht der Anfechtungsgegner die von ihm bestellten Belastungen nicht, so hat er deren
Wert in Geld auszugleichen (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, § 11 Rn. 1012; Huber a.a.O.,§ 11 Rn. 19).
Dies gilt hier insbesondere, da die Beklagte vorträgt, der Wert der Wohnungen sei durch diese Belastung weitgehend ausgeschöpft. Es ist daher davon
auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers in die Wohnungen keinen Erfolg hätte (vgl. BGH MDR, 1972, 861,862).
Die von der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld ist nach Vortrag der Beklagten mit 350.000,- DM (= 178.952,15 EUR) valutiert worden.
Hinsichtlich der weiterveräußerten Wohnung Nr. 1886 hat die ... zwar die Freigabe aus der Haftung erklärt. Die beiden verbleibenden Wohnungen sind aber
weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie eine Darlehensrückzahlung an die ... Höhe von 69.000,-- DM aus dem
durch den Verkauf der Wohnung Nr. 1886 erzielten Erlös geleistet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtgrundschuld weiterhin mit mindestens
281.000,-- DM (350.000,-- abzüglich 69.000,-- DM) valutiert ist und der Kläger mindestens diesen Betrag hätte aufwenden müssen, um die Grundschuld abzulösen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Gesamtgrundschuld belasteten Wohnungen einen objektiven Wert mindestens in der Höhe der Valutierung
hatten. Die Beklagte hat die Wohnung Nr. 1886 für einen Kaufpreis von mindestens 105.000,-- DM veräußert. Ausweislich der Angaben im notariellen
Übertragungsvertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) beträgt der Miteigentumsanteil dieser Wohnung 30,04/1000. Demgegenüber beträgt der Miteigentumsanteil
der im selben Anwesen befindlichen Wohnungen Nr. 1885 und Nr. 1887 50,24/1000 und 56,44/1000. Trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte keine
Umstände dafür vorgetragen, dass diese Wohnungen einen geringeren Wert als die veräußerte Wohnung haben.
cc) Der Kläger kann daher - in der Höhe begrenzt durch die Hauptforderung - Geldausgleich von der Beklagten verlangen.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AnfG berufen, da sie im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG wissen musste, dass
durch die Übertragung der das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes ausmachenden Immobilien auf sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers gegen
ihren Ehemann vereitelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Folge nicht erkennen konnte, wurden nicht vorgetragen.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend machen könnte, einen bestimmten Betrag zur Ablösung der auf den Wohnungen
lastenden Grundschulden aufgewendet zu haben.
Die Beklagte hat - trotz eines Hinweises des Senats - derartige Aufwendungen nicht dargetan. Entsprechende Aufwendungen sind auch nicht wahrscheinlich, da
es sich bei den abgelösten Grundpfandrechten um Eigentümergrundschulden gehandelt hat. Der Umstand, dass die Beklagte den durch die Valutierung der
Gesamtgrundschuld von der ... erhaltene Darlehensbetrag nach eigenen Angaben dafür verwendet hat, um Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der ... Bank
abzulösen, hat auf den Wertersatzanspruch des Klägers keine Auswirkungen.
Es ergeben sich daher mögliche Wertersatzansprüche von 105.000,-- DM und 281.000,-- DM, insgesamt also 386.000,-- DM (entspricht 197.358,66 EUR).
Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe der dahinter zurückbleibenden noch offenen Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR zu.
b. Miteigentumsanteil an dem Grundstück in
Dem Kläger steht im Übrigen auch aufgrund des Verkaufs des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ein Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte hat den
Miteigentumsanteil an ihren Schwager zu einem Kaufpreis von 370.000,00 EUR veräußert (Anlage K 19). Der Miteigentumsanteil war auch nicht
wertausschöpfend belastet. Die Beklagte selbst hat den Wert des gesamten Objekts mit 1,4 Mio. DM angegeben (Blatt 48 d.A.).
Soweit die Beklagte vorträgt, das Gesamtobjekt sei mit einer valutierten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM belastet, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie
trägt vor, die Valutierung der für ihre Schwiegereltern eingetragenen Grundschuld rühre daher, dass diesen die Mieteinkünfte aus dem Objekt abgetreten
worden sind. Die Beklagte hat damit lediglich dargetan, dass diese Grundschuld als Sicherungsmittel für eventuell entstehende Forderungen ihrer
Schwiegereltern dienen sollte. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich derartige Forderungen entstanden sind. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die
Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beklagten zu 1/2 Erbe seines Vaters und damit wohl auch an dessen Anteil an der Grundschuld
geworden ist.
Soweit die Beklagte dargetan hat, dass auf dem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 400.000,00 DM, die an Herrn ... abgetreten und mit
375.986,74 DM valutiert war, sowie eine Zwangssicherungshypothek über 250.000,00 DM, die in voller Höhe valutiert war, zu Gunsten einer Frau ... lastete,
wird durch diese beiden Grund Pfandrechte der Wert des Miteigentumsanteils, der mit mindestens dem Kaufpreis in Höhe von 370.000,00 EUR anzusetzen ist,
nicht ausgeschöpft.
Zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen, die die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek geleistet hat. Nach ihrem
Vorbringen war das ein Betrag von 149.300,00 EUR an Frau ... und 220.000,00 EUR, von denen zunächst lediglich 124.300,00 EUR zu zahlen waren, an Herrn
... (Blatt 121 d.A.). Selbst nach dem Vortrag der Beklagten verbleibt daher ein Betrag von 5.700,00 EUR. Diesen hat die Beklagte als Wertersatz zu leisten.
c. Wohnung in ...
Da der geltend gemachte Wertersatzanspruch des Klägers in Höhe der noch bestehenden Hauptforderung bereits im Hinblick auf die Immobilien in ... und ...
erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch hinsichtlich der Wohnung in ... ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Insoweit ist anzumerken, dass auf
dieser Wohnung eine Grundschuld über 315.000,00 DM, die mit 285.000,00 DM valutiert war, sowie eine Sicherungshypothek über 80.000,00 DM lastete.
Demgegenüber erbrachte der Verkauf dieser Wohnung durch die Beklagte einen Kaufpreis von 185.000,00 EUR. Von einer wertausschöpfenden Belastung
dürfte daher auszugehen sei, soweit der erzielte Kaufpreis tatsächlich dem objektiven Wert der Immobilie entspricht. ..."
***
Für den Streitwert maßgebend ist in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung
dienen soll. Wenn allerdings der Wert des zurückzugewährenden Gegenstands nach Abzug der auf ihm ruhenden Belastungen geringer ist als die die
Anfechtung begründende Forderung, dann gilt dieser Wert (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2003 - 1 U 119/00, NJOZ 2004, 217).
Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der
Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte
neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müsste. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des
gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen
Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können,
anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - 27 U 84/01, NJOZ 2002, 469).
Ein Grundstück, das der Schuldner seinen Eltern (Anfechtungsgegner) zurück übertragen hat, unterliegt nicht dem Anfechtungszugriff seines Gläubigers (als
Anfechtendem), wenn zu Gunsten der Anfechtungsgegner das Grundstück schon bei dessen früherer Übertragung auf den Schuldner mit einer
Rückauflassungsvormerkung belastet worden war, die einen Rückübertragungsanspruch sicherte u.a. für den Fall der Belastung des Grundstücks ohne deren
(der Anfechtungsgegner) Zustimmung. In einem solchen Fall fehlt es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die (Rück-)Übertragung, weil der
Anfechtungsgläubiger auf das Grundstück niemals hätte zugreifen können, ohne den Rückübertragungsanspruch der Anfechtungsgegner auszulösen (OLG
Hamm, Urteil vom 06.02.2001 - 27 U 125/00, NJOZ 2001, 1156).
*** (LG/FG/VG)
„... Die Kammer ist mit dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 18.09.2012 -VII R 14/11-, zitiert nach juris) der Auffassung, dass mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des C. D. die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter übergeht; dies gilt auch für den
Fall, dass sich der Anfechtungsanspruch, wie hier, nicht gegen den Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten wendet. Der zunächst anhängig gewesene
Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid der Beigeladenen wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommene
bisherige Klägerin; der Rechtsweg bleibt - obwohl es sich nunmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt - gemäß § 17 Abs. 1 und 2 GVG derjenige
zum Verwaltungsgericht. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden
rechtlichen Gesichtspunkten. Als Konsequenz hieraus spielen verwaltungsrechtliche Vorfragen, wie die Bestimmtheit des Duldungsbescheides der
Beigeladenen vom 19. April 2011 oder die Frage, ob die verfassungswidrig zustande gekommene Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Ausgangsbehörde
(vgl. hierzu LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2011 -LVG 43/10) überhaupt rechtmäßig Verwaltungsakte erlassen konnte, für den Rechtsstreit keine
Rolle mehr.
Die Klage erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 des Anfechtungsgesetzes vom 05.10.1994 (BGBl I S. 2911) - AnfG -. Der Kläger bezeichnet mit
seinem Klageantrag und dem in mündlicher Verhandlung erfolgten Vortrag hinreichend bestimmt, in welchem Umfang und in welcher Weise die Beklagte das
Erlangte zur Verfügung stellen soll. Der Kläger nimmt Bezug auf den bisherigen Akteninhalt, und damit auch auf den Duldungsbescheid der Beigeladenen;
dazu ist er gemäß § 17 Abs. 1 AnfG befugt; danach kann er sich auf die vorhandene Prozesslage berufen und muss sie andererseits, so wie er sie vorfindet,
gegen sich gelten lassen; er kann - wie hier geschehen - den Klagantrag gemäß § 17 Abs. 2 AnfG erweitern (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 17 Rn.
8) Der Duldungsbescheid vom 19. April 2011 bezeichnet die zu befriedigende Forderung, die sich aus verschiedenen gegenüber Herrn D. erlassenen
Haftungsbescheiden für Gewerbesteuer ergibt, der Art und der Höhe nach; er nennt mit § 3 Abs. 1 AnfG den Anfechtungsgrund und führt hierzu aus; er
bezeichnet das Grundstück, in das ursprünglich die Zwangsvollstreckung erfolgen sollte, nach Grundbuchblatt und Katasterbezeichnung zutreffend.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet.
Mit dem auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG gestützten Hauptantrag verlangt der Kläger von der Beklagten etwas rechtlich Unmögliches, nämlich die
Übertragung eines nicht mehr in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes zur Insolvenzmasse. Zu dieser Leistung ist die Beklagte im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, weil Eigentümer des Grundstücks seit dem 5. Dezember 2011 Herr Y. Z. ist. Dass die Klägerin gegen diesen
aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vom 22. Oktober 2008 möglicherweise einen Rückerwerbsanspruch besitzt, spielt für die Rechtslage im
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Rolle.
Auf den ersten Hilfsantrag hin ist die Beklagte jedoch antragsgemäß zu verurteilen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese
115.000,00 Euro zur Masse leistet.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 AnfG. Danach muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners
veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, vom Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Dies ist, wie
dargestellt, nicht möglich. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem
Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Wird ein aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts erworbener Gegenstand, wie
hier das streitbefangene Grundstück, weiterveräußert, wandelt sich der Anspruch auf Rückgewähr des durch das angefochtene Rechtsgeschäft Erlangten als
Primäranspruch automatisch in einen Wertersatzanspruch (Sekundäranspruch) um. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 3, 292,
987 ff. BGB. Im Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten, die - ebenfalls - nach § 15 AnfG anfechtbar ist, kann der Gläubiger wählen, ob er gegen den
Dritten mit dem Primäranspruch oder gegen den Veräußerer mit dem Wertersatzanspruch vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07 -;
BFH, Urteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02 -; BVerwG, Beschluss vom 28.06.1990 - 8 B 64/90 -, sämtlich zitiert nach juris). Hier macht der Kläger mit seinem
ersten Hilfsantrag diesen Wertersatzanspruch geltend.
Voraussetzung für den Anspruch ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes.
Nach § 1 AnfG können alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den
Bestimmungen des AnfG angefochten werden (objektive Gläubigerbenachteiligung).
Zur Anfechtung ist gemäß § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie
nicht dazu führen würde. Derartige (Steuer-) Forderungen liegen der Klage zugrunde. Die Anfechtung erfolgte seinerzeit formell rechtmäßig durch die jetzige
Beigeladene mit deren Bescheid vom 19.04.2011 (der ursprünglich Gegenstand dieser Klage war).
Nach § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine
Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (mittelbare
Gläubigerbenachteiligung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Auf diese Vorschrift beruft sich der Kläger.
Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 AnfG liegt vor.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die
Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, d. h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert
wird. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet jedoch bei einer wertausschöpfenden Belastung des veräußerten Gegenstandes aus, weil dann die
Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg haben würde. Bei der Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten ist dabei nicht
der nominale Buchwert maßgeblich, sondern in welcher Höhe diese Grundpfandrechte Forderungen sichern (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom
08.12.2010 - 2 V 268/10 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.05.2011 - 5 K 3087/10; Huber a.a.O., § 1 Rn. 40). Nach der von der Kammer geteilten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung im Rahmen des § 3 Abs. 1 AnfG auf den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses an (BGH, Urteil v. 15.12.1994 - IX ZR 153/93 -, zitiert nach juris). Die
hiervon abweichende finanzgerichtliche Rechtsprechung, nach der auf den Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO abzustellen
sei (vgl. BFH, Urteil vom 14.07.1981 - VII R 59/80 -; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.11.2000 - 11 K 2179/96 -, jeweils zitiert nach juris), findet in
diesem, materiell-rechtlich ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilenden Verfahren, keine Berücksichtigung. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt
eine reale und nicht nur nominelle Wertausschöpfung des streitbefangenen Grundstücks nicht vor. Es kommt für die Beantwortung der Frage der
Gläubigerbenachteiligung also weniger auf eine juristische, als vielmehr auf eine wirtschaftliche Betrachtung an (vgl. De Bratin: Braun, Kommentar zur InsO,
5. Aufl., § 129 Rn. 23).
Unberücksichtigt bleiben zunächst diejenigen Belastungen, die die Beklagte nach Eigentumserwerb selbst vorgenommen hat, wie die Einräumung eines
Wohnrechtes für sich und die Bestellung einer Grundschuld über 450.000,00 €. Derartige Belastungen hat die Beklagte rückgängig zu machen; sie mindern den
Wert des Grundstücks daher nicht (vgl. Huber, a.a.O., § 11 Rn. 19 a. E.; § 13 Rn. 10). Für die Grundschuld ist dies im Übrigen auch so, weil sie nicht valutiert.
Die fehlende Werthaltigkeit des streitbefangenen Grundstücks folgt auch nicht daraus, dass bereits am 2. März 2010 in Abteilung 3 des Grundbuches für das
streitbefangene Grundstück eine Sicherungshypothek für das Land Niedersachsen aufgrund einer Arrestanordnung vom 1. März 2010 in Höhe von insgesamt
326.620,30 € eingetragen worden ist. Mit dieser Belastung ist der Wert des streitbefangenen Grundstücks nur nominell, nicht aber real überschritten.
Der Wert des streitbefangenen Grundstücks beträgt nach dem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte X. vom 23. Februar 2009
auf den 1. Februar 2008 175.000,00 €. Anlass, an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln, bestehen nicht. Soweit die Beigeladene in anderem
Zusammenhang ausführt, der Wert dieses Grundstücks betrage 507.595,00 €, führt dies nicht zu einer überschießenden Werthaltigkeit des Grundstücks. Bei
dieser Summe handelt es sich um den vom Gutachterausschuss ermittelten Sachwert am Wertermittlungsstichtag (vgl. S. 25 des Gutachtens). Wie sich aus Seite
26 des Gutachtens ergibt, wird der Sachwert nur nach bautechnischen Überlegungen ermittelt. Für den Verkehrswert wesentliche Gesichtspunkte wie die Lage
auf dem freien Grundstücksmarkt und die Besonderheiten des Bewertungsobjektes bleiben hierbei unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung der danach
gebotenen Abzüge gelangt der Gutachterausschuss zu einem marktbereinigten Sachwert von 178.000,00 €. Dieser Wert dürfte auch im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung am 25. Oktober 2011 nicht nennenswert höher gewesen sein, jedenfalls nicht 326.000,00 € übersteigen.
Dennoch liegt eine werterschöpfende Belastung des Grundstücks nicht vor, weil die Beklagte rechtlich in der Lage und im Verhältnis zum Kläger auch
verpflichtet ist, diese Belastung problemlos rückgängig machen zu lassen.
Für den Erwerber des streitbefangenen Grundstücks nach der Beklagten, Herrn Y. Z., ist am 25. November 2008 eine Auflassungsvormerkung in das
Grundbuch eingetragen worden. Dieses Recht geht der erst am 2. März 2010 eingetragenen Sicherungshypothek für das Land Niedersachsen, die auf
Forderungen gegen die Beklagte beruhte, vor. Dies ergibt sich aus § 883 Abs. 2 BGB. Danach ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung
über das Grundstück getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder - so hier - beeinträchtigen würde. Gemäß Satz 2 der Vorschrift
gilt das auch, wenn die Verfügung - wie hier - im Wege der Arrestvollziehung erfolgt. Aus diesem Vorrang ergibt sich für den Vormerkungsberechtigten gemäß
§ 888 Abs. 1 BGB ein Anspruch darauf, die Zustimmung zur Löschung der Hypothek zu verlangen. Zwar ist dieses Verlangen von Herrn Z. im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung noch nicht ausgesprochen, geschweige denn durchgesetzt; für die Frage, ob es sich bei der Sicherungshypothek um eine reale
Belastung handelt, darf der Anspruch deshalb nicht außer Acht gelassen werden, weil die Beklagte gegen Herrn Z. einen Anspruch darauf hat, dieses Verlangen
gegenüber dem Land Niedersachsen zu stellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 11, 7 Abs. 1 der Anlage zur Urkunde des Notars Dr. G. vom 22. Oktober
2008 - UR.Nr. 650/2008-. Danach hat die Beklagte ein Wiederkaufsrecht gegen Herrn Z. u.a. für den Fall, dass er das Grundstück ohne Zustimmung der
Beklagten belastet, ohne dass es sich um eine Belastung im Sinne von § 7 Abs. 1 der Anlage handelte. Danach ist Herr Z. nur dazu berechtigt, das Grundstück
mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 500.000,00 Euro nebst Nebenleistungen zu belasten, wenn und soweit er die Ansprüche auf Auszahlung der
Darlehensvaluta an die Beklagte abtritt. Zwar handelt es sich bei der Belastung in Form der Sicherungshypothek nicht um eine von Herrn Z. vorgenommene
Belastung; ihm ist jedoch die Existenz der Belastung zuzurechnen, wenn und soweit er ein vorhandenes Löschungsrecht nicht geltend macht. Da eine solche
Art der Belastung nicht zu den Grundpfandrechten gehört, die er berechtigt ist, eintragen zu lassen, hat die Beklagte aus dem notariellen Kaufvertrag vom 22.
Oktober 2008 einen Anspruch gegen Herrn Z. darauf, die Löschung der Sicherungshypothek zu erwirken. Eine reale Belastung des Grundstücks besteht durch
die Sicherungshypothek im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung danach nicht.
Eine Gläubigerbenachteiligung ist schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass von der Beklagten ein Kaufpreis von 165.000,00 € entrichtet worden ist.
Zwar spricht dieser vom Schuldner, Herrn C. D., mit der Beklagten vereinbarte Kaufpreis zunächst für ein - im Wesentlichen - kongruentes Deckungsverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung, da der Verkehrswert, wie dargelegt, 175.000,00 € beträgt. Indes schließt die Bezahlung eines Kaufpreises in bar die
Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG nicht von vornherein aus. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 142 der Insolvenzordnung -InsO-.
Danach können Bargeschäfte nur unter den Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. Diese Vorschrift entspricht
§ 3 Abs. 1 AnfG, der außerhalb eines Insolvenzverfahrens Anwendung findet (vgl. Huber, a.a.O., § 3 Rn. 17; § 1 Rn. 42, auch zu dem Problem, in diesem Fall
den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zu führen). Um eine Gläubigerbenachteiligung verneinen zu können, wäre jedoch erforderlich, dass Herr C. D.
den Kaufpreis auch tatsächlich erhalten hat und dieser somit dem Zugriff durch seine Gläubiger zur Verfügung stand; die Quittierung der Bezahlung genügt
hierzu nicht, weil offenbleibt, wann und in welcher Form es zur Kaufpreiszahlung gekommen ist und was Herr D. mit dem Geld getan hat (vgl. ähnlich:
Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 08.12.2010, a.a.O.). Da eine tatsächliche Zahlung nicht nachgewiesen ist, jedenfalls der Betrag dem Gläubigerzugriff
nicht zugänglich gemacht worden ist, ist von einer Gläubigerbenachteiligung trotz annähernd kongruenter Kaufpreiszahlung auszugehen.
Neben der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist auch der hierauf bezogene Vorsatz des Schuldners zu bejahen. Dabei genügt ein bedingter Vorsatz der
Gläubigerbenachteiligung aus, das heißt, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf nimmt. Dieser Vorsatz muss nicht
der alleinige Zweck des Handelns sein (Huber, a.a.O. § 3 Rn 21; Braun, InsO, 5. Aufl. § 133 Rn. 9). Hier sprechen die vorhandenen Indizien für einen
derartigen Vorsatz des Herrn C. D..
Die Beklagte räumt selbst ein, dass Herr D. das Rechtsgeschäft durchgeführt hat, um sie, seine ehemalige Lebensgefährtin, für die gemeinsame Zeit im Sinne
eines Trennungsausgleichs zu ‚entschädigen'. Dies konnte in Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschluss des notariellen
Kaufvertrages am 22. Januar 2008 und den Anträgen auf Eröffnung der Insolvenzverfahren für die von Herrn D. beherrschten Firmen am 5. und 28. März 2008
nur zu Lasten auch der privaten Gläubiger des Herrn D. geschehen. Als geschäftsführender Gesellschafter der R. GmbH und als Geschäftsführer der T.
GmbH&Co.KG, von deren Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ausgegangen werden kann, drohten Herrn D. als
Geschäftsführer dieser Gesellschaften gemäß § 43 GmbHG oder § 69 Abgabenordnung auch persönlich erhebliche Forderungen. Wenn er es in dieser Situation
für richtig gehalten hat, die Trennung von der Beklagten durch Übertragung seines Grundstückes finanziell abzuschließen, konnte dies nur geschehen, indem er
die Benachteiligung seiner Gläubiger mindestens billigend in Kauf nahm.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, Herr D. habe von ihr doch den Kaufpreis in Höhe von 165.000,00 € erhalten, so dass ein kongruentes Deckungsgeschäft
beim Kauf des Grundstücks vorliege, kann sie, wie oben ausgeführt, damit nicht durchdringen (vgl. Huber, a.a.O., § 3 Rn. 34, 36).
Von diesem Benachteiligungsvorsatz hatte die Beklagte im Sinne von § 3 Abs. 1 AnfG auch Kenntnis.
Zunächst spricht die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG gegen die Beklagte. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG wird diese Kenntnis vermutet, wenn der
andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hierfür spricht zunächst die enge
Beziehung zwischen der Beklagten und Herrn D.. Eine räumliche Trennung des Paares erfolgte erst Anfang Februar 2008. Dass schon vorher keinerlei
Gespräche über die wirtschaftliche Situation des Firmengeflechts der R. stattgefunden haben sollen, widerspricht der Lebenserfahrung. Unabhängig davon war
die Beklagte als Prokuristin der R. GmbH S. und als Geschäftsführerin der Firma U. GmbH jedenfalls bis Ende 2007 in den laufenden Geschäftsbetrieb
eingebunden. Dass sie hierdurch Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der R. GmbH hatte, ergibt sich aus dem von ihr unterzeichneten Stundungsbegehren
gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 2 November 2007. Da sie selbst Geschäftsführerin eines der Unternehmen gewesen ist, waren ihr die
Regeln der Geschäftsführerhaftung bekannt, und der Umstand, dass auch Herrn D. selbst erhebliche Forderungen drohen, musste ihr gegenwärtig sein.
Schließlich ist sie Vertragspartnerin des inkongruenten Grundstückskaufgeschäfts gewesen. Dass die Gläubiger des Herrn D. mit flüchtigem Bargeld gar nicht,
mit einem werthaltigen Grundstück aber sehr wohl ihre (Teil-) Befriedigung erlangen könnten, lag für die in Geschäftsdingen erfahrene Beklagte auf der Hand,
ohne dass dies näherer Begründung bedürfte (vgl. zur inkongruenten Deckung als starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die
Kenntnis des anderen Teils davon Huber, a.a.O. § 3 Rn. 34). Hinzu kommt zu Lasten der Beklagten, dass sie mit ihrer Unterschrift unter § 4 des notariellen
Kaufvertrages vom 22. Januar 2008 die Kontrolle der Kaufpreiszahlung der Überwachung durch den Notar entzogen hat. Eine objektivierbare
Zahlungskontrolle haben die Beklagte und Herr D. mit dieser Vertragsgestaltung im kollusiven Zusammenwirken verhindert.
Diese Beweisanzeichen gewichtet das Gericht so schwer, dass es davon überzeugt ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt sind. Es
hat daher von der zunächst ins Auge gefassten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Herrn D. als Zeugen und die informatorische Befragung der Beklagten
Abstand genommen. Auch auf den in der mündlichen Verhandlung erfolgten neuen Vortrag des Klägers, insbesondere die eingereichte Auflistung, aus der sich
eine Insolvenzgefährdung auch des Herrn D. schon im Sommer 2007 ableiten lassen soll, kommt es für die Entscheidung nicht - mehr - an. Infolgedessen
musste der Beklagten diesbezüglich ein Schriftsatznachlass nicht gewährt werden.
Soweit die Beklagte gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung einwenden sollte, es fehle an entsprechendem klägerischen Vorbringen, dringt sie
hiermit rechtlich nicht durch. Eines solchen Vorbringens bedurfte es nicht; vielmehr konnte sich das Gericht seine Überzeugungsgewissheit durch Ermittlung
des Sachverhalts von Amts wegen bilden.
§ 17 Abs. 2 GVG sagt seinem Wortlaut nach nichts über das bei der materiell zivilrechtlich vorzunehmenden Anspruchsprüfung anzuwendende
Verfahrensrecht aus. Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass das entscheidende Gericht sein
eigenes Verfahrensrecht anzuwenden habe (BVerwG, Urteil vom 06.06.1967 -IV C 216.65-, zitiert nach juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 17 GVG im
Anhang zu § 41 VwGO Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 41 Rn. 25). Daraus folgt, dass der Prozess nicht vom zivilrechtlichen
Beibringungsgrundsatz beherrscht wird, sondern gemäß § 86 Abs. 1 VwGO der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts
wegen erforscht. Der derart angewendete Amtsermittlungsgrundsatz führt, wie dargelegt, zu dem gefundenen Ergebnis.
Die Klägerin hätte damit den Wert des Grundstücks in die Insolvenzmasse zu leisten. Dieser Wert beträgt, wie schon mehrfach dargelegt, 175.000,00 Euro.
Dass der Kläger mit seiner Klage lediglich 115.000,00 Euro geltend macht, unterliegt seiner Dispositionsbefugnis, die sowohl im Zivilprozess wie im
Verwaltungsprozess Anwendung findet. Mit der Reduzierung der Klagsumme wandelt sich der Wertersatzanspruch jedenfalls nicht in einen Anspruch auf das
Surrogat für den Wert, so dass sich die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG einen Anspruch auf Herausgabe des vom
Anfechtungsgegner durch Weiterveräußerung erzielten Gewinns gibt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O., mit Nachweisen aus der Literatur),
nicht stellt. ..." (VG Göttingen, Urteil vom 12.09.2013 - 2 A 718/13)
***
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet auch nicht deswegen aus, weil der Vollstreckungsschuldner ohne die angefochtene Rechtshandlung
möglicherweise anderweitig über das Barvermögen verfügt hätte und dieses somit ebenfalls dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger entzogen worden wäre.
Hypothetische Kausalverläufe sind im Recht der Einzelgläubigeranfechtung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (FG Münster, Urteil vom 09.06.2009 - 6 K 1040/09).
***
Überträgt ein Kind des Erblassers ein ererbtes Grundstück auf den Ehegatten, so steht die Einsetzung eines Enkels als Ersatzerben neben der Einsetzung des
Kindes als Alleinerben einer Benachteiligung der Gläubiger des Kindes i. S. des AnfG nicht entgegen. Dienstleistungen des Ehegatten, die dieser aus familiären
Gründen gegenüber der Schwiegereltern (Erblassern) in der Vergangenheit erbracht haben mag (Bewirtschaftung eines Hofes), begründen jedenfalls nicht die
Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung. Hebt das Finanzamt im Einspruchsverfahren einen gegenüber dem Ehegatten ergangenen Duldungsbescheid in der
irrtümlichen Annahme ersatzlos und ohne Begründung auf, der Duldungstatbestand sei wegen der testamentarischen Regelungen nicht erfüllt, so ist das
Finanzamt am Erlass eines weiteren Duldungsbescheids nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedenfalls dann nicht gehindert, wenn der Ehegatte,
vertreten durch einen Steuerberater, die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Duldungsbescheids hätte erkennen können. Dies gilt auch dann, wenn das
Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht auf Grund derselben Erkenntnisse den Duldungsbescheid nicht aufgehoben hätte (FG
Hessen, Urteil vom 02.12.2008 - 5 K 1509/07).
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„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg
vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe
von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.
Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock
Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit
weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002
(Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.
Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An
diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.
Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.
Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die
titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.
Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4
AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber
Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im
Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der
Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.
Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von
mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624
Abs. 1 BGB .
Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03)
gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit
dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam -
Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der
Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der
Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte
beantragt: Klagabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber
anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem
Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine
Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung
des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem
Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der
Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in
der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass
Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände
ausreichend geschützt.
Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust
darstellen würde.
Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die
weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer
Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es
kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde
auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs.
1 AnfG dar.
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der
Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen
unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des
Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München
1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem
Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d.
Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und
keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München
20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die
Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ
113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der
Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf
eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3;
Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine
entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000,
§4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12;
Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür.
Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn.
37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat
das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar
grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu
erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in
der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel
letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das
Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung
der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein
Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet
werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint
äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante
Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht,
zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und
Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des
zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften
aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und
gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem
selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer
Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO
beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich
erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw.
§ 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine
Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) -
davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG
München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen
unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der
Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten
untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als
ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)
Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine
ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71,
61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem
Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und
Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung
besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach
der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil
im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393
[BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen
Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im
Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene
‚Gegenleistung' erbrachte.
ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur
auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem
streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück
Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne
vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner
ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen
wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).
b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem
Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt
hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem
Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten
Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in
Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im
Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom
24.05.2005 - 1 O 2/05)
§ 2 AnfG Anfechtungsberechtigte
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung
in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.
Leitsätze/Enscheidungen:
Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen. Der
Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst
in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen. Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor
Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das
Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist. Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an
den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem
übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft (BGH, Urteil vom 08.12.2011 - IX ZR 33/11 zu §§ 2, 4, 19AnfG, § 287 ZPO).
***
Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem
Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist. Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell
geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08 zu BGB §
767 Abs. 2, BGB § 683):
„... Einem materiellrechtlichen Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf Kostenerstattung steht entgegen, dass der Anfechtungsprozess ein
Rechtsverhältnis betrifft, an dem der Hauptschuldner auf keiner Seite beteiligt ist. Vor Eröffnung des Konkursverfahrens können Anfechtungsrechte nach § 2
AnfG nur Gläubigern untereinander zustehen. Während des Konkursverfahrens kommt die gegen einen Gläubiger gerichtete Anfechtungsbefugnis dem
Konkursverwalter aus eigenem Recht zu, der damit keinen Anspruch des Schuldners verfolgt (vgl. BGHZ 83, 102, 105; 86, 190, 196; 118, 374, 381;
Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 6; für die Insolvenzordnung: Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Lieferung 11/08, § 129 Rdnr. 5).
Auch nach Abschluss des Konkursverfahrens hat der Schuldner kein Recht zur Anfechtung. Ein vom Konkursverwalter ausgeübtes Anfechtungsrecht erlischt,
da es untrennbar mit dem Amt des Konkursverwalters verbunden ist. Der Schuldner wird insoweit nicht Rechtsnachfolger des Konkursverwalters (BGHZ 83,
102, 105; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 29 Rdnr. 1b; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Lieferung 11/08, § 129 Rdnr. 6). Verbliebene
Anfechtungsrechte stehen nach § 18 AnfG wiederum dem einzelnen, möglicherweise benachteiligten Gläubiger zu. Der Schuldner ist folglich weder außerhalb
noch innerhalb eines Konkursverfahrens legitimiert, eigene Rechtshandlungen oder Rechtshandlungen, die seine Gläubiger ihm gegenüber vorgenommen
haben, wegen Gläubigerbenachteiligung anzufechten (BGHZ 83, 102, 105; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rdnr. 197).
Die Abwehr eines Zugriffs weiterer Gläubiger oder des Konkursverwalters auf Leistungen, die der Schuldner bereits erbracht hat, ist sachlich keine Beitreibung
der Hauptforderung gegen den Schuldner, wie sie § 767 Abs. 2 BGB verlangt. Im Anfechtungsprozess wird vielmehr - vergleichbar der Konstellation in einem
Interventionsverfahren nach § 771 ZPO - ein Konflikt unter Gläubigern um den Vorrang konkurrierender Rechte ausgetragen. Da der Schuldner an diesem
Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, fehlt die materiellrechtliche Grundlage für eine Kostenhaftung des Bürgen.
cc) Ein Anspruch gegen den Bürgen lässt sich auch nicht auf eine Haftung des Gemeinschuldners für die Kosten eines Anfechtungsprozesses nach Abschluss
des Konkursverfahrens stützen. Der gegen den Konkursverwalter gerichtete Kostenerstattungsanspruch ist zunächst als Masseschuld während des
Konkursverfahrens aus der Masse zu befriedigen. Über die Konkursmasse hinaus kann der Gemeinschuldner von dem Konkursverwalter grundsätzlich nicht
verpflichtet werden, so dass auch nach Beendigung des Konkursverfahrens eine Haftung des Schuldners nur in Frage kommt, soweit ihm Massegegenstände
zurückgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1954 - IV ZR 81/54, NJW 1955, 339 und vom 13. Juli 1964 - II ZR 218/61, WM 1964,
1125; Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 57 KO Anm. 2; Kuhn/ Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., § 57 Rdnr. 11b). Eine Einstandspflicht
des Bürgen lässt sich auch nicht auf die mögliche Beteiligung des Hauptschuldners an den Kosten eines bei Beendigung des Konkursverfahrens noch
schwebenden Anfechtungsprozesses (Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 6, 18; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rdnr. 36) stützen.
Auch diese Haftung bleibt auf Gegenstände beschränkt, die bei Beendigung des Konkursverfahrens zur Masse gehörten und die danach der Schuldner zur freien
Verfügung zurückerlangt hat (Jaeger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 18; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl., § 57 Rdnr. 11b;
Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 57 Anm. 2). Da mithin selbst eine prozessrechtliche Haftung für die Kosten eines bei Beendigung des
Konkursverfahrens noch nicht abgeschlossenen Anfechtungsprozesses den Hauptschuldner nicht persönlich unbeschränkt trifft, ist es auch nicht gerechtfertigt,
den Bürgen entgegen der Wertung des § 767 Abs. 2 BGB mit diesen in der Auseinandersetzung der Gläubiger untereinander entstanden Kosten zu belasten.
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht auch keine Rechtsähnlichkeit der Verteidigung in einem Anfechtungsprozess mit der Zahlungsklage
zur Durchsetzung der Hauptforderung, die eine Durchbrechung der in § 767 Abs. 2 BGB für die Bürgenhaftung gezogenen Grenze rechtfertigen könnte. Die
Zahlungsklage ist gegen den Hauptschuldner gerichtet, so dass dieser auch für die Verfahrenskosten haftet. An einem Anfechtungsprozess hingegen ist nicht der
Hauptschuldner, sondern der Konkursverwalter für die konkurrierenden Gläubiger beteiligt, so dass ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch auch nicht gegen
den Schuldner der verbürgten Forderung gerichtet sein kann. Ein Bürge haftet jedoch nach dem Grundsatz der Akzessorietät von Bürgschaft und Hauptanspruch
allgemein nur für Verpflichtungen des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger. Dass ein dem Gläubiger bei der Rechtsverfolgung gegenüber Dritten
entstandener Aufwand mittelbar auch dem Bürgen zugute kommt, wenn sich dessen Haftungsrisiko reduziert, rechtfertigt es nicht, vom Wortlaut des § 767
Abs. 2 BGB abzuweichen und die Bürgschaft aus ihrer Akzessorietät zur Hauptforderung zu lösen. ..."
***
Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch
einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der
Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang
grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. Ist
die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen,
weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die
Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt,
wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung
Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen (BGH, Urteil
vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 zu ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406).
***
„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin
erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14.
Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999
über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen
Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch
verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der
"vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten
wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt
der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa
92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei
Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser
Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin
an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der
Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare
Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch
den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen
sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös
der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem
Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten
der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe
von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des
Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die
Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei,
und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei.
Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die
Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift
nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar
(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober
2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die
Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1.
Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb
wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch
inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben
der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn.
182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den
Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis
dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich
vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe.
Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für
den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen,
die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der
Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den
Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der
Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der
Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72,
WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter
ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog.
Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte,
war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung
bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2
AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare
Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993,
271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom
Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden
(BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben
ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt
331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert
des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung
ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das
Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM
festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das
Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist
davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin
habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte
nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn,
diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP
1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf
die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert
des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei
Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das
Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr
zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten
Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die
Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v.
10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der
Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht
fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls
nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare
Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von
331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht
angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht
berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein
Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert
von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem
erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter
dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der
Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl.
BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr
einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie
den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte
abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)
***
Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungsurteil erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die
Zahlungsklage gegen den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Geleisteten wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig
(BGH, Urteil vom 02.03.2000 - IX ZR 285/99, MDR 2000, 780).
Zur Anfechtung einer Grundschuld von Miteigentümer als Gesamtgläubigern (BGH, Urteil vom 09.05.1996 - IX ZR 50/95, MDR 1996, 1062).
Überträgt eine BGB-Gesellschaft einen Vermögensgegenstand auf einen ihrer Gesellschafter und wirkt hierbei ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen
der §§ 2, 3 AnfG mit, so kann die Übertragung insgesamt anfechtbar sein. Pfändet ein Gläubiger den Anteil eines Schuldners am Vermögen einer
BGB-Gesellschaft und läßt er ihn sich überweisen, so kann er - nach einer Kündigung der Gesellschaft - grundsätzlich auch den Anspruch des
Gesellschafter-Schuldners auf Durchführung der Auseinandersetzung ausüben (Abweichung von RGZ 95, 231). Auskunfts- oder Verwaltungsrechte sind damit
nicht verbunden (BGH, Entscheidung vom 05.12.1991 - IX ZR 270/90, NJW 1992, 830).
Der Arrestbefehl ist kein Schuldtitel i. S. des § 2 AnfG (BGH, Entscheidung vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89, NJW 1991, 496).
Zur Darlegung einer Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (BGH, Entscheidung vom 27.09.1990 - IX ZR 67/90, NJW-RR 1991, 104).
*** (OLG)
„... I. Anfechtungsanspruch (Antrag zu 2.1.)
1. Nach § 2 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist (a), wenn die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie
nicht dazu führen würde (b).
a) Die Klägerin verfügt in dem rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts v. 8.6.2010, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 62.672,99 € verurteilt wurde
(Anlage K 6) sowie den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 13.07.2010 über 19.597,40 € (K 7) und 11.10.2010 über 10.006,47 € (K 8) über vollstreckbare
Schuldtitel. Die Forderungen sind auch fällig.
b) Das Landgericht hat die Frage der Anfechtungsbefugnis, d.h. der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens i.S.d. § 2 AnfG nicht thematisiert. Zu einer
bereits erfolglos versuchten Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin oder diesbezüglich mangelnder Erfolgsaussichten hat die Klägerin bisher
nicht vorgetragen. Sie hat lediglich dargelegt, dass bezüglich des erstinstanzlichen Urteils in der Entschädigungssache eine Sicherungshypothek in Höhe von
63.082,73 € für das Grundstück V... A... ... eingetragen worden sei und dass eine Inanspruchnahme der Hypothek aufgrund der vorrangigen Grundschuld der
Beklagten nicht erfolgversprechend sei, da die Grundschuld den Verkehrswert ausschöpfe. In einem Nebensatz heißt es dort, dass das Grundstück das ‚im
wesentlichen pfändbare Vermögen' der Schuldnerin darstelle bzw. darstellte (Schriftsatz v. 9.12.2011, Bl. 18 d.A.). Daraus ist zu schließen, dass weitere
erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten nicht vorliegen, denn die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen und die genannten Behauptungen auch nicht
bestritten.
2. Voraussetzung jeder Einzelgläubigeranfechtung ist eine (objektive) Benachteiligung der Gläubiger i.S.d. § 1 I AnfG. Anfechtbar ist dementsprechend eine
Rechtshandlung des Schuldners, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt und der Gläubiger in
diesem Sinne objektiv benachteiligt ist (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 1 Rn 32).
Dies ist in Bezug auf die bewilligte Grundschuld der Fall. Denn diese ginge im Falle der Zwangsvollstreckung der Befriedigung der Klägerin aus der für sie
eingetragenen, nachrangigen Sicherungshypothek vor. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Benachteiligung nicht davon abhängt, ob die
Grundschuld tatsächlich bestehende Forderungen absichert oder nicht. Auf die Ausführungen auf S. 4 f. der Urteilsgründe wird insofern Bezug genommen.
Eine Benachteiligung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass das Grundstück bereits wertausschöpfend belastet gewesen wäre (vgl. dazu
BGH Urt. v. 17.12.1998 - IX ZR 196/97 = NJW 1999, 1395 Rn 26). Denn zum Zeitpunkt der Bestellung der zweitrangigen Grundschuld zugunsten der
Beklagten bestand lediglich eine Grundschuld in Höhe von 330.000 DM zugunsten der B... H... - u... W... Aktiengesellschaft. Die Beklagte hat nicht
eingewandt, dass die zugrunde liegende Schuld noch in einer Höhe bestand, die den Verkehrswert des Grundstückes ausschöpfte. Der Einwand der Beklagten,
durch die Grundschuldbestellung sei eine sofortige Darlehensrückzahlung vermieden worden, geht fehl. Denn die Gläubigerbenachteiligung beurteilt sich in
Bezug auf die jeweils in Rede stehende Rechtshandlung. Sie entfällt deshalb nicht dadurch, dass diese in ursächlichen Zusammenhang mit anderen Ereignissen
dem Schuldner auch Vorteile gebracht hat (vgl. Huber, aaO, § 1 Rn 52).
Nicht thematisiert hat das Landgericht die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung auch dann vorläge, wenn - wie die Klägerin behauptet - der
Grundschuldbrief nicht der Beklagten übergeben wurde. Dann wäre die Grundschuld nicht zugunsten der Beklagten, sondern zunächst in der Person der
Schuldnerin als Eigentümergrundschuld entstanden (§§ 1192 I, 1117 I BGB, 1163 II, vgl. Palandt/Bassenge, § 1163 Rn 19). Allein die Aufgabe einer
bestimmten Buchposition reicht jedoch zur Gläubigerbenachteiligung aus, denn sie hat die Begründung einer tatsächlichen Stellung des Erwerbers zur Folge
und führt damit zu einem der Zwangsvollstreckung zugänglichen Vorteil (vgl. Huber, aaO, § 11 Rn 14; § 1 Rn 35). Dies gilt auch für die Eintragung der
Bestellung einer Grundschuld, da diese nach der Zwangsversteigerung im Verteilungsverfahren Berücksichtigung finden würde. ..." (KG Berlin, Urteil vom
10.02.2014 - 20 U 308/12)
***
Das Grundbuchamt darf die Eintragung eines Rangrücktritts nicht von der Bewilligung des Betroffenen abhängig machen, wenn die Vollstreckungsbehörde
(hier: Finanzamt) bestätigt, den Anfechtungsanspruch im Wege eines Duldungsbescheids gegen den Vormerkungsberechtigten als Empfänger der
unentgeltlichen Leistung geltend gemacht zu haben (OLG München, Beschluss vom 21.09.2012 - 34 Wx 202/12):
„... I. Im Grundbuch sind die Brüder G. und M. L. als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen. Am 14.7.2011 gab M. L. gegenüber seinem Bruder, dem
Beteiligten zu 2, ein bis 14.7.2021 unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einem noch zu benennenden Dritten über seinen
Miteigentumsanteil am Grundstück ab. Gleichzeitig bewilligte er eine Eigentumsvormerkung hinsichtlich der Übertragung dieses Miteigentumsanteils, die am
10.8.2011 in Abt. II lfd. Nr. 2 eingetragen wurde.
Aufgrund Ersuchens des Finanzamtes (Beteiligte zu 1) vom 10.8.2011 trug das Grundbuchamt am 18.8.2011 eine verteilte Zwangssicherungshypothek in Höhe
von 835.514,38 € am Grundstücksanteil von M. L. ein und beantragte am 21.12.2011 die Eintragung eines Rangrücktrittes der Eigentumsvormerkung aufgrund Duldungsbescheids.
Nach einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 30.1.2012 ersuchte der Beteiligte zu 1 mit unterschriebenem, aber nicht gesiegeltem Schreiben vom
26.3.2012, der genannten Sicherungshypothek jedenfalls in Höhe eines Betrags von 705.250,48 € den Vorrang gegenüber der in Abteilung II lfd. Nr. 2
eingetragenen Eigentumsvormerkung einzuräumen. Der Vorrang ergebe sich aus einem am 5.3.2012 erlassenen und am 6.3.2012 an den Beteiligten zu 2
zugestellten Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 4 AnfG, in dem die Anfechtung des Vertrags vom 14.7.2011 wegen
Gläubigerbenachteiligung geltend gemacht wird. Zudem führt der Bescheid an, dass der Beteiligte zu 2 die Vollstreckung in die Einräumung des
Überlassungsvertrags und die Auflassungsvormerkung zu dulden habe.
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Für den Rangrücktritt sei die Bewilligung des Beteiligten zu 2 erforderlich
und nicht durch den Duldungsbescheid ersetzbar, zumal die Einspruchsfrist gegen den Duldungsbescheid noch nicht abgelaufen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 am 14.5.2012 Beschwerde unter anderem mit dem Hinweis darauf eingelegt, dass ein Einspruch des Beteiligten
zu 2 keine aufschiebende Wirkung habe; das Ersuchen sei im Übrigen gesetzmäßig und zu vollziehen.
Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
Seit 30.5.2012 ist ein Insolvenzvermerk an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstücksanteil eingetragen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 ergibt sich daraus, dass sein nach § 38 GBO gestelltes Ersuchen
zurückgewiesen worden ist. Es kann dabei im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dahingestellt bleiben, ob das Ersuchen auf Eintragung des Vorrangs von § 38
GBO gedeckt ist. Diese Frage ist als sogenannte doppelrelevante Tatsache erst im Rahmen der Begründetheit zu erörtern. Für die Zulässigkeit ist der schlüssige
Vortrag genügend, dass sich die Befugnis der Behörde aus § 38 GBO ergebe.
2. Die Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg.
a) Bei den Forderungen des Finanzamts handelt es sich um Steueransprüche sowie steuerliche Nebenforderungen, die zunächst durch die Eintragung einer
(verteilten) Zwangshypothek gemäß § 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1 und 2 ZPO gesichert wurden. Zutreffend ging das Grundbuchamt bei Eintragung der
Zwangshypothek davon aus, dass der Beteiligte zu 1 als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 249 AO) gemäß § 38 GBO den erforderlichen Antrag stellen und -
bindend für das Grundbuchamt - gleichzeitig das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung bestätigen konnte (siehe etwa Demharter
GBO 28. Aufl. § 38 Rn. 16).
b) Zu Unrecht fordert das Grundbuchamt für den Rangrücktritt die Bewilligung des Berechtigten der zurücktretenden Vormerkung. Vielmehr ergibt sich die
Befugnis zum Antrag und die Pflicht zum Vollzug auch in diesem Fall aus § 38 GBO. Denn das oben Gesagte gilt auch für die Geltendmachung und
Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs des vollstreckenden Finanzamts nach dem Anfechtungsgesetz.
(1) § 191 Abs. 1 Satz 1 AO beschränkt die Möglichkeiten eines Duldungsbescheids durch das Finanzamt nicht auf Duldungspflichten aus den Steuergesetzen,
sondern erstreckt seine Anwendbarkeit auch auf solche des Zivilrechts und damit auch des Anfechtungsgesetzes (BVerwG NJW 1991, 242/243). Dass eine
vollstreckungsrechtliche Anfechtung auch im Wege eines Duldungsbescheids möglich ist, ergibt sich aus § 13 AnfG, der den Fall der Anfechtung durch Klage
regelt, aber eine andere Art der Geltendmachung - etwa durch Verwaltungsakt - schon nach seinem Wortlaut offen lässt. Das Finanzamt ist als Gläubiger nach §
2 AnfG zur Anfechtung berechtigt und - jedenfalls nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO - auch selbst befugt, diese mittels Verwaltungsakts durchzusetzen (BVerwG
aaO.; BFHE 128, 338). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des ergangenen Duldungsbescheides sind nicht ersichtlich.
Die Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Duldungsbescheides vorliegen, unterliegt gemäß § 322 Abs. 3 Satz 3 AO nicht der
Beurteilung des Grundbuchamts (OLG Hamm Rpfleger 1983, 481/482). Dieses hat folglich nicht nachzuprüfen, ob die im Duldungsbescheid erklärte
Anfechtung rechtliche Wirkungen auslösen kann.
(2) Ein solcher Duldungsbescheid wendet sich nicht gegen den Steuerschuldner, sondern gegen den Empfänger der (unentgeltlichen) Leistung, § 11 Abs. 2 und
§ 13 AnfG. Auch ein gegen den Dritten ergangener Duldungsbescheid ist vom Grundbuchamt nicht nachzuprüfen (OLG Hamm Rpfleger 1983, 481).
Die Befugnis zum Ersuchen nach § 38 GBO umfasst folglich nicht nur die Eintragung der Zwangshypothek, sondern auch die Eintragung deren Vorrangs.
3. Der Eintragung der Rangänderung steht nicht der zwischenzeitlich eingetragene Insolvenzvermerk entgegen. Ein solcher hindert weitere
Grundbucheintragungen nicht, sondern kann nur einen gutgläubiger Erwerb verhindern (Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Insolvenzrecht Rn 70).
4. Das Grundbuchamt hat sich aus seiner Sicht folgerichtig noch nicht mit der Frage befasst, ob der Rangrücktritt (§ 880 BGB) gegenüber einem Teil der
Sicherungshypothek - wie nun beantragt - derzeit schon erfolgen kann.
Die Rangänderung nur hinsichtlich eines Teils einer Hypothek ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch die Teilung derselben (Schöner/Stöber
Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 2581a). Dabei ist außer eines Antrags auf Teilung der Hypothek zudem die Bewilligung des Gläubigers des aufzuspaltenden
Grundpfandrechts, somit des Beteiligten zu 1, zur Teilung erforderlich. Das entsprechende Behördenersuchen, das eine Bewilligung grundsätzlich beinhaltet
(Demharter § 38 Rn. 69), ist ohne Siegel und daher nicht in der Form des § 38 mit § 29 Abs. 3 GBO gestellt, so dass dies der Eintragung der Teilung derzeit
noch entgegensteht.
Insofern ist dem Beteiligten zu 1 im Wege der Zwischenverfügung eine Frist zur Genehmigung des entsprechenden Ersuchens einzuräumen, § 18 Abs. 1 Satz 2
GBO. ..."
***
„... I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen
hinterlegten Geldbetrag von 36.000 € in Anspruch nimmt.
Mit Forderungskaufvertrag vom 27.9.2007 (Anlage K 11 = Bl. 92 ff. d.A.) veräußerte die A AG - vormals B AG - dem Kläger eine Darlehensforderung über
496.887,82 € gegen Frau C und trat dem Kläger die Darlehensforderung ab, die durch zwei Grundschulden besichert war. Die Verkäuferin trat gleichzeitig die
persönlichen Ansprüche aus der jeweiligen Haftungs- und Unterwerfungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunden des Notars D vom 17.3.1998 und
25.8.1998 an den Käufer ab, wobei sich dieser verpflichtete, die abgetretenen Ansprüche aus den vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechen nur in Höhe der
jeweils noch bestehenden Darlehensforderungen geltend zu machen.
Der Kläger hat Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung der beiden Grundschuldbestellungsurkunden, Anlagen K 1 u. K 2 = Bl. 11 ff. u. Bl. 31 ff. d.A.,
vorgelegt. Die Urkunden wurden der Schuldnerin zugestellt. Die Vollstreckungsklausel wurde auf den Kläger aufgrund der Abtretungserklärung vom 7.11.2007
(Kopie Bl. 41 d.A.) umgeschrieben (Bl. 45 d.A.). Die umgeschriebenen Grundschuldbestellungsurkunden wurden der Schuldnerin am 30.1.2008 im Vorraum
zu den Sitzungssälen des OLG Frankfurt durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt.
An diesem Tag fand die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit 19 U 221/07, D gegen C, statt, wobei Frau C vom Beklagten vertreten wurde. Die Parteien
schlossen einen Vergleich (Anlage K 10 = Bl. 61 ff. d.A.), durch den Herr D die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 36.000 € erklärte und auf
Geltendmachung eines ihm vom Kläger des vorliegenden Verfahrens abgetretenen Betrages i.H.v. 100.000 € verzichtete. Wegen der übrigen Einzelheiten des
Vergleichs wird auf Bl. 62 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Freigabe dieses Betrages erfolgte dann nicht. Herr D wurde von Frau Rechtsanwältin RA1 vertreten, die in der gleichen Kanzlei tätig war, wie der
Klägervertreter des vorliegenden Rechtsstreits. Die Schuldnerin und der Beklagte schlossen unter dem 3.12.2007 eine Abtretungsvereinbarung in stiller Zession
im Hinblick auf den hinterlegten Geldbetrag, und zwar zur Sicherung der Ansprüche des Abtretungsempfängers gegen Frau C u.a. aus anwaltlicher Tätigkeit,
sowie wirtschaftlicher Beratung (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.).
Im vorgenannten Rechtsstreit D./. C hatte der Beklagte mehrfach vorgetragen, dass die damalige Klägerin/Schuldnerin kein eigenes Einkommen und kein
eigenes Vermögen mehr habe und für die Erhebung der Klage ein Klein-Darlehen bei einem befreundeten Ehepaar habe aufnehmen müssen.
Der Kläger pfändete mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Groß-Gerau vom 18.12.2007 (Anlage K 3 = Bl. 48 ff. d.A.) wegen eines Teilbetrages
von 50.000 € nebst Kosten aus dem vollstreckbaren Titel Urkundenrolle Nr. .../1998 des Notars D vom 25.8.1998 die Forderung der Schuldnerin auf Freigabe
und Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge von einmal 18.000 € und zum andern 19.006,98 €. Darauf wurde die Zession offen gelegt.
Sonstige Vollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos (vgl. das Schreiben der Obergerichtsvollzieherin E vom 17.4.2008, Anlage K 12 = Bl. 97 d.A.),
wonach die Schuldnerin von Sozialhilfe lebt.
Am 15.5.2008 hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
Bezug genommen (Anlage BK 4 = 288 ff. d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass nach Abtretung von 100.000 € an Herrn D und einer Korrektur der Forderung im Hinblick auf eine Zahlung des Bürgen,
des vormaligen Lebensgefährten der Schuldnerin F, i.H.v. 79.000 € der Anspruch des Klägers gegen die Schuldnerin noch auf 218.062,47 € valutiere.
Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte seine Honoraransprüche im Einzelnen offen legen muss, ob die Schuldnerin im Dezember 2007
zahlungsunfähig gewesen ist und dies bis jetzt andauert, ob dem Beklagten dies zum Zeitpunkt der Abtretung ebenso bekannt war, wie das Bestehen der
Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin, und ob die Forderung des Klägers im Hinblick auf einen Vergleich der Verkäuferin der Forderung mit dem
Bürgen überhaupt noch valutiert. Der Kläger hat im Hinblick auf ihm durch das Inkassounternehmen erteilte Informationen, das den Forderungskauf
abwickelte, den Abschluss eines Vergleichs und weitere Zahlungen über 79.000 € hinaus bestritten. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes erster
Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nachdem das LG durch gerichtlichen Beschluss vom 10.10.2008 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Bestreiten mit Nichtwissen im Hinblick auf das
Vorgehen aus abgetretenem Recht unzulässig sei und der Kläger darauf mit Schriftsatz vom 21.10.2008 erklärte, dass ihm ein abschließender Vergleich
zwischen der A AG und dem Bürgen, Herrn F, weder aus eigener Wahrnehmung, noch durch eine Handlung bekannt sei, und deshalb weiterhin bestritten
werde, und erst mit Schriftsatz vom 26.11.2006 dann vorgetragen wurde, der Bürge F habe 79.000 € gezahlt, die Forderung im Übrigen sei aber nicht erloschen,
hat das LG diesen letzten Vortrag als verspätet zurückgewiesen, weil eine Zulassung des Vorbringens im Hinblick auf die dem Beklagten einzuräumende
Stellungnahme und dann gegebenenfalls Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde. Das
LG ging deshalb davon aus, die ursprüngliche Darlehensforderung der A AG gegen Frau C sei infolge der Zahlung des Bürgen F an die A AG durch Erfüllung
erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Gegen diese Bewertung wendet sich der Kläger mit der Berufung und meint, er habe nicht mit Nichtwissen, sondern ausdrücklich die Zahlung des Bürgen
bestritten. Der Vortrag des Beklagten, die abgetretene Forderung bestehe nicht mehr, sei zum einen wissentlich falsch und auch nur pauschal und
unsubstantiiert gewesen, wie das LG Hanau im Hinweis am 20.6.2008 zutreffend hervorgehoben habe. Von einem Vergleich habe der Kläger aus eigener
Wahrnehmung nichts wissen können, und auf die Behauptung des Beklagten, es sei ein Vergleich geschlossen worden, wobei nähere Details nicht mitgeteilt
worden seien, habe er dann über das Inkassobüro den Sachverhalt im Sinne der erstinstanzlichen Schilderung klären können.
Nunmehr legt der Kläger eine Kopie des Vergleichs vom 23.12.2005/2.2.2006 zwischen der A AG und dem Bürgen F vor (Anlage B K 3 = Bl. 286 ff. d.A.),
wonach der Bürge 40.000 € an die A AG bezahlt und erfüllungshalber seine Ansprüche aus einem Vollstreckungsbescheid über 39.326,11 € abtritt, und die
Bank den Bürgen aus der Haftung für die übernommenen Bürgschaften bezüglich der über den Betrag von ca. 79.000 € hinausgehenden Beträge unter der
Voraussetzung entlässt, dass bis zum 31.3.2006 ein Betrag i.H.v. 40.000 € vorbehaltlos bei der Bank eingegangen ist. Nach Eingang des Betrages i.H.v. 40.000
€ wird die Abtretung im Hinblick auf die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid als Abtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Es ist ausdrücklich vereinbart,
dass die Ansprüche der Bank gegen die Hauptschuldnerin von diesem Vergleich unberührt bleiben. Im Übrigen legt der Kläger nunmehr Kopie der
eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 15.5.2008 vor, wonach sie nichts besitzt, keine Pfändungen oder Abtretungen vorliegen und sie Sozialhilfe bezieht.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Hanau
zurückzuweisen; im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des LG Hanau vom 5.12.2008 zu Az.: 9 O 340/08 abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, zugunsten des Klägers bis i.H.v. 36.000 € die Zwangsvollstreckung in das Hinterlegungskonto Az.: 2 HL 241/07 F und 2 HL
620/07 des AG Frankfurt/M. zu dulden, hilfsweise werde Ersatz i.H.v. 36.000 € an den Kläger zu leisten.
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, er selbst müsse außer
der Abtretung überhaupt nichts vortragen oder vorlegen. Das Bestreiten des Klägers sei unzulässig und das LG habe seinen Vortrag aus dem letzten Schriftsatz
zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dieses müsse gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch in zweiter Instanz unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wiederholt
und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Schuldnerin nicht vermögenslos sei.
Zum Zeitpunkt der Absprache auf Besicherung der Ansprüche des Beklagten gegen die Schuldnerin sei diese nicht vermögenslos gewesen. Bei
Mandatsverteilung hätten Ansprüche auf Zahlung der monatlich zu erbringenden Nutzungsentschädigung gegen Herrn D für die Zurverfügungstellung der
ehemals im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundstücke und ein Rückübertragungsanspruch der Schuldnerin für den Fall, dass der Begünstigte D seine
Zahlungen auf Nutzungsentschädigung einstellen würde bestanden.
Des Weiteren stelle die 50 %-Beteiligung an der Familiengesellschaft einen nicht unerheblichen Wert dar, nämlich in Höhe des Auseinandersetzungsbetrages.
Der Beklagte vertritt die Auffassung. es könne nicht zu seinen Lasten gehen, soweit klägerseits nicht der richtige Weg gewählt wurde, die Verwertung dieses
Vermögenswertes vorzunehmen. Hinzu trete die Beteiligung an der Gesellschaft A? GmbH, an der die Schuldnerin Anspruch auf Übertragung von 5 % des
Gesellschaftsvermögens besitze.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 1.7.2009 legt der Beklagte jetzt seine Forderungen gegen die Schuldnerin, seine Mandantin, offen. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 1.7.2009 (Bl. 310 ff. d.A.) sowie auf die Aufstellung in der Anlage dieses Schriftsatzes (Bl. 320 d.A.) Bezug
genommen. Er meint, es liege ein kongruentes Deckungsgeschäft vor und behauptet, bereits mit Erteilung des Anwaltsauftrages habe die Schuldnerin die
Forderung abgetreten, wie auch ein kongruentes Deckungsgeschäft immer dann vorliege, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung eine Forderung bestehe. Mit dem
nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2009 hat er ferner den Hilfsantrag angekündigt, den Rechtsstreit zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG
Hanau zurückzuverweisen. ...
II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist auch begründet. Entgegen der Annahme des LG ist der Kläger
anfechtungsberechtigt i.S.d. § 2 AnfG.
Der Kläger ist zunächst einmal Inhaber eines vollstreckbaren Schuldtitels.
Soweit der Beklagte Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf vermeintliche Unklarheiten wegen der Daten der Unterschriftsleistungen
herzuleiten versucht, ist dies nicht erfolgreich. Insoweit ist nur die Echtheit der Unterschrift des Klägers unter dem Forderungskaufvertrag, der ersichtlich an
zwei verschiedenen Orten unterschrieben wurde, bescheinigt worden. Danach hat zunächst der Kläger seine Unterschrift geleistet und dann später erst die
Verkäuferin, die aber auch noch im Nachhinein die Abtretung bestätigte.
Nachdem nunmehr der Kläger den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F vom 23.12.2005/2.2.2006 (Anlage BK 3 = Bl. 286 ff. d.A.) vorgelegt
hat, steht fest, dass die ursprüngliche Darlehensforderung durch Zahlung des Bürgen lediglich i.H.v. 79.000 € erloschen ist, soweit die an den Kläger
abgetretene Forderung in Rede steht - im Übrigen ist sie dann in entsprechender Höhe der Zahlung auf den Bürgen übergegangen.
Die verbleibende ursprüngliche Darlehensforderung der A-AG gegen die Schuldnerin C i.H.v. immer noch über 400.000 € ist gerade nicht durch Zahlungen des
Bürgen erloschen und insoweit keine Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB.
Auf Fragen verspäteten Vorbringens, die nach Auffassung des LG Hanau hier streitentscheidend waren, kann es nicht mehr ankommen, nachdem der Beklagte
den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F nicht angezweifelt hat und das Vorbringen des Klägers insoweit unstreitig geworden ist.
Ebenso wenig kommt es aber entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Frage einer Zulassung dieses Vorbringens in zweiter Instanz an, denn § 531 Abs.
2 ZPO zielt lediglich auf streitiges Vorbringen ab.
Unstreitiges Vorbringen muss stets berücksichtigt werden, sogar, wenn auf dieser Grundlage daran anknüpfendes weiters streitige Vorbringen aufgeklärt
werden muss (vgl. BGH v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03, FamRZ 2005, 268 = MDR 2005, 527 m. Anm. Timme = NJW 2005, 291 und 04, 1459).
Der Vergleichstext ist vorgelegt und vom Beklagten nicht bestritten worden.
Im Übrigen greift auch der vom Beklagten wiederholt in der Berufungserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt der Präklusion nicht.
Nicht jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel, das nach § 296 ZPO mit Recht zurückgewiesen oder nicht zugelassen worden ist, bleibt in der zweiten Instanz
ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht für solches Vorbringen, das in der zweiten Instanz unstreitig wird (vgl. BGH v. 31.1.1980 - VII ZR
96/79, MDR 1980, 393 = NJW 1980, 945, BVerfG 55, S. 84).
Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob das LG das als substantiiertes Bestreiten bewertetes Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom
26.11.2008 zu Recht gem. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Lediglich im Sinne einer Hilfserwägung bleibt anzumerken, dass die
Einzelrichterin des Senats bereits durch Zwischenverfügung vom 16.3.2009 zu erkennen gegeben hat, dass hier das LG dem Beklagten auf den substantiierten
Vortrag des Klägers eine weitere Erklärungsfrist hätte einräumen müssen und eine Zurückweisung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 26.11.2008
ggf. erst dann in Betracht kam.
Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der Beklagte die geltend gemachten Gegenrechte auch lediglich aus abgetretenem Recht herleitet und sich deshalb
seinerseits bei der Schuldnerin hätte sachkundig machen müssen.
Sowohl der Kläger, der seine Rechte aus abgetretenem Recht herleitet, darf Tatumstände des Schuldverhältnisses, die Gegenstand von Handlungen und
Wahrnehmung des Zedenten sind, nicht mit Nichtwissen bestreiten. Das gleiche gilt aber auch für den Beklagten, der seine Rechtsposition ebenfalls lediglich
aus abgetretenem Recht herleiten kann. Auch er muss sich bei der Zedentin sachkundig machen.
Im Übrigen kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er meint, außer der Abtretung brauche er nichts darlegen. Weil es sich um eine
Sicherungsabtretung handelt - so der ausdrückliche Wortlaut der Abtretungserklärung vom 3.12.2007 (Bl. 55 d.A.), muss er selbstverständlich die Höhe seiner
Forderung darlegen und kann sich - wie ein Drittschuldner nach §§ 840 ff. ZPO - nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Der Senat hat den Beklagten
gleichwohl nicht zu entsprechenden Darlegungen aufgefordert und sind die nunmehr erfolgten Darlegungen unbehilflich, weil selbst bei Bestehen seiner
Forderungen gegen die Schuldnerin die Anfechtungserklärung des Klägers wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durchgreift.
Nur am Rande soll in diesem Zusammenhang noch angemerkt werden, dass der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2009 lediglich einen
Honoraranspruch von 26.964,44 € dargelegt hat, auf den sich die Abtretung vom 3.12.2007 bezieht.
Soweit sich der Beklagte von Frau Rechtsanwältin RA2 ihre Honorarforderungen i.H.v. 17.331,10 € hat abtreten lassen, unterfallen diese nicht der
Sicherungsabtretung vom 3.12.2007.
Nach dem klaren Wortlaut der Abtretungsvereinbarung in stiller Zession vom 3.12.2007 (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.) hat die Schuldnerin C ihre Forderung den
Beklagten zur Sicherung seiner Ansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit sowie wirtschaftlicher Beratung abgetreten, aber nicht zur Sicherung darüber hinaus
gehender Forderungen wie der aus abgetretenem Recht.
Die Schuldnerin ist vermögenslos. Der Kläger kann entgegen den Darlegungen und der Auffassung des Beklagten nicht in etwaige andere Vermögenswerte der
Schuldnerin vollstrecken.
Die Übertragung der Grundstücke aus dem Vergleich vor dem OLG Frankfurt vom 30.11.2007 (Bl. 63 ff. d.A.), erfolgte alleine an die Tochter der Schuldnerin.
Der Zusatz, "respektive an die Schuldnerin ", den der Beklagte fortlaufend macht, ist unberechtigt und findet im Vergleichstext keine Stütze.
Der Vergleich ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht so zu verstehen, dass die Schuldnerin Berechtigte ist und Übertragung der Grundstücke auf
sich verlangen kann, denn laut der Nr. 3. und 4. des Vergleichs hat Herr D ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die notarielle Vollmacht der Tochter an
die Schuldnerin nicht vorliegt.
Eine Grundschuld i.H.v. 350.000 € steht der Schuldnerin lediglich zusammen mit ihrer Tochter zu. Eine entsprechende Pfändung des Klägers wurde
unwidersprochen aufgehoben, weil kein Titel gegen die GBR vorliegt.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, bislang nicht die Auseinandersetzung der GBR betrieben zu haben, um sodann vollstrecken zu können.
Nach der Zweckbestimmungserklärung (Kopie in der Anlage Bl. 139, 140 der Gerichtsakten) dient die bestellte Grundschuld über 350.000 € der Sicherung des
Anspruchs der Schuldnerin und ihre Tochter auf Auskehrung von Kaufpreisen gemäß dem Vertrag Urkundenrolle .../2002 des Notars D, O1, der Herrn D zufließt.
Dass bislang entsprechende Kaufverträge geschlossen und Kaufpreise geflossen sind, ist in keiner Weise ersichtlich. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz
vom 19.8.2008 ist unwidersprochen geblieben. Die vorgesehene Übertragung der Grundstücke an die Tochter der Schuldnerin kann entgegen der Bewertung
des Beklagten im Schriftsatz vom 3.9.2008 nicht als Veräußerung bewertet werden, die ggf. den Sicherungsfall auslöst, zumal die Übertragung noch überhaupt
nicht erfolgt ist.
Auch der Vortrag zum Anspruch der Schuldnerin auf Übertragung des fünfprozentigen Geschäftsanteils der Firma G GmbH gegen den Schuldner Herrn D, der
laut Vortrag des Beklagten mindestens 25.000 € wert sein soll, erlaubt die Beurteilung nicht, der Schuldnerin stünde ein entsprechender Vermögenswert zu.
Nachvollziehbare Einzelheiten, die einer Aufklärung zugänglich wären sind in keiner Weise dargelegt. Die Schuldnerin jedenfalls hat in ihrem
Vermögensverzeichnis keinerlei derartige Ansprüche aufgenommen.
An der erforderlichen Gläubigerbenachteilungsabsicht der Schuldnerin, § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, bestehen keinerlei Zweifel, denn die Abtretung des hinterlegten
Betrags an den Beklagten ist erfolgt, nachdem die Schuldnerin die umgeschriebenen Grundbestellungsurkunden zugestellt erhielten. Unmittelbar danach
erfolgte die Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegen Herr D an den Beklagten, nämlich am 3.12.2008. Soweit der Beklagte darauf abhebt, die
Schuldnerin habe bereits bei Mandatserteilung die Forderung an den Beklagten abgetreten, erweist sich dies bereits durch den Zeitablauf als unrichtig.
Einen Anspruch auf Freigabe von hinterlegten Beträgen gegen Herrn D zur Erfüllung seiner durch den Vergleich vom 30.11.2007 eingegangenen
Zahlungsverpflichtungen von 50.000 € an die Schuldnerin ist erst durch den Vergleich vom 30.11.2007 überhaupt entstanden. Er kann nicht bereits mit
Mandatserteilungen abgetreten worden sein.
Die Abtretung war damit eine inkongruente Deckung. Zwar ist eine nachträgliche, nicht geschuldete Sicherung immer entgeltlich, weswegen § 4 AnfG nicht
eingreift. Sie ist aber inkongruent, weil sie nachträglich eingeräumt wurde und nach dem Inhalt des Grundgeschäftes nicht geschuldet war (vgl. Huber, AnfG
10. Aufl., § 3 Rz. 10 und Rz. 33).
Die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu vermuten und diese Vermutung ist
nicht widerlegt. Der Beklagte, der sich darauf beruft, eine Zahlungsunfähigkeit sei ihm gerade im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich nicht bekannt
gewesen, wusste genau, dass sonstige Zahlungsansprüche aus dem Vergleich nicht in Betracht kommen und hatte selbst im Rechtsstreit gegen den Beklagten
und Berufungskläger D 19 U 221/07 mehrfach die Vermögenslosigkeit seiner Mandantin dargelegt (vgl. den Schriftsatz vom 10.10.2007 Anlage K 7 =Bl. 57
d.A., 58 d.A., 59 d.A. sowie die Anlage K 9 Bl. 60 d.A.).
Es greifen deshalb die Rechtsfolgen des §§ 11 AnfG ein.
Der Beklagte als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708
Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2009 -
17 U 1/09)
***
„... Beim Prätendentenstreit um die Freigabe hinterlegter Beträge hat nach der Rspr. des BGH, der der Senat folgt, derjenige, der die Freigabe zu seinen
Gunsten verlangt - wie auch sonst bei einem Anspruch aus § 812 BGB - die Beweislast dafür, dass ihm am hinterlegten Betrag das bessere Recht zusteht (BGH,
NJW 1990, 716 [717]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1536; Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 812 Rnr. 372; einschränkend
Peters, NJW 1996, 1246; a.A. Palandt/Sprau, BGB, 69. A. 2010, § 812 Rnr. 93 unter Hinweis auf OLG Nürnberg, NJW-RR 2003, 1716, das aber die
entgegenstehende h.M. und insbes. die Rspr. des BGH nicht einmal erwähnt).
Dass das Landgericht dabei Beweisangebote des Klägers für eine Priorität seiner Rechte übergangen hätte, macht die Berufung trotz der Hinweise des Senats
zur Beweislast weiterhin nicht geltend; daher kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur „Echtheit" dieser Urkunde nicht an. Außerdem wird die auf
den 06.06.2005 datierte privatschriftlichen Abtretungsvereinbarung Anlage K 5 in der bereits am 27.09.2005 notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom
12.09.2005 (Anlage K 24) angesprochen. Das spricht auch nach Auffassung des Senats dafür, dass es diese Abtretung tatsächlich bereits vorher gab.
Gegen die Hilfsbegründung des Landgerichts, dass jedenfalls spätestens zum Zeitpunkt der Überweisungen auf das Konto der Beklagten zu 2) ab Mai 2008 von
einer stillschweigenden Abtretung an die Beklagte zu 2) auszugehen sei (LGU S. 8 oben), wendet sich die Berufung ebenfalls nicht. Auch gegen den vom
Landgericht zutreffend festgestellten Umfang der Abtretung (LGU S. 8 Mitte) ergebt sie keine Einwendungen.
2. Anfechtung nach AnfG
a) Zwar war der Kläger gem. § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Erklärt hat er eine derartige Anfechtung aber erstmals in erster Instanz mit Schriftsatz vom
23.06.2010 (Bl. 37 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war aber - ausgehend von einer Abtretung vor dem 27.09.2005 (s.o.) - jedenfalls die 4-jährige
Anfechtungsfrist des § 4 AnfG für unentgeltliche Leistungen - eine solche könnte eine Sicherungsabtretung ca. 20 Jahre nach Abschluss eines
Darlehensvertrags durchaus darstellen (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. A. 2008, § 134 Rnr. 27 ff.; Braun, InsO, 3. A.
2007, § 134 Rnr. 28) - längst abgelaufen. Ausgehend davon ebenfalls längst abgelaufen ist die 2-jährige Anfechtungsfrist des § 3 II AnfG für vom Schuldner
mit einer nahestehenden Person geschlossene Verträge.
b) In Betracht kommt daher nur eine Anfechtung gem. § 10 I 1 AnfG. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren
vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des
Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach Satz 2 vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die
Handlung die Gläubiger benachteiligte. Für eine derartige Kenntnisvermutung fehlt hier jeder Vortrag; daher trifft den Kläger für die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 I 1 AnfG die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, aaO, § 133
Rnr. 22 f).
aa) Gläubigerbenachteiligung
Hinsichtlich der - in der auf den 06.06.2005 datierten privatschriftlichen Abtretungsvereinbarung Anlage K 5 angesprochenen - Zinsen von 10% verkennt der
Kläger, dass die Verjährung großer Teile dieser Zinsen dem Beklagten zu 1) nur die Einrede aus § 214 I BGB gibt, auf die sich dieser aber nicht berufen muss;
im übrigen ist die Verjährung unter Ehegatten gem. § 207 I 1 BGB gehemmt, solange die Ehe besteht, wie die Beklagten zutreffend ausgeführt haben. Mit
dieser Erwägung der Berufungsbegründung kann eine inkongruente Sicherung und damit eine Gläubigerbenachteilung daher nicht begründet werden.
Allerdings hat der Kläger ausweislich des angefochtenen Urteils bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2) zur Zeit der Abtretung
keinen Anspruch auf eine derartige Sicherheit hatte. Dann stellt diese Abtretung entgegen der Auffassung des Landgerichts eine inkongruente Sicherung und
damit eine Gläubigerbenachteilung dar (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, aaO, § 129 Rnr. 151 m.w.N.; Braun, aaO, § 131 Rnr. 19).
bb) Kenntnis des Beklagten zu 1)
Der Schuldner muss die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen haben, seine Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen. Dazu fehlt zwar jede
Berufungsrüge des Klägers. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist nach st. Rspr. des BGH aber ein starkes Beweisanzeichen für die
Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Wenn dieses Beweisanzeichen - wie hier - nicht durch andere, vom Anfechtungsgegner zu beweisende Umstände
entkräftet wird, kann es für den Nachweis der Benachteiligungsabsicht ausreichen (BGH, NJW-RR 2004, 1534).
Hinzu kommen hier die eigenen Ausführungen des Beklagten zu 1) in dessen Schreiben vom 28.12.2008 (Anlage K 8) an das Finanzamt Traunstein, wonach
die Abtretung einer Art Erbausgleich zu Lebzeiten diente, „um zu vermeiden, dass im Falle eines Falles andere Personen (als Erben) gegen unseren Wunsch
Anspruch auf einen großen Teil unserer Lebensarbeitsleistung hätten...". Daraus ergibt sich denknotwendig auch das Bewusstsein und die Vorstellung des
Beklagten zu 1), dass auch die Benachteiligung anderer, auch zukünftiger Gläubiger die nahezu zwangsläufige Folge seines Handelns sein würde (vgl. Kirchhof
in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, aaO, § 133 Rnr. 22).
Soweit die Beklagten hierzu ausführen, zum Zeitpunkt der Abtretung hätten keinerlei Verbindlichkeiten, insbesondere nicht gegenüber dem Kläger für
Steuerschulden, im Raum gestanden, hindert das den Vorsatz, Gläubiger im Allgemeinen und in Zukunft zu benachteiligen, nicht. Dieser ergibt sich hier zur
Überzeugung des Senats bereits aus dem Schreiben vom 28.12.2008 (Anlage K 8).
cc) Kenntnis der Beklagten zu 2)
Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist nach st. Rspr. des BGH auch ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der
Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anfechtungsgegner die Inkongruenz der ihm gewährten Deckung erkennt. Dafür
genügt es, dass er die Umstände kennt, bei deren Vorliegen der Rechtsbegriff der Inkongruenz erfüllt ist (BGH, NJW-RR 2004, 1534). Davon ist hier
auszugehen; denn dass die Beklagte zu 2) jemals davon ausgehen hätte können, auf die Abtretung einen Anspruch zu haben, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Allerdings kennt der Anfechtungsgegner, der den Schuldner für wirtschaftlich gesund hält, dessen Benachteiligungsvorsatz möglicherweise nicht (vgl. Kirchhof
in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, aaO, § 133 Rnr. 38 m.w.N.). In diese Richtung könnte das Vorbringen der Beklagten gehen, dass es zu dieser
Zeit nicht die geringsten Vermutungen auf finanzielle Engpässe gab. Hier ergibt sich der Benachteiligungsvorsatz zur Überzeugung des Senats aber bereits aus
dem Schreiben vom 28.12.2008 (Anlage K 8). Dass die dort niedergelegte Motivation des Beklagten zu 1) der Beklagten zu 2) nicht zumindest sinngemäß
bekannt gewesen wäre, hat die Beklagte zu 2) schon nicht behauptet. Dagegen spräche unter Ehegatten auch jede Lebenserfahrung.
Außerdem kann auch einem ursprünglich gutgläubig handelnden Schuldner eine Kenntnis schaden, die er spätestens bis zum Eintritt der Wirkungen der
Rechtshandlung erlangt; bei der Vorausabtretung einer künftigen Forderung ist dies der Zeitpunkt, in dem die abgetretene Forderung entsteht. Dieser Zeitpunkt
ist mit demjenigen identisch, in welchem auch der Benachteiligungsvorsatz selbst vorliegen muss (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung,
aaO, § 133 Rnr. 17 und 19 m.w.N.). Hier geht es um die abgetretenen Raten für die Zeit ab Oktober 2008. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wussten beide
Beklagten um die Gläubigerbenachteiligung; für die Beklagte zu 2) ergibt sich dies zumindest aus der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dargestellten
Anzeige gem. § 409 BGB vom 21.04.2008.
c) Daher schuldet auch die Beklagte zu 2) aus § 11 I AnfG die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an den Kläger. Der Beklagte zu 1) hat
sowieso keine fortbestehende eigene Berechtigung an dem hinterlegten Betrag geltend gemacht. Dem entspricht der klägerische Antrag zumindest sinngemäß.
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten insoweit Gesamtschuldner wären. Deren Zustimmungspflicht besteht vielmehr unabhängig voneinander. ..."
(OLG München, Urteil vom 17.01.2011 - 19 U 4467/10)
***
Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem
Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch
dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war.
Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. Aufwendungen der
Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädliche Entnahmen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein
Verkehrsgeschäft, z.B. eine Darlehensgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog.
Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Verrechnungskonto
rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung. Übernimmt ein Kommanditist im Wege der Schuldübernahme Verbindlichkeiten
anderer Kommanditisten ggü. der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG aus negativen Salden ihrer Verrechnungskonten, erlischt deren wieder aufgelebte
Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nicht durch die Aufrechnung des Schuldübernehmers mit eigenen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft,
wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hat. Die Schuldübernahme stellt keine für den Gläubiger der übernommenen Schuld nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - I-8 U 106/09 zu HGB §§ 171, 172 Abs. 4, 159; AnfG §§ 1, 3, 4, 11).
***
„... Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB
nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1
AnfG führen.
(1) Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch
übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des
Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben
dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung
aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung
in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann
deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.
(2) Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können.
Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.
(a) Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der
Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.
Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter
Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren
Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4.
Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende
Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber,
a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff.,
34 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten
zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem
steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung
von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit
Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB
VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach
nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die
Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine Titulierung
durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem Sachvortrag
der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der Zahlungspflichten
des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über den nach §§ 1601 ff.
BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem Einblick der Klägerin
entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den Grundsätzen der sekundären
Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor § 284). Damit ist jedoch
nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der sekundär
darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898, 899);
zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor § 284). Die
Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine inkongruente
Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen berühmen,
die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin
liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der Unterhaltsleitlinien
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor. Vielmehr ist, wenn
und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den Tabellen ausgewiesenen
Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.
Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den
Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt,
anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so
hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.
Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004
geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch dann,
wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der
Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.
(b) Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung.
Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden
Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine
Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den
Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.
(c) Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender,
eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann
(RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).
3. Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte
Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer
gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das
Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.
a) Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.) als
auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.
Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006
nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).
Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533
ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987,
297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).
b) Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich
für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.
aa) Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der
Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
bb) Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004
erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab
1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
(1) Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 zustehen.
(a) Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4.
erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13);
ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht
eingelegt worden ist.
§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen
Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt
werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.;
Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein
pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 EUR angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von
der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 EUR
genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 EUR und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 EUR gegenüber stehen sollen. Schon
die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer
Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der
Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für
eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein
Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl
ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.
(b) Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).
(c) Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.
aa) Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.
bb) Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie
ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der
Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von
Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des
Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.
Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f.
d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen
des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen.
Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig
vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.
Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die
Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es
kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht
vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der Beklagten
zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu 4. an die
Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.
cc) Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus
dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach
§ 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu
ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).
(2) Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen
Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von
den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(3) Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände
können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
(4) Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber,
a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).
(5) Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden
Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen
der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.),
für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003
(Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die
Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in
welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer
Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.
Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung
an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die
Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer
Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11
Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu
4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten
zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann. ..." (OLG
Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 7 U 198/05)
***
Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund einer Anfechtung nach
dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031; OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2002 - 27 W 7/02, NZI 2002, 575).
Sonderrechtsnachfolge i. S. von § 2 AnfG kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine
besodnere Befugnis abgezweigt wird (hier Wohnrecht). Die Eintragung einer Vormerkung für ein solches Recht genügt. Aufgrund des Rückgewähranspruchs
gem. § 11 AnfG kann nicht die Löschung einer solchen Vormerkung verlangt werden, sondern nur die Unterlassung des Gebrauchmachens von diesem Recht
im Rahmen der Zwangsvollstreckung (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 17 U 176/99, InVo 2001, 337 ).
***
„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg
vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe
von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.
Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock
Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit
weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002
(Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.
Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An
diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.
Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.
Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die
titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.
Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4
AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber
Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im
Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der
Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.
Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von
mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624
Abs. 1 BGB .
Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03)
gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit
dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam -
Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der
Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der
Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte
beantragt: Klagabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber
anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem
Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine
Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung
des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem
Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der
Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in
der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass
Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände
ausreichend geschützt.
Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust
darstellen würde.
Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die
weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer
Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es
kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde
auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs.
1 AnfG dar.
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der
Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen
unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des
Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München
1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem
Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d.
Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und
keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München
20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die
Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ
113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der
Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf
eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3;
Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine
entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000,
§4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12;
Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür.
Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn.
37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat
das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar
grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu
erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in
der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel
letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das
Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung
der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein
Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet
werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint
äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante
Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht,
zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und
Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des
zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften
aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und
gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem
selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer
Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO
beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich
erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw.
§ 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine
Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) -
davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG
München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen
unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der
Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten
untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als
ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)
Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine
ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71,
61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem
Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und
Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung
besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach
der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil
im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393
[BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen
Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im
Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene
‚Gegenleistung' erbrachte.
ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur
auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem
streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück
Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne
vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner
ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen
wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).
b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem
Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt
hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem
Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten
Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in
Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im
Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom
24.05.2005 - 1 O 2/05)
§ 3 AnfG Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen,
vorgenommen hat, wenn der andere Teil zurzeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste,
dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person ( § 138 der Insolvenzordnung ) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine
Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen
worden ist oder wenn dem anderen Teil zurzeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Leitsätze/Enscheidungen:
„.. I. Der Vater der im Jahre 1980 geborenen Beschwerdeführerin war bis 1989 Angehöriger des Benediktinerordens und leitete das Gymnasium und das
Schülertagesheim der im Ausgangsverfahren beklagten Abtei des Ordens. Im Jahre 1988 erkannte er die Vaterschaft an und verpflichtete sich in vollstreckbarer
Urkunde zur Zahlung von laufendem und rückständigem Unterhalt. Später heiratete er die Mutter der Beschwerdeführerin.
Im Ausgangsverfahren nahm die Beschwerdeführerin die Abtei auf Befriedigung eines Teils ihrer Unterhaltsforderung mit der Begründung in Anspruch, in der
Tätigkeit ihres Vaters für die Abtei, für die dieser keine Vergütung erhalten habe, sei eine unentgeltliche, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG anfechtbare
Zuwendung zu sehen. Die Klage der Beschwerdeführerin ist in den angegriffenen Entscheidungen erfolglos geblieben. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt
die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 3 Abs. 1 GG.
II. 1. Der in erster Linie erhobene Angriff, die sachliche Beurteilung in den angegriffenen Entscheidungen verstoße gegen Art. 3 und Art. 6 GG, bietet keine
Aussicht auf Erfolg.
a) Das Landgericht, dessen Begründung das Oberlandesgericht in vollem Umfang beigetreten ist, hat im einzelnen dargelegt, daß der Vater der
Beschwerdeführerin als Ordensangehöriger von vornherein keine Vergütungsansprüche für seine Tätigkeit erworben hat, auf die er etwa nachträglich hätte
verzichten können. Diese Ausführungen lassen weder willkürliche, noch sonst verfassungsrechtlich bedenkliche Erwägungen erkennen.
Die Tätigkeit selbst haben die Gerichte nicht als anfechtbare Zuwendung erachtet, weil die Arbeitskraft des Schuldners kein Zugriffsobjekt für den Gläubiger
darstelle und deshalb auch eine unentgeltliche Tätigkeit für einen anderen keine anfechtbare Rechtshandlung sei. Dies entspricht allgemein anerkannter
Rechtsauffassung (vgl. RGZ 69, 59 <63>; RGZ 70, 226 <230>; BGH, DB 1964, S. 57; Böhle-Stamschräder/Kilger, Anfechtungsgesetz, 7. Aufl., 1986, § 1
Anm. III 5) und gilt für jede im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistete Tätigkeit. Es ist daher insoweit nicht von Bedeutung, daß der Vater der
Beschwerdeführerin seine Dienstleistungen als Ordensangehöriger erbracht hat. Auch Landgericht und Oberlandesgericht haben hinsichtlich dieses tragenden
Teils ihrer Entscheidungsgründe keine Differenzierung im Hinblick auf die Ordenszugehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin vorgenommen. Der
Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Nach der einfachrechtlichen Lage ist dem Gläubiger, wie das Oberlandesgericht dargelegt hat, in Fällen unentgeltlicher Arbeits- oder Dienstleistungen die
Möglichkeit eröffnet, den Empfänger der Leistungen nach Maßgabe von § 850 h Abs. 2 ZPO in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn die auf Art. 6 GG gestützten
Angriffe der Beschwerdeführerin berechtigt wären, könnte ihnen danach im Rahmen von § 850 h ZPO Rechnung getragen werden. Sie müßten daher nicht
zwangsläufig dazu führen, der Beschwerdeführerin ein Vorgehen nach dem Anfechtungsgesetz zu ermöglichen.
b) Das Oberlandesgericht hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen von § 850 h ZPO verneint, weil Arbeiten und Dienste eines Ordensangehörigen vom
Orden üblicherweise nicht vergütet würden. Ob das Gericht damit nur einen Hinweis geben oder - obwohl nicht ersichtlich ist, daß die Beschwerdeführerin ein
Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 850 h ZPO durchgeführt hat - zugleich einen Anspruch nach dieser Vorschrift verbindlich ablehnen wollte, ist dem
Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Selbst wenn aber letzteres anzunehmen wäre, hätten die auf Art. 6 GG gestützten Angriffe keine Aussicht auf Erfolg. Die
Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind obliegt in erster Linie den Eltern. Ob der Staat aufgrund seiner Pflicht zum Schutze der Familie nach Art. 6
Abs. 1 GG gehalten sein könnte, unter bestimmten Voraussetzungen von Dritten - auch Arbeitgebern oder Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung -
Rücksichtnahme gegenüber einer solchen familiären Pflicht zu verlangen, kann dahingestellt bleiben. Eine Verpflichtung der staatlichen Organe, in einem Fall
der vorliegenden Art dem Kind die Möglichkeit einzuräumen, auch den Orden oder die Abtei für seinen Unterhalt in Anspruch zu nehmen, kann aus Art. 6 Abs.
1 oder 2 GG jedenfalls nicht hergeleitet werden; auf Art. 6 Abs. 4 GG kann sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht berufen. ..." (BVerfG, Kammerbeschluss
vom 21.01.1992 - 1 BvR 517/91)
***
„... 1. Die angewandte Norm - § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG - ist verfassungsgemäß. Die Vorschrift bestimmt in zulässiger Weise nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den
Inhalt des Eigentums. Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen, unterliegen regelmäßig dem Zugriff des vollstreckenden Gläubigers. Erweiternd
ermöglicht § 3 Abs. 1 AnfG dem Gläubiger den Zugriff auch auf das Eigentum eines Dritten, wenn dieser es vom Schuldner durch eine anfechtbare
Rechtshandlung erworben hat. Diese anfechtbare Rechtshandlung erfordert dabei - wie bei der Konkursanfechtung nach §§ 31, 32 KO - die Absicht des
Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Kenntnis des Empfängers hiervon. Der Dritte erwirbt dabei das Eigentum von vornherein mit dem
Risiko, daß ein benachteiligter Gläubiger innerhalb der Frist die Übertragung anficht. Diese Anfechtungsregelung gibt dem Interesse des titulierten Gläubigers,
in das vom Schuldner weggegebene Objekt vollstrecken zu können, den Vorzug vor dem Interesse des Dritten am Erhalt des so erworbenen Eigentums. Eine
unverhältnismäßige Belastung des Dritten erfolgt dadurch nicht. Aus Art. 14 Abs. 1 GG läßt sich kein Verfassungsgebot herleiten, jeden Eigentumserwerb vom
Vollstreckungsschuldner als endgültig und anfechtungsfest zu behandeln. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, in welchem Umfang er hier
Zugriffsmöglichkeiten des Gläubigers schafft und so den Inhalt des Eigentums bestimmt.
Die zweijährige Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügungen zugunsten des Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Insoweit wird der Ehegatte allerdings ungünstiger gestellt als andere Empfänger, bei denen die Übertragung nur binnen eines Jahres angefochten werden kann.
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es zwar, Ehegatten im Vergleich zu nicht miteinander verheirateten Personen allein deshalb
schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind (vgl. BVerfGE 69, 188 <205>; 78, 128 <130>). Die Ehe darf jedoch zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlich
nachteiliger Folgen genommen werden, wenn sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses
einleuchtende Sachgründe ergeben (BVerfGE 28, 324 <347>).
Solche Gründe bestehen hier. Sie können bereits aus der gesetzlichen Ausformung der Ehe folgen, die der Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft ausgestaltet
hat. Aus dem Bestehen einer nicht gestörten Ehe kann deshalb der Schluß auf enge wirtschaftliche Bindung der Ehepartner zueinander gezogen werden (vgl.
BVerfGE 78, 128 <130>). Diese Ausformung als dauerhafte Wirtschaftsgemeinschaft führt dazu, daß ein Ehepartner unentgeltliche Verfügungen zugunsten des
anderen weit eher vornehmen wird als zugunsten Dritter. Dem Übertragenden bleibt schließlich in der Ehe die Nutzbarkeit des übertragenen Gegenstandes
regelmäßig erhalten. Deshalb liegt es für einen Schuldner näher, bei drohender Vollstreckung ein Zugriffsobjekt auf seinen Ehegatten als auf einen Dritten zu
übertragen. Die größere Übertragungsbereitschaft unter Ehegatten kann der Gesetzgeber, um die Interessen des Gläubigers zu wahren, durch eine verlängerte
Anfechtungsmöglichkeit ausgleichen. Der Gläubiger eines Ehegatten wird so vor solchen Erschwerungen der Zwangsvollstreckung geschützt, die
typischerweise gerade aus der Ehe des Schuldners resultieren. Das ist - ähnlich wie die an die Ehe anknüpfenden Regelungen in § 32 KO, § 1362 BGB und §
739 ZPO - verfassungsrechtlich bedenkenfrei.
2. Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und einer
Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen. Die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts unterliegen erst dann der
verfassungsgerichtlichen Nachprüfung, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dafür ist nichts dargelegt oder erkennbar.
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerdeführerin nicht über den Umfang der gestellten Anträge hinaus verurteilt. Vielmehr entspricht die Verurteilung nach
dem ersten Satz der Entscheidungsgründe dem Revisionsantrag. Schon im Berufungsrechtszug hatte die Klägerin hilfsweise die Duldung der
Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks und der Eigentumswohnung zwecks Befriedigung aus demjenigen Teil des Erlöses begehrt, der dem
übertragenen Anteil entspricht.
Der Urteilstenor bewirkt, daß die Beschwerdeführerin durch die Zwangsversteigerung auch ihre ursprünglichen Miteigentumsanteile (11/20 am Hausgrundstück
und 1/2 an der Eigentumswohnung) verlieren kann. Darin liegt aber kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht. Der Gesetzgeber hat dem Miteigentümer
nach § 749 Abs. 1 BGB das Recht gegeben, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Diese Aufhebung erfolgt bei Grundstücken durch
Zwangsversteigerung (§ 753 Abs. 1 BGB). Ein Miteigentumsanteil entsteht deshalb von vornherein mit dem Inhalt, daß ein anderer Miteigentümer die
Aufhebung der Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung betreiben kann. Der Ausspruch des Revisionsurteils geht darüber nicht hinaus.
b) Bei der Auslegung des Begriffs der unentgeltlichen Verfügung hat sich der Bundesgerichtshof im Rahmen des den Gerichten von Verfassungs wegen
gewährten Spielraumes gehalten. Das Ergebnis, wonach nicht schon jedwede Gegenleistung entgeltlich ist, wenn ihr nur subjektiv von den Parteien ein
Vermögenswert beigemessen wird, begegnet im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Eigentumsgrundrechts keinen Bedenken. Nur eine geldwerte
Gegenleistung eröffnet in der Tat dem Gläubiger als Ersatz für den vom Schuldner übertragenen Gegenstand eine neue Zugriffsmöglichkeit. Deshalb war der
Bundesgerichtshof von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Pflichtteilsverzicht oder den gesetzlichen Übergang der auf dem übertragenen Anteil
ruhenden dinglichen Belastung als entgeltliche Gegenleistung anzusehen. ..." (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.05.1991 - 1 BvR 502/91)
*** (BGH)
Zur Frage der vorsätzlichen Benachteiligung bei einem Rechtsgeschäft unter Angehörigen (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 50/12):
„... Den gegen diese Würdigung gerichteten Rügen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden
Anfechtungstatbestandes der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG, der eine Anfechtungsfrist von zehn Jahren vorsieht, sind erfüllt.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den streitgegenständlichen Grundbesitz nach § 11 Abs. 1 Satz 1
AnfG zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, ZIP 2008, 2136 Rn. 8, 12).
1. An der Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 AnfG bestehen keine Zweifel. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. Juni 2009
und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 11. Dezember 2009 ist er Gläubiger mehrerer vollstreckbarer Schuldtitel und fälliger Forderungen gegen den
Schuldner. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen blieb nach Abgabe der am 3. März 2010 geleisteten eidesstattlichen Versicherung des Schuldners
erfolglos.
2. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus selbst nicht, dass der Grundstücksübertragungsvertrag zu einer objektiven Benachteiligung von Gläubigern des
Schuldners gemäß § 1 AnfG führte. Der Kläger hätte ohne die angefochtene Rechtshandlung die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Schuldners
wegen seiner Forderungen betreiben können. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz erzielbare Erlös nicht
zu einer Befriedigung des Klägers hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7). Die Gegenleistungen
der Beklagten verschafften den Gläubigern zudem keinen Aus-gleich an haftendem Vermögen, auch nicht die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts
auf Lebenszeit zugunsten des Schuldners. Die Überlassung des Wohnrechts an Dritte wurde nicht gestattet, so dass die Zwangsvollstreckung in das
Wohnungsrecht gemäß § 857 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 318; vom 18. Dezember
2008 - IX ZR 79/07, NZI 2009, 239 Rn. 11).
3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelte der Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung mit dem
erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine vorsätzliche Benachteiligung erforderlich. Hierfür genügt ein bedingter Vorsatz des Schuldners. Dass der Schuldner mit
dem Ziel gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist nicht geboten. Vielmehr liegt ein Benachteiligungsvorsatz schon dann vor, wenn der Schuldner
bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH,
Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 319; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; vom 20. Oktober 2005, aaO Rn. 16;
MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 3 Rn. 14 ff; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 3 Rn. 21; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 3 AnfG Rn. 6). Für dieses
Bewusstsein reicht es aus, dass der Schuldner den Ausfall weiterer Gläubiger für möglich hält und er sich trotz dieser Kenntnis nicht von seinem Handeln
abhalten lässt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 16).
Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt beim anfechtenden Gläubiger (Huber, aaO Rn. 30). Allerdings kann dieses subjektive
Tatbestandsmerkmal - weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen
hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 Rn. 8; vom 7. November 2013 - IX ZR 248/12, WM 2013, 2233 Rn.
7 mwN; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 47; Huber, aaO Rn. 24). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO sind die maßgeblichen
Umstände des Einzelfalles zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Indizielle Bedeutung
können neben der Inkongruenz des Deckungsgeschäfts bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2013, aaO Rn.
11 ff) der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und das besondere Ausmaß der Beeinträchtigung haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember
1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563 zu § 31 KO). Gewichtiger Anhaltspunkt kann sein, dass der Schuldner sein letztes werthaltiges Grundstück auf
einen Dritten überträgt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO). Dieses Beweisanzeichen wird durch ein Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und dem
Begünstigten noch verstärkt (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 60; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 27).
b) Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
aa) Das Beweisanzeichen der Inkongruenz kommt in der vorliegenden Fallgestaltung tatsächlich nicht in Betracht. Die Übertragung des Eigentums kann nicht
als inkongruentes Deckungsgeschäft angesehen werden, weil die Beklagte hierdurch nur das erlangt hat, was aufgrund der notariellen Vereinbarung geschuldet
war (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997, aaO S. 1562; vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 158/00, NJW-RR 2002, 478, 480). Der
Grundstücksübertragungsvertrag selbst hat nur den Anspruch auf Übertragung des Eigentums geschaffen, weshalb das Kriterium der kongruenten oder
inkongruenten Deckung nicht greift.
bb) Die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes jedoch selbst dann, wenn von einer kongruenten
Deckung der Eigentumsübertragung auszugehen sein sollte. Der erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hat schon bei Eingehung der
später erfüllten Verpflichtung vorgelegen (vgl. MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 88).
Bei der gebotenen Betrachtung des gesamten rechtsgeschäftlichen Vorgangs, der sich aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dinglichen
Erfüllungsgeschäft zusammensetzt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 187), ergibt sich eine unmittelbare
Gläubigerbenachteiligung zugunsten einer nahen Angehörigen des Schuldners. Die Aufgabe seines Eigentums an der Wohnung zugunsten seiner Mutter wurde
nicht durch gleichwertige Gegenleistungen ausgeglichen, so dass die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger durch die vereinbarte Vermögensverschiebung
objektiv verschlechtert wurden. Dies lässt darauf schließen, dass der Schuldner diese Folge bei Abschluss des Vertrages erkannt und zumindest billigend in
Kauf genommen hat. Die von den Parteien gewählte Vertragsgestaltung zeigt, dass der Schuldner seinen Grundbesitz nicht endgültig aufgeben wollte, sondern
nur rechtlich den Vermögenswert verschieben wollte, ohne die Vorteile der weiteren Immobiliennutzung zu verlieren. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner in erster Linie sich selbst oder ihm nahestehende Personen begünstigen will
(MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 19 f).
Hinzu kommt das besondere Ausmaß der Gläubigerbenachteiligung. Andere bedeutsame Vermögenswerte besaß der Schuldner zur Zeit des
Vertragsabschlusses nicht. Ebenso wenig verfügte er zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung über ein pfändbares Einkommen. Er war arbeitslos und
beabsichtigte, ein Studium aufzunehmen. Es war somit bereits absehbar, dass er noch über mehrere Jahre von staatlicher oder elterlicher Unterstützung
abhängig sein würde. Mit der Übertragung des Grundstücks veräußerte er seinen einzigen werthaltigen Vermögenswert, so dass den Gläubigern ein Zugriff auf
pfändbares Vermögen oder Einkommen des Schuldners unmöglich gemacht wurde.
Für einen wenigstens bedingten Benachteiligungsvorsatz spricht zudem, dass der Schuldner bei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages von der
Forderung des Klägers und seiner jederzeit drohenden Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte. Gegen ihn war bereits ein Versäumnisurteil ergangen, durch
welches er zur Zahlung von 28.250 DM an den Kläger verurteilt worden war. Selbst wenn er hiergegen Einspruch erhoben hatte, ist der Prozessausgang noch
ungewiss gewesen. Er musste mit einer Bestätigung der Versäumnisentscheidung rechnen und damit - mangels innerhalb von drei Wochen verfügbarer liquider
Mittel und sonstiger kurzfristig verwertbarer Vermögensbestandteile (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 27 f;
Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 18 Rn. 11) - auch mit einer möglichen Zahlungsunfähigkeit. Selbst wenn er seine Wohnung nur
vorsorglich - für den Fall einer Titulierung der Forderung - auf die Beklagte übertragen haben sollte, läge darin eine zumindest billigende Inkaufnahme der
Benachteiligung des Klägers. Dies gilt im besonderen Maße auch angesichts der Umstände, die zu der für den Schuldner positiven Zeugenaussage geführt
hatten: Nach den im Restitutionsurteil getroffenen Feststellungen hatte der Schuldner die Aussage des Zeugen durch Nötigung und Körperverletzung
erzwungen. Dass der Schuldner zu derartigen Mitteln gegriffen hat, um die Titulierung der Forderung gegen sich abzuwenden, ist ein erhebliches Indiz für
seinen damaligen Willen, die Durchsetzung der Forderung des Klägers um jeden Preis zu vereiteln.
cc) Angesichts dieser eindeutigen Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sind mögliche andere Zwecke, die der Schuldner mit der
Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung außerdem verfolgt haben könnte, ohne Belang. So mag die Grundstücksübertragung auch deshalb erfolgt sein, weil
der Schuldner der Beklagten eine Alterssicherung zukommen lassen und für sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen
schaffen wollte. Solche zusätzlichen Beweggründe schließen den Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Wenn der Schuldner bei Abschluss der Vereinbarung
wusste, dass er damit den Kläger und andere Gläubiger benachteiligte und sich trotz der Vorstellung dieser Möglichkeit nicht von seinem Handeln abhalten
ließ, ist die Schlussfolgerung auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Schuldners gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, ZIP
2003, 1506, 1509).
4. Die objektiven Umstände lassen zudem darauf schließen, dass die Beklagte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte.
a) Die Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die
Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 29). Bloßes Annehmen
oder Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners (Huber, aaO Rn. 27). Auch insoweit obliegt dem
anfechtenden Gläubiger die Beweislast, wobei er sich auch hier auf Beweisanzeichen stützen kann (Huber, aaO Rn. 30 ff). Zudem wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2
AnfG die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 18 Abs. 2 InsO und der
objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste. Kannte der Anfechtungsgegner Umstände, die zwingend auf eine mindestens drohende
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen, ist zu vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kannte (BGH, Urteil vom 17. Juli
2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1801; Huber, aaO Rn. 29). Für diesen zwingenden Schluss ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich der
Anfechtungsgegner aus der Sicht eines redlich Denkenden, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der bekannten Tatsachen
nicht der Einsicht verschließen konnte, dem Schuldner drohe die Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63
Rn. 14 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).
b) Die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist bei den gegebenen Umständen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte bei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrags davon ausgegangen war, ihr Sohn werde die
Kosten für die Wohnung nicht mehr aufbringen können. Auch waren ihr die Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Kläger bekannt. Bei ihrer Anhörung
hat sie erklärt, Kenntnis davon erlangt zu haben, dass ihr Sohn zu einer Zahlung an den Kläger verurteilt worden war. Sie hatte demnach aufgrund der ihr
bekannten Umstände angenommen, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte. Dabei wusste sie von wenigstens einem Gläubiger ihres Sohnes,
dessen objektive Benachteiligung durch die Veräußerung des einzigen Vermögenswertes des Schuldners auf der Hand lag. Auch bei laienhafter Wertung kann
sich die Beklagte nicht der Erkenntnis verschlossen haben, dass diesem Gläubiger das einzige mögliche Zugriffsobjekt für den Fall einer Zwangsvollstreckung
in das Vermögen des Schuldners entzogen wurde. Dazu, dass diese Kenntnis später entfallen ist, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte
nichts vorgetragen. Genauerer rechtlicher Kenntnisse bedurfte es für diesen zwingenden Rückschluss auf die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht.
Der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe wegen ihrer langjährigen finanziellen Unterstützung des Sohnes möglicherweise gemeint, einen
Anspruch auf Übertragung der Wohnung gehabt zu haben, spricht nicht gegen ihre Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Gleiches gilt für den
Beweggrund einer zusätzlichen Alterssicherung. Es kommt nicht darauf an, was die Beklagte dazu bewogen hat, sich auf das angefochtene Rechtsgeschäft
einzulassen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie den Beweggrund des Schuldners, seine Gläubiger benachteiligen zu wollen, erkannt hat. Dies ist angesichts ihres
Wissens um die drohende Zahlungsunfähigkeit ihres Sohnes und um den unmittelbar durch das Rechtsgeschäft benachteiligten Gläubiger zu vermuten.
Konkrete Kenntnisse von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sohnes im Einzelnen sowie der genauen Höhe der Forderungen des Klägers bedurfte es hierbei
nicht. ..."
***
„... 2. Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nicht weiter nachgegangen, sie nutze ihre Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen seit
Ende 2006 aufgrund eines Mietvertrages mit dem Verfahrensschuldner. Diese Einwendung ist erheblich. Trifft sie zu, so kommt ein Wohnrecht der
Beklagten in der Zwangsverwaltung nach § 149 Abs. 1 ZVG, welches das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht in Betracht.
a) Der Verfahrensschuldner hat unter solchen Gegebenheiten den unmittelbaren Eigenbesitz an der Wohnung aufgegeben. Hätte der Verfahrensschuldner
während der Zwangsverwaltung dort gewohnt, was streitig ist, so hätte er die Wohnung nicht mehr kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes genutzt,
sondern infolge seines ehelichen Verhältnisses zur Beklagten. Die Beklagte aber wäre als Mieterin schon vor Anordnung der Zwangsverwaltung nicht auf die
Nutzung der unentbehrlichen Räume gemäß § 149 Abs. 1 ZVG beschränkt gewesen, sondern könnte gegenüber dem Zwangsverwalter ihre vollen vertraglichen
Rechte behaupten. Auf einen solchen Sachverhalt findet § 149 Abs. 1 ZVG deshalb von vornherein keine Anwendung. Die Vorschrift setzt nach ihrem
Tatbestand die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner und
möglicherweise seiner mitwohnenden Familienangehörigen voraus. Unmittelbarer Fremdbesitz der Beklagten als Mieterin des Verfahrensschuldners gehört
nicht dazu. Das bestätigt auch § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV, weil die hiernach unentgeltliche Nutzung unentbehrlicher Räume für einen Mieter ausscheidet, der
eine Miete schuldet.
Ist die Wohnnutzung des Verfahrensschuldners während der Zwangsverwaltung von dem dinglichen oder obligatorischen Recht eines Angehörigen abgeleitet,
so richtet sich die Stellung dieses Drittberechtigten zum Zwangsverwalter nicht nach § 149 Abs. 1 ZVG, sondern allein nach dem Inhalt seines Rechts, nach §
152 Abs. 2 ZVG gegebenenfalls dem auch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksamen Mietvertrag. Auf die Entbehrlichkeit von Räumen der gemieteten
Wohnung kommt es nicht an.
b) Der Kläger kann die auf Vermietung vor Beschlagnahme gestützte Einwendung der Beklagten nicht wie in den Tatsacheninstanzen damit bekämpfen, die
Nutzung der Wohnung durch die Beklagte nur gegen Erstattung von Nebenkosten sei ihm gegenüber nach § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam. Das
Berufungsgericht hat auch diese Frage, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bei seiner Entscheidung offengelassen. Zutreffend ist, dass § 1124 Abs. 2 BGB
entsprechend auch zugunsten der Verfahrensgläubiger einer Zwangsverwaltung eingreift, ohne dass es darauf ankommt, ob sie Grundpfandgläubiger sind
(BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 160/04, BGHZ 163, 201, 204 unter II. 1. a, cc). Diese Vorschrift kann aber schon nach ihrem allgemeinen Tatbestand
hier nicht angewendet werden. Der Verfahrensschuldner hat nicht über einen Anspruch aus Vermietung verfügt. Eine Miete war von der Beklagten vielmehr
von vornherein nicht geschuldet. Dieser Fall kann nicht mit einer Mietvorauszahlung oder anderen Verfügungen über den Mietanspruch gleichgesetzt werden.
Der Kläger konnte den Mietgebrauch der Beklagten auch nicht als Wohnungsleihe gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit zurückfordern, wie die Revision meint.
Ein Mietverhältnis über Wohnraum liegt auch dann vor, wenn der Mieter durch seine Leistung nur zu den Lasten des Eigentümers beiträgt (vgl. BGH, Urteil
vom 4. Mai 1970 - VIII ZR 179/68, WM 1970, 853, 855; vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, 1922 f unter IV. 1.), wie es hier zwischen
der Beklagten und ihrem Ehemann vereinbart gewesen sein soll.
c) Der betreibende Gläubiger der Zwangsverwaltung ist gleichwohl in einer solchen Lage nicht schutzlos; denn der Mietvertrag, den die Beklagte
vorgelegt hat, ist jedenfalls wirtschaftlich in der Hauptsache unentgeltlich. Deshalb kommt seine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 oder § 3 AnfG in
Betracht, sofern bei einem Gläubiger des Verfahrensschuldners die Voraussetzungen des § 2 AnfG vorliegen. Der Anfechtende kann den Anspruch
seines Schuldners auf eine fiktive angemessene Gegenleistung pfänden und gegen den Nutzer als Wertersatz einklagen (vgl.
MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 65). Berücksichtigt werden muss dabei freilich, dass die mietfreie Gebrauchsüberlassung einer Wohnung an
einen Angehörigen des Verfahrensschuldners die Gläubiger nur dann benachteiligt, wenn sie ohne diese Vereinbarung in der Zwangsverwaltung des
Anwesens trotz der Schutzvorschrift des § 149 Abs. 1 ZVG besser stünden. Das bedarf hier keiner Vertiefung.
Die Ausübung dieses Anfechtungsrechts ist selbst während bestehender Zwangsverwaltung nicht von den gesetzlichen Befugnissen des Zwangsverwalters aus §
152 Abs. 1 ZVG umfasst; es kommt somit in diesem Zusammenhang auf ihre Aufhebung und den Grund hierfür nicht an. Der Zwangsverwalter hat zwar nicht
allein geschuldete Mieten einzuziehen, sondern er kann auch andere vertragliche Ansprüche des Verfahrensschuldners aus dem Grundstückseigentum und
seiner Nutzung geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, 2196 unter II. 1.). Er ist sogar befugt, einen
Gemeinschaftsschaden der Verfahrensgläubiger wegen Schmälerung der Zwangsverwaltungsmasse gemäß § 154 Abs. 1 ZVG gegen einen Amtsvorgänger zu
verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, 173 f). Um die Beseitigung eines solchen ‚Gemeinschaftsschadens' geht
es aber bei der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks und ihrer Anfechtung nicht. Denn nicht jeder verteilungsberechtigte
Verfahrensgläubiger muss auch Titelgläubiger im Sinne des § 2 AnfG sein. In Rechtsprechung und Schrifttum ist daher nur erwogen worden, dass die
anfechtungsberechtigten Verfahrensgläubiger ihre Ansprüche treuhänderisch an den Zwangsverwalter abtreten und diesem damit ein Anfechtungsrecht
verschaffen können (vgl. Kirchhof, aaO § 2 Rn. 27 mwN). Ob die zur Zulässigkeit dieses Verfahrens gebrachten Argumente stichhaltig sind, bedarf zur
Entscheidung über die Revision keiner Prüfung. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der hier bezeichnete Weg beschritten worden sei.
3. Der Abschluss des Mietvertrages vom 15. Dezember 2006 zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann kann nur offenbleiben, wenn auch nach dem Vortrag
des Klägers und den noch fehlenden Feststellungen seine Klage unbegründet ist. So hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand beurteilt, dabei aber den
persönlichen und gegenständlichen Anwendungsbereich des § 149 Abs. 1 ZVG überdehnt. Der Erhalt des unentbehrlichen selbst genutzten Wohnraums für den
Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Angehörigen dient zusammen mit der Unentgeltlichkeit dieser Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV dem
sozialen Schutz des Eigenwohners (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 30/11, Rn. 13, zVb). Dieser Zweck bestimmt auch die Grenzen des gewährten
Schutzes.
a) Im Schrifttum wird wie vom Berufungsgericht ganz überwiegend angenommen, dass die Familienangehörigen des Verfahrensschuldners auch dann an dem
Wohnrecht des § 149 Abs. 1 ZVG während der Zwangsverwaltung teilhaben, wenn der Schuldner selbst in diesem Anwesen nicht wohnt (vgl. Jaeckel/Güthe,
ZVG, 7. Aufl., § 149 Rn. 1; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 149 Anm. 2.2; Dassler/Schiffhauer/Engels, ZVG, 14. Aufl., § 149 Rn. 6; Steiner/Hagemann, ZVG, 9.
Aufl., § 149 Rn. 5; Böttcher/Keller, ZVG, 5. Aufl., § 149 Rn. 3). Das widerspricht in seinem weiten Verständnis dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes.
Voraussetzung des Wohnrechts nach § 149 Abs. 1 ZVG ist, dass der Verfahrensschuldner in den geschützten Räumen einen eigenen Hausstand unterhält.
Dieser Rechtsbegriff ist im Sinne des allgemeinen Rechts auszulegen. Er findet sich etwa auch in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, in § 17
Abs. 2 Nr. 5 BWO, in § 81 Abs. 2 SGB III und § 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII, in § 806a Abs. 2 ZPO, in § 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB, in § 182 Abs. 2 BauGB und in
den §§ 1619, 1620 sowie 1969 BGB. Er war ferner enthalten in den bis zum 31. August 2001 geltenden §§ 569a, 569b und § 570b BGB (vgl. dort jetzt § 563
Abs. 1 und § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Begriff des Haushalts). Zu seiner Abgrenzung kann insbesondere auf die umfangreiche Rechtsprechung der
Finanzgerichte zur doppelten Haushaltsführung zurückgegriffen werden.
Ein eigener Hausstand des Verfahrensschuldners wird danach nicht mehr in einer Wohnung geführt, zu der er sich nur gelegentlich zu Besuchszwecken begibt.
In dieser Wohnung muss sich vielmehr der eigene, nicht notwendig von den Angehörigen geteilte Lebensmittelpunkt des Verfahrensschuldners befinden. Die
Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe verschiebt in der Regel den bisherigen Lebensmittelpunkt des Verurteilten außerhalb der Haftanstalt noch nicht. Auch
die Unterhaltung und Nutzung einer Zweitwohnung durch den Verfahrensschuldner ist in diesem Rahmen unschädlich. Ob auch die Räumlichkeiten einer dem
Verfahrensschuldner gehörenden Zweitwohnung im Sinne des § 149 Abs. 1 ZVG unentbehrlich sein können, etwa bei beruflicher Veranlassung der Nutzung,
ist hier nicht zu entscheiden.
Wenn der Verfahrensschuldner den eigenen Hausstand in dem zwangsverwalteten Anwesen aufgibt, verliert damit auch der Ehegatte den geschützten
räumlich-gegenständlichen Ehebereich. Ist die eheliche Lebensgemeinschaft zerbrochen oder hat sie sich örtlich verlagert, gewährt der grundrechtliche Schutz
von Ehe und Familie nach Art. 6 GG dem anderen Ehegatten keinen eigenen Vollstreckungsschutz mehr in der noch genutzten früheren Ehewohnung. Dem
mitwohnenden Angehörigen verleiht das Gesetz den vollstreckungsrechtlichen Wohnungsschutz des § 149 Abs. 1 ZVG nur als ein vom Verfahrensschuldner
abgeleitetes Recht (ebenso Böttcher/Keller, aaO Rn. 3). Nur dann, wenn der Verfahrensschuldner verstirbt, liegt dies für den überlebenden Ehegatten
entsprechend § 563 BGB anders. Unterhaltspflichten des Verfahrensschuldners spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (aA Steiner/Hagemann, aaO);
denn sie sind in der Zwangsverwaltung nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG geschützt.
Danach war der bestrittene Vortrag des Klägers erheblich, der Verfahrensschuldner habe die von der Beklagten genutzte Wohnung für sich schon vor
Anordnung der Zwangsverwaltung aufgegeben. Das Berufungsgericht musste diesen Streitpunkt aufklären, wenn es die Klage mit Rücksicht auf ein Wohnrecht
der Beklagten nach § 149 Abs. 1 ZVG abweisen wollte. Hat die Beklagte die Begründung des Lebensmittelpunktes durch den Verfahrensschuldner in der von
ihr unter Berufung auf § 149 Abs. 1 ZVG genutzten Wohnung bewiesen, trifft die Beweislast für die Aufgabe des eigenen Hausstandes durch den
Verfahrensschuldner den Kläger, der hieraus gegen das bis dahin bestehende Wohnrecht aus § 149 Abs. 1 ZVG Rechte herleitet.
b) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht im Anschluss an das OLG Koblenz (Urteil vom 3. Dezember 2010 - 10 U 429/10, bei juris Rn. 10 f) den
Standpunkt vertreten, der Zwangsverwalter könne für die Weiternutzung der Wohnung, in welcher der Verfahrensschuldner den eigenen Hausstand unterhält,
selbst bei Übergröße keine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn ihre entbehrlichen Räume mangels baulicher Abgeschlossenheit nicht selbständig
vermietbar seien. Zwar ist auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 20. November 2008 (V ZB 31/08, WM 2009, 412 Rn. 16)
davon ausgegangen, dass die Zwangsverwaltung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses die Befriedigung der Gläubiger im Regelfall nur ermögliche, wenn
die für den eigenen Hausstand des Schuldners entbehrlichen Räume selbständig vermietbar sind. Das ist jedoch nur ein Erfahrungssatz, der für die Auslegung
von § 149 Abs. 1 ZVG keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat, sondern im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzinteresse des Gläubigers an der
Zwangsverwaltung steht. So hat auch das Berufungsgericht diese Erwägung gewürdigt. Es entnimmt aber § 149 Abs. 1 ZVG eine Zumutbarkeitsgrenze für den
Verfahrensschuldner, die von dem sozialen Schutzzweck der Vorschrift nicht mehr getragen wird. Abweichend vom OLG Koblenz (aaO Rn. 10) meint das
Berufungsgericht, der Zwangsverwalter könne dem Verfahrensschuldner eine kleinere, für dessen Bedürfnisse genügende Wohnung nur in dem
zwangsverwalteten Anwesen zuweisen. Dem stellt es die mit Recht versagte Befugnis des Zwangsverwalters gegenüber, den Umzug in eine vom
Verfahrensschuldner selbst auf seine Kosten angemietete Wohnung zu verlangen. Die Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung muss jedenfalls der
Verfahrensschuldner nicht aufwenden; denn sonst würde der soziale Schutzzweck von § 149 Abs. 1 ZVG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV unterlaufen.
Das Berufungsgericht hätte sich so gesehen die Frage vorlegen müssen, ob der Zwangsverwalter verlangen kann, dass der Verfahrensschuldner in eine
genügende Wohnung umzieht, die ihm vom Zwangsverwalter mietfrei zur Verfügung gestellt wird. Eine solche Ersetzungsbefugnis des Zwangsverwalters ist
grundsätzlich zu bejahen. Sie findet ihre Grenze erst in der Zumutbarkeit eines Umzugs und dem Recht des Verfahrensschuldners, für die weitere Nutzung der
entbehrlichen Räume der bisherigen übergroßen Wohnung an den Zwangsverwalter eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
c) Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Nutzungsentschädigung allerdings gleichwohl im Ergebnis möglicherweise
zutreffend verneint. Grund hierfür ist jedoch nicht der im Berufungsurteil genannte Umstand, dass der Kläger der Beklagten nicht bestimmte Räume als
unentbehrlich für den Hausstand des Verfahrensschuldners zugewiesen hat. Dessen hätte es nur für den vom Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht
verneinten Fall bedürfen können, dass eine selbständige Vermietung der entbehrlichen Räume durch den Zwangsverwalter in Frage gekommen wäre. Es war
auch nicht mehr notwendig, dem Verfahrensschuldner und der Beklagten einen Umzug zwecks Verlagerung des Hausstandes in eine ihnen unentgeltlich
überlassene kleinere Ersatzwohnung zur Wahl zu stellen, weil die Beklagte die bisherige Wohnung beibehalten wollte. Wenn der Verfahrensschuldner seinen
eigenen Hausstand in dieser Wohnung nicht zuvor aufgegeben hatte, hat er die Entscheidung der Beklagten zumindest hingenommen, so dass er sie gegen sich
gelten lassen muss.
Zu einer Zuweisung unentbehrlicher Räume war der Kläger auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn der Verfahrensschuldner seinen eigenen Hausstand in dem
zwangsverwalteten Anwesen bereits aufgegeben hatte, so dass der Beklagten als Angehöriger seines Hausstandes kein Wohnrecht nach § 149 Abs. 1 ZVG an
den unentbehrlichen Räumen mehr zustand. Eine solche Wohnungsaufgabe hat der Kläger vorgetragen. Ob die Beklagte und der Verfahrensschuldner dabei -
wie der Kläger gleichfalls behauptet hat - anderwärts eine gemeinsame Wohnung angemietet hatten, ist dabei ohne Belang.
War die Wohnung nicht mit der Folge des § 152 Abs. 2 ZVG an die Beklagte vermietet, wie nach dem Vortrag des Klägers zu unterstellen ist, hatte er danach
für die durch § 149 Abs. 1 ZVG entweder gar nicht oder nicht in diesem Umfang gedeckte Nutzung der andauernd oder nur vorher vom Verfahrensschuldner
für seinen eigenen Hausstand genutzten Wohnung einen Ausgleichsanspruch in Geld (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, WM 1992, 1506,
1507 unter I.3.). Unterhielt der Verfahrensschuldner in der früher von ihm genutzten Wohnung des zwangsverwalteten Anwesens keinen eigenen Hausstand
mehr, so nutzte die Beklagte ohne Rechtsgrund gegenüber dem Kläger aus § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 und 2 ZVG diese vormalige Ehewohnung weiter. Nach
der schlüssigen Klage wäre sie dann Schuldnerin eines Anspruchs auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung durch Wohnnutzung nach den §§ 812,
818 Abs. 2 BGB. Hatte der Verfahrensschuldner indes, wie von der Beklagten vorgetragen, seinen eigenen Hausstand in dem zwangsverwalteten Anwesen
beibehalten, so gilt er als der Nutzer der betreffenden Wohnung und würde statt der Beklagten dem Kläger Wertersatz der ihm nach § 149 Abs. 1 ZVG, § 5
Abs. 2 Nr. 2 ZVG nicht ohne Entgelt zustehenden Nutzungsvorteile schulden. Die Klage wäre dann abzuweisen, weil sie gegen den falschen Schuldner
gerichtet ist. ..." (BGH, Urteil vom 16.05.2013 - IX ZR 224/12)
***
„... Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Tatsachen, aus denen bei zutreffender
rechtlicher Würdigung die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden können, stellen mehr oder
weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu
widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter
Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZIP 2009, 1966 Rn. 8; v. 1. Juli 2010 - IX
ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 9).
Inkongruente Deckungen sind ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners,
allerdings nur dann, wenn aus der Sicht des Anfechtungsgegners Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242, 251; BGH,
Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 19). Die Beschwerde macht nicht geltend, dass Letzteres von der Klägerin vorgetragen, aber nicht
berücksichtigt worden sei. ..." (BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - IX ZR 227/08)
***
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung
noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden (BGH, Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 129/06 zu AnfG § 1; InsO § 129):
„... Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch.
Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über vier
rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 € zuzüglich Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7.
Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab.
Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998 eine
Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Gunsten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November 2002 ordnete das
Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 € (= 1.300.000 DM) nebst 18 %
Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilligung der Stadtsparkasse wurde mit
Beschluss vom 17. November 2003 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 11.
November 2003 einstweilen eingestellt.
Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 €. Die Beklagte
übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 €, d.h. ohne die
zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen
Betrages von 314.679,44 € sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden.
Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren
aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde eine
Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 € eingetragen.
Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 und § 4
AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000 € besessen, mindestens aber von 750.000 €. Sowohl eine Versteigerung
wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich über 700.000 € erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller
Höhe valutiert.
Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 € gelegen.
Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 € (1.300.000 DM) valutiert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Anspruch weiter. ...
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaupteten
Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz geltend gemacht werden könne.
Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG und das Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG
erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte.
Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient habe, die mit
744.210,56 € valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei und
dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden seien.
Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von 495.000 €, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem
Zwangsversteigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier
relevanten Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshandlung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks
bestimmt gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsversteigerungsverfahrens gebildet.
Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender Erlös nicht hätte
erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin geltend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 € für das bebaute Grundstück und von 141 € für die
Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls ein um 66.000 € erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutierung der Grundschuld
gegenüber.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen Punkten nicht stand.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt sind. Es hat
eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenachteiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebenen Begründung
nicht haltbar.
Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 18. Dezember 2003
abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den ‚relevanten Zeitpunkt' Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt. Aus seinen Ausführungen
ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf abgestellt, dass die Grundschuld
nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 € valutierte und die Klägerin nicht beweisen konnte,
dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst wurden. Die Annahme, der
Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K. und deren Berechnungen, auf die bei deren
Vernehmung Bezug genommen wurde.
Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenachteiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG der 14.
Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17. Mai 2006.
1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03,
ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19; Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 46, § 3 Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die
Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des
schuldrechtlichen Vertrages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat
vielmehr, wie die Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung abgestellt, die gemäß §§ 873, 925 BGB Einigung (Auflassung)
und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst
am 14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung
zu befriedigen.
a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive
Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP
2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).
Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer
auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der
tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 3. Mai
2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts; bei
mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird, § 8 Abs. 1
AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; BGH, Urt. v.
10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
Ein früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzungen für
das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf
Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001,
933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungsantrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem
Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder
zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr
entzogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 10;
Huber, aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Beklagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt.
Für den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember 2003), liegt
allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grundstücks in dieser
Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maßgeblichen, zu
erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kosten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7) für etwas
niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin allein noch nicht.
Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrags noch mit 744.210,56 € valutierte und dass die mit dem Kaufpreis nicht abgelöste, also 400.000 € übersteigende Darlehensvaluta von der
Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesichert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den 14. Januar
2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen valutierten
(vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte darauf
hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam.
b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belastungen
übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen
vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Belastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt aber
darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an den Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren
Gläubigerbenachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff entzogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner
mindert dessen verwertbares Vermögen in anderer Weise.
Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 € valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des
Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 € nebst Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld
von 400.000 € dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der
Bewilligung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die weitergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich
einen Kaufpreis von 400.000 € bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück abgesichert.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufvertrags
unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.
Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entscheidend, ob
dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem Grundstückswert
von 495.000 €, möglicherweise (zuzüglich 66.000 €) von einem solchen von 561.000 € ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige Gegenleistung
jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt dann sehr nahe.
2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351; Huber,
aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November 2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht es
grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist
(BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster
Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17).
Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher
Versteigerungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre, und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v.
3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der
Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen
eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber,
aaO § 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigentumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die
Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO).
Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von der
Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert
wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 € gefallen, lag deshalb auch
zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor.
III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfechtung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher gemäß
§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und
gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe.
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin:
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive
Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die
Verpflichtung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast
nicht nach, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem
Zusammenhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine
abweichende Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (sekundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären
Beweislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG,
aber auch mit derjenigen des § 129 InsO (vgl. hierzu nur MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar. ..."
***
Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist
bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der
Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese
der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im
Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch
einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen
Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06 zu BGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4,
§ 850e Nr. 2a; AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1):
„... 2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der Übergangsvorschrift des §
20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist
des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam
wurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserklärung annahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen
Geltendmachung der Abtretung gegenüber der Hilfskasse. Wird der pfändbare Teil von Rentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht
hat, für die Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfechtung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die
späteren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen Monatsbeträge kommt es dagegen nicht an.
a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet für die
Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung der Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170, 196,
200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 Rn. 24;
Huber, AnfG 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. §
140 Rn. 9b).
b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige
Forderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits entstanden war.
aa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen
Nutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums
wirksam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9, 10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die Abtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - anders als bei der
Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nutzungsrechtes; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen nicht möglich,
und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungsstörungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die für die
Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten entscheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls nach
Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. Hierbei
handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3 AnfG fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis zum Tod
des Rentenberechtigten keine Störungen und Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der
Unterbrechung oder Änderung des Leistungsverhältnisses, etwa durch Erlangung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein
Beamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrechtliche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines
fortdauernden Austauschvertrages eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits
entstanden. ..."
***
Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch
Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere
Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede
beschränkt, anfechten (BGH, Urteil vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07 zu AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1).
***
Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den
nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück (BFH, Urteil vom 17.04.2007 - IX R 56/06, DStRE 2008, 8).
***
„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin
erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14.
Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999
über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen
Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch
verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der
"vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten
wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt
der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa
92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei
Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser
Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin
an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der
Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare
Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch
den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen
sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös
der Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem
Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten
der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe
von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des
Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die
Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei,
und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei.
Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die
Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift
nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar
(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober
2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die
Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1.
Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb
wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch
inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben
der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn.
182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den
Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis
dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich
vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe.
Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für
den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen,
die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der
Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den
Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der
Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der
Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72,
WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter
ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog.
Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte,
war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung
bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2
AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare
Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993,
271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom
Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden
(BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben
ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt
331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert
des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung
ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das
Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM
festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das
Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist
davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin
habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte
nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn,
diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996,
1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf
die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert
des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei
Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das
Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr
zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten
Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die
Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v.
10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der
Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht
fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls
nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare
Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von
331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht
angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht
berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein
Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert
von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem
erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter
dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese
der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl.
BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr
einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie
den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte
abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)
***
Die Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung durch den Ehemann zur Absicherung eines der Ehefrau eingeräumten Kredits ist nur anfechtbar, wenn
das Kreditinstitut über die Steuerschulden und eine bestehende Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemannes Kenntnis hat. Allein der Zugang einer
Pfändungs- und Überweisungsverfügung bei einem Kreditinstitut, das den Schuldner nicht als Kunden führt und deshalb eine Personenidentität zwischen dem
Steuerschuldner und dem Inhaber des vom Finanzamt angegebenen Bankkonto nicht feststellen kann, erlaubt nicht den Schluss, das Kreditinstitut habe
Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht eines Sicherungsgebers gehabt (BFH, Entscheidung vom 13.07.2006 - VII B 274/05).
Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, den zwischen zusammenveranlagten Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Vermögenswert nach § 278 II AO 1977
einem zeitlich unbeschränkten Zugriff durch das FA auszusetzen, während die Anfechtung einer solchen Vermögensverschiebung nach dem AnfG bei nicht
zusammenveranlagten Eheleuten nur zeitlich eingeschränkt möglich ist. Soweit § 278 II AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme des
Zuwendungsempfängers vorsieht, während das AnfG für vergleichbare Sachverhalte zeitlich begrenzte Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet, liegt eine
Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung von § 3 I AnfG zu schließen ist (BFH, Urteil vom 09.05.2006 - VII R 15/05).
Auch bei Vermögensübertragungen zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann nicht generell unterstellt werden, dass Ausgleichsansprüche abgegolten werden
und die Übertragung damit entgeltlich erfolgt. Die Inanspruchnahme nach § 191 AO verlangt eine Ermessensbetätigung des Finanzamtes, die sich konkret auf
die zugrunde gelegte Anspruchsnorm beziehen muss. Wird der Austausch der Duldungsgrundlage als Verfahrensfehler gerügt, ist darzulegen, dass die
Inanspruchnahme der Grundlage des § 4 AnfG andere Ermessenserwägungen erfordert, als diejenige nach § 3 AnfG (BFH, Entscheidung vom 24.04.2006 - VII
B 120/05).
Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie
anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin
bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren
Gesellschafter geltend zu machen. 2. Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa
noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach
den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird. Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße
Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu „erledigen", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zu Grunde. Löst die gegen
die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine
Erstattungspflicht des Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch - wenigstens mittelbar - benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff auf
diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa durch Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille Liquidation (BGH, Urteil vom
22.12.2005 - IX ZR 190/02).
Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung
erziel bare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Den Anfechtungsgegner, der
sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt
seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten. Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person
sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners da von gesetzlich vermutet (BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02).
Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung oder einer unentgeltlichen Verfügung für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 3 I 1 AnfG
kann entfallen, wenn der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger
befriedigen zu können. Wird der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen, entfällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung oder
einer unentgeltlichen Verfügung dann, wenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war
oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftshauptgläubiger, befriedigen zu können (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 -
IX ZR 217/02).
Vergleichen sich ein Bauunternehmer, der ein nachbesserungsbedürftiges Werk abgeliefert hat, und der Auftraggeber über die Höhe des geschuldeten
Werklohns in der Weise, dass dieser unter Verzicht auf eine Nachbesserung ermäßigt wird, kann anfechtungsrechtlich in dem Verzicht auf die weitergehende
Forderung ein inkongruentes Deckungsgeschäft liegen. Die Inkongruenz des Geschäfts kann ihre indizielle Wirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht
des Verzichtenden verlieren, wenn der objektiv erforderliche Nachbesserungsaufwand in etwa dem Betrag entspricht, auf den der Unternehmer gegenüber dem
Auftraggeber verzichtet. Die Kenntnis des Auftraggebers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn
der Auftraggeber die vorhandenen Mängel als derart gravierend einschätzt, dass aus seiner Sicht die mangelhafte Werkleistung durch die vereinbarte Zahlung in
etwa angemessen entlohnt ist. Hat der Anfechtungsgläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners zugleich einen Vorteil erhalten, kann es
insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen (BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 128/01, MDR 2004, 1320).
Sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat , kann eine
Anfechtungslage nach § 3 I Nr. 3 AnfG a. F. auch dann gegeben sein, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht sein ganzes Vermögen, sondern lediglich einen
einzelnen Vermögensgegenstand auf den Anfechtungsgegner übertragen hat (BFH, Beschluss vom 22.04.2003 - VII B 211/02, BFH/NV 2003, 1284).
Das Institut der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahren) ist zivilrechtlicher Natur. Für die
Frage der Wirksamkeit einer Vermögensübertragung im Bereich des AnfG kommt es daher ausschließlich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser
Übertragung an. Nicht maßgeblich ist, wie die Vermögensübertragung steuerlich zu beurteilen ist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob der
Rückgewähranspruch gem. § 7 AnfG in der Form des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpunkt des
anfechtbaren Erwebs wie auch im Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im
Zeitpukt des anfechtbaren Erwerbs wie auch im Zeitpunkt der Enstehung des Wertersatzanspruchs ein geschäftsunfähiges Kind war. Konkret stellt sich die
Frage, ob der Schutz des Geschäftsunfähigen dem sekundären Wertersatzanspruch weichen muss, wenn der Vollstreckungsschuldner als gesetzlicher Vertreter
seinem geschäftsunfähigen Kind ein Bankguthaben in anfechtbarer Weise (Absichtsanfechtung) unentgeltlich übertragen und kurze Zeit später unter Verstoß
gegen die ihm obliegende Vermögenssorge wieder entzogen hat (BFH, Beschluss vom 13.03.2002 - VII B 42/01, BFH/NV 2002, 896).
Der Anfechtungstatbestand des § 3 I Nr. 2 AnfG a. F. bestimmt den Inhalt des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Dies gilt auch hinsichtlich
des Wertersatzanspruchs, der lediglich eine Modalität des Rückgewähranspruchs (§ 7 I AnfG) darstellt. Vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide
werden durch das AnfG 1999 nicht berührt. Das AnfG 1999 lässt es weiter zu, dass die Finanzbehörde den Rückgewähranspruch durch Erlass eines
Duldungsbescheids geltend macht. Durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Anfechtungsgegners vor dem Zivilgericht verliert die
Finanzbehörde nicht ihr Recht, den Rückgewähranspruch durch Duldungsbescheid geltend zu machen und die Sache damit vor die Finanzgerichtsbarkeit zu
ziehen (BFH, Beschluss vom 07.02.2002 - VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757).
Nach Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung ist die Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 I Nr. 4 AnfG a. F. i. V. mit § 7 AnfG a. F.
fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bescheid nach § 278 II S. 1 AO 1977 innerhalb der Anfechtungsfrist des § 3 I Nr. 4 AnfG a. F. ergangen ist
(BFH, Urteil vom 18.12.2001 - VII R 56/99, DStRE 2002, 529).
Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des
Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen (BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 158/00, MDR 2002, 415).
***
Hat der Schuldner eine Sache in der dem Verkäufer bekannten Absicht erworben, diese sofort an einen Dritten weiterzuveräußern, kann eine durch die
Weiterveräußerung bewirkte Gläubigerbenachteiligung i. d. R. nicht mit der Erwägung verneint werden, es habe von Anfang an dem Willen aller Beteiligten
entsprochen, dass letztlich der Dritte die Sache erhalten solle (BGH, Urteil vom 18.05.2000 - IX ZR 119/99, MDR 2000, 974):
„... Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der notarielle Vertrag der Schuldnerin mit
dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 die Gläubiger benachteiligt.
1. Der aus der notariellen Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 in Verbindung mit dem Vertrag vom 28. Mai 1993 herrührende Übereignungsanspruch der
Schuldnerin stellte einen Vermögenswert in Höhe von etwa 750. 000 DM dar; denn auf diesen Betrag belief sich der Verkehrswert des ihr verkauften
Grundstücks. Die Schuldnerin hat für die Abtretung der Rechte aus den notariellen Verträgen keine wertäquivalente Gegenleistung erhalten. Der Beklagte hat
sich lediglich zur Befreiung von den noch nicht getilgten Verbindlichkeiten verpflichtet; der Wert des ihm übereigneten Grundstücks überstieg die Forderungen
der gesicherten Gläubiger bei weitem.
2. Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich nicht deshalb verneinen, weil die Verkäuferin das Grundstück auch unmittelbar an den Beklagten hätte übereignen
können und die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 davon ausgingen, daß die Schuldnerin ihre Ansprüche daraus auf den Beklagten übertragen werde.
a) Für die Beurteilung eines auf Gläubigeranfechtung gegründeten Anspruchs ist vom realen Geschehen auszugehen. Nur gedachte Geschehensabläufe haben
für die Frage, ob eine Rechtshandlung gläubigerbenachteiligend gewirkt hat, grundsätzlich keine Bedeutung (BGHZ 104, 355, 360 ff; 121, 179, 187 [BGH
21.01.1993 - IX ZR 275/91] ; 123, 183, 191 [BGH 08.07.1993 - IX ZR 116/92] ; 123, 320, 326). Der Schutzzweck der Regeln über die Gläubigeranfechtung
erfordert es, daß allein der von den Beteiligten tatsächlich gewählte Weg zu beurteilen ist. Deshalb kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht mit der Erwägung
verneint werden, bei Unterbleiben der angefochtenen Handlung hätte der Gläubiger auf den Gegenstand ebenfalls nicht zugreifen können, weil dann über ihn in
nicht anfechtbarer Weise verfügt worden wäre (BGHZ 104, 355, 360 f). Ebensowenig kann der Anspruchsgegner dem Gläubiger entgegenhalten, ohne die
anfechtbare Handlung wäre der Schuldner in Konkurs gefallen (BGHZ 121, 179, 187) [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91] . Demnach kann es für den hier
erhobenen Anspruch grundsätzlich nicht erheblich sein, ob der eingetretene Rechtserfolg auch ohne Zwischenschaltung der Schuldnerin hätte bewirkt werden können.
b) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre unter bestimmten Voraussetzungen zu verneinen, wenn der Schuldner durch die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 nur
eine Rechtsstellung erhalten hätte, die wirtschaftlich derjenigen eines uneigennützigen Treuhänders entspricht (vgl. BGHZ 124, 298, 301 ff) [BGH 09.12.1993 -
IX ZR 100/93] . Eine solche Regelung haben die Parteien des Vertrages vom 8. Oktober 1996 indessen nicht getroffen. Selbst wenn man annimmt, die
Weiterübertragung an den Beklagten sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung geworden - worauf der Vortrag hindeutet, von einem Direktgeschäft sei nur aus
Furcht vor damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten Abstand genommen worden -, war die Schuldnerin in einer Weise in die Durchführung des Verkaufs
eingebunden, die erheblich über das hinausgeht, was für die Rechte und Pflichten einer Person typisch ist, die lediglich als Treuhänder wirken soll.
aa) Der Vertrag verpflichtete die Schuldnerin weder zur Übertragung ihrer Rechte an den Beklagten noch wurde ihr aufgegeben, bestimmte Verfügungen über
das ihr verkaufte Grundstück zu unterlassen. Die Rechte aus dem Kaufvertrag waren auch nicht aus sonstigen Gründen lediglich formaler Art. Nach dem Inhalt
der Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 standen der Übertragung des Eigentums auf die Schuldnerin keine Hindernisse mehr entgegen. Diese war insbesondere
nicht davon abhängig gemacht worden, daß die Schuldnerin die übernommenen Lasten ablöste oder die Befreiung der Verkäuferin von den gegenüber den
Grundschuldgläubigern bestehenden Verpflichtungen bewirkte. Obwohl die Schuldnerin selbst finanziell nicht in der Lage war, die Ansprüche der dinglichen
Gläubiger abzulösen, erhielt sie also einen unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des gekauften Grundstücks.
bb) Die Schuldnerin hat zudem durch Zahlung von 115. 001 DM eigene vermögenswerte Leistungen erbracht. Insoweit erwarb sie keinen Erstattungsanspruch
gegen den Beklagten, der sich bei einer bloß formellen Zwischenschaltung aus § 670 BGB ohne weiteres ergeben hätte. Darüber hinaus hatte die Schuldnerin
ein beträchtliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vollziehung des Kaufvertrages; denn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks waren bereits
seit dem 1. Juni 1993 auf sie übergegangen. Die Verträge vom 8. und 15. Oktober 1996 dienten in ihrer Gesamtheit dazu, ihr die (Mit-)Nutzung des
Grundstücks zu sichern und dieses gleichzeitig dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Dies alles rechtfertigt es, ihre vermögensrechtliche Stellung nicht
anders einzuordnen als diejenige eines Grundstückskäufers, der schon bei Abschluß des Vertrages beabsichtigt, die Sache an einen Dritten weiterzuveräußern.
3. Diese Betrachtungsweise steht nicht in Widerspruch zu schutzwürdigen Belangen des Beklagten. Der Notar, der die Vereinbarung vom 8. Oktober 1996
beurkundet hat, verweist in seinem Schreiben vom 4. Juli 1997, das der Beklagte vorgelegt hat, darauf, die Verkäuferin habe bei einem Direktvertrag mit dem
Beklagten Zwangsmaßnahmen ihrer Gläubiger befürchtet. Deshalb sollte durch den Vertrag vom 8. Oktober 1996 mit der Schuldnerin der Anschein
hervorgerufen werden, der ursprüngliche Vertrag vom 28. Mai 1993, aufgrund dessen für sie eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden war, bestehe
mit den die Käuferin schützenden Wirkungen des § 888 Abs. 1 BGB fort. Es entsprach daher dem erklärten Willen der Beteiligten, der Schuldnerin durch die
Vereinbarung vom 8. Oktober 1996 die vollen Käuferrechte und -pflichten zu erhalten. Im Hinblick darauf ist es sachlich gerechtfertigt, dem
Anfechtungsgläubiger dieselben Rechte einzuräumen, die ihm im Regelfall einer Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Grundstücks an dessen
Ehegatten zustehen.
4. Durch den Vertrag der Schuldnerin mit dem Beklagten vom 15. Oktober 1996 und dessen Eintrag im Grundbuch ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung
in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem Betrag der gesicherten Gläubigerforderungen eingetreten, die zu tilgen der
Beklagte sich verpflichtet hat.
III. Das angefochtene Urteil beruht folglich auf einem Rechtsfehler. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht; diese ist im Sinne der Klage
entscheidungsreif ( § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ).
1. Der notarielle Vertrag vom 15. Oktober 1996 ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG a. F. anfechtbar. Welcher Anfechtungsgrund durchgreift, hängt
davon ab, ob die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten als entgeltliches oder als unentgeltliches Geschäft im Sinne einer gemischten Schenkung
anzusehen ist. Die Frage bedarf keiner Entscheidung; denn in beiden Fällen sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt.
a) Bejaht man eine gemischte Schenkung, weil der Beklagte nur die Verpflichtung zur Tilgung der gesicherten Gläubigerforderungen übernommen hat und der
Verkehrswert des Grundstücks diese schon bei Vertragsschluß um etwa 100 % überstieg, greift § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ohne weiteres durch.
b) Geht man dagegen von einem entgeltlichen Vertrag aus, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG erfüllt. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt; denn
sie beginnt mit der Vollendung des Rechtserwerbs, also erst mit Eintragung des Beklagten im Grundbuch am 17. Februar 1997 (vgl. BGHZ 99, 274, 276; 121,
179, 188 [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91] ; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97 , ZIP 1999, 146, 147). Die Klage wurde eingereicht am 12.
Februar 1998 und dem Beklagten am 25. Februar 1998, also demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO , zugestellt. Die Gläubigerbenachteiligung ist
unmittelbar durch die angefochtene Rechtshandlung eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG werden die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die
Kenntnis des Anfechtungsgegners davon vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was darauf hindeutet, daß er als Ehemann der Schuldnerin, die bereits
am 24. Juni 1996 die eidesstattliche Versicherung geleistet hatte und daher von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung des Geschäfts wußte, die
entsprechende Kenntnis nicht besaß.
2. Der aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AnfG folgende Anspruch ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Der wirtschaftliche Kern des Vertrages
vom 15. Oktober 1996 bestand darin, dem Beklagten das Eigentum am Grundstück zu verschaffen. Daß die Schuldnerin selbst noch nicht Eigentümerin war
und deshalb zur Erreichung des gemeinsam mit dem Beklagten erstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgs die Ansprüche aus den Verträgen mit der
Verkäuferin abgetreten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein Erwerb, auf dessen Verschaffung der Schuldner bei Vertragsschluß lediglich einen
schuldrechtlichen Anspruch besaß, kann auf Kosten der Zugriffsmasse geschehen sein. In einem solchen Fall ist der anfechtbare Rechtserwerb erst mit dem
Übergang des Vollrechts abgeschlossen (vgl. Senats urt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90 , NJW 1992, 834, 835) [BGH 05.12.1991 - IX ZR 271/90] . Der
Gläubiger, der gemäß § 7 AnfG Ansprüche auf Wiederherstellung der Zugriffslage hat, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hätte, kann Duldung der
Zwangsvollstreckung in die auf diese Weise erworbene Sache verlangen. Daher ist der Klage, unter Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung,
stattzugeben. ..."
***
Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den
Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung)
gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses
auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen
der angefochtenen Rechtshandlung und der Beinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung
für die Gläubigerbenachrichtigung darstellt. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der weitere Umstand, der zu der angefochtenen
Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht
ist (BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 102/97, MDR 2000, 352).
Die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an einem in Deutschland belegenen Grundstücks, die ein deutscher Schuldner einer von ihm beherrschten
ausländischen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Hawaii) übertragen hat, richtet sich nach deutschem Recht. Der
Anfechtungsgläubiger, der eine objektive Gläubigerbenachteiligung darzulegen und zu beweisen hat, genügt dieser Last, indem er vorträgt und notfalls beweist,
daß der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Es ist dann Sache des
Anfechtungsgegners, im einzelnen Tatsachen vorzubringen, aus denen er anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände herleitet (BGH, Urteil vom 17.12.1998 -
IX ZR 196/97, MDR 1999, 440).
Auch bei entgeltlichen Grundstücksveräußerungsverträgen des Schuldners mit seinen Angehörigen genügt es für die Anfechtbarkeit, wenn die subjektiven
Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen. Die Neuregelung in § 8 II 2 AnfG (Beginn der
Anfechtungsfrist bei Vormerkungsbestellung ab Eintragungsantrag) ist erst ab dem 1.1.1999 anzuwenden. Denn die Gesetzesänderung ist mit einer
Verlängerung der Anfechtungsfrist von einem auf zwei Jahre (§ 3 II 2 AnfG n. F.) einhergegangen, so daß ein Vorgriff auf das neue Recht nicht möglich ist
(BGH, Urteil vom 10.12.1998 - IX ZR 302/97, MDR 1999, 308).
Eine Gläubigerbenachteiligung des im Ausland lebenden deutschen Steuerschuldners, der im Inland lebende Kinder beschenkt, kommt jedenfalls dann nicht in
Betracht, wenn er infolge fehlender Zugriffsversuche des Gläubigers auf sein sämtlich im Ausland befindliches Vermögen keinen Anlaß sehen muß (und
deshalb das Geld vor dem Zugriff des deutschen Steuerfiskus für sicher halten darf), dieses der Vollstreckung (durch Anlage in Grundvermögen) zu entziehen
(BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - IX ZR 38/96, NJW-RR 1997, 939).
Zur Gläubigerbenachteilung bei Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks. Für die Annahme einer mittelbaren
Gläubigerbenachteiligung genügt es, wenn der Anfechtungsgläubiger darlegt und notfalls beweist, daß eine Zwangsvollstreckung in den anfechtbar
übertragbaren Gegenstand nicht aussichtslos erscheint (BGH, Urteil vom 24.09.1996 - IX ZR 190/95, MDR 1997, 51).
Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen die Anfechtungsvorschriften der Konkursordnung und des Anfechtungsgesetzes den Nichtigkeitsbestimmungen der §§
134, 138 BGB vor, sofern nicht über den Anfechtungstatbestand hinausgehende erschwerende Umstände vorliegen (im Anschluß an BGH, ZIP 1993, 602 =
EWiR 1993, 553 (Serick)). Der Schuldner handelt auch dann in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung i. S. des § 3 I Nr. 1 AnfG, wenn er - mit kongruenter
Deckung - sein Gehalt abtritt, um einen widerstrebenden Gläubiger auf die Quote eines angestrebten Vergleichs zu beschränken (BGH, Entscheidung vom
20.06.1996 - IX ZR 314/95, KTS 1996, 545).
Bei einer nach § 3 I Nr. 2 AnfG angefochtenen Grundstücksübereignung tritt die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem
der Erwerber ein Anwartschaftsrecht auf das Grundeigentum erlangt. Sie wird nicht dadurch beseitigt, daß der Schuldner das Grundstück wertausschöpfend
dinglich belastet, bevor der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen wird. Auch in diesem Falle beginnt die Jahresfrist i. S. des § 3 I Nr. 2 AnfG mit der
Eintragung des neuen Eigentümers (BGH, Entscheidung vom 15.12.1994 - IX ZR 153/93, NJW 1995, 659).
Überträgt der persönlich haftende Gesellschafter, um ein Konkursverfahren über sein Vermögen abzuwenden, Gegenstände auf die Konkursmasse der
Gesellschaft, kann diese Rechtshandlung dem Konkursverwalter gegenüber als unentgeltliche Verfügung angefochten werden. Bei Übertragung des Vermögens
des persönlich haftenden Gesellschafters auf Gesellschaft im Konkurs kann der Konkursverwalter der Gläubigeranfechtung nicht entgegenhalten, daß ohne die
angefochtene Rechtshandlung das Konkursverfahren über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters eröffnet worden wäre. Der
Gesellschaftsgläubiger, der eine zur Konkurstabelle festgestellte Forderung hat, ist nicht schon deshalb an der Anfechtung gehindert, weil die
Vermögensübertragung auf die Masse der Gesamtheit der Konkursgläubiger zugute kommen soll. Bei Übertragung des Vermögens des persönlich haftenden
Gesellschafters auf Gesellschaft im Konkurs stellt die Anfechtung des Gesellschaftsgläubiger dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der
Konkursverwalter sichergestellt hat, daß persönliche Gläubiger des Gesellschafters an dem übertragenen Vermögen keine Rechte geltend machen können und
Gläubigerausschuß oder Gläubigerversammlung der Vermögensübertragung zugestimmt haben (BGH, Entscheidung vom 21.01.1993 - IX ZR 275/91, MDR
1993, 526).
Eine Zuwendung des Schuldners, für die der Empfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten bewirkt, ist gegenüber dem
Empfänger nach § 3 I Nr. 3 AnfG nicht anfechtbar (BGH, Entscheidung vom 25.06.1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421).
Der Verzicht auf den Pflichtteil ist in aller Regel keine Gegenleistung, die die Verfügung des Schuldners zu einer entgeltlichen macht (BGH, Entscheidung vom
28.02.1991 - IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610).
*** (OLG)
Ob der Schuldner eines Rückgewähranspruchs nach dem Anfechtungsgesetz allein durch die Vornahme des anfechtbaren Geschäfts Anlass zur Klageerhebung
gegeben hat, muss stets aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Frage ist zu bejahen, wenn durch eine vorherige
Aufforderung an den Anfechtungsgegner der Zweck der Anfechtung vereitelt werden könnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung
gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 AnfG rechtfertigt in aller Regel die sofortige Klageerhebung. Ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch gem. § 11 Abs. 1
AnfG (hier: in Bezug auf eine anfechtbar begründete Grundschuld) bereits zugunsten des Gläubigers durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot
gesichert, muss der Anfechtungsgegner vor Klageerhebung zur Vermeidung der Kostenlast zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs aufgefordert
werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2015 - 12 W 19/14).
***
„... 3. Eine Anfechtung nach § 3 II AnfG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Grundschuld mehr als zwei Jahre vor der Anfechtung bestellt wurde.
Nach § 3 I 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu
benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
a) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ausgegangen. Ausreichend ist bedingter Vorsatz, der besteht,
wenn der Schuldner das Bewusstsein hat, seine Handlungsweise könnte sich zum Nachteil aller oder einzelner Gläubiger auswirken. Dabei kommt es nicht
darauf an, dass sich der Vorsatz auf die Benachteiligung des später anfechtenden Gläubigers bezieht. Darlegungs- und beweisbelastet ist der Gläubiger. Der
Tatrichter hat sämtliche Begleitumstände der angefochtenen Rechtshandlung sorgfältig zu prüfen (Huber, aaO, § 3 Rn 21/32). In der Gewährung einer
inkongruenten Deckung liegt ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn die Beteiligten die drohende
Gläubigerbenachteiligung - also eine bevorstehende Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens - als möglich erkennen: Nach allgemeine Lebenserfahrung sind
Schuldner im Allgemeinen nicht bereit, anderes oder mehr zu leisten, als sie schulden. Tun sie das dennoch zugunsten eines Gläubigers, liegt der Verdacht
nahe, dass dieser zum Nachteil der anderen Gläubiger begünstigt werden soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Inkongruenz im Einzelfall schon
allein für den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes ausreichen, wenn das Anzeichen nicht durch andere - vom Anfechtungsgegner darzulegende und zu
beweisende - Umstände entkräftet wird (vgl. Kirchhof, in: Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz 1. Auflage 2012, § 3 Rn 61/82 m.w.N.).
Im Hinblick darauf, dass sich der Benachteiligungsvorsatz nicht auf die Klägerin beziehen musste, kommt es auf die Frage, ob die Schuldnerin bei Vornahme
des Geschäfts Kenntnis bevorstehender Nutzungsherausgabeansprüche der Klägerin hatte, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Für eine diesbezügliche
Kenntnis spricht allerdings, dass die Schuldnerin selbst Rechtsanwältin ist und zum Zeitpunkt der Belastung von der Geltendmachung des
Restitutionsanspruches bereits wusste. Dass hierauf Nutzungsersatzansprüche folgen können, folgt ebenso wie der Rückübereignungsanspruch aus dem
Vermögensgesetz. Die zeitlich wenig später erfolgte Eintragung der Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsverwaltung auf dem anderen Grundstück der
Schuldnerin (V... A... ... /... ) deutet zumindest darauf hin, dass sich die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung nicht in wirtschaftlich
sorgenfreien Zeiten bewegte. Zudem hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend von einem inkongruenten Deckungsgeschäft auszugehen ist.
Nach der Definition des § 131 Abs. 1 InsO ist eine Deckung - d.h. eine Sicherung oder Befriedigung - inkongruent, die der Gläubiger nicht, nicht in der Art
oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat. Maßgeblich hierfür ist das Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das
zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner besteht (vgl Kirchhof, aaO, § 3 Rn 62).
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Grundschuld überhaupt kein zu Grunde liegendes Schuldverhältnis existiere. Die Beklagte hat sich hingegen
erstinstanzlich darauf berufen, dass die Beklagte der Schuldnerin im Jahr 1997 ein Darlehen in Höhe von 200.000 DM und im Jahr 2003 von 90.000 € gewährt
habe. Das Landgericht ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass kein kongruentes Deckungsgeschäft vorliegt. Denn dass eine Sicherungsabrede
getroffen worden wäre, die die Schuldnerin zur Bestellung einer Grundschuld verpflichtet hätte, hat die Beklagte zunächst nicht behauptet.
Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet sie nun, dass nachträglich eine diesbezügliche Sicherungsabrede zwischen der Beklagten und der Schuldnerin
getroffen worden sei und bietet als Beweis hierfür das Zeugnis der Schuldnerin an. Hierbei handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel i.S.d. § 529 I Nr. 2
ZPO. Ob es nach § 531 II ZPO zulassungsfähig ist, kann vorliegend dahin stehen, denn der Vortrag der Beklagten genügt den Substantiierungs-anforderungen
nicht. Insbesondere trägt die Beklagte hier nicht vor, zu welchem Zeitpunkt, mit welchem konkreten Anlass (ca. 9 bzw. 3 Jahre nach der vermeintlichen
Darlehensgewährung) und in welcher Form die vermeintliche Sicherungsabrede getroffen wurde. Dies wäre aber erforderlich, auch, um der Klägerin zu
erlauben, eine Ausübung ihres diesbezüglich möglicherweise bestehenden Anfechtungsrechts (vgl. Kirchhof, aaO § 3 Rn 63 a.E.) zu prüfen. Darüber hinaus
müsste auch zu den Darlehenszahlungen näher vorgetragen werden, auch in Bezug auf möglicherweise bereits erfolgte Tilgungszahlungen.
Umstände, die an der Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes zweifeln lassen würden, trägt die Beklagte nicht vor.
b) Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners gelten die Beweisanzeichen wie zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners entsprechend. Ein starkes
Beweisanzeichen spricht auch hier für die Kenntnis, wenn der Anfechtungsgegner eine inkongruente Deckung erhielt. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn der
Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kannte, bei deren Vorliegen der Rechtsbegriff der Inkongruenz erfüllt ist (vgl. Kirchhof, aaO, § 3 Rn 98 f.
m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie wusste, dass sie aufgrund der in den Jahren 1997 und
2003 geschlossenen Darlehensverträge keinen Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld hatte. ..." (KG Berlin, Urteil vom 10.02.2014 - 20 U 308/12)
***
Die für die Anfechtung einer Vormerkungsbewilligung erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn das zu übertragende Grundstück bereits
wertausschöpfend belastet ist. Erfolgt die Abtretung einer Eigentümergrundschuld in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Sicherheitsstellung, ist sie
mangels Inkongruenz der Deckung ebenfalls nicht nach dem AnfG anfechtbar (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2012 - 3 U 70/12).
***
„... In Betracht kommt lediglich die Anfechtung der Eigentumsübertragung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG, die jedoch am Fehlen einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung scheitert (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG), da das streitgegenständliche Grundstück zum Stichtag 16.01.2001 wertausschöpfend belastet war.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet bei wertausschöpfender Belastung des veräußerten Gegenstandes zum Zeitpunkt der angefochtenen
Rechtshandlung aus (Huber a.a.O. § 1 Rn. 39). Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge,
wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens
überstiegen und zumindest zu einer teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02; v. 3. Mai 2007 - IX
ZR 16/06; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03; v. 19.05.2009 - IX ZR 129/06). Dies ist hier nicht der Fall.
Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Verkehrswert des Grundstücks sowie der tatsächlichen, valutierten Höhe derjenigen Forderung ab,
die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden, zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts iSv § 8 AnfG (BGH, Urt. v. 20. Oktober
2005 a.a.O.; v. 3. Mai 2007 a.a.O.; v. 15. November 2007 a.a.O.).
Der Grundstückswert bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks am 16.01.2001. Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der
in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Der Grundstückswert ist daher nach Stand, Lage und Bebauung des
Grundstücks zum 16.01.2001 zu ermitteln, ohne die geplanten Sachwerte, die erst in Zukunft durch die im Vertrag vom 05.04.2000 vereinbarte
Bauverpflichtung geschaffen werden sollten. Der Kaufvertrag und die Bauverpflichtung sind zwei selbstständige vertragliche Vereinbarungen, die auch
getrennte Schicksale nehmen können. Dies ergibt sich bereits aus der Vertragsgestaltung, wonach Kauf und Bauverpflichtung unter verschiedenen ranggleichen
Ziffern abgehandelt werden und für die Bauverpflichtung eine gesonderte Gegenleistung vereinbart wurde. Zwar mag für die Vertragsparteien jede dieser
Vereinbarungen conditio sine qua non für die andere Vereinbarung gewesen sein, jedoch berechtigt dies nicht, den Grundstückswert bereits um den Wert der
erst geplanten Bauwerke zu erhöhen. Die Bauverpflichtung kann nur insoweit Einfluss auf den Grundstückswert nehmen, als hierdurch zumindest Teile des
Grundstücks als Bauland zu bewerten sind. Dies hat der Senat getan.
Unter Berücksichtigung, dass die für die Bebauung am 16.01.2001 vorgesehene Teilfläche 3 des zu bewertenden Grundstücks nicht Außenbereich, sondern
Bauland ist (vgl. Seite 22,23 des Gutachtens), kommt der Sachverständige R. in seinem Gutachten vom 26.04.2011 zu einem Verkehrswert von EUR 196.336.-.
Hilfsweise führt er aus: „ Selbst wenn man bei der mit Unwägbarkeiten behafteten Teilfläche 3 bei der Bodenwertermittlung das offensichtlich falsche maximal
anzusetzende Bodenwertniveau des nächsten Ortsteils E. in Höhe von DM 450/m² heranziehen würde, ergäbe sich ein Ergebnis von rund DM 510.000.- bzw.
EUR 261.000.-..."(vgl. Seite 49 des Gutachtens).
Diesem Gutachten, das den Parteien mit Verfügung vom 03.05.2011 zugeleitet und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2011 gemacht
wurde, haben die Parteien nicht widersprochen.
Der Senat folgt diesem Gutachten, das keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Richtigkeit aufweist. Er legt hierbei seiner Entscheidung zu Gunsten des
Beklagten zugrunde, dass der vom Sachverständigen ermittelte Maximalwert des streitbefangenen Grundstücks unter Berücksichtigung seiner Bebaubarkeit im
Außenbereich am 16.01.2001 in Höhe von EUR 261.000.- zutrifft.
Dieser Wert war am 16.01.2001 durch valutierte Grundschulden deutlich überschritten. Hiervon ist der Senat auf Grund der von der Klägerin vorgelegten
Bankbestätigung der H. Bank vom 18.01.2001 überzeugt. Danach betrug die planmäßige, noch zu verzinsende Kapitalschuld per 31.12.2000 DM 750.445,16
(entspricht EUR 383.696,52). Soweit der Beklagte diesen Schuldenstand mit Schriftsatz vom 28.10.2010 unter Benennung eines Angestellten der H.Bank als
Zeugen bestritten hat, erfolgte dies ohne jeden Sachvortrag zu etwaigen für diese Behauptung bestehenden Anhaltspunkten ersichtlich ins Blaue hinein. Einem
solchen Beweisermittlungsantrag, der lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft
gegriffen ist, war daher nicht nachzugehen (BGH vom 23.04.1991 - X ZR 77/89). Der Senat hat den Beklagten im Beschluss vom 03.11.2010 hierauf
hingewiesen; weiterer Sachvortrag erfolgte nicht. ..." (OLG München, Urteil vom 06.07.2011 - 20 U 3155/10)
***
Die Veräußerung eines Grundstücks zu einer wertgleichen Gegenleistung unterliegt der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG, wenn sie in dem Vorsatz
vorgenommen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Vorsatz ist nachgewiesen, wenn der Schuldner das Grundstück in der erklärten Absicht veräußert,
die Immobiliarvollstreckung zu erschweren, und die Inaussichtstellung dieser Erschwernis dazu dient, die anfechtende Gläubigerin zu einem vergleichsweisen
Forderungsverzicht zu bewegen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.05.2011 - 4 U 297/10-86):
„... I. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die geschiedene Ehefrau des M. C. (im Folgenden: Schuldner). Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit in
Klage und Widerklage über Sicherungshypotheken, die die Beklagte im Wege der Vollstreckung eines Arrestbefehls zur Sicherung von gegen den Schuldner
gerichteten Unterhaltsansprüchen eintragen ließ. Die Beklagte ging mit dem Schuldner am 23.12.2003 die Ehe ein, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind.
Das Scheidungsverfahren wurde am 21.5.2004 rechtshängig, wohingegen die endgültige Trennung der Eheleute zum 21.10.2006 erfolgte. Der Schuldner war
bis Ende 2007 als Steuerberater tätig und erzielte Nebeneinkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. In seinem Eigentum
standen folgende Immobilien:
eine im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 9085 eingetragene Eigentumswohnung, 81/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04 Nr. 955,
Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Erdgeschoss
und dem Kellerraum Nr. 2 im Garagengeschoss;
eine im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 9088 eingetragene Eigentumswohnung, 60/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 04, Nr. 955,
Bauplatz, Straße, 14,13 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung mit Balkon im Obergeschoss
und dem Kellerraum Nr. 5 im Garagengeschoss;
eine im Grundbuch von ... auf Blatt 8064 eingetragene Eigentumswohnung, 160/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 9, Nr. 383/72, Gebäude-
und Freifläche, Straße, 3,96 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Obergeschoss, drei Kellerräumen im Kellergeschoss
und drei Abstellräumen im Dachgeschoss (Rückgebäude), Nr. 5 laut Aufteilungsplan;
ein im Grundbuch von ... auf Blatt 808, lfd. Nr. 3, Flur 1, Nr. 115/4, eingetragenes Zweifamilienhauses, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Straße, 8,92 Ar groß.
Am 19.10.2007 schloss der Kläger mit dem Schuldner vor dem Notar Dr ... u.a. folgende Verträge:
Urkundenrollennummer ... (GA I Bl. 17 ff.): Kaufvertrag mit Auflassung über die im Grundbuch von ... eingetragene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von
35.000 €.
Urkundenrollennummer ... (GA I Bl. 5 ff.): Übertragungsvertrag mit Auflassung über das im Grundbuch von ... eingetragene Zweifamilienhaus. Der
Grundbesitz wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts hinsichtlich der
Wohnung im gesamten Erdgeschoss und der Kellerräume sowie des Gartens übertragen. Als Gegenleistung wurde unter § 3 des Vertrages die Zahlung eines
Abstandsgeldes i.H.v. 210.000 € vereinbart. In Ansehung des vorbehaltenen Wohnungsrechts sollte ein Betrag von 157.800 € nach Vereinbarung der
Beteiligten als abgegolten gelten.
Der Eigentumsübertragungsanspruch wurde jeweils durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Am 29.10.2007 wurden zugunsten der Beklagten gemäß
Arrestbefehl des Gerichts Saarbrücken vom 26.10.2007 -..., im Grundbuch von ..., Blatt 8064, Abteilung III eine Höchstbetragssicherungshypothek über 29.433
€ und im Grundbuch von ..., Blatt 808, Flurstück 114/4 eine Höchstbetragssicherungshypothek über 170.000 € eingetragen. Beide
Höchstbetragungssicherungshypotheken traten im Rang hinter die Auflassungsvormerkungen zurück. In der Folge wurde der Kläger als Eigentümer eingetragen.
Durch Arrestbeschluss des Gerichts vom 5.11.2007 -..., wurde auf Antrag der Beklagten gegen den Schuldner zur Sicherung ihrer Ansprüche auf rückständigen
Trennungsunterhalt und auf künftigen Trennungs- sowie Geschiedenenunterhalt der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners i.H.v. 229.433 €
angeordnet und gem. Ziff. II des Arrestbeschlusses zur Vollziehung des Arrestes folgende Ansprüche des Schuldners gepfändet:
die Forderungen gegen den Kläger als Drittschuldner aus den notariellen Verträgen vom 19.10.2007 des Notars Dr ... UR-Nr ... einschließlich etwaiger künftig
fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis,
die Forderungen des Schuldners aus der laufenden Geschäftsverbindung mit anderen Drittschuldnern (Banken).
Mit Urteil des Gerichts (Az ...) vom 12.6.2008 wurde der Schuldner zur Zahlung von Kindesunterhalt und zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte
verurteilt. Die Ansprüche beliefen sich per 18.2.2009 auf 154.590,93 € zzgl. Zinsen.
Durch inzwischen rechtskräftiges Verbundurteil des Gerichts vom 12.6.2008 (Az.:...) wurde die Ehe geschieden und der Schuldner zur Zahlung von
nachehelichem Ehegattenunterhalt von monatlich 2.985 € verurteilt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Löschung der eingetragenen Höchstbetragssicherungshypotheken, während die Beklagte mit ihrer Widerklage die aus
den Sicherungshypotheken resultierenden Ansprüche unter Berufung auf das AnfG verfolgt.
Der Kläger hat bestritten, dass der Schuldner nach der Übertragung der Immobilien vermögenslos gewesen sei und dass die Zwangsvollstreckungsversuche der
Beklagten ohne Erfolg verlaufen seien. Er hat behauptet, er habe den Kaufpreis nach Fälligkeitsanzeige an seinen Vater gezahlt. So habe er am 31.10.2007
einen Betrag i.H.v. 143.200 € gezahlt (GA I Bl. 76 und GA II Bl. 280). Der Vater verfüge außerdem über erhebliches Barvermögen. Es könne daher nicht
angenommen werden, dass Vollstreckungsversuche der Beklagten fruchtlos verlaufen würden.
Auch der Kläger selber sei nicht vermögenslos. So habe er schon vor der Eheschließung seines Vaters mit der Beklagten durch Erwerb und Veräußerung des
Objekts "..." einen Spekulationsgewinn i.H.v. 40.000 € erzielt. Er habe daher über Einkommen i.H.v. 33.345 € verfügt (GA I Bl. 106 und 108 f.). Das Anwesen
... sei ordnungsgemäß gekauft und finanziert worden. Der Zeuge ... habe ihm zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen über 105.000 € zur Verfügung
gestellt (GA I Bl. 106 und 112). Er zahle die Darlehensraten und -zinsen an den Zeugen ... zurück. Aus den Mieterträgen von monatlich 1.455 € der ihm
übertragenen Objekte erwirtschafte er Überschüsse.
Die Grundstücke seien auch zu einem marktgerechten Kaufpreis verkauft worden.
Der Schuldner habe der Beklagten von Anfang an gesagt, dass er keine Immobilien mehr haben werde, wenn es nicht zu einem Vergleich oder zu einer
vernünftigen Regelung im Scheidungsverfahren kommen werde (GA I Bl. 121, 138). Bereits Monate vorher habe er öffentlich in den Terminen vor dem
Familiengericht erklärt, dass er sein Immobilienvermögen auflösen und sein Vermögen ins Ausland schaffen werde. Diese Pläne seien bereits seit Februar 2007
bekannt gewesen. Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, dass die im Grundbuch von ..., Blatt 8064, Abteilung 3 eingetragene
Höchstbetragssicherungshypothek zu 29.433 € für P. C. gemäß Arrestbefehl vom 26.10.2007 (Az.:... Gericht), eingetragen am 29.10.2007, zu löschen ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zu erteilen, dass die im Grundbuch von ..., Blatt 808, Flurstück 114/4, Abteilung 1 eingetragene
Höchstbetragssicherungshypothek zu 170.000 € für P. C., gemäß Arrestbefehl vom 26.10.2007 (Az.:..., Gericht), eingetragen am 29.10.2007 in Blatt 808, zu
löschen ist;
3. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. widerklagend,
a. den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die im (Wohnungs-)Grundbuch von ... auf Blatt 8064 eingetragene Eigentumswohnung, 160/1000
Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 9, Nr. 383/72, Gebäude- und Freifläche, Straße, 3.96 Ar groß, verbunden mit dem Sondereigentum an der
Wohnung im Erd- und Obergeschoss, drei Kellerräumen im Kellergeschoss und drei Abstellräumen im Dachgeschoss (Rückgebäude), Nr. 5 laut
Aufteilungsplan i.H.v. insgesamt 29.433 € zu dulden;
b. den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch von ..., Blatt 808 eingetragenen Grundbesitz, lfd. Nr. 3, Flur 1, Nr. 114/4,
Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Straße 6a, 8,9 Ar groß, i.H.v. 170.000 € zu dulden.
Die Beklagte hat behauptet, bereits im Februar 2007 habe der Schuldner ihr gegenüber erklärt, er werde keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen und sich ins
Ausland absetzen. Am 13.9.2007 auf seine im Februar 2007 geäußerte Absicht angesprochen, seine Mietobjekte zu veräußern, habe der Schuldner der
Beklagten gesagt, dass er lediglich ein Grundstück veräußert habe. Erst danach habe sie erfahren, dass der Schuldner seine Steuerberaterpraxis verkauft habe.
Am 23.10.2007 habe die Beklagte ferner durch Einsicht in die Grundbücher erfahren, dass er bereits erheblichen Grundbesitz veräußert habe. Damit habe die
Beklagte zuvor nicht ernsthaft gerechnet.
Der Schuldner habe die notariellen Verträge vom 19.10.2007 in der Absicht geschlossen, die Beklagte zu benachteiligen. Dem Kläger sei bekannt gewesen,
dass sich der Schuldner vermögenslos machen wolle, damit die Beklagte keine Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten habe, so dass die Voraussetzungen des
Anfechtungsgrundes nach § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt seien. Ferner lägen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 AnfG vor, da es sich bei den in Rede stehenden
Verträgen nur formal um entgeltliche Geschäfte gehandelt habe und der Kläger eine dem Schuldner nahe stehende Person i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei.
Außerdem stehe der Beklagten ein Anfechtungsgrund nach § 4 AnfG zu, da der Kläger als Student nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zum Erwerb
der Immobilien verfügt habe; als Student habe er lediglich Unterhaltsleistungen des Schuldners i.H.v. monatlich 500 € bezogen. Der Kläger sei zwar als Käufer
und Verkäufer des Objekts "..." aufgetreten. Zutreffend sei auch, dass das Objekt für 45.000 € erworben und für 110.000 € verkauft worden sei. Allerdings sei
der Kläger auch hierbei nur formal von seinem Vater vorgeschoben worden, um gegenüber dem Finanzamt nicht selbst in Erscheinung zu treten.
Bereits Mitte 2007 habe der Schuldner seine Absicht, sich von seinen Mietshäusern zu trennen, damit die Beklagte nicht an sein Geld komme, u.a. in
Anwesenheit des Klägers geäußert. Der Kläger habe schon vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträgen gegenüber dem Zeugen ... geäußert, dass das
Geld über einen gemeinsamen Bekannten fließen werde: Dieser erhalte das Geld vom Schuldner, um es dann an den Kläger weiterzuleiten. Der Kläger habe die
Kaufpreise erst zahlen können, nachdem ihm die Beträge von seinem Vater durch Vermittlung des Zeugen ... zur Verfügung gestellt worden seien. Hinzu
komme, dass der Verkehrswert für das Anwesen in ... im Übertragungsvertrag zu niedrig in Ansatz gebracht worden sei.
Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners habe nicht zu einer Befriedigung der Ansprüche der Beklagten geführt. Alle
Zwangsvollstreckungsversuche, auch die in Frankreich unternommenen, seien erfolglos geblieben.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin
getroffenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger behauptet, der Schuldner habe noch
während des Scheidungsverfahrens über Immobilien im Wert von insgesamt über 700.000 € verfügt und verfüge noch immer über ein Barvermögen von rund
700.000 €. Mit Blick auf dieses Vermögen sei bei erfolgreicher Zwangsvollstreckung eine vollständige Befriedigung der Beklagten zu erwarten; eine
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei bislang nicht erfolgt.
Soweit der Schuldner im Scheidungsverfahren mehrfach erklärt habe, er werde seine Immobilien verkaufen und das Geld ins Ausland transferieren, sei es nicht
die Absicht des Schuldners gewesen, sich vermögenslos zu machen. Vielmehr habe der Schuldner lediglich den Zweck verfolgt, sein Vermögen ins Ausland zu
transferieren, um die Vollstreckung zu erschweren. Mithin fehle - so die Rechtsmeinung des Klägers - eine Absicht, die Beklagte zu benachteiligen.
Weiterhin wendet sich die Berufung gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts. Der Kläger habe entgegen den Feststellungen des Gerichts nachgewiesen,
dass die Übertragungsgeschäfte entgeltliche Geschäfte gewesen seien.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Gerichts vom 25.5.2010 -Az. - nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die beiden, dem Streitgegenstand von Klage und Widerklage zugrunde liegenden Veräußerungsgeschäfte bereits
wegen Fehlens der gem. § 1365 BGB erforderlichen Zustimmung der Beklagten unwirksam seien: Es spreche alles dafür, dass der Schuldner mit den
Grundstücksübertragungen über sein Vermögen als Ganzes verfügt habe.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Schuldner vor der Veräußerung ein Immobilienvermögen von 700.000 € besessen habe und dass das
Barvermögen des Schuldners bereits im Scheidungsverfahren bekannt gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass keine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners erfolgt sei. Auch tritt die Beklagte der Behauptung entgegen, dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Schuldner
Vermögenswerte ins Ausland verlagert habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 21.7.2010 (GA II Bl. 347 ff.) sowie auf die
Berufungserwiderung vom 30.8.2010 (GA II Bl. 356 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 19.4.2011 (GA II Bl. 373 ff.) Bezug genommen.
II.A. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Nur die Widerklage der Beklagten hat Erfolg, da der Kläger die
mit den Sicherungshypotheken belasteten Grundstücke durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat. Die erfolgreiche Anfechtung steht der auf § 888
Abs. 1 BGB gestützten Klage auf Zustimmung zur Löschung der vormerkungswidrig eingetragenen Sicherungshypotheken entgegen. Vielmehr ist der Kläger
seinerseits gem. § 11 AnfG zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Sicherungshypotheken verpflichtet.
1. Die Anfechtungsberechtigung der Beklagten ist nachgewiesen:
a) Gemäß § 2 AnfG ist derjenige Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn
die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist,
dass sie nicht dazu führen würde.
b) Diese Voraussetzungen liegen vor:
aa) Die Beklagte ist unbestritten Inhaberin von titulierten Unterhaltsansprüchen, die die Höchstbeträge der Sicherungshypotheken übersteigen.
bb) Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners sei bislang nicht erfolgt:
Die Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG setzt nicht voraus, dass der die Anfechtung betreibende Gläubiger erfolgreich in das Vermögen des Schuldners vollstreckt hat, mit andern Worten: die Vollstreckung auf das Vermögen des Schuldners Zugriff nehmen konnte, freilich ohne die Forderung vollständig zu befriedigen. Ein solches Rechtsverständnis widerspricht bereits dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 2 Alt. 2 AnfG die bloße Annahme genügen lässt, dass eine Vollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Jedes andere Ergebnis erschiene sinnwidrig, da es gerade solche Schuldner privilegieren würde, die sich dem Zugriff der Gläubiger auf eine besonders nachhaltige Weise entziehen. Im vorliegenden Fall ist die Anfechtungsbefugnis unter beiden Alternativen nachgewiesen:
Die Beklagte leitete tatsächlich Vollstreckungsmaßnahen gegen den Schuldner ein: Die Beklagte beauftragte die Gerichtsvollzieherin ... mit der Zwangsvollstreckung. Die von der Gerichtsvollzieherin am 28.2.2008 im Gerichtsgebäude durchgeführte Taschenpfändung blieb ohne Erfolg. Auf Befragen weigerte sich der Schuldner, zu seinen Lohn-, Gehalts- oder Leistungsansprüchen Angaben zu machen (GA II Bl. 241 ff.). Auch eine Pfändung von Ansprüchen gegenüber der IngDiBa misslang (Schreiben der Drittschuldnerin vom 7.11.2007, GA I Bl. 181). Die Zwangsvollstreckung führte folglich nicht ansatzweise zur Befriedigung der Beklagten.
Zugleich besteht der nachhaltige Grund für die Annahme, dass die Zwangsvollstreckung auch künftig nicht zur Befriedigung der Beklagten führen wird. Darauf,
ob der Schuldner tatsächlich noch immer über ein Barvermögen von rund 700.000 € verfügt, kommt es nach dem Regelungsgehalt des § 2 AnfG nicht an,
solange die begründete Besorgnis besteht, dass der Schuldner sein Vermögen auch künftig dem Zugriff des Schuldners entziehen werde.
2. Soweit sich die Berufung in ihrem Schwerpunkt gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts zur Unentgeltlichkeit der Erwerbsgeschäfte i.S.d. § 4 Nr. 1
AnfG richtet, verhelfen auch diese Erwägungen der Berufung nicht zum Erfolg. Eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zur
Unentgeltlichkeit der Verfügungen ist entbehrlich: Nach dem in die Erkenntnis des Senats gestellten Sach- und Streitstand hat die Anfechtung bereits deshalb
Erfolg, weil die Veräußerungsgeschäfte der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG unterliegen:
a) Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu
benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil den Vorsatz des Schuldners zur Zeit der Handlung kannte.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG setzt zunächst eine sog. mittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Unter einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung sind alle Handlungen zu verstehen, die die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigen. Im Gegensatz
zur unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung des § 3 Abs. 2 AnfG reicht es im Fall des § 3 Abs. 1 AnfG aus, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 19.5.2009 - IX ZR 129/06, NotBZ 2009, 493 = MDR
2009, 1068).
b) Im vorliegenden Fall ist die Gläubigerbenachteiligung darin zu erblicken, dass die Grundstücke aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden sind und nicht
mehr Objekte einer Immobiliarzwangsvollstreckung sein können. Es bedarf keiner Erläuterung, dass sich durch diese Maßnahme die Erfolgsaussichten der
Vollstreckung massiv verschlechterten.
c) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Schuldner wertgleiche Valuta zugeflossen sind.
aa) Zwar ist es im Grundsatz zutreffend, dass die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes eine objektive Gläubigerbenachteiligung entfallen lässt, wenn der
Anfechtungsgegner an den Schuldner aufgrund des Veräußerungsgeschäfts unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, weshalb die
Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger bei wertender Betrachtungsweise nicht beeinflusst wurden (BGH, MDR 2009, 1068; Huber, Anfechtungsgesetz, 10.
Aufl., § 3 Rz. 17, 47). Dieser, dem Regelungsgehalt des § 142 InsO entsprechende Rechtsgrundsatz bedarf einer Einschränkung: Auch ein bei bilanzierender
Betrachtung wertneutrales "Bargeschäft" unterliegt jedenfalls dann der Anfechtung, wenn es in dem Vorsatz vorgenommen wird, die Gläubiger zu
benachteiligen. Insoweit ist zur Erzielung systemkonformer Ergebnisse die Regelung des § 142 letzter HS InsO bei der Rechtsanwendung von § 3 Abs. 1 InsO
zu beachten: Es erschiene interessenwidrig, trotz deckungsgleicher Anfechtungstatbestände in AnfG und InsO den Erfolg der Anfechtung davon abhängig zu
machen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (Huber, a.a.O., § 3 Rz. 17; OLG Köln, ZInsO 2004, 452).
bb) Diese Überlegung verhilft der Anfechtung zum Erfolg: Der Kläger gesteht doch mit Klarheit zu, dass die Übertragung der Grundstücke dazu diente, "die
Vollstreckung zu erschweren", um es der Beklagten unmöglich zu machen, die Immobiliarzwangsvollstreckung einzuleiten. Sinn und Zweck der Übertragung
war es, die Grundstücke dem Zugriff der Beklagten zu entziehen, damit sich diese in Anbetracht der mäßigen Aussichten, die mit einer Auslandsvollstreckung
verbunden sind, auf einen Vergleich im familienrechtlichen Verfahren einlässt. So hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30.6.2009 (GA I Bl. 121)
vorgetragen, der Beklagten sei seit jeher bekannt gewesen, dass der Schuldner seine Immobilien veräußern werde, sofern keine vernünftige Regelung im
Scheidungsverfahren erfolgen werde. Der Klägervertreter nimmt zur Untermauerung seines Sachvortrags auf eine von ihm selbst vorgelegte eidesstattliche
Versicherung der Beklagten vom 24.10.2007 (GA I Bl. 83 f.) Bezug, in der die Beklagte u.a. an Eides statt erklärt hat, der Schuldner habe mehrfach geäußert, er
werde keinen Unterhalt zahlen, sich vermögenslos stellen und ins Ausland gehen; er habe keine Scheu, hier alles abzubrechen und sein Vermögen mit ins
Ausland zu nehmen. Die Richtigkeit der Erklärung steht außer Zweifel, zumal der Klägervertreter seinen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem
Gericht vom 1.9.2009 (GA I Bl. 138) bekräftigt hat. Deutlicher lässt sich die Benachteiligungsabsicht kaum formulieren.
cc) Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass der Schuldner mit der Übertragung der Immobilien seiner
Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger habe nachkommen wollen, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Der Vorsatz der
Gläubigerbenachteiligung muss nicht der alleinige Zweck des Handelns sein. Vielmehr genügt i. S. eines bedingten Vorsatzes das Bewusstsein, dass sich die
Rechtshandlung zum Nachteil der Gläubiger auswirkt (Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl., § 3 Rz. 21). Dieser wenigstens bedingte Vorsatz ist nachgewiesen:
Die Motivation, den Kläger zu versorgen, mag ein gewissermaßen zwangsläufig eingetretener Nebeneffekt der anfechtbaren Rechtshandlungen gewesen sein.
Dies ändert nichts daran, dass der vordringliche und unmittelbare Zweck der Übertragungen darin bestand, den hohen - berechtigten - Unterhaltsforderungen
der Beklagten die Vollstreckungsgrundlage zu entziehen.
dd) Hierbei bleibt anzumerken, dass die Gläubigerbenachteiligung bei jeder Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeiten gegeben ist. Sie setzt nicht erst
dann ein, wenn die Befriedungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Dessen ungeachtet hegt der Senat aus dem bisherigen Verlauf der Unterhaltsangelegenheit -
der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 19.4.2011 (s. PKH-Beiheft) unbestritten vorgetragen, dass der Schuldner auf den mit Urteil vom 12.6.2008
titulierten Unterhalt keinerlei Zahlungen geleistet hat - Schritte eingeleitet hat, um auch sein Mobiliarvermögen einer eventuellen Auslandsvollstreckung zu entziehen.
d) Der Senat ist unter Würdigung des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger Kenntnis von den
Absichten seines Vaters besaß: Es widerspricht bereits jeder Lebenserfahrung, dass der Schuldner seinem Sohn seine Motivation für die Übertragung seines
Immobilienbesitzes insbesondere in Anbetracht der emotional belasteten Situation verschwiegen haben mag. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Ergebnis
der Beweisaufnahme: Der Zeuge ..., an dessen Glaubhaftigkeit zu zweifeln, der Senat keinen Anlass sieht, hat ausgesagt, in einer Runde, an der u.a. der Kläger
teilgenommen habe, habe der Schuldner gesagt, er werde die Grundstücke "dem ..." "pro forma" übertragen, damit "die ..." nichts mehr davon habe. Der
Schuldner habe panische Angst gehabt, von seinem Geld im Fall einer Scheidung etwas abzugeben (GA II Bl. 262). Vor dem Hintergrund dieses
Beweisergebnisses ist die Behauptung der Berufung des Klägers, dem Kläger sei "zu keinem Zeitpunkt bekannt" gewesen, dass der Schuldner das Geld ins
Ausland verlagern wolle (GA II Bl. 350), ohne Substanz und eindeutig widerlegt.
3. Die Rechtsfolgen der Anfechtung sind in § 11 Abs. 1 AnfG normiert: Demnach muss der durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des
Schuldners veräußerte Vermögensgegenstand dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit er zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die
Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Beklagte Inhaberin von zwei Sicherungshypotheken ist, die zwar vormerkungswidrig, aber
rechtswirksam eingetragen sind. Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre, weshalb die Beklagte rechtswirksame Inhaberin der Sicherungshypotheken
wurde (§§ 883, 888 BGB). Zwar kann der Vormerkungsberechtigte gem. § 888 Abs. 1 BGB vom Inhaber des vormerkungswidrigen Rechts Zustimmung zur
Löschung der Grundpfandrechte verlangen. Allerdings kollidiert diese Rechtsfolge mit § 11 Abs. 1 AnfG, der dem Gläubiger des Grundpfandrechts die
Befriedung aus dem anfechtbar aus dem Schuldnervermögen herausgelösten Vermögensgegenstand ermöglichen soll. Dieser Rechtskonflikt ist im Sinne des
Gerichts dadurch aufzulösen, dass der Kläger gem. § 1113 Abs. 1 BGB die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus den eingetragenen
Sicherungshypotheken dulden muss. Die Wirksamkeit der Sicherungshypotheken und das Bestehen der gesicherten Forderungen stehen außer Streit, weshalb
auf die Widerklage zu erkennen war.
4. Verhilft bereits die Anfechtung der Widerklage zum Erfolg, kann unentschieden bleiben, ob den Veräußerungsgeschäften bereits nach § 1365 Abs. 1 BGB
die Rechtswirksamkeit vorzuenthalten ist. Im Ergebnis ist es der Beklagten nicht gelungen, die Tatsachengrundlage für eine Anwendung des § 1365 Abs. 1
BGB darzulegen und zu beweisen:
a) Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten dazu verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Er kann eine ohne Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangene Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Die Vorschrift normiert
ein absolutes Veräußerungsverbot. Eine ohne erforderliche Einwilligung veranlasste Verfügung ist unwirksam (statt aller: BGHZ 40, 218, 219 f.;
Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1365 Rz. 13).
Die Vorschrift findet nicht nur dann Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft ausdrücklich auf das Vermögen im Ganzen Bezug nimmt. Vielmehr genügt es nach
der sog. Einzeltheorie, wenn verschiedene Rechtsgeschäfte über einzelne Vermögensgegenstände in der Summe das nahezu ganze Vermögen erreichen. Besteht
ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Einzelverfügungen, so findet § 1365 BGB nicht erst bei der letzten größeren
Vermögensverfügung, sondern schon von vornherein Anwendung (OLG Brandenburg v. 22.1.1996 - 10 W 77/95, FamRZ 1996, 1015; P/W/W/Weinreich,
BGB, 4. Aufl., § 1365 Rz. 5).
b) Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht nachgewiesen erfüllt: Zwar erfassten die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang getroffenen Verfügungen
wohl den ganzen Immobilienbesitz des Schuldners. Allerdings behauptet der Kläger, der Schuldner habe zum Zeitpunkt der Veräußerungen ein Geldvermögen
über 700.000 € besessen. Dem ist die Beklagte nicht unter substantiierter Darlegung der Vermögensverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der
Verfügungen entgegengetreten. Den prozessualen Nachteil aus der Nichterweislichkeit der Tatsachengrundlage muss die Beklagte tragen:
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung nach § 1365 Abs. 1 BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast
für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Norm (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1365 Rz. 1). Demnach wäre es Sache der Beklagten gewesen,
durch substantiierten Sachvortrag zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners die objektiven Grundlagen einer Verfügung über das Vermögen als Ganzes
darzutun. Insbesondere ist ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis nicht mit der Erwägung herzuleiten, dass der Kläger hinsichtlich der
Vermögensverhältnisse des Schuldners eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trage: Selbst wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Kläger die
Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kannte, muss er dennoch nicht im Detail über die Vermögensverhältnisse des Schuldners informiert sein.
Damit entfällt das Informationsgefälle zugunsten des Beweisgegners, das für die Anerkennung sekundärer Darlegungslasten im Regelfall erforderlich ist
(sekundäre Darlegungslasten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gegner der darlegungsbelasteten Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt oder
kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen: BGH, Urt. v. 14.6.2005 - VI ZR 179/04, GesR 2005, 403 = FamRZ 2005, 1738 = MDR
2005, 1347 = NJW 2005, 2614; vgl. auch Urt. v. 11.6.1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151; Urt. v. 3.5.2002 - V ZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280;
P/G/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rz. 11).
B. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung
des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). ..."
***
Gemäß dem sog. Günstigkeitsprinzip aus der Übergangsregelung in § 20 Abs. 1 AnfG kommt es für vor dem 1.1.1999 vorgenommenen Rechtshandlungen -
selbst wenn eine Anfechtung nach neuem Recht zu bejahen ist - auf die Anfechtbarkeit nach altem Recht an. Gemäß 3 Abs. 1 AnfG a.F. gab es zu Lasten des
Anfechtungsgegners keine Vermutungsregelung. Der Anfechtende hat deshalb die entsprechende Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei dem Anfechtungsgegner
in vollem Umfang nachzuweisen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich
darauf eingerichtet hat und sich nach den gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen
werde. Ein Bereicherungsanspruch, der von einer großen Bank als Drittschuldner erstmals mehr als 6 Jahre nach Erkennbarkeit der irrtumsbedingten Zahlungen
geltend gemacht wird, ist verwirkt, wenn besondere Umstände vorliegen (hier Vermögensdispositionen der Bereichungsschuldnerin im gutgläubigen Vertrauen
auf die Richtigkeit der Zahlungen; OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 32/09 zu AnfG a.F. & n.F § 20; AnfG a.F.& n.F. § 3 Abs. 1; BGB §§ 812, 242).
***
„... I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen
hinterlegten Geldbetrag von 36.000 € in Anspruch nimmt.
Mit Forderungskaufvertrag vom 27.9.2007 (Anlage K 11 = Bl. 92 ff. d.A.) veräußerte die A AG - vormals B AG - dem Kläger eine Darlehensforderung über
496.887,82 € gegen Frau C und trat dem Kläger die Darlehensforderung ab, die durch zwei Grundschulden besichert war. Die Verkäuferin trat gleichzeitig die
persönlichen Ansprüche aus der jeweiligen Haftungs- und Unterwerfungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunden des Notars D vom 17.3.1998 und
25.8.1998 an den Käufer ab, wobei sich dieser verpflichtete, die abgetretenen Ansprüche aus den vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechen nur in Höhe der
jeweils noch bestehenden Darlehensforderungen geltend zu machen.
Der Kläger hat Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung der beiden Grundschuldbestellungsurkunden, Anlagen K 1 u. K 2 = Bl. 11 ff. u. Bl. 31 ff. d.A.,
vorgelegt. Die Urkunden wurden der Schuldnerin zugestellt. Die Vollstreckungsklausel wurde auf den Kläger aufgrund der Abtretungserklärung vom 7.11.2007
(Kopie Bl. 41 d.A.) umgeschrieben (Bl. 45 d.A.). Die umgeschriebenen Grundschuldbestellungsurkunden wurden der Schuldnerin am 30.1.2008 im Vorraum
zu den Sitzungssälen des OLG Frankfurt durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt.
An diesem Tag fand die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit 19 U 221/07, D gegen C, statt, wobei Frau C vom Beklagten vertreten wurde. Die Parteien
schlossen einen Vergleich (Anlage K 10 = Bl. 61 ff. d.A.), durch den Herr D die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 36.000 € erklärte und auf
Geltendmachung eines ihm vom Kläger des vorliegenden Verfahrens abgetretenen Betrages i.H.v. 100.000 € verzichtete. Wegen der übrigen Einzelheiten des
Vergleichs wird auf Bl. 62 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Freigabe dieses Betrages erfolgte dann nicht. Herr D wurde von Frau Rechtsanwältin RA1 vertreten, die in der gleichen Kanzlei tätig war, wie der
Klägervertreter des vorliegenden Rechtsstreits. Die Schuldnerin und der Beklagte schlossen unter dem 3.12.2007 eine Abtretungsvereinbarung in stiller Zession
im Hinblick auf den hinterlegten Geldbetrag, und zwar zur Sicherung der Ansprüche des Abtretungsempfängers gegen Frau C u.a. aus anwaltlicher Tätigkeit,
sowie wirtschaftlicher Beratung (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.).
Im vorgenannten Rechtsstreit D./. C hatte der Beklagte mehrfach vorgetragen, dass die damalige Klägerin/Schuldnerin kein eigenes Einkommen und kein
eigenes Vermögen mehr habe und für die Erhebung der Klage ein Klein-Darlehen bei einem befreundeten Ehepaar habe aufnehmen müssen.
Der Kläger pfändete mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Groß-Gerau vom 18.12.2007 (Anlage K 3 = Bl. 48 ff. d.A.) wegen eines Teilbetrages
von 50.000 € nebst Kosten aus dem vollstreckbaren Titel Urkundenrolle Nr. .../1998 des Notars D vom 25.8.1998 die Forderung der Schuldnerin auf Freigabe
und Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge von einmal 18.000 € und zum andern 19.006,98 €. Darauf wurde die Zession offen gelegt.
Sonstige Vollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos (vgl. das Schreiben der Obergerichtsvollzieherin E vom 17.4.2008, Anlage K 12 = Bl. 97 d.A.),
wonach die Schuldnerin von Sozialhilfe lebt.
Am 15.5.2008 hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung
Bezug genommen (Anlage BK 4 = 288 ff. d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass nach Abtretung von 100.000 € an Herrn D und einer Korrektur der Forderung im Hinblick auf eine Zahlung des Bürgen,
des vormaligen Lebensgefährten der Schuldnerin F, i.H.v. 79.000 € der Anspruch des Klägers gegen die Schuldnerin noch auf 218.062,47 € valutiere.
Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte seine Honoraransprüche im Einzelnen offen legen muss, ob die Schuldnerin im Dezember 2007
zahlungsunfähig gewesen ist und dies bis jetzt andauert, ob dem Beklagten dies zum Zeitpunkt der Abtretung ebenso bekannt war, wie das Bestehen der
Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin, und ob die Forderung des Klägers im Hinblick auf einen Vergleich der Verkäuferin der Forderung mit dem
Bürgen überhaupt noch valutiert. Der Kläger hat im Hinblick auf ihm durch das Inkassounternehmen erteilte Informationen, das den Forderungskauf
abwickelte, den Abschluss eines Vergleichs und weitere Zahlungen über 79.000 € hinaus bestritten. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes erster
Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nachdem das LG durch gerichtlichen Beschluss vom 10.10.2008 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Bestreiten mit Nichtwissen im Hinblick auf das
Vorgehen aus abgetretenem Recht unzulässig sei und der Kläger darauf mit Schriftsatz vom 21.10.2008 erklärte, dass ihm ein abschließender Vergleich
zwischen der A AG und dem Bürgen, Herrn F, weder aus eigener Wahrnehmung, noch durch eine Handlung bekannt sei, und deshalb weiterhin bestritten
werde, und erst mit Schriftsatz vom 26.11.2006 dann vorgetragen wurde, der Bürge F habe 79.000 € gezahlt, die Forderung im Übrigen sei aber nicht erloschen,
hat das LG diesen letzten Vortrag als verspätet zurückgewiesen, weil eine Zulassung des Vorbringens im Hinblick auf die dem Beklagten einzuräumende
Stellungnahme und dann gegebenenfalls Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde. Das
LG ging deshalb davon aus, die ursprüngliche Darlehensforderung der A AG gegen Frau C sei infolge der Zahlung des Bürgen F an die A AG durch Erfüllung
erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Gegen diese Bewertung wendet sich der Kläger mit der Berufung und meint, er habe nicht mit Nichtwissen, sondern ausdrücklich die Zahlung des Bürgen
bestritten. Der Vortrag des Beklagten, die abgetretene Forderung bestehe nicht mehr, sei zum einen wissentlich falsch und auch nur pauschal und
unsubstantiiert gewesen, wie das LG Hanau im Hinweis am 20.6.2008 zutreffend hervorgehoben habe. Von einem Vergleich habe der Kläger aus eigener
Wahrnehmung nichts wissen können, und auf die Behauptung des Beklagten, es sei ein Vergleich geschlossen worden, wobei nähere Details nicht mitgeteilt
worden seien, habe er dann über das Inkassobüro den Sachverhalt im Sinne der erstinstanzlichen Schilderung klären können.
Nunmehr legt der Kläger eine Kopie des Vergleichs vom 23.12.2005/2.2.2006 zwischen der A AG und dem Bürgen F vor (Anlage B K 3 = Bl. 286 ff. d.A.),
wonach der Bürge 40.000 € an die A AG bezahlt und erfüllungshalber seine Ansprüche aus einem Vollstreckungsbescheid über 39.326,11 € abtritt, und die
Bank den Bürgen aus der Haftung für die übernommenen Bürgschaften bezüglich der über den Betrag von ca. 79.000 € hinausgehenden Beträge unter der
Voraussetzung entlässt, dass bis zum 31.3.2006 ein Betrag i.H.v. 40.000 € vorbehaltlos bei der Bank eingegangen ist. Nach Eingang des Betrages i.H.v. 40.000
€ wird die Abtretung im Hinblick auf die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid als Abtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Es ist ausdrücklich vereinbart,
dass die Ansprüche der Bank gegen die Hauptschuldnerin von diesem Vergleich unberührt bleiben. Im Übrigen legt der Kläger nunmehr Kopie der
eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 15.5.2008 vor, wonach sie nichts besitzt, keine Pfändungen oder Abtretungen vorliegen und sie Sozialhilfe bezieht.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Hanau
zurückzuweisen; im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des LG Hanau vom 5.12.2008 zu Az.: 9 O 340/08 abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, zugunsten des Klägers bis i.H.v. 36.000 € die Zwangsvollstreckung in das Hinterlegungskonto Az.: 2 HL 241/07 F und 2 HL
620/07 des AG Frankfurt/M. zu dulden, hilfsweise werde Ersatz i.H.v. 36.000 € an den Kläger zu leisten.
Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, er selbst müsse außer
der Abtretung überhaupt nichts vortragen oder vorlegen. Das Bestreiten des Klägers sei unzulässig und das LG habe seinen Vortrag aus dem letzten Schriftsatz
zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dieses müsse gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch in zweiter Instanz unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wiederholt
und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Schuldnerin nicht vermögenslos sei.
Zum Zeitpunkt der Absprache auf Besicherung der Ansprüche des Beklagten gegen die Schuldnerin sei diese nicht vermögenslos gewesen. Bei
Mandatsverteilung hätten Ansprüche auf Zahlung der monatlich zu erbringenden Nutzungsentschädigung gegen Herrn D für die Zurverfügungstellung der
ehemals im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundstücke und ein Rückübertragungsanspruch der Schuldnerin für den Fall, dass der Begünstigte D seine
Zahlungen auf Nutzungsentschädigung einstellen würde bestanden.
Des Weiteren stelle die 50 %-Beteiligung an der Familiengesellschaft einen nicht unerheblichen Wert dar, nämlich in Höhe des Auseinandersetzungsbetrages.
Der Beklagte vertritt die Auffassung. es könne nicht zu seinen Lasten gehen, soweit klägerseits nicht der richtige Weg gewählt wurde, die Verwertung dieses
Vermögenswertes vorzunehmen. Hinzu trete die Beteiligung an der Gesellschaft A? GmbH, an der die Schuldnerin Anspruch auf Übertragung von 5 % des
Gesellschaftsvermögens besitze.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 1.7.2009 legt der Beklagte jetzt seine Forderungen gegen die Schuldnerin, seine Mandantin, offen. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 1.7.2009 (Bl. 310 ff. d.A.) sowie auf die Aufstellung in der Anlage dieses Schriftsatzes (Bl. 320 d.A.) Bezug
genommen. Er meint, es liege ein kongruentes Deckungsgeschäft vor und behauptet, bereits mit Erteilung des Anwaltsauftrages habe die Schuldnerin die
Forderung abgetreten, wie auch ein kongruentes Deckungsgeschäft immer dann vorliege, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung eine Forderung bestehe. Mit dem
nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2009 hat er ferner den Hilfsantrag angekündigt, den Rechtsstreit zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG
Hanau zurückzuverweisen. ...
II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist auch begründet. Entgegen der Annahme des LG ist der Kläger
anfechtungsberechtigt i.S.d. § 2 AnfG.
Der Kläger ist zunächst einmal Inhaber eines vollstreckbaren Schuldtitels.
Soweit der Beklagte Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf vermeintliche Unklarheiten wegen der Daten der Unterschriftsleistungen
herzuleiten versucht, ist dies nicht erfolgreich. Insoweit ist nur die Echtheit der Unterschrift des Klägers unter dem Forderungskaufvertrag, der ersichtlich an
zwei verschiedenen Orten unterschrieben wurde, bescheinigt worden. Danach hat zunächst der Kläger seine Unterschrift geleistet und dann später erst die
Verkäuferin, die aber auch noch im Nachhinein die Abtretung bestätigte.
Nachdem nunmehr der Kläger den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F vom 23.12.2005/2.2.2006 (Anlage BK 3 = Bl. 286 ff. d.A.) vorgelegt
hat, steht fest, dass die ursprüngliche Darlehensforderung durch Zahlung des Bürgen lediglich i.H.v. 79.000 € erloschen ist, soweit die an den Kläger
abgetretene Forderung in Rede steht - im Übrigen ist sie dann in entsprechender Höhe der Zahlung auf den Bürgen übergegangen.
Die verbleibende ursprüngliche Darlehensforderung der A-AG gegen die Schuldnerin C i.H.v. immer noch über 400.000 € ist gerade nicht durch Zahlungen des
Bürgen erloschen und insoweit keine Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB.
Auf Fragen verspäteten Vorbringens, die nach Auffassung des LG Hanau hier streitentscheidend waren, kann es nicht mehr ankommen, nachdem der Beklagte
den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F nicht angezweifelt hat und das Vorbringen des Klägers insoweit unstreitig geworden ist.
Ebenso wenig kommt es aber entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Frage einer Zulassung dieses Vorbringens in zweiter Instanz an, denn § 531 Abs.
2 ZPO zielt lediglich auf streitiges Vorbringen ab.
Unstreitiges Vorbringen muss stets berücksichtigt werden, sogar, wenn auf dieser Grundlage daran anknüpfendes weiters streitige Vorbringen aufgeklärt
werden muss (vgl. BGH v. 18.11.2004 - IX ZR 229/03, FamRZ 2005, 268 = MDR 2005, 527 m. Anm. Timme = NJW 2005, 291 und 04, 1459).
Der Vergleichstext ist vorgelegt und vom Beklagten nicht bestritten worden.
Im Übrigen greift auch der vom Beklagten wiederholt in der Berufungserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt der Präklusion nicht.
Nicht jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel, das nach § 296 ZPO mit Recht zurückgewiesen oder nicht zugelassen worden ist, bleibt in der zweiten Instanz
ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht für solches Vorbringen, das in der zweiten Instanz unstreitig wird (vgl. BGH v. 31.1.1980 - VII ZR
96/79, MDR 1980, 393 = NJW 1980, 945, BVerfG 55, S. 84).
Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob das LG das als substantiiertes Bestreiten bewertetes Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom
26.11.2008 zu Recht gem. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Lediglich im Sinne einer Hilfserwägung bleibt anzumerken, dass die
Einzelrichterin des Senats bereits durch Zwischenverfügung vom 16.3.2009 zu erkennen gegeben hat, dass hier das LG dem Beklagten auf den substantiierten
Vortrag des Klägers eine weitere Erklärungsfrist hätte einräumen müssen und eine Zurückweisung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 26.11.2008
ggf. erst dann in Betracht kam.
Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der Beklagte die geltend gemachten Gegenrechte auch lediglich aus abgetretenem Recht herleitet und sich deshalb
seinerseits bei der Schuldnerin hätte sachkundig machen müssen.
Sowohl der Kläger, der seine Rechte aus abgetretenem Recht herleitet, darf Tatumstände des Schuldverhältnisses, die Gegenstand von Handlungen und
Wahrnehmung des Zedenten sind, nicht mit Nichtwissen bestreiten. Das gleiche gilt aber auch für den Beklagten, der seine Rechtsposition ebenfalls lediglich
aus abgetretenem Recht herleiten kann. Auch er muss sich bei der Zedentin sachkundig machen.
Im Übrigen kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er meint, außer der Abtretung brauche er nichts darlegen. Weil es sich um eine
Sicherungsabtretung handelt - so der ausdrückliche Wortlaut der Abtretungserklärung vom 3.12.2007 (Bl. 55 d.A.), muss er selbstverständlich die Höhe seiner
Forderung darlegen und kann sich - wie ein Drittschuldner nach §§ 840 ff. ZPO - nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Der Senat hat den Beklagten
gleichwohl nicht zu entsprechenden Darlegungen aufgefordert und sind die nunmehr erfolgten Darlegungen unbehilflich, weil selbst bei Bestehen seiner
Forderungen gegen die Schuldnerin die Anfechtungserklärung des Klägers wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durchgreift.
Nur am Rande soll in diesem Zusammenhang noch angemerkt werden, dass der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2009 lediglich einen
Honoraranspruch von 26.964,44 € dargelegt hat, auf den sich die Abtretung vom 3.12.2007 bezieht.
Soweit sich der Beklagte von Frau Rechtsanwältin RA2 ihre Honorarforderungen i.H.v. 17.331,10 € hat abtreten lassen, unterfallen diese nicht der
Sicherungsabtretung vom 3.12.2007.
Nach dem klaren Wortlaut der Abtretungsvereinbarung in stiller Zession vom 3.12.2007 (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.) hat die Schuldnerin C ihre Forderung den
Beklagten zur Sicherung seiner Ansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit sowie wirtschaftlicher Beratung abgetreten, aber nicht zur Sicherung darüber hinaus
gehender Forderungen wie der aus abgetretenem Recht.
Die Schuldnerin ist vermögenslos. Der Kläger kann entgegen den Darlegungen und der Auffassung des Beklagten nicht in etwaige andere Vermögenswerte der
Schuldnerin vollstrecken.
Die Übertragung der Grundstücke aus dem Vergleich vor dem OLG Frankfurt vom 30.11.2007 (Bl. 63 ff. d.A.), erfolgte alleine an die Tochter der Schuldnerin.
Der Zusatz, "respektive an die Schuldnerin ", den der Beklagte fortlaufend macht, ist unberechtigt und findet im Vergleichstext keine Stütze.
Der Vergleich ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht so zu verstehen, dass die Schuldnerin Berechtigte ist und Übertragung der Grundstücke auf
sich verlangen kann, denn laut der Nr. 3. und 4. des Vergleichs hat Herr D ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die notarielle Vollmacht der Tochter an
die Schuldnerin nicht vorliegt.
Eine Grundschuld i.H.v. 350.000 € steht der Schuldnerin lediglich zusammen mit ihrer Tochter zu. Eine entsprechende Pfändung des Klägers wurde
unwidersprochen aufgehoben, weil kein Titel gegen die GBR vorliegt.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, bislang nicht die Auseinandersetzung der GBR betrieben zu haben, um sodann vollstrecken zu können.
Nach der Zweckbestimmungserklärung (Kopie in der Anlage Bl. 139, 140 der Gerichtsakten) dient die bestellte Grundschuld über 350.000 € der Sicherung des
Anspruchs der Schuldnerin und ihre Tochter auf Auskehrung von Kaufpreisen gemäß dem Vertrag Urkundenrolle .../2002 des Notars D, O1, der Herrn D zufließt.
Dass bislang entsprechende Kaufverträge geschlossen und Kaufpreise geflossen sind, ist in keiner Weise ersichtlich. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz
vom 19.8.2008 ist unwidersprochen geblieben. Die vorgesehene Übertragung der Grundstücke an die Tochter der Schuldnerin kann entgegen der Bewertung
des Beklagten im Schriftsatz vom 3.9.2008 nicht als Veräußerung bewertet werden, die ggf. den Sicherungsfall auslöst, zumal die Übertragung noch überhaupt
nicht erfolgt ist.
Auch der Vortrag zum Anspruch der Schuldnerin auf Übertragung des fünfprozentigen Geschäftsanteils der Firma G GmbH gegen den Schuldner Herrn D, der
laut Vortrag des Beklagten mindestens 25.000 € wert sein soll, erlaubt die Beurteilung nicht, der Schuldnerin stünde ein entsprechender Vermögenswert zu.
Nachvollziehbare Einzelheiten, die einer Aufklärung zugänglich wären sind in keiner Weise dargelegt. Die Schuldnerin jedenfalls hat in ihrem
Vermögensverzeichnis keinerlei derartige Ansprüche aufgenommen.
An der erforderlichen Gläubigerbenachteilungsabsicht der Schuldnerin, § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, bestehen keinerlei Zweifel, denn die Abtretung des hinterlegten
Betrags an den Beklagten ist erfolgt, nachdem die Schuldnerin die umgeschriebenen Grundbestellungsurkunden zugestellt erhielten. Unmittelbar danach
erfolgte die Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegen Herr D an den Beklagten, nämlich am 3.12.2008. Soweit der Beklagte darauf abhebt, die
Schuldnerin habe bereits bei Mandatserteilung die Forderung an den Beklagten abgetreten, erweist sich dies bereits durch den Zeitablauf als unrichtig.
Einen Anspruch auf Freigabe von hinterlegten Beträgen gegen Herrn D zur Erfüllung seiner durch den Vergleich vom 30.11.2007 eingegangenen
Zahlungsverpflichtungen von 50.000 € an die Schuldnerin ist erst durch den Vergleich vom 30.11.2007 überhaupt entstanden. Er kann nicht bereits mit
Mandatserteilungen abgetreten worden sein.
Die Abtretung war damit eine inkongruente Deckung. Zwar ist eine nachträgliche, nicht geschuldete Sicherung immer entgeltlich, weswegen § 4 AnfG nicht
eingreift. Sie ist aber inkongruent, weil sie nachträglich eingeräumt wurde und nach dem Inhalt des Grundgeschäftes nicht geschuldet war (vgl. Huber, AnfG
10. Aufl., § 3 Rz. 10 und Rz. 33).
Die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu vermuten und diese Vermutung ist
nicht widerlegt. Der Beklagte, der sich darauf beruft, eine Zahlungsunfähigkeit sei ihm gerade im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich nicht bekannt
gewesen, wusste genau, dass sonstige Zahlungsansprüche aus dem Vergleich nicht in Betracht kommen und hatte selbst im Rechtsstreit gegen den Beklagten
und Berufungskläger D 19 U 221/07 mehrfach die Vermögenslosigkeit seiner Mandantin dargelegt (vgl. den Schriftsatz vom 10.10.2007 Anlage K 7 =Bl. 57
d.A., 58 d.A., 59 d.A. sowie die Anlage K 9 Bl. 60 d.A.).
Es greifen deshalb die Rechtsfolgen des §§ 11 AnfG ein.
Der Beklagte als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708
Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. ..." (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2009 -
17 U 1/09)
***
Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem
Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch
dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war.
Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. Aufwendungen der
Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädliche Entnahmen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein
Verkehrsgeschäft, z.B. eine Darlehensgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog.
Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Verrechnungskonto
rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung. Übernimmt ein Kommanditist im Wege der Schuldübernahme Verbindlichkeiten
anderer Kommanditisten ggü. der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG aus negativen Salden ihrer Verrechnungskonten, erlischt deren wieder aufgelebte
Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nicht durch die Aufrechnung des Schuldübernehmers mit eigenen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft,
wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hat. Die Schuldübernahme stellt keine für den Gläubiger der übernommenen Schuld nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - I-8 U 106/09 zu HGB §§ 171, 172 Abs. 4, 159; AnfG §§ 1, 3, 4, 11).
***
Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 3 I 1 AnfG) erfordert nur bedingten Vorsatz. Dass der begünstigte Ehegatte Kenntnis dieses Vorsatzes hatte, kann
bereits dadurch hinreichend indiziert sein, dass das Rechtsgeschäft völlig interessenwidrig erscheint (hier: Übertragung des hälftigen Anteils an einem
Hausgrundstück gegen Einräumung eines Mitbenutzungsrechts bei zerrütteter Ehe). Hat die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf den
Ehemann und Miteigentümer anfechtbar übertragen, kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne
die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte (OLG Koblenz, Urteil vom 19.07.2007 - 5 U 1713/06, OLGReport Frankfurt 2008, 16).
Zum Anfechtungsrecht eines Gläubigers, wenn der Schuldner Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an einen ihn vertretenden Rechtsanwalt zur
Sicherung von dessen Honoraransprüchen abgetreten hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2005 - 1 U 162/04, Spring, JurBüro 2005, 493).
***
„... Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB
nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1
AnfG führen.
(1) Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch
übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des
Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben
dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung
aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung
in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann
deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.
(2) Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können.
Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.
(a) Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der
Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.
Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter
Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren
Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4.
Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende
Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber,
a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff.,
34 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten
zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem
steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung
von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit
Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB
VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach
nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die
Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine Titulierung
durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem Sachvortrag
der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der Zahlungspflichten
des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über den nach §§ 1601 ff.
BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem Einblick der Klägerin
entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den Grundsätzen der sekundären
Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor § 284). Damit ist jedoch
nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der sekundär
darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898, 899);
zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor § 284). Die
Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine inkongruente
Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen berühmen,
die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin
liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der Unterhaltsleitlinien
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor. Vielmehr ist, wenn
und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den Tabellen ausgewiesenen
Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.
Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den
Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt,
anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so
hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.
Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004
geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch dann,
wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der
Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.
(b) Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung.
Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden
Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine
Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den
Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.
(c) Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender,
eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann
(RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).
3. Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte
Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer
gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das
Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.
a) Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.) als
auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.
Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006
nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).
Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533
ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987,
297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).
b) Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich
für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.
aa) Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der
Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
bb) Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004
erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab
1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
(1) Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 zustehen.
(a) Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4.
erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13);
ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht
eingelegt worden ist.
§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen
Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt
werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.;
Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein
pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 EUR angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von
der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 EUR
genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 EUR und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 EUR gegenüber stehen sollen. Schon
die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer
Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der
Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für
eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein
Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl
ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.
(b) Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).
(c) Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.
aa) Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.
bb) Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie
ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der
Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von
Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des
Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.
Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f.
d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen
des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen.
Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig
vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.
Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die
Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es
kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht
vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der Beklagten
zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu 4. an die
Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.
cc) Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus
dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach
§ 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu
ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).
(2) Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen
Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von
den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(3) Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände
können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
(4) Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber,
a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).
(5) Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden
Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen
der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.),
für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003
(Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die
Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in
welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer
Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.
Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung
an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die
Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer
Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11
Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu
4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten
zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann. ..." (OLG
Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 7 U 198/05)
***
Zum Anfechtungsrecht eines Gläubigers, wenn der Schuldner Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an einen ihn vertretenden Rechtsanwalt zur
Sicherung von dessen Honoraransprüchen abgetreten hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2005 - 1 U 162/04, JurBüro 2005, 493).
Auch wenn das Anfechtungsgesetz im Gegensatz zu § 142 InsO eine Anfechtung eines Bargeschäfts wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nicht
ausdrücklich vorsieht, ist auch nach dem Anfechtungsgesetz eine Anfechtung eines Bargeschäfts bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorsätzlichen
Gläubigerbenachteiligung gem. § 3 I AnfG zuzulassen (OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 U 135/03, InVo 2004, 418).
***
„... Die Klägerin hat die Übertragung der Eigentumswohnung vom Schuldner auf die Beklagten durch Einreichung der Klageschrift am 11. Dezember 2002
fristgerecht ( § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG ) und auch im Übrigen rechtswirksam angefochten.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin ihre Anfechtungsberechtigung ( § 2 AnfG ) nachgewiesen. Unstreitig ist gegen den Schuldner am
14. April 2 003 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ergangen. Diese wurde am 3. Juni 2003 abgegeben; sie hat die völlige
Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Schuldners zu Tage gefördert.
Der hierzu von der Berufungserwiderung erhobene Verspätungseinwand greift nicht. Das Landgericht hatte den Parteien die Einreichung von Schriftsätzen bis
zum 6. Juni 2003 vorbehalten (Bl. 45/47 GA). Innerhalb der Frist hatte die Klägerin zur Uneinbringlichkeit ihrer Forderung ergänzend und ausreichend
vorgetragen (Bl. 48 - 50 GA) . Daran durfte das Landgericht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vorbeigehen. Vor diesem Hintergrund
ist das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht neu und verspätet, zumal es - was die eidesstattliche Offenbarungsversicherung und deren Inhalt betrifft - in
zweiter Instanz unstreitig ist.
Dem Beweisantrag der Beklagten zur behaupteten Realisierbarkeit der Forderung der Klägerin durch Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners
gegen die Firma M. P. musste nicht nachgegangen werden. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin von dieser
Vollstreckungsmöglichkeit gegebenenfalls Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis vorwerfbar verschlossen hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob
die Anfechtungsberechtigung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wenn der Gläubiger Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten vorwerfbar nicht
nutzt. Maßgeblich ist allein, dass die Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsversuche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Inhalt der
eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des Schuldners vom 3. Juni 2003 zweifelsfrei belegt ist.
Das der Übereignung der Wohnung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vom 25. Oktober 2002 ist auch wirksam angefochten ( § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ). Es
handelte sich um ein entgeltliches Geschäft zwischen nahe stehenden Personen im Sinne von § 13 8 Insolvenzordnung . Die Beklagten sind Verwandte des
Schuldners in aufsteigender Linie ( § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO ). Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung haben sie die Erfüllung der im Grundbuch
gesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners von 13 5.316,59 EUR übernommen.
Durch die Übereignung wurde die Klägerin auch unmittelbar benachteiligt. Die Berufungserwiderung bezweifelt das mit der Behauptung, die
Eigentumswohnung sei mit valutierenden Grundpfandrechten wertausschöpfend belastet. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat ist überzeugt ( § 286 ZPO
), dass der 1991 gezahlte Kaufpreis von 305.000 DM dem damaligen Wert der Wohnung entsprach. Die Behauptung der Beklagten, seitdem habe die Wohnung
an Wert verloren ( Bl. 15 GA ) , ist ohne Substanz, weshalb es auch nicht des erstrebten Verkehrswertgutachtens bedurfte. Dass die Wohnung in bevorzugter
rechtsrheinischer Höhenlage in einem Koblenzer Ortsteil mit guter Infrastruktur und sehr guter Verkehrsanbindung liegt, ist gerichtsbekannt. Was vor diesem
Hintergrund angesichts der bekannten Entwicklung der Immobilienpreise seit 1991 zu einem Wertverlust geführt haben könnte, ist nicht dargetan. Der Senat
geht daher davon aus, dass die Wohnung auch heute noch mindestens den im Jahre 1991 gezahlten Kaufpreis von 305.000 DM wert ist. Dem stehen die von
den Beklagten übernommenen valutierenden Verbindlichkeiten von ( lediglich ) 135.316,59 EUR = 264.656,24 DM gegenüber. Damit liegt auf der Hand, dass
die Eigentumsübertragung zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin geführt hat, indem der einzig realisierbare Vermögenswert des Schuldners
ihrem Vollstreckungszugriff entzogen wurde.
Letztlich ist auch davon auszugehen, dass den Beklagten der Vorsatz des Schuldners bekannt war, die Gläubiger und damit auch die Klägerin zu benachteiligen.
Die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners wird in derartigen Fällen vermutet. Das ergibt sich aus der Gesetzesfassung. Denn die
Anfechtung soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn "dem anderen Teil" - hier den Beklagten - die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht bekannt war ( § 3
Abs. 2 Satz 2 AnfechtungsG ). Diesen Nachweis haben die Beklagten nicht geführt. Ihr im nachgelassenen Schriftsatz vertieftes und ergänztes Vorbringen,
Lebensstil, Auftreten und Freigebigkeit des Schuldners hätten auf dessen unverändert gute wirtschaftliche Situation schließen lassen, ist unerheblich. Derartiges
mag im Einzelfall neben anderen Umständen ein Indiz für fehlende Kenntnis des Anfechtungsgegners sein. Entscheidend ist jedoch, welche Vorstellungen von
den Absichten des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft dem Anfechtungsgegner vermitteln musste. Dazu ist nichts vorgetragen, was die Beklagten
durchgreifend entlastet.
Wenn der Schuldner nach Auffassung der Beklagten nach wie vor in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, hätte nahe gelegen, dass er die
Eigentumswohnung behielt, die Verbindlichkeiten weiter bediente und die Beklagten, seine Eltern, wie bisher mietfrei wohnen ließ. Vor diesem Hintergrund
machte das angefochtene Rechtsgeschäft für die Beklagten wirtschaftlich keinen Sinn, weil es wegen der übernommenen Verbindlichkeiten des Sohnes
erhebliche finanzielle Verpflichtungen herbeiführte, denen nach ihren eigenen Vorstellungen ( angeblich wertausschöpfende dingliche Belastungen ) kein
rechnerischer Gegenwert gegenüberstand. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten die Wohnung erst ein Jahr zuvor an den Schuldner veräußert hatten. Die von
der Berufungserwiderung behaupteten Gründe der alsbaldigen Rückübertragung hält der Senat für nicht plausibel. Fehlende Kenntnis der Beklagten von der
Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, ist daher nicht bewiesen.
Dem hierzu gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Schuldners musste nicht entsprochen werden. Der Beweis einer "inneren Tatsache", wie er hier den
für ihre Gutgläubigkeit beweispflichtigen Beklagten obliegt, kann in der Regel nur mittelbar geführt werden. Erforderlich ist daher, dass bestimmte objektive
Tatsachen mitgeteilt werden, die es dem Gericht durch Schlussfolgerung ermöglichen, sich von der inneren Tatsache zu überzeugen. Die bloße Behauptung,
völlig ahnungslos gewesen zu sein, reicht dafür nicht aus, wenn die Gesamtumstände des konkreten Rechtsgeschäfts - wie im vorliegenden Fall - die
Gläubigerbenachteiligungsabsicht indizieren. In einem derartigen Fall muss der Anfechtungsgegner objektive Tatsachen und Indizien vortragen, die geeignet
erscheinen, den nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts zwingenden Schluss auf unlautere Absichten des Schuldners zu entkräften. An einem derartigen
Sachvortrag fehlt es hier.
Die Beklagten haben nach alledem die Zwangsvollstreckung in die früher dem Schuldner gehörende Eigentumswohnung zu dulden. ..." (OLG Koblenz, Urteil
vom 25.09.2003 - 5 U 788/03)
***
Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der
Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte
neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müsste. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des
gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen
Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können,
anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - 27 U 84/01, NJOZ 2002, 469).
Zu den Voraussetzungen der Anfechtung eines entgeltlichen Grundstücksgeschäfts zwischen nahestehenden Personen (OLG Oldenburg, Urteil vom
28.02.2000 - 11 U 67/99, FamRZ 2001, 179).
Auf die Anfechtung der Veräußerung eines in Spanien belegenen Grundstücks durch einen deutschen Eigentümer an einen deutschen Erwerber, die beide
ihren Wohnsitz in Deutschland haben, zur Ermöglichung einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines in Deutschland gegen den Veräußerer
begründeten und hier zu erfüllenden Darlehensrückzahlungsanspruchs ist nach deutschem internationalen Privatrecht materielles spanisches Recht anzuwenden.
Die Anfechtung nach der so genannten acción pauliana ist gegen den Veräußerer und den Erwerber geltend zu machen. Die entsprechende Klage muß innerhalb
von vier Jahren seit der Eintragung des Eigentumsübergangs in das Eigentumsregister erhoben werden. Die Klage gegen einen der beiden wahrt nicht zugleich
auch die Frist hinsichtlich des anderen. Ist eine rechtzeitige Erhebung der Klage gegen einen von beiden nicht mehr möglich, so fehlt es für die Klage gegen den
anderen am Rechtsschutzbedürfnis. Die Veräußerung unterliegt auch der Überprüfung, ob sie nach spanischem materiellen Recht ein so genanntes
Scheingeschäft ist. Als solches ist aber ein "Kaufvertrag" nicht schon deshalb unwirksam, weil er sich wegen eines weit unter dem Verkehrswert liegenden
"Kaufpreises" nach deutschem Verständnis als so genannte gemischte Schenkung darstellt. Für die Anfechtungs-und die Scheingeschäftsklage in bezug auf eine
Veräußerung der bezeichneten Art ist die deutsche Gerichsbarkeit international zuständig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.1999 - 12 U 186/94 IPRax 2000, 534).
*** (LG/FG/VG)
„... Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist mit dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 18.09.2012 -VII R 14/11-, zitiert nach juris) der Auffassung, dass mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des C. D. die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter übergeht; dies gilt
auch für den Fall, dass sich der Anfechtungsanspruch, wie hier, nicht gegen den Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten wendet. Der zunächst
anhängig gewesene Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid der Beigeladenen wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in
Anspruch genommene bisherige Klägerin; der Rechtsweg bleibt - obwohl es sich nunmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt - gemäß § 17 Abs. 1
und 2 GVG derjenige zum Verwaltungsgericht. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in
Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Als Konsequenz hieraus spielen verwaltungsrechtliche Vorfragen, wie die Bestimmtheit des
Duldungsbescheides der Beigeladenen vom 19. April 2011 oder die Frage, ob die verfassungswidrig zustande gekommene Rechtsvorgängerin der Beigeladenen
als Ausgangsbehörde (vgl. hierzu LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2011 -LVG 43/10) überhaupt rechtmäßig Verwaltungsakte erlassen konnte, für
den Rechtsstreit keine Rolle mehr.
Die Klage erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 des Anfechtungsgesetzes vom 05.10.1994 (BGBl I S. 2911) - AnfG -. Der Kläger bezeichnet mit
seinem Klageantrag und dem in mündlicher Verhandlung erfolgten Vortrag hinreichend bestimmt, in welchem Umfang und in welcher Weise die Beklagte das
Erlangte zur Verfügung stellen soll. Der Kläger nimmt Bezug auf den bisherigen Akteninhalt, und damit auch auf den Duldungsbescheid der Beigeladenen;
dazu ist er gemäß § 17 Abs. 1 AnfG befugt; danach kann er sich auf die vorhandene Prozesslage berufen und muss sie andererseits, so wie er sie vorfindet,
gegen sich gelten lassen; er kann - wie hier geschehen - den Klagantrag gemäß § 17 Abs. 2 AnfG erweitern (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 17 Rn.
8) Der Duldungsbescheid vom 19. April 2011 bezeichnet die zu befriedigende Forderung, die sich aus verschiedenen gegenüber Herrn D. erlassenen
Haftungsbescheiden für Gewerbesteuer ergibt, der Art und der Höhe nach; er nennt mit § 3 Abs. 1 AnfG den Anfechtungsgrund und führt hierzu aus; er
bezeichnet das Grundstück, in das ursprünglich die Zwangsvollstreckung erfolgen sollte, nach Grundbuchblatt und Katasterbezeichnung zutreffend.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Mit dem auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG gestützten Hauptantrag verlangt der Kläger von der Beklagten etwas
rechtlich Unmögliches, nämlich die Übertragung eines nicht mehr in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes zur Insolvenzmasse. Zu dieser Leistung ist die
Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, weil Eigentümer des Grundstücks seit dem 5. Dezember 2011 Herr Y. Z. ist. Dass die
Klägerin gegen diesen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vom 22. Oktober 2008 möglicherweise einen Rückerwerbsanspruch besitzt, spielt für die
Rechtslage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Rolle.
Auf den ersten Hilfsantrag hin ist die Beklagte jedoch antragsgemäß zu verurteilen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese
115.000,00 Euro zur Masse leistet.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 AnfG. Danach muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert,
weggegeben oder aufgegeben ist, vom Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Dies ist, wie dargestellt,
nicht möglich. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der
Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Wird ein aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts erworbener Gegenstand, wie hier das
streitbefangene Grundstück, weiterveräußert, wandelt sich der Anspruch auf Rückgewähr des durch das angefochtene Rechtsgeschäft Erlangten als
Primäranspruch automatisch in einen Wertersatzanspruch (Sekundäranspruch) um. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 3, 292,
987 ff. BGB. Im Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten, die - ebenfalls - nach § 15 AnfG anfechtbar ist, kann der Gläubiger wählen, ob er gegen den
Dritten mit dem Primäranspruch oder gegen den Veräußerer mit dem Wertersatzanspruch vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07 -;
BFH, Urteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02 -; BVerwG, Beschluss vom 28.06.1990 - 8 B 64/90 -, sämtlich zitiert nach juris). Hier macht der Kläger mit seinem
ersten Hilfsantrag diesen Wertersatzanspruch geltend.
Voraussetzung für den Anspruch ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Nach § 1 AnfG können alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine
Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Bestimmungen des AnfG angefochten werden (objektive Gläubigerbenachteiligung).
Zur Anfechtung ist gemäß § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie
nicht dazu führen würde. Derartige (Steuer-) Forderungen liegen der Klage zugrunde. Die Anfechtung erfolgte seinerzeit formell rechtmäßig durch die jetzige
Beigeladene mit deren Bescheid vom 19.04.2011 (der ursprünglich Gegenstand dieser Klage war).
Nach § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger
zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (mittelbare Gläubigerbenachteiligung).
Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die
Handlung die Gläubiger benachteiligte. Auf diese Vorschrift beruft sich der Kläger.
Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 AnfG liegt vor.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die
Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, d. h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert
wird. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet jedoch bei einer wertausschöpfenden Belastung des veräußerten Gegenstandes aus, weil dann die
Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg haben würde. Bei der Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten ist dabei nicht
der nominale Buchwert maßgeblich, sondern in welcher Höhe diese Grundpfandrechte Forderungen sichern (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom
08.12.2010 - 2 V 268/10 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.05.2011 - 5 K 3087/10; Huber a.a.O., § 1 Rn. 40). Nach der von der Kammer geteilten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung im Rahmen des § 3 Abs. 1 AnfG auf den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses an (BGH, Urteil v. 15.12.1994 - IX ZR 153/93 -, zitiert nach juris). Die
hiervon abweichende finanzgerichtliche Rechtsprechung, nach der auf den Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO abzustellen
sei (vgl. BFH, Urteil vom 14.07.1981 - VII R 59/80 -; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.11.2000 - 11 K 2179/96 -, jeweils zitiert nach juris), findet in
diesem, materiell-rechtlich ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilenden Verfahren, keine Berücksichtigung. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt
eine reale und nicht nur nominelle Wertausschöpfung des streitbefangenen Grundstücks nicht vor. Es kommt für die Beantwortung der Frage der
Gläubigerbenachteiligung also weniger auf eine juristische, als vielmehr auf eine wirtschaftliche Betrachtung an (vgl. De Bratin: Braun, Kommentar zur InsO,
5. Aufl., § 129 Rn. 23).
Unberücksichtigt bleiben zunächst diejenigen Belastungen, die die Beklagte nach Eigentumserwerb selbst vorgenommen hat, wie die Einräumung eines
Wohnrechtes für sich und die Bestellung einer Grundschuld über 450.000,00 €. Derartige Belastungen hat die Beklagte rückgängig zu machen; sie mindern den
Wert des Grundstücks daher nicht (vgl. Huber, a.a.O., § 11 Rn. 19 a. E.; § 13 Rn. 10). Für die Grundschuld ist dies im Übrigen auch so, weil sie nicht valutiert.
Die fehlende Werthaltigkeit des streitbefangenen Grundstücks folgt auch nicht daraus, dass bereits am 2. März 2010 in Abteilung 3 des Grundbuches für das
streitbefangene Grundstück eine Sicherungshypothek für das Land Niedersachsen aufgrund einer Arrestanordnung vom 1. März 2010 in Höhe von insgesamt
326.620,30 € eingetragen worden ist. Mit dieser Belastung ist der Wert des streitbefangenen Grundstücks nur nominell, nicht aber real überschritten.
Der Wert des streitbefangenen Grundstücks beträgt nach dem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte X. vom 23. Februar 2009
auf den 1. Februar 2008 175.000,00 €. Anlass, an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln, bestehen nicht. Soweit die Beigeladene in anderem
Zusammenhang ausführt, der Wert dieses Grundstücks betrage 507.595,00 €, führt dies nicht zu einer überschießenden Werthaltigkeit des Grundstücks. Bei
dieser Summe handelt es sich um den vom Gutachterausschuss ermittelten Sachwert am Wertermittlungsstichtag (vgl. S. 25 des Gutachtens). Wie sich aus Seite
26 des Gutachtens ergibt, wird der Sachwert nur nach bautechnischen Überlegungen ermittelt. Für den Verkehrswert wesentliche Gesichtspunkte wie die Lage
auf dem freien Grundstücksmarkt und die Besonderheiten des Bewertungsobjektes bleiben hierbei unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung der danach
gebotenen Abzüge gelangt der Gutachterausschuss zu einem marktbereinigten Sachwert von 178.000,00 €. Dieser Wert dürfte auch im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung am 25. Oktober 2011 nicht nennenswert höher gewesen sein, jedenfalls nicht 326.000,00 € übersteigen.
Dennoch liegt eine werterschöpfende Belastung des Grundstücks nicht vor, weil die Beklagte rechtlich in der Lage und im Verhältnis zum Kläger auch
verpflichtet ist, diese Belastung problemlos rückgängig machen zu lassen.
Für den Erwerber des streitbefangenen Grundstücks nach der Beklagten, Herrn Y. Z., ist am 25. November 2008 eine Auflassungsvormerkung in das
Grundbuch eingetragen worden. Dieses Recht geht der erst am 2. März 2010 eingetragenen Sicherungshypothek für das Land Niedersachsen, die auf
Forderungen gegen die Beklagte beruhte, vor. Dies ergibt sich aus § 883 Abs. 2 BGB. Danach ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung
über das Grundstück getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder - so hier - beeinträchtigen würde. Gemäß Satz 2 der Vorschrift
gilt das auch, wenn die Verfügung - wie hier - im Wege der Arrestvollziehung erfolgt. Aus diesem Vorrang ergibt sich für den Vormerkungsberechtigten gemäß
§ 888 Abs. 1 BGB ein Anspruch darauf, die Zustimmung zur Löschung der Hypothek zu verlangen. Zwar ist dieses Verlangen von Herrn Z. im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung noch nicht ausgesprochen, geschweige denn durchgesetzt; für die Frage, ob es sich bei der Sicherungshypothek um eine reale
Belastung handelt, darf der Anspruch deshalb nicht außer Acht gelassen werden, weil die Beklagte gegen Herrn Z. einen Anspruch darauf hat, dieses Verlangen
gegenüber dem Land Niedersachsen zu stellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 11, 7 Abs. 1 der Anlage zur Urkunde des Notars Dr. G. vom 22. Oktober
2008 - UR.Nr. 650/2008-. Danach hat die Beklagte ein Wiederkaufsrecht gegen Herrn Z. u.a. für den Fall, dass er das Grundstück ohne Zustimmung der
Beklagten belastet, ohne dass es sich um eine Belastung im Sinne von § 7 Abs. 1 der Anlage handelte. Danach ist Herr Z. nur dazu berechtigt, das Grundstück
mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 500.000,00 Euro nebst Nebenleistungen zu belasten, wenn und soweit er die Ansprüche auf Auszahlung der
Darlehensvaluta an die Beklagte abtritt. Zwar handelt es sich bei der Belastung in Form der Sicherungshypothek nicht um eine von Herrn Z. vorgenommene
Belastung; ihm ist jedoch die Existenz der Belastung zuzurechnen, wenn und soweit er ein vorhandenes Löschungsrecht nicht geltend macht. Da eine solche
Art der Belastung nicht zu den Grundpfandrechten gehört, die er berechtigt ist, eintragen zu lassen, hat die Beklagte aus dem notariellen Kaufvertrag vom 22.
Oktober 2008 einen Anspruch gegen Herrn Z. darauf, die Löschung der Sicherungshypothek zu erwirken. Eine reale Belastung des Grundstücks besteht durch
die Sicherungshypothek im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung danach nicht.
Eine Gläubigerbenachteiligung ist schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass von der Beklagten ein Kaufpreis von 165.000,00 € entrichtet worden ist.
Zwar spricht dieser vom Schuldner, Herrn C. D., mit der Beklagten vereinbarte Kaufpreis zunächst für ein - im Wesentlichen - kongruentes Deckungsverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung, da der Verkehrswert, wie dargelegt, 175.000,00 € beträgt. Indes schließt die Bezahlung eines Kaufpreises in bar die
Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG nicht von vornherein aus. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 142 der Insolvenzordnung -InsO-.
Danach können Bargeschäfte nur unter den Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. Diese Vorschrift entspricht
§ 3 Abs. 1 AnfG, der außerhalb eines Insolvenzverfahrens Anwendung findet (vgl. Huber, a.a.O., § 3 Rn. 17; § 1 Rn. 42, auch zu dem Problem, in diesem Fall
den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zu führen). Um eine Gläubigerbenachteiligung verneinen zu können, wäre jedoch erforderlich, dass Herr C. D.
den Kaufpreis auch tatsächlich erhalten hat und dieser somit dem Zugriff durch seine Gläubiger zur Verfügung stand; die Quittierung der Bezahlung genügt
hierzu nicht, weil offenbleibt, wann und in welcher Form es zur Kaufpreiszahlung gekommen ist und was Herr D. mit dem Geld getan hat (vgl. ähnlich:
Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 08.12.2010, a.a.O.). Da eine tatsächliche Zahlung nicht nachgewiesen ist, jedenfalls der Betrag dem Gläubigerzugriff
nicht zugänglich gemacht worden ist, ist von einer Gläubigerbenachteiligung trotz annähernd kongruenter Kaufpreiszahlung auszugehen.
Neben der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist auch der hierauf bezogene Vorsatz des Schuldners zu bejahen. Dabei genügt ein bedingter Vorsatz der
Gläubigerbenachteiligung aus, das heißt, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf nimmt. Dieser Vorsatz muss nicht
der alleinige Zweck des Handelns sein (Huber, a.a.O. § 3 Rn 21; Braun, InsO, 5. Aufl. § 133 Rn. 9). Hier sprechen die vorhandenen Indizien für einen
derartigen Vorsatz des Herrn C. D..
Die Beklagte räumt selbst ein, dass Herr D. das Rechtsgeschäft durchgeführt hat, um sie, seine ehemalige Lebensgefährtin, für die gemeinsame Zeit im Sinne
eines Trennungsausgleichs zu ‚entschädigen'. Dies konnte in Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschluss des notariellen
Kaufvertrages am 22. Januar 2008 und den Anträgen auf Eröffnung der Insolvenzverfahren für die von Herrn D. beherrschten Firmen am 5. und 28. März 2008
nur zu Lasten auch der privaten Gläubiger des Herrn D. geschehen. Als geschäftsführender Gesellschafter der R. GmbH und als Geschäftsführer der T.
GmbH&Co.KG, von deren Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ausgegangen werden kann, drohten Herrn D. als
Geschäftsführer dieser Gesellschaften gemäß § 43 GmbHG oder § 69 Abgabenordnung auch persönlich erhebliche Forderungen. Wenn er es in dieser Situation
für richtig gehalten hat, die Trennung von der Beklagten durch Übertragung seines Grundstückes finanziell abzuschließen, konnte dies nur geschehen, indem er
die Benachteiligung seiner Gläubiger mindestens billigend in Kauf nahm.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, Herr D. habe von ihr doch den Kaufpreis in Höhe von 165.000,00 € erhalten, so dass ein kongruentes Deckungsgeschäft
beim Kauf des Grundstücks vorliege, kann sie, wie oben ausgeführt, damit nicht durchdringen (vgl. Huber, a.a.O., § 3 Rn. 34, 36).
Von diesem Benachteiligungsvorsatz hatte die Beklagte im Sinne von § 3 Abs. 1 AnfG auch Kenntnis.
Zunächst spricht die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG gegen die Beklagte. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG wird diese Kenntnis vermutet, wenn der
andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hierfür spricht zunächst die enge
Beziehung zwischen der Beklagten und Herrn D.. Eine räumliche Trennung des Paares erfolgte erst Anfang Februar 2008. Dass schon vorher keinerlei
Gespräche über die wirtschaftliche Situation des Firmengeflechts der R. stattgefunden haben sollen, widerspricht der Lebenserfahrung. Unabhängig davon war
die Beklagte als Prokuristin der R. GmbH S. und als Geschäftsführerin der Firma U. GmbH jedenfalls bis Ende 2007 in den laufenden Geschäftsbetrieb
eingebunden. Dass sie hierdurch Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der R. GmbH hatte, ergibt sich aus dem von ihr unterzeichneten Stundungsbegehren
gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 2 November 2007. Da sie selbst Geschäftsführerin eines der Unternehmen gewesen ist, waren ihr die
Regeln der Geschäftsführerhaftung bekannt, und der Umstand, dass auch Herrn D. selbst erhebliche Forderungen drohen, musste ihr gegenwärtig sein.
Schließlich ist sie Vertragspartnerin des inkongruenten Grundstückskaufgeschäfts gewesen. Dass die Gläubiger des Herrn D. mit flüchtigem Bargeld gar nicht,
mit einem werthaltigen Grundstück aber sehr wohl ihre (Teil-) Befriedigung erlangen könnten, lag für die in Geschäftsdingen erfahrene Beklagte auf der Hand,
ohne dass dies näherer Begründung bedürfte (vgl. zur inkongruenten Deckung als starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die
Kenntnis des anderen Teils davon Huber, a.a.O. § 3 Rn. 34). Hinzu kommt zu Lasten der Beklagten, dass sie mit ihrer Unterschrift unter § 4 des notariellen
Kaufvertrages vom 22. Januar 2008 die Kontrolle der Kaufpreiszahlung der Überwachung durch den Notar entzogen hat. Eine objektivierbare
Zahlungskontrolle haben die Beklagte und Herr D. mit dieser Vertragsgestaltung im kollusiven Zusammenwirken verhindert.
Diese Beweisanzeichen gewichtet das Gericht so schwer, dass es davon überzeugt ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt sind. Es
hat daher von der zunächst ins Auge gefassten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Herrn D. als Zeugen und die informatorische Befragung der Beklagten
Abstand genommen. Auch auf den in der mündlichen Verhandlung erfolgten neuen Vortrag des Klägers, insbesondere die eingereichte Auflistung, aus der sich
eine Insolvenzgefährdung auch des Herrn D. schon im Sommer 2007 ableiten lassen soll, kommt es für die Entscheidung nicht - mehr - an. Infolgedessen
musste der Beklagten diesbezüglich ein Schriftsatznachlass nicht gewährt werden.
Soweit die Beklagte gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung einwenden sollte, es fehle an entsprechendem klägerischen Vorbringen, dringt sie
hiermit rechtlich nicht durch. Eines solchen Vorbringens bedurfte es nicht; vielmehr konnte sich das Gericht seine Überzeugungsgewissheit durch Ermittlung
des Sachverhalts von Amts wegen bilden.
§ 17 Abs. 2 GVG sagt seinem Wortlaut nach nichts über das bei der materiell zivilrechtlich vorzunehmenden Anspruchsprüfung anzuwendende
Verfahrensrecht aus. Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass das entscheidende Gericht sein
eigenes Verfahrensrecht anzuwenden habe (BVerwG, Urteil vom 06.06.1967 -IV C 216.65-, zitiert nach juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 17 GVG im
Anhang zu § 41 VwGO Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 41 Rn. 25). Daraus folgt, dass der Prozess nicht vom zivilrechtlichen
Beibringungsgrundsatz beherrscht wird, sondern gemäß § 86 Abs. 1 VwGO der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts
wegen erforscht. Der derart angewendete Amtsermittlungsgrundsatz führt, wie dargelegt, zu dem gefundenen Ergebnis.
Die Klägerin hätte damit den Wert des Grundstücks in die Insolvenzmasse zu leisten. Dieser Wert beträgt, wie schon mehrfach dargelegt, 175.000,00 Euro.
Dass der Kläger mit seiner Klage lediglich 115.000,00 Euro geltend macht, unterliegt seiner Dispositionsbefugnis, die sowohl im Zivilprozess wie im
Verwaltungsprozess Anwendung findet. Mit der Reduzierung der Klagsumme wandelt sich der Wertersatzanspruch jedenfalls nicht in einen Anspruch auf das
Surrogat für den Wert, so dass sich die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG einen Anspruch auf Herausgabe des vom
Anfechtungsgegner durch Weiterveräußerung erzielten Gewinns gibt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O., mit Nachweisen aus der Literatur),
nicht stellt.
Über den zweiten Hilfsantrag ist danach nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit dem Hauptantrag,
dessen Wert mit 175.000,00 Euro zu beziffern ist, unterliegt der Kläger, in Höhe von 115.000,00 Euro obsiegt er. Hieraus folgt, dass er 1/3, die Beklagte 2/3 der
Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat (§
162 Abs. 3 VwGO). ..." (VG Göttingen, Urteil vom 12.09.2013 - 2 A 718/13)
***
„... Die Kammer ist mit dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 18.09.2012 -VII R 14/11-, zitiert nach juris) der Auffassung, dass mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des C. D. die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter übergeht; dies gilt auch für den
Fall, dass sich der Anfechtungsanspruch, wie hier, nicht gegen den Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten wendet. Der zunächst anhängig gewesene
Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid der Beigeladenen wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommene
bisherige Klägerin; der Rechtsweg bleibt - obwohl es sich nunmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt - gemäß § 17 Abs. 1 und 2 GVG derjenige
zum Verwaltungsgericht. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden
rechtlichen Gesichtspunkten. Als Konsequenz hieraus spielen verwaltungsrechtliche Vorfragen, wie die Bestimmtheit des Duldungsbescheides der
Beigeladenen vom 19. April 2011 oder die Frage, ob die verfassungswidrig zustande gekommene Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Ausgangsbehörde
(vgl. hierzu LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2011 -LVG 43/10) überhaupt rechtmäßig Verwaltungsakte erlassen konnte, für den Rechtsstreit keine
Rolle mehr.
Die Klage erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 des Anfechtungsgesetzes vom 05.10.1994 (BGBl I S. 2911) - AnfG -. Der Kläger bezeichnet mit
seinem Klageantrag und dem in mündlicher Verhandlung erfolgten Vortrag hinreichend bestimmt, in welchem Umfang und in welcher Weise die Beklagte das
Erlangte zur Verfügung stellen soll. Der Kläger nimmt Bezug auf den bisherigen Akteninhalt, und damit auch auf den Duldungsbescheid der Beigeladenen;
dazu ist er gemäß § 17 Abs. 1 AnfG befugt; danach kann er sich auf die vorhandene Prozesslage berufen und muss sie andererseits, so wie er sie vorfindet,
gegen sich gelten lassen; er kann - wie hier geschehen - den Klagantrag gemäß § 17 Abs. 2 AnfG erweitern (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 17 Rn.
8) Der Duldungsbescheid vom 19. April 2011 bezeichnet die zu befriedigende Forderung, die sich aus verschiedenen gegenüber Herrn D. erlassenen
Haftungsbescheiden für Gewerbesteuer ergibt, der Art und der Höhe nach; er nennt mit § 3 Abs. 1 AnfG den Anfechtungsgrund und führt hierzu aus; er
bezeichnet das Grundstück, in das ursprünglich die Zwangsvollstreckung erfolgen sollte, nach Grundbuchblatt und Katasterbezeichnung zutreffend.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet.
Mit dem auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG gestützten Hauptantrag verlangt der Kläger von der Beklagten etwas rechtlich Unmögliches, nämlich die
Übertragung eines nicht mehr in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes zur Insolvenzmasse. Zu dieser Leistung ist die Beklagte im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, weil Eigentümer des Grundstücks seit dem 5. Dezember 2011 Herr Y. Z. ist. Dass die Klägerin gegen diesen
aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vom 22. Oktober 2008 möglicherweise einen Rückerwerbsanspruch besitzt, spielt für die Rechtslage im
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Rolle.
Auf den ersten Hilfsantrag hin ist die Beklagte jedoch antragsgemäß zu verurteilen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese
115.000,00 Euro zur Masse leistet.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 AnfG. Danach muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners
veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, vom Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Dies ist, wie
dargestellt, nicht möglich. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem
Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Wird ein aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts erworbener Gegenstand, wie
hier das streitbefangene Grundstück, weiterveräußert, wandelt sich der Anspruch auf Rückgewähr des durch das angefochtene Rechtsgeschäft Erlangten als
Primäranspruch automatisch in einen Wertersatzanspruch (Sekundäranspruch) um. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 3, 292,
987 ff. BGB. Im Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten, die - ebenfalls - nach § 15 AnfG anfechtbar ist, kann der Gläubiger wählen, ob er gegen den
Dritten mit dem Primäranspruch oder gegen den Veräußerer mit dem Wertersatzanspruch vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07 -;
BFH, Urteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02 -; BVerwG, Beschluss vom 28.06.1990 - 8 B 64/90 -, sämtlich zitiert nach juris). Hier macht der Kläger mit seinem
ersten Hilfsantrag diesen Wertersatzanspruch geltend.
Voraussetzung für den Anspruch ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes.
Nach § 1 AnfG können alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den
Bestimmungen des AnfG angefochten werden (objektive Gläubigerbenachteiligung).
Zur Anfechtung ist gemäß § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie
nicht dazu führen würde. Derartige (Steuer-) Forderungen liegen der Klage zugrunde. Die Anfechtung erfolgte seinerzeit formell rechtmäßig durch die jetzige
Beigeladene mit deren Bescheid vom 19.04.2011 (der ursprünglich Gegenstand dieser Klage war).
Nach § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine
Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (mittelbare
Gläubigerbenachteiligung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Auf diese Vorschrift beruft sich der Kläger.
Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 AnfG liegt vor.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die
Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, d. h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert
wird. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet jedoch bei einer wertausschöpfenden Belastung des veräußerten Gegenstandes aus, weil dann die
Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg haben würde. Bei der Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten ist dabei nicht
der nominale Buchwert maßgeblich, sondern in welcher Höhe diese Grundpfandrechte Forderungen sichern (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom
08.12.2010 - 2 V 268/10 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.05.2011 - 5 K 3087/10; Huber a.a.O., § 1 Rn. 40). Nach der von der Kammer geteilten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung im Rahmen des § 3 Abs. 1 AnfG auf den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses an (BGH, Urteil v. 15.12.1994 - IX ZR 153/93 -, zitiert nach juris). Die
hiervon abweichende finanzgerichtliche Rechtsprechung, nach der auf den Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO abzustellen
sei (vgl. BFH, Urteil vom 14.07.1981 - VII R 59/80 -; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.11.2000 - 11 K 2179/96 -, jeweils zitiert nach juris), findet in
diesem, materiell-rechtlich ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilenden Verfahren, keine Berücksichtigung. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt
eine reale und nicht nur nominelle Wertausschöpfung des streitbefangenen Grundstücks nicht vor. Es kommt für die Beantwortung der Frage der
Gläubigerbenachteiligung also weniger auf eine juristische, als vielmehr auf eine wirtschaftliche Betrachtung an (vgl. De Bratin: Braun, Kommentar zur InsO,
5. Aufl., § 129 Rn. 23).
Unberücksichtigt bleiben zunächst diejenigen Belastungen, die die Beklagte nach Eigentumserwerb selbst vorgenommen hat, wie die Einräumung eines
Wohnrechtes für sich und die Bestellung einer Grundschuld über 450.000,00 €. Derartige Belastungen hat die Beklagte rückgängig zu machen; sie mindern den
Wert des Grundstücks daher nicht (vgl. Huber, a.a.O., § 11 Rn. 19 a. E.; § 13 Rn. 10). Für die Grundschuld ist dies im Übrigen auch so, weil sie nicht valutiert.
Die fehlende Werthaltigkeit des streitbefangenen Grundstücks folgt auch nicht daraus, dass bereits am 2. März 2010 in Abteilung 3 des Grundbuches für das
streitbefangene Grundstück eine Sicherungshypothek für das Land Niedersachsen aufgrund einer Arrestanordnung vom 1. März 2010 in Höhe von insgesamt
326.620,30 € eingetragen worden ist. Mit dieser Belastung ist der Wert des streitbefangenen Grundstücks nur nominell, nicht aber real überschritten.
Der Wert des streitbefangenen Grundstücks beträgt nach dem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte X. vom 23. Februar 2009
auf den 1. Februar 2008 175.000,00 €. Anlass, an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln, bestehen nicht. Soweit die Beigeladene in anderem
Zusammenhang ausführt, der Wert dieses Grundstücks betrage 507.595,00 €, führt dies nicht zu einer überschießenden Werthaltigkeit des Grundstücks. Bei
dieser Summe handelt es sich um den vom Gutachterausschuss ermittelten Sachwert am Wertermittlungsstichtag (vgl. S. 25 des Gutachtens). Wie sich aus Seite
26 des Gutachtens ergibt, wird der Sachwert nur nach bautechnischen Überlegungen ermittelt. Für den Verkehrswert wesentliche Gesichtspunkte wie die Lage
auf dem freien Grundstücksmarkt und die Besonderheiten des Bewertungsobjektes bleiben hierbei unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung der danach
gebotenen Abzüge gelangt der Gutachterausschuss zu einem marktbereinigten Sachwert von 178.000,00 €. Dieser Wert dürfte auch im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung am 25. Oktober 2011 nicht nennenswert höher gewesen sein, jedenfalls nicht 326.000,00 € übersteigen.
Dennoch liegt eine werterschöpfende Belastung des Grundstücks nicht vor, weil die Beklagte rechtlich in der Lage und im Verhältnis zum Kläger auch
verpflichtet ist, diese Belastung problemlos rückgängig machen zu lassen.
Für den Erwerber des streitbefangenen Grundstücks nach der Beklagten, Herrn Y. Z., ist am 25. November 2008 eine Auflassungsvormerkung in das
Grundbuch eingetragen worden. Dieses Recht geht der erst am 2. März 2010 eingetragenen Sicherungshypothek für das Land Niedersachsen, die auf
Forderungen gegen die Beklagte beruhte, vor. Dies ergibt sich aus § 883 Abs. 2 BGB. Danach ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung
über das Grundstück getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder - so hier - beeinträchtigen würde. Gemäß Satz 2 der Vorschrift
gilt das auch, wenn die Verfügung - wie hier - im Wege der Arrestvollziehung erfolgt. Aus diesem Vorrang ergibt sich für den Vormerkungsberechtigten gemäß
§ 888 Abs. 1 BGB ein Anspruch darauf, die Zustimmung zur Löschung der Hypothek zu verlangen. Zwar ist dieses Verlangen von Herrn Z. im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung noch nicht ausgesprochen, geschweige denn durchgesetzt; für die Frage, ob es sich bei der Sicherungshypothek um eine reale
Belastung handelt, darf der Anspruch deshalb nicht außer Acht gelassen werden, weil die Beklagte gegen Herrn Z. einen Anspruch darauf hat, dieses Verlangen
gegenüber dem Land Niedersachsen zu stellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 11, 7 Abs. 1 der Anlage zur Urkunde des Notars Dr. G. vom 22. Oktober
2008 - UR.Nr. 650/2008-. Danach hat die Beklagte ein Wiederkaufsrecht gegen Herrn Z. u.a. für den Fall, dass er das Grundstück ohne Zustimmung der
Beklagten belastet, ohne dass es sich um eine Belastung im Sinne von § 7 Abs. 1 der Anlage handelte. Danach ist Herr Z. nur dazu berechtigt, das Grundstück
mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 500.000,00 Euro nebst Nebenleistungen zu belasten, wenn und soweit er die Ansprüche auf Auszahlung der
Darlehensvaluta an die Beklagte abtritt. Zwar handelt es sich bei der Belastung in Form der Sicherungshypothek nicht um eine von Herrn Z. vorgenommene
Belastung; ihm ist jedoch die Existenz der Belastung zuzurechnen, wenn und soweit er ein vorhandenes Löschungsrecht nicht geltend macht. Da eine solche
Art der Belastung nicht zu den Grundpfandrechten gehört, die er berechtigt ist, eintragen zu lassen, hat die Beklagte aus dem notariellen Kaufvertrag vom 22.
Oktober 2008 einen Anspruch gegen Herrn Z. darauf, die Löschung der Sicherungshypothek zu erwirken. Eine reale Belastung des Grundstücks besteht durch
die Sicherungshypothek im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung danach nicht.
Eine Gläubigerbenachteiligung ist schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass von der Beklagten ein Kaufpreis von 165.000,00 € entrichtet worden ist.
Zwar spricht dieser vom Schuldner, Herrn C. D., mit der Beklagten vereinbarte Kaufpreis zunächst für ein - im Wesentlichen - kongruentes Deckungsverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung, da der Verkehrswert, wie dargelegt, 175.000,00 € beträgt. Indes schließt die Bezahlung eines Kaufpreises in bar die
Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG nicht von vornherein aus. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 142 der Insolvenzordnung -InsO-.
Danach können Bargeschäfte nur unter den Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. Diese Vorschrift entspricht
§ 3 Abs. 1 AnfG, der außerhalb eines Insolvenzverfahrens Anwendung findet (vgl. Huber, a.a.O., § 3 Rn. 17; § 1 Rn. 42, auch zu dem Problem, in diesem Fall
den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zu führen). Um eine Gläubigerbenachteiligung verneinen zu können, wäre jedoch erforderlich, dass Herr C. D.
den Kaufpreis auch tatsächlich erhalten hat und dieser somit dem Zugriff durch seine Gläubiger zur Verfügung stand; die Quittierung der Bezahlung genügt
hierzu nicht, weil offenbleibt, wann und in welcher Form es zur Kaufpreiszahlung gekommen ist und was Herr D. mit dem Geld getan hat (vgl. ähnlich:
Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 08.12.2010, a.a.O.). Da eine tatsächliche Zahlung nicht nachgewiesen ist, jedenfalls der Betrag dem Gläubigerzugriff
nicht zugänglich gemacht worden ist, ist von einer Gläubigerbenachteiligung trotz annähernd kongruenter Kaufpreiszahlung auszugehen.
Neben der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist auch der hierauf bezogene Vorsatz des Schuldners zu bejahen. Dabei genügt ein bedingter Vorsatz der
Gläubigerbenachteiligung aus, das heißt, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf nimmt. Dieser Vorsatz muss nicht
der alleinige Zweck des Handelns sein (Huber, a.a.O. § 3 Rn 21; Braun, InsO, 5. Aufl. § 133 Rn. 9). Hier sprechen die vorhandenen Indizien für einen
derartigen Vorsatz des Herrn C. D..
Die Beklagte räumt selbst ein, dass Herr D. das Rechtsgeschäft durchgeführt hat, um sie, seine ehemalige Lebensgefährtin, für die gemeinsame Zeit im Sinne
eines Trennungsausgleichs zu ‚entschädigen'. Dies konnte in Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschluss des notariellen
Kaufvertrages am 22. Januar 2008 und den Anträgen auf Eröffnung der Insolvenzverfahren für die von Herrn D. beherrschten Firmen am 5. und 28. März 2008
nur zu Lasten auch der privaten Gläubiger des Herrn D. geschehen. Als geschäftsführender Gesellschafter der R. GmbH und als Geschäftsführer der T.
GmbH&Co.KG, von deren Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ausgegangen werden kann, drohten Herrn D. als
Geschäftsführer dieser Gesellschaften gemäß § 43 GmbHG oder § 69 Abgabenordnung auch persönlich erhebliche Forderungen. Wenn er es in dieser Situation
für richtig gehalten hat, die Trennung von der Beklagten durch Übertragung seines Grundstückes finanziell abzuschließen, konnte dies nur geschehen, indem er
die Benachteiligung seiner Gläubiger mindestens billigend in Kauf nahm.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, Herr D. habe von ihr doch den Kaufpreis in Höhe von 165.000,00 € erhalten, so dass ein kongruentes Deckungsgeschäft
beim Kauf des Grundstücks vorliege, kann sie, wie oben ausgeführt, damit nicht durchdringen (vgl. Huber, a.a.O., § 3 Rn. 34, 36).
Von diesem Benachteiligungsvorsatz hatte die Beklagte im Sinne von § 3 Abs. 1 AnfG auch Kenntnis.
Zunächst spricht die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG gegen die Beklagte. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG wird diese Kenntnis vermutet, wenn der
andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hierfür spricht zunächst die enge
Beziehung zwischen der Beklagten und Herrn D.. Eine räumliche Trennung des Paares erfolgte erst Anfang Februar 2008. Dass schon vorher keinerlei
Gespräche über die wirtschaftliche Situation des Firmengeflechts der R. stattgefunden haben sollen, widerspricht der Lebenserfahrung. Unabhängig davon war
die Beklagte als Prokuristin der R. GmbH S. und als Geschäftsführerin der Firma U. GmbH jedenfalls bis Ende 2007 in den laufenden Geschäftsbetrieb
eingebunden. Dass sie hierdurch Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der R. GmbH hatte, ergibt sich aus dem von ihr unterzeichneten Stundungsbegehren
gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 2 November 2007. Da sie selbst Geschäftsführerin eines der Unternehmen gewesen ist, waren ihr die
Regeln der Geschäftsführerhaftung bekannt, und der Umstand, dass auch Herrn D. selbst erhebliche Forderungen drohen, musste ihr gegenwärtig sein.
Schließlich ist sie Vertragspartnerin des inkongruenten Grundstückskaufgeschäfts gewesen. Dass die Gläubiger des Herrn D. mit flüchtigem Bargeld gar nicht,
mit einem werthaltigen Grundstück aber sehr wohl ihre (Teil-) Befriedigung erlangen könnten, lag für die in Geschäftsdingen erfahrene Beklagte auf der Hand,
ohne dass dies näherer Begründung bedürfte (vgl. zur inkongruenten Deckung als starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die
Kenntnis des anderen Teils davon Huber, a.a.O. § 3 Rn. 34). Hinzu kommt zu Lasten der Beklagten, dass sie mit ihrer Unterschrift unter § 4 des notariellen
Kaufvertrages vom 22. Januar 2008 die Kontrolle der Kaufpreiszahlung der Überwachung durch den Notar entzogen hat. Eine objektivierbare
Zahlungskontrolle haben die Beklagte und Herr D. mit dieser Vertragsgestaltung im kollusiven Zusammenwirken verhindert.
Diese Beweisanzeichen gewichtet das Gericht so schwer, dass es davon überzeugt ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt sind. Es
hat daher von der zunächst ins Auge gefassten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Herrn D. als Zeugen und die informatorische Befragung der Beklagten
Abstand genommen. Auch auf den in der mündlichen Verhandlung erfolgten neuen Vortrag des Klägers, insbesondere die eingereichte Auflistung, aus der sich
eine Insolvenzgefährdung auch des Herrn D. schon im Sommer 2007 ableiten lassen soll, kommt es für die Entscheidung nicht - mehr - an. Infolgedessen
musste der Beklagten diesbezüglich ein Schriftsatznachlass nicht gewährt werden.
Soweit die Beklagte gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung einwenden sollte, es fehle an entsprechendem klägerischen Vorbringen, dringt sie
hiermit rechtlich nicht durch. Eines solchen Vorbringens bedurfte es nicht; vielmehr konnte sich das Gericht seine Überzeugungsgewissheit durch Ermittlung
des Sachverhalts von Amts wegen bilden.
§ 17 Abs. 2 GVG sagt seinem Wortlaut nach nichts über das bei der materiell zivilrechtlich vorzunehmenden Anspruchsprüfung anzuwendende
Verfahrensrecht aus. Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass das entscheidende Gericht sein
eigenes Verfahrensrecht anzuwenden habe (BVerwG, Urteil vom 06.06.1967 -IV C 216.65-, zitiert nach juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 17 GVG im
Anhang zu § 41 VwGO Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 41 Rn. 25). Daraus folgt, dass der Prozess nicht vom zivilrechtlichen
Beibringungsgrundsatz beherrscht wird, sondern gemäß § 86 Abs. 1 VwGO der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts
wegen erforscht. Der derart angewendete Amtsermittlungsgrundsatz führt, wie dargelegt, zu dem gefundenen Ergebnis.
Die Klägerin hätte damit den Wert des Grundstücks in die Insolvenzmasse zu leisten. Dieser Wert beträgt, wie schon mehrfach dargelegt, 175.000,00 Euro.
Dass der Kläger mit seiner Klage lediglich 115.000,00 Euro geltend macht, unterliegt seiner Dispositionsbefugnis, die sowohl im Zivilprozess wie im
Verwaltungsprozess Anwendung findet. Mit der Reduzierung der Klagsumme wandelt sich der Wertersatzanspruch jedenfalls nicht in einen Anspruch auf das
Surrogat für den Wert, so dass sich die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG einen Anspruch auf Herausgabe des vom
Anfechtungsgegner durch Weiterveräußerung erzielten Gewinns gibt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O., mit Nachweisen aus der Literatur),
nicht stellt. ..." (VG Göttingen, Urteil vom 12.09.2013 - 2 A 718/13)
***
„... Im Streitfall war nicht feststellbar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen. Zwar liegen die allgemeinen
Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 1, 2 AnfG im Streitfall vor. Es fehlt jedoch an den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen.
1. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 4 AnfG, welcher eine unentgeltliche Leistung des
Schuldners verlangt, erfüllt sind. Denn eine unentgeltliche Leistung setzt voraus, dass es auf Seiten des Schuldners zu einer Vermögensminderung und auf
Seiten des Anfechtungsgegners zu einer entsprechenden Vermögensvermehrung gekommen ist. Sowohl die Vermögensminderung als auch die
Vermögensmehrung sind jedoch zu verneinen, wenn zeitgleich zum Geldeingang auf dem Konto des Anfechtungsgegners ein Herausgabeanspruch des
Schuldners entsteht. Ob dieser Herausgabeanspruch aus einem Auftragsverhältnis, Verwahrvertrag oder Treuhandverhältnis resultiert - so bei einvernehmlicher
Nutzung des Kontos - oder aus einer Leistung ohne Rechtsgrund - so bei Überweisung des Geldes auf das Konto ohne Wissen und Willen des Kontoinhabers -
spielt hierbei letztlich keine Rolle.
Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass V zu den Zeitpunkten, als er Einzahlungen auf das Konto der Klägerin veranlasste, den Willen hatte, der Klägerin
hierdurch Vermögenswerte dauerhaft zuzuwenden. Vielmehr war es nach dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und des V so, dass V das ihm zur
Verfügung gestellte Konto für eine Übergangszeit wie ein eigenes Konto nutzen sollte und durfte. Sowohl die Klägerin als auch V hatten die Vorstellung, dass
V - jedenfalls im Innenverhältnis - die alleinige Verfügungsgewalt über die von ihm eingezahlten Gelder behalten sollte und diese Gelder - wozu es ausweislich
der vorliegenden Kontoauszüge auch tatsächlich gekommen ist - zu eigenen Zwecken verwenden sollte. Die Klägerin durfte die von V auf ihrem Konto
eingezahlten Geldmittel folglich nicht behalten und nach eigenem Belieben verwenden, sondern sie war gegenüber ihrem Vater zur Herausgabe der Geldmittel verpflichtet.
Dass die Klägerin trotzdem über einen Betrag über 7,80 € verfügt hat, ändert an der rechtlichen Würdigung im Ergebnis nichts. Es handelte sich hierbei
lediglich um einen einmaligen Ausnahmefall, der seine Ursache nicht darin hat, dass die Klägerin das Guthaben auf dem Konto als eigenes Vermögen ansah,
sondern vielmehr hat die Klägerin mit der Vorstellung gehandelt, dass es sich um das Geld ihres Vaters handele, dieser aufgrund der geringfügigen Höhe jedoch
keine Einwände gegen die Abbuchung haben werde.
2. Dass die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG vorliegen, vermochte der Senat ebenfalls nicht festzustellen.
Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vornimmt, seine
Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG wird diese Kenntnis
vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die
Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der Gläubigerbenachteiligungsabsicht und der Kenntnis obliegt dem anfechtenden Gläubigen, d.h.
hier dem Beklagten.
Ob V tatsächlich mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte, kann letztlich dahinstehen. Denn die vorgenommene Anfechtung scheitert zumindest daran,
dass der Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die Klägerin von einer (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Vaters Kenntnis hatte.
§ 3 Abs. 1 AnfG verlangt positive Kenntnis; bloße Vermutungen ("wird wohl gewusst haben") oder eine grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Auch
kann der Nachweis der Kenntnis grundsätzlich nicht im Wege eines Anscheinsbeweises geführt werden (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 13.01.1987 - VII R 10/84,
BFH/NV 1987, 728-731). Der Gläubiger kann sich über die Vermutungswirkung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG hinaus auch auf keine Beweiserleichterung
berufen. Die Tatsachen, aus denen sich eine Kenntnis des Anfechtungsgegners ergibt, mögen zwar in dessen Sphäre liegen. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass in den Fällen, in denen der Anfechtungsgegner seine Kenntnis bestreitet, es allein und ausschließlich dem Anfechtendem obliegt, die Kenntnis nachzuweisen.
Der Beklagte hat jedoch keine objektiven Tatsachen dargelegt und nachgewiesen, die eine positive Kenntnis der Klägerin von der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht oder den Hilfstatsachen des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG nachweisen. Stattdessen stützt sich seine Argumentation Großteils auf
bloße Behauptungen, wie z. B. auf die Annahme, dass die Klägerin schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Tochter Kenntnisse über die finanzielle Situation ihres
Vaters gehabt haben müsse und ihr auch die Vollstreckungsmaßnahmen nicht entgangen sein könnten. Objektive Tatsachen, die diese Behauptungen stützen
(wie z. B. Protokolle über Besuche des Vollstreckungsbeamten, bei denen auch die Klägerin anwesend war), fehlen allerdings.
Auch lässt nicht schon allein der Umstand, dass V überhaupt das Konto der Klägerin nutzen wollte, den Rückschluss zu, dass V mit
Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte oder ihm die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Klägerin hiervon Kenntnis hatte. Denn es sind auch andere
Motivlagen bzw. Ausgangssituationen denkbar, in denen es insbesondere unter Angehörigen zu einer Kontoüberlassung kommen kann, vor allem wenn die
Kontonutzung - so wie hier ursprünglich als Grund angegeben - nur der kurzfristigen Überbrückung bis zur Eröffnung eines neuen Kontos dienen sollte. Zudem
kommt es ohnehin nicht darauf an, ob der Klägerin die Bitte, ihrem Vater ihr Konto zu überlassen, merkwürdig hätte vorkommen müssen und sich ihr insoweit
Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit hätten aufdrängen müssen, sondern maßgeblich ist allein, ob sie tatsächlich erkannt hat, dass mit der Kontonutzung eine
Benachteiligung von Gläubigern ihres Vaters einherging und ihr Vater mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder ihrem Vater die Zahlungsunfähigkeit drohte.
Sie selbst bestreitet diese Kenntnis. Gestützt wird der Vortrag der Klägerin durch die Zeugenaussage des V, der bestätigt hat, seine Tochter seinerzeit nicht von
seinen finanziellen Schwierigkeiten unterrichtet zu haben.
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Unterrichtung dennoch stattgefunden hat oder dass die Klägerin vor oder während des Streitzeitraums
anderweitig von den finanziellen Problemen ihres Vaters erfahren hat, fehlen. Insbesondere konnte der Klägerin nicht nachgewiesen werden, dass sie von der
Pfändung des Renault Clio gewusst hat. Ausweislich der vorgelegten Vollstreckungsakte sind nur V und die Mutter der Klägerin gegenüber dem Finanzamt in
Zusammenhang mit der Pfändung in Erscheinung getreten. Die Klägerin hat zwar - was sie selbst eingeräumt hat - den auf den 01.12.2005 datierten
Kaufvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt unterschrieben, jedoch ist dies kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Klägerin von den finanziellen Problemen
ihres Vaters wusste oder gar mit ihren Eltern kollusiv zusammengewirkt hat, um einen eigentlichen ihrem Vater gehörenden PKW vor der Vollstreckung zu
schützen. Die Klägerin und V haben übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei dem Renault Clio um ein Geburtstagsgeschenk an die Klägerin gehandelt
habe. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Pfändung des PKW vor der mündlichen Verhandlung weder von dem Beklagten noch vom Gericht
thematisiert worden ist und infolgedessen auch keine Absprache zwischen der Klägerin und V zu diesem Vorgang zu erwarten war, erscheint der Vortrag der
Klägerin und des V glaubhaft. Unterstellt man aber als wahr, dass die Klägerin tatsächlich davon ausging, dass es sich bei dem Renault Clio um ihr eigenes
Fahrzeug handelte, dann ist der Gedankengang der Klägerin, dass es letztlich egal sei, wenn sie den schriftlichen Kaufvertrag selbst unterschreibe, zumindest
aus Laiensicht nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin anlässlich der Schenkung des Clios oder der nachträglichen Unterzeichnung
des Kaufvertrags von den finanziellen Problemen ihres Vaters erfahren hat, fehlen.
Zu beachten ist weiterhin, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG ohnehin nicht die Kenntnis von irgendwelchen finanziellen Schwierigkeiten des Anfechtungsschuldners
als ausreichend ansieht, sondern das Gesetz verlangt Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Es reicht daher grundsätzlich nicht aus, dem
Anfechtungsgegner bloß eine Kenntnis von Schulden des Anfechtungsschuldners oder von irgendwelchen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner
nachzuweisen, denn nicht jedem, der Schulden hat oder gegen den vollstreckt wird, droht gleichzeitig auch die Zahlungsunfähigkeit. Vielmehr müsste der
Klägerin nachgewiesen werden, dass sie entweder nähere Informationen über die finanzielle Situation ihres Vaters hatte - wie z. B. eine zumindest ungefähre
Kenntnis von der Höhe der Schulden und dem verfügbaren Einkommen/Vermögen des V, um hieraus auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen zu
können - oder dass ihr sonstige Umstände bekannt waren, die unmittelbar auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinwiesen. Hieran fehlt es im Streitfall.
Insbesondere erschließt es sich dem Senat nicht, inwiefern die Klägerin - wie vom Beklagten ausdrücklich angeführt - eine solche Kenntnis aus den ihr
übersandten Kontoauszügen hätte erlangen können. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Briefumschläge mit den Kontoauszügen nach ihrem unwiderlegten
Vortrag meistens ohnehin ungeöffnet weitergegeben haben will, hätte sie aus den Kontoauszügen allenfalls die Erkenntnis gewinnen können, dass ihr Vater
über regelmäßige Einnahmen verfügte. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen, sondern eher für geordnete finanzielle Verhältnisse.
Die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht lässt sich auch nicht aus den zur inkongruenten Deckung entwickelten Rechtsgrundsätzen ableiten.
Denn diese umfassen - anders als vom Beklagten möglicherweise angenommen - nicht alle Arten von Leistungen, auf die der Anfechtungsgegner keinen
rechtlichen Anspruch hat, sondern nur solche, durch die der Anfechtungsgegner eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nach dem ursprünglichen
Schuldverhältnis nicht oder nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Klägerin und
V ein Schuldverhältnis (z. B. Darlehensvertrag) existierte, zu dessen Sicherung oder Befriedigung die Zahlungseingänge gedient haben könnte, so dass die
Annahme einer inkongruenten Deckung fern liegt. ..." (FG Münster, Urteil vom 10.08.2012 - 14 K 4314/09 AO)
***
„... Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Anfechtungs- und Duldungsbescheids.
Die am 14.10.1982 geborene Klägerin (Klin.) ist die Tochter der Eheleute B. und V. L.. Die Eltern der Klin. waren Geschäftsführer der Firma N. L. GmbH und
wurden als solche durch Haftungsbescheide vom 16.12.2005 für Steuerschulden der GmbH i.H.v. 96.291,70 € in Haftung genommen. Die Haftungsbescheide
sind bestandskräftig. Vollstreckungsmaßnahmen gegen die N. L. GmbH und die Eltern der Klin. blieben erfolglos. Die Eltern gaben in 2003 eidesstattliche
Versicherungen ab.
Zwischen der Klin. und ihrer am 21.10.1981 geborenen Schwester S1. einerseits und den Eltern andererseits kam es in der Vergangenheit u.a. zu folgenden
vertraglichen Beziehungen:
- Der Vater der Klin. war früher Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. L. GmbH mit Sitz in C1., über deren Vermögen am 15.07.1999 das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AG B1., ... IN ...../99). Das Insolvenzverfahren wurde in 2001 beendet und die Gesellschaft anschließend fortgesetzt. Mit
notariellem Vertrag vom 30.12.2004 wurde die Schwester der Klin., die zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Ehemann in C2. lebte und dort nichtselbständig tätig
war, zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Mit Haftungsbescheiden vom 12.04.2005 (12.510,98 €) und 22.03.2006 (6.836,98 €) wurden sowohl sie als auch
ihr Vater für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen. S1. war als Strohfrau eingesetzt; sie unterschrieb lediglich den von ihren Eltern vorbereiteten Schriftverkehr.
- Die C. L. GmbH hatte von dem Vater der Klin. vier Darlehen und von der Mutter der Klin. ein weiteres Darlehen erhalten, welche in der Bilanz auf den
31.12.1999 mit über 500.000 DM ausgewiesen waren und die ausweislich der ursprünglichen Darlehensverträge (Bl. 212-214 der Akte „Sonstige Unterlagen")
zu verzinsen waren. Mit schriftlichen Vereinbarungen vom 04.12.1999 betreffend drei zwei Darlehensforderungen i.H.v. insg. 246.998,01 DM haben die Eltern
ihre Darlehensansprüche zu gleichen Teilen an ihre Kinder abgetreten (s. Bl. 207-209 der Akte „Sonstige Unterlagen"). In der Bilanz der GmbH wurde der
Forderungsübergang erst ab 2003 berücksichtigt. In den ESt-Erklärungen der Töchter wurden z.T. Zinseinnahmen erklärt. Am 30.11.2007 hat die Klin. einen
„Nachtrag zum Darlehensvertrag" (Bl. 109 Gerichtsakte -GA-) unterschrieben, worin sie auf einen Teil der Darlehenssumme verzichtete und Zinsfreiheit
vereinbart wurde.
- Mit notariellem Vertrag vom 30.12.2002 (Urner. ...../2002 der Notars I. T. aus P., Bl. 193 ff. der Akte "Sonstige Unterlagen") erwarb die Klin. von ihrer
Mutter das Grundstück T1.-Straße 01 in C1. für 60.000 €. Unter „§ 1 Grundbuchbestand" heißt es: „lfd. Nr. 4: Die Zwangsversteigerung des Grundstücks ist
angeordnet (Az.: 5 K 42/01) eingetragen 09.11.2002 ....hinsichtlich des Zwangsversteigerungsvermerks wird die die Versteigerung betreibende Gläubigerin um
Hereingabe der Löschungsunterlagen gebeten, zumal der Gesamtkaufpreis direkt an sie gezahlt werden soll." Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klin.,
die sich noch in Ausbildung befand, ein Darlehen über 40.000 € bei der Volksbank T2. auf. Die zur Darlehenstilgung benötigten Mittel wurden der Klin. von
ihren Eltern überwiesen. Ein am 20.03.2006 gegenüber der Klin. in Bezug auf die Grundstücksübertragung ergangener Duldungsbescheid wurde später wieder
aufgehoben, da das Grundstück wertausschöpfend belastet war.
Im Rahmen der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute B. und V. L. erklärte der Vater der Klin. mit Schriftsatz vom 20.01.2006
u.a., dass er nicht über Bankvollmachten für Konten verfüge, die nicht auf seinen Namen lauten. Durch einen Kontenabruf beim Bundesamt für Finanzen
ermittelte der Beklagte (Bekl.) jedoch Konten, bei denen die Klin. und ihre Schwester S1. als Kontoinhaber registriert sind, während die Eltern als
Verfügungsberechtigte ausgewiesen sind. Dabei handelt es sich u.a. um das Konto 000000002 bei der Commerzbank, welches am 02.10.2002 eröffnet worden
ist und für das die Eltern der Klin. seit dem 05.04.2003 Kontovollmacht besaßen. Der Bekl. kam aufgrund der von der Bank zur Verfügung gestellten
Unterlagen, welche die Buchungstexte erst ab dem 20.09.2005 erkennen lassen, zu dem Schluss, dass die Eltern sowohl ihren eigenen Zahlungsverkehr als auch
den Zahlungsverkehr der C. L. GmbH über dieses Konto abgewickelt haben. Neben Gutschriften, die betriebliche Einnahmen der Firma C. L. GmbH darstellen,
wurden der Arbeitslohn der Mutter der Klin., das Kindergeld für die Klin. sowie vierteljährliche Rentenzahlungen der S2. Versicherung auf dem Konto
gutgeschrieben. Von dem Konto abgebucht wurden u.a. die Miete für das von den Eltern bewohnte Gebäude H.-Straße 03 in C1., Leasingraten für das Fahrzeug
der Eltern, Krankenversicherungsbeiträge des Vaters sowie andere Beträge, die den Eltern der Klin. zuzurechnen sind. Darüber hinaus wurden über das Konto
auch Zahlungsvorgänge abgewickelt, die die Klin. selbst oder ihre Schwester betrafen. Zum Beispiel wurden die Miete und Hauskosten für die von S1.
bewohnte Wohnung in C2. über dieses Konto gebucht und es war ein Dauerauftrag i.H.v. 400 € auf ein Konto der Klin. eingerichtet.
Von den im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.01.2006 auf dem Konto erfolgten Zahlungseingängen sind nach den Feststellungen des Bekl. insgesamt 143.502,10 €
den Eltern der Klin. zuzurechnen. Aufgrund der o.g. Feststellungen erließ der Bekl. am 03.04.2006 gegen die Klin. einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid,
mit dem jeder einzelne durch die Eltern der Klin. veranlasste Zahlungseingang auf dem Konto Nr. 000000002 bei der Commerzbank gem. § 3 Abs. 1, § 4
Anfechtungsgesetz (AnfG) angefochten und die Klin. zur Zahlung von 96.291,70 € aufgefordert wurde. Eine Aufstellung der einzelnen angefochtenen
Zahlungseingänge unter Angabe von Datum und Höhe lag dem Bescheid nicht bei. Ein entsprechender Anfechtungsbescheid ist auch gegenüber der Schwester
der Klin. ergangen.
Zur Begründung führte der Bekl. im Bescheid sowie im Einspruchsverfahren aus, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt seien, da die einzelnen
von den Eltern veranlassten Einzahlungen bzw. Überweisungen mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Konto der Klin. in voller Höhe dem Zugriff des
Finanzamts zur Befriedigung der oben genannten Haftungsansprüche entzogen worden seien, die Eltern der Klin. es zumindest billigend in Kauf genommen
hätten, dass durch diese Rechtshandlungen eine Benachteiligung ihrer Gläubiger erfolge, und der Klin. die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihrer Eltern
bekannt gewesen seien.
Die Eltern der Klin., welche im Jahr 2003 eidesstattliche Versicherungen abgegeben hätten, hätten sich schon seit 1999 in erheblichen existenziellen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. In diesem Jahr sei die C. L. GmbH, die Vorgängerfirma der N. L. GmbH, insolvent geworden. Bereits 1999 habe
der Vollziehungsbeamte des Finanzamts C1. regelmäßig Vollstreckungsversuche unter der Wohnanschrift in P. vorgenommen. Im Oktober 2000 sei das
Wohnhaus der Familie in P. unter Zwangsverwaltung gestellt worden. In 2003 sei es schließlich zur Veräußerung des Gebäudes gekommen und die Familie L.
habe umziehen müssen (Umzug nach C1.). Zwar sei die Veräußerung nicht im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgt, es sei aber aufgrund der bekannten
Umstände keine freiwillige Veräußerung gewesen. Spätestens durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 30.12.2002 sei der Klin. bekannt geworden, dass dem
Grundstück T1.-Straße 01, das sich im Eigentum ihrer Mutter befand, die Zwangsversteigerung drohte. Nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache sowie des
Umzugs der Eltern aus dem Eigentum in eine Mietwohnung, habe die volljährige Klin. offensichtlich erkennen müssen, in welcher wirtschaftlichen
(Not-)Situation sich ihre Eltern befanden.
Weder die Grundstücksübertragung auf die Klin. noch die Einräumung der Kontovollmachten noch die Übertragung der Geschäftsführung der C. L. GmbH auf
die Schwester der Klin. hätten von den Töchtern als normale Vorgänge angesehen werden können. Dass all diese Vorgänge in ihrer Gesamtheit durch die
wirtschaftliche Situation der Eltern bedingt gewesen seien und damit im Zusammenhang gestanden hätten, sei den Töchtern bewusst gewesen. Es sei nicht
anzunehmen, dass ein erwachsener Mensch diese Zusammenhänge nicht erkenne oder nicht zumindest bei den Eltern hinterfrage, warum er in Dinge
einwilligen solle, die für ihn rechtliche sowie finanzielle Konsequenzen in einer derartigen Größenordnung nach sich zögen. Es müsse den Töchtern auch klar
geworden (oder klargemacht worden) sein, dass einzig durch die gewählte Konstellation die Vollstreckung in das noch vorhandene elterliche Vermögen habe
verhindert werden können.
Kenntnis davon, um welche Gläubiger es sich hierbei konkret gehandelt habe, sei nicht erforderlich. Allein entscheidend sei die Kenntnis, dass Schulden
vorhanden seien und durch die Einrichtung von Fremdgeldkonten den Gläubigern die Vollstreckung unmöglich gemacht werde.
Auch der Umstand, dass der im Bereich P. zuständige Gerichtsvollzieher I1. die Eltern der Klin. zwischen Herbst 2001 und Sommer 2003 regelmäßig im Hause
L. zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen besucht habe, lasse darauf schließen, dass die Klin. von den finanziellen Schwierigkeiten ihrer Eltern
gewusst habe. Es sei unmöglich, dass die Töchter hiervon nichts mitbekommen hätten oder dass ihnen dies hätte verheimlicht werden können. Dafür, dass die
Klin. und ihre Schwester von den Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis gehabt hätten, würden zudem zwei Kontoauszüge sprechen, die Herr I1. beim
Finanzamt eingereicht habe. Demnach seien seinem Gerichtsvollzieherkonto am 10.02.2003 sowie am 08.04.2003 Beträge i.H.v. 1.200,00 EUR und 1.900,00
EUR gutgeschrieben worden unter Angabe des Zwecks „Für B. und V. L." und des Auftraggebers „S1. L. und". Aus dem Kontoauszug sei leider der Name des
weiteren Auftraggebers nicht ersichtlich, es dürfte sich jedoch um S. L. - die Klin. - handeln.
Außerdem sei auch der Anfechtungstatbestand des § 4 AnfG erfüllt, da die auf das Konto Nr. 000000002 bei der Commerzbank eingegangenen Zahlungen
jeweils unentgeltliche Leistungen darstellen würden, es sich hierbei nicht um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke handele und die Anfechtungsfrist von 4
Jahren gewahrt sei.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2007 liegt eine Aufstellung bei, in der die einzelnen angefochtenen
Zahlungseingänge nach Datum und Höhe bezeichnet sind. Hiergegen wurde am 15.02.2007 Klage erhoben.
Nachdem das Gericht unter Hinweis darauf, dass die einzelnen angefochtenen Rechtshandlungen im Duldungsbescheid nicht bezeichnet worden seien, mit
Beschluss vom 29.05.2007 - 11 V 633/07 AO - Aussetzung der Vollziehung gewährt hatte, erließ der Bekl. am 19.07.2007 ein neuen Duldungsbescheid, durch
den der bisherige Duldungsbescheid ersetzt wurde. Der neue Bescheid ist mit dem bisherigen Bescheid inhaltsgleich, enthält zusätzlich jedoch eine Anlage 3, in
der die einzelnen angefochtenen Zahlungseingänge nach Datum und Betrag aufgelistet sind.
Die Klin. ist der Ansicht, dass der Anfechtungsbescheid rechtswidrig sei.
Die Voraussetzungen des § 4 AnfG seien nicht erfüllt, da die Gutschriften (Einzahlungen, Überweisungen etc.) der Eltern keine unentgeltlichen Leistungen an
sie seien. Auch würden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG nicht vorliegen, da sie nicht gewusst habe, dass ihre Eltern mit
Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt haben könnten, und sie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gekannt habe. Es habe für sie auch
keinen Anlass gegeben, den Eltern irgendwelche Fragen zu stellen. Anscheinsbeweisgrundsätze seien nicht anwendbar, denn es bestehe für sie - die Klin. -
keine Möglichkeit, das Gegenteil (ihre Unkenntnis) zu beweisen.
Zu den von dem Bekl. herangezogenen Indizien sei anzumerken, dass sie - die Klin. - nicht gewusst habe, dass ihre Eltern eidesstattliche Versicherungen
abgegeben hätten. Es müsse verständlich sein, dass Eltern die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor ihren Kindern verschweigen würden, weil sie sich
schämten. Dass ihre Eltern finanzielle Probleme hatten, habe sie nur am Rande mitbekommen, z.B. dadurch, dass nicht mehr in Urlaub gefahren worden sei.
Insbesondere habe sie von den Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihre Eltern (Besuch von Gerichtsvollziehern, Zustellungen) keine Kenntnis gehabt, zumal sie
schon mit 17 Jahren - d.h. im Jahr 1999 - aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sei. Ihr Verhältnis zu den Eltern sei nach dem Auszug sehr angespannt
gewesen und erst in den letzten Jahren hätten sie sich wieder etwas angenähert. Sie wisse nicht einmal, was ihre Eltern in den Jahren 1998 bis 2006 beruflich
gemacht hätten.
Warum sie und ihre Schwester das streitgegenständliche Konto eingerichtet hätten und wer das Konto nutzen sollte, wisse sie - die Klin. - ebenfalls nicht mehr.
Sie selbst habe das Konto jedenfalls nicht genutzt. Auch könne sie sich nicht daran erinnern, dass ihre Eltern ihr Darlehensforderungen abgetreten hätten;
Darlehnsrückzahlungen oder Zinszahlungen habe sie nicht erhalten.
Dass ihre Schwester S1. Geschäftsführerin der C. L. GmbH geworden sei, habe sie mitbekommen. Zu den Hintergründen könne sie - die Klin. - jedoch nichts sagen.
Den Kaufpreis für das Objekt T1.-Straße 01 habe sie zusammen mit ihrer Oma aufgebracht. Das Haus habe zwangsversteigert werden sollen und sie - die Klin.
- habe nicht gewollt, dass ihre Oma das Haus verlassen müsse. Deshalb habe sie das Haus von ihrer Mutter gekauft.
Eine Anfechtung scheitere zudem daran, dass sie - die Klin. - nicht bereichert sei. Die Möglichkeit, Auszahlungsansprüche gegen die Bank geltend zu machen,
reiche für eine Bereicherung nicht aus, sondern es komme nur darauf an, ob sie - die Klin. - tatsächlich über die Auszahlungsansprüche verfügt habe. Dies sei
jedoch nicht der Fall, da etwaige Leistungen der Eltern an sie sich im Rahmen ihrer Unterhaltsansprüche bewegt hätten oder von ihr aus eigenen Einnahmen
finanziert worden seien.
Zudem würden bestimmte Einzahlungen gar nicht anfechtbar sein. Bei dem auf dem Konto eingezahlten Arbeitslohn der Mutter, deren Gehalt gepfändet
gewesen sei, habe es sich um die unpfändbaren Lohnanteile gehalten. Auch die Berufsunfähigkeitsrente sei unpfändbar gewesen, denn ihr Vater habe den
Versicherungsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als er Arbeitnehmer gewesen sei. Er sei damals nur zu einem geringen Teil an der C. L. GmbH
beteiligt gewesen und habe als deren Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Zu beanstanden sei auch die Einzahlung der Fa. F. vom 25.11.2005 über 1.600 €. Hierbei handele es sich um eine Honorarzahlung, die ihrer Schwester S1.
zugestanden habe.
Auch die Einzahlungen der Fa. X. seien nicht anfechtbar. Es habe sich hierbei um Honorarzahlungen gehandelt, die die Fa. X. der C. L. GmbH für deren
Leistungen geschuldet habe. Wenn die GmbH veranlasse, dass diese Forderungen auf ein Konto der Klin. überwiesen werden sollten, sei dies eine
Rechtshandlung der GmbH, und keine Rechtshandlung der Eltern. Dass die für die GmbH bestimmten Gelder auch für diese verwendet worden seien, könne sie
- die Klin. - durch Vorlage der Kontoauszüge der GmbH nachweisen.
Die Klin. beantragt, den Duldungsbescheid zuletzt vom 19.07.2007 sowie den vorher ergangenen Duldungsbescheid vom 03.04.2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.01.2007 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Die Berichterstatterin hat den
Streitfall sowie das Verfahren 11 K 634/07 AO, in dem S1. L. den an sie ergangenen inhaltsgleichen Duldungsbescheid anfechtet, am 29.03.2011 zusammen
erörtert. Die Schwester der Klin. gab auf die Frage, warum das streitgegenständliche Konto den Eltern zur Nutzung überlassen worden sei, an, dass irgendwann
alle Konten gesperrt gewesen seien, auch ihr eigenes Konto in C2.. Auch meine sie sich daran erinnern zu können, dass ihre Eltern gesagt hätten, sie bräuchten
ein Konto. Grund hierfür sei ihres Erachtens gewesen, dass ihre Eltern kein anderes Konto mehr gehabt hätten, weil alle „dicht" gewesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Steuerakten sowie die Protokolle des Erörterungstermins vom 29.03.2011
und der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 Bezug genommen. ...
Gem. § 68 Satz 1 FGO ist der Duldungsbescheid vom 19.07.2007 Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieser hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid
vom 03.04.2006 ersetzt. Der Duldungsbescheid vom 19.07.2007 ist nur zum Teil rechtmäßig.
Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen
werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch
anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den
in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögens ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist,
Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG).
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig (st. Rspr. des BFH, vgl. u.a. Urteil vom 13.06.1997 - VII R 96/96, BFH/NV
1998, 4). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die
tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare
Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung - vgl. § 5 AO - des Finanzamts an, ob und ggf. wen es
als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf
Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579
unter II 1a m.w.N.). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung nur teilweise vor.
1. Der Bekl. ist anfechtungsberechtigter Gläubiger i.S.d. § 2 AnfG. Die gegenüber den Eltern der Klin. festgesetzten Haftungsschulden sind fällig und
vollstreckbar und die Vollstreckung in das Vermögen der Eltern ist erfolglos geblieben.
2. Nach § 1 AnfG sind alle Rechtshandlungen eines Schuldners anfechtbar, die seine Gläubiger benachteiligen. Rechtshandlung im Sinne des
Anfechtungsgesetzes ist jedes - rechtliche oder tatsächliche - Handeln oder Unterlassen des Schuldners, das „rechtliche" Folgen hat. Dabei kommt es auf die
Wirksamkeit der Rechtshandlung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schuldner durch sein Handeln (jedenfalls) dazu beigetragen hat, dass ein
Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.09.2001 - 8 U 108/00, ZInsO 2001, 1102; Huber,
AnfG § 1 Rn 5 ff.).
Bei Einzahlungen auf einem fremden Konto handelt es sich um Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners, wenn er diese veranlasst hat und er mit der
Einzahlung einen Vermögensgegenstand verliert, etwa Bargeld oder eine Forderung. Erfasst werden nicht nur die Fälle, in denen der Anfechtungsschuldner
Bargeld einzahlt, Schecks einreicht oder eigene Überweisungen auf das Fremdkonto vornimmt, sondern auch die Fälle, in denen er seine Schuldner (Dritte)
anweist, die ihm zustehenden Forderungsbeträge auf das Fremdkonto zu überweisen. Denn im Falle einer Zahlungsanweisung wird mit der Einzahlung durch
den Dritten dessen Schuld gegenüber dem Anweisenden - hier: dem Anfechtungsschuldner - zum Erlöschen gebracht (§ 362 BGB). Der entsprechende
Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Zahlungsanspruch gegenüber der Bank,
aufgrund dessen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners vorliegen, trägt der Anfechtende. Bezogen auf den Streitfall bedeutet
das, dass der Bekl. nachweisen muss, dass die angefochtenen Einzahlungen auf dem Konto der Klin. tatsächlich deren Eltern zuzurechnen sind. Auf etwaige
Beweiserleichterungen kann der Bekl. sich dabei nicht berufen. Insbesondere führt der Umstand, dass die zur Erfüllung der Darlegungslast benötigten
Kenntnisse und Unterlagen letztlich in der Sphäre des Anfechtungsgegners liegen, nicht zu einer Beweislastumkehr. Dem Anfechtungsgegner obliegt es im
Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich, substantiierte Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen erhoben, muss der Anfechtende
darlegen und notfalls beweisen, dass es sich tatsächlich um Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners handelt.
Im Streitfall ist die Klin. der Behauptung des Bekl., dass sämtliche in der Anlage 3 des Duldungsbescheids vom 19.07.2007 genannten angefochtenen
Einzahlungen von den Eltern der Klin. veranlasst seien, substantiiert entgegen getreten. Vorgetragen wurde zum einen, dass es sich bei der Einzahlung vom
25.11.2005 über 1.600 € um eine Honorarzahlung der Fa. F. an die Schwester der Klin. handele. Zum anderen wurde vorgetragen, dass die Fa. X. mit der C. L.
GmbH in Vertragsbeziehung gestanden habe und mit den Einzahlungen auf dem Konto der Klin. mithin nicht Forderungen der Eltern, sondern Forderungen der
GmbH zum Erlöschen gebracht worden seien.
Inwieweit es sich bei den Einzahlungen der Fa. X. um Rechtshandlungen der Eltern handeln soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Zwar mögen die Eltern der
Klin. die Einzahlungen letztlich mit veranlasst haben, z.B. indem sie in ihrer Eigenschaft als faktische Geschäftsführer der C. L. GmbH der Fa. X. eine
entsprechende Zahlungsanweisung gegeben haben oder für die GmbH bestimmte Schecks auf das Konto der Klin. eingezahlt haben. Dies allein reicht jedoch
nicht aus, um eine Rechtshandlung der Eltern i.S.d. § 1 AnfG anzunehmen. Erforderlich ist zudem, dass es Auswirkungen auf das Vermögen der Eltern gegeben
hat. Standen die Forderungen der GmbH zu, hat jedoch nur diese mit der Einzahlung der Forderungsbeträge auf dem Konto der Klin. einen
Vermögensgegenstand verloren. Die o.g. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten des Bekl.
Die Zahlungen, bei denen es sich um Einzahlungen der Fa. X. handeln könnte, bestimmt der Senat wie folgt:
08.03.05 - 4.756,00 €
05.04.05 - 4.756,00 €
09.05.05 - 4.756,00 €
03.06.05 - 4.756,00 €
05.07.05 - 4.756,00 €
03.08.05 - 4.756,00 €
06.10.05 - 4.756,00 €
07.11.05 - 4.756,00 €
05.12.05 - 5.336,00 €
06.01.06 - 4.756,00 €
07.02.06 - 4.756,00 €
52.896,00 €
Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei der Umstand, dass auf dem Kontoauszug vom 20.10.2005 (Bl. 169 der Akte „Sonstige Unterlagen") bei der per
„Scheck/Lastschrift" vorgenommenen Einzahlung vom 06.10.2005 über 4.756 € handschriftlich „X." vermerkt ist. Dies lässt den Schluss zu, dass auch die
übrigen Zahlungen, die monatlich wiederkehrend erfolgt sind und sich auf den gleichen oder einen ähnlichen Betrag belaufen, in Zusammenhang mit der Fa. X.
stehen. Die Beteiligten wurden mit gerichtlicher Verfügung vom 27.10.2011 von diesen Überlegungen unterrichtet und um Überprüfung gebeten. Einwände
gegen die Höhe bzw. Zusammensetzung des Betrags von 52.896 € wurden nicht erhoben.
3. Gem. § 1 Abs. 1 AnfG sind zudem nur solche Rechtshandlungen anfechtbar, die die Gläubiger des Anfechtungsschuldners benachteiligen. Diese
Voraussetzung ist bei der Nutzung von Fremdkonten grundsätzlich gegeben. Denn die jeweiligen Kontoguthaben gehören zum Vermögen des Kontoinhabers
(hier der Klin. und ihrer Schwester) und auf das Vermögen Dritter können die Gläubiger des Vollstreckungsschuldners mit ihren gegen diesen (hier die Eltern)
gerichteten Vollstreckungstiteln nicht zugreifen.
Dennoch kann es in bestimmten Fällen an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen, u.a. dann, wenn eine Forderung, die durch Einzahlung auf das
Konto zum Erlöschen gebracht wurde, nicht pfändbar war. Denn wenn die Gläubiger eine bestimmte Sache ohnehin nicht pfänden konnten, wurden ihre
Zugriffsmöglichkeiten durch die Weggabe der Sache auch nicht beeinträchtigt (vgl. Huber, AnfG, § 1 Rn. 37). Auch die Beweislast dafür, dass eine objektive
Gläubigerbenachteiligung vorliegt, trifft den anfechtenden Gläubiger.
Die Klin. hat vorgetragen, dass der Arbeitslohn ihrer Mutter gepfändet worden sei und es sich bei den auf ihr Konto überwiesenen Beträgen nur um die
unpfändbaren Lohnteile gehandelt habe. Ausweislich der Kontoauszüge handelt sich um eine Gesamtsumme von 31.957,23 €, die sich wie folgt zusammensetzt:
02.01.04 - 1.464,18 €
31.01.05 - 1.168,34 €
30.01.04 - 1.157,38 €
28.02.05 - 1.174,14 €
27.02.02 - 1.152,78 €
31.03.05 - 1.165,44 €
31.03.04 - 1.152,78 €
29.04.05 - 1.150,74 €
30.04.04 - 1.138,19 €
31.05.05 - 1.133,54 €
28.05.04 - 1.160,49 €
30.06.05 - 1.124,84 €
30.06.04 - 1.174,99 €
29.07.05 - 1.167,34 €
30.07.04 - 1.148,89 €
06.09.05 - 1.164,44 €
31.08.04 - 1.160,49 €
30.09.05 - 1.120,94 €
30.09.04 - 1.166,29 €
31.10.05 - 1.164,44 €
29.10.04 - 1.169,19 €
30.11.05 - 1.652,78 €
30.11.04 - 1.626,61 €
29.12.05 - 1.469,30 €
30.12.04 - 1.472,95 €
31.01.06 - 1.155,74 €
Der Bekl. ist den Behauptungen der Klin. nicht entgegen getreten. Hinsichtlich der o.g. Einzahlungen steht damit nicht fest, dass durch die Rechtshandlungen
Gläubiger benachteiligt wurden. Dies geht zu Lasten des Bekl.
Das Gleiche gilt letztlich auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente des Vaters der Klin. Berufsunfähigkeitsrenten waren in den Streitjahren allerdings nicht
per se unpfändbar, sondern nur, soweit es sich um Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 3 lit. b ZPO handelte, was wiederum nach der Rechtsprechung des BGH
nur dann der Fall war, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamter oder Arbeitnehmer war oder in einem
arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stand (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 99/05, WM 2008, 256). Ob diese Voraussetzungen im
Streitfall tatsächlich vorlagen, ist unklar. Dies geht zu Lasten des Beklagten, welcher - wie bereits dargestellt - als anfechtender Gläubiger die Beweislast dafür
trägt, dass die angefochtene Rechtshandlung Gläubiger benachteiligt. Seitens der Klin. reichte es aus zu behaupten, dass ihr Vater bei Abschluss des
Versicherungsvertrags Arbeitnehmer gewesen sei. Diesen konkreten Vortrag hat sie zwar erst in der mündlichen Verhandlung gebracht, jedoch wurde die
Pfändbarkeit bereits im Erörterungstermin vom 29.03.2011 in Frage gestellt. Der Beklagte hatte damit genügend Zeit, seinerseits Nachforschungen hinsichtlich
der Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente anzustellen und Beweismittel anzubieten.
Unter Berücksichtigung des von der Klin. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens der S2. Versicherung vom 07.04.2005 ließen sich die
folgenden Zahlungen als Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente identifizieren:
11.04.2005 - 4.393,83 €
30.06.2005 - 1.921,50 €
30.09.2005 - 1.921,50 €
27.12.2005 - 1.921,50 €
- 10.158,33 €
Auch das Kindergeld i.H.v. 4.312 € (siehe vorletzte Zeile der Anlage 3 zum Duldungsbescheid) war gem. § 76 EStG nicht durch den Bekl. pfändbar.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass hinsichtlich folgender in der Anlage 3 des Duldungsbescheids vom 19.07.2007 genannten angefochtenen
Einzahlungen die Anfechtungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind:
Arbeitslohn Mutter - 31.957,23 €
Berufsunfähigkeitsrente - 10.158,33 €
Kindergeld - 4.312,00 €
Fa. X. - 52.896,00 €
Fa. F. - ..1.600,00 €
- 100.923,56 €
Von der ursprünglichen Gesamtsumme (143.058,10 €) verbleibt damit noch ein Betrag von 42.134,54 €. Nur hinsichtlich dieser Rechtshandlungen sind die
allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 1, 2 AnfG erfüllt.
4. Dafür, dass die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 4 AnfG, welcher eine unentgeltliche Leistung des Schuldners verlangt, erfüllt sind, ist nichts
ersichtlich. Denn eine unentgeltliche Leistung setzt voraus, dass es auf Seiten des Schuldners zu einer Vermögensminderung und auf Seiten des
Anfechtungsgegners zu einer entsprechenden Vermögensvermehrung gekommen ist. Sowohl die Vermögensminderung als auch die Vermögensmehrung sind
jedoch zu verneinen, wenn zeitgleich zum Geldeingang auf dem Konto des Anfechtungsgegners ein Herausgabeanspruch des Schuldners entsteht, d.h. wenn der
Vermögenswert dem Kontoinhaber gerade nicht dauerhaft zugewandt werden soll. Ob dieser Herausgabeanspruch aus einem Auftragsverhältnis,
Verwahrvertrag oder Treuhandverhältnis resultiert - so bei einvernehmlicher Nutzung des Kontos - oder aus einer Leistung ohne Rechtsgrund - so bei
Überweisung des Geldes auf das Konto ohne Wissen und Willen des Kontoinhabers - spielt hierbei letztlich keine Rolle.
Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Eltern der Klin. im Zeitpunkt der Einzahlungen auf dem Konto der Töchter den Willen hatten, der Klin. und
ihrer Schwester Vermögenswerte dauerhaft zuzuwenden. Vielmehr war es nach der übereinstimmenden Vorstellung der Eltern und ihrer Kinder so, dass die
Eltern das ihnen zur Verfügung gestellte Konto wie ein eigenes Konto nutzen sollten und sie - jedenfalls im Innenverhältnis - die alleinige Verfügungsgewalt
über die von ihnen eingezahlten Gelder behalten sollten. Folglich waren die Klin. und ihre Schwester zur Herausgabe der eingegangenen Gelder an ihre Eltern verpflichtet.
5. Es sind jedoch die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die
der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vornimmt, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der
Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg
seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und
gebilligt hat. Ist dem Schuldner bekannt, dass er zahlungsunfähig ist oder dass Zahlungsunfähigkeit droht, handelt er in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz.
Dies ergibt sich mittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet
wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl.
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, DB 2011, 1688 m.w.N. zu § 133 InsO).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist als bewiesen anzusehen, dass die Eltern der Klin. mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelten. Denn diese
hatten im Zeitpunkt der einzelnen Einzahlungen auf dem Fremdkonto bereits eidesstattliche Versicherungen abgegeben und waren zahlungsunfähig. Zu
beachten ist auch, dass die Eltern nach Aktenlage eigene Konten besaßen, die jedoch gepfändet waren. Derjenige, der sich ein Fremdkonto einrichten lässt und
durch dessen Nutzung verhindert, dass auf seinen eigenen gepfändeten Konten Gelder eingehen, handelt regelmäßig in der Absicht, die Befriedigung seiner
Gläubiger zu verhindern. Zudem hat der Vater der Klin. im Schreiben vom 20.01.2006 wider besseren Wissens behauptet, über keine Vollmacht für Konten zu
verfügen, die nicht auf seinen Namen lauteten. Er hat mithin versucht, das streitgegenständliche Konto vor einem Gläubiger - hier dem Bekl. - geheim zu
halten. Dies ist ebenfalls als Indiz für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu werten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist auch davon auszugehen, dass die Klin. Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihrer
Eltern hatte.
§ 3 Abs. 1 AnfG verlangt positive Kenntnis; bloße Vermutungen ("wird wohl gewusst haben") oder eine grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Auch
kann der Nachweis der Kenntnis grundsätzlich nicht im Wege eines Anscheinsbeweises geführt werden (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 13.01.1987 - VII R 10/84,
BFH/NV 1987, 728-731). Hiervon abzugrenzen sind die Fälle des sich bewussten Verschließens vor der Kenntnis. So kann sich z.B. derjenige, der ein
Dokument unterschrieben hat, grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er das Dokument vor der Unterschrift nicht gelesen habe und deshalb von dem Inhalt
keine Kenntnis habe. Die Unterschrift reicht hier als objektives Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Inhalt des Dokuments aus.
Im Streitfall sind die Hilfstatsachen des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG bewiesen. Der Klin. war spätestens Ende 2002 bekannt, dass ihre Mutter zahlungsunfähig war.
Dies ergibt sich aus dem notariellen Kaufvertrag vom 30.12.2002 betreffend das Grundstück T1.-Straße 01. Dort wurde auf die bereits angeordnete
Zwangsversteigerung des Grundstücks ausdrücklich hingewiesen. Der Umstand, dass die Zwangsversteigerung eines Grundstücks unmittelbar bevorsteht, ist
ein erhebliches Indiz dafür, dass der Grundstücksinhaber zahlungsunfähig ist - zumindest aber die Zahlungsunfähigkeit droht. Auch ist offensichtlich, dass
durch die Einrichtung und Überlassung eines Kontos an eine Person, die zahlungsunfähig ist bzw. der zumindest die Zahlungsunfähigkeit droht, deren
Gläubiger benachteiligt werden. Damit ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu vermuten, d.h. es obliegt
nunmehr der Klin. nachzuweisen, dass sie den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ihrer Eltern gleichwohl nicht kannte.
Diesen Beweis hat die Klin. nicht erbracht. Vielmehr deuten weitere Tatsachen darauf hin, dass der Klin. die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihrer Eltern
durchaus bekannt war. So hat die Klin. ihren Eltern schon im Jahr 1999 bei Vermögensverschiebungen geholfen. Denn sie hat sich bereit erklärt, die
Abtretungsvereinbarungen vom 04.12.1999 und 29.12.1999 zu unterschreiben, obwohl - wie der weitere Geschehenslauf zeigt - von vornherein nicht
beabsichtigt war, dass die Darlehensforderungen einschließlich der Zinsen tatsächlich der Klin. und ihrer Schwester zustehen sollten. Der
Vermögensgegenstand sollte vielmehr in der Verfügungsgewalt der Eltern bleiben, was sich daran zeigt, dass diese die Darlehensrückzahlungen vereinnahmt
und für sich verwendet haben. Die Abtretung geschah mithin lediglich „auf dem Papier". Dies war auch der Klin. klar, was sich daran zeigt, dass sie niemals
versucht hat, die auf sie übertragenen Darlehensforderungen bzw. die ihr zustehenden Zinsen von der GmbH einzufordern. Derjenige, der nach außen ein
Rechtsgeschäft vortäuscht, das nach den Absprachen im Innenverhältnis gar nicht tatsächlich durchgeführt werden soll, ist regelmäßig bösgläubig. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Scheinvertrag dazu dient, Vermögen vor dem Vollstreckungszugriff zu schützen und dieser Zweck - wie hier - offensichtlich ist.
Es gibt keinen anderen nachvollziehbaren Grund dafür, sich Darlehensforderungen von über 500.000 DM lediglich zum Schein abtreten zu lassen.
6. Die Rechtsfolgen der Anfechtung sind in § 11 AnfG geregelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger das, was durch die anfechtbare
Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Verfügung gestellt werden. Anknüpfungspunkt für die
Anfechtung ist daher nicht das, was der Anfechtungsgegner erlangt hat (hier: Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank), sondern das, was der Schuldner aus
seinem Vermögen weggegeben hat. Dies waren im Streitfall die durch Einzahlung auf das Konto erloschenen Forderungen der Eltern gegen ihre Schuldner.
Diese Forderungen können jedoch nicht zurückgewährt werden, sodass die Klin. Wertersatz zu leisten hat. Dieser besteht darin, dass sie verpflichtet ist, bis zur
Höhe der erloschenen Forderungen Zahlungen auf die Steuerschulden zu leisten, die mit dem Duldungsanspruch verbunden sind.
Auf Entreicherung kann sich die Klin. nicht berufen. Dieses Recht steht nach § 11 Abs. 2 AnfG nur dem gutgläubigen Empfänger einer unentgeltlichen
Leistung zu. In allen übrigen Fällen gelten über § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der
dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Dies bedeutet u.a., dass der Anfechtungsgegner sich nicht nach § 818 Abs. 3
BGB auf Entreicherung berufen kann, sondern nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts haftet. Im Streitfall
geht es weder um die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung noch war die Klin. - wie die Ausführungen unter 5 zeigen - gutgläubig. Damit kommt es auf
die von ihr aufgeworfenen Entreicherungsfragen nicht an.
7. Von der Frage der Entreicherung ist die Frage zu unterscheiden, welche Rolle es spielt, dass die Eltern der Klin. im Einklang mit den Absprachen im
Innenverhältnis über die von ihnen eingezahlten Gelder eigenhändig verfügt haben und die Klin. insoweit ihrer Pflicht zur Herausgabe der Gelder
nachgekommen ist.
a) Der BFH misst dem Umstand, dass dem Kontoinhaber nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis kein eigenes Verfügungsrecht über die auf seinem Konto
verwahrten Gelder zustehen soll und er gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe verpflichtet ist, - soweit erkennbar - keine besondere
Bedeutung zu. In dem Verfahren VII B 282/99 (Beschluss vom 17.01.2000, BFH/NV 2000, 857), in dem es um die Einziehung von Forderungen über das
Konto der Lebensgefährtin des Vollstreckungsschuldners ging, führte der BFH aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die eingegangenen Gelder der
Kontoinhaberin zu Gute gekommen seien. Denn die Art und Weise der späteren Verwendung der übertragenen Geldmittel könne nicht ungeschehen machen,
dass den Gläubigern der Vollstreckungszugriff auf die dem Vollstreckungsschuldner ursprünglich zustehenden Forderungen durch dessen Verhalten vereitelt
worden sei.
b) Die zivilrechtliche Rechtsprechung lässt es dagegen zu, den Wertersatzanspruch in bestimmten Fällen der Nutzung von Fremdgeldkonten auf die Beträge zu
begrenzen, die sich noch auf dem Konto befinden bzw. die dem Kontoinhaber zu Gute gekommen sind. Bejaht wird dies ausdrücklich bei Treuhandkonten (z.B.
BGH, Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, NJW 1994, 726; OLG Celle 18.05.2006 - 13 U 120/03, DB 2006, 1784). Ein Treuhandverhältnis, aufgrund
dessen das Guthaben dem Vermögen des Auftraggebers zuzurechnen ist, kommt grundsätzlich allerdings nur dann in Betracht, wenn die Einzahlungen auf ein
ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1996 - IX ZR 151/95,
NJW 1996, 1543; AG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 -28 C 11228/07, juris). Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht gegeben, da auf dem
streitgegenständlichen Konto verschiedene Vermögenssphären vermischt wurden. Neben Geldern, die ausschließlich der Mutter der Klin. oder ausschließlich
dem Vater der Klin. oder beiden zusammen zustanden, wurden auch Gelder der C. L. GmbH eingezahlt sowie Gelder, die der Schwester der Klin. zustanden.
(Honorar Fa. F.). Die zu Treuhandverhältnissen entwickelte Rechtsprechung ist daher im Streitfall nicht unmittelbar anwendbar. Die dort genannten Argumente
lassen es jedoch als möglich erscheinen, die Rechtsgrundsätze auch auf andere Rechtsverhältnisse auszuweiten, in denen der Kontoinhaber dem
Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe der von diesem auf das Konto geleiteten Beträge verpflichtet ist.
c) Eine abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage ist im Streitfall nicht erforderlich. Denn selbst wenn man in Fortentwicklung der zivilrechtlichen
Rechtsprechung davon ausgehen würde, dass der Kontoinhaber den von ihm zu leistenden Wertersatz auch bei Mischkonten auf die Beträge reduzieren kann,
die sich noch auf dem Konto befinden bzw. die ihm zu Gute gekommen sind, verbliebe es im Streitfall bei dem bereits festgestellten Wertersatzanspruch von
42.134,54 €. Denn die Klin. hat nicht nachgewiesen, dass ihr von den anfechtbar eingegangenen Geldbeträgen nichts zu Gute gekommen ist. Es hätte eines
substantiierten Vortrags zu jeder einzelnen angefochtenen Einzahlung und zu deren Verwendung bedurft. Die bloße Behauptung des Kontoinhabers, es sei ihm
nichts zu Gute gekommen, reicht nicht aus, zumal eine derartige Behauptung im Streitfall auch nachweislich falsch wäre. Denn von dem streitgegenständlichen
Konto war u.a. ein Dauerauftrag auf das Konto der Klin. eingerichtet. Auch ein bloßer Verweis auf die Kontoauszüge reicht nicht aus. Denn jedenfalls in den
Fällen, in denen kein Treuhandkonto vorliegt, kann es nach der Auffassung des Senats nicht die Aufgabe des Anfechtungsgegners bzw. des Gerichts sein, die
Kontoauszüge eigenständig nach etwaigen für den Anfechtungsgegner entlastenden Abbuchungen zu durchsuchen, sondern entsprechend der allgemeinen
Beweislastregeln muss es dem Anfechtungsgegner obliegen, die Umstände nachzuweisen, die den dem Grunde nach entstandenen Wertersatzanspruch der Höhe
nach zu seinen Gunsten einschränken (a.A. für Treuhandkonten BGH, Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, NJW 1994, 726). Hat es der Kontoinhaber
hingenommen, dass auf seinem Konto mehrere Vermögenssphären vermischt werden, und lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit klären, welche Gelder
wofür verwendet wurden, so geht dies zu seinen Lasten.
8. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Klin. überhaupt durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Das Vermögen
ihrer Eltern als Vollstreckungsschuldner war für eine vollständige Befriedigung der Forderungen des Finanzamts unzulänglich. Das reicht grundsätzlich aus, um
einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.05 2003 - VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146). Ermessensfehler sind nicht
ersichtlich.
9. Spätestens mit dem Erlass des ersetzenden Bescheids vom 19.07.2007 hat der Bekl. die Anfechtung auch formell ordnungsgemäß durch Duldungsbescheid
i.S. des § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht hat. Aus dem zuletzt ergangenen Duldungsbescheid lassen sich eindeutig Duldungspflichtiger und Steuerschuldner
sowie die einzelnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, für die eine Duldungspflicht besteht, gegliedert nach Art, Zeitraum und Höhe erkennen. Auch
die angefochtenen Rechtshandlungen, die mit Datum und Betrag einzeln aufgelistet sind, sind hinreichend erkennbar. ..."(FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 -
11 K 632/07 AO zu §§ 3, 4 AnfG)
***
Den Rückgewährsanspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG braucht die Behörde nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften im Wege der Klage (§ 13 AnfG) zu
verfolgen; sie kann ihn nach öffentlichem Recht (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) vielmehr durch Verwaltungsakt geltend machen. Für die Annahme einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung (§§ 1 und 3 Abs. 2 AnfG) genügt es, dass der Anfechtende ohne die Grundstücksübertragung die realistische Chance gehabt hätte,
zumindest wegen eines Teilbetrages seiner Forderung mit Erfolg in das Grundstücksvermögen zu vollstrecken. Maßgeblich für die Frage, ob die Übertragung
des Grundstücks zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat, sind ausschließlich die Umstände bei Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung (VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.05.2011 - 5 K 3087/10).
***
Die Klausel, wonach der Übergeber die Rückübertragung verlangen kann, wenn die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück betrieben wird, ist
nicht sittenwidrig. Die Rückübereignung durch den Übernehmer im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist keine nach §§ 3, 4 AnfG anfechtbare
Vermögensminderung (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2006 - 3 O 139/06, RNotZ 2007, 348).
Hat der Schuldner in der Krise seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung an seinen Anwalt wegen bereits entstandener Honoraransprüche abgetreten,
liegt darin eine Gläubigerbenachteiligung. In anfechtbarer Weise weggegeben hat der Schuldner nicht die einzelnen Prämienleistungen, sondern die Ansprüche
aus dem von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Von daher ist es irrelevant, aus welchen Vermögen die einzelnen Prämien eingezahlt worden
sind (LG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2004 - 4 O 500/03, InVo 2004, 464).
Eine Leistung ist nicht allein deshalb als "entgeltlich" i.S. des § 3 I Nr. 2 AnfG bzw. § 3 II AnfG 1999 anzusehen, weil es sich um eine unbenannte
(ehebedingte) Zuwendung handelt, die nicht dem Begriff der Schenkung gem. § 516 BGB unterfällt. Die Übertragung von Vermgöenswerten zum Ausgleich für
den Verzicht auf Zugewinnausgleich erfolgt unentgeltlich, soweit sie ohne Rechtspflicht erfolgt und - mangels ausgleichbaren Zugewinns - keine Gegenleistung
ins Vermögen des Schuldners gelangt (FG Berlin, Urteil vom 16.03.2004 - 5 K 5464/01, EFG 2004, 959).
Übersteigt bei unteilbaren Leistungen der Wert der Gegenleistung die Hälfte des Wertes der Leistung, ist i. d. R. von einem insgesamt entgeltlichen Vertrag
auszugehen, dessen Anfechtbarkeit der Regelung des § 3 AnfG und nicht der des § 4 AnfG unterliegt. Werden Forderungen des Finanzamtes erst längere Zeit
nach Abschluss des angefochtenen Vertrages fällig, ist die Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht ohne Darlegung
weiterer Umstände allein aus dem Vater-Sohn-Verhältnis abzuleiten (FG Münster, Urteil vom 04.07.2003 - 11 K 7046/99 EFG 2003, 1444).
Auch im Rahmen des § 3 Nr. 1 AnfG indiziert die Inkongruenz den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis bei Zweifeln an der Liquidität des
Schuldners. Rechtsfolge der Anfechtung kann nach § 11 AnfG auch die Feststellung der Unwirksamkeit eines Schuldverhältnisses sein (LG Leipzig, Urteil vom
01.11.2002 - 6 O 3061/02, InVo 2003, 252).
*** (AG)
Der Zwangsverwalter kann den vor Beschlagnahme des Grundstücks von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbarten Mietvertrag nicht zugunsten der Masse
anfechten oder Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertragsabschluss für einen Gläubiger geltend machen (AG Stolzenau, Beschluss vom 07.02.2003 - 3 C
319/02, WuM 2003, 222).
§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.
Leitsätze/Enscheidungen:
Der in dem Rangnachteil eines Rechts liegende Schaden, der durch die Verletzung der nach § 53 BeurkG bestehenden Amtspflicht des Notars, für die
Beseitigung von einer Grundbucheintragung entgegenstehenden Hindernissen Sorge zu tragen, entstanden ist, ist dem Notar nicht zuzurechnen, wenn das Recht
im Fall seiner vorrangigen Eintragung nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes erfolgreich angefochten worden wäre (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III
ZR 29/14):
„... 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Schaden, der dem Kläger und seinem Lebensgefährten in Gestalt des
Nachrangs ihres am 4. August 2010 aufgrund der notariell beurkundeten Bewilligung vom 30. Juli 2010 in das Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts
gegenüber der auf Ersuchen des Finanzamts V. am 21. Dezember 2009 in das Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek entstanden ist (zur
Rangverschlechterung als Schaden vgl. BGH, Urteile vom 14. November 1967 - VI ZR 45/66, VersR 1968, 96, 97 und vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92,
VersR 1993, 1358, 1360 mwN), dem amtspflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zuzurechnen ist. Eine solche Schadenszurechnung steht angesichts einer
möglichen Anfechtbarkeit eines im Rang vor der Sicherungshypothek eingetragenen Wohnungsrechts nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht fest.
a) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts dem Land N. als Gläubiger der Sicherungshypothek ein
Anfechtungsrecht nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 AnfG zugestanden hätte, wenn das Wohnungsrecht - ohne die Amtspflichtverletzung der Beklagten -
aufgrund der notariell beurkundeten Bewilligung vom 7. Dezember 2009 im Rang vor der zugunsten des Landes N. eingetragenen Sicherungshypothek im
Grundbuch eingetragen worden wäre.
aa) Das Wohnungsrecht hätte in diesem Fall das Land N. als Gläubiger im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG benachteiligt, weil es gemäß § 44 Abs. 1 ZVG in das
geringste Gebot aufzunehmen und vom Ersteigerer zu übernehmen gewesen wäre (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG) mit der Folge eines geringeren
Versteigerungsinteresses oder zumindest -erlöses (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 323; zur
Gläubigerbenachteiligung durch Abschluss eines langfristigen Mietvertrags vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 254/06, WM 2008, 464 Rn. 16).
bb) Bei der Bewilligung des Wohnungsrechts handelte es sich ausweislich der notariellen Urkunde vom 7. Dezember 2009 um eine unentgeltliche Leistung des
Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG. Eine Entgeltlichkeit ist auch von den Parteien nicht vorgetragen worden.
cc) Das Land N. wäre nach § 2 AnfG anfechtungsberechtigt gewesen. In Anbetracht des Vortrags des Klägers zu seiner ‚chronisch schwachen
Finanzlage' ist davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ohne Verwertung des Grundstücks nicht zu einer sofortigen vollständigen
Befriedigung des Gläubigers geführt hätte.
Das Berufungsgericht hat mithin den Vortrag des Beklagten zu Unrecht als unsubstantiiert im Hinblick auf die Frage beanstandet, ob dem Grunde nach ein
Recht des Landes N. zur Anfechtung besteht. Insofern genügte vielmehr der Hinweis der Beklagten auf die vom Kläger mittels des Wohnungsrechts
beabsichtigte ‚Sperrwirkung' und Vereitelung des Zugriffs von Gläubigern (Gläubigerbenachteiligung) sowie die Unentgeltlichkeit der Zuwendung und die
Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz.
dd) Ein bei vorrangiger Eintragung des Wohnungsrechts bestehendes Anfechtungsrecht des Landes N. hätte im Fall seiner Ausübung dazu geführt, dass
die Finanzverwaltung nach § 11 Abs. 1 AnfG von den Berechtigten des Wohnungsrechts als Anfechtungsgegnern hätte verlangen können, der
Sicherungshypothek entsprechend § 880 BGB Vorrang gegenüber dem anfechtbar bestellten Wohnungsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995
aaO S. 322 ff, 326 f sowie Leitsatz c; BFH, Urteil vom 30. März 2010 - VII R 22/09, juris Rn. 42; MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 11 Rn. 69, 74). Die
Berechtigten des Wohnungsrechts hätten mithin im Fall der Ausübung des Anfechtungsrechts im Ergebnis so gestanden, wie sie nunmehr infolge der
Amtspflichtverletzung der Beklagten stehen.
b) Rechtsfehlerhaft sind des Weiteren die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus dem Beklagtenvortrag ergebe sich nicht, ob das Finanzamt die ‚Einrede der
Anfechtung' überhaupt erhoben hätte. Zwar hat die Beklagte letzteres nicht ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt. Ihr Vortrag, die unentgeltliche
Zuwendung des Wohnungsrechts wäre der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz unterworfen gewesen, ist jedoch ohne weiteres dahin zu verstehen, dass
die Finanzverwaltung im Fall einer anfechtbaren vorrangigen Eintragung des Wohnungsrechts von seinem Anfechtungsrecht auch tatsächlich Gebrauch
gemacht hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Finanzamt unstreitig im fraglichen Zeitraum bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen den Kläger eingeleitet hatte.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es den Berechtigten des Wohnungsrechts bei mangelnder Amtspflichtverletzung der Beklagten zeitlich nur knapp gelungen
wäre, das am 7. Dezember 2009 bewilligte Wohnungsrecht vorrangig vor der Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen zu lassen. Die rangwahrende
Vormerkung (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 GBO), die den Anspruch auf Eintragung des Wohnungsrechts gemäß Bewilligung vom 7. Dezember 2009 sicherte, und
die Sicherungshypothek wurden an demselben Tag in das Grundbuch eingetragen. Es erscheint daher lebensnah, dass die Finanzverwaltung angesichts dieser
zeitlichen Nähe das vorrangige, ihr Sicherungsrecht erheblich beeinträchtigende Wohnungsrecht angefochten hätte.
Hielt das Berufungsgericht dennoch einen ausdrücklichen Vortrag und ein entsprechendes Beweisangebot der Beklagten für erforderlich, so hätte es sie nach §
139 Abs. 1, 2 ZPO hierauf hinweisen müssen. Denn die Beklagte hatte in erster Instanz obsiegt, wobei es aus Sicht des Landgerichts auf ihren Vortrag zur
Anfechtbarkeit und - hypothetischen - Anfechtung des Wohnungsrechts nicht angekommen ist. Da das Berufungsgericht die Rechtslage anders beurteilt hat als
das Landgericht und es in Folge dessen auf die hypothetische Ausübung eines Anfechtungsrechts durch die Finanzverwaltung ankam, hätte es dem
Berufungsgericht obgelegen, die Beklagte zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auf die Notwendigkeit ergänzenden Vortrags hinzuweisen (vgl.
hierzu BGH, Urteil vom 10. März 2011 - VII ZR 40/10, NJW-RR 2011, 742, 743; Beschlüsse vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, BGHR 2005, 936 und
vom 4. Mai 2011 - XI ZR 86/10, NJW-RR 2011, 1009 Rn. 12 ff; HK-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., §139 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn. 6).
3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - dahinstehen lassen, ob die Beklagte sich im Rahmen der Schadenszurechnung auf die Grundsätze
der hypothetischen Kausalität berufen könnte, wenn das Wohnungsrecht der Anfechtung unterläge. Sollte von einer - hypothetischen - Anfechtung des
Wohnungsrechts auszugehen sein, führte dies im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage zur Verneinung einer Schadenswahrscheinlichkeit.
a) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Anfechtbarkeit des am 7. Dezember 2009 bewilligten Wohnungsrechts dahin verstanden, dass die
Beklagte eine ‚Reserveursache' geltend machen wolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Bereich der Notarhaftung eine hypothetische
‚Reserveursache' beachtlich, wenn der Geschädigte ihr bereits bei Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgesetzt war und aus ihr ohne dieses Ereignis alsbald
in Anspruch genommen worden wäre (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, NJW 1996, 3343, 3345; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann,
Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 2207). Dagegen haben hypothetische Ereignisse, die zu einem späteren Zeitpunkt aus anderem Anlass eingetreten
wären, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 aaO).
Vorliegend waren der Kläger und sein Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung der Beklagten noch nicht einem Anfechtungsanspruch des
Landes N. - als möglicher Reserveursache - ausgesetzt. Ein Anfechtungsanspruch wäre vielmehr erst mit der vorrangigen Eintragung des das Land N.
als Gläubiger benachteiligenden Wohnungsrechts im Grundbuch, das heißt nur im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens der Beklagten entstanden.
Die Frage, ob angesichts dieser Besonderheit dennoch von einer ‚Reserveursache' oder eher von der Situation eines rechtmäßigen Alternativverhaltens
auszugehen ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Der Sache nach handelt sich in jedem Fall um die Frage der Zurechnung des in dem - das
Wohnungsrecht betreffenden - Rangnachteil liegenden Schadens.
b) Der in dem schlechteren Rang des Wohnungsrechts bestehende Schaden des Klägers und seines Lebensgefährten ist der Beklagten nicht zuzurechnen, wenn
sich feststellen lässt, dass das Finanzamt V. von einem ihm zustehenden Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte und so der bei pflichtgemäßem Verhalten
der Beklagten ‚buchmäßig' entstandene Rangvorteil wieder beseitigt worden wäre. Ein bei vorrangiger Eintragung des Wohnungsrechts bestehendes
Anfechtungsrecht des Landes N. hätte im Fall seiner - in vorliegendem Zusammenhang zu unterstellenden - Ausübung dazu geführt, dass die
Finanzverwaltung nach § 11 Abs. 1 AnfG von den Berechtigten des Wohnungsrechts hätte verlangen können, der Sicherungshypothek Vorrang gegenüber dem
anfechtbar bestellten Wohnungsrecht einzuräumen (s.o. zu 2 a dd). Die Berechtigten des Wohnungsrechts hätten bei Ausübung des Anfechtungsrechts daher
genauso gestanden, wie sie nunmehr infolge der Amtspflichtverletzung der Beklagten stehen. Auch ein pflichtgemäßes Verhalten der Beklagten konnte mithin
in diesem Fall nicht dauerhaft einen Rangvorteil des Wohnungsrechts gegenüber der Sicherungshypothek sicherstellen. Eine Zurechnung des durch die
Amtspflichtverletzung der Beklagten erlittenen Rangnachteils als Schaden kommt dann nicht in Betracht. ..."
***
Der in einem Lebensversicherungsvertrag widerruflich als bezugsberechtigt Bezeichnete erlangt erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf
die Versicherungssumme. Dementsprechend beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist für die Schenkungsanfechtung. Eine
Vollmacht für "Steuerangelegenheiten" umfasst auch die Vertretung in dem Verfahren betreffend den Erlass des Duldungsbescheides nach § 191 AO, mit dem
das zivilrechtliche Anfechtungsrecht nach § 4 AnfG geltend gemacht wird. Hat das FG in der Hauptsache eine andere Rechtsmeinung vertreten als in einer
vorangegangenen AdV-Entscheidung, so begründet das keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (BFH, Beschluss vom 12.12.2014 - VII B 112/14).
***
„... Die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung (AdV) --eines gegen den Antragsteller und
Beschwerdeführer (Antragsteller) gerichteten Duldungsbescheides-- ablehnenden Beschluss ist unzulässig (geworden).
1. Der Vater des Antragstellers ist Abgabenschuldner. Mit dem Duldungsbescheid hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine
Vermögensübertragung des Vaters auf den Sohn, den Antragsteller, gemäß § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) angefochten. Über die gegen den
Duldungsbescheid erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden. Den Antrag auf AdV des Duldungsbescheides hat es mit dem angefochtenen Beschluss
zurückgewiesen. Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mit amtsrichterlichem Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Vaters des Antragstellers eröffnet worden.
2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das vorliegende AdV-Verfahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 AnfG unterbrochen. Wie der Senat mit Beschluss
vom 26. Februar 2014 VII B 53/13 (BFH/NV 2014, 1084) ausgeführt hat, wird nach dieser Vorschrift ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Klageverfahren betreffend den Duldungsbescheid. Das anhängige
Verfahren auf vorläufigen Rechts-schutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die
Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheides schon vor Eintritt der Bestandskraft.
3. Mit Eröffnung des vorgenannten Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine AdV des Duldungsbescheides erloschen.
Denn das FA kann aus dem Duldungsbescheid nicht mehr gegen den Antragsteller vorgehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Vaters und bis zu dessen Beendigung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern, also wie
hier vom FA, erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. ..." (BFH, Beschluss vom 27.08.2014 - VII B 37/14)
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„... Auf eine von der Gläubigerin auf § 4, § 11 AnfG gestützte Klage wurde die Nießbrauchsberechtigte am 25. November 2011 verurteilt, von dem zu ihren
Gunsten auf dem obigen Grundbesitz eingetragenen Nießbrauch der Gläubigerin gegenüber keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der
Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag von deren Forderung einzuwilligen. Das Urteil ist rechtskräftig.
..." (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - V ZB 195/12)
***
Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung benachteiligt die Gläubiger des Versicherungsnehmers auch
dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später
der Versicherungsfall eintritt (BGH, Urteil vom 26.01.2012 - IX ZR 99/11 zu §§ 1 I, § 4 I, 8 I AnfG):
„... Die Klägerin hat gegen S. (fortan: Schuldner) Forderungen aus einem Darlehens- und einem Girovertrag. In einer notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. Oktober 1993 unterwarf sich der Schuldner wegen der in Höhe des Grundschuldbetrages von 1.800.000 DM
übernommenen persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde
im Jahr 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab. Dabei verschwieg er eine zum 1. Januar 2008 ablaufende
Lebensversicherung. Den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag hatte der Schuldner bereits im Jahr 1982 geschlossen. Das im Jahr 1999 zugunsten der
Beklagten - seiner Kinder - verfügte unwiderrufliche Bezugsrecht hatte der Schuldner im Jahr 2004 mit Zustimmung der Beklagten in ein widerrufliches
Bezugsrecht umgewandelt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 wurde der Versicherer verurteilt, die Ablaufleistung aus dem
Lebensversicherungsvertrag in Höhe von jeweils 77.309,05 € an die Beklagten auszuzahlen. Schon zuvor hatte der Versicherer die Ablaufleistung unter dem
Vorbehalt der Rückforderung an die Klägerin überwiesen.
Die Klägerin hat die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zugunsten der Beklagten angefochten. Ihre im Oktober 2009 erhobene Klage auf Duldung
der Zwangsvollstreckung wegen ihrer vollstreckbaren Forderung in Höhe eines Teilbetrags von 170.000 € in die Forderungen der Beklagten gegen den
Versicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. ...
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Umwandlung des Bezugsrechts im Jahr 2004 unterliege nicht der Gläubigeranfechtung. Zwar stelle die Einräumung
des widerruflichen Bezugsrechts eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagten im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG dar. Da aber nur ein zuvor bereits
bestehendes unwiderrufliches Bezugsrecht in ein widerrufliches Bezugsrecht für den schon bisher Begünstigten umgewandelt worden sei, fehle es an der nach §
1 AnfG erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Auf den mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehenden Anspruch des Begünstigten sei
insoweit nicht abzustellen. Damit scheide auch eine Anfechtbarkeit der Umwandlung des Bezugsrechts nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 AnfG aus. Die
Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts im Jahr 1999 sei ebenfalls nicht anfechtbar. Sie habe zwar die Gläubiger benachteiligt. Eine Anfechtbarkeit
nach § 4 Abs. 1 AnfG scheitere aber an der Versäumung der Anfechtungsfrist von vier Jahren. Entsprechendes gelte für eine Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1
AnfG, weil die Klägerin die Anfechtung der Einräumung des Bezugsrechts im Jahr 1999 erst im Mai 2010 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist
gerichtlich geltend gemacht habe. Im Übrigen seien die subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht dargelegt. Da das
Bezugsrecht unentgeltlich eingeräumt worden sei, scheide auch eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG aus, die zudem verfristet sei.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Anfechtbarkeit der Zuwendung des Anspruchs aus
der Lebensversicherung an die Beklagten nach § 4 Abs. 1 AnfG scheitert nicht an einer fehlenden Benachteiligung der Gläubiger.
1. Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 4 Abs. 1 AnfG setzt wie jeder andere Anfechtungstatbestand des Anfechtungsgesetzes voraus, dass die
Gläubiger des Schuldners durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden (§ 1 Abs. 1 AnfG). Bei der Bezeichnung eines Bezugsberechtigten aus
einer Lebensversicherung ist insofern zwischen der unwiderruflichen und der widerruflichen Bezeichnung zu unterscheiden.
a) Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 -
IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679; § 159 Abs. 3 VVG nF). Der Anspruch scheidet aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus und steht dem Zugriff seiner
Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Diese gläubigerbenachteiligende Wirkung der Einräumung des Bezugsrechts unterliegt, sofern die übrigen
Voraussetzungen vorliegen, der Anfechtung. Entfällt die Bezugsberechtigung, sei es rückwirkend durch Zurückweisung des erworbenen Rechts nach § 333
BGB oder mit Wirkung für die Zukunft durch eine Aufhebung des Bezugsrechts mit Zustimmung des Berechtigten, so entfällt auch die
Gläubigerbenachteiligung und damit die Anfechtbarkeit.
b) Bei einer widerruflichen Bezeichnung des Bezugsberechtigten erlangt der Bezeichnete zunächst weder einen Rechtsanspruch noch eine sonstige gesicherte
Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der
als Bezugsberechtigter Bezeichnete den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (§ 159 Abs. 2 VVG nF, § 166 Abs. 2 VVG aF), erst jetzt tritt also die
gläubigerbenachteiligende Wirkung seiner Bezeichnung ein. Auf diesen Zeitpunkt ist deshalb auch für die Beurteilung der Anfechtbarkeit abzustellen (§ 8 Abs.
1 AnfG; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356 f zu § 140 InsO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR
245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3).
c) Wird, wie im Streitfall, eine unwiderrufliche Bezeichnung des Bezugsberechtigten mit dessen Zustimmung in eine widerrufliche Bezeichnung geändert, liegt
darin die Aufhebung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung und die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts. Die nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare
Leistung des Schuldners folgt aus der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts. Sie liegt in der Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, die
sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls - hier mit dem Erreichen des im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablaufdatums - vollzieht. Diese auf die
Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zurückzuführende Zuwendung benachteiligt die Gläubiger des Schuldners. Ein Anfechtungsrecht kann deshalb
nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Umwandlung des Bezugsrechts habe nicht dazu geführt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des
Schuldners ausgeschieden sei, sondern dazu, dass der Schuldner einen Vermögensgegenstand hinzugewonnen habe, lässt außer Acht, dass die Ansprüche aus
dem Lebensversicherungsvertrag den Gläubigern des Schuldners nach der Umwandlung des Vertrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalls als
Haftungsmasse zur Verfügung standen. Diese wurde dann, worauf es nach § 8 Abs. 1 AnfG allein ankommt, mit Fälligkeit der Ablaufleistung erneut verkürzt.
a) Gegenstand der Insolvenz- oder Gläubigeranfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung. Im Streitfall ist
dies die Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wie sich die Haftungslage zu einem
früheren Zeitpunkt einmal dargestellt hat, ist rechtlich unerheblich.
aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden
sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des
Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die
anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR
194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18 mwN; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 27 f). Anfechtbar können sogar einzelne, abtrennbare Wirkungen
einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgewähr darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich
nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung
verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236; vom
9. Juli 2009, aaO Rn. 32).
bb) Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 (IX ZR 202/07, WM 2008, 2267), das die Anwendung dieser Grundsätze im Bereich der Gläubigeranfechtung
einschränkte (aaO Rn. 21 ff), betraf einen Sonderfall, in dem die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger zu keinem Zeitpunkt verschlechtert worden waren. Für
den Streitfall lässt sich daraus nichts herleiten. Hier kommt es darauf an, ob die gläubigerbenachteiligende Wirkung einer Zuwendung auch dann
ausgeschlossen ist, wenn der zugewendete Gegenstand, der bereits aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war, zunächst in das Schuldnervermögen
zurückgeführt wurde. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, dass mehrere Rechtshandlungen des Schuldners
anfechtungsrechtlich selbständig zu betrachten sind.
b) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Überlegung, dass die Beklagten seit dem Jahr 1999 als Bezugsberechtigte bezeichnet waren. Durch die
Umwandlung des Bezugsrechts im Jahr 2004 sollte lediglich das zunächst ausgeschlossene Widerrufsrecht wieder eingeräumt werden. Es sollte mithin die
Rechtslage hergestellt werden, die auch dann bestanden hätte, wenn sich der Schuldner von vorneherein das Widerrufsrecht vorbehalten hätte. In diesem Fall
wäre ohne Zweifel mit Eintritt des Versicherungsfalls ein Anfechtungsrecht nach § 4 Abs. 1 AnfG entstanden. Der Umstand, dass ein Widerrufsrecht zeitweilig
ausgeschlossen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann
der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Forderungen der Beklagten gegen den Versicherer ist nach § 11
Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG begründet. Neben der bereits erörterten objektiven Gläubigerbenachteiligung liegen alle weiteren Voraussetzungen einer
Schenkungsanfechtung vor.
1. Die Klägerin ist Anfechtungsberechtigte nach § 2 AnfG. Sie ist im Besitz eines vollstreckbaren Titels über die vom Schuldner in der notariellen Urkunde
vom 11. Oktober 1993 übernommene und dort als fällig vereinbarte persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrags. Der Vollstreckungsversuch der
Klägerin in das Vermögen des Schuldners hatte keinen Erfolg. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe vom Versicherer bereits die Ablaufleistung
erhalten, ist zwar nach §§ 767, 795, 797 Abs. 4 ZPO zulässig. Er ist aber nicht geeignet, den zu vollstreckenden Anspruch aus der in der notariellen Urkunde
übernommenen persönlichen Haftung zu Fall zu bringen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung des Versicherers den durch das Schuldanerkenntnis
gesicherten Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner auf Darlehensrückzahlung zum Erlöschen gebracht oder ihn wenigstens unter den gelten gemachten
Teilbetrag von 170.000 € verringert hätte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 281). Eine solche Wirkung haben die
Beklagten schon der Höhe nach nicht vorgetragen. Im Übrigen sind sie der Behauptung der Klägerin, die Zahlung sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung
erfolgt, nicht entgegengetreten. Bei einem solchen Vorbehalt bewirkte die Zahlung keine Erfüllung.
2. Die Zuwendung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagten im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter nach §§ 328 ff BGB war
eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG, weil die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine
Gegenleistung für die Zuwendung des Bezugsrechts an den Schuldner zu erbringen hatten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist
grundsätzlich derjenige der Vollendung des Rechtserwerbs, im Streitfall somit der Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt
hatten die Beklagten keine ausgleichende Leistung zu erbringen. Anders müsste die Beurteilung nur dann ausfallen, wenn der Schuldner mit der Zuwendung der
Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten eine zu einem früheren Zeitpunkt begründete entgeltliche Verpflichtung erfüllt hätte (vgl.
MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 7, 19 f, 26). Ein solches Kausalgeschäft hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es führt zwar aus,
im Falle der Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in ein widerrufliches Bezugsrecht für denselben Begünstigten in einer einheitlichen Urkunde
sei regelmäßig anzunehmen, dass die Zustimmung des Begünstigten nur deswegen erteilt werde, weil ihm das widerrufliche Bezugsrecht eingeräumt werde.
Damit will das Berufungsgericht aber lediglich begründen, weshalb die Aufhebung des unwiderruflichen Bezugsrechts und die Einräumung des widerruflichen
Bezugsrechts für die Frage der Gläubigerbenachteiligung als Einheit anzusehen seien. Eine rechtliche und nicht nur tatsächliche Verknüpfung zwischen der
Zustimmung der Beklagten und der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision nicht.
3. Die nach § 4 Abs. 1 AnfG einzuhaltende Frist von vier Jahren wurde gewahrt, denn der Rechtserwerb der Beklagten vollzog sich mit Erreichen des
Ablaufdatums der Versicherung am 1. Januar 2008 (§ 8 Abs. 1 AnfG), und die Anfechtung wurde im Oktober 2009 gerichtlich geltend gemacht (§ 7 Abs. 1 AnfG).
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass die Beklagten die ihnen zugewendete Forderung gegen den Versicherer der Klägerin zu deren Befriedigung zur
Verfügung stellen müssen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Dies geschieht durch die Duldung der Zwangsvollstreckung (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 18 und §
13 Rn. 19). Die Bereicherung der Beklagten ist nicht entfallen (vgl. dazu § 11 Abs. 2 AnfG), weil der Versicherer nach dem Urteil des Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 14. April 2010 durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin nicht von seiner Verpflichtung gegenüber den Beklagten frei
geworden ist. ..."
***
Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen. Der
Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst
in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen. Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor
Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das
Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist. Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an
den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem
übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft (BGH, Urteil vom 08.12.2011 - IX ZR 33/11 zu §§ 2, 4, 19 AnfG, § 287 ZPO).
***
Wendet sich ein Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen gegen die Argumente, mit denen das FG seine Wertung begründet hat,
dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Zuwendung nach § 4 Abs. 1 AnfG gehandelt habe, so
ist damit kein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Einwendungen gegen die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls richten sich
gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, die revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind. Mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit
der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, was regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
genügt. Mit der Rüge, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, ist ein Verfahrensfehler nur
dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der
angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge hat
den endgültigen Rügeverlust - auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - zur Folge (BFH, Beschluss vom 28.03.2011 - VII B 142/10).
***
Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug
verfolgten Primäranspruch (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 zu AnfG §§ 7, 11):
„... Der Vertrag vom 18. Oktober 2001 unterliegt gemäß §§ 1, 4 Abs. 1 AnfG der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten seiner
Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien die
Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung
ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine Gegenleistung
erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zuwendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; OLG
München WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl. § 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn.
36; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 23).
***
Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch
einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der
Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang
grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. Ist
die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen,
weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die
Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt,
wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung
Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen (BGH, Urteil
vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 zu ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406).
***
„... Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche Leistung
des Schuldners gemäß § 4 Abs. 1 AnfG nicht in grundsätzlicher Weise verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschlägige Senatsrechtsprechung nebst einer
zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil die vereinbarte
- werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 113, 393, 397; 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395).
Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde über die im
vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hinsichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Der Hinweis auf die fehlende
Abrede findet seine Stütze in der eindeutigen Bestimmung in der Übertragungsurkunde, wonach zur Zeit eine Entgeltvereinbarung nicht getroffen werden solle.
Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleistung zugeflossen ist.
Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen, die keine Befassung des Revisionsgerichts erforderlich machen, verneint. ..." (BGH,
Beschuss vom 21.06.2007 - IX ZR 165/04)
***
Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls
insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. Wird ein
Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der
Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht
valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen. Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen.
Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung
unterliegt. Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine
Rückgewähransprüche gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewährleistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch
die Forderungsabtretung angefochten werden (BGH, Urteil vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06 zu ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192).
***
„... Tatbestand: Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin
erwirkte am 22. September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14.
Januar 2000 ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999
über 90.128,26 DM zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen
Raten von je 500 DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch
verbliebene Restbetrag auf einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der
"vorstehend versprochenen Zahlungen" unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten
wurden von der Schuldnerin in der Folge regelmäßig und pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren ½-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt
der Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa
92.000 DM werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei
Lebensversicherungen abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser
Lebensversicherungen betrugen im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene
Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin
an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, § 11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der
Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare
Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch
den Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen
sei. Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös der
Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem
Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten
der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des
Beklagten könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe
von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung einer Pauschale von 10 % des
Grundstückswertes für die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt
des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die
Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei,
und habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei.
Damit sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die
Schuldnerin jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen. Dieser Einwand greift
nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer sachlichrechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht anwendbar
(BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM 1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober
2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die
Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1.
Februar 1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb
wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch
inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben
der Urkunde berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn. 26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn.
182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den
Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis
dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich
vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe.
Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für
den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen,
die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der
Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den
Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der
Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der
Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 65/72,
WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter
ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog.
Jedenfalls auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der - unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte,
war eine Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung
bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2
AnfG und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare
Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993,
271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung
erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine
Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom
Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden
(BGH, Urt. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr) valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben
ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt
331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt. Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert
des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung
ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das
Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von 10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM
festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das
Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist
davon auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch) bis 13. März 2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin
habe zuletzt nur noch Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte
nach seiner Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn,
diese Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP
1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf
die Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert
des Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ist, können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der Befriedigungsaussichten der Klägerin bei
Durchführung der Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die Klägerin das
Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf die ihr
zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten
Grundschuld hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die
Belastung des Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v.
10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre - Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3 der
Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht
fest, solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher, auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls
nicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare
Wert aller Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von
331.993,61 DM, einem Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert des Grundstücks von 306.000 DM nicht
angenommen werden. Die rechnerische, vom Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür nicht. Denn dabei wird nicht
berücksichtigt, dass es bei der Höhe der realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös abzüglich der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB; ein
Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung realisierbaren Wert
von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit einem
erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke deutlich unter
dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese
der Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl.
BGH, Urt. v. 24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Deckungsgrenze ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr
einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch sichern, dass sie
den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche an Dritte
abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes. ..." (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03)
***
„... Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4, 11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine
wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen Grundstückshälfte lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung,
noch zur Zeit der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.
Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist (BGHZ
128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmöglichkeit der
Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht
zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus. Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem genannten
Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte Oberlandesgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 U
639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist
zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach
Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an. ..." (BGH, Beschluss
vom 09.11.2006 - IX ZA 13/06)
*** (OLG/OFG)
„... b) Der Übergabevertrag vom 13.06.2003 stellt eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG dar.
§ 4 Abs. 1 AnfG setzt - abweichend vom Begriff der Schenkung im Sinne des § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - keine vertragliche Einigung über
die Unentgeltlichkeit voraus. Insofern sind die subjektiven Vorstellungen und Absichten der Beteiligten (des Schuldners einerseits und des
Leistungsempfängers andererseits) nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der
Gegenleistung des Empfängers an (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 9. Aufl., § 4 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere bei der Übertragung
von Grundstücken. Hier begründet die Übernahme einer Belastung nicht ohne Weiteres die Entgeltlichkeit des betreffenden Geschäfts. Denn der Übernehmer
erhält in einem solchen Falle das Grundstück ohnehin nur mit den darauf ruhenden dinglichen Belastungen. Auch Nießbrauchsrechte, die sich der Schuldner bei
der Übertragung eines Grundstücks vorbehält, sind keine „Gegenleistung" im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG (vgl. BGH-Urteil vom 07.04.1989 V ZR 252/87, NJW
1989, 2122).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keine Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erbracht. Dies gilt zunächst für
die Übernahme der dinglichen Belastungen, die vor der Übertragung des Grundstücks bestanden haben, nämlich für die Grundschulden sowie für das
Wohnungsrecht zu Gunsten des Herrn Z. Zum anderen gilt dies für das Wohnungsrecht, das sich die Eltern der Klägerin in dem Übergabevertrag vorbehalten
haben. In dieser Hinsicht kann der Streitfall nicht anders behandelt werden als der Fall, bei dem der Schuldner sich den Nießbrauch an dem übertragenen
Grundstück vorbehalten hat. Der Umstand, dass sich die Klägerin in dem Übergabevertrag „im Interesse des Wohnungsrechts zur ordnungsgemäßen
Instandhaltung des Bauwerks" verpflichtet hat, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Denn die Instandhaltungspflicht hat neben dem Wohnungsrecht
keine eigenständige Bedeutung.
Der 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts ist schon in seinem Aussetzungsbeschluss von der Annahme ausgegangen, dass die Grundstücksübergabe an die
Klägerin eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG darstellt. Der hier erkennende Senat folgt zwar nicht den dort angegebenen Gründen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sieht er aber keinen Anlass, von dem Ergebnis abzuweichen. Im Übrigen hat die Klägerin an ihrer Auffassung, die
Grundstücksübergabe sei entgeltlich erfolgt, zuletzt auch nicht mehr festgehalten.
c) Die Anfechtung des Übergabevertrags ist innerhalb der in § 4 Abs. 1 AnfG festgelegten Vier-Jahres-Frist erfolgt.
Der Übergabevertrag ist durch die gleichzeitigen Erklärungen über die Auflassung und die Grundbuchänderung am ...06.2003 im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1
AnfG wirksam geworden. Die Anfechtung des Übergabevertrags im Wege des Duldungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO am 14.02.2006 erfolgt,
mithin noch innerhalb der vorgenannten Frist.
d) Durch den Übergabevertrag ist eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG eingetreten. Der Einwand der Klägerin, an einer
Gläubigerbenachteiligung fehle es im Streitfall, weil das Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen sei, ist bezogen auf den Stichtag 13.03.2007
(Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung) nicht begründet.
Regelungszweck des Anfechtungsgesetzes ist es, im Wege der so genannten Einzelgläubigeranfechtung die Zugriffslage wiederherzustellen, die ohne die
(anfechtbare) Rechtshandlung des Schuldners bestanden hätte. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung des Schuldners insofern nur dann, wenn durch sie die
Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt und der Gläubiger in diesem Sinne objektiv benachteiligt ist. Ausreichend
ist allerdings im Regelfall eine mittelbare Benachteiligung. Nur für den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG (Abschluss eines entgeltlichen Vertrags
zwischen dem Schuldner und einer nahe stehenden Person) ist nach dem Gesetzeswortlaut eine unmittelbare Benachteiligung erforderlich. Eine objektive
Gläubigerbenachteiligung fehlt jedoch, wenn der Gegenstand, den der Schuldner weggegeben hat, wertausschöpfend belastet ist. Denn in einem solchen Fall
könnte die Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg haben. Handelt es sich bei dem weggegebenen Gegenstand - wie hier im
Streitfall - um ein Grundstück bzw. um einen Grundstücksanteil, ergibt sich die Belastung vielfach aus dem Vorhandensein von Grundpfandrechten. Für den
Umfang der Belastung ist dabei nicht der Buchwert solcher Grundpfandrechte maßgebend, sondern die Höhe der Forderungen, die durch die Grundpfandrechte
abgesichert werden (vgl. Huber, a.a.O., § 1 Rn. 32, Rn. 39, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Für die Frage, ob der bei einer Verwertung des Grundstücks zu erwartende Erlös durch die Belastungen aufgezehrt würde, ist der Verkehrswert des Grundstücks
maßgebend. Ist dieser Wert im Verfahren der zivilgerichtlichen Anfechtung nach § 13 AnfG streitig, muss durch das Gericht ein entsprechendes
Sachverständigengutachten eingeholt werden (vgl. BGH-Urteil vom 18.03.1993 IX ZR 198/92 NJW 1993, 1796; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil
vom 18.07.2007 7 U 59/05, JurBüro 2008, 48). Entsprechendes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats, wenn - wie hier im Streitfall - die Anfechtung
durch einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde nach § 191 AO erfolgt ist und die Rechtmäßigkeit dieses Duldungsbescheids im finanzgerichtlichen
Verfahren geklärt werden soll.
Der Gutachterausschuss beim Amt für Bodenmanagement … hat im Auftrag des Senats für das hier betroffene Grundstück zum Stichtag 13.03.2007 einen
Verkehrswert von 265.000 EUR ermittelt. Dabei hat er, wie in dem Beweisbeschluss des Senats vorgegeben, auch Feststellungen getroffen zu dem
Wohnungsrecht, das damals zu Gunsten des Herrn Z im Grundbuch eingetragen war. Hierfür hat er zu dem vorgenannten Stichtag einen Belastungswert von
63.000 EUR ermittelt.
Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren zu den Forderungen, für deren Sicherung die Grundschulden eingetragen sind, einen Wert von etwa 133.000,00 EUR
angegeben. Das Finanzamt hat diese Wertangabe in der angefochtenen Einspruchsentscheidung übernommen. Auch im gerichtlichen Verfahren sind die
Beteiligten für die maßgebenden Darlehensvaluta von dem vorgenannten Wert ausgegangen. Der Berichterstatter des Senats hat den Prozessbevollmächtigten
der Klägerin mit Verfügung vom 07.11.2011 (per Fax übermittelt am selben Tag) gebeten, zur Höhe der genannten Darlehensvaluta zahlenmäßig genau
Auskünfte zu geben. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, wegen der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen,
von der kreditgebenden Bank solche Auskünfte zu erhalten.
Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass die bisherigen Angaben über die Höhe der Darlehensvaluta zum Stichtag 13.03.2007 in etwa den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dass die Klägerin damals einen zu niedrigen Wert angegeben haben könnte, hält er für so gut wie ausgeschlossen. Des
Weiteren hält er es für sehr unwahrscheinlich, dass die Darlehensvaluta sich in der Zeit vor Erlass der Einspruchsentscheidung - mit nachteiliger Wirkung für
die Klägerin in dem vorliegenden Zusammenhang - deutlich verringert haben könnten.
Werden die Feststellungen des Gutachterausschusses über den Verkehrswert des Grundstücks und den Belastungswert des zu Gunsten von Herrn Z damals
bestehenden Wohnungsrechts sowie die Wertangaben der Klägerin über die damalige Höhe der Darlehensvaluta in eine Vergleichsrechnung eingestellt, dann
ergibt sich, dass das Grundstück damals nicht wertausschöpfend belastet war. Zieht man also von dem Verkehrswert in Höhe von 265.000,00 EUR den Wert
des Wohnungsrechts in Höhe von 63.000,00 EUR sowie den Wert der Darlehensvaluta in Höhe von 133.000,00 EUR ab, dann verbleibt eine Differenz von
69.000,00 EUR.
e) Für die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, kommt es - jedenfalls nach den im Streitfall gegebenen Umständen - auf den Zeitpunkt an, zu dem
das Finanzamt über den Einspruch gegen den Duldungsbescheid abschließend entschieden hat. Maßgebend ist also das Datum der angefochtenen
Einspruchsentscheidung, der 13.03.2007. Die Tatsache, dass bei Abschluss des Übergabevertrages, nämlich am ...06.2003, das Grundstück möglicherweise
nicht wertausschöpfend belastet war, spielt insofern hier keine Rolle.
Der BGH stellt für die Frage, ob ein Fall der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung vorliegt, in ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung des Anfechtungsprozesses ab. Er sieht es insofern als ausreichend an, dass die angefochtene Rechtshandlung in dem
vorgenannten Zeitpunkt die Möglichkeit des Gläubigers, sich aus dem Schuldnervermögen zu befriedigen, beeinträchtigt hat (vgl. Urteil vom 24.09.1996 IX ZR
190/95, NJW 1996, 3341 mit weiteren Nachweisen; hierzu auch: Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41).
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, bei dem es um die Anfechtung gemäß § 4 AnfG für die Übertragung einer Immobilie
durch den Schuldner an seinen Ehegatten ging, auf den Zeitpunkt der Übereignung abgestellt. Hierzu hat es ausgeführt: Grundsätzlich sei für die Frage der
Gläubigerbenachteiligung der Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung maßgebend. Dies gelte erst recht, wenn - wie in dem dortigen Urteilsfall - die
wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen werde. Ansonsten hätte es der Anfechtungsgegner in der Hand,
durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen (Urteil vom 20.05.2003 23 U
4260/02, WM 2004, 1044).
Der erkennende Senat kann offen lassen, ob er - wie möglicherweise der Einzelrichter des 7. Senats in seinem Aussetzungsbeschluss - dem OLG München in
dieser Allgemeinheit folgen könnte. Denn die vorstehenden Erwägungen sind für den hier vorliegenden Streitfall nicht einschlägig. Die Erwägungen, die der
BGH für die Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung in dem dortigen Urteilsfall dargelegt hat, passen jedenfalls genau auf den im Streitfall
gegebenen Sachverhalt. So führt der BGH aus: Maßgebend sei, ob die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Gläubiger günstiger wären, wenn der
übertragene Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch zum Schuldnervermögen gehören würde. Deshalb seien
Wertsteigerungen, die seit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten seien, grundsätzlich zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers zu
berücksichtigen. Ebenso seien Wertsteigerungen, die infolge Wegfalls vorrangiger Belastungen eingetreten seien, zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers
grundsätzlich bis zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen.
Dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung im (zivilgerichtlichen) Anfechtungsprozess nach § 13 AnfG entspricht im Verfahren der
Einzelgläubigeranfechtung durch Duldungsbescheid nach § 191 AO der Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt über den Einspruch gegen den Duldungsbescheid
entscheidet. Dies ergibt sich aus verschiedenen Verfahrensgrundsätzen. Zum einen steht der Erlass eines Duldungsbescheids im Ermessen der Finanzbehörde.
Die insoweit zu treffende Ermessensentscheidung genügt dabei nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Finanzbehörde den
entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat (Intemann in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 191 Rn. 37, Rn. 140). Zum anderen
kann das Finanzgericht die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt überprüfen. Maßgebend hierfür ist die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die der Finanzbehörde zu diesem Zeitpunkt
bekannt waren oder bekannt sein mussten (vgl. Pahlke in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 5 Rn. 38 ff. mit weiteren Nachweisen).
Die Verhältnisse im Streitfall decken sich mit den vorstehend genannten Erwägungen des BGH. Bei dem hier betroffenen Grundstück haben sich im Hinblick
auf das Wohnungsrecht zu Gunsten des Herrn Z die für den Steuergläubiger relevanten Belastungen erheblich verringert. Der Wert des Wohnungsrechts betrug
zum Zeitpunkt der Übergabe noch 130.000,00 EUR, bei Erlass der den Duldungsbescheid betreffenden Einspruchsentscheidung demgegenüber nur noch
63.000,00 EUR. Der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks hat sich im Verhältnis dazu nur unerheblich verringert. Zum Zeitpunkt der Übergabe wären die
Erfolgsaussichten für eine Vollstreckung in den Miteigentumsanteil des Herrn P deutlich geringer gewesen als zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung.
Würde man nämlich von dem Verkehrswert in Höhe von 270.000,00 EUR den Wert des Wohnungsrechts in Höhe von 130.000,00 EUR sowie den Wert der
Darlehensvaluta in Höhe von 133.000,00 EUR abziehen, dann verbliebe für den erstgenannten Zeitpunkt lediglich eine Differenz von 7.000,00 EUR.
f) Der Senat hat keinen Grund, an der Richtigkeit des von dem Gutachterausschuss zuletzt vorgelegten Gutachtens zu zweifeln. Die Einwendungen, die der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung noch erhoben hat, hält er für unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten waren bei der Ermittlung des Verkehrswerts die wertbestimmenden Merkmale, wie etwa der
Marktanpassungsfaktor (§ 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung, ImmoWertV), nicht auf den (früheren) Eigentumsanteil des Herrn P, sondern auf das
gesamte Grundstück zu beziehen. Gegenstand der Verkehrswertermittlung ist nämlich nach § 1 Abs. 1 ImmoWertV das Grundstück als solches. Zwar können
für grundstücksgleiche Rechte und Ähnliches nach § 1 Abs. 2 ImmoWertV auch Verkehrswerte festgestellt werden, nicht jedoch für die Anteile an einer so
genannten Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB.
Der Gutachterausschuss hat den offenkundigen Fehler, der ihm bei der Erstellung des ersten Gutachtens unterlaufen war, richtig gestellt. Dabei hat er auch die
notwendigen Folgerungen für die einzelnen Wertermittlungsfaktoren gezogen. Auf die diesbezüglichen Einwendungen des Prozessbevollmächtigten hat er das
Gutachten in einzelnen Punkten, insbesondere zum Marktanpassungsfaktor und zum Liegenschaftszinssatz, näher erläutert und mit einschlägigen
Literaturquellen belegt. Der Prozessbevollmächtigte hat durch den Senat ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu dem Gutachten und den diesbezüglichen
Erläuterungen des Gutachterausschusses zu äußern. Letztendlich hat er an seinen ursprünglichen Einwendungen auch nicht mehr festgehalten.
g) Die Klägerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, eine Gläubigerbenachteiligung sei ausgeschlossen, weil das zu Gunsten der Eheleute P bestehende
Wohnungsrecht zur Hälfte seines Wertes im Sinne einer wertausschöpfenden Belastung berücksichtigt werden müsse. Diesem Einwand stehen maßgebende
Grundsätze der Gläubigeranfechtung entgegen.
Zunächst stellt die Tatsache, dass die Eheleute P sich in dem Übergabevertrag als Gesamtberechtigte ein Wohnungsrecht an dem Grundstück vorbehalten
haben, für sich genommen schon eine Rechtshandlung dar, die die Merkmale einer Gläubigerbenachteiligung nach dem Anfechtungsgesetz erfüllt (vgl. zur
Anwendung des Anfechtungsgesetzes in dem Fall, dass der Schuldner ein dingliches Recht am eigenen Grundstück bestellt: BFH-Urteil vom 30.03.2010 VII R
22/09, BStBl II 2011, 327). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht, das Wohnungsrecht müsse insgesamt im Sinne
einer wertausschöpfenden Belastung berücksichtigt werden.
An dem vorstehenden Ergebnis vermag die Klägerin nichts dadurch zu ändern, dass sie ihr Begehren auf Berücksichtigung des Wohnungsrechts mit dem
Hinweis auf die Rechte ihrer Mutter, Frau P, nunmehr auf die Hälfte beschränkt. Eine solche Beschränkung ist schon deshalb nicht möglich, weil das
Wohnungsrecht nicht teilbar ist und insofern nur einheitlich ausgeübt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Wohnungsrecht - wie hier im Streitfall - zu
Gunsten von mehreren Personen als Gesamtberechtigten eingeräumt worden ist. Denn bei einer Gesamtberechtigung an einem Wohnungsrecht kann von den
Berechtigten jeder einzelne die Nutzung der Wohnung durch sich allein verlangen. Fällt das Wohnungsrecht für einen der Gesamtberechtigten weg, etwa durch
Tod, ändert sich dadurch für den anderen Gesamtberechtigten nichts (vgl. BGH-Urteil vom 11.07.1996 IX ZR 81/94, NJW 1996, 3006).
Die Frau P zustehenden Rechte werden in ausreichendem Maße durch die Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts gewährleistet. Frau P kann im
Zwangsversteigerungsverfahren nämlich verlangen, dass zu ihren Gunsten das Wohnungsrecht gemäß § 44 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) in
das geringste Gebot aufgenommen wird. Dieses Recht bliebe dann gemäß § 52 ZVG auch im Falle der Zuschlagserteilung bestehen. Die Frage, ob unter solchen
Umständen eine Befriedigung des Steuergläubigers in wirtschaftlicher Hinsicht möglich erscheint, braucht im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht geprüft
zu werden (vgl. zur Gläubigeranfechtung bei Bestellung eines Wohnungsrechts: BGH-Urteil vom 13.07.1991 IX ZR 81/94, NJW 1995, 2846).
h) Das Finanzamt hat bei Erlass des angefochtenen Duldungsbescheids das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dabei hat es - entgegen dem
Vorbringen der Klägerin - den für die Ermessensausübung maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt und in der Folge seine Ermessenserwägungen nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet.
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt („kann … in Anspruch genommen werden"), steht der Erlass eines Duldungsbescheids im Ermessen der
Finanzbehörde. Die Finanzbehörde muss das Für und Wider der Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles abwägen. Hierzu hat sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die geplante Maßnahme für die Erreichung des
angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Des Weiteren hat sie den
entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend zu ermitteln. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie sämtliche Umstände des Einzelfalles
lückenlos aufklären müsste. Die Ermittlung muss sich nur auf die Umstände erstrecken, die nach Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die
Ermessensausübung von Bedeutung sind (vgl. zum Vorstehenden: Pahlke in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 5 Rn. 33; Intemann in Pahlke/Koenig, § 191 Rn. 37 und
Rn. 140; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Sachverhaltsermittlung, auf deren Grundlage das Finanzamt die angefochtene Einspruchsentscheidung erlassen hat, genügt den vorstehend dargelegten
Anforderungen. Insbesondere reicht es aus, dass das Finanzamt sich an den Wertangaben orientiert hat, die die Klägerin und ihre Eltern bei Abschluss des
Übergabevertrages gegenüber dem Notar gemacht hatten. Für das Finanzamt bestand auch kein Anlass, den Verkehrswert des Grundstücks genau zu ermitteln.
Vor Erlass der Einspruchsentscheidung hatte das Finanzamt nämlich den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass
seinerzeit der Wert des Grundstücks für Zwecke der Kostenberechnung mit 385.000,00 EUR beziffert worden sei und dass dieser Wert die bestehenden
Verbindlichkeiten erheblich übersteige (Schreiben vom 27.06.2006). Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte darauf nicht geantwortet. Das Finanzamt hat
sodann in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass bei Grundstücksübertragungsverträgen die Beteiligten über den
Gegenstandswert häufiger Angaben machen würden, die unter dem tatsächlichen Verkehrswert lägen, und dass deshalb das hier betroffene Grundstück einen
realisierbaren Wert von mindestens 260.000,00 EUR gehabt habe. Demzufolge hatte der genaue Verkehrswert des Grundstücks für das Finanzamt bei Erlass
der Einspruchsentscheidung keine Bedeutung. Das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung erschien damals ganz offensichtlich. Ein Anlass, den
Verkehrswert genau zu ermitteln, hätte allenfalls dann bestanden, wenn der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin auf den Hinweis des Finanzamts
irgendwelche Einwendungen in Bezug auf den tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks erhoben hätte. Die Tatsache, dass das Finanzamt in dem
angefochtenen Duldungsbescheid keine Angaben über den Verkehrswert des Grundstücks gemacht hat, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.
Auch kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, der tatsächliche Verkehrswert sei geringer als vom
Finanzamt ursprünglich angenommen. Denn für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist, wie bereits in dem vorstehenden Abschnitt e)
dargelegt, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung abzustellen.
Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt bei Erlass des Duldungsbescheids die Gesichtspunkte, die im Sinne eines „Für und Wider" abzuwägen waren, nicht
berücksichtigt hat, sind nicht erkennbar. So hat das Finanzamt in dem Duldungsbescheid ausgeführt: Der Steuergläubiger sei durch den Vollzug der
Grundstücksübergabe benachteiligt. Es bestehe der gesetzliche Auftrag, die Begleichung der fälligen Steuerforderungen sicherzustellen. Das hier betroffene
Grundstück sei der einzige Vermögensgegenstand, in den vollstreckt werden könne. Aus alldem wird nicht ersichtlich, dass das Finanzamt zur Realisierung der
Steueransprüche im Vergleich zu dem angefochtenen Duldungsbescheid eine gleich geeignete und weniger belastende Alternative gehabt hätte. Der Senat
vermag auch nicht festzustellen, dass angesichts der hier betroffenen Vermögensverhältnisse der Erlass eines Duldungsbescheids als Maßnahme der
Steuerbeitreibung in einem völlig unangemessenen Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg bestanden haben könnte. ..." ( Hessisches Finanzgericht, Urteil
vom 09.11.2011 - 3 K 1122/07)
***
Der durch Vormerkung gesicherte zukünftige Auflassungsanspruch aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot setzt sich gegenüber einer
nachrangig eingetragenen Zwangssicherungshypothek durch. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG
ist auf die bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende
Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB abzustellen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2010 - 1 U 758/09 zu BGB §§ 883, 888 Abs. 1; AnfG §§ 4 Abs. 1,
8 Abs. 2; ZPO § 867 Abs. 1):
„... I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 Alleineigentümer zweier Eigentumswohnungen und eines Hausanwesens in B.; bereits im August 2000 war zu seinen
Gunsten jeweils eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von den Beklagten die Löschung im
Jahre 2006 eingetragener Zwangssicherungshypotheken. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der notariellen Urkunde vom 11.7.2000 (Bl. 32 ff. GA) heißt es:
"Das Angebot ist unwiderruflich. Es kann erst angenommen werden, wenn [...]
b) bei einem Eigentümer ein Insolvenzantrag [...] gestellt ist und ein Insolvenzgrund [...] vorliegt, oder
c) die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird, oder
d) beim Tod eines Anbietenden [...]
Das Angebot kann beim Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen von dem Angebotsempfänger getrennt angenommen werden."
Nach dem Tod seiner Tochter hatte der Kläger durch notarielle Urkunde vom 3.7.2003 deren Übergabeangebot - u.a. - hinsichtlich des hier gegenständlichen
Grundbesitzes angenommen und die Auflassung erklärt; er wurde am 21.3.2003 als hälftiger Miteigentümer neben seinem Sohn in das Grundbuch eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 29.3.2007 hat der Kläger - unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 11.7.2000 - auch das Übernahmeangebot des
Sohnes angenommen ("Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wird betrieben"); er wurde im Jahr 2007 in das Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen.
Das LG hat mit Urteil vom 29.5.2009 die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger rügt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende, sinn- und zweckwidrige Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 AnfG. Seine, des Klägers,
Rechtsposition aus dem Übergabeangebot des Sohnes sei bereits im Jahre 2000 gefestigt entstanden und für den Schuldner bindend geworden; die gegenwärtige
Sicherung eines zukünftigen Auflassungsanspruchs - wie im Streitfall - sei möglich und daher auch vormerkungsfähig. Insofern komme es demzufolge zu einer
Vorverlagerung des anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunktes.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Bad Kreuznach vom 29.5.2009 aufzuheben und die Beklagten wie folgt zu verurteilen:
a) Die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 13363 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über
2.953,83 € zu bewilligen;
b) die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 12390 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über
3.456,23 € zu bewilligen;
c) die Löschung der im Grundbuch von B. Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 2.308,33 € zu bewilligen;
d) die Löschung der im Grundbuch von B. Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 751 € zu bewilligen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, das zutreffend eine Gläubigerbenachteiligung und
demzufolge eine noch mögliche Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte festgestellt habe.
II. Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Der Kläger kann von den Beklagten gem. § 888 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Löschung der
streitgegenständlichen Zwangssicherungshypotheken verlangen.
Die im August 2000 zugunsten des Klägers jeweils eingetragenen Auflassungsvormerkungen setzen sich ggü. den im Jahre 2006 zugunsten der Beklagten als
Gesamtgläubiger jeweils eingetragenen - nachrangigen (§ 883 Abs. 3 BGB) und vormerkungswidrigen (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) -
Zwangssicherungshypotheken i.S.d. § 867 ZPO durch. Der aufgrund des unwiderruflichen notariellen Übergabeangebots des Sohnes vom 11.7.2000
entstandene - zukünftige - Anspruch des Klägers auf den Erwerb der jeweils weiteren Miteigentumshälften war bereits im Zeitpunkt der Eintragung der
Vormerkung(en) als geschützte Rechtsposition und damit sicherungsfähig entstanden (§ 883 Abs. 1 BGB). Die von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit
einredeweise dagegen gehaltene Gläubigeranfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnfG) greift daher nicht (mehr) durch; die
Rechtshandlung des Klägers liegt außerhalb der lediglich vier Jahre zurückreichenden Anfechtungsfrist (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
2 AnfG).
1. Die - mit § 140 InsO inhaltsgleiche - Vorschrift des § 8 AnfG folgt dem Rechtsgedanken, dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen
Rechtshandlung sich danach bestimmt, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die im Rechtsverkehr beachtet
werden muss. Dies gilt namentlich für den Anfechtungsgegner, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen worden ist oder der ihre
Eintragung zu seinen Gunsten beantragt hat, sofern der vorgemerkte oder vorzumerkende Anspruch entstanden ist (vgl. BGH v. 2.2.2006 - IX ZR 67/02, BGHZ
166, 125, 133 = MDR 2006, 1191 = GmbHR 2006, 487 m. Anm. Blöse; 167, 11, 16). Die - insolvenzfeste (vgl. BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149,
1 ff. = MDR 2002, 110) - Auflassungsvormerkung setzt sich gem. § 883 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 888 Abs. 1 BGB - auch - gegen eine nachrangige
Zwangssicherungshypothek durch (arg. e §§ 48, 52 Abs. 1 ZVG und § 17 GBO; vgl. BGHZ 170, 378, 384; BGH WM 2010, 274 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 69.
Aufl. 2010, § 883 Rz. 23 ff.). Eingedenk dieser gesetzlich vorgegebenen Schutzwirkung des Sicherungsmittels der Vormerkung ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. Satz 1 AnfG in dem Sinne zu verstehen, dass für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auf die bindende materielle Bewilligung der
Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB abzustellen ist (vgl.
BGH WM 2010, 274 f.; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 8 Rz. 13; s. auch Amann DNotZ 2010, 246, 254). Unbeschadet dieser Vorverlagerung
(Huber, a.a.O., § 8 Rz. 11) treten jedenfalls mit der Eintragung der Vormerkung ihre rechtlichen Wirkungen i.S.d. § 8 Abs. 1 AnfG ein.
2. Der eintragungsfähig vorgemerkte Erwerbsanspruch des Klägers ist entstanden.
a) Nach Maßgabe von § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auch künftige oder (aufschiebend) bedingte Ansprüche sicherungsfähig. Insofern muss allerdings bereits
der Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet sein, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen
Berechtigten abhängt; die bloße tatsächliche Möglichkeit eines zu sichernden Anspruchs genügt hingegen regelmäßig noch nicht. Vormerkungsschutz besteht
nach diesen Grundsätzen insbesondere bei aufschiebend bedingten Ansprüchen, die regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung entstehen, sowie dem
aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot folgenden künftigen Auflassungsanspruch. Diese Ansprüche setzen sich dann - im Respekt vor dem
vom Gesetzgeber zugelassenen Vormerkungsschutz - in der Insolvenz respektive der Zwangsvollstreckung auch bei einer späteren Vertragsannahme durch (vgl.
BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1 ff. = MDR 2002, 110 = NJW 2002, 213 ff.; BGH v. 13.6.2002 - V ZB 30/01, BGHZ 151, 116 ff. = MDR
2002, 1303 = NJW 2002, 2462 ff.; Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 14 ff.). Auch im Fall der sog. Potestativbedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB, bei der ein zur
Bedingung gemachter Umstand allein vom Willen des Erwerbers abhängt, besteht der geforderte feste Rechtsboden (vgl. BGH NJW 2002, 2462 sub IV.1. b.).
b) So liegen die Dinge auch im Streitfall. Der Sohn des Klägers hat mit der notariellen Urkunde vom 11.7.2000 ein formgültiges (§§ 518 Abs. 1 Satz 1; 311b
Abs. 1 Satz 1 BGB) und unwiderrufliches Übergabeangebot abgegeben; er hat zugleich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des - zu
jedweder Erklärung ggü. dem Grundbuchamt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigten - Klägers mit bindender Wirkung
bewilligt (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 873 Abs. 2 BGB analog; A. III.1. und 3. der notariellen Urkunde vom 11.7.2000). Der Kläger hat das - bis dahin
fortgeltende (§§ 151 Satz 1, 152 BGB; vgl. BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, MDR 2002, 110 = NJW 2002, 213 ff.) - Übergabeangebot mit der notariellen
Urkunde vom 29.3.2007 angenommen. Jedenfalls mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im August 2000 hatte der Kläger eine
bereits gesicherte und damit vom (Rang-)Schutz der Vormerkung erfasste Rechtsposition auf Erwerb des hier streitgegenständlichen Grundeigentums erlangt;
auf die Rechtwirkungen der späteren Auflassungserklärung (§ 873 Abs. 2 BGB) kommt es insofern nicht mehr an (vgl. BGH WM 2010, 274 f.). Die im
Übergabeangebot vorgegebenen (objektiven) Bedingungen ("Angebot kann erst angenommen werden, wenn ...) nahmen dem Erwerbsanspruch des Klägers
nicht den festen Rechtsboden (§ 158 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 AnfG); ebenso wenig die - bei Eintritt einer der Bedingungen - allein vom Willen des
Klägers abhängige Rechtsgültigkeit (BGH NJW 2002, 2461 ff.; OLG München v. 12.3.2009 - 34 Wx 9/09, NJW-RR 2009, 950 ff.; Rövekamp in
Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2008, § 158 Rz. 11). ...
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung einer Entscheidung des BGH zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die streitgegenständliche Frage nach der Auslegung des § 8 Abs. 2
Satz 2 AnfG ist - wie gezeigt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 6 Satz 1 ZPO festgesetzt auf
9.470 €. ..."
***
Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem
Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch
dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war.
Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. Aufwendungen der
Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädliche Entnahmen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein
Verkehrsgeschäft, z.B. eine Darlehensgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog.
Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Verrechnungskonto
rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung. Übernimmt ein Kommanditist im Wege der Schuldübernahme Verbindlichkeiten
anderer Kommanditisten ggü. der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG aus negativen Salden ihrer Verrechnungskonten, erlischt deren wieder aufgelebte
Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nicht durch die Aufrechnung des Schuldübernehmers mit eigenen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft,
wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hat. Die Schuldübernahme stellt keine für den Gläubiger der übernommenen Schuld nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - I-8 U 106/09 zu HGB §§ 171, 172 Abs. 4, 159; AnfG §§ 1, 3, 4, 11).
***
„... Eine Auskunft über die im Wege der Pfändung ab 1.11.2004 von den Beklagten zu 1. und zu 2. vereinnahmten Beträge kann die Klägerin nach § 242 BGB
nicht verlangen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass die Pfändungen zu einem anfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses nach § 11 Abs. 1
AnfG führen.
(1) Auch dabei kommt es nicht auf eine Anfechtbarkeit der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 an. Denn die Pfändungen beruhen nicht auf dadurch
übergegangenen Ansprüchen des Beklagten zu 4. gegen die D... AG. Ihnen liegen vielmehr die 2004 errichteten vollstreckbaren Urkunden des Jugendamts des
Landkreises ... über die Zahlung von Kindesunterhalt an die Beklagten zu 1. und zu 2. zu Grunde. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben
dies bereits in erster Instanz vorgetragen (Bl. 43 d. A.). Die Klägerin hat ihre erstinstanzliche Erklärung mit Nichtwissen (Bl. 53 f. d. A.) in der Berufung
aufgegeben und trägt nun ebenfalls ausdrücklich vor (Bl. 365 d. A.), dass die Beklagten zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden die Zwangsvollstreckung
in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu 4. betrieben haben. Haben sie die gepfändeten Beträge aber nicht aus der Abtretungsvereinbarung erlangt, so kann
deren Anfechtbarkeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin auf deren Auskehrung aus § 11 Abs. 1 AnfG führen.
(2) Die Errichtung der Jugendamturkunden kann nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten zu 4. angesehen werden, sodass auch diesbezüglich
Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11 Abs. 1 AnfG auf Auskehrung der gepfändeten Beträge nicht erkannt werden können.
Denn es lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen, dass insoweit die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands nach §§ 3, 4 AnfG erfüllt sind.
(a) Für § 3 Abs. 1 AnfG kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4. bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden mit dem erforderlichen Vorsatz der
Benachteiligung seiner Gläubiger gehandelt hat.
Der Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass die Gläubigerbenachteiligung der Beweggrund des Handelns des Schuldners ist. Es reicht ein bedingter
Vorsatz des Schuldners aus (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 21), der gegeben ist, wenn er bei der Vornahme der Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung als deren
Folge gewollt, wenigstens aber erkannt und gebilligt hat (BGH NJW 2003, 3347, 3349; 1999, 1395, 1397; ZIP 1997, 423, 426; HeidelbKomm./ Kreft, InsO, 4.
Aufl., § 133, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13). Die Beweislast für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes trägt der anfechtende
Gläubiger als derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 30). Dabei können ihm Beweisanzeichen zur Seite stehen (Huber,
a.a.O., § 3, Rn. 24, 33 ff.), zu denen insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung zählt (BGH NJW 1999, 1395, 1398; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9 ff.,
34 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. nicht erkannt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Jugendamturkunden zu einer inkongruenten Deckung, d. h. zu einer Sicherung oder Befriedigung der Beklagten
zu 1. und zu 2., auf die sie nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit einen Anspruch gehabt haben (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 9), geführt haben. Dem
steht entgegen, dass der Beklagte zu 4. nach der Trennung von der Beklagten zu 3. den Beklagten zu 1. und zu 2. gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung
von Barunterhalt verpflichtet ist; von einem Getrenntleben der Beklagten zu 3. und zu 4. ist ungeachtet der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin mit
Nichtwissen (Bl. 177 d. A.) nach dem ersten Anschein auszugehen, da eine Beurkundung von Unterhaltsansprüchen durch das Jugendamt nach § 59, 60 SGB
VIII nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit infolge Getrenntlebens die Barunterhaltspflicht eines Elternteils besteht. Die Aufnahme eines der Höhe nach
nicht geschuldeten Unterhalts in die Jugendamtsurkunden kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, welche Höhe die
Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. erreicht haben. Denn es ist schon nicht dargetan, in welcher Höhe eine Titulierung
durch die Jugendamtsurkunden stattgefunden hat. Dazu lässt - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - sich dem Sachvortrag
der Parteien nichts entnehmen; eine Vorlage der Jugendamtsurkunden ist nicht erfolgt. Kann demzufolge aber der betragsmäßige Umfang der Zahlungspflichten
des Beklagten zu 4. aus den Jugendamtsurkunden nicht festgestellt werden, so kann auch und erst recht nicht erkannt werden, dass er über den nach §§ 1601 ff.
BGB geschuldeten Unterhalt hinausgeht. Dem kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegengehalten werden, dass ein dem Einblick der Klägerin
entzogener Bereich der Beklagten betroffen ist. Das mag zwar dazu führen, dass eine Erleichterung der Darlegungslast nach den Grundsätzen der sekundären
Behauptungslast zu erwägen ist (vgl. BGH MDR 2004, 898, 899; 2003, 99; NJW 1999, 579, 580; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 24 vor § 284). Damit ist jedoch
nicht jeglicher Vortrag der Klägerin entbehrlich. Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein bestreitender Vortrag der sekundär
darlegungspflichtigen Partei als unzureichend behandelt werden kann, wenn sie ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (BGH MDR 2004, 898, 899);
zugunsten der primär darlegungspflichtigen Partei ist lediglich eine Substantiierungserleichterung gegeben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 34 c vor § 284). Die
Klägerin trägt indes zur Höhe des in den Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts nicht nur unsubstantiiert, sondern überhaupt nicht vor. Eine inkongruente
Deckung kann - ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten sich Unterhaltsansprüchen berühmen,
die oberhalb der Beträge nach der Unterhaltstabelle in den Anlagen I, II der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts Berlin
liegen. Ungeachtet des Umstands, dass angesichts des Wohnorts der Beklagten zu 1. und zu 2. auf die Unterhaltstabelle in der Anlage I der Unterhaltsleitlinien
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abzustellen wäre, sehen die Unterhaltstabellen eine Obergrenze der Unterhaltsschuld nicht vor. Vielmehr ist, wenn
und soweit das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine entsprechende Höhe erreicht, auch eine die in den Tabellen ausgewiesenen
Beträge übersteigende Unterhaltsschuld aus §§ 1601 ff. BGB möglich.
Ein Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. lässt sich auch nicht daraus ersehen, dass er durch das Anerkenntnis seiner Unterhaltspflichten in den
Jugendamtsurkunden den Beklagten zu 1. und 2. eine beschleunigte Titulierung ihrer Ansprüche ermöglicht hat. Haben - was, wie vorstehend dargestellt,
anders nicht angenommen werden kann - die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich den ihnen nach §§ 1601 ff. BGB zustehenden Unterhalt geltend gemacht, so
hat dieser Gesichtspunkt zurückzutreten, da auch in einem Rechtsstreit der Unterhalt unschwer und nur wenig später einer Titulierung hätte zugeführt werden können.
Zuletzt kann aus der Abtretungsvereinbarung vom 1.10.2002 nicht auf einen Benachteiligungsvorsatz bei der Errichtung der Jugendamtsurkunden im Jahr 2004
geschlossen werden. Auch dabei kommt es auf die - wie noch zu zeigen sein wird, durchaus gegebene - Anfechtbarkeit der Abtretung nicht an. Denn auch dann,
wenn deren Vereinbarung von einem Benachteiligungsvorsatz getragen worden ist, ändert dies nichts am Bestand der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der
Beklagten zu 1. und zu 2. gegen den Beklagten zu 4. sowie daran, dass mangels entsprechenden Vortrages der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die Anerkenntnisse in den Jugendamtsurkunden über die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hinausgegangen sind.
(b) Die Errichtung der Jugendamtsurkunden ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar. Denn es fehlt an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung.
Diese liegt vor, wenn die Rechtshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Verkürzung des den Gläubigern zur Verfügung stehenden
Vermögens führt (Huber, a.a.O., § 3, Rn. 60, § 1, Rn. 46). Das trifft auf die Jugendamtsurkunden jedoch nicht zu. Denn sie bewirken noch nicht eine
Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten zu 1. und zu 2., sondern ermöglichen jenen erst die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den
Beklagten zu 4., die dann zu einer Verringerung seines und einer Vermehrung des Vermögens der Beklagten zu 1. und zu 2. führen kann.
(c) Ebenso kann eine Anfechtbarkeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden nach § 4 Abs. 1 AnfG nicht erkannt werden, da das Anerkenntnis bestehender,
eigener Schulden, wie es hier -wie dargestellt- anders nicht angenommen werden kann, regelmäßig nicht als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann
(RGZ 62, 38, 45; Huber, a.a.O., § 4, Rn. 22).
3. Die in der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 307 ff. d. A.) eingelegte und mit Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 ff. d. A.) erweiterte
Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, nachdem die Einlegung insbesondere fristgerecht gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat; einer
gesonderten Begründung hat es nicht bedurft, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Auskunft, zu der die Beklagten zu 1. und zu 2. durch das
Landgericht verurteilt worden sind, die Klage erweitert hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 524, Rn. 12). Sie ist jedoch überwiegend unbegründet.
a) Der Erweiterung der Klage steht § 533 ZPO nicht entgegen. Das gilt sowohl für den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 08.05.2006 (Bl. 314 d. A.) als
auch - unter Aufgabe der in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2007 angezeigten Bedenken des Senates - für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006.
Im Hinblick auf den Beklagten zu 4. hat indes eine Erweiterung der Klage nicht stattgefunden. Für ihn enthält der Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.5.2006
nichts anderes als eine Wiederholung des Antrags aus der Berufungsbegründung vom 5.1.2006 (Bl. 267 d. A.).
Für die Beklagten zu 1. und zu 2. ist der Klägerin darin zu folgen, dass die Ausdehnung des Auskunftsbegehrens auf weitere Zeiträume nicht eine nach § 533
ZPO zu behandelnde Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1987,
297, 298; Zöller/Greger, a.a.O., § 264, Rn. 3 a). Die Antragstellung ist nicht nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, da diese Vorschriften lediglich neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen, nicht aber die Sachanträge selbst oder deren Änderung (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 22).
b) Die Klage ist allerdings auch insoweit im Wesentlichen unbegründet. Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. können lediglich
für die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 erkannt werden, nicht aber für die übrigen streitgegenständlichen Zeiträume.
aa) Für den Antrag aus der Berufungserwiderung vom 8.5.2006 (Bl. 314 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab der Zustellung der
Anfechtungsklage erweitert worden ist, gilt das aus den zur Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. dargestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird.
bb) Im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 31.10.2006 (Bl. 413 d. A.), durch den das Auskunftsbegehren auf die Zeit ab 1.10.2002 bis 5.9.2004
erweitert worden ist, ist die Klage teilweise begründet. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schulden die begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB für die Zeit ab
1.6.2003 bis 31.7.2003; für die übrigen Zeitabschnitte ist der Auskunftsanspruch auch hier nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen.
(1) Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und zu 2. besteht die für den Auskunftsanspruch erforderliche Sonderverbindung, da der Klägerin gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. Anfechtungsrechte und damit Ansprüche aus § 11 Abs. 1 AnfG im Hinblick auf den Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 zustehen.
(a) Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, nachdem sie das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1.9.2004 gegen den Beklagten zu 4.
erwirkt hat. Dabei ist es unschädlich, dass dort lediglich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesprochen worden ist (vgl. Huber, a.a.O., § 2, Rn. 13);
ungeachtet dessen ist den vom Senat beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen, dass das Berufungsverfahren durch das Urteil des 4. Zivilsenates des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.7.2005 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 4. beendet und ein weiteres Rechtsmittel nicht
eingelegt worden ist.
§ 2 AnfG ist auch insoweit genügt, als anzunehmen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Beklagten zu 4. nicht zu einer vollständigen
Befriedigung der Klägerin führen werde. Dazu reicht es aus, wenn anhand von Beweisanzeichen die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung festgestellt
werden kann (BGH NJW-RR 1991, 104; Huber, a.a.O., § 2, Rn. 28), wofür insbesondere eigene Äußerungen des Schuldners sprechen können (BGH a.a.O.;
Huber, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2002 Bl. 94 f. d. A.) hat der Beklagte zu 4. die Möglichkeit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in den Raum stellen lassen. Sodann hat er in einer Selbstauskunft vom 20.3.2003 (Bl. 76 d. A.) ein
pfändungsfreies Einkommen in Höhe von lediglich 1.400,00 EUR angegeben. In der weiteren Selbstauskunft vom 7.7.2003 (Bl. 179 - 181 d. A.) hat er - von
der Klägerin so schriftsätzlich vorgetragene (Bl. 5, 176 d. A.) und von den Beklagten nicht bestrittene - Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 936.000,00 EUR
genannt, denen ein Vermögen in Höhe von nur 1.830,00 EUR und Jahresarbeitseinkünfte für 2003 in Höhe von 40.800,00 EUR gegenüber stehen sollen. Schon
die so angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 4. lassen eine vollständige Befriedigung der titulierten Ansprüche der Klägerin in einer
Zwangsvollstreckung nicht erwarten. Das gilt erst recht im Lichte des anwaltlichen Schreibens an die Klägerin vom 06.01.2006 (Bl. 315 f. d. A.), in dem der
Beklagte zu 4. den Verlust seines Arbeitsplatzes bei der D... AG zum 31.12.2005 angezeigt und die anwaltliche Empfehlung zur Durchführung eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens mitgeteilt hat; darin ist wird mit kaum zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihm hinreichende Mittel für
eine Befriedigung der Klägerin nicht zur Verfügung stehen. Den so zu Lasten des Beklagten zu 4. gehenden Anschein, dass eine Zwangsvollstreckung in sein
Vermögen nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, haben die Beklagten nicht entkräftet; ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass gleichwohl
ein zur Befriedigung der Klägerin ausreichendes Einkommen oder Vermögen des Beklagten zu 4. vorhanden - gewesen - ist.
(b) Die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Beklagten zu 4. an die Beklagten zu 1. und zu 2. stellt eine gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlung des Beklagten zu 4. dar (vgl. Huber, a.a.O., § 1, Rn. 13).
(c) Der Abschluss der Abtretungsvereinbarung ist § 3Abs. 1 AnfG anfechtbar.
aa) Er hat binnen zehn Jahren vor der Erhebung der Anfechtungsklage stattgefunden.
bb) Der Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. folgt daraus, dass die Abtretungsvereinbarung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, die - wie
ausgeführt - ein starkes Beweisanzeichen darstellt. Dabei kommt es - anders als für die Jugendamtsurkunden - auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen der
Beklagten zu 1. und zu 2. nicht an. Denn die Beklagten zu 1. und zu 2. haben jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4. auf die Abtretung von
Zahlungsansprüchen gegen die D... AG gehabt; solche Ansprüche folgen nicht aus §§ 1601 ff. BGB, die den unterhaltspflichtigen Elternteil nur zur Zahlung des
Unterhalts, nicht aber zu einer Abtretung seiner Ansprüche auf die Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichten.
Das so zu Lasten des Beklagten zu 4. bestehende Beweisanzeichen wird noch verstärkt durch den Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2002 (Bl. 94 f.
d. A.), in welchem in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung - wie ausgeführt - der Klägerin die Durchführung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in Aussicht gestellt wird; das deutet umso mehr auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Krise und den Willen
des Beklagten zu 4. hin, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens zu Lasten seiner Gläubiger den Beklagten zu 1. und zu 2. zukommen zu lassen.
Dasselbe gilt für das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 3. an die Klägerin vom 15.8.2002 (Bl. 82 ff. d. A.) sowie die von der Klägerin unstreitig
vorgetragene (Bl. 91 d. A.) Darlehenskündigung vom 28.6.2002.
Demgegenüber kann aus dem Vortrag der Beklagten (Bl. 41 f. d. A.), dem Beklagten zu 4. sei bei dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung die
Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, nicht auf das Fehlen eines beachtlichen Benachteiligungsvorsatzes gefolgert werden. Denn es
kommt nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht darauf an, ob eine Benachteiligung gerade der Klägerin hat stattfinden sollen (vgl. Huber, a.a.O., § 3, Rn. 23); es reicht
vielmehr aus, dass Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4. bei anderen Gläubigern bestanden haben, denen gegenüber eine bevorzugte Behandlung der Beklagten
zu 1. und zu 2. hat stattfinden sollen. Ungeachtet dessen kann das Vorbringen der Beklagten vor dem Hintergrund des Schreibens des Beklagten zu 4. an die
Klägerin vom 15.10.2002 (Bl. 94 f. d. A.) nicht nachvollzogen werden.
cc) Mit der Klägerin ist zuletzt eine Kenntnis der Beklagten zu 1. und zu 2. vom Benachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 4. anzunehmen. Auch das folgt aus
dem Vorliegen einer inkongruenten Deckung, die ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners darstellt (BHG NJW 1999, 1395, 1397; Huber, a.a.O., § 3, Rn. 34). Dabei kommt hinzu, dass der Beklagte zu 4. die Abtretungsvereinbarung vom
1.10.2002 auch für die Beklagten zu 1. und zu 2. als deren gesetzlicher Vertreter abgeschlossen worden ist. Das schadet zwar der Wirksamkeit der Abrede nach
§ 181 BGB nicht, da die Beklagten zu 1. und zu 2. lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (vgl. BGH NJW 1985, 2407, 2408). Es geht jedoch insoweit zu
ihren Lasten, als sie sich die - notwendig gegebene - eigene Kenntnis des Beklagten zu 4.von dem bei ihm vorhandenen Benachteiligungsvorsatz entsprechend
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. BGH a.a.O.).
(2) Die Klägerin befindet sich in einer entschuldbaren Ungewissheit über die den Beklagten zu 1. und zu 2. aus der Abtretungsvereinbarung zugeflossenen
Zahlungen der D... AG. Die Abtretungsvereinbarung enthält dazu keine abschließende Bezifferung. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin von
den Zahlungen, die allein in der Sphäre der Beklagten und der D... AG stattgefunden haben, in anderer Weise Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(3) Als Empfänger der Zahlungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. unschwer zur Auskunft über deren Höhe in der Lage; dem entgegen stehende Umstände
können ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
(4) Die Klägerin benötigt die begehrten Auskünfte zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche. Denn ihr stehen aus § 11 Abs. 1 AnfG Ansprüche gegen die
Beklagten zu 1. und zu 2. auf Auskehrung von ihnen infolge der Abtretung eingezogener Ansprüche des Beklagten zu 4. gegen die D... AG zu (vgl. Huber,
a.a.O., § 11, Rn. 18, 20).
(5) Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte jedoch nur noch die Zeit ab 1.6.2003 bis 31.7.2003 beanspruchen. Für die übrigen im Streit stehenden
Zeiträume ist ihr Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Das folgt auch hier aus dem - bereits dargestellten - Verteidigungsvorbringen
der Beklagten und der Vorlage der Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. für die Zeit ab Januar 2002 bis Februar 2003 (Bl. 120 - 124, 154 - 162 d. A.),
für April und Mai 2003 (Bl. 152 f. d. A.) sowie für die Zeit ab August 2003 bis September 2004 (Bl. 138 - 151 d. A.). Die Gehaltsbescheinigung für März 2003
(Bl. 77 d. A.) hat die Klägerin selbst zu den Akten gereicht, weshalb hier von einer außergerichtlichen Auskunftserteilung auszugehen ist. Wie die
Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab September 2004, so lassen auch die Gehaltsbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2002 bis dahin erkennen, dass und in
welcher Höhe Abzüge vom Arbeitsentgelt des Beklagten zu 4. vorgenommen worden sind, und dass die Zahlungen zu Händen der Beklagten zu 3. in einer
Summe und ohne eine Bildung von Teilbeträgen für die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. vorgenommen worden sind.
Für Juni und Juli 2003 haben die Beklagten allerdings keine Gehaltsbescheinigungen des Beklagten zu 4. vorgelegt. Auch eine außergerichtliche Übermittlung
an die Klägerin ist nicht dargetan. Demzufolge kann für diese beiden Monate eine Erfüllung der Auskunftsansprüche nicht angenommen werden, sodass die
Ansprüche der Klägerin aus § 242 BGB nach wie vor bestehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn es kann nicht erkannt werden, dass im Falle einer
Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 4. bei der D... AG über den 31.12.2005 hinaus Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 11
Abs. 1 AnfG bestanden hätten, nachdem - wie ausgeführt - die Klägerin unstreitig gestellt hat, dass die Pfändungen in das Arbeitseinkommen des Beklagten zu
4. aus den Jugendamtsurkunden vorgenommen worden sind. Dem steht - wie ebenfalls dargestellt - entgegen, dass der Umfang der Berechtigung der Beklagten
zu 1. und zu 2. aus den Jugendamtsurkunden nicht dargetan ist und daher eine Anfechtbarkeit ihrer Erstellung nicht angenommen werden kann. ..." (OLG
Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 - 7 U 198/05)
***
„... Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165.916,61 EUR gegen die Beklagte als Wertersatz
gemäß § 11 AnfG zu. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet.
1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung über 375.347,-- DM
(entspricht 191.911,87 EUR) nebst Zinsen, die an ihn am 18.04.2001 abgetreten wurde.
Die Beklagte hat weder die ursprüngliche noch die korrigierte Forderungsaufstellung des Klägers (Anlage K 7 und K 26, K 27), die einschließlich aufgelaufener
Zinsen und berücksichtigter Tilgung eine bestehende Restforderung von 165.916,61 EUR ausweist, bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass höhere,
bzw. weitere Tilgungsleistungen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess gegen die titulierte Forderung die Einwendungen erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im
Vorprozess entstanden sind (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, § 1 Rn. 845; BGH WM 1985, 427).
Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungsleistungen auf die titulierte Forderung sind nur zum Teil zu berücksichtigen.
a. Unstreitig sollte der Verkauf eines Bootes des Ehemanns der Beklagten an die Ehefrau des Klägers auf die titulierte Forderung angerechnet werden. Mit
Kaufvertrag vom 19.05.2000 (Anlage B 3) war für das Boot ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart. Der Kläger ist für seine Behauptung, dieser
Kaufvertrag sei später einvernehmlich aufgehoben worden und ein Kaufpreis von lediglich 100.000,00 DM vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Der
Kläger hat nach einem Hinweis des Senats hierauf die Anrechnung eines Kaufpreises von 150.000,-- DM akzeptiert und in seiner Forderungsaufstellung berücksichtigt.
Von der Beklagten wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger zur Ablösung des Bootes an die Leasinggesellschaft einen Betrag von 66.900,00 DM
zahlen musste. Dieser Betrag ist vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.
Soweit der Kläger ferner geltend macht, an Liegegebühren ein Betrag von DM 18.500,00 aufgewendet zu haben, wurde dies von der Beklagten bestritten. Der
Kläger hat zum Beweis der gezahlten Liegegebühren mit Schriftsatz vom 6.3.2003 eine Rechnung vom 30.11.2000 vorgelegt. Im Gegensatz zu der zunächst als
Anlage K 9 vorgelegten Rechnung mit gleichem Datum in italienischer Sprache ist der nunmehr vorgelegten Rechnung zu entnehmen, dass der geforderte
Betrag vom Kläger am 15.1.2001 tatsächlich gezahlt wurde. Der Kläger hat den Nachweis seiner Zahlung damit erbracht.
Es ergibt sich daher eine noch bestehende Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR.
b. Soweit die Beklagte geltend macht, es müsse ein weiterer Betrag von mindestens 84.583,18 DM, den der Kläger als Kaufpreisanteil für die Veräußerung
eines Hauses des Ehemanns der Beklagten in ... erhalten habe, berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag ausweislich der
Forderungsaufteilung des Klägers bereits am 25.04.2001 Berücksichtigung gefunden hat.
Soweit die Beklagte meint, es sei möglicherweise ein höherer als der genannte Betrag an den Kläger geflossen, geht ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue
hinein. Die Beklagte trägt hierzu weder konkrete Tatsachen vor noch nennt sie einen genauen Betrag.
c. Eine Reduzierung der titulierten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe seitens der Firma ... bzw. eines Herrn ... eine
Rückzahlung in Höhe von mindestens 111.000,00 DM an den Kläger gegeben. Der Kläger hat den Erhalt, einer solchen Zahlung bestritten. Die Beklagte hat
durch die von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) keinerlei Zahlungen an den Kläger nachgewiesen, sondern lediglich Zahlungen der Firma ... an einen
Herrn ... sowie an Rechtsanwalt ... In ihrem Schriftsatz vom 3.3.2003 führt die Beklagte aus, die Rückzahlungen seien an Herrn ... und Herrn ... als Beauftragte
des Klägers geflossen. Ob und inwieweit Rückzahlungen an den Kläger selbst gegangen seien, wisse sie nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb die Zahlungen an Dritte, die titulierte Forderung des Klägers zum Erlöschen bringen sollen. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats in
keiner Weise dargetan, wie die Zahlungen Dritter sich auf die Schuld des Ehemanns der Beklagten auswirken sollen. Insbesondere sind weder die
Voraussetzungen des § 267 BGB noch die des § 422 BGB vorgetragen. Einer Vernehmung der von der Beklagten für die Zahlung der Firma WH0B bzw. des
Herrn VB an den Kläger angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.
2. Es kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 3 AnfG vorliegen. Die Übertragung der Immobilien
durch die notariellen Verträge vom 08.08.2000 ist jedenfalls gemäß § 4 AnfG anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners handelt,
die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Die Beklagte hat unstreitig keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Übereignung als ehebedingte
Zuwendung bzw. freiwilliger Zugewinnausgleich bezeichnet worden ist. Wie die Bezeichnung "freiwilliger Zugewinnausgleich" in Ziffer II der notariellen
Urkunden vom 08.08.2000 (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, sollte die Leistung gerade ohne rechtliche Verpflichtung hierzu erbracht werden. Ein tatsächlich in
entsprechender Höhe bestehender Anspruch auf Zugewinnausgleich ist weder dargetan noch im Hinblick auf die desolate finanzielle Lage des Ehemannes der
Beklagten wahrscheinlich.
3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG liegt vor.
Eine solche fehlt zwar bei einer Übertragung von Grundstücken, die wertausschöpfend belastet sind (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 39 m.w.N.). Eine solche
wertausschöpfende Belastung lag zum Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte aber lediglich hinsichtlich der Wohnung in München-Oberföhring,
Pernerkreppe, vor.
a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorliegt, grundsätzlich nicht auf
den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an. Eine schon eingetretene
Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Sache vor Vollendung der Vermögensverschiebung wertausschöpfend belastet wird (Huber,
a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn die wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen wird. Die Auffassung des
Landgerichts würde dazu führen, dass die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz weitgehend leer laufen würde, da es der Anfechtungsgegner
in der Hand hätte, durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3341, 3342; BGH NJW-RR
1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] nichts anderes. In diesen Entscheidungen geht es um die Frage, ob Werterhöhungen eines Grundstücks, die
nach der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu berücksichtigen sind und dazu führen können, dass eine
Wertausschöpfung, die zum Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen ist.
b. Die Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der
tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH NJW 1996, 3351, 3342). Die Darlegungs- und Beweislast für eine
objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Anfechtungsgläubiger (BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] . Der
Anfechtungsgegner muss aber bei entsprechendem Bestreiten durch den anfechtenden Gläubiger vortragen und beweisen, in welcher Höhe die Belastung des
Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbes valutierte (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41; BGH NJW 1999, 1395, 1397) [BGH 17.12.1998 - IX ZR 196/97] .
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die auf den Wohnungen in ... lastenden Grundschulden zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie in wertausschöpfender
Weise valutiert waren. Den vorgelegten Grundbuchauszügen für die Wohnungen Nr. 1880, 1885 und 1886 (Anlage K 14) ist zu entnehmen, dass für diese
ursprünglich Eigentümergrundschulden für den Schwiegervater der Beklagten' bestellt waren. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch
bei der auf der Wohnung Nr. 1887 lastenden Grundschuld um eine Eigentümergrundschuld gehandelt hat. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Ehemann
der Beklagten Eigentümer der Wohnungen. Er hat diese einschließlich der darauf ruhenden Belastungen durch notariellen Vertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5)
auf die Beklagte übertragen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt die Grundschulden nicht mehr Eigentümergrundschulden, sondern valutierte Fremdgrundschulden waren.
Hinsichtlich der Wohnung Nr. 1880 behauptet sie lediglich, dass ihr nicht bekannt sei, wem die eingetragene Grundschuld über 30.000,-- DM zustehe. Des
Weiteren trägt sie vor, dass die Grundschulden von ihrem Schwiegervater bestellt wurden, um von der ... Bank an ihn ausgereichte Kredite abzusichern. Die
Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Eigentümergrundschulden zu diesem Zwecke an die ... Bank übertragen wurde, sondern räumt ein, dass nicht
einmal nachzuvollziehen sei, welche Grundschuld was absicherte. Die Grundschuldbriefe hätten der Bank lediglich allgemein als Sicherheit gedient (Schriftsatz
vom 3.3.2003, S. 2). Der Ehemann der Beklagten habe insgesamt Verbindlichkeiten seines Vater in Höhe von 323.498,47 DM übernommen. Da weder dargetan
ist, dass die ... Bank Eigentümerin der Grundschulden geworden ist noch in welchem Umfang die auf den einzelnen Wohnungen lastenden Grundschulden
tatsächlich valutiert waren, ist eine wertausschöpfende Belastung der Wohnungen durch die Belastung mit den eingetragenen Grundschulden nicht feststellbar.
Die auf den Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 lastende Gesamtgrundschuld zu Gunsten der ... über 180.000,-- EUR wurde erst am 20.11.2001 und daher
nach der Eigentumsübertragung auf die Beklagte eingetragen. Im Hinblick auf diese Grundschuld lag daher zum Zeitpunkt der den Anfechtungsberechtigten
benachteiligenden Handlung keine Wertausschöpfung der Wohnungen vor.
Letztlich kann offen bleiben, ob die Wohnung Nr. 1880 durch das auf ihr ruhende Wohnrecht (zu Gunsten des Stiefbruders des Ehemannes der Beklagten
wertausschöpfend belastet ist. Der Klageanspruch ist nämlich bereits aufgrund des Wertersatzanspruchs für die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 gerechtfertigt.
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG , dass sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln
lassen muss, als gehöre dem Schuldner noch der von diesem weggegebene Gegenstand (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch geht daher primär
auf Duldung der Zwangsvollstreckung der übertragenen Immobilien. Der Anfechtungsberechtigte hat daher kein Wahlrecht statt diesem Anspruch einen
Anspruch auf Wertersatz geltend zu machen. Ein Anspruch auf Wertersatz kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung des
Primäranspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 37). Dies ist hier der Fall.
a. Wohnungen (Wohnungsgrundbuch Nr. 1880, 1885, 1886 und 1887) in Winterlingen
aa) Hinsichtlich der durch die Beklagte weiterveräußerten Wohnung in ... (Nr. 1886) steht dem Kläger als Sekundäranspruch ein Wertersatzanspruch gegen die
Beklagte bereits deshalb zu, weil die Beklagte die Erfüllung des gegen sie bestehenden Anspruchs nach § 11 Abs. 1 AnfG dadurch unmöglich gemacht hat, dass
sie trotz Kenntnis der Anfechtung diese Wohnung weiterveräußert hat. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 818 Abs. 4 , 292 Abs. 1 , 989
BGB .
Die Beklagte ist dem Kläger daher aus der Veräußerung der Wohnung in ... (Grundbuch Blatt Nr. 1886) zu einem Wertersatz in Höhe von 105.000,00 DM
(entspricht 53.685,65 EUR) verpflichtet. Sie hat diese Wohnung zu einem Kaufpreis von 156.000,00 DM veräußert (Anlage K 20). Nach Vorbringen der
Beklagten hat es sich allerdings um einen sog. cash-back-Verkauf gehandelt, weshalb ihr lediglich ein Kaufpreis von 105.000,00 DM zugeflossen sei. Der Senat
unterstellt dies als zutreffend.
Zu ersetzen ist von der Beklagten der objektive Verkehrswert (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 43). Die Beklagte kann daher weder Vermittlungsgebühren von
15.600,00 DM und 6.496,00 DM noch die . Grunderwerbsteuer, die Ablösung einer Zwangssicherungshypothek sowie die Rückzahlung eines Darlehens an die
Allianz oder weitere Kosten (vgl. Blatt 119 d.A.) in Abzug bringen.
bb) Die Beklagte hat auch Wertersatz im Hinblick auf die Wohnungen Nr. 1885 und 1887 zu leisten.
Zwar stehen diese Wohnungen weiterhin im Eigentum der Beklagten, sodass sie grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in diese
Wohnungen in Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung zu dulden. Ein Wertersatzanspruch des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte die
Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 mit einer Gesamtgrundschuld über 180.000,- EUR zu Gunsten der ... belastet hat. Diese Grundschuld wurde aufgrund
Bewilligung vom 2.8.2001 am 20.11.2001 im Grundbuch eingetragen (Anlage B 7). Der Anfechtungsberechtigte hat einen Anspruch auf Beseitigung dieser
Belastung (Huber, a.a.O., §11 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dieser Beseitigungsanspruch dann nicht bestünde, wenn bereits von der anfechtbaren
Rechtshandlung in gleicher Höhe eine Belastung bestanden hat und deren Löschung erfolgt ist, um lediglich für einen anderen Gläubiger ein Grundpfandrecht
in gleicher Höhe zu bestellen. Im vorliegenden Fall waren die Wohnungen lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet. Diese wurden gelöscht und
stattdessen eine Fremdgrundschuld über 180.000,-- EUR bestellt.
Eine vergleichbare Belastung der Wohnungen war daher nicht gegeben. Löscht der Anfechtungsgegner die von ihm bestellten Belastungen nicht, so hat er deren
Wert in Geld auszugleichen (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, § 11 Rn. 1012; Huber a.a.O.,§ 11 Rn. 19).
Dies gilt hier insbesondere, da die Beklagte vorträgt, der Wert der Wohnungen sei durch diese Belastung weitgehend ausgeschöpft. Es ist daher davon
auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers in die Wohnungen keinen Erfolg hätte (vgl. BGH MDR, 1972, 861,862).
Die von der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld ist nach Vortrag der Beklagten mit 350.000,- DM (= 178.952,15 EUR) valutiert worden.
Hinsichtlich der weiterveräußerten Wohnung Nr. 1886 hat die ... zwar die Freigabe aus der Haftung erklärt. Die beiden verbleibenden Wohnungen sind aber
weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie eine Darlehensrückzahlung an die ... Höhe von 69.000,-- DM aus dem
durch den Verkauf der Wohnung Nr. 1886 erzielten Erlös geleistet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtgrundschuld weiterhin mit mindestens
281.000,-- DM (350.000,-- abzüglich 69.000,-- DM) valutiert ist und der Kläger mindestens diesen Betrag hätte aufwenden müssen, um die Grundschuld abzulösen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Gesamtgrundschuld belasteten Wohnungen einen objektiven Wert mindestens in der Höhe der Valutierung
hatten. Die Beklagte hat die Wohnung Nr. 1886 für einen Kaufpreis von mindestens 105.000,-- DM veräußert. Ausweislich der Angaben im notariellen
Übertragungsvertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) beträgt der Miteigentumsanteil dieser Wohnung 30,04/1000. Demgegenüber beträgt der Miteigentumsanteil
der im selben Anwesen befindlichen Wohnungen Nr. 1885 und Nr. 1887 50,24/1000 und 56,44/1000. Trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte keine
Umstände dafür vorgetragen, dass diese Wohnungen einen geringeren Wert als die veräußerte Wohnung haben.
cc) Der Kläger kann daher - in der Höhe begrenzt durch die Hauptforderung - Geldausgleich von der Beklagten verlangen.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AnfG berufen, da sie im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG wissen musste, dass
durch die Übertragung der das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes ausmachenden Immobilien auf sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers gegen
ihren Ehemann vereitelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Folge nicht erkennen konnte, wurden nicht vorgetragen.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend machen könnte, einen bestimmten Betrag zur Ablösung der auf den Wohnungen
lastenden Grundschulden aufgewendet zu haben.
Die Beklagte hat - trotz eines Hinweises des Senats - derartige Aufwendungen nicht dargetan. Entsprechende Aufwendungen sind auch nicht wahrscheinlich, da
es sich bei den abgelösten Grundpfandrechten um Eigentümergrundschulden gehandelt hat. Der Umstand, dass die Beklagte den durch die Valutierung der
Gesamtgrundschuld von der ... erhaltene Darlehensbetrag nach eigenen Angaben dafür verwendet hat, um Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der ... Bank
abzulösen, hat auf den Wertersatzanspruch des Klägers keine Auswirkungen.
Es ergeben sich daher mögliche Wertersatzansprüche von 105.000,-- DM und 281.000,-- DM, insgesamt also 386.000,-- DM (entspricht 197.358,66 EUR).
Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe der dahinter zurückbleibenden noch offenen Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR zu.
b. Miteigentumsanteil an dem Grundstück in
Dem Kläger steht im Übrigen auch aufgrund des Verkaufs des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ein Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte hat den
Miteigentumsanteil an ihren Schwager zu einem Kaufpreis von 370.000,00 EUR veräußert (Anlage K 19). Der Miteigentumsanteil war auch nicht
wertausschöpfend belastet. Die Beklagte selbst hat den Wert des gesamten Objekts mit 1,4 Mio. DM angegeben (Blatt 48 d.A.).
Soweit die Beklagte vorträgt, das Gesamtobjekt sei mit einer valutierten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM belastet, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie
trägt vor, die Valutierung der für ihre Schwiegereltern eingetragenen Grundschuld rühre daher, dass diesen die Mieteinkünfte aus dem Objekt abgetreten
worden sind. Die Beklagte hat damit lediglich dargetan, dass diese Grundschuld als Sicherungsmittel für eventuell entstehende Forderungen ihrer
Schwiegereltern dienen sollte. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich derartige Forderungen entstanden sind. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die
Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beklagten zu 1/2 Erbe seines Vaters und damit wohl auch an dessen Anteil an der Grundschuld
geworden ist.
Soweit die Beklagte dargetan hat, dass auf dem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 400.000,00 DM, die an Herrn ... abgetreten und mit
375.986,74 DM valutiert war, sowie eine Zwangssicherungshypothek über 250.000,00 DM, die in voller Höhe valutiert war, zu Gunsten einer Frau ... lastete,
wird durch diese beiden Grund Pfandrechte der Wert des Miteigentumsanteils, der mit mindestens dem Kaufpreis in Höhe von 370.000,00 EUR anzusetzen ist,
nicht ausgeschöpft.
Zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen, die die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek geleistet hat. Nach ihrem
Vorbringen war das ein Betrag von 149.300,00 EUR an Frau ... und 220.000,00 EUR, von denen zunächst lediglich 124.300,00 EUR zu zahlen waren, an Herrn
... (Blatt 121 d.A.). Selbst nach dem Vortrag der Beklagten verbleibt daher ein Betrag von 5.700,00 EUR. Diesen hat die Beklagte als Wertersatz zu leisten.
c. Wohnung in ...
Da der geltend gemachte Wertersatzanspruch des Klägers in Höhe der noch bestehenden Hauptforderung bereits im Hinblick auf die Immobilien in ... und ...
erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch hinsichtlich der Wohnung in ... ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Insoweit ist anzumerken, dass auf
dieser Wohnung eine Grundschuld über 315.000,00 DM, die mit 285.000,00 DM valutiert war, sowie eine Sicherungshypothek über 80.000,00 DM lastete.
Demgegenüber erbrachte der Verkauf dieser Wohnung durch die Beklagte einen Kaufpreis von 185.000,00 EUR. Von einer wertausschöpfenden Belastung
dürfte daher auszugehen sei, soweit der erzielte Kaufpreis tatsächlich dem objektiven Wert der Immobilie entspricht. ..." (OLG München, Urteil vom
20.05.2003 - 23 U 4260/02, WM 2004, 1044)
***
Die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geht auf den Insolvenzverwalter über. Ein anhängiger Prozess zwischem dem Gläubiger und dem
Anfechtungsschuldner wird in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen (OLG Stuttgart, Urteil
vom 14.05.2002 - 1 U 1/02, NZI 2002, 495).
Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt
nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen
geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist.
Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten
Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren
davon keinen Gebrauch macht (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, NJOZ 2001, 1782).
*** (FG)
„... Im Streitfall war nicht feststellbar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen. Zwar liegen die allgemeinen
Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 1, 2 AnfG im Streitfall vor. Es fehlt jedoch an den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen.
1. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 4 AnfG, welcher eine unentgeltliche Leistung des
Schuldners verlangt, erfüllt sind. Denn eine unentgeltliche Leistung setzt voraus, dass es auf Seiten des Schuldners zu einer Vermögensminderung und auf
Seiten des Anfechtungsgegners zu einer entsprechenden Vermögensvermehrung gekommen ist. Sowohl die Vermögensminderung als auch die
Vermögensmehrung sind jedoch zu verneinen, wenn zeitgleich zum Geldeingang auf dem Konto des Anfechtungsgegners ein Herausgabeanspruch des
Schuldners entsteht. Ob dieser Herausgabeanspruch aus einem Auftragsverhältnis, Verwahrvertrag oder Treuhandverhältnis resultiert - so bei einvernehmlicher
Nutzung des Kontos - oder aus einer Leistung ohne Rechtsgrund - so bei Überweisung des Geldes auf das Konto ohne Wissen und Willen des Kontoinhabers -
spielt hierbei letztlich keine Rolle.
Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass V zu den Zeitpunkten, als er Einzahlungen auf das Konto der Klägerin veranlasste, den Willen hatte, der Klägerin
hierdurch Vermögenswerte dauerhaft zuzuwenden. Vielmehr war es nach dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und des V so, dass V das ihm zur
Verfügung gestellte Konto für eine Übergangszeit wie ein eigenes Konto nutzen sollte und durfte. Sowohl die Klägerin als auch V hatten die Vorstellung, dass
V - jedenfalls im Innenverhältnis - die alleinige Verfügungsgewalt über die von ihm eingezahlten Gelder behalten sollte und diese Gelder - wozu es ausweislich
der vorliegenden Kontoauszüge auch tatsächlich gekommen ist - zu eigenen Zwecken verwenden sollte. Die Klägerin durfte die von V auf ihrem Konto
eingezahlten Geldmittel folglich nicht behalten und nach eigenem Belieben verwenden, sondern sie war gegenüber ihrem Vater zur Herausgabe der Geldmittel verpflichtet.
Dass die Klägerin trotzdem über einen Betrag über 7,80 € verfügt hat, ändert an der rechtlichen Würdigung im Ergebnis nichts. Es handelte sich hierbei
lediglich um einen einmaligen Ausnahmefall, der seine Ursache nicht darin hat, dass die Klägerin das Guthaben auf dem Konto als eigenes Vermögen ansah,
sondern vielmehr hat die Klägerin mit der Vorstellung gehandelt, dass es sich um das Geld ihres Vaters handele, dieser aufgrund der geringfügigen Höhe jedoch
keine Einwände gegen die Abbuchung haben werde.
2. Dass die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG vorliegen, vermochte der Senat ebenfalls nicht festzustellen.
Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vornimmt, seine
Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG wird diese Kenntnis
vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die
Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der Gläubigerbenachteiligungsabsicht und der Kenntnis obliegt dem anfechtenden Gläubigen, d.h.
hier dem Beklagten.
Ob V tatsächlich mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte, kann letztlich dahinstehen. Denn die vorgenommene Anfechtung scheitert zumindest daran,
dass der Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die Klägerin von einer (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Vaters Kenntnis hatte.
§ 3 Abs. 1 AnfG verlangt positive Kenntnis; bloße Vermutungen ("wird wohl gewusst haben") oder eine grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Auch
kann der Nachweis der Kenntnis grundsätzlich nicht im Wege eines Anscheinsbeweises geführt werden (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 13.01.1987 - VII R 10/84,
BFH/NV 1987, 728-731). Der Gläubiger kann sich über die Vermutungswirkung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG hinaus auch auf keine Beweiserleichterung
berufen. Die Tatsachen, aus denen sich eine Kenntnis des Anfechtungsgegners ergibt, mögen zwar in dessen Sphäre liegen. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass in den Fällen, in denen der Anfechtungsgegner seine Kenntnis bestreitet, es allein und ausschließlich dem Anfechtendem obliegt, die Kenntnis nachzuweisen.
Der Beklagte hat jedoch keine objektiven Tatsachen dargelegt und nachgewiesen, die eine positive Kenntnis der Klägerin von der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht oder den Hilfstatsachen des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG nachweisen. Stattdessen stützt sich seine Argumentation Großteils auf
bloße Behauptungen, wie z. B. auf die Annahme, dass die Klägerin schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Tochter Kenntnisse über die finanzielle Situation ihres
Vaters gehabt haben müsse und ihr auch die Vollstreckungsmaßnahmen nicht entgangen sein könnten. Objektive Tatsachen, die diese Behauptungen stützen
(wie z. B. Protokolle über Besuche des Vollstreckungsbeamten, bei denen auch die Klägerin anwesend war), fehlen allerdings.
Auch lässt nicht schon allein der Umstand, dass V überhaupt das Konto der Klägerin nutzen wollte, den Rückschluss zu, dass V mit
Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte oder ihm die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Klägerin hiervon Kenntnis hatte. Denn es sind auch andere
Motivlagen bzw. Ausgangssituationen denkbar, in denen es insbesondere unter Angehörigen zu einer Kontoüberlassung kommen kann, vor allem wenn die
Kontonutzung - so wie hier ursprünglich als Grund angegeben - nur der kurzfristigen Überbrückung bis zur Eröffnung eines neuen Kontos dienen sollte. Zudem
kommt es ohnehin nicht darauf an, ob der Klägerin die Bitte, ihrem Vater ihr Konto zu überlassen, merkwürdig hätte vorkommen müssen und sich ihr insoweit
Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit hätten aufdrängen müssen, sondern maßgeblich ist allein, ob sie tatsächlich erkannt hat, dass mit der Kontonutzung eine
Benachteiligung von Gläubigern ihres Vaters einherging und ihr Vater mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder ihrem Vater die Zahlungsunfähigkeit drohte.
Sie selbst bestreitet diese Kenntnis. Gestützt wird der Vortrag der Klägerin durch die Zeugenaussage des V, der bestätigt hat, seine Tochter seinerzeit nicht von
seinen finanziellen Schwierigkeiten unterrichtet zu haben.
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Unterrichtung dennoch stattgefunden hat oder dass die Klägerin vor oder während des Streitzeitraums
anderweitig von den finanziellen Problemen ihres Vaters erfahren hat, fehlen. Insbesondere konnte der Klägerin nicht nachgewiesen werden, dass sie von der
Pfändung des Renault Clio gewusst hat. Ausweislich der vorgelegten Vollstreckungsakte sind nur V und die Mutter der Klägerin gegenüber dem Finanzamt in
Zusammenhang mit der Pfändung in Erscheinung getreten. Die Klägerin hat zwar - was sie selbst eingeräumt hat - den auf den 01.12.2005 datierten
Kaufvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt unterschrieben, jedoch ist dies kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Klägerin von den finanziellen Problemen
ihres Vaters wusste oder gar mit ihren Eltern kollusiv zusammengewirkt hat, um einen eigentlichen ihrem Vater gehörenden PKW vor der Vollstreckung zu
schützen. Die Klägerin und V haben übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei dem Renault Clio um ein Geburtstagsgeschenk an die Klägerin gehandelt
habe. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Pfändung des PKW vor der mündlichen Verhandlung weder von dem Beklagten noch vom Gericht
thematisiert worden ist und infolgedessen auch keine Absprache zwischen der Klägerin und V zu diesem Vorgang zu erwarten war, erscheint der Vortrag der
Klägerin und des V glaubhaft. Unterstellt man aber als wahr, dass die Klägerin tatsächlich davon ausging, dass es sich bei dem Renault Clio um ihr eigenes
Fahrzeug handelte, dann ist der Gedankengang der Klägerin, dass es letztlich egal sei, wenn sie den schriftlichen Kaufvertrag selbst unterschreibe, zumindest
aus Laiensicht nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin anlässlich der Schenkung des Clios oder der nachträglichen Unterzeichnung
des Kaufvertrags von den finanziellen Problemen ihres Vaters erfahren hat, fehlen.
Zu beachten ist weiterhin, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG ohnehin nicht die Kenntnis von irgendwelchen finanziellen Schwierigkeiten des Anfechtungsschuldners
als ausreichend ansieht, sondern das Gesetz verlangt Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Es reicht daher grundsätzlich nicht aus, dem
Anfechtungsgegner bloß eine Kenntnis von Schulden des Anfechtungsschuldners oder von irgendwelchen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner
nachzuweisen, denn nicht jedem, der Schulden hat oder gegen den vollstreckt wird, droht gleichzeitig auch die Zahlungsunfähigkeit. Vielmehr müsste der
Klägerin nachgewiesen werden, dass sie entweder nähere Informationen über die finanzielle Situation ihres Vaters hatte - wie z. B. eine zumindest ungefähre
Kenntnis von der Höhe der Schulden und dem verfügbaren Einkommen/Vermögen des V, um hieraus auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen zu
können - oder dass ihr sonstige Umstände bekannt waren, die unmittelbar auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinwiesen. Hieran fehlt es im Streitfall.
Insbesondere erschließt es sich dem Senat nicht, inwiefern die Klägerin - wie vom Beklagten ausdrücklich angeführt - eine solche Kenntnis aus den ihr
übersandten Kontoauszügen hätte erlangen können. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Briefumschläge mit den Kontoauszügen nach ihrem unwiderlegten
Vortrag meistens ohnehin ungeöffnet weitergegeben haben will, hätte sie aus den Kontoauszügen allenfalls die Erkenntnis gewinnen können, dass ihr Vater
über regelmäßige Einnahmen verfügte. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen, sondern eher für geordnete finanzielle Verhältnisse.
Die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht lässt sich auch nicht aus den zur inkongruenten Deckung entwickelten Rechtsgrundsätzen ableiten.
Denn diese umfassen - anders als vom Beklagten möglicherweise angenommen - nicht alle Arten von Leistungen, auf die der Anfechtungsgegner keinen
rechtlichen Anspruch hat, sondern nur solche, durch die der Anfechtungsgegner eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nach dem ursprünglichen
Schuldverhältnis nicht oder nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass zwischen der Klägerin und
V ein Schuldverhältnis (z. B. Darlehensvertrag) existierte, zu dessen Sicherung oder Befriedigung die Zahlungseingänge gedient haben könnte, so dass die
Annahme einer inkongruenten Deckung fern liegt. ..." (FG Münster, Urteil vom 10.08.2012 - 14 K 4314/09 AO)
***
„... Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Anfechtungs- und Duldungsbescheids.
Die am 14.10.1982 geborene Klägerin (Klin.) ist die Tochter der Eheleute B. und V. L.. Die Eltern der Klin. waren Geschäftsführer der Firma N. L. GmbH und
wurden als solche durch Haftungsbescheide vom 16.12.2005 für Steuerschulden der GmbH i.H.v. 96.291,70 € in Haftung genommen. Die Haftungsbescheide
sind bestandskräftig. Vollstreckungsmaßnahmen gegen die N. L. GmbH und die Eltern der Klin. blieben erfolglos. Die Eltern gaben in 2003 eidesstattliche
Versicherungen ab.
Zwischen der Klin. und ihrer am 21.10.1981 geborenen Schwester S1. einerseits und den Eltern andererseits kam es in der Vergangenheit u.a. zu folgenden
vertraglichen Beziehungen:
- Der Vater der Klin. war früher Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. L. GmbH mit Sitz in C1., über deren Vermögen am 15.07.1999 das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AG B1., ... IN ...../99). Das Insolvenzverfahren wurde in 2001 beendet und die Gesellschaft anschließend fortgesetzt. Mit
notariellem Vertrag vom 30.12.2004 wurde die Schwester der Klin., die zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Ehemann in C2. lebte und dort nichtselbständig tätig
war, zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Mit Haftungsbescheiden vom 12.04.2005 (12.510,98 €) und 22.03.2006 (6.836,98 €) wurden sowohl sie als auch
ihr Vater für Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen. S1. war als Strohfrau eingesetzt; sie unterschrieb lediglich den von ihren Eltern vorbereiteten Schriftverkehr.
- Die C. L. GmbH hatte von dem Vater der Klin. vier Darlehen und von der Mutter der Klin. ein weiteres Darlehen erhalten, welche in der Bilanz auf den
31.12.1999 mit über 500.000 DM ausgewiesen waren und die ausweislich der ursprünglichen Darlehensverträge (Bl. 212-214 der Akte „Sonstige Unterlagen")
zu verzinsen waren. Mit schriftlichen Vereinbarungen vom 04.12.1999 betreffend drei zwei Darlehensforderungen i.H.v. insg. 246.998,01 DM haben die Eltern
ihre Darlehensansprüche zu gleichen Teilen an ihre Kinder abgetreten (s. Bl. 207-209 der Akte „Sonstige Unterlagen"). In der Bilanz der GmbH wurde der
Forderungsübergang erst ab 2003 berücksichtigt. In den ESt-Erklärungen der Töchter wurden z.T. Zinseinnahmen erklärt. Am 30.11.2007 hat die Klin. einen
„Nachtrag zum Darlehensvertrag" (Bl. 109 Gerichtsakte -GA-) unterschrieben, worin sie auf einen Teil der Darlehenssumme verzichtete und Zinsfreiheit
vereinbart wurde.
- Mit notariellem Vertrag vom 30.12.2002 (Urner. ...../2002 der Notars I. T. aus P., Bl. 193 ff. der Akte "Sonstige Unterlagen") erwarb die Klin. von ihrer
Mutter das Grundstück T1.-Straße 01 in C1. für 60.000 €. Unter „§ 1 Grundbuchbestand" heißt es: „lfd. Nr. 4: Die Zwangsversteigerung des Grundstücks ist
angeordnet (Az.: 5 K 42/01) eingetragen 09.11.2002 ....hinsichtlich des Zwangsversteigerungsvermerks wird die die Versteigerung betreibende Gläubigerin um
Hereingabe der Löschungsunterlagen gebeten, zumal der Gesamtkaufpreis direkt an sie gezahlt werden soll." Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klin.,
die sich noch in Ausbildung befand, ein Darlehen über 40.000 € bei der Volksbank T2. auf. Die zur Darlehenstilgung benötigten Mittel wurden der Klin. von
ihren Eltern überwiesen. Ein am 20.03.2006 gegenüber der Klin. in Bezug auf die Grundstücksübertragung ergangener Duldungsbescheid wurde später wieder
aufgehoben, da das Grundstück wertausschöpfend belastet war.
Im Rahmen der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute B. und V. L. erklärte der Vater der Klin. mit Schriftsatz vom 20.01.2006
u.a., dass er nicht über Bankvollmachten für Konten verfüge, die nicht auf seinen Namen lauten. Durch einen Kontenabruf beim Bundesamt für Finanzen
ermittelte der Beklagte (Bekl.) jedoch Konten, bei denen die Klin. und ihre Schwester S1. als Kontoinhaber registriert sind, während die Eltern als
Verfügungsberechtigte ausgewiesen sind. Dabei handelt es sich u.a. um das Konto 000000002 bei der Commerzbank, welches am 02.10.2002 eröffnet worden
ist und für das die Eltern der Klin. seit dem 05.04.2003 Kontovollmacht besaßen. Der Bekl. kam aufgrund der von der Bank zur Verfügung gestellten
Unterlagen, welche die Buchungstexte erst ab dem 20.09.2005 erkennen lassen, zu dem Schluss, dass die Eltern sowohl ihren eigenen Zahlungsverkehr als auch
den Zahlungsverkehr der C. L. GmbH über dieses Konto abgewickelt haben. Neben Gutschriften, die betriebliche Einnahmen der Firma C. L. GmbH darstellen,
wurden der Arbeitslohn der Mutter der Klin., das Kindergeld für die Klin. sowie vierteljährliche Rentenzahlungen der S2. Versicherung auf dem Konto
gutgeschrieben. Von dem Konto abgebucht wurden u.a. die Miete für das von den Eltern bewohnte Gebäude H.-Straße 03 in C1., Leasingraten für das Fahrzeug
der Eltern, Krankenversicherungsbeiträge des Vaters sowie andere Beträge, die den Eltern der Klin. zuzurechnen sind. Darüber hinaus wurden über das Konto
auch Zahlungsvorgänge abgewickelt, die die Klin. selbst oder ihre Schwester betrafen. Zum Beispiel wurden die Miete und Hauskosten für die von S1.
bewohnte Wohnung in C2. über dieses Konto gebucht und es war ein Dauerauftrag i.H.v. 400 € auf ein Konto der Klin. eingerichtet.
Von den im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.01.2006 auf dem Konto erfolgten Zahlungseingängen sind nach den Feststellungen des Bekl. insgesamt 143.502,10 €
den Eltern der Klin. zuzurechnen. Aufgrund der o.g. Feststellungen erließ der Bekl. am 03.04.2006 gegen die Klin. einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid,
mit dem jeder einzelne durch die Eltern der Klin. veranlasste Zahlungseingang auf dem Konto Nr. 000000002 bei der Commerzbank gem. § 3 Abs. 1, § 4
Anfechtungsgesetz (AnfG) angefochten und die Klin. zur Zahlung von 96.291,70 € aufgefordert wurde. Eine Aufstellung der einzelnen angefochtenen
Zahlungseingänge unter Angabe von Datum und Höhe lag dem Bescheid nicht bei. Ein entsprechender Anfechtungsbescheid ist auch gegenüber der Schwester
der Klin. ergangen.
Zur Begründung führte der Bekl. im Bescheid sowie im Einspruchsverfahren aus, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt seien, da die einzelnen
von den Eltern veranlassten Einzahlungen bzw. Überweisungen mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Konto der Klin. in voller Höhe dem Zugriff des
Finanzamts zur Befriedigung der oben genannten Haftungsansprüche entzogen worden seien, die Eltern der Klin. es zumindest billigend in Kauf genommen
hätten, dass durch diese Rechtshandlungen eine Benachteiligung ihrer Gläubiger erfolge, und der Klin. die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihrer Eltern
bekannt gewesen seien.
Die Eltern der Klin., welche im Jahr 2003 eidesstattliche Versicherungen abgegeben hätten, hätten sich schon seit 1999 in erheblichen existenziellen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. In diesem Jahr sei die C. L. GmbH, die Vorgängerfirma der N. L. GmbH, insolvent geworden. Bereits 1999 habe
der Vollziehungsbeamte des Finanzamts C1. regelmäßig Vollstreckungsversuche unter der Wohnanschrift in P. vorgenommen. Im Oktober 2000 sei das
Wohnhaus der Familie in P. unter Zwangsverwaltung gestellt worden. In 2003 sei es schließlich zur Veräußerung des Gebäudes gekommen und die Familie L.
habe umziehen müssen (Umzug nach C1.). Zwar sei die Veräußerung nicht im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgt, es sei aber aufgrund der bekannten
Umstände keine freiwillige Veräußerung gewesen. Spätestens durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 30.12.2002 sei der Klin. bekannt geworden, dass dem
Grundstück T1.-Straße 01, das sich im Eigentum ihrer Mutter befand, die Zwangsversteigerung drohte. Nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache sowie des
Umzugs der Eltern aus dem Eigentum in eine Mietwohnung, habe die volljährige Klin. offensichtlich erkennen müssen, in welcher wirtschaftlichen
(Not-)Situation sich ihre Eltern befanden.
Weder die Grundstücksübertragung auf die Klin. noch die Einräumung der Kontovollmachten noch die Übertragung der Geschäftsführung der C. L. GmbH auf
die Schwester der Klin. hätten von den Töchtern als normale Vorgänge angesehen werden können. Dass all diese Vorgänge in ihrer Gesamtheit durch die
wirtschaftliche Situation der Eltern bedingt gewesen seien und damit im Zusammenhang gestanden hätten, sei den Töchtern bewusst gewesen. Es sei nicht
anzunehmen, dass ein erwachsener Mensch diese Zusammenhänge nicht erkenne oder nicht zumindest bei den Eltern hinterfrage, warum er in Dinge
einwilligen solle, die für ihn rechtliche sowie finanzielle Konsequenzen in einer derartigen Größenordnung nach sich zögen. Es müsse den Töchtern auch klar
geworden (oder klargemacht worden) sein, dass einzig durch die gewählte Konstellation die Vollstreckung in das noch vorhandene elterliche Vermögen habe
verhindert werden können.
Kenntnis davon, um welche Gläubiger es sich hierbei konkret gehandelt habe, sei nicht erforderlich. Allein entscheidend sei die Kenntnis, dass Schulden
vorhanden seien und durch die Einrichtung von Fremdgeldkonten den Gläubigern die Vollstreckung unmöglich gemacht werde.
Auch der Umstand, dass der im Bereich P. zuständige Gerichtsvollzieher I1. die Eltern der Klin. zwischen Herbst 2001 und Sommer 2003 regelmäßig im Hause
L. zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen besucht habe, lasse darauf schließen, dass die Klin. von den finanziellen Schwierigkeiten ihrer Eltern
gewusst habe. Es sei unmöglich, dass die Töchter hiervon nichts mitbekommen hätten oder dass ihnen dies hätte verheimlicht werden können. Dafür, dass die
Klin. und ihre Schwester von den Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis gehabt hätten, würden zudem zwei Kontoauszüge sprechen, die Herr I1. beim
Finanzamt eingereicht habe. Demnach seien seinem Gerichtsvollzieherkonto am 10.02.2003 sowie am 08.04.2003 Beträge i.H.v. 1.200,00 EUR und 1.900,00
EUR gutgeschrieben worden unter Angabe des Zwecks „Für B. und V. L." und des Auftraggebers „S1. L. und". Aus dem Kontoauszug sei leider der Name des
weiteren Auftraggebers nicht ersichtlich, es dürfte sich jedoch um S. L. - die Klin. - handeln.
Außerdem sei auch der Anfechtungstatbestand des § 4 AnfG erfüllt, da die auf das Konto Nr. 000000002 bei der Commerzbank eingegangenen Zahlungen
jeweils unentgeltliche Leistungen darstellen würden, es sich hierbei nicht um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke handele und die Anfechtungsfrist von 4
Jahren gewahrt sei.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2007 liegt eine Aufstellung bei, in der die einzelnen angefochtenen
Zahlungseingänge nach Datum und Höhe bezeichnet sind. Hiergegen wurde am 15.02.2007 Klage erhoben.
Nachdem das Gericht unter Hinweis darauf, dass die einzelnen angefochtenen Rechtshandlungen im Duldungsbescheid nicht bezeichnet worden seien, mit
Beschluss vom 29.05.2007 - 11 V 633/07 AO - Aussetzung der Vollziehung gewährt hatte, erließ der Bekl. am 19.07.2007 ein neuen Duldungsbescheid, durch
den der bisherige Duldungsbescheid ersetzt wurde. Der neue Bescheid ist mit dem bisherigen Bescheid inhaltsgleich, enthält zusätzlich jedoch eine Anlage 3, in
der die einzelnen angefochtenen Zahlungseingänge nach Datum und Betrag aufgelistet sind.
Die Klin. ist der Ansicht, dass der Anfechtungsbescheid rechtswidrig sei.
Die Voraussetzungen des § 4 AnfG seien nicht erfüllt, da die Gutschriften (Einzahlungen, Überweisungen etc.) der Eltern keine unentgeltlichen Leistungen an
sie seien. Auch würden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG nicht vorliegen, da sie nicht gewusst habe, dass ihre Eltern mit
Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt haben könnten, und sie deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gekannt habe. Es habe für sie auch
keinen Anlass gegeben, den Eltern irgendwelche Fragen zu stellen. Anscheinsbeweisgrundsätze seien nicht anwendbar, denn es bestehe für sie - die Klin. -
keine Möglichkeit, das Gegenteil (ihre Unkenntnis) zu beweisen.
Zu den von dem Bekl. herangezogenen Indizien sei anzumerken, dass sie - die Klin. - nicht gewusst habe, dass ihre Eltern eidesstattliche Versicherungen
abgegeben hätten. Es müsse verständlich sein, dass Eltern die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor ihren Kindern verschweigen würden, weil sie sich
schämten. Dass ihre Eltern finanzielle Probleme hatten, habe sie nur am Rande mitbekommen, z.B. dadurch, dass nicht mehr in Urlaub gefahren worden sei.
Insbesondere habe sie von den Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihre Eltern (Besuch von Gerichtsvollziehern, Zustellungen) keine Kenntnis gehabt, zumal sie
schon mit 17 Jahren - d.h. im Jahr 1999 - aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sei. Ihr Verhältnis zu den Eltern sei nach dem Auszug sehr angespannt
gewesen und erst in den letzten Jahren hätten sie sich wieder etwas angenähert. Sie wisse nicht einmal, was ihre Eltern in den Jahren 1998 bis 2006 beruflich
gemacht hätten.
Warum sie und ihre Schwester das streitgegenständliche Konto eingerichtet hätten und wer das Konto nutzen sollte, wisse sie - die Klin. - ebenfalls nicht mehr.
Sie selbst habe das Konto jedenfalls nicht genutzt. Auch könne sie sich nicht daran erinnern, dass ihre Eltern ihr Darlehensforderungen abgetreten hätten;
Darlehnsrückzahlungen oder Zinszahlungen habe sie nicht erhalten.
Dass ihre Schwester S1. Geschäftsführerin der C. L. GmbH geworden sei, habe sie mitbekommen. Zu den Hintergründen könne sie - die Klin. - jedoch nichts sagen.
Den Kaufpreis für das Objekt T1.-Straße 01 habe sie zusammen mit ihrer Oma aufgebracht. Das Haus habe zwangsversteigert werden sollen und sie - die Klin.
- habe nicht gewollt, dass ihre Oma das Haus verlassen müsse. Deshalb habe sie das Haus von ihrer Mutter gekauft.
Eine Anfechtung scheitere zudem daran, dass sie - die Klin. - nicht bereichert sei. Die Möglichkeit, Auszahlungsansprüche gegen die Bank geltend zu machen,
reiche für eine Bereicherung nicht aus, sondern es komme nur darauf an, ob sie - die Klin. - tatsächlich über die Auszahlungsansprüche verfügt habe. Dies sei
jedoch nicht der Fall, da etwaige Leistungen der Eltern an sie sich im Rahmen ihrer Unterhaltsansprüche bewegt hätten oder von ihr aus eigenen Einnahmen
finanziert worden seien.
Zudem würden bestimmte Einzahlungen gar nicht anfechtbar sein. Bei dem auf dem Konto eingezahlten Arbeitslohn der Mutter, deren Gehalt gepfändet
gewesen sei, habe es sich um die unpfändbaren Lohnanteile gehalten. Auch die Berufsunfähigkeitsrente sei unpfändbar gewesen, denn ihr Vater habe den
Versicherungsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als er Arbeitnehmer gewesen sei. Er sei damals nur zu einem geringen Teil an der C. L. GmbH
beteiligt gewesen und habe als deren Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Zu beanstanden sei auch die Einzahlung der Fa. F. vom 25.11.2005 über 1.600 €. Hierbei handele es sich um eine Honorarzahlung, die ihrer Schwester S1.
zugestanden habe.
Auch die Einzahlungen der Fa. X. seien nicht anfechtbar. Es habe sich hierbei um Honorarzahlungen gehandelt, die die Fa. X. der C. L. GmbH für deren
Leistungen geschuldet habe. Wenn die GmbH veranlasse, dass diese Forderungen auf ein Konto der Klin. überwiesen werden sollten, sei dies eine
Rechtshandlung der GmbH, und keine Rechtshandlung der Eltern. Dass die für die GmbH bestimmten Gelder auch für diese verwendet worden seien, könne sie
- die Klin. - durch Vorlage der Kontoauszüge der GmbH nachweisen.
Die Klin. beantragt, den Duldungsbescheid zuletzt vom 19.07.2007 sowie den vorher ergangenen Duldungsbescheid vom 03.04.2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.01.2007 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Die Berichterstatterin hat den
Streitfall sowie das Verfahren 11 K 634/07 AO, in dem S1. L. den an sie ergangenen inhaltsgleichen Duldungsbescheid anfechtet, am 29.03.2011 zusammen
erörtert. Die Schwester der Klin. gab auf die Frage, warum das streitgegenständliche Konto den Eltern zur Nutzung überlassen worden sei, an, dass irgendwann
alle Konten gesperrt gewesen seien, auch ihr eigenes Konto in C2.. Auch meine sie sich daran erinnern zu können, dass ihre Eltern gesagt hätten, sie bräuchten
ein Konto. Grund hierfür sei ihres Erachtens gewesen, dass ihre Eltern kein anderes Konto mehr gehabt hätten, weil alle „dicht" gewesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Steuerakten sowie die Protokolle des Erörterungstermins vom 29.03.2011
und der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 Bezug genommen. ...
Gem. § 68 Satz 1 FGO ist der Duldungsbescheid vom 19.07.2007 Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieser hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid
vom 03.04.2006 ersetzt. Der Duldungsbescheid vom 19.07.2007 ist nur zum Teil rechtmäßig.
Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen
werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch
anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den
in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögens ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist,
Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG).
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig (st. Rspr. des BFH, vgl. u.a. Urteil vom 13.06.1997 - VII R 96/96, BFH/NV
1998, 4). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die
tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare
Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung - vgl. § 5 AO - des Finanzamts an, ob und ggf. wen es
als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf
Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579
unter II 1a m.w.N.). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung nur teilweise vor.
1. Der Bekl. ist anfechtungsberechtigter Gläubiger i.S.d. § 2 AnfG. Die gegenüber den Eltern der Klin. festgesetzten Haftungsschulden sind fällig und
vollstreckbar und die Vollstreckung in das Vermögen der Eltern ist erfolglos geblieben.
2. Nach § 1 AnfG sind alle Rechtshandlungen eines Schuldners anfechtbar, die seine Gläubiger benachteiligen. Rechtshandlung im Sinne des
Anfechtungsgesetzes ist jedes - rechtliche oder tatsächliche - Handeln oder Unterlassen des Schuldners, das „rechtliche" Folgen hat. Dabei kommt es auf die
Wirksamkeit der Rechtshandlung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schuldner durch sein Handeln (jedenfalls) dazu beigetragen hat, dass ein
Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13.09.2001 - 8 U 108/00, ZInsO 2001, 1102; Huber,
AnfG § 1 Rn 5 ff.).
Bei Einzahlungen auf einem fremden Konto handelt es sich um Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners, wenn er diese veranlasst hat und er mit der
Einzahlung einen Vermögensgegenstand verliert, etwa Bargeld oder eine Forderung. Erfasst werden nicht nur die Fälle, in denen der Anfechtungsschuldner
Bargeld einzahlt, Schecks einreicht oder eigene Überweisungen auf das Fremdkonto vornimmt, sondern auch die Fälle, in denen er seine Schuldner (Dritte)
anweist, die ihm zustehenden Forderungsbeträge auf das Fremdkonto zu überweisen. Denn im Falle einer Zahlungsanweisung wird mit der Einzahlung durch
den Dritten dessen Schuld gegenüber dem Anweisenden - hier: dem Anfechtungsschuldner - zum Erlöschen gebracht (§ 362 BGB). Der entsprechende
Gegenwert wird dem Kontoinhaber zugewendet, denn dieser erlangt mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Zahlungsanspruch gegenüber der Bank,
aufgrund dessen er in der Lage ist, über die Geldbeträge zu verfügen.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners vorliegen, trägt der Anfechtende. Bezogen auf den Streitfall bedeutet
das, dass der Bekl. nachweisen muss, dass die angefochtenen Einzahlungen auf dem Konto der Klin. tatsächlich deren Eltern zuzurechnen sind. Auf etwaige
Beweiserleichterungen kann der Bekl. sich dabei nicht berufen. Insbesondere führt der Umstand, dass die zur Erfüllung der Darlegungslast benötigten
Kenntnisse und Unterlagen letztlich in der Sphäre des Anfechtungsgegners liegen, nicht zu einer Beweislastumkehr. Dem Anfechtungsgegner obliegt es im
Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich, substantiierte Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen erhoben, muss der Anfechtende
darlegen und notfalls beweisen, dass es sich tatsächlich um Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners handelt.
Im Streitfall ist die Klin. der Behauptung des Bekl., dass sämtliche in der Anlage 3 des Duldungsbescheids vom 19.07.2007 genannten angefochtenen
Einzahlungen von den Eltern der Klin. veranlasst seien, substantiiert entgegen getreten. Vorgetragen wurde zum einen, dass es sich bei der Einzahlung vom
25.11.2005 über 1.600 € um eine Honorarzahlung der Fa. F. an die Schwester der Klin. handele. Zum anderen wurde vorgetragen, dass die Fa. X. mit der C. L.
GmbH in Vertragsbeziehung gestanden habe und mit den Einzahlungen auf dem Konto der Klin. mithin nicht Forderungen der Eltern, sondern Forderungen der
GmbH zum Erlöschen gebracht worden seien.
Inwieweit es sich bei den Einzahlungen der Fa. X. um Rechtshandlungen der Eltern handeln soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Zwar mögen die Eltern der
Klin. die Einzahlungen letztlich mit veranlasst haben, z.B. indem sie in ihrer Eigenschaft als faktische Geschäftsführer der C. L. GmbH der Fa. X. eine
entsprechende Zahlungsanweisung gegeben haben oder für die GmbH bestimmte Schecks auf das Konto der Klin. eingezahlt haben. Dies allein reicht jedoch
nicht aus, um eine Rechtshandlung der Eltern i.S.d. § 1 AnfG anzunehmen. Erforderlich ist zudem, dass es Auswirkungen auf das Vermögen der Eltern gegeben
hat. Standen die Forderungen der GmbH zu, hat jedoch nur diese mit der Einzahlung der Forderungsbeträge auf dem Konto der Klin. einen
Vermögensgegenstand verloren. Die o.g. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten des Bekl.
Die Zahlungen, bei denen es sich um Einzahlungen der Fa. X. handeln könnte, bestimmt der Senat wie folgt:
08.03.05 - 4.756,00 €
05.04.05 - 4.756,00 €
09.05.05 - 4.756,00 €
03.06.05 - 4.756,00 €
05.07.05 - 4.756,00 €
03.08.05 - 4.756,00 €
06.10.05 - 4.756,00 €
07.11.05 - 4.756,00 €
05.12.05 - 5.336,00 €
06.01.06 - 4.756,00 €
07.02.06 - 4.756,00 €
52.896,00 €
Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei der Umstand, dass auf dem Kontoauszug vom 20.10.2005 (Bl. 169 der Akte „Sonstige Unterlagen") bei der per
„Scheck/Lastschrift" vorgenommenen Einzahlung vom 06.10.2005 über 4.756 € handschriftlich „X." vermerkt ist. Dies lässt den Schluss zu, dass auch die
übrigen Zahlungen, die monatlich wiederkehrend erfolgt sind und sich auf den gleichen oder einen ähnlichen Betrag belaufen, in Zusammenhang mit der Fa. X.
stehen. Die Beteiligten wurden mit gerichtlicher Verfügung vom 27.10.2011 von diesen Überlegungen unterrichtet und um Überprüfung gebeten. Einwände
gegen die Höhe bzw. Zusammensetzung des Betrags von 52.896 € wurden nicht erhoben.
3. Gem. § 1 Abs. 1 AnfG sind zudem nur solche Rechtshandlungen anfechtbar, die die Gläubiger des Anfechtungsschuldners benachteiligen. Diese
Voraussetzung ist bei der Nutzung von Fremdkonten grundsätzlich gegeben. Denn die jeweiligen Kontoguthaben gehören zum Vermögen des Kontoinhabers
(hier der Klin. und ihrer Schwester) und auf das Vermögen Dritter können die Gläubiger des Vollstreckungsschuldners mit ihren gegen diesen (hier die Eltern)
gerichteten Vollstreckungstiteln nicht zugreifen.
Dennoch kann es in bestimmten Fällen an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlen, u.a. dann, wenn eine Forderung, die durch Einzahlung auf das
Konto zum Erlöschen gebracht wurde, nicht pfändbar war. Denn wenn die Gläubiger eine bestimmte Sache ohnehin nicht pfänden konnten, wurden ihre
Zugriffsmöglichkeiten durch die Weggabe der Sache auch nicht beeinträchtigt (vgl. Huber, AnfG, § 1 Rn. 37). Auch die Beweislast dafür, dass eine objektive
Gläubigerbenachteiligung vorliegt, trifft den anfechtenden Gläubiger.
Die Klin. hat vorgetragen, dass der Arbeitslohn ihrer Mutter gepfändet worden sei und es sich bei den auf ihr Konto überwiesenen Beträgen nur um die
unpfändbaren Lohnteile gehandelt habe. Ausweislich der Kontoauszüge handelt sich um eine Gesamtsumme von 31.957,23 €, die sich wie folgt zusammensetzt:
02.01.04 - 1.464,18 €
31.01.05 - 1.168,34 €
30.01.04 - 1.157,38 €
28.02.05 - 1.174,14 €
27.02.02 - 1.152,78 €
31.03.05 - 1.165,44 €
31.03.04 - 1.152,78 €
29.04.05 - 1.150,74 €
30.04.04 - 1.138,19 €
31.05.05 - 1.133,54 €
28.05.04 - 1.160,49 €
30.06.05 - 1.124,84 €
30.06.04 - 1.174,99 €
29.07.05 - 1.167,34 €
30.07.04 - 1.148,89 €
06.09.05 - 1.164,44 €
31.08.04 - 1.160,49 €
30.09.05 - 1.120,94 €
30.09.04 - 1.166,29 €
31.10.05 - 1.164,44 €
29.10.04 - 1.169,19 €
30.11.05 - 1.652,78 €
30.11.04 - 1.626,61 €
29.12.05 - 1.469,30 €
30.12.04 - 1.472,95 €
31.01.06 - 1.155,74 €
Der Bekl. ist den Behauptungen der Klin. nicht entgegen getreten. Hinsichtlich der o.g. Einzahlungen steht damit nicht fest, dass durch die Rechtshandlungen
Gläubiger benachteiligt wurden. Dies geht zu Lasten des Bekl.
Das Gleiche gilt letztlich auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente des Vaters der Klin. Berufsunfähigkeitsrenten waren in den Streitjahren allerdings nicht
per se unpfändbar, sondern nur, soweit es sich um Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 3 lit. b ZPO handelte, was wiederum nach der Rechtsprechung des BGH
nur dann der Fall war, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamter oder Arbeitnehmer war oder in einem
arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stand (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 99/05, WM 2008, 256). Ob diese Voraussetzungen im
Streitfall tatsächlich vorlagen, ist unklar. Dies geht zu Lasten des Beklagten, welcher - wie bereits dargestellt - als anfechtender Gläubiger die Beweislast dafür
trägt, dass die angefochtene Rechtshandlung Gläubiger benachteiligt. Seitens der Klin. reichte es aus zu behaupten, dass ihr Vater bei Abschluss des
Versicherungsvertrags Arbeitnehmer gewesen sei. Diesen konkreten Vortrag hat sie zwar erst in der mündlichen Verhandlung gebracht, jedoch wurde die
Pfändbarkeit bereits im Erörterungstermin vom 29.03.2011 in Frage gestellt. Der Beklagte hatte damit genügend Zeit, seinerseits Nachforschungen hinsichtlich
der Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente anzustellen und Beweismittel anzubieten.
Unter Berücksichtigung des von der Klin. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens der S2. Versicherung vom 07.04.2005 ließen sich die
folgenden Zahlungen als Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente identifizieren:
11.04.2005 - 4.393,83 €
30.06.2005 - 1.921,50 €
30.09.2005 - 1.921,50 €
27.12.2005 - 1.921,50 €
- 10.158,33 €
Auch das Kindergeld i.H.v. 4.312 € (siehe vorletzte Zeile der Anlage 3 zum Duldungsbescheid) war gem. § 76 EStG nicht durch den Bekl. pfändbar.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass hinsichtlich folgender in der Anlage 3 des Duldungsbescheids vom 19.07.2007 genannten angefochtenen
Einzahlungen die Anfechtungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind:
Arbeitslohn Mutter - 31.957,23 €
Berufsunfähigkeitsrente - 10.158,33 €
Kindergeld - 4.312,00 €
Fa. X. - 52.896,00 €
Fa. F. - ..1.600,00 €
- 100.923,56 €
Von der ursprünglichen Gesamtsumme (143.058,10 €) verbleibt damit noch ein Betrag von 42.134,54 €. Nur hinsichtlich dieser Rechtshandlungen sind die
allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 1, 2 AnfG erfüllt.
4. Dafür, dass die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 4 AnfG, welcher eine unentgeltliche Leistung des Schuldners verlangt, erfüllt sind, ist nichts
ersichtlich. Denn eine unentgeltliche Leistung setzt voraus, dass es auf Seiten des Schuldners zu einer Vermögensminderung und auf Seiten des
Anfechtungsgegners zu einer entsprechenden Vermögensvermehrung gekommen ist. Sowohl die Vermögensminderung als auch die Vermögensmehrung sind
jedoch zu verneinen, wenn zeitgleich zum Geldeingang auf dem Konto des Anfechtungsgegners ein Herausgabeanspruch des Schuldners entsteht, d.h. wenn der
Vermögenswert dem Kontoinhaber gerade nicht dauerhaft zugewandt werden soll. Ob dieser Herausgabeanspruch aus einem Auftragsverhältnis,
Verwahrvertrag oder Treuhandverhältnis resultiert - so bei einvernehmlicher Nutzung des Kontos - oder aus einer Leistung ohne Rechtsgrund - so bei
Überweisung des Geldes auf das Konto ohne Wissen und Willen des Kontoinhabers - spielt hierbei letztlich keine Rolle.
Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Eltern der Klin. im Zeitpunkt der Einzahlungen auf dem Konto der Töchter den Willen hatten, der Klin. und
ihrer Schwester Vermögenswerte dauerhaft zuzuwenden. Vielmehr war es nach der übereinstimmenden Vorstellung der Eltern und ihrer Kinder so, dass die
Eltern das ihnen zur Verfügung gestellte Konto wie ein eigenes Konto nutzen sollten und sie - jedenfalls im Innenverhältnis - die alleinige Verfügungsgewalt
über die von ihnen eingezahlten Gelder behalten sollten. Folglich waren die Klin. und ihre Schwester zur Herausgabe der eingegangenen Gelder an ihre Eltern verpflichtet.
5. Es sind jedoch die besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG gegeben. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die
der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vornimmt, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der
Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg
seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und
gebilligt hat. Ist dem Schuldner bekannt, dass er zahlungsunfähig ist oder dass Zahlungsunfähigkeit droht, handelt er in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz.
Dies ergibt sich mittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet
wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl.
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, DB 2011, 1688 m.w.N. zu § 133 InsO).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist als bewiesen anzusehen, dass die Eltern der Klin. mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelten. Denn diese
hatten im Zeitpunkt der einzelnen Einzahlungen auf dem Fremdkonto bereits eidesstattliche Versicherungen abgegeben und waren zahlungsunfähig. Zu
beachten ist auch, dass die Eltern nach Aktenlage eigene Konten besaßen, die jedoch gepfändet waren. Derjenige, der sich ein Fremdkonto einrichten lässt und
durch dessen Nutzung verhindert, dass auf seinen eigenen gepfändeten Konten Gelder eingehen, handelt regelmäßig in der Absicht, die Befriedigung seiner
Gläubiger zu verhindern. Zudem hat der Vater der Klin. im Schreiben vom 20.01.2006 wider besseren Wissens behauptet, über keine Vollmacht für Konten zu
verfügen, die nicht auf seinen Namen lauteten. Er hat mithin versucht, das streitgegenständliche Konto vor einem Gläubiger - hier dem Bekl. - geheim zu
halten. Dies ist ebenfalls als Indiz für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu werten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist auch davon auszugehen, dass die Klin. Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihrer
Eltern hatte.
§ 3 Abs. 1 AnfG verlangt positive Kenntnis; bloße Vermutungen ("wird wohl gewusst haben") oder eine grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Auch
kann der Nachweis der Kenntnis grundsätzlich nicht im Wege eines Anscheinsbeweises geführt werden (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 13.01.1987 - VII R 10/84,
BFH/NV 1987, 728-731). Hiervon abzugrenzen sind die Fälle des sich bewussten Verschließens vor der Kenntnis. So kann sich z.B. derjenige, der ein
Dokument unterschrieben hat, grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er das Dokument vor der Unterschrift nicht gelesen habe und deshalb von dem Inhalt
keine Kenntnis habe. Die Unterschrift reicht hier als objektives Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Inhalt des Dokuments aus.
Im Streitfall sind die Hilfstatsachen des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG bewiesen. Der Klin. war spätestens Ende 2002 bekannt, dass ihre Mutter zahlungsunfähig war.
Dies ergibt sich aus dem notariellen Kaufvertrag vom 30.12.2002 betreffend das Grundstück T1.-Straße 01. Dort wurde auf die bereits angeordnete
Zwangsversteigerung des Grundstücks ausdrücklich hingewiesen. Der Umstand, dass die Zwangsversteigerung eines Grundstücks unmittelbar bevorsteht, ist
ein erhebliches Indiz dafür, dass der Grundstücksinhaber zahlungsunfähig ist - zumindest aber die Zahlungsunfähigkeit droht. Auch ist offensichtlich, dass
durch die Einrichtung und Überlassung eines Kontos an eine Person, die zahlungsunfähig ist bzw. der zumindest die Zahlungsunfähigkeit droht, deren
Gläubiger benachteiligt werden. Damit ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu vermuten, d.h. es obliegt
nunmehr der Klin. nachzuweisen, dass sie den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ihrer Eltern gleichwohl nicht kannte.
Diesen Beweis hat die Klin. nicht erbracht. Vielmehr deuten weitere Tatsachen darauf hin, dass der Klin. die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihrer Eltern
durchaus bekannt war. So hat die Klin. ihren Eltern schon im Jahr 1999 bei Vermögensverschiebungen geholfen. Denn sie hat sich bereit erklärt, die
Abtretungsvereinbarungen vom 04.12.1999 und 29.12.1999 zu unterschreiben, obwohl - wie der weitere Geschehenslauf zeigt - von vornherein nicht
beabsichtigt war, dass die Darlehensforderungen einschließlich der Zinsen tatsächlich der Klin. und ihrer Schwester zustehen sollten. Der
Vermögensgegenstand sollte vielmehr in der Verfügungsgewalt der Eltern bleiben, was sich daran zeigt, dass diese die Darlehensrückzahlungen vereinnahmt
und für sich verwendet haben. Die Abtretung geschah mithin lediglich „auf dem Papier". Dies war auch der Klin. klar, was sich daran zeigt, dass sie niemals
versucht hat, die auf sie übertragenen Darlehensforderungen bzw. die ihr zustehenden Zinsen von der GmbH einzufordern. Derjenige, der nach außen ein
Rechtsgeschäft vortäuscht, das nach den Absprachen im Innenverhältnis gar nicht tatsächlich durchgeführt werden soll, ist regelmäßig bösgläubig. Dies gilt
insbesondere dann, wenn der Scheinvertrag dazu dient, Vermögen vor dem Vollstreckungszugriff zu schützen und dieser Zweck - wie hier - offensichtlich ist.
Es gibt keinen anderen nachvollziehbaren Grund dafür, sich Darlehensforderungen von über 500.000 DM lediglich zum Schein abtreten zu lassen.
6. Die Rechtsfolgen der Anfechtung sind in § 11 AnfG geregelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger das, was durch die anfechtbare
Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Verfügung gestellt werden. Anknüpfungspunkt für die
Anfechtung ist daher nicht das, was der Anfechtungsgegner erlangt hat (hier: Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank), sondern das, was der Schuldner aus
seinem Vermögen weggegeben hat. Dies waren im Streitfall die durch Einzahlung auf das Konto erloschenen Forderungen der Eltern gegen ihre Schuldner.
Diese Forderungen können jedoch nicht zurückgewährt werden, sodass die Klin. Wertersatz zu leisten hat. Dieser besteht darin, dass sie verpflichtet ist, bis zur
Höhe der erloschenen Forderungen Zahlungen auf die Steuerschulden zu leisten, die mit dem Duldungsanspruch verbunden sind.
Auf Entreicherung kann sich die Klin. nicht berufen. Dieses Recht steht nach § 11 Abs. 2 AnfG nur dem gutgläubigen Empfänger einer unentgeltlichen
Leistung zu. In allen übrigen Fällen gelten über § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der
dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Dies bedeutet u.a., dass der Anfechtungsgegner sich nicht nach § 818 Abs. 3
BGB auf Entreicherung berufen kann, sondern nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts haftet. Im Streitfall
geht es weder um die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung noch war die Klin. - wie die Ausführungen unter 5 zeigen - gutgläubig. Damit kommt es auf
die von ihr aufgeworfenen Entreicherungsfragen nicht an.
7. Von der Frage der Entreicherung ist die Frage zu unterscheiden, welche Rolle es spielt, dass die Eltern der Klin. im Einklang mit den Absprachen im
Innenverhältnis über die von ihnen eingezahlten Gelder eigenhändig verfügt haben und die Klin. insoweit ihrer Pflicht zur Herausgabe der Gelder
nachgekommen ist.
a) Der BFH misst dem Umstand, dass dem Kontoinhaber nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis kein eigenes Verfügungsrecht über die auf seinem Konto
verwahrten Gelder zustehen soll und er gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe verpflichtet ist, - soweit erkennbar - keine besondere
Bedeutung zu. In dem Verfahren VII B 282/99 (Beschluss vom 17.01.2000, BFH/NV 2000, 857), in dem es um die Einziehung von Forderungen über das
Konto der Lebensgefährtin des Vollstreckungsschuldners ging, führte der BFH aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die eingegangenen Gelder der
Kontoinhaberin zu Gute gekommen seien. Denn die Art und Weise der späteren Verwendung der übertragenen Geldmittel könne nicht ungeschehen machen,
dass den Gläubigern der Vollstreckungszugriff auf die dem Vollstreckungsschuldner ursprünglich zustehenden Forderungen durch dessen Verhalten vereitelt
worden sei.
b) Die zivilrechtliche Rechtsprechung lässt es dagegen zu, den Wertersatzanspruch in bestimmten Fällen der Nutzung von Fremdgeldkonten auf die Beträge zu
begrenzen, die sich noch auf dem Konto befinden bzw. die dem Kontoinhaber zu Gute gekommen sind. Bejaht wird dies ausdrücklich bei Treuhandkonten (z.B.
BGH, Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, NJW 1994, 726; OLG Celle 18.05.2006 - 13 U 120/03, DB 2006, 1784). Ein Treuhandverhältnis, aufgrund
dessen das Guthaben dem Vermögen des Auftraggebers zuzurechnen ist, kommt grundsätzlich allerdings nur dann in Betracht, wenn die Einzahlungen auf ein
ausschließlich zur Verwaltung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1996 - IX ZR 151/95,
NJW 1996, 1543; AG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 -28 C 11228/07, juris). Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht gegeben, da auf dem
streitgegenständlichen Konto verschiedene Vermögenssphären vermischt wurden. Neben Geldern, die ausschließlich der Mutter der Klin. oder ausschließlich
dem Vater der Klin. oder beiden zusammen zustanden, wurden auch Gelder der C. L. GmbH eingezahlt sowie Gelder, die der Schwester der Klin. zustanden.
(Honorar Fa. F.). Die zu Treuhandverhältnissen entwickelte Rechtsprechung ist daher im Streitfall nicht unmittelbar anwendbar. Die dort genannten Argumente
lassen es jedoch als möglich erscheinen, die Rechtsgrundsätze auch auf andere Rechtsverhältnisse auszuweiten, in denen der Kontoinhaber dem
Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe der von diesem auf das Konto geleiteten Beträge verpflichtet ist.
c) Eine abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage ist im Streitfall nicht erforderlich. Denn selbst wenn man in Fortentwicklung der zivilrechtlichen
Rechtsprechung davon ausgehen würde, dass der Kontoinhaber den von ihm zu leistenden Wertersatz auch bei Mischkonten auf die Beträge reduzieren kann,
die sich noch auf dem Konto befinden bzw. die ihm zu Gute gekommen sind, verbliebe es im Streitfall bei dem bereits festgestellten Wertersatzanspruch von
42.134,54 €. Denn die Klin. hat nicht nachgewiesen, dass ihr von den anfechtbar eingegangenen Geldbeträgen nichts zu Gute gekommen ist. Es hätte eines
substantiierten Vortrags zu jeder einzelnen angefochtenen Einzahlung und zu deren Verwendung bedurft. Die bloße Behauptung des Kontoinhabers, es sei ihm
nichts zu Gute gekommen, reicht nicht aus, zumal eine derartige Behauptung im Streitfall auch nachweislich falsch wäre. Denn von dem streitgegenständlichen
Konto war u.a. ein Dauerauftrag auf das Konto der Klin. eingerichtet. Auch ein bloßer Verweis auf die Kontoauszüge reicht nicht aus. Denn jedenfalls in den
Fällen, in denen kein Treuhandkonto vorliegt, kann es nach der Auffassung des Senats nicht die Aufgabe des Anfechtungsgegners bzw. des Gerichts sein, die
Kontoauszüge eigenständig nach etwaigen für den Anfechtungsgegner entlastenden Abbuchungen zu durchsuchen, sondern entsprechend der allgemeinen
Beweislastregeln muss es dem Anfechtungsgegner obliegen, die Umstände nachzuweisen, die den dem Grunde nach entstandenen Wertersatzanspruch der Höhe
nach zu seinen Gunsten einschränken (a.A. für Treuhandkonten BGH, Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, NJW 1994, 726). Hat es der Kontoinhaber
hingenommen, dass auf seinem Konto mehrere Vermögenssphären vermischt werden, und lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit klären, welche Gelder
wofür verwendet wurden, so geht dies zu seinen Lasten.
8. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Klin. überhaupt durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Das Vermögen
ihrer Eltern als Vollstreckungsschuldner war für eine vollständige Befriedigung der Forderungen des Finanzamts unzulänglich. Das reicht grundsätzlich aus, um
einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.05 2003 - VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146). Ermessensfehler sind nicht
ersichtlich.
9. Spätestens mit dem Erlass des ersetzenden Bescheids vom 19.07.2007 hat der Bekl. die Anfechtung auch formell ordnungsgemäß durch Duldungsbescheid
i.S. des § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht hat. Aus dem zuletzt ergangenen Duldungsbescheid lassen sich eindeutig Duldungspflichtiger und Steuerschuldner
sowie die einzelnen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, für die eine Duldungspflicht besteht, gegliedert nach Art, Zeitraum und Höhe erkennen. Auch
die angefochtenen Rechtshandlungen, die mit Datum und Betrag einzeln aufgelistet sind, sind hinreichend erkennbar. ..."(FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 -
11 K 632/07 AO zu §§ 3, 4 AnfG)
***
„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg
vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe
von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.
Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock
Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit
weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002
(Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.
Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An
diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.
Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.
Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die
titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.
Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4
AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber
Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im
Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der
Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.
Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von
mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624
Abs. 1 BGB .
Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03)
gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit
dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam -
Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der
Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der
Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte
beantragt: Klagabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber
anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem
Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine
Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung
des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem
Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der
Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in
der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass
Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände
ausreichend geschützt.
Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust
darstellen würde.
Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die
weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer
Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es
kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde
auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs.
1 AnfG dar.
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der
Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen
unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des
Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München
1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem
Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d.
Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und
keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München
20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die
Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ
113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der
Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf
eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3;
Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine
entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000,
§4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12;
Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür.
Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn.
37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat
das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar
grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu
erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in
der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel
letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das
Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung
der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein
Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet
werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint
äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante
Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht,
zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und
Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des
zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften
aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und
gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem
selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer
Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO
beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich
erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw.
§ 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine
Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) -
davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG
München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen
unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der
Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten
untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als
ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)
Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine
ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71,
61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem
Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und
Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung
besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach
der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil
im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393
[BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen
Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im
Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene
‚Gegenleistung' erbrachte.
ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur
auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem
streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück
Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne
vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner
ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen
wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).
b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem
Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt
hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem
Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten
Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in
Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im
Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom
24.05.2005 - 1 O 2/05)
***
Übersteigt bei unteilbaren Leistungen der Wert der Gegenleistung die Hälfte des Wertes der Leistung, ist i. d. R. von einem insgesamt entgeltlichen Vertrag
auszugehen, dessen Anfechtbarkeit der Regelung des § 3 AnfG und nicht der des § 4 AnfG unterliegt (FG Münster, Urteil vom 04.07.2003 - 11 K 7046/99,
EFG 2003, 1444).
§ 5 AnfG Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe aus dem Nachlass Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlassgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den
Nachlass dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung
des Erben.
Leitsätze/Enscheidungen:
....
§ 6 AnfG Kapitalersetzende Darlehn
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehns oder für eine gleichgestellte
Forderung
1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist;
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Leitsätze/Enscheidungen:
...
§ 7 AnfG Berechnung der Fristen
(1) Die in den §§ 3 , 4 und 6 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die
Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der
Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend
gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet waren.
Leitsätze/Enscheidungen:
Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 87/09 zu § 7 II AnfG):
„... Der von der Beschwerde angeführte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die
befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 278; Huber, AnfG 10. Aufl. § 7 Rn.
38; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 7 AnfG Rn. 8). Die von der Beschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch
den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rn. 11), ist für die hier zu
entscheidende Frage nicht einschlägig. ..."
***
Der in einem Lebensversicherungsvertrag widerruflich als bezugsberechtigt Bezeichnete erlangt erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf
die Versicherungssumme. Dementsprechend beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist für die Schenkungsanfechtung. Eine
Vollmacht für "Steuerangelegenheiten" umfasst auch die Vertretung in dem Verfahren betreffend den Erlass des Duldungsbescheides nach § 191 AO, mit dem
das zivilrechtliche Anfechtungsrecht nach § 4 AnfG geltend gemacht wird. Hat das FG in der Hauptsache eine andere Rechtsmeinung vertreten als in einer
vorangegangenen AdV-Entscheidung, so begründet das keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (BFH, Beschluss vom 12.12.2014 - VII B 112/14).
***
Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug
verfolgten Primäranspruch (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 zu AnfG §§ 7, 11):
„... Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der erst in der Berufungsinstanz im Wege eines Hilfsantrages erhobene Primäranspruch binnen
der vierjährigen Anfechtungsfrist gemäß §§ 4, 7 AnfG geltend gemacht wurde. Die Verfolgung des Primäranspruchs bedeutet gegenüber dem mit
Kla-geerhebung vom Juli 2005 rechtzeitig begehrten Wertersatzanspruch (Sekundäranspruch) keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO).
a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass die rechtzeitige Geltendmachung eines anfechtungsrechtlichen
Rückgewähranspruchs in Natur zugleich die Frist für einen Wertersatzanspruch wahrt (BGHZ 89, 189, 197; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 156/82,
WM 1983, 1313, 1315; Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2167; ebenso Huber, aaO § 7 Rn. 13; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn. 8;
Münch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 143 Rn. 121). Diese Grundsätze sollen aber auch dann gelten, wenn vom
zunächst geltend gemachten Wertersatzanspruch auf den Primäranspruch übergegangen wird (OLG Hamm NZI 2001, 432, 433; HK-InsO/Kreft, aaO § 146 Rn.
8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 146 Rn. 15c).
b) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend.
aa) Der Anfechtungsanspruch kann verschiedene technische Ausprägungen erfahren, nämlich unmittelbar auf Rückgewähr des anfechtbar Erwor-benen
gerichtet sein oder, falls dieser Gegenstand dem Anfechtungsgegner nicht mehr zur Verfügung steht, auf Leistung von Wertersatz (§ 143 Abs. 1 InsO).
Außerhalb des Insolvenzverfahrens - wie hier - tritt anstelle des Rückgewähranspruchs die Verpflichtung des Anfechtungsgegners, das vom Schuldner
anfechtbar Weggegebene dem Zwangszugriff des Gläubigers wieder zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Ist dies dem Anfechtungsgegner nicht
möglich, tritt auch hier der Anspruch auf Wertersatz an die Stelle des Primäranspruchs. Für den Bereich der Verjährungshemmung (§ 204 BGB) ist an-erkannt,
dass bei Geltendmachung eines Anspruchs, der verschiedene technische Ausprägungen aufweist, alle Gestaltungen von der Hemmungswirkung erfasst werden
(Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 204 Rn. 7). Dies gilt insbesondere für die gegen denselben Schuldner erhobene Zahlungsklage aus § 2325 BGB, die
die Verjährung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 2329 BGB hemmt und umgekehrt (BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72,
NJW 1974, 1327 f). Zwischen dem auf Zahlung gerichteten Sekundäranspruch und dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung bezogenen Primäranspruch des
§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht ebenso wie bei den vor-genannten Pflichtteilergänzungsansprüchen eine wesensmäßige Gleichheit, die keine unterschiedliche
Beurteilung rechtfertigt. Der Umstand, dass es sich bei den Fristen aus dem Anfechtungsgesetz nicht um Verjährungsfristen, sondern um von Amts wegen zu
beachtende Ausschlussfristen handelt (Huber aaO, § 7 Rn. 4; Kübler/Prütting/Paulus aaO, § 7 Rn. 3), wirkt sich hier nicht aus.
bb) Der Sache nach bedeutet der Übergang vom Sekundäranspruch zu dem nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkten Primäranspruch eine
Beschränkung des Klagebegehrens, somit keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Der Sekundäranspruch reicht weiter als der Primäranspruch, weil die
Zahlungsklage unmittelbar zur Befriedigung seines gleichfalls auf eine Geld-summe gerichteten Hauptanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 362) führt.
cc) Die Kläger haben bereits in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Überlassungsvertrag vom 18. Oktober 2001 als anfecht-bare
Rechtshandlung angesehen haben und der hieraus abgeleitete Anspruch auf Wertersatz auf einer unzutreffenden Wertung des aus der Anfechtung folgenden
Anspruchs beruhte. Die Kläger wollten mit ihrer Klage den gesamten Überlassungsvertrag zu Fall bringen und auf das hierdurch seitens des Schuldners
Weggegebene zugreifen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, die Beklagte habe mit Zustellung der Klage gewusst, dass die Kläger den
durch den Überlassungsvertrag vorgenommenen Vermögenserwerb - bezogen auf den dem Schuldner zuzuordnenden Miteigentumsanteil - nicht hinnehmen
würden (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 11 f). Ein schützenswertes Interesse der Beklagten ist unter diesen
Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.
c) Die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht München I war fristwahrend, weil das örtlich unzuständige Gericht die Klage zugestellt und erst
anschließend die Sache an das Landgericht Kempten verwiesen hat (vgl. BGHZ 90, 249, 251).
d) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kläger die von ihnen verfolgten titulierten Forderungen hinreichend konkret
aufgeführt haben. Zur Auslegung des Klageantrags kann auch auf die Klagegründe zurückgegriffen werden (Huber, aaO, § 7 Rn. 10 f).
3. Entgegen der Ansicht der Revision kann den Klägern hinsichtlich der Geltendmachung des vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnisses vom 18.
November 2004 kein rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten vorgeworfen werden. Wegen der in § 2 AnfG geregelten Subsidiarität der
Einzelgläubigeranfechtung steht es dem Anfechtungsgläubiger nicht frei, seinen Schuldner zu schonen und stattdessen die Empfänger anfechtbar erworbener
Zuwendungen in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518; Huber aaO, § 2 Rn. 21). Gegen diesen Grundsatz
haben die Kläger nicht verstoßen, weil unstreitig der Schuldner, der Ehemann der Beklag-ten, vermögenslos ist. Eine Schonung zu Lasten der Beklagten
scheidet daher aus.
Bei dem vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Dies ergibt sich aus der in der
notariellen Urkunde verwendeten Bezeichnung Schuldanerkenntnis sowie dem Umstand, dass die Urkunde einen Verpflichtungsgrund für die Zahlungszusage
weder ausdrücklich erwähnt noch andeutet (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86, MDR 1988, 207; v. 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, MDR
1999, 162, 163). Soweit die Beklagte hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses einwendet, es habe lediglich zur Sicherung eines gegen die F GmbH gerichteten
Anspruchs gedient, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dann bestünde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Anerkennenden und der GmbH (vgl.
BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 30/06, WM 2007, 1613, 1614 Rn. 11); die Kläger könnten als Gläubiger von ihrem Wahlrecht (§ 421 Abs. 1 Satz 1 BGB),
gegen welchen Gesamtschuldner sie vorgehen wollen, Gebrauch machen. ..."
***
Hat der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto bei einer
Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem Anfechtungsgläubiger nach
erfolgter Absichtsanfechtung zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in entsprechender Anwendung des § 7 II AnfG auf
die bei dem Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 I, § 1664 BGB sein (BFH, Urteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02,
NJW 2004, 3510).
Ob der Verkehrswert des übernommenen Grundstücksanteils unter dem Wert der Grundpfandrechte lag, ist nicht nach der Höhe der nominellen Buchwerte der
auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte zu beurteilen, sondern in welcher Höhe sie noch Forderungen gesichert haben (BFH, Beschluss vom
28.05.2003 - VII B 189/02, BFH/NV 2003, 1287).
Das Institut der Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Insolvenzverfahren) ist zivilrechtlicher Natur. Für die
Frage der Wirksamkeit einer Vermögensübertragung im Bereich des AnfG kommt es daher ausschließlich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser
Übertragung an. Nicht maßgeblich ist, wie die Vermögensübertragung steuerlich zu beurteilen ist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, ob der
Rückgewähranspruch gem. § 7 AnfG in der Form des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im Zeitpunkt des
anfechtbaren Erwebs wie auch im Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs auch gegenüber einem Duldungsverpflichteten durchgreift, der im
Zeitpukt des anfechtbaren Erwerbs wie auch im Zeitpunkt der Enstehung des Wertersatzanspruchs ein geschäftsunfähiges Kind war. Konkret stellt sich die
Frage, ob der Schutz des Geschäftsunfähigen dem sekundären Wertersatzanspruch weichen muss, wenn der Vollstreckungsschuldner als gesetzlicher Vertreter
seinem geschäftsunfähigen Kind ein Bankguthaben in anfechtbarer Weise (Absichtsanfechtung) unentgeltlich übertragen und kurze Zeit später unter Verstoß
gegen die ihm obliegende Vermögenssorge wieder entzogen hat (BFH, Beschluss vom 13.03.2002 - VII B 42/01, BFH/NV 2002, 896).
Der Anfechtungstatbestand des § 3 I Nr. 2 AnfG a. F. bestimmt den Inhalt des Eigentums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Dies gilt auch hinsichtlich
des Wertersatzanspruchs, der lediglich eine Modalität des Rückgewähranspruchs (§ 7 I AnfG) darstellt. Vor dem 1. Januar 1999 erlassene Duldungsbescheide
werden durch das AnfG 1999 nicht berührt. Das AnfG 1999 lässt es weiter zu, dass die Finanzbehörde den Rückgewähranspruch durch Erlass eines
Duldungsbescheids geltend macht. Durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Anfechtungsgegners vor dem Zivilgericht verliert die
Finanzbehörde nicht ihr Recht, den Rückgewähranspruch durch Duldungsbescheid geltend zu machen und die Sache damit vor die Finanzgerichtsbarkeit zu
ziehen (BFH, Beschluss vom 07.02.2002 - VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757).
Das Gebot der genauen Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes bzw. der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Duldungsbescheids steht einer
Auslegung des Duldungsbescheids mitsamt des darin bezeichneten Anfechtungsgegenstandes nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht
entgegen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass im Ergebnis ein Austausch des im Duldungsbescheids ausdrücklich bezeichneten Anfechtungsgegenstandes
eintritt, ist jedoch nicht zulässig. Die Frage, in welchen Fällen oder unter welchen Umständen ein Duldungsbescheid dem Bestimmtheitsgebot genügt, hängt
von den Umständen des Einzelfalles ab und kann daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben (BFH, Beschluss vom 08.02.2001 - VII B 82/00,
BFH/NV 2001, 1003).
Im Anfechtungsprozeß kann der Anfechtungsgegner gegen den Anspruch des Gläubigers aus einem Prozeßvergleich alle Einwendungen geltend machen, die
der Schuldner selbst noch vorbringen kann (BGH, Urteil vom 19.11.1998 - IX ZR 116/97, MDR 1999, 378).
Schenkt der im Ausland lebende deutsche Steuerschuldner seinen Kindern Bargeld zum Erwerb eines Hausgrundstücks, so ist anfechtungsrechtlich
betrachteter Gegenstand der Schenkung nicht das Grundstück, sondern das Geld. Der Steuergläubiger kann deshalb insofern nicht den
Zwangsvollstreckungszugriff in das Grundstück erreichen. Anfechtungsrechtlich kann in einem solchen Fall nicht auf die Lage vergleichend abgestellt
werden, die sich ergebe, wenn der Steuerschuldner das Grundstück selbst erworben hätte (BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - IX ZR 38/96, NJW-RR 1997, 939).
Der Rückgewähranspruch nach § 7 I AnfG entsteht, ohne daß sich der "'Anfechtende" darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen
des Anfechtungstatbestandes (BGH, Entscheidung vom 20.06.1996 - IX ZR 314/95, KTS 1996, 545).
Die anfechtbare Einräumung eines Grundpfandrechts begründet in der Regel keinen Anspruch des Anfechtungsgläubigers auf Beseitigung dieses Rechts. Ein
solcher Anspruch kann sich allerdings aus einer unerlaubten Handlung des Anfechtungsgegeners ergeben, falls über den Anfechtungstatbestand hinaus
besondere erschwerdende Umstände vorliegen (im Anschluß an BGHZ 130, 314 = NJW 1995, 2846 = LM H. 11/1995 § 7 AnfG Nr. 18/19; BGH, Urteil vom
09.05.1996 - IX ZR 50/95, MDR 1996, 1062).
Hat der Schuldner an einem umfassenden Vermögensrecht (z. B. Grundeigentum) ein Teilrecht (z. B. Wohnungsrecht) anfechtbar begründet, so kann der
anfechtende Gläubiger regelmäßig nicht Beseitigung dieses Teilrechts verlangen. Es ist in der Weise zurückzugewähren, daß der Anfechtungsgegner
schuldrechtlich gehalten ist, dem Recht des Gläubigers gegen seinen Schuldner Vorrang vor dem anfechtbar bestellten Recht einzuräumen; Zwischenrechte
Dritter bleiben unberührt. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch verdrängt - für den Regelfall - Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung
auch gegen den Schuldner, soweit die Anfechtung gegen ihn als Sonderrechtsnachfolger stattfindet (BGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - IX ZR 81/94, MDR
1996, 412).
Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht einem Rückgewähranspruch aus § 7 I AnfG gegen die GmbH hinsichtlich der anfechtbaren Einlage des
Gesellschafter/Schuldners nicht entgegen (BGH, Entscheidung vom 15.12.1994 - IX ZR 153/93, NJW 1995, 659).
Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht in Natur zurückgewährt
werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem
Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGH, Entscheidung vom 09.01.1994 - IX ZR 100/93, WM 1994, 459).
Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht in Natur zurückgewährt
werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem
Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGH, Entscheidung vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, MDR 1994, 681).
Die formelle Rechtsstellung des Treuhänders ist ein Rechtsgut, dessen Rückgewähr nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes verlangt werden kann
(BGH, Entscheidung vom 04.03.1993 - IX ZR 151/92, MDR 1994, 549).
Hat der Schuldner seinen Miterbenanteil dem einzigen anderen Miterben anfechtbar übertragen, so ist eine Rückgewähr in Natur nicht allgemein
ausgeschlossen. Sie ist jedenfalls möglich, wenn der Nachlaß nur aus einem Grundstück besteht (BGH, Entscheidung vom 19.03.1992 - IX ZR 14/91,
NJW-RR 1992, 733).
Nach § 7 AnfG gewährt die Anfechtung dem Gläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zum
Gläubiger so behandeln läßt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BGH, Entscheidung vom
19.09.1991 - IX ZR 69/90, NJW-RR 1992, 612).
Der gesetzliche Rückgewähranspruch des § 7 AnfG ist auch dann dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, wenn er von einer Finanzbehörde zum Zweck der
Befriedigung einer Steuerforderung geltend gemacht wird (BGH, Entscheidung vom 29.11.1990 - IX ZR 265/89, NJW 1991, 1061).
Solange ein Duldungsbescheid, mit dem die Finanzverwaltung eine Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht hat, noch nicht
unanfechtbar ist, sind die Zivilgerichte nicht an die in dem Bescheid getroffene Regelung gebunden (BGH, Entscheidung vom 25.10.1990 - IX ZR 13/90, NJW
1991, 700).
Ist auf seiten mehrere Gläubiger der Anfechtungstatbestand der Gläubigerbenachteiligung gegeben, wird die Begünstigte frei, wenn sie ihre Rückgewährspflicht
bereits gegenüber einem Gläubiger erfüllt hat. Wird die Klageforderung auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis gestützt, muß der Schuldner etwaige
Einwendungen näher darlegen und beweisen (BGH, Entscheidung vom 18.10.1990 - IX ZR 4/90, NJW-RR 1991, 178).
***
Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der
Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte
neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden müsste. Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen die Höhe des
gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches sind durch diesen Titel nicht präkludiert, soweit es um Zinsen geht, die nach der letzten mündlichen
Verhandlung des vom Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, in der Einwendungen gegen das Zinsbegehren hätten erhoben werden können,
anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - 27 U 84/01, NJOZ 2002, 469).
Der nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommene Beklagte, hat nur dann Anlass zur Klageerhebung gegeben,
wenn er zuvor erfolglos zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgefordert worden ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.1999 - 4 W 72/99-7, NJW-RR
2000, 1667).
§ 8 AnfG Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte
an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die
Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag
auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser Antrag an
die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
Leitsätze/Enscheidungen:
Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung benachteiligt die Gläubiger des Versicherungsnehmers auch
dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später
der Versicherungsfall eintritt (BGH, Urteil vom 26.01.2012 - IX ZR 99/11 zu §§ 1 I, § 4 I, 8 I AnfG):
„... Die Klägerin hat gegen S. (fortan: Schuldner) Forderungen aus einem Darlehens- und einem Girovertrag. In einer notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. Oktober 1993 unterwarf sich der Schuldner wegen der in Höhe des Grundschuldbetrages von 1.800.000 DM
übernommenen persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde
im Jahr 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab. Dabei verschwieg er eine zum 1. Januar 2008 ablaufende
Lebensversicherung. Den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag hatte der Schuldner bereits im Jahr 1982 geschlossen. Das im Jahr 1999 zugunsten der
Beklagten - seiner Kinder - verfügte unwiderrufliche Bezugsrecht hatte der Schuldner im Jahr 2004 mit Zustimmung der Beklagten in ein widerrufliches
Bezugsrecht umgewandelt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 wurde der Versicherer verurteilt, die Ablaufleistung aus dem
Lebensversicherungsvertrag in Höhe von jeweils 77.309,05 € an die Beklagten auszuzahlen. Schon zuvor hatte der Versicherer die Ablaufleistung unter dem
Vorbehalt der Rückforderung an die Klägerin überwiesen.
Die Klägerin hat die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zugunsten der Beklagten angefochten. Ihre im Oktober 2009 erhobene Klage auf Duldung
der Zwangsvollstreckung wegen ihrer vollstreckbaren Forderung in Höhe eines Teilbetrags von 170.000 € in die Forderungen der Beklagten gegen den
Versicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. ...
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Umwandlung des Bezugsrechts im Jahr 2004 unterliege nicht der Gläubigeranfechtung. Zwar stelle die Einräumung
des widerruflichen Bezugsrechts eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagten im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG dar. Da aber nur ein zuvor bereits
bestehendes unwiderrufliches Bezugsrecht in ein widerrufliches Bezugsrecht für den schon bisher Begünstigten umgewandelt worden sei, fehle es an der nach §
1 AnfG erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Auf den mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehenden Anspruch des Begünstigten sei
insoweit nicht abzustellen. Damit scheide auch eine Anfechtbarkeit der Umwandlung des Bezugsrechts nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 AnfG aus. Die
Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts im Jahr 1999 sei ebenfalls nicht anfechtbar. Sie habe zwar die Gläubiger benachteiligt. Eine Anfechtbarkeit
nach § 4 Abs. 1 AnfG scheitere aber an der Versäumung der Anfechtungsfrist von vier Jahren. Entsprechendes gelte für eine Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1
AnfG, weil die Klägerin die Anfechtung der Einräumung des Bezugsrechts im Jahr 1999 erst im Mai 2010 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist
gerichtlich geltend gemacht habe. Im Übrigen seien die subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht dargelegt. Da das
Bezugsrecht unentgeltlich eingeräumt worden sei, scheide auch eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG aus, die zudem verfristet sei.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Anfechtbarkeit der Zuwendung des Anspruchs aus
der Lebensversicherung an die Beklagten nach § 4 Abs. 1 AnfG scheitert nicht an einer fehlenden Benachteiligung der Gläubiger.
1. Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 4 Abs. 1 AnfG setzt wie jeder andere Anfechtungstatbestand des Anfechtungsgesetzes voraus, dass die
Gläubiger des Schuldners durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden (§ 1 Abs. 1 AnfG). Bei der Bezeichnung eines Bezugsberechtigten aus
einer Lebensversicherung ist insofern zwischen der unwiderruflichen und der widerruflichen Bezeichnung zu unterscheiden.
a) Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 -
IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679; § 159 Abs. 3 VVG nF). Der Anspruch scheidet aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus und steht dem Zugriff seiner
Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Diese gläubigerbenachteiligende Wirkung der Einräumung des Bezugsrechts unterliegt, sofern die übrigen
Voraussetzungen vorliegen, der Anfechtung. Entfällt die Bezugsberechtigung, sei es rückwirkend durch Zurückweisung des erworbenen Rechts nach § 333
BGB oder mit Wirkung für die Zukunft durch eine Aufhebung des Bezugsrechts mit Zustimmung des Berechtigten, so entfällt auch die
Gläubigerbenachteiligung und damit die Anfechtbarkeit.
b) Bei einer widerruflichen Bezeichnung des Bezugsberechtigten erlangt der Bezeichnete zunächst weder einen Rechtsanspruch noch eine sonstige gesicherte
Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der
als Bezugsberechtigter Bezeichnete den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (§ 159 Abs. 2 VVG nF, § 166 Abs. 2 VVG aF), erst jetzt tritt also die
gläubigerbenachteiligende Wirkung seiner Bezeichnung ein. Auf diesen Zeitpunkt ist deshalb auch für die Beurteilung der Anfechtbarkeit abzustellen (§ 8 Abs.
1 AnfG; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356 f zu § 140 InsO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR
245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3).
c) Wird, wie im Streitfall, eine unwiderrufliche Bezeichnung des Bezugsberechtigten mit dessen Zustimmung in eine widerrufliche Bezeichnung geändert, liegt
darin die Aufhebung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung und die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts. Die nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare
Leistung des Schuldners folgt aus der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts. Sie liegt in der Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, die
sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls - hier mit dem Erreichen des im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablaufdatums - vollzieht. Diese auf die
Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zurückzuführende Zuwendung benachteiligt die Gläubiger des Schuldners. Ein Anfechtungsrecht kann deshalb
nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Umwandlung des Bezugsrechts habe nicht dazu geführt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des
Schuldners ausgeschieden sei, sondern dazu, dass der Schuldner einen Vermögensgegenstand hinzugewonnen habe, lässt außer Acht, dass die Ansprüche aus
dem Lebensversicherungsvertrag den Gläubigern des Schuldners nach der Umwandlung des Vertrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalls als
Haftungsmasse zur Verfügung standen. Diese wurde dann, worauf es nach § 8 Abs. 1 AnfG allein ankommt, mit Fälligkeit der Ablaufleistung erneut verkürzt.
a) Gegenstand der Insolvenz- oder Gläubigeranfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung. Im Streitfall ist
dies die Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wie sich die Haftungslage zu einem
früheren Zeitpunkt einmal dargestellt hat, ist rechtlich unerheblich.
aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden
sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des
Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die
anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR
194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18 mwN; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 27 f). Anfechtbar können sogar einzelne, abtrennbare Wirkungen
einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgewähr darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich
nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung
verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236; vom
9. Juli 2009, aaO Rn. 32).
bb) Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 (IX ZR 202/07, WM 2008, 2267), das die Anwendung dieser Grundsätze im Bereich der Gläubigeranfechtung
einschränkte (aaO Rn. 21 ff), betraf einen Sonderfall, in dem die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger zu keinem Zeitpunkt verschlechtert worden waren. Für
den Streitfall lässt sich daraus nichts herleiten. Hier kommt es darauf an, ob die gläubigerbenachteiligende Wirkung einer Zuwendung auch dann
ausgeschlossen ist, wenn der zugewendete Gegenstand, der bereits aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war, zunächst in das Schuldnervermögen
zurückgeführt wurde. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, dass mehrere Rechtshandlungen des Schuldners
anfechtungsrechtlich selbständig zu betrachten sind.
b) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Überlegung, dass die Beklagten seit dem Jahr 1999 als Bezugsberechtigte bezeichnet waren. Durch die
Umwandlung des Bezugsrechts im Jahr 2004 sollte lediglich das zunächst ausgeschlossene Widerrufsrecht wieder eingeräumt werden. Es sollte mithin die
Rechtslage hergestellt werden, die auch dann bestanden hätte, wenn sich der Schuldner von vorneherein das Widerrufsrecht vorbehalten hätte. In diesem Fall
wäre ohne Zweifel mit Eintritt des Versicherungsfalls ein Anfechtungsrecht nach § 4 Abs. 1 AnfG entstanden. Der Umstand, dass ein Widerrufsrecht zeitweilig
ausgeschlossen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann
der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Forderungen der Beklagten gegen den Versicherer ist nach § 11
Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG begründet. Neben der bereits erörterten objektiven Gläubigerbenachteiligung liegen alle weiteren Voraussetzungen einer
Schenkungsanfechtung vor.
1. Die Klägerin ist Anfechtungsberechtigte nach § 2 AnfG. Sie ist im Besitz eines vollstreckbaren Titels über die vom Schuldner in der notariellen Urkunde
vom 11. Oktober 1993 übernommene und dort als fällig vereinbarte persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrags. Der Vollstreckungsversuch der
Klägerin in das Vermögen des Schuldners hatte keinen Erfolg. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe vom Versicherer bereits die Ablaufleistung
erhalten, ist zwar nach §§ 767, 795, 797 Abs. 4 ZPO zulässig. Er ist aber nicht geeignet, den zu vollstreckenden Anspruch aus der in der notariellen Urkunde
übernommenen persönlichen Haftung zu Fall zu bringen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung des Versicherers den durch das Schuldanerkenntnis
gesicherten Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner auf Darlehensrückzahlung zum Erlöschen gebracht oder ihn wenigstens unter den gelten gemachten
Teilbetrag von 170.000 € verringert hätte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 281). Eine solche Wirkung haben die
Beklagten schon der Höhe nach nicht vorgetragen. Im Übrigen sind sie der Behauptung der Klägerin, die Zahlung sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung
erfolgt, nicht entgegengetreten. Bei einem solchen Vorbehalt bewirkte die Zahlung keine Erfüllung.
2. Die Zuwendung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagten im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter nach §§ 328 ff BGB war
eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG, weil die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine
Gegenleistung für die Zuwendung des Bezugsrechts an den Schuldner zu erbringen hatten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist
grundsätzlich derjenige der Vollendung des Rechtserwerbs, im Streitfall somit der Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt
hatten die Beklagten keine ausgleichende Leistung zu erbringen. Anders müsste die Beurteilung nur dann ausfallen, wenn der Schuldner mit der Zuwendung der
Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten eine zu einem früheren Zeitpunkt begründete entgeltliche Verpflichtung erfüllt hätte (vgl.
MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 7, 19 f, 26). Ein solches Kausalgeschäft hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es führt zwar aus,
im Falle der Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in ein widerrufliches Bezugsrecht für denselben Begünstigten in einer einheitlichen Urkunde
sei regelmäßig anzunehmen, dass die Zustimmung des Begünstigten nur deswegen erteilt werde, weil ihm das widerrufliche Bezugsrecht eingeräumt werde.
Damit will das Berufungsgericht aber lediglich begründen, weshalb die Aufhebung des unwiderruflichen Bezugsrechts und die Einräumung des widerruflichen
Bezugsrechts für die Frage der Gläubigerbenachteiligung als Einheit anzusehen seien. Eine rechtliche und nicht nur tatsächliche Verknüpfung zwischen der
Zustimmung der Beklagten und der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision nicht.
3. Die nach § 4 Abs. 1 AnfG einzuhaltende Frist von vier Jahren wurde gewahrt, denn der Rechtserwerb der Beklagten vollzog sich mit Erreichen des
Ablaufdatums der Versicherung am 1. Januar 2008 (§ 8 Abs. 1 AnfG), und die Anfechtung wurde im Oktober 2009 gerichtlich geltend gemacht (§ 7 Abs. 1 AnfG).
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass die Beklagten die ihnen zugewendete Forderung gegen den Versicherer der Klägerin zu deren Befriedigung zur
Verfügung stellen müssen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Dies geschieht durch die Duldung der Zwangsvollstreckung (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 18 und §
13 Rn. 19). Die Bereicherung der Beklagten ist nicht entfallen (vgl. dazu § 11 Abs. 2 AnfG), weil der Versicherer nach dem Urteil des Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 14. April 2010 durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin nicht von seiner Verpflichtung gegenüber den Beklagten frei
geworden ist. ..."
***
Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne
Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist
(BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 203/06):
„... Die Klägerin verfügt über einen Zahlungstitel gegen K. (fortan Schuldner). Der Schuldner verkaufte mit notarieller Urkunde vom 22. Januar 2003 seine
Liegenschaften (Eigentumswohnung und Gartenland) an den Beklagten, seinen späteren Schwiegersohn. Dieser beantragte noch am selben Tage die Eintragung
der ihm in der Kaufurkunde bewilligten Auflassungsvormerkung, die der Notar am 28. Januar 2003 vornahm.
Die Klägerin hat die Kaufpreisforderung ihres Schuldners gepfändet; das vorläufige Zahlungsverbot ist dem Beklagten am 11. Februar 2003, der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss am 14. Februar 2003 zugestellt worden. Die Auflassung für beide verkauften Liegenschaften wurde am 25. Februar 2003 erklärt.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten wegen einer vollstreckbaren Restforderung gegen den Schuldner in Höhe von
59.163,69 € nebst 170,63 € Zinsen die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Liegenschaften, die der Beklagte vom Schuldner erworben hat.
Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten
antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. ...
Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit nach dem festgestellten Sachverhältnis jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als Vorsatzanfechtung für begründet erachtet und die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners für den Zeitpunkt der bindenden Auflassung beider Liegenschaften am 25. Februar 2003 bejaht. Zu der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, die
im Streitfall den maßgebenden Kenntniszeitpunkt bestimmt, hat es dabei den Grundsatz vertreten, dass auch hier für die Willenserklärung des Schuldners,
deren bindende Kraft Wirksamkeitsvoraussetzung der angefochtenen Rechtshandlung ist, eine Auflassungserklärung, die notariell beurkundet oder beim
Grundbuchamt eingereicht worden sei, gefordert werden müsse. Dem widerspricht die Revision mit der Rüge, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG sei das
Grundstücksgeschäft wirksam geworden, soweit die Bewilligung der Vormerkung bindend geworden, ihre Eintragung von dem gesicherten Teil beantragt
worden und der vorgemerkte Anspruch entstanden sei.
II. Die Rüge der Revision greift durch. Die Vorschriften des § 8 AnfG und des § 140 InsO sind inhaltsgleich. Sie folgen ohne Ausnahme dem Rechtsgedanken,
dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen Rechtshandlung (§ 8 Abs. 1 AnfG; § 140 Abs. 1 InsO) sich danach bestimmt, wann der
Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsstellung erlangt hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (BGHZ
167, 11, 16 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228, 229 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443 S. 166 f). Dies gilt
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG und § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zuletzt für den Anfechtungsgegner, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung
eingetragen worden ist oder der ihre Eintragung zu seinen Gunsten beantragt hat, sofern der vorgemerkte oder vorzumerkende Anspruch entstanden ist (BGHZ
166, 125, 133 Rn. 23). Denn in der Insolvenz des Schuldners müsste der vorgemerkte Anspruch nach § 106 InsO erfüllt werden und die §§ 878, 892 Abs. 2
BGB sichern dem Gläubiger die von ihm beantragte Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch auch dann, wenn nach der Antragstellung das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist.
In den Fällen der Gläubigeranfechtung bedarf es einer § 106 InsO entsprechenden Vorschrift nicht. Die Auflassungsvormerkung setzt sich gemäß § 883 Abs. 2
Satz 2, § 888 Abs. 1 BGB gegen eine nachrangige Zwangshypothek durch. Der gestellte Antrag auf Eintragung der Vormerkung wahrt nach § 17 GBO den
Rang. In der Grundstückszwangsversteigerung ist die Auflassungsvormerkung durch die §§ 48, 52 Abs. 1 ZVG geschützt und kann dem Ersteher gemäß § 888
Abs. 1 BGB entgegengehalten werden. Schon die Grundstücksbeschlagnahme durch Anordnung der Zwangsversteigerung ist gegenüber der älteren
Auflassungsvormerkung entsprechend § 883 Abs. 2 BGB wirkungslos (BGHZ 170, 378, 384 Rn. 14).
Aus dem genannten Grunde werden zutreffend auch im Schrifttum § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO so gelesen, dass Satz 1 sich hier auf die
bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners bezieht (Jaeger/Henckel, InsO § 140 Rn. 49;
MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 140 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 12).
Indem das Berufungsgericht in den Fällen der § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO stattdessen - wie bei Grundstücksübertragungen ohne
Auflassungsvormerkung - auf die gemäß § 873 Abs. 2 BGB bindende Auflassungserklärung abstellt, hat es den Zweck des Gesetzes aus dem Auge verloren.
Denn die bindende Auflassungserklärung ist nur erforderlich, um dem nicht vormerkungsgesicherten Grundstückserwerber im Zusammenwirken mit seinem
eigenen Eintragungsantrag eine nach § 878 BGB gesicherte Anwartschaft zu verschaffen (BGHZ 49, 197, 201; 83, 395, 399; 106, 108, 111; Raebel in
Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 273). Für die Sicherheit und die Durchsetzbarkeit der Auflassungsvormerkung
ist die Auflassung, die in der Grundstückspraxis nicht selten - namentlich beim Verkauf noch nicht vermessener Teilflächen - erst später bindend erklärt wird
oder erklärt werden kann, dagegen ohne Bedeutung.
III. Das Berufungsurteil ist infolge der fehlerhaften Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG, auf der es beruht, nach § 562 ZPO aufzuheben. Zum Tatbestand der
Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG), auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, und zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung am 22. Januar
2003 hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so dass der Senat nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden kann.
Soweit es für die weitere Prüfung der Anfechtungstatbestände nach Zurückverweisung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Wert des vom Schuldner
verkauften Grundbesitzes ankommt, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dabei der am 22. Januar 2003 voraussichtlich erzielbare
Zwangsversteigerungserlös, nicht der allgemeine Verkehrswert, maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v.
23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 590 Rn. 21; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06,
ZIP 2009, 1285, 1286 Rn. 19 f). Dem trägt das vom Landgericht eingeholte Bewertungsgutachten, dem auch das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht erkennbar
Rechnung. ..."
***
Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist
bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der
Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese
der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im
Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch
einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen
Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06 zu BGB § 400; ZPO § 850c Abs. 4,
§ 850e Nr. 2a; AnfG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1):
„... 2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der Übergangsvorschrift des §
20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist
des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam
wurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserklärung annahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen
Geltendmachung der Abtretung gegenüber der Hilfskasse. Wird der pfändbare Teil von Rentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht
hat, für die Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfechtung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die
späteren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen Monatsbeträge kommt es dagegen nicht an.
a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet für die
Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung der Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170, 196,
200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 Rn. 24;
Huber, AnfG 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. §
140 Rn. 9b).
b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige
Forderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits entstanden war.
aa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen
Nutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums
wirksam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9, 10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die Abtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - anders als bei der
Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nutzungsrechtes; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen nicht möglich,
und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungsstörungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die für die
Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten entscheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls nach
Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. Hierbei
handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3 AnfG fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis zum Tod
des Rentenberechtigten keine Störungen und Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der
Unterbrechung oder Änderung des Leistungsverhältnisses, etwa durch Erlangung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein
Beamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrechtliche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines
fortdauernden Austauschvertrages eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits
entstanden. ..."
***
Die Neuregelung in § 8 II 2 AnfG (Beginn der Anfechtungsfrist bei Vormerkungsbestellung ab Eintragungsantrag) ist erst ab dem 1.1.1999 anzuwenden. Denn
die Gesetzesänderung ist mit einer Verlängerung der Anfechtungsfrist von einem auf zwei Jahre (§ 3 II 2 AnfG n. F.) einhergegangen, so daß ein Vorgriff auf
das neue Recht nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 10.12.1998 - IX ZR 302/97, MDR 1999, 308).
*** (OLG)
„... Der Maßgebliche Zeitpunkt für die Eigentumsübertragung ist der 16.01.2001. Da für das Wirksamwerden der Eigentumsübertragung als der anfechtbaren
Rechtshandlung gemäß § 873 Abs. 1 BGB die Grundbucheintragung erforderlich ist, ist für die Bestimmung des Zeitpunktes der Vornahme der Rechtshandlung
§ 8 Abs. 2 AnfG einschlägig. Der Senat stimmt mit dem Landgericht dahingehend überein, dass die im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung
anzufechtende Rechtshandlung der Antrag auf Eintragung der Vormerkung ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen des AG
Erding - Grundbuchamt -, die der Beklagte inhaltlich nicht substantiiert bestritten hat, ist der Antrag vom 15.01.2001 dort am 16.01.2001 eingegangen. An
diesem Tag gilt der Eintragungsantrag gemäß § 13 Abs. 2 GBO als gestellt, wurde also die hier allein anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen. ..." (OLG
München, Urteil vom 06.07.2011 - 20 U 3155/10)
***
Der durch Vormerkung gesicherte zukünftige Auflassungsanspruch aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot setzt sich gegenüber einer
nachrangig eingetragenen Zwangssicherungshypothek durch. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG
ist auf die bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende
Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB abzustellen (OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2010 - 1 U 758/09 zu BGB §§ 883, 888 Abs. 1; AnfG §§ 4 Abs. 1,
8 Abs. 2; ZPO § 867 Abs. 1):
„... I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 Alleineigentümer zweier Eigentumswohnungen und eines Hausanwesens in B.; bereits im August 2000 war zu seinen
Gunsten jeweils eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von den Beklagten die Löschung im
Jahre 2006 eingetragener Zwangssicherungshypotheken. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der notariellen Urkunde vom 11.7.2000 (Bl. 32 ff. GA) heißt es:
"Das Angebot ist unwiderruflich. Es kann erst angenommen werden, wenn [...]
b) bei einem Eigentümer ein Insolvenzantrag [...] gestellt ist und ein Insolvenzgrund [...] vorliegt, oder
c) die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird, oder
d) beim Tod eines Anbietenden [...]
Das Angebot kann beim Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen von dem Angebotsempfänger getrennt angenommen werden."
Nach dem Tod seiner Tochter hatte der Kläger durch notarielle Urkunde vom 3.7.2003 deren Übergabeangebot - u.a. - hinsichtlich des hier gegenständlichen
Grundbesitzes angenommen und die Auflassung erklärt; er wurde am 21.3.2003 als hälftiger Miteigentümer neben seinem Sohn in das Grundbuch eingetragen.
Mit notarieller Urkunde vom 29.3.2007 hat der Kläger - unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 11.7.2000 - auch das Übernahmeangebot des
Sohnes angenommen ("Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wird betrieben"); er wurde im Jahr 2007 in das Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen.
Das LG hat mit Urteil vom 29.5.2009 die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger rügt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende, sinn- und zweckwidrige Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 AnfG. Seine, des Klägers,
Rechtsposition aus dem Übergabeangebot des Sohnes sei bereits im Jahre 2000 gefestigt entstanden und für den Schuldner bindend geworden; die gegenwärtige
Sicherung eines zukünftigen Auflassungsanspruchs - wie im Streitfall - sei möglich und daher auch vormerkungsfähig. Insofern komme es demzufolge zu einer
Vorverlagerung des anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunktes.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Bad Kreuznach vom 29.5.2009 aufzuheben und die Beklagten wie folgt zu verurteilen:
a) Die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 13363 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über
2.953,83 € zu bewilligen;
b) die Löschung der im Wohnungsgrundbuch von B. Blatt 12390 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über
3.456,23 € zu bewilligen;
c) die Löschung der im Grundbuch von B. Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 2.308,33 € zu bewilligen;
d) die Löschung der im Grundbuch von B. Blatt 19725 zu ihren Gunsten als Gesamtgläubiger eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 751 € zu bewilligen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, das zutreffend eine Gläubigerbenachteiligung und
demzufolge eine noch mögliche Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte festgestellt habe.
II. Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Der Kläger kann von den Beklagten gem. § 888 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Löschung der
streitgegenständlichen Zwangssicherungshypotheken verlangen.
Die im August 2000 zugunsten des Klägers jeweils eingetragenen Auflassungsvormerkungen setzen sich ggü. den im Jahre 2006 zugunsten der Beklagten als
Gesamtgläubiger jeweils eingetragenen - nachrangigen (§ 883 Abs. 3 BGB) und vormerkungswidrigen (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) -
Zwangssicherungshypotheken i.S.d. § 867 ZPO durch. Der aufgrund des unwiderruflichen notariellen Übergabeangebots des Sohnes vom 11.7.2000
entstandene - zukünftige - Anspruch des Klägers auf den Erwerb der jeweils weiteren Miteigentumshälften war bereits im Zeitpunkt der Eintragung der
Vormerkung(en) als geschützte Rechtsposition und damit sicherungsfähig entstanden (§ 883 Abs. 1 BGB). Die von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit
einredeweise dagegen gehaltene Gläubigeranfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnfG) greift daher nicht (mehr) durch; die
Rechtshandlung des Klägers liegt außerhalb der lediglich vier Jahre zurückreichenden Anfechtungsfrist (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
2 AnfG).
1. Die - mit § 140 InsO inhaltsgleiche - Vorschrift des § 8 AnfG folgt dem Rechtsgedanken, dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen
Rechtshandlung sich danach bestimmt, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die im Rechtsverkehr beachtet
werden muss. Dies gilt namentlich für den Anfechtungsgegner, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen worden ist oder der ihre
Eintragung zu seinen Gunsten beantragt hat, sofern der vorgemerkte oder vorzumerkende Anspruch entstanden ist (vgl. BGH v. 2.2.2006 - IX ZR 67/02, BGHZ
166, 125, 133 = MDR 2006, 1191 = GmbHR 2006, 487 m. Anm. Blöse; 167, 11, 16). Die - insolvenzfeste (vgl. BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149,
1 ff. = MDR 2002, 110) - Auflassungsvormerkung setzt sich gem. § 883 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 888 Abs. 1 BGB - auch - gegen eine nachrangige
Zwangssicherungshypothek durch (arg. e §§ 48, 52 Abs. 1 ZVG und § 17 GBO; vgl. BGHZ 170, 378, 384; BGH WM 2010, 274 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 69.
Aufl. 2010, § 883 Rz. 23 ff.). Eingedenk dieser gesetzlich vorgegebenen Schutzwirkung des Sicherungsmittels der Vormerkung ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. Satz 1 AnfG in dem Sinne zu verstehen, dass für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auf die bindende materielle Bewilligung der
Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende Auflassungserklärung i.S.d. § 873 Abs. 2 BGB abzustellen ist (vgl.
BGH WM 2010, 274 f.; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 8 Rz. 13; s. auch Amann DNotZ 2010, 246, 254). Unbeschadet dieser Vorverlagerung
(Huber, a.a.O., § 8 Rz. 11) treten jedenfalls mit der Eintragung der Vormerkung ihre rechtlichen Wirkungen i.S.d. § 8 Abs. 1 AnfG ein.
2. Der eintragungsfähig vorgemerkte Erwerbsanspruch des Klägers ist entstanden.
a) Nach Maßgabe von § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auch künftige oder (aufschiebend) bedingte Ansprüche sicherungsfähig. Insofern muss allerdings bereits
der Rechtsboden durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet sein, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen
Berechtigten abhängt; die bloße tatsächliche Möglichkeit eines zu sichernden Anspruchs genügt hingegen regelmäßig noch nicht. Vormerkungsschutz besteht
nach diesen Grundsätzen insbesondere bei aufschiebend bedingten Ansprüchen, die regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung entstehen, sowie dem
aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot folgenden künftigen Auflassungsanspruch. Diese Ansprüche setzen sich dann - im Respekt vor dem
vom Gesetzgeber zugelassenen Vormerkungsschutz - in der Insolvenz respektive der Zwangsvollstreckung auch bei einer späteren Vertragsannahme durch (vgl.
BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1 ff. = MDR 2002, 110 = NJW 2002, 213 ff.; BGH v. 13.6.2002 - V ZB 30/01, BGHZ 151, 116 ff. = MDR
2002, 1303 = NJW 2002, 2462 ff.; Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 14 ff.). Auch im Fall der sog. Potestativbedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB, bei der ein zur
Bedingung gemachter Umstand allein vom Willen des Erwerbers abhängt, besteht der geforderte feste Rechtsboden (vgl. BGH NJW 2002, 2462 sub IV.1. b.).
b) So liegen die Dinge auch im Streitfall. Der Sohn des Klägers hat mit der notariellen Urkunde vom 11.7.2000 ein formgültiges (§§ 518 Abs. 1 Satz 1; 311b
Abs. 1 Satz 1 BGB) und unwiderrufliches Übergabeangebot abgegeben; er hat zugleich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des - zu
jedweder Erklärung ggü. dem Grundbuchamt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigten - Klägers mit bindender Wirkung
bewilligt (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 873 Abs. 2 BGB analog; A. III.1. und 3. der notariellen Urkunde vom 11.7.2000). Der Kläger hat das - bis dahin
fortgeltende (§§ 151 Satz 1, 152 BGB; vgl. BGH v. 14.9.2001 - V ZR 231/00, MDR 2002, 110 = NJW 2002, 213 ff.) - Übergabeangebot mit der notariellen
Urkunde vom 29.3.2007 angenommen. Jedenfalls mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im August 2000 hatte der Kläger eine
bereits gesicherte und damit vom (Rang-)Schutz der Vormerkung erfasste Rechtsposition auf Erwerb des hier streitgegenständlichen Grundeigentums erlangt;
auf die Rechtwirkungen der späteren Auflassungserklärung (§ 873 Abs. 2 BGB) kommt es insofern nicht mehr an (vgl. BGH WM 2010, 274 f.). Die im
Übergabeangebot vorgegebenen (objektiven) Bedingungen ("Angebot kann erst angenommen werden, wenn ...) nahmen dem Erwerbsanspruch des Klägers
nicht den festen Rechtsboden (§ 158 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 AnfG); ebenso wenig die - bei Eintritt einer der Bedingungen - allein vom Willen des
Klägers abhängige Rechtsgültigkeit (BGH NJW 2002, 2461 ff.; OLG München v. 12.3.2009 - 34 Wx 9/09, NJW-RR 2009, 950 ff.; Rövekamp in
Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 2008, § 158 Rz. 11). ...
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung einer Entscheidung des BGH zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die streitgegenständliche Frage nach der Auslegung des § 8 Abs. 2
Satz 2 AnfG ist - wie gezeigt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3, 6 Satz 1 ZPO festgesetzt auf
9.470 €. ..."
***
Bei einer erst nach dem 1.1.1999 geltend gemachten Gläubigeranfechtung einer Grundstücksbezogenen Rechtshandlung kommt es für den Zeitpunkt der
Vornahme der Rechtshandlung auch dann auf den Eintragungsantrag i.S.d. § 8 II AnfG n.F. an, wenn dieser vor dem 1.1.1999 gestellt ist. Auf den Zeitpunkt der
Eigentumsumschreibung kommt es nicht (mehr) an (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 39/01, InVo 2003, 251).
§ 9 AnfG Anfechtung durch Einrede
Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat
diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
Leitsätze/Enscheidungen:
Wenn - wie hier - die Finanzgerichte der st Rspr des BFH gefolgt sind, nach der Gesetz iSv AO § 191 Abs 1 S 1 auch das AnfG ist und AnfG § 9 der
Anfechtung durch Duldungsbescheid nicht entgegensteht, stellt dies keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 dar. Auch wenn Äußerungen in Rspr und
Literatur dieser Rspr widersprechen, verliert sie dadurch nicht ihren rechtfertigenden Grund (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.03.1991 - 2 BvR 135/91 - juris-Orientierungssatz).
*** (BGH)
Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist
bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. Ob die Parteien der
Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewollt haben, ob diese
der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens im
Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessgericht zu prüfen. Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch
einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksamwerden der Abtretung als vorgenommen, auf die späteren einzelnen
Bezugszeitpunkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2009 - IX ZR 37/06).
***
Die Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner erhoben werden (BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 258/01).
Zur Auslegung, wegen welcher vollstreckbaren Forderung die anfechtungsrechtliche Rückgewähr verlangt wird, ist neben einem besonders hervorgehobenen
Klageantrag auch die Begründung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung heranzuziehen (BGH, Urteil vom 23.11.2000 - IX ZR 155/00, MDR
2001, 470
Bei Anfechtung einer Auflassungsvormerkung kann der Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück lauten. Dieser Antrag enthält
das Begehren, daß der Anfechtungsgegner bei einer Zwangsversteigerung gegenüber dem Gläubiger von der Vormerkung keinen Gebrauch machen darf (BGH,
Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, MDR 1997, 52).
*** (OLG)
Die für die Anfechtung einer Vormerkungsbewilligung erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn das zu übertragende Grundstück bereits
wertausschöpfend belastet ist. Erfolgt die Abtretung einer Eigentümergrundschuld in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Sicherheitsstellung, ist sie
mangels Inkongruenz der Deckung ebenfalls nicht nach dem AnfG anfechtbar (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2012 - 3 U 70/12).
***
Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes (AnfG) kann - soweit sie nicht im Wege
der Einrede nach § 9 AnfG erfolgt - ausschließlich durch Duldungsbescheid erfolgen; eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung vor den ordentlichen
Gerichten ist ausgeschlossen (OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2012 - 13 W 64/12).
***
§ 10 AnfG Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch
Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
Leitsätze/Enscheidungen:
„... Beim Prätendentenstreit um die Freigabe hinterlegter Beträge hat nach der Rspr. des BGH, der der Senat folgt, derjenige, der die Freigabe zu seinen
Gunsten verlangt - wie auch sonst bei einem Anspruch aus § 812 BGB - die Beweislast dafür, dass ihm am hinterlegten Betrag das bessere Recht zusteht (BGH,
NJW 1990, 716 [717]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1536; Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 812 Rnr. 372; einschränkend
Peters, NJW 1996, 1246; a.A. Palandt/Sprau, BGB, 69. A. 2010, § 812 Rnr. 93 unter Hinweis auf OLG Nürnberg, NJW-RR 2003, 1716, das aber die
entgegenstehende h.M. und insbes. die Rspr. des BGH nicht einmal erwähnt).
Dass das Landgericht dabei Beweisangebote des Klägers für eine Priorität seiner Rechte übergangen hätte, macht die Berufung trotz der Hinweise des Senats
zur Beweislast weiterhin nicht geltend; daher kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur „Echtheit" dieser Urkunde nicht an. Außerdem wird die auf
den 06.06.2005 datierte privatschriftlichen Abtretungsvereinbarung Anlage K 5 in der bereits am 27.09.2005 notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom
12.09.2005 (Anlage K 24) angesprochen. Das spricht auch nach Auffassung des Senats dafür, dass es diese Abtretung tatsächlich bereits vorher gab.
Gegen die Hilfsbegründung des Landgerichts, dass jedenfalls spätestens zum Zeitpunkt der Überweisungen auf das Konto der Beklagten zu 2) ab Mai 2008 von
einer stillschweigenden Abtretung an die Beklagte zu 2) auszugehen sei (LGU S. 8 oben), wendet sich die Berufung ebenfalls nicht. Auch gegen den vom
Landgericht zutreffend festgestellten Umfang der Abtretung (LGU S. 8 Mitte) ergebt sie keine Einwendungen.
2. Anfechtung nach AnfG
a) Zwar war der Kläger gem. § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Erklärt hat er eine derartige Anfechtung aber erstmals in erster Instanz mit Schriftsatz vom
23.06.2010 (Bl. 37 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war aber - ausgehend von einer Abtretung vor dem 27.09.2005 (s.o.) - jedenfalls die 4-jährige
Anfechtungsfrist des § 4 AnfG für unentgeltliche Leistungen - eine solche könnte eine Sicherungsabtretung ca. 20 Jahre nach Abschluss eines
Darlehensvertrags durchaus darstellen (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. A. 2008, § 134 Rnr. 27 ff.; Braun, InsO, 3. A.
2007, § 134 Rnr. 28) - längst abgelaufen. Ausgehend davon ebenfalls längst abgelaufen ist die 2-jährige Anfechtungsfrist des § 3 II AnfG für vom Schuldner
mit einer nahestehenden Person geschlossene Verträge.
b) In Betracht kommt daher nur eine Anfechtung gem. § 10 I 1 AnfG. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren
vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des
Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach Satz 2 vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die
Handlung die Gläubiger benachteiligte. Für eine derartige Kenntnisvermutung fehlt hier jeder Vortrag; daher trifft den Kläger für die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 I 1 AnfG die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, aaO, § 133
Rnr. 22 f).
aa) Gläubigerbenachteiligung
Hinsichtlich der - in der auf den 06.06.2005 datierten privatschriftlichen Abtretungsvereinbarung Anlage K 5 angesprochenen - Zinsen von 10% verkennt der
Kläger, dass die Verjährung großer Teile dieser Zinsen dem Beklagten zu 1) nur die Einrede aus § 214 I BGB gibt, auf die sich dieser aber nicht berufen muss;
im übrigen ist die Verjährung unter Ehegatten gem. § 207 I 1 BGB gehemmt, solange die Ehe besteht, wie die Beklagten zutreffend ausgeführt haben. Mit
dieser Erwägung der Berufungsbegründung kann eine inkongruente Sicherung und damit eine Gläubigerbenachteilung daher nicht begründet werden.
Allerdings hat der Kläger ausweislich des angefochtenen Urteils bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2) zur Zeit der Abtretung
keinen Anspruch auf eine derartige Sicherheit hatte. Dann stellt diese Abtretung entgegen der Auffassung des Landgerichts eine inkongruente Sicherung und
damit eine Gläubigerbenachteilung dar (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, aaO, § 129 Rnr. 151 m.w.N.; Braun, aaO, § 131 Rnr. 19).
bb) Kenntnis des Beklagten zu 1)
Der Schuldner muss die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen haben, seine Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen. Dazu fehlt zwar jede
Berufungsrüge des Klägers. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist nach st. Rspr. des BGH aber ein starkes Beweisanzeichen für die
Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Wenn dieses Beweisanzeichen - wie hier - nicht durch andere, vom Anfechtungsgegner zu beweisende Umstände
entkräftet wird, kann es für den Nachweis der Benachteiligungsabsicht ausreichen (BGH, NJW-RR 2004, 1534).
Hinzu kommen hier die eigenen Ausführungen des Beklagten zu 1) in dessen Schreiben vom 28.12.2008 (Anlage K 8) an das Finanzamt Traunstein, wonach
die Abtretung einer Art Erbausgleich zu Lebzeiten diente, „um zu vermeiden, dass im Falle eines Falles andere Personen (als Erben) gegen unseren Wunsch
Anspruch auf einen großen Teil unserer Lebensarbeitsleistung hätten...". Daraus ergibt sich denknotwendig auch das Bewusstsein und die Vorstellung des
Beklagten zu 1), dass auch die Benachteiligung anderer, auch zukünftiger Gläubiger die nahezu zwangsläufige Folge seines Handelns sein würde (vgl. Kirchhof
in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, aaO, § 133 Rnr. 22).
Soweit die Beklagten hierzu ausführen, zum Zeitpunkt der Abtretung hätten keinerlei Verbindlichkeiten, insbesondere nicht gegenüber dem Kläger für
Steuerschulden, im Raum gestanden, hindert das den Vorsatz, Gläubiger im Allgemeinen und in Zukunft zu benachteiligen, nicht. Dieser ergibt sich hier zur
Überzeugung des Senats bereits aus dem Schreiben vom 28.12.2008 (Anlage K 8).
cc) Kenntnis der Beklagten zu 2)
Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist nach st. Rspr. des BGH auch ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der
Benachteiligungsabsicht des Schuldners. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anfechtungsgegner die Inkongruenz der ihm gewährten Deckung erkennt. Dafür
genügt es, dass er die Umstände kennt, bei deren Vorliegen der Rechtsbegriff der Inkongruenz erfüllt ist (BGH, NJW-RR 2004, 1534). Davon ist hier
auszugehen; denn dass die Beklagte zu 2) jemals davon ausgehen hätte können, auf die Abtretung einen Anspruch zu haben, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Allerdings kennt der Anfechtungsgegner, der den Schuldner für wirtschaftlich gesund hält, dessen Benachteiligungsvorsatz möglicherweise nicht (vgl. Kirchhof
in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, aaO, § 133 Rnr. 38 m.w.N.). In diese Richtung könnte das Vorbringen der Beklagten gehen, dass es zu dieser
Zeit nicht die geringsten Vermutungen auf finanzielle Engpässe gab. Hier ergibt sich der Benachteiligungsvorsatz zur Überzeugung des Senats aber bereits aus
dem Schreiben vom 28.12.2008 (Anlage K 8). Dass die dort niedergelegte Motivation des Beklagten zu 1) der Beklagten zu 2) nicht zumindest sinngemäß
bekannt gewesen wäre, hat die Beklagte zu 2) schon nicht behauptet. Dagegen spräche unter Ehegatten auch jede Lebenserfahrung.
Außerdem kann auch einem ursprünglich gutgläubig handelnden Schuldner eine Kenntnis schaden, die er spätestens bis zum Eintritt der Wirkungen der
Rechtshandlung erlangt; bei der Vorausabtretung einer künftigen Forderung ist dies der Zeitpunkt, in dem die abgetretene Forderung entsteht. Dieser Zeitpunkt
ist mit demjenigen identisch, in welchem auch der Benachteiligungsvorsatz selbst vorliegen muss (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung,
aaO, § 133 Rnr. 17 und 19 m.w.N.). Hier geht es um die abgetretenen Raten für die Zeit ab Oktober 2008. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wussten beide
Beklagten um die Gläubigerbenachteiligung; für die Beklagte zu 2) ergibt sich dies zumindest aus der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dargestellten
Anzeige gem. § 409 BGB vom 21.04.2008.
c) Daher schuldet auch die Beklagte zu 2) aus § 11 I AnfG die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an den Kläger. Der Beklagte zu 1) hat
sowieso keine fortbestehende eigene Berechtigung an dem hinterlegten Betrag geltend gemacht. Dem entspricht der klägerische Antrag zumindest sinngemäß.
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten insoweit Gesamtschuldner wären. Deren Zustimmungspflicht besteht vielmehr unabhängig voneinander. ..."
(OLG München, Urteil vom 17.01.2011 - 19 U 4467/10)
§ 11 AnfG Rechtsfolgen
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Gläubiger zur
Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei
der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder
den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
Leitsätze/Enscheidungen:
Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu
machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot
aufgenommen wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - V ZB 195/12).
***
„... Auf eine von der Gläubigerin auf § 4, § 11 AnfG gestützte Klage wurde die Nießbrauchsberechtigte am 25. November 2011 verurteilt, von dem zu ihren
Gunsten auf dem obigen Grundbesitz eingetragenen Nießbrauch der Gläubigerin gegenüber keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der
Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag von deren Forderung einzuwilligen. Das Urteil ist rechtskräftig.
..." (BGH, Beschluss vom 12.09..2013 - V ZB 195/12)
***
Ist der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen
worden, scheidet ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aus (BGH, Urteil vom 15.11.2012 -
IX ZR 173/09).
***
Der Anfechtungsgegner kann den Bereitstellungsanspruch durch Zahlung eines Geldbetrags abwehren, der die Gläubigerbenachteiligung beseitigt. Hierfür ist in
der Regel das zu erwartende Ergebnis der Zwangsversteigerung in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Einlösungsbefugnis ausgeübt wird. Die
Darlegungs- und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis trifft in diesem Zusammenhang im Allgemeinen den Anfechtungsgegner
(BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 13/07 zu AnfG § 11 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1142):
„... Der Ehemann der Beklagten (nachfolgend auch Vollstreckungsschuldner) wurde am 8.1.2003 rechtskräftig zur Zahlung von 977.313,60 € nebst Zinsen an
die Klägerin verurteilt, deren Vollstreckungsversuche weitgehend erfolglos blieben. Aufgrund Vertrags vom 13.2.2003 erhielt die Beklagte von ihrem Ehemann
seine hälftigen Miteigentumsbruchteile an den mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücken G., A. (Grundbuch von G. Bl. lfd. Nr. 1 und 2; im Folgenden nur
Reihenhausgrundstück) und dem Wohnungseigentum ebenda H. Straße (Wohnungsgrundbuch von G. Bl.) geschenkt und wurde am 26. Februar dieses Jahres
als Alleineigentümerin der Liegenschaften in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin ficht die schenkweise Übertragung dieser Liegenschaften an. Das LG hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die weggegebenen
Liegenschaften zur Befriedigung der der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Forderung aus dem hälftigen Erlös zu dulden. Die Berufung der Beklagten, die
zugunsten der Klägerin wegen ihrer Anfechtung einen Betrag von 40.000 € hinterlegt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. ...
Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit in der Sache selbst wegen fehlender Feststellungen aber noch nicht zur Endentscheidung reif.
I. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin für möglich erachtet, dass sie durch Zwangsvollstreckung mehr als den von der Beklagten hinterlegten
Betrag erlöse, obwohl die festgestellten Verkehrswerte des Reihenhauses von 198.600 € bei Belastungen von 139.665 € und der Eigentumswohnung von
181.000 € bei Belastungen von 179.760 € diese Erwartung nicht stützen. Dazu hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet, dass in der
Zwangsversteigerung des Reihenhauses und der vermieteten Eigentumswohnung Ergebnisse über den festgestellten Verkehrswerten nicht in Aussicht stünden
und dafür Beweis angetreten. Dem Beweisantritt der Beklagten ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Es hat auch nicht darauf hingewiesen, dass es den
Beweisantritt als nicht hinreichend erachte. Dieses Verfahren rügt die Revision mit Recht als entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Verfassungsgarantie
rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben.
Der bisherige Beweisantritt der Beklagten ist allerdings nicht genügend, worauf das Berufungsgericht sie nach § 139 Abs. 1 ZPO hätte hinweisen müssen. Eine
amtliche Auskunft des Vollstreckungsgerichts über die dort erzielten Zwangsversteigerungsergebnisse im Vergleich mit den zuvor festgesetzten
Verkehrswerten kann möglicherweise nicht erteilt werden und gestattet jedenfalls noch keine verlässliche Prognose für die nach Ansicht der Klägerin besonders
liegenden Verwertungsfälle des Streitgegenstands. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten nunmehr Gelegenheit, sich zum Beweis ihrer Behauptung auf ein
weiteres Sachverständigengutachten zu beziehen, durch welches auf der Grundlage der zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das
voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene Reihenhausgrundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten
festgestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 - IX ZR 276/02, NotBZ 2006, 173 = MDR 2006, 594 = ZIP 2006, 387 Rz. 9 a.E.). Wertermittlungsstichtag ist
insoweit für das Reihenhausgrundstück der Zeitpunkt, an welchem die Beklagte ihre Einlösungsbefugnis mit angemessenen Bedingungen ausgeübt hat (vgl. §
95 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Im Übrigen und wegen der Wertänderungen, die bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind, bewendet es
bei den im Urteil des BGH vom 24.9.1996 (IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grundsätzen.
II. Das Berufungsurteil ist auch insoweit fehlerhaft, als seine Feststellung der Gläubigerbenachteiligung sich auf die rechtlich unzureichenden
Sachverständigengutachten der ersten Instanz stützt. Wie bereits dargelegt, kann die Gläubigerbenachteiligung infolge von Grundstücksschenkungen als
Voraussetzung eines Bereitstellungsanspruchs gem. § 11 AnfG nicht unter alleiniger Heranziehung der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelten
Verkehrswerte beurteilt werden. Geprüft werden muss, welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder
erbracht hätte (BGH, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.). Danach scheint hier in besonderem Maße zweifelhaft, ob die Übertragung der Eigentumswohnung nicht
infolge von Belastungen, die den zu erwartenden Zwangsversteigerungserlös ausschöpften, unanfechtbar war. Dem Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung
als Anfechtungsvoraussetzung, für welche die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, a.a.O.), wird daher im zweiten Berufungsdurchgang weiter
nachzugehen sein.
III. Die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil dringen nicht durch.
1. Die Klägerin könnte hier beide Liegenschaften der Beklagten insgesamt zwangsversteigern lassen, weil die anfechtbar übertragenen Miteigentumsbruchteile
des Vollstreckungsschuldners durch Vereinigung mit denen der Beklagten untergegangen sind. Die anfechtungsrechtliche Folgenbeseitigung der
Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben Zwangsversteigerungserlös (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 217 f. =
MDR 1984, 486; v. 17.7.2008 - IX ZR 245/06, MDR 2008, 1358 = ZIP 2008, 2136 Rz. 12).
2. Die Beklagte beruft sich in erheblicher Weise auf ihre Befugnis, den pfandrechtsähnlichen Bereitstellungsanspruch (vgl. § 1147 BGB) des § 11 Abs. 1 Satz 1
AnfG durch Zahlung eines Geldbetrags entsprechend § 1142 BGB abzulösen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (zur Einlösungsbefugnis des
Anfechtungsgegners vgl. Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. 1938, § 7 AnfG Anm. 5; Huber, AnfG 10. Aufl., § 11 Rz. 10; zum Zweck des § 1142 BGB vgl.
BGH v. 28.9.1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 378 f. = MDR 1990, 142).
Verweigert der Anfechtungsgläubiger die Annahme des Einlösungsbetrags, so kann er hinterlegt werden und der Bereitstellungsanspruch erlischt gem. §§ 372,
378 BGB oder ist nach § 379 Abs. 1 BGB durch Verweisung auf den Hinterlegungsbetrag abzuwehren. Der Streit der Parteien geht seither noch darüber, ob der
hinterlegte Einlösungsbetrag genügt, um die Folgen der Gläubigerbenachteiligung zu beseitigen, welche die Klägerin durch die angefochtene
Bruchteilsübertragung des Reihenhausgrundstücks vom Vollstreckungsschuldner an die Beklagte erlitten hat.
Die Revision möchte die Beweislast für eine ungenügende Einlösungssumme der Klägerin überbürden und meint, wie beim Sekundäranspruch gem. § 11 Abs.
1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 2 BGB müsse der Anfechtungskläger den Umfang der Gläubigerbenachteiligung beweisen. Das gelte insb., wenn ein Erlös der
Zwangsversteigerung über dem festgestellten Verkehrswert behauptet werde (vgl. Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 143 Rz. 86; in dem dort Fn. 396
zitierten Urteil des BGH v. 20.2.1980 - VIII ZR 48/79, MDR 1980, 575 = NJW 1980, 1580, 1581 jedoch letztlich offen gelassen). Die Beweislastfrage zur
Einlösungsbefugnis, wenn der Anfechtungskläger behauptet, mit der Zwangsversteigerung bessere Befriedigungsaussichten zu haben als aus dem
Einlösungsbetrag, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Sie wird im Schrifttum kaum behandelt (vgl. aber Jaeger, a.a.O., S. 254 Mitte: Beweislast Anfechtungsgegner).
Die Auffassung Jaegers, der auch das Berufungsgericht im Ergebnis gefolgt ist, trifft zu. Es geht bei der Einlösungsbefugnis um die Einwendung des
Anfechtungsgegners, dass der Bereitstellungsanspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch genügende Befriedigung in Geld erloschen ist oder abgewehrt
werden kann. Schuldet der Anfechtungsgegner die Bereitstellung der anfechtbar erworbenen Sache, so muss er beweisen, dass er die Gläubigerbenachteiligung
durch Gebrauchmachen von seiner Einlösungsbefugnis beseitigt hat. Das steht auch im Einklang mit der zum insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch gem.
§§ 129, 143 InsO vertretenen - richtigen - Auffassung, dass der Anfechtungsgegner die Beweislast für die Einwendung trägt, die Gläubigerbenachteiligung
durch Rückführung des Erlangten in das Schuldnervermögen bereits vollständig beseitigt zu haben (vgl. Kirchhof in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 129 Rz. 178
Fn. 847 a.E., Rz. 228a).
Die Lebenserfahrung über die Verwertungsergebnisse von Grundstückszwangsversteigerungen rechtfertigt keine abweichende Verteilung der Beweislast. Aus
dem Urteil des BGH vom 20.2.1980 (a.a.O. S. 1581 unter 2.) kann nicht abgeleitet werden, dass der Vollstreckungsgläubiger oder Anfechtungskläger jedenfalls
Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen hervorgeht, dass in der Zwangsversteigerung mit Geboten zu rechnen sei, die den Verkehrswert abzgl.
bestehen bleibender Belastungen übersteigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Annahme, hier solche ungewöhnlich günstigen
Verwertungsergebnisse der Zwangsversteigerung erwarten zu können, durch Sachvortrag nicht weiter untermauert hat. Allerdings wäre ein ungewöhnlich
starkes Bietinteresse, welches in persönlichen Gegebenheiten wurzelt, von ihr darzulegen gewesen.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der von der Revisionserwiderung vertretene Standpunkt, die Klägerin könne sich auch eine
Zwangssicherungshypothek am fiktiven Grundstücksbruchteil des Vollstreckungsschuldners eintragen lassen (vgl. dazu BGH v. 23.2.1984 - IX ZR 26/83,
BGHZ 90, 207, 213 f. = MDR 1984, 486), das Ergebnis für die Klägerin nicht verbessert. Denn gegen die Zwangssicherungshypothek könnte die Beklagte das
Befriedigungsrecht des Eigentümers gem. § 1142 BGB ausüben. Das angemessene Befriedigungsangebot würde sich jedenfalls bei anfechtungsrechtlich
begründeter Entstehung der Zwangssicherungshypothek auf das Maß ihrer Wertdeckung als dem Umfang der Gläubigerbenachteiligung beschränken, deren
Folgenbeseitigung die Anfechtung bezweckt (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1996, a.a.O., S. 3342 unter 4.; Raebel, FS für Ganter, 2010, S. 339, 347 f.).
Das ebenfalls prüfungsbedürftige (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1996, a.a.O., S. 3342 unter 3.) Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine
Bruchteilszwangsverwaltung ist bisher nicht erkennbar. Bei der Eigentumswohnung der Beklagten fehlt es angesichts der nach § 155 Abs. 2 ZVG vorrangig zu
bedienenden Belastungen an einem erzielbaren Überschuss. Bei dem Reihenhaus ist ein entsprechendes Ergebnis zwar zweifelhaft, jedoch steht die Klägerin
mutmaßlich bereits allein mit der Kapitalnutzung des Einlösungsbetrags auch insoweit günstiger. Nach dem Rechtsgedanken des § 1142 BGB muss sich die
Klägerin hierauf verweisen lassen, wenn der hinterlegte Einlösungsbetrag als solcher angemessen war. ..."
***
„... Sofern man in der Übertragung der Geschäftsanteile überhaupt eine anfechtbare mittelbare Zuwendung des Schuldners an den Beklagten sieht, was ferner
liegt, wäre der Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG verpflichtet, die Zwangsvollstreckung des Klägers in diese Geschäftsanteile zu dulden. Insoweit hat
das Landgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen.
Für einen Wertersatzanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG ist kein Raum, wenn der vom Schuldner weggegebene Gegenstand - was hier das Berufungsgericht
für die Anfechtung annimmt - in das Vermögen des Beklagten gelangt und dort noch vorhanden ist.
Der ursprüngliche Hauptantrag des Klägers auf Duldung der Zwangsvollstreckung war von seinem in die Berufung gelangten Hilfsantrag nicht als Minus
umfasst. Einen in der Berufungsinstanz zumindest hilfsweise (stillschweigend) gestellten Antrag auf Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag erster
Instanz hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Er hätte seinen Hauptantrag im Wege der unselbständigen Anschlussberufung weiterverfolgen können,
nachdem erkennbar geworden war, dass die Berufung des Beklagten die Verurteilung gemäß dem Hilfsantrag in Wegfall bringen konnte. ..." (BGH, Beschluss
vom 13.11.2011 - IX ZR 55/08)
***
Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem
Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist. Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell
geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 03.03.2009 - XI ZR 41/08 zu BGB §
767 Abs. 2, BGB § 683).
***
Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch
Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere
Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede
beschränkt, anfechten (BGH, Urteil vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07 zu AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1).
***
Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug
verfolgten Primäranspruch (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 zu AnfG §§ 7, 11):
„... aa) Ein Anspruch auf Wertersatz (sogenannter Sekundäranspruch) besteht nur, wenn der Anfechtungsgegner seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht
erfüllen kann, weil es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich geworden ist, dem Gläubiger das anfechtbar Erworbene zum zwangsweisen
Zugriff zur Verfügung zu stellen (vgl. MünchKomm-InsO/ Kirchhof, aaO § 134 Rn. 82; Jaeger/Henckel, aaO § 134 Rn. 110; Huber aaO, § 11 Rn. 37;
Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Rn. 13; offen gelassen in BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423). Voraussetzung für die
Pflicht, den Wert des Anfechtungsgegenstandes zu ersetzen, ist folglich die Unmöglichkeit, den Primäranspruch zu erfüllen. Bei der für das Anfechtungsrecht
maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu BGHZ 72, 39, 41 f; 116, 222, 226) ist ein mehraktig gestalteter Zuwendungsvorgang, der auf
einem einheitlichen Plan beruht, als Einheit zu behandeln. Insbesondere kann dem Empfänger mit dem vertraglichen Erfüllungsanspruch im Ergebnis auch der
erwartete individuelle Gegenstand der Erfüllung zugewendet werden (BGHZ 116, aaO; KG HRR 1937 Nr. 1421; Huber aaO, § 13 Rn. 17). Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde der Beklagten durch den der Anfechtung unterliegenden Überlassungsvertrag nicht nur der Verschaffungsanspruch
zugewandt, sondern auch dessen Gegenstand, der Miteigentumsanteil, den die Beklagte, als sie Volleigentum an beiden Grundstücken erwarb, übertragen
erhielt. Anfechtbar erworben ist demzufolge nicht (nur) der Eigentumsverschaffungsanspruch, sondern der hälftige Miteigentumsanteil an beiden Grundstücken.
bb) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum durch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt nicht
mehr verfügbar ist, kann der Anfechtungsgläubiger von der nunmehrigen Alleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks
verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter
Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestanden hätte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP
1985, 372, 375). Die Beklagte ist demzufolge weiterhin in der Lage, den Primäranspruch zu erfüllen. ..."
***
Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch
einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist. Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der
Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang
grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte. Ist
die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen,
weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann. Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die
Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist. Eine zunächst vorliegende Gläubigerbenachteiligung entfällt,
wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung als (weitere) Gegenleistung der angefochtenen Leistung
Vermögenswerte zuwendet, welche die angefochtene Leistung nunmehr vollständig ausgleichen und dem Zugriff des Gläubigers offen stehen (BGH, Urteil
vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 zu ZPO § 301; AnfG §§ 2, 4, 11; BGB §§ 387, 406).
Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch
eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgeschützten zurückzutreten. Treten richterliche
Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot gegenüber dem durch
ein älteres Verbot geschützten Gläubiger (relativ) unwirksam. Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes
Grundstück kann im Grundbuch nicht vorgemerkt werden, sondern ist im einstweiligen Rechtsschutz nur durch richterliches Verfügungsverbot sicherbar
(Bestätigung von RGZ 67, 39; BGH, Urteil vom 14.06.2007 - IX ZR 219/05 zu AnfG § 11; BGB § 888 Abs. 2, § 880; ZPO §§ 867, 938 Abs. 2).
***
„... Gemäß § 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen
des Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1 AnfG, wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was
durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer
objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198). ..." (BGH, Beschluss vom
07.12.2006 - IX ZR 209/05)
***
„... Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Klägers nach den §§ 4, 11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gläubigerbenachteiligung. Eine
wertausschöpfende Belastung der verschenkten ideellen Grundstückshälfte lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung,
noch zur Zeit der Weiterveräußerung des Grundstücks vor. Für den Tatbestand der Schenkungsanfechtung genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung.
Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist (BGHZ
128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvoraussetzungen erfüllt, wenn eine bereits früher bestehende Befriedigungsmöglichkeit der
Gläubiger aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung beeinträchtigt worden ist. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung reicht
zur Begründung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus. Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem genannten
Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte Oberlandesgericht Saarbrücken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 U
639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies möglicherweise der Fall sei, ist
zulassungsrechtlich ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen. Auf einen Wertverlust des Grundstücks nach
Weiterveräußerung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an. ..." (BGH, Beschluss
vom 09.11.2006 - IX ZA 13/06)
***
Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der
Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der
Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist (BGH, Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 258/02, MDR 2004, 1379).
Gegen Erben findet die Anfechtung nicht wegen solcher (anfechtbar begründeten) Rechte statt, die mit dem Tode des ursprünglichen Anfechtungsschuldners
vollständig erlöschen. Hängt ein Grundbuchberichtigung von einem Todesnachweis ab, so hat der nach § 13 I 2 GBO Antragsberechtigte ein rechtliches
Interesse an der Erteilung einer Sterbeurkunde jedenfalls unmittelbar an das Grundbuchamt (BGH, Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 81/94, MDR 1997, 63).
Einzelrechtsnachfolger des Empfängers der anfechtbaren Leistung kann auch der Schuldner selbst sein (BGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - IX ZR 81/94,
MDR 1996, 412).
*** (OLG)
Ob der Schuldner eines Rückgewähranspruchs nach dem Anfechtungsgesetz allein durch die Vornahme des anfechtbaren Geschäfts Anlass zur Klageerhebung
gegeben hat, muss stets aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Frage ist zu bejahen, wenn durch eine vorherige
Aufforderung an den Anfechtungsgegner der Zweck der Anfechtung vereitelt werden könnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung
gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 AnfG rechtfertigt in aller Regel die sofortige Klageerhebung. Ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch gem. § 11 Abs. 1
AnfG (hier: in Bezug auf eine anfechtbar begründete Grundschuld) bereits zugunsten des Gläubigers durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot
gesichert, muss der Anfechtungsgegner vor Klageerhebung zur Vermeidung der Kostenlast zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs aufgefordert
werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2015 - 12 W 19/14).
***
Ein auf Gläubigerbenachteiligung zielendes Rechtsgeschäft, das unter die Anfechtungsvorschriften der InsO (KO) bzw. des AnfG fällt, kann nur dann wegen
Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz oder Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn besondere, über den Anfechtungstatbestand hinausgehende Umstände vorliegen
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014 - 12 U 96/12):
„... bb) Das Urteil des Landgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die Klägerin zu 2) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der
Schuldner mit der Übertragung des Geschäftsanteils durch Vertrag vom 16.08.1995 gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§
138 BGB) verstoßen hat. Diese Vorschriften sind vorliegend nicht anwendbar, denn es liegen keine besonderen, über den Anfechtungstatbestand
hinausgehenden Umstände vor, die eine besondere Verwerflichkeit der Vereinbarung begründen und es rechtfertigen, das Geschäft insgesamt als nichtig anzusehen.
Fällt ein auf Gläubigerbenachteiligung zielendes Rechtsgeschäft unter die Bestimmungen der InsO bzw. KO, so ist es, weil diese als lex specialis vorgehen,
nach Maßgabe der InsO (KO) anfechtbar und nicht nach § 134 oder § 138 BGB nichtig; entsprechendes gilt für das AnfG. Nur wenn besondere, über den
Anfechtungstatbestand hinausgehende Umstände vorliegen, kann ein Rechtsgeschäft, das auf Gläubigerbenachteiligung zielt, wegen Verbotsverstoßes (oder
wegen Sittenwidrigkeit; § 138) nichtig sein (Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 134 Rn. 58; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 29 Rn.
200 ff.). Das gilt selbst dann, wenn der Anfechtungstatbestand im Einzelnen nicht einmal voll erfüllt, z.B. der Benachteiligungsvorsatz (die
Benachteiligungsabsicht) des Schuldners oder die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon (§ 133 Abs. 1 InsO bzw. § 31 Nr. 1 KO) nicht festzustellen ist.
Anders verhält es sich (nur), wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft - was hier indessen nicht in Betracht kommt - wenigstens eine wesentliche
Anfechtungsvoraussetzung begrifflich nicht erfüllen kann (Kirchhof, MüKoInsO, 3. Aufl., Vorbem. vor §§ 129 bis 147 Rn. 54). Derartige besondere Umstände
lassen sich hier schon auf der Grundlage des Sachvortrags der Kläger nicht feststellen:
(1.) Die Übertragung des Geschäftsanteils an der B GmbH mit Vertrag vom 16.08.1995 verstieß nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Soweit die
Kläger darin eine Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 283c StGB sehen, greift § 134 BGB nicht ein, denn die Strafnorm richtet sich einseitig gegen den
Schuldner; die Mitwirkungshandlung des Gläubigers geht nicht über diejenige nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO (§ 30 Nr. 2 KO) hinaus. Aus gleichartigen Gründen
kann § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Nichtigkeit von Rechtsgeschäften begründen, durch die Vermögensbestandteile des Schuldners an einen Dritten ‚beiseite
geschafft' werden. Denn dessen Teilnahme verwirklicht regelmäßig allenfalls den Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO (§ 31 Nr. 1 KO) (Kirchhof, MüKoInsO, 3.
Aufl., Vorbem. vor §§ 129 bis 147 Rn. 46; s.a. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 29 Rn. 200). Dasselbe gilt für Verstöße gegen § 288 StGB, falls der Schuldner
erst später insolvent wird, wobei die Kläger schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht hinreichend vorgetragen haben, insbesondere nicht das Merkmal der
dem Schuldner ‚drohenden Zwangsvollstreckung'. Die Zwangsvollstreckung ist nämlich (erst) drohend, sobald nach den Umständen des Falles bei objektiver
Betrachtung anzunehmen ist, dass der Gläubiger den ernsthaften Willen hat, seinen Anspruch alsbald zwangsweise durchzusetzen. Hierzu ist nichts
vorgetragen.
Soweit die Klägerin zu 2) erstinstanzlich geltend gemacht hat, das Vorgehen des Schuldners erfülle den Tatbestand des § 283a StGB (besonders schwerer Fall
des Bankrotts), kann dahinstehen, ob hiermit ein über die Anfechtungstatbestände der Konkursordnung bzw. Insolvenzordnung hinausgehendes
Unrechtsverhalten beschrieben ist, denn es fehlt jeglicher Sachvortrag, der geeignet wäre, die Tatbestandsvoraussetzungen auszufüllen. Eines der in Satz 2 der
Vorschrift genannten Regelbeispiele greift ersichtlich nicht ein: Gewinnsucht liegt (erst) vor, wenn das Erwerbsstreben des Täters ein ungewöhnliches,
‚ungesundes' und sittlich anstößiges Maß aufweist (Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 283a StGB Rn. 4); hierfür sind auch unter
Berücksichtigung des Sachvortrags der Kläger keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dass der Schuldner wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer
ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not gebracht hätte, scheidet ersichtlich aus. Zwar können neben den Regelbeispielen sonstige
Umstände einen besonders schweren Fall begründen. Er ist anzunehmen, wenn die objektiven und subjektiven Umstände der Tat die erfahrungsgemäß
vorkommenden und deshalb für den Strafrahmen des § 283 bereits berücksichtigten Fälle an Strafwürdigkeit so übertreffen, dass dieser Strafrahmen zur
angemessenen Ahndung der Tat nicht ausreicht. Unter diesem Gesichtspunkt sind insbesondere die Fälle zu würdigen, in denen besonders viele Gläubiger in
Mitleidenschaft gezogen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Nr. 2 vorliegen, oder in denen der den Betroffenen drohende oder zugefügte Schaden
großes Ausmaß hat. Ferner kann sich die besondere Schwere aus den Auswirkungen des Zusammenbruchs auf die Volkswirtschaft oder andere Interessen der
Allgemeinheit ergeben. Erforderlich ist in jedem Fall Vorsatz hinsichtlich der Unrechtsmerkmale, die eine besondere Schwere der Tat ergeben (Heine, a.a.O.,
Rn. 7 f.). Selbst wenn man aufgrund des Klägervorbringens annehmen wollte, dass der Verkauf des Geschäftsanteils an der B GmbH derartige schwerwiegende
Auswirkungen gehabt hätte, fehlt bereits jeglicher Sachvortrag dazu, dass der Schuldner - über eine etwaige Gläubigerbenachteiligung im Sinne der
anfechtungsrechtlichen Vorschriften hinaus - diese Auswirkungen jedenfalls als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat.
(2.) Auch die Voraussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 138 BGB liegen nicht vor. Ein Rechtsgeschäft, das die Voraussetzungen der Anfechtung erfüllt, kann
gegen die guten Sitten verstoßen, wenn über den bloßen Anfechtungstatbestand hinaus Umstände vorliegen, die der Verhaltensweise der Beteiligten den
Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken. Dies hat der Bundesgerichtshof etwa angenommen, wenn ein Gläubiger im gewollten und bewussten
Zusammenwirken mit dem Schuldner Gegenstände des Schuldnervermögens dem Vollstreckungszugriff eines anderen Gläubigers zu dem Zweck entzieht, sie
wirtschaftlich dem Schuldner zu erhalten (BGH, Urt. v. 30.10.1973 - VI ZR 27/71, zit. nach juris) oder wenn ein Schuldner planmäßig mit eingeweihten
Helfern zusammenarbeitet, um sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten (BGH, Urt. v. 13.07.1995 - IX ZR 81/94, zit.
nach juris Rn. 57).
(a) Eine hiermit vergleichbare Fallkonstellation lässt sich nicht feststellen. Der Schuldner hat bei der Übertragung des Geschäftsanteils der B GmbH auf die
Beklagte zu 1) weder bewusst und gewollt mit einem Gläubiger noch planmäßig mit eingeweihten Helfern zum Nachteil seiner Gläubiger zusammengewirkt.
Die Beklagte zu 1), deren Alleingesellschafter der Schuldner im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anteilsveräußerung zudem war, war nicht Gläubigerin des
Schuldners. Rechtsanwalt E, der seinerzeit in engem zeitlichen Zusammenhang den Geschäftsanteil an der B GmbH von der Beklagten zu 1) als Sicherheit
übertragen erhalten und diesen aufgrund der Vereinbarung mit dem Schuldner treuhänderisch für diesen gehalten hat, hat ausdrücklich abgestritten, in die
behaupteten Pläne des Schuldners eingeweiht gewesen zu sein (Schriftsatz vom 14.06.2013, Bl. 2913 GA; vgl. auch Stellungnahme v. 11.08.2010 im
Ermittlungsverfahren wegen Parteiverrat, Anl. B 70 = Bl. 1227 ff., insbes. Bl. 1230/1231 GA). Auf die Mitwirkung des F kann zur Begründung der
Sittenwidrigkeit der Geschäftsanteilsübertragung im August 1995 nicht abgestellt werden, denn die Klägerin zu 2) hat in 2. Instanz eingeräumt, dass der
Entschluss des Schuldners zur Übertragung seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1) auf diesen (erst) eine Reaktion auf die Ankündigung des Konkursantrags
durch das Finanzamt im Januar 1996 gewesen ist. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zu 1), der Schuldner habe F unumwunden mitgeteilt,
dass sein persönlicher Konkurs bevorstehe und er sicherstellen müsse, dass seine Gläubiger keinen Zugriff auf die B GmbH nähmen, kommt es danach nicht an.
Hieraus ließe sich allenfalls eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei Abschluss des Vertrages vom 26.01.1996 folgern, nicht jedoch ein angeblicher
‚Gesamtplan' des Schuldners, der seitens der Kläger auch nicht durch konkrete Tatsachen belegt ist.
(b) Auch ansonsten sind die Umstände des Falles nicht so gelagert, dass das Verhalten des Schuldners als sittenwidrig anzusehen ist. Der Schuldner hat mit den
in Rede stehenden Geschäften keine ausschließlich eigennützigen Motive verfolgt, sondern wollte - wie die Beklagten zu 1) bis 3) vorgetragen haben - seinen
ungesicherten Gläubigern einen Anteil zukommen lassen, indem Rechtsanwalt E den Geschäftsanteil an der B GmbH im Interesse derjenigen Gläubiger
verwertete, die keine anderweitigen Sicherheiten wie Grundpfandrechte oder ähnliche Sicherheiten hatten. Es bedarf an dieser Stelle keiner Wertung, ob der
Schuldner dabei zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf genommen und damit in Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG
(a. F.) bzw. § 31 Nr. 1 KO) gehandelt hat, denn dies genügt zur Bejahung einer die Nichtigkeit nach § 138 BGB begründenden besonderen Verwerflichkeit
nicht.
Dafür, dass der Schuldner demgegenüber, wie von den Klägern lediglich pauschal behauptet wird, mit den im Juli und August 1995 vorgenommenen
Geschäften beabsichtigt hat, den Geschäftsanteil an der B GmbH an der BvS und dem Treuhänder Rechtsanwalt E vorbei für sich beiseite zu schaffen, bestehen
keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Es ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) - was die Kläger allerdings mit Recht
geltend machen - den vereinbarten Kaufpreis von 4 Mio. DEM nicht zahlen konnte und nach den zugrunde liegenden Vorstellungen der Beteiligten auch nicht
zahlen sollte. Die Beklagte zu 1) selbst hat sich in den von Rechtsanwalt E und der Ehefrau des Schuldners gegen sie geführten Klageverfahren auf Zahlung des
Kaufpreises darauf berufen, der als Kaufvertrag bezeichnete Vertrag vom 16.08.1995 sei tatsächlich nur ein Verwertungsauftrag gewesen; der darin genannte
Kaufpreis habe nur aus den erhofften Erlösen aus der Verwertung des B GmbH-Geschäftsanteils abgetragen werden sollen, und zwar ausschließlich durch
Zahlungen an die Gläubiger des Schuldners (s. die Urteile des OLG Köln vom 23.12.2002 - 11 U 144/01 und 11 U 51/00; Anl. B 3 und B 4). Dass diese
Darstellung - wenngleich gegenüber dem in der Urkunde dokumentierten Willen rechtlich unbeachtlich - zutrifft, ergibt sich einerseits aus dem Rechtsanwalt E
am 28.08.1995 vom Schuldner erteilten Treuhandauftrag (Anl. B 8), zum anderen daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2), Rechtsanwalt E,
vorprozessual an Eides Statt versichert hat, dass er vom Schuldner die Weisung hatte, das Unternehmen in Abstimmung mit der BvS auf einen Dritten zu
übertragen, und es selbst nach der Übertragung des Geschäftsanteils an der Beklagten zu 1) auf F die erklärte Absicht des Schuldners war, das
Treuhandverhältnis mit ihm - Rechtsanwalt E - fortzusetzen und den Verkauf des Unternehmens in Abstimmung mit der BvS zu bewirken. Dass das
Treuhandverhältnis zwischen dem Schuldner und Rechtsanwalt E lediglich zu Täuschungszwecken begründet wurde, wie der Kläger zu 3) behauptet, ist nicht
substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, worüber der Schuldner in diesem Zusammenhang getäuscht haben soll. Rechtsanwalt E hat sowohl in
seiner Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft D. vom 11.08.2010 (Bl. 1227 ff. GA), als auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21.07.1998
(Anl. BB 68) ausdrücklich erklärt, dass die Begründung des Treuhandverhältnisses zu dem Zweck erfolgte, dass er - Rechtsanwalt E - den Verkauf des
Unternehmens in Abstimmung mit der BvS bewirken sollte und dass er sich in der Folgezeit - ebenfalls in Abstimmung mit der BvS - bemüht habe, den
Geschäftsanteil an der B GmbH bestmöglich im Interesse des Schuldners zu veräußern. Dass der Schuldner die Veräußerung seiner Beteiligung an der B GmbH
und die Befriedigung seiner Gläubiger aus dem Erlös ernsthaft wollte, wird auch bestätigt durch den notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom
31.01.1996 (UR.-Nr. 53/1996 des Notars Dr. N1, Anl. B 11), mit dem der Geschäftsanteil an der B GmbH aufgeteilt und die so entstandenen neuen
Geschäftsanteile den ungesicherten Gläubigern des Schuldners angeboten werden sollten. Dass dieser Vertrag wegen des Verstoßes gegen das Verbot der
Vorratsteilung (§ 17 Abs. 6 GmbHG a.F.) unwirksam war (OLG Köln, Urt. v. 08.04.1998 - 11 U 87/97 - im Verfahren Rechtsanwalt E und S GmbH ./.
Beklagte zu 1) wegen Feststellung der Inhaberschaft an den Geschäftsanteilen der B GmbH, Anl. B 22), steht dem nicht entgegen, denn den an dem Vertrag
Beteiligten war die Unwirksamkeit seinerzeit nicht bewusst, wie sich insbesondere auch daraus ergibt, dass die Beklagte zu 1) und die vom Schuldner
vertretenen vermeintlichen Erwerber nachfolgend neue Treuhandvereinbarungen mit Rechtsanwalt E abgeschlossen haben.
Die Behauptung des Klägers zu 3), die BvS sei im Ergebnis getäuscht worden, da sie in Rechtsanwalt E den treuhänderischen Halter der B GmbH im Auftrag
des Schuldners gesehen habe, während nicht zu durchschauen gewesen sei, dass in der Zwischenzeit eine weitere juristische Person - nämlich die Beklagte zu
1) - dazwischengeschoben worden sei, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt. Dass die Beklagte zu 1) durch den Vertrag vom 16.08.1995 Inhaberin des
Geschäftsanteils an der B GmbH geworden ist, ergibt sich schon aus dem Treuhandvertrag vom 28.08.1995 mit Rechtsanwalt E, der nach Darstellung der
Beklagten der BvS jedenfalls im Entwurf (Anl. B 41 = Bl. 337 ff. GA) vorgelegt worden ist. Darüber hinaus ergibt sich die Kenntnis der BvS auch aus deren
Schreiben vom 22.08.1995 an den Schuldner (Bl. 283 f. GA), in dem die BvS unter Bezugnahme auf ein gemeinsam verabschiedetes Entflechtungs- und
Sanierungskonzept Folgendes ausführt:
‚Hierzu ist erforderlich, dass die Geschäftsanteile der einzelnen Unternehmen ähnlich dem Vertragsmodell B GmbH durch Sie auf die jeweiligen
Beteiligungsverwaltungsgesellschaften übertragen werden.
Die Geschäftsanteile der einzelnen Beteiligungsverwaltungsgesellschaften werden in einer Übergangsphase gleichfalls von Ihnen gehalten. Zur Vorbereitung
der Übertragung auf die vorgesehenen Interimsgesellschafter ist es jedoch erforderlich, dass Sie den Verzicht auf die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in
den Beteiligungsverwaltungsgesellschaften erklären und die Ausübung dieser Rechte auf die zukünftigen Interimsgesellschafter bereits jetzt übertragen.'
Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung der B GmbH auf eine vom Schuldner gehaltene Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mit der BvS
abgestimmt und dieser bekannt war. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zu 2), die konkreten Übertragungsverträge vom 03.07.1995 und
16.08.1995 seien der BvS unbekannt gewesen, kommt es danach nicht an. ..."
***
Wenn dem Sicherungsrecht eines Gläubigers ein anfechtbar erworbenes Grundpfandrecht eines anderen an einem Grundstück vorgeht, dann begründet der
Anfechtungsanspruch nach § 11 Abs. 1 AnfG regelmäßig auch einen schuldrechtlichen Anspruch des Anfechtenden gegen den Leistungsempfänger auf
Einräumung eines Vorrangs, der entsprechend § 880 BGB zu vollziehen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13. Juli 1995, IX ZR 81/94 = BGHZ 130, 314; KG
Berlin, Urteil vom 10.02.2014 - 20 U 308/12):
„... A. Berufung der Klägerin
Der Klägerin steht ein schuldrechtlicher Anfechtungsanspruch und ein Anspruch auf Vorrangeinräumung zu (I.), sowie ein Anspruch auf Vorlage des
Grundschuldbriefs (II). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
I. Anfechtungsanspruch (Antrag zu 2.1.)
1. Nach § 2 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist (a), wenn die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie
nicht dazu führen würde (b).
a) Die Klägerin verfügt in dem rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts v. 8.6.2010, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 62.672,99 € verurteilt wurde
(Anlage K 6) sowie den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 13.07.2010 über 19.597,40 € (K 7) und 11.10.2010 über 10.006,47 € (K 8) über vollstreckbare
Schuldtitel. Die Forderungen sind auch fällig.
b) Das Landgericht hat die Frage der Anfechtungsbefugnis, d.h. der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens i.S.d. § 2 AnfG nicht thematisiert. Zu einer
bereits erfolglos versuchten Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin oder diesbezüglich mangelnder Erfolgsaussichten hat die Klägerin bisher
nicht vorgetragen. Sie hat lediglich dargelegt, dass bezüglich des erstinstanzlichen Urteils in der Entschädigungssache eine Sicherungshypothek in Höhe von
63.082,73 € für das Grundstück V... A... ... eingetragen worden sei und dass eine Inanspruchnahme der Hypothek aufgrund der vorrangigen Grundschuld der
Beklagten nicht erfolgversprechend sei, da die Grundschuld den Verkehrswert ausschöpfe. In einem Nebensatz heißt es dort, dass das Grundstück das ‚im
wesentlichen pfändbare Vermögen' der Schuldnerin darstelle bzw. darstellte (Schriftsatz v. 9.12.2011, Bl. 18 d.A.). Daraus ist zu schließen, dass weitere
erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten nicht vorliegen, denn die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen und die genannten Behauptungen auch nicht
bestritten.
2. Voraussetzung jeder Einzelgläubigeranfechtung ist eine (objektive) Benachteiligung der Gläubiger i.S.d. § 1 I AnfG. Anfechtbar ist dementsprechend eine
Rechtshandlung des Schuldners, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt und der Gläubiger in
diesem Sinne objektiv benachteiligt ist (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 1 Rn 32).
Dies ist in Bezug auf die bewilligte Grundschuld der Fall. Denn diese ginge im Falle der Zwangsvollstreckung der Befriedigung der Klägerin aus der für sie
eingetragenen, nachrangigen Sicherungshypothek vor. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Benachteiligung nicht davon abhängt, ob die
Grundschuld tatsächlich bestehende Forderungen absichert oder nicht. Auf die Ausführungen auf S. 4 f. der Urteilsgründe wird insofern Bezug genommen.
Eine Benachteiligung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass das Grundstück bereits wertausschöpfend belastet gewesen wäre (vgl. dazu
BGH Urt. v. 17.12.1998 - IX ZR 196/97 = NJW 1999, 1395 Rn 26). Denn zum Zeitpunkt der Bestellung der zweitrangigen Grundschuld zugunsten der
Beklagten bestand lediglich eine Grundschuld in Höhe von 330.000 DM zugunsten der B... H... - u... W... Aktiengesellschaft. Die Beklagte hat nicht
eingewandt, dass die zugrunde liegende Schuld noch in einer Höhe bestand, die den Verkehrswert des Grundstückes ausschöpfte. Der Einwand der Beklagten,
durch die Grundschuldbestellung sei eine sofortige Darlehensrückzahlung vermieden worden, geht fehl. Denn die Gläubigerbenachteiligung beurteilt sich in
Bezug auf die jeweils in Rede stehende Rechtshandlung. Sie entfällt deshalb nicht dadurch, dass diese in ursächlichen Zusammenhang mit anderen Ereignissen
dem Schuldner auch Vorteile gebracht hat (vgl. Huber, aaO, § 1 Rn 52).
Nicht thematisiert hat das Landgericht die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung auch dann vorläge, wenn - wie die Klägerin behauptet - der
Grundschuldbrief nicht der Beklagten übergeben wurde. Dann wäre die Grundschuld nicht zugunsten der Beklagten, sondern zunächst in der Person der
Schuldnerin als Eigentümergrundschuld entstanden (§§ 1192 I, 1117 I BGB, 1163 II, vgl. Palandt/Bassenge, § 1163 Rn 19). Allein die Aufgabe einer
bestimmten Buchposition reicht jedoch zur Gläubigerbenachteiligung aus, denn sie hat die Begründung einer tatsächlichen Stellung des Erwerbers zur Folge
und führt damit zu einem der Zwangsvollstreckung zugänglichen Vorteil (vgl. Huber, aaO, § 11 Rn 14; § 1 Rn 35). Dies gilt auch für die Eintragung der
Bestellung einer Grundschuld, da diese nach der Zwangsversteigerung im Verteilungsverfahren Berücksichtigung finden würde.
3. Eine Anfechtung nach § 3 II AnfG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Grundschuld mehr als zwei Jahre vor der Anfechtung bestellt wurde.
Nach § 3 I 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu
benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
a) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ausgegangen. Ausreichend ist bedingter Vorsatz, der besteht,
wenn der Schuldner das Bewusstsein hat, seine Handlungsweise könnte sich zum Nachteil aller oder einzelner Gläubiger auswirken. Dabei kommt es nicht
darauf an, dass sich der Vorsatz auf die Benachteiligung des später anfechtenden Gläubigers bezieht. Darlegungs- und beweisbelastet ist der Gläubiger. Der
Tatrichter hat sämtliche Begleitumstände der angefochtenen Rechtshandlung sorgfältig zu prüfen (Huber, aaO, § 3 Rn 21/32). In der Gewährung einer
inkongruenten Deckung liegt ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn die Beteiligten die drohende
Gläubigerbenachteiligung - also eine bevorstehende Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens - als möglich erkennen: Nach allgemeine Lebenserfahrung sind
Schuldner im Allgemeinen nicht bereit, anderes oder mehr zu leisten, als sie schulden. Tun sie das dennoch zugunsten eines Gläubigers, liegt der Verdacht
nahe, dass dieser zum Nachteil der anderen Gläubiger begünstigt werden soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Inkongruenz im Einzelfall schon
allein für den Nachweis eines Benachteiligungsvorsatzes ausreichen, wenn das Anzeichen nicht durch andere - vom Anfechtungsgegner darzulegende und zu
beweisende - Umstände entkräftet wird (vgl. Kirchhof, in: Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz 1. Auflage 2012, § 3 Rn 61/82 m.w.N.).
Im Hinblick darauf, dass sich der Benachteiligungsvorsatz nicht auf die Klägerin beziehen musste, kommt es auf die Frage, ob die Schuldnerin bei Vornahme
des Geschäfts Kenntnis bevorstehender Nutzungsherausgabeansprüche der Klägerin hatte, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Für eine diesbezügliche
Kenntnis spricht allerdings, dass die Schuldnerin selbst Rechtsanwältin ist und zum Zeitpunkt der Belastung von der Geltendmachung des
Restitutionsanspruches bereits wusste. Dass hierauf Nutzungsersatzansprüche folgen können, folgt ebenso wie der Rückübereignungsanspruch aus dem
Vermögensgesetz. Die zeitlich wenig später erfolgte Eintragung der Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsverwaltung auf dem anderen Grundstück der
Schuldnerin (V... A... ... /... ) deutet zumindest darauf hin, dass sich die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung nicht in wirtschaftlich
sorgenfreien Zeiten bewegte. Zudem hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend von einem inkongruenten Deckungsgeschäft auszugehen ist.
Nach der Definition des § 131 Abs. 1 InsO ist eine Deckung - d.h. eine Sicherung oder Befriedigung - inkongruent, die der Gläubiger nicht, nicht in der Art
oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat. Maßgeblich hierfür ist das Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das
zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner besteht (vgl Kirchhof, aaO, § 3 Rn 62).
Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Grundschuld überhaupt kein zu Grunde liegendes Schuldverhältnis existiere. Die Beklagte hat sich hingegen
erstinstanzlich darauf berufen, dass die Beklagte der Schuldnerin im Jahr 1997 ein Darlehen in Höhe von 200.000 DM und im Jahr 2003 von 90.000 € gewährt
habe. Das Landgericht ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass kein kongruentes Deckungsgeschäft vorliegt. Denn dass eine Sicherungsabrede
getroffen worden wäre, die die Schuldnerin zur Bestellung einer Grundschuld verpflichtet hätte, hat die Beklagte zunächst nicht behauptet.
Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet sie nun, dass nachträglich eine diesbezügliche Sicherungsabrede zwischen der Beklagten und der Schuldnerin
getroffen worden sei und bietet als Beweis hierfür das Zeugnis der Schuldnerin an. Hierbei handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel i.S.d. § 529 I Nr. 2
ZPO. Ob es nach § 531 II ZPO zulassungsfähig ist, kann vorliegend dahin stehen, denn der Vortrag der Beklagten genügt den Substantiierungs-anforderungen
nicht. Insbesondere trägt die Beklagte hier nicht vor, zu welchem Zeitpunkt, mit welchem konkreten Anlass (ca. 9 bzw. 3 Jahre nach der vermeintlichen
Darlehensgewährung) und in welcher Form die vermeintliche Sicherungsabrede getroffen wurde. Dies wäre aber erforderlich, auch, um der Klägerin zu
erlauben, eine Ausübung ihres diesbezüglich möglicherweise bestehenden Anfechtungsrechts (vgl. Kirchhof, aaO § 3 Rn 63 a.E.) zu prüfen. Darüber hinaus
müsste auch zu den Darlehenszahlungen näher vorgetragen werden, auch in Bezug auf möglicherweise bereits erfolgte Tilgungszahlungen.
Umstände, die an der Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes zweifeln lassen würden, trägt die Beklagte nicht vor.
b) Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners gelten die Beweisanzeichen wie zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners entsprechend. Ein starkes
Beweisanzeichen spricht auch hier für die Kenntnis, wenn der Anfechtungsgegner eine inkongruente Deckung erhielt. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn der
Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kannte, bei deren Vorliegen der Rechtsbegriff der Inkongruenz erfüllt ist (vgl. Kirchhof, aaO, § 3 Rn 98 f.
m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie wusste, dass sie aufgrund der in den Jahren 1997 und
2003 geschlossenen Darlehensverträge keinen Anspruch auf Bestellung einer Grundschuld hatte.
c) Die Anfechtung erfolgte innerhalb der Frist von 10 Jahren nach Vornahme der Rechtshandlung (vgl. §§ 7 I, 8 I AnfG).
4. a. Nach § 11 I 1 AnfG muss dem Gläubiger das, was aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen
Befriedigung erforderlich ist. Eine Begünstigung anderer Gläubiger ist regelmäßig zu vermeiden. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass aus § 11
AnfG kein Anspruch auf Löschung eines vorrangig bestellten grundbuchfähigen Rechts folgen kann, denn dadurch würden auch nachrangige Gläubiger
aufrücken und damit von der Anfechtung profitieren. Der Gläubiger hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch, dass das Recht des Anfechtungsgegners bei
der Zwangsvollstreckung nicht berücksichtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94 = BGHZ 130, 314 Rn 22, BGH, Urteil vom 09. Mai
1996 - IX ZR 50/95 Rn 9; Huber, aaO, § 11 Rn 21; § 13 Rn 25; Kirchhof, aaO, § 11 Rn 68). Der Antrag hat dahin zu lauten, dass dieser ihm gegenüber von
seinem Recht keinen Gebrauch mache (vgl. Huber, aaO, § 13 Rn 25). Dem entsprechenden ersten Hilfsantrag der Klägerin hat das Landgericht rechtsfehlerfrei stattgegeben.
b. Der Klägerin steht aber darüber hinaus ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung des Vorrangs zu, § 880 II BGB analog. Der Anspruch auf Eintragung
des Vorrangs folgt nicht bereits aus dem vom Landgericht zugesprochenen Anspruch auf Nichtgebrauch der Grundschuld, denn dem Tenor ist auch bei
gebotener Auslegung ein Anspruch auf grundbuchrechtliche Bewilligung nicht zu entnehmen (vgl. OLG München, Beschl. v. 15.03.2011 - 34 Wx 140/10 =
NZI 2011, 326). Einen Antrag auf Einräumung des Vorrangs hat die Klägerin zunächst nicht ausdrücklich gestellt. Im ursprünglichen Antrag zu 1) hat sie
vielmehr Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt, was das Landgericht zu Recht zurückwies. Denn ein solcher Anspruch konnte schon deshalb nicht in
Betracht kommen, weil die Beklagte nicht Eigentümerin des Grundstückes ist. Jedoch weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sie nicht nur Duldung der
Zwangsvollstreckung, sondern Duldung der Zwangsvollstreckung ‚im Vorrang zugunsten der für die Beklagte eingetragenen Briefgrundschuld' beantragt hat.
Dieser (kryptische) Antrag wäre nach Ansicht der Klägerin wohl so auszulegen gewesen, dass Einräumung des Vorrangs bezüglich der Sicherungshypothek
gegenüber der zugunsten der Beklagten eingeräumten Grundschuld begehrt wird. Ob dies erforderlich war, kann dahin stehen, denn jedenfalls lautet der
entsprechende Berufungsantrag 2.1. (Bl. 120) nun auf Verpflichtung zur Einräumung des Vorrangs vor der Briefgrundschuld.
Ob ein solcher Anspruch bei Anfechtung der Bestellung von Grundpfandrechten aus § 11 I AnfG folgt, ist umstritten. Das Reichsgericht hatte zunächst
beiläufig geäußert, dass diesbezüglich keine Bedenken bestünden (vgl. RGZ 86, 99/101), dann jedoch ausdrücklich festgestellt, dass ein Anspruch auf
Einräumung des Vorrangs einer Zwangshypothek gegenüber einer vorrangig und anfechtbar eingetragenen Hypothek nicht bestehe (vgl. RGZ 131, 340 = JW
1931, 2101). Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Anfechtung keinen Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes biete, zudem würde die
Einräumung des Vorrangs durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch Wirkungen gegenüber Dritten entfalten (RG aaO, 342). Der BGH ist von der
genannten Entscheidung (BGH Urteil v. 13.07.1995 - IX ZR 81/94 = BGHZ 130, 314) in Bezug auf ein anfechtbar eingeräumtes dingliches Wohnrecht und eine
Auflassungsvormerkung ausdrücklich abgewichen. Dort heißt es:
[...] wenn dem Sicherungsrecht eines Gläubigers ein anfechtbar erworbenes dingliches Recht eines anderen an einem Grundstück vorgeht, dann begründet der
Anfechtungsanspruch nach § 7 Abs. 1 AnfG [a.F. = § 11 Abs. 1 n.F.] regelmäßig auch einen schuldrechtlichen Anspruch des Anfechtenden gegen den
Leistungsempfänger auf Einräumung eines Vorrangs, der entsprechend § 880 BGB zu vollziehen ist [...]. Das bedeutet nicht etwa einen automatischen, dinglich
wirkenden Vorrang zugunsten des anfechtenden Gläubigers, der bereits im Wege der Grundbuchberichtigung durchgesetzt werden könnte. Statt dessen ist der
Anfechtungsgegner verpflichtet, seinerseits alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um eine der Einräumung eines Vorrangs gemäß § 880 BGB
entsprechende Wirkung zu erreichen (aaO, Rn 39 m.w.N.; Hervorhebungen durch den Senat).'
Begründet wird dies damit, dass die rein schuldrechtliche Natur des Anfechtungsanspruchs (sog. schuldrechtliche Theorie, vgl. Huber, aaO, Einf. Rn 23) nicht
ausschließe, dass dieser zu einer dinglichen Sicherung führt. Ohne eine Eintragung der Vorrangs würde dem Gläubiger zudem gegenüber
Einzelrechtsnachfolgern der Rechtsverlust drohen, denn eine Anfechtung diesen gegenüber setzt in der Regel deren Kenntnis der anfechtungsbegründenden
Umstände voraus (vgl. § 15 II AnfG).
In der Kommentarliteratur ist hieraus zwar nicht der Schluss gezogen, dass auch in Bezug auf eine vorrangiges Grundpfandrecht Einräumung des Vorrangs
verlangt werden könnte (vgl. Huber, aaO, § 13 Rn 25, der weiter einen Anspruch, den Vorrang einräumen zu lassen bestreitet, jedoch ohne Begründung und mit
alleinigem Verweis auf das Urteil des Reichsgerichts, von dem der BGH ausdrücklich abgewichen ist; Kirchhof, aaO, § 11 Rn 68; § 13 Rn 35, der die seines
Erachtens bisher vorherrschende Ansicht, die einen Anspruch auf Vorrang verneint, ins Präteritum setzt, sich selbst aber hierzu nicht positioniert, sondern die
Rechtslage für ungeklärt hält). Nach Auffassung des Senats gelten die Erwägungen des BGH jedoch auch für den Fall des Grundpfandrechts. Dafür spricht,
dass im zitierten Urteil von dinglichen Rechten die Rede ist, ohne dass eine Einschränkung erfolgt. Zudem betrifft das Urteil des Reichsgerichts, von dem
ausdrücklich abgewichen wird, ein vorrangiges Grundpfandrecht. Die genannten Gründe, die für eine Zubilligung eines Anspruches auf Vorrang sprechen,
gelten für die Grundschuld im gleichen Maße. Das gilt insbesondere für die Gefahr der anfechtungshindernden Veräußerung an einen nicht bösgläubigen
Dritten. Die teilweise geäußerten Bedenken, damit würden entgegen dem Zweck des Anfechtungsgesetz Wirkungen auch gegenüber dritten Gläubigern
herbeigeführt, insbesondere gegenüber Zwischengläubigern (vgl. Barth NJW 1959, 2143/2144) greifen nicht durch, denn § 880 V BGB nimmt diese von der
Wirkung des Vortritts ausdrücklich aus.
II. Anspruch auf Herausgabe des Briefes (Antrag zu 2.2.)
1. Ein Anspruch auf Herausgabe des Briefes an die Klägerin ist nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt (S. 6 der
Urteilsgründe) nicht aus § 11 AnfG, denn zu seiner Befriedigung bedarf er nicht des Besitzes des Briefes. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Das Eigentum an dem Grundschuldbrief steht der Beklagten, die weiterhin Inhaberin der Grundschuld ist, zu, § 952 Abs. 2 BGB.
2. Soweit die Klägerin hilfsweise die Vorlage des Grundschuldbriefes beim Grundbuchamt beantragt, folgt ein diesbezüglicher Anspruch aus § 11 I AnfG.
Vorlage des Grundschuldbriefs ist Voraussetzung zur Eintragung des Vorrangs im Grundbuch (vgl. §§ 41, 42 GBO). Wenn man von einem Anspruch auf
Einräumung des Vorrangs ausgeht, ist es nur folgerichtig, auch einen Anspruch auf Vorlage des Grundschuldbriefes zwecks Eintragung des Vorrangs zu gewähren.
III. Anspruch auf Löschungsbewilligung (Hilfsantrag)
Etwas versteckt in der Berufungsbegründung (S.5, Bl. 124) findet sich der erstinstanzlich zweite Hilfsantrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung. Offen
bleibt allerdings, ob der Antrag hilfsweise zum Antrag 2.2. (nebst Hilfsantrag) oder zu 2.1. und 2.2. gestellt sein soll. Die innerprozessuale Bedingung ist nach
Auslegung des Senats dahin zu verstehen, dass der Antrag für den Fall gelten soll, dass eine wirksame Grundschuldbestellung durch die Briefübergabe, die die
Klägerin bestreitet, erfolgt ist. Die Antragstellung steht somit unter der Prämisse, dass dem Antrag zu 2.1. und dem Antrag zu 2.2. nur dann stattgegeben
werden kann, wenn der Grundschuldbrief der Beklagten übergeben wurde. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, so dass über den Anspruch auf
Löschungsbewilligung nicht zu entscheiden ist.
Zudem hat die Klägerin selbst dann, wenn der Grundschuldbrief nicht übergeben wurde, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Denn
dann mag das Grundbuch unrichtig sein, die Klägerin ist aber mangels unmittelbarer Beeinträchtigung nicht anspruchsberechtigt. An dieser notwendigen
Bedingung fehlt es, wenn ein bestehendes beschränktes dingliches Recht lediglich für den falschen Berechtigten eingetragen ist, denn dann ist regelmäßig nur
der tatsächlich Berechtigte unmittelbar belastet (vgl. Kohler, in: Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2013, § 894 Rn 19, 21). So liegt es vorliegend:
Wurde der Grundschuldbrief zu keinem Zeitpunkt der Beklagten ausgehändigt, wäre die Grundschuld nicht zugunsten der Beklagten, sondern zunächst in der
Person der Schuldnerin als Eigentümergrundschuld entstanden (§§ 1192 I, 1117 I BGB, 1163 II, vgl. Palandt/Bassenge, § 1163 Rn 19, § 1191 Rn 6). Durch die
zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung des Grundstückes hätte sie sich in eine Fremdgrundschuld zugunsten der Schuldnerin umgewandelt (vgl.
Palandt/Bassenge, § 1196 Rn 1). Eine Beeinträchtigung der Klägerin ergäbe sich hier zwar daraus, dass sie auf die Grundschuld der Schuldnerin im Wege der
Zwangsvollstreckung zugreifen könnte. Sie folgt aber nicht unmittelbar aus der unrichtige Grundbucheintragung, zudem hatte die Klägerin die Möglichkeit, den
Berichtigungsanspruch der Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu pfänden, was sie auch getan hat (vgl. PfÜB des AG Köpenick v. 12.04.2011, Anlage K 13,
S. 4).
In jedem Fall kann aber nicht - wie beantragt - Bewilligung der Löschung verlangt werden. Denn bei unrichtiger Eintragung ist die richtige und vollständige
Eintragung zu bewilligen, wobei Gegenstand, Inhalt und Umfang der zu berichtigenden Fehlerhaftigkeit klar zum Ausdruck kommen müssen. Ist eine Hypothek
gemäß §§ 1163, 1177 zur Eigentümergrundschuld geworden, kann der Eigentümer zwar statt deren Umschreibung auf seinen Namen aus Gründen der
Verfahrensvereinfachung auch Löschung verlangen (vgl. Kirchhof, aaO, § 834 Rn 39). Vorliegend ist aber die Schuldnerin nicht mehr Eigentümerin des
Grundstücks, so dass nur Bewilligung der Grundbuchberechtigung im Hinblick auf die bestehende Fremdgrundschuld verlangt werden könnte.
Ein Anspruch auf Löschung besteht auch nicht aus § 11 I AnfG.
Soweit sich im Einzelfall aus § 823 II BGB i.V.m. § 288 StGB bzw. § 826 BGB ein entsprechender Anspruch ergeben kann, wenn bei einer sittenwidrigen
vorsätzlichen Schädigung der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Dritten zusammenwirkt, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von
Gläubigern zu entziehen (BGH, Urt. vom 09. Mai 1996 - IX ZR 50/95 Rn 11; BGHZ 130, 314, Rn 49 ff), entspricht der Klägervortrag nicht den hohen
Anforderungen an ein kollusives Zusammenwirken. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Beklagte planmäßig mit der Schuldnerin
zusammengewirkt habe. ..."
***
Das Grundbuchamt darf die Eintragung eines Rangrücktritts nicht von der Bewilligung des Betroffenen abhängig machen, wenn die Vollstreckungsbehörde
(hier: Finanzamt) bestätigt, den Anfechtungsanspruch im Wege eines Duldungsbescheids gegen den Vormerkungsberechtigten als Empfänger der
unentgeltlichen Leistung geltend gemacht zu haben (OLG München, Beschluss vom 21.09.2012 - 34 Wx 202/12):
„... I. Im Grundbuch sind die Brüder G. und M. L. als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen. Am 14.7.2011 gab M. L. gegenüber seinem Bruder, dem
Beteiligten zu 2, ein bis 14.7.2021 unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einem noch zu benennenden Dritten über seinen
Miteigentumsanteil am Grundstück ab. Gleichzeitig bewilligte er eine Eigentumsvormerkung hinsichtlich der Übertragung dieses Miteigentumsanteils, die am
10.8.2011 in Abt. II lfd. Nr. 2 eingetragen wurde.
Aufgrund Ersuchens des Finanzamtes (Beteiligte zu 1) vom 10.8.2011 trug das Grundbuchamt am 18.8.2011 eine verteilte Zwangssicherungshypothek in Höhe
von 835.514,38 € am Grundstücksanteil von M. L. ein und beantragte am 21.12.2011 die Eintragung eines Rangrücktrittes der Eigentumsvormerkung aufgrund Duldungsbescheids.
Nach einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 30.1.2012 ersuchte der Beteiligte zu 1 mit unterschriebenem, aber nicht gesiegeltem Schreiben vom
26.3.2012, der genannten Sicherungshypothek jedenfalls in Höhe eines Betrags von 705.250,48 € den Vorrang gegenüber der in Abteilung II lfd. Nr. 2
eingetragenen Eigentumsvormerkung einzuräumen. Der Vorrang ergebe sich aus einem am 5.3.2012 erlassenen und am 6.3.2012 an den Beteiligten zu 2
zugestellten Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 4 AnfG, in dem die Anfechtung des Vertrags vom 14.7.2011 wegen
Gläubigerbenachteiligung geltend gemacht wird. Zudem führt der Bescheid an, dass der Beteiligte zu 2 die Vollstreckung in die Einräumung des
Überlassungsvertrags und die Auflassungsvormerkung zu dulden habe.
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Für den Rangrücktritt sei die Bewilligung des Beteiligten zu 2 erforderlich
und nicht durch den Duldungsbescheid ersetzbar, zumal die Einspruchsfrist gegen den Duldungsbescheid noch nicht abgelaufen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 am 14.5.2012 Beschwerde unter anderem mit dem Hinweis darauf eingelegt, dass ein Einspruch des Beteiligten
zu 2 keine aufschiebende Wirkung habe; das Ersuchen sei im Übrigen gesetzmäßig und zu vollziehen.
Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
Seit 30.5.2012 ist ein Insolvenzvermerk an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstücksanteil eingetragen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 ergibt sich daraus, dass sein nach § 38 GBO gestelltes Ersuchen
zurückgewiesen worden ist. Es kann dabei im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dahingestellt bleiben, ob das Ersuchen auf Eintragung des Vorrangs von § 38
GBO gedeckt ist. Diese Frage ist als sogenannte doppelrelevante Tatsache erst im Rahmen der Begründetheit zu erörtern. Für die Zulässigkeit ist der schlüssige
Vortrag genügend, dass sich die Befugnis der Behörde aus § 38 GBO ergebe.
2. Die Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg.
a) Bei den Forderungen des Finanzamts handelt es sich um Steueransprüche sowie steuerliche Nebenforderungen, die zunächst durch die Eintragung einer
(verteilten) Zwangshypothek gemäß § 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1 und 2 ZPO gesichert wurden. Zutreffend ging das Grundbuchamt bei Eintragung der
Zwangshypothek davon aus, dass der Beteiligte zu 1 als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 249 AO) gemäß § 38 GBO den erforderlichen Antrag stellen und -
bindend für das Grundbuchamt - gleichzeitig das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung bestätigen konnte (siehe etwa Demharter
GBO 28. Aufl. § 38 Rn. 16).
b) Zu Unrecht fordert das Grundbuchamt für den Rangrücktritt die Bewilligung des Berechtigten der zurücktretenden Vormerkung. Vielmehr ergibt sich die
Befugnis zum Antrag und die Pflicht zum Vollzug auch in diesem Fall aus § 38 GBO. Denn das oben Gesagte gilt auch für die Geltendmachung und
Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs des vollstreckenden Finanzamts nach dem Anfechtungsgesetz.
(1) § 191 Abs. 1 Satz 1 AO beschränkt die Möglichkeiten eines Duldungsbescheids durch das Finanzamt nicht auf Duldungspflichten aus den Steuergesetzen,
sondern erstreckt seine Anwendbarkeit auch auf solche des Zivilrechts und damit auch des Anfechtungsgesetzes (BVerwG NJW 1991, 242/243). Dass eine
vollstreckungsrechtliche Anfechtung auch im Wege eines Duldungsbescheids möglich ist, ergibt sich aus § 13 AnfG, der den Fall der Anfechtung durch Klage
regelt, aber eine andere Art der Geltendmachung - etwa durch Verwaltungsakt - schon nach seinem Wortlaut offen lässt. Das Finanzamt ist als Gläubiger nach §
2 AnfG zur Anfechtung berechtigt und - jedenfalls nach § 191 Abs. 1 Satz 2 AO - auch selbst befugt, diese mittels Verwaltungsakts durchzusetzen (BVerwG
aaO.; BFHE 128, 338). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des ergangenen Duldungsbescheides sind nicht ersichtlich.
Die Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung des Duldungsbescheides vorliegen, unterliegt gemäß § 322 Abs. 3 Satz 3 AO nicht der
Beurteilung des Grundbuchamts (OLG Hamm Rpfleger 1983, 481/482). Dieses hat folglich nicht nachzuprüfen, ob die im Duldungsbescheid erklärte
Anfechtung rechtliche Wirkungen auslösen kann.
(2) Ein solcher Duldungsbescheid wendet sich nicht gegen den Steuerschuldner, sondern gegen den Empfänger der (unentgeltlichen) Leistung, § 11 Abs. 2 und
§ 13 AnfG. Auch ein gegen den Dritten ergangener Duldungsbescheid ist vom Grundbuchamt nicht nachzuprüfen (OLG Hamm Rpfleger 1983, 481).
Die Befugnis zum Ersuchen nach § 38 GBO umfasst folglich nicht nur die Eintragung der Zwangshypothek, sondern auch die Eintragung deren Vorrangs.
3. Der Eintragung der Rangänderung steht nicht der zwischenzeitlich eingetragene Insolvenzvermerk entgegen. Ein solcher hindert weitere
Grundbucheintragungen nicht, sondern kann nur einen gutgläubiger Erwerb verhindern (Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Insolvenzrecht Rn 70).
4. Das Grundbuchamt hat sich aus seiner Sicht folgerichtig noch nicht mit der Frage befasst, ob der Rangrücktritt (§ 880 BGB) gegenüber einem Teil der
Sicherungshypothek - wie nun beantragt - derzeit schon erfolgen kann.
Die Rangänderung nur hinsichtlich eines Teils einer Hypothek ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch die Teilung derselben (Schöner/Stöber
Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 2581a). Dabei ist außer eines Antrags auf Teilung der Hypothek zudem die Bewilligung des Gläubigers des aufzuspaltenden
Grundpfandrechts, somit des Beteiligten zu 1, zur Teilung erforderlich. Das entsprechende Behördenersuchen, das eine Bewilligung grundsätzlich beinhaltet
(Demharter § 38 Rn. 69), ist ohne Siegel und daher nicht in der Form des § 38 mit § 29 Abs. 3 GBO gestellt, so dass dies der Eintragung der Teilung derzeit
noch entgegensteht.
Insofern ist dem Beteiligten zu 1 im Wege der Zwischenverfügung eine Frist zur Genehmigung des entsprechenden Ersuchens einzuräumen, § 18 Abs. 1 Satz 2
GBO. ..."
***
Der allgemein gefasste Titel des Anfechtungsgläubigers, dass der Anfechtungsschuldner von der im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragenen
Sicherungshypothek keinen Gebrauch machen darf, soweit es zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist, ist mangels Bestimmtheit nicht geeignet, einen
Rangrücktritt im Grundbuch im Verhältnis zu einem dort nachrangig eingetragenenen Grundpfandrecht des Gläubigers zu vermerken (OLG München,
Beschluss vom 15.03.2011 - 34 Wx 140/10 zu AnfG § 11 Abs. 1; BGB § 880; GBO § 19):
„... I. Im Grundbuch ist für die Stadtsparkasse M., die Beteiligte zu 1, in der Dritten Abteilung unter lfd. Nr. 6 eine Zwangssicherungshypothek zu 100.000 €
nebst Zinsen gemäß vollstreckbarer Urkunde vom 15.12.2000 seit 24.9.2002 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 hat am 16.7.2010 dem Grundbuchamt die
vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils des OLG vom 14.3.2008 vorgelegt und - soweit hier erheblich - um Eintragung eines Rangrücktritts der unter lfd. Nr.
2 am 22.1.2001 eingetragenen Sicherungshypothek zu 1,5 Mio. € - Gläubiger sind die Beteiligten zu 2 und 3 - im Verhältnis zum eigenen Grundpfandrecht
unter lfd. Nr. 6 ersucht. Das vorgelegte Urteil weist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang folgende Tenorierung aus:
Die Beklagten (= die Beteiligten zu 2 und 3) werden verurteilt, gegenüber der Klägerin (= Beteiligte zu 1) von der ... zu ihren Gunsten in Abt. III, lfd. Nr. 2 am
22.1.2001 eingetragenen Sicherungshypothek i.H.v. 1,5 Mio. € keinen Gebrauch zu machen, soweit es zur Befriedigung der Klägerin erforderlich ist.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 5.10.2010 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Verurteilung beinhalte
nicht automatisch und konkludent die für die Eintragung des Rangrücktritts im Grundbuch erforderliche Erklärung, die im Falle der Rechtskraft der
Entscheidung die entsprechende Bewilligung ersetze. Der schuldrechtliche Anspruch des Anfechtenden gegen den Leistungsempfänger auf Einräumung eines
Vorrangs bedinge nicht von selbst, dass der anfechtende Gläubiger einen dinglich wirkenden Vorrang habe, den er bereits im Wege der Grundbuchberichtigung
durchsetzen könne. Ob der Eintragungsantrag hinsichtlich der Einschränkung ("soweit dies zur Befriedigung der Klägerin erforderlich ist") unzulässigerweise
bedingt sei, sei nicht mehr entscheidend. Der Beschwerde vom 27.10.2010 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
Die Beteiligte zu 1 verweist in ihrer Beschwerdebegründung insbesondere auf die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 13.7.1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314
= MDR 1996, 412). Sie habe mit Klage vom 22.1.2003 u.a. die Bestellung des unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Rechts angefochten. Dem habe das OLG im
Hinblick auf § 3 Abs. 2 AnfG stattgegeben. Der Tenor sei für die begehrte Eintragung ausreichend. Dass er keine ausdrückliche Verpflichtung zum
Rangrücktritt enthalte, stehe nicht entgegen. Anfechtungsrechtlich sei die Löschung zur Befriedigung des Anfechtungsgläubigers nicht geschuldet. Mit der
Titulierung sei ein Anspruch auf Einräumung des Vorrangs verbunden, der entsprechend § 880 BGB zu vollziehen sei. Überdies liege auch kein bedingter
Eintragungsantrag vor. Der Zusatz folge unmittelbar aus § 11 AnfG. Dies stelle die Eintragungsfähigkeit nicht in Frage.
II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO zulässige Beschwerde der antragsberechtigten Beteiligten zu 1 ist im Ergebnis unbegründet.
1. Der vorgelegte Titel ist für die beantragte Rangänderung grundbuchverfahrensrechtlich nicht ausreichend.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 13.7.1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314 [326 f.] = MDR 1996, 412) begründet der Anfechtungsanspruch nach
§ 7 Abs. 1 AnfG (a.F.; = § 11 Abs. 1 AnfG n.F.) regelmäßig einen schuldrechtlichen Anspruch des Anfechtenden gegen den Leistungsempfänger auf
Einräumung eines Vorrangs, der entsprechend § 880 BGB zu vollziehen ist. Daraus folgt nicht ein automatischer, dinglich wirkender Vorrang zugunsten des
anfechtenden Gläubigers, der bereits im Wege der Grundbuchberichtigung durchgesetzt werden könnte. Vielmehr ist der Anfechtungsgegner verpflichtet,
seinerseits alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um eine der Einräumung eines Vorrangs gem. § 880 BGB entsprechende Wirkung zu erreichen.
Der schuldrechtliche Anspruch als solcher ist demgemäß darauf gerichtet, die vollen Wirkungen des § 880 BGB auszulösen, kann also kraft Einigung (§ 880
Abs. 2 BGB, § 894 ZPO) zur Eintragung eines Vorrangs mit dinglicher Wirkung führen, weil es das Ziel des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs ist,
zugunsten des Anfechtungsgläubigers die Zugriffslage so wiederherzustellen, wie sie ohne die anfechtbare Weggabe bestehen würde.
b) Auch wenn man dieser, bis dahin nicht unbestrittenen, Ansicht (vgl. RGZ 131, 340 [341 f.]; KGJ 49, 200 [202]; OLG Hamm JW 1933, 1147) folgt, genügt
der vorgelegte Titel zur Eintragung nicht, weil er der hinreichenden Konkretisierung mangelt. Er enthält nur - entsprechend dem im Erkenntnisverfahren
gestellten (Hilfs-)Antrag - die allgemeine schuldrechtliche Verpflichtung, von der vorrangig eingetragenen Sicherungshypothek keinen Gebrauch zu machen,
soweit dies zur Befriedigung der Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Es mag sein, dass die Beteiligten zu 2 und 3 auf dieser Grundlage auch verpflichtet sind,
grundbuchrechtlich zu bewilligen, dass der Sicherungshypothek der Beteiligten zu 1 der Vorrang vor dem eigenen Pfandrecht eingeräumt wird. Aus dem Titel
als solchem ist dies so aber nicht ersichtlich. Die grundbuchrechtliche Absicherung durch Rangrücktritt mag zwar nahe liegen, ist aber nicht zwingend;
vielmehr kann sich der Gläubiger auch mit einem (formellen) Weniger begnügen.
c) Dabei verkennt der Senat nicht, dass es im geschäftlichen Verkehr, namentlich bei der dinglichen Sicherung von Bankkrediten, üblich sein dürfte, die
erlangte Position auch im Grundbuch absichern zu wollen. Im Grundbuchverkehr braucht zwar nicht ausdrücklich das Wort "Bewilligung" (vgl. § 19 GBO)
verwendet zu werden; es muss jedoch unzweideutig erkennbar sein, dass eine Grundbucheintragung gewollt ist (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rz. 27). Zwar
ist die Erklärung entsprechend § 133 BGB auslegungsfähig. Hierbei kommt es auf Wortlaut und Sinn an, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als
nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr.; z.B. BGH v. 21.2.1991 - V ZB 13/90, BGHZ 113, 374 [378] = MDR 1991, 631; Demharter, a.a.O., §
19 Rz. 28 m.w.N.). Diese führt indes nicht zur ausreichenden Klarheit, weil die Verurteilung auch anders vollzogen werden kann, etwa durch entsprechende
Erklärungen im Zuge der Zwangsversteigerung (vgl. RGZ 131, 340 [342]), indem der Anfechtungsgegner von seinem Pfandrecht dem Anfechtungskläger
gegenüber keinen Gebrauch macht und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf die angefochtene Hypothek entfallenden Erlöses bis zum Betrag
von dessen Forderung einwilligt (vgl. RGZ 131, 340 [342]). In diesem Fall wäre dem Urteilsausspruch ebenfalls Genüge getan.
d) Auch die maßgebliche Rechtsprechung hat es, bezogen auf das Grundbuch, bisher offensichtlich als selbstverständlich erachtet, dass der zu vollziehende
Titel - ausdrücklich oder jedenfalls unzweifelhaft - die Vorrangeinräumung zum Ausdruck bringen muss (vgl. RGZ 131, 340; KGJ 49, 200; OLG Dresden
SeuffA 58, 236). In den zitierten Entscheidungen lautete der Titel jeweils dahin, der Sicherungshypothek des Antragstellers/Klägers/Gläubigers den Vorrang
einzuräumen. Auch die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.5.2004 (3 U 25/04, juris) mit Hinweisbeschluss vom 27.4.2004 geht ersichtlich hiervon aus.
Denn dort ist gerade dargestellt, dass der Gläubiger nicht allein auf die Stellung eines allgemeinen Antrags ("von dem erworbenen Recht keinen Gebrauch zu
machen") beschränkt ist, sondern diesen - je nach Notwendigkeit - auch konkretisieren kann (und muss). Dass der Beteiligten zu 1 die Erforderlichkeit
hinreichend bestimmter Grundbucherklärungen geläufig war, ergibt sich auch daraus, dass sie im Erkenntnisverfahren, weitergehend und ausdrücklich, in erster
Linie die Löschung begehrt, in zweiter Linie (hilfsweise) aber nur den allgemeinen Antrag gestellt hatte, von dem Pfandrecht keinen Gebrauch zu machen,
soweit es zu ihrer Befriedigung erforderlich ist.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 84 Rz. 6). Denn für die gerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens ergibt sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz. Kostenerstattungsansprüche der Beteiligten zu 2 und 3 kommen nicht in
Betracht, weil diese nicht mit entgegengesetzten Anträgen in Erscheinung getreten sind.
Geschäftswert: Nennbetrag der (niedrigeren) Sicherungshypothek der Gläubigerin (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 44 Abs. 3 KostO).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil deren Voraussetzungen (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) nicht erfüllt sind. Insbesondere weicht der Senat nicht von
der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 13.7.1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314 = MDR 1996, 412) ab, der sich mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 AnfG (§ 7 Abs. 1 AnfG a.F.) erstrittener Titel zum Grundbuchvollzug geeignet ist, nicht auseinandersetzen
musste. ..."
***
Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Der anfechtende Gläubiger ist beweisbelastet für eine nicht
werterschöpfende Belastung. Da der Anfechtungsgegner in Folge der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast sich äußern muss, in welcher Höhe
die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, genügt im einstweiligen Verfügungsvefahren, dass der Gläubiger eine reale Belastung trotz der
ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten bestreitet. Einer Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für das den Rückgewähranspruch
sichernde Verfügungsverbot bedarf es nicht (§§ 885 I 2, 899 II BGB analog; OLG Stuttgart: Beschluss vom 18.11.2009 - 3 W 63/09).
***
Auch für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Rückgewähranspruchs aus § 11 AnfG bedarf es eines vollstreckbaren Schuldtitels im Sinne des § 2
AnfG (OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009 - 2 W 88/09).
***
Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB setzt voraus, dass der Kommanditist Zuwendungen erhalten hat, durch die dem
Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wurde, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Dies gilt auch
dann, wenn die Entnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits gänzlich aufgezehrt worden war.
Führt die Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten Einkommensteuern ab, kann darin eine haftungsschädliche Entnahme liegen. Aufwendungen der
Kommanditgesellschaft für den Kommanditisten stellen dann keine haftungsschädliche Entnahmen i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB dar, wenn dem ein
Verkehrsgeschäft, z.B. eine Darlehensgewährung seitens der Gesellschaft, zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft einem sog.
Drittvergleich standhält. Allein die Buchung von Belastungen des Kommanditisten auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Verrechnungskonto
rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechenden Darlehensgewährung. Übernimmt ein Kommanditist im Wege der Schuldübernahme Verbindlichkeiten
anderer Kommanditisten ggü. der Gesellschaft, einer GmbH & Co. KG aus negativen Salden ihrer Verrechnungskonten, erlischt deren wieder aufgelebte
Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nicht durch die Aufrechnung des Schuldübernehmers mit eigenen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft,
wenn das Darlehen kapitalersetzenden Charakter hat. Die Schuldübernahme stellt keine für den Gläubiger der übernommenen Schuld nach dem
Anfechtungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung dar (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 - I-8 U 106/09 zu HGB §§ 171, 172 Abs. 4, 159; AnfG §§ 1, 3, 4, 11).
***
Auch im Anfechtungsprozess gibt der Beklagte regelmäßig erst dann eine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er vorgerichtlich erfolglos zur Duldung der
Zwangsvollstreckung aufgefordert worden ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2009 - 7 W 12/09 zu ZPO § 93; AnfG § 11):
„... I. Die Kläger haben den Beklagten im Wege der Anfechtungsklage auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ...-Straße ... in F. in
Anspruch genommen. Die Klage ist dem Beklagten am 6.1.2009 zugestellt worden. Am 20.1.2009 haben sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten
bestellt und das Anerkenntnis der Klageforderung erklärt.
Das LG hat durch Anerkenntnisurteil der Einzelrichterin vom 29.1.2009 den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt und die Kosten des
Rechtsstreits nach § 93 ZPO den Klägern auferlegt. Das Urteil ist den Klägern am 3.2.2009 zugestellt worden. Am 5.2.2009 haben die Kläger die sofortige
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
Das LG hat durch Beschluss vom 10.2.2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das LG hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO den Klägern auferlegt.
Der Beklagte hat die Klageforderung sofort anerkannt, indem er bereits im ersten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten das Anerkenntnis hat erklären
lassen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rz. 4).
Dem LG ist darin zu folgen, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Klageerhebung ist veranlasst, wenn die in Anspruch
genommene Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die klagende Partei anders nicht zu ihrem Recht kommen werde
(Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rz. 3, m.w.N.). Das ist im Anfechtungsprozess - jedenfalls in Fällen, in denen, wie hier, der Anfechtungsgegner nicht auch der
persönliche Schuldner des Anfechtungsgläubigers ist - regelmäßig erst dann der Fall, wenn der Anfechtungsschuldner einem Verlangen des
Anfechtungsgläubigers nach einer Erklärung über die Duldung der Zwangsvollstreckung nicht Folge leistet (OLG Saarbrücken v. 22.3.1999 - 4 W 72/99-7,
OLGReport Saarbrücken 1999, 386 = NJW-RR 2000, 1667 f.; OLG München NJW 1968, 556, 557; MünchKomm./Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rz. 16;
Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rz. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rz. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 93 Rz.
22). Eine solche vorgerichtliche Aufforderung hat hier indes nicht stattgefunden; davon ist als unstreitig auszugehen, nachdem die Kläger dem entsprechenden
Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 20.1.2009 in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten sind. Entgegen der Ansicht der Kläger kann eine
Veranlassung der Klageerhebung nicht allein aus der Vornahme eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts hergeleitet werden. Dieser auch in Teilen der Literatur
(Zöller/Herget, a.a.O., § 93 Rz. 6 "Anfechtung"; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 13 Rz. 42) vertretenen Ansicht kann nicht beigetreten werden (vgl. OLG
Saarbrücken, a.a.O.; OLG Schleswig MDR 1977, 321; MünchKomm./Giebel, a.a.O.; Musielak/Wolst, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.),
da sie dazu führt, dass die in § 93 ZPO vorgesehene Kostenregelung in solchen Fällen stets entfiele (OLG Schleswig, a.a.O.). Für eine Gefahr der Vereitelung
des Anfechtungsanspruchs, die eine vorgerichtliche Aufforderung verbieten könnte (vgl. OLG Hamm v. 23.1.2003 - 27 W 41/02, OLGReport Hamm 2003,
232; Zöller/Herget, a.a.O.; Huber, a.a.O.; MünchKomm./Giebel, a.a.O.; Musielak/Wolst, a.a.O.), enthält der Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte.
Demzufolge hat es bei der Kostenentscheidung des LG zu verbleiben. ..."
***
Bei Hinterlegung durch den Drittschuldner ist der Rückgewähranspruch gemäß §§ 11, 13 AnfG unmittelbar auf Freigabe-Zustimmung zur Auszahlung des
hinterlegten Betrages gerichtet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2008 - 8 U 528/07).
***
Da das Anfechtungsrecht nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr erzeugt (§ 11 AnfG), ist der Gegenstand, in den durch die auf einen
Duldungstitel gerichtete Anfechtungsklage die Zwangsvollstreckung ermöglicht werden soll, nicht streitbefangen (BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2Z
BR 111/04, NJW-RR 2004, 1461).
Eine einstweilige Verfügung ist auch zur Sicherung eines Rückgewähranspruchs nach § 11 AnfG möglich, weil es sich dabei nicht um eine Geld-, sondern um
eine Individualleistung handelt. Die Gefährdung des Rückgewähranspruchs muss glaubhaft gemacht werden, eine analoge Anwendung der §§ 885 I , 899 BGB,
§ 1615o III BGB, § 25 UWG, §§ 2, 5 UWG, § 61 VI S. 2 UrhG scheidet aus (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.10.2003 - 1 W 42/03, InVo 2004, 387).
***
„... Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 165.916,61 EUR gegen die Beklagte als Wertersatz
gemäß § 11 AnfG zu. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet.
1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat gegen den Ehemann der Beklagten eine titulierte Forderung über 375.347,-- DM
(entspricht 191.911,87 EUR) nebst Zinsen, die an ihn am 18.04.2001 abgetreten wurde.
Die Beklagte hat weder die ursprüngliche noch die korrigierte Forderungsaufstellung des Klägers (Anlage K 7 und K 26, K 27), die einschließlich aufgelaufener
Zinsen und berücksichtigter Tilgung eine bestehende Restforderung von 165.916,61 EUR ausweist, bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass höhere,
bzw. weitere Tilgungsleistungen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess gegen die titulierte Forderung die Einwendungen erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im
Vorprozess entstanden sind (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, 1996, § 1 Rn. 845; BGH WM 1985, 427).
Die von der Beklagten geltend gemachten Tilgungsleistungen auf die titulierte Forderung sind nur zum Teil zu berücksichtigen.
a. Unstreitig sollte der Verkauf eines Bootes des Ehemanns der Beklagten an die Ehefrau des Klägers auf die titulierte Forderung angerechnet werden. Mit
Kaufvertrag vom 19.05.2000 (Anlage B 3) war für das Boot ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart. Der Kläger ist für seine Behauptung, dieser
Kaufvertrag sei später einvernehmlich aufgehoben worden und ein Kaufpreis von lediglich 100.000,00 DM vereinbart worden, beweisfällig geblieben. Der
Kläger hat nach einem Hinweis des Senats hierauf die Anrechnung eines Kaufpreises von 150.000,-- DM akzeptiert und in seiner Forderungsaufstellung berücksichtigt.
Von der Beklagten wurde zuletzt nicht mehr bestritten, dass der Kläger zur Ablösung des Bootes an die Leasinggesellschaft einen Betrag von 66.900,00 DM
zahlen musste. Dieser Betrag ist vom vereinbarten Kaufpreis in Abzug zu bringen.
Soweit der Kläger ferner geltend macht, an Liegegebühren ein Betrag von DM 18.500,00 aufgewendet zu haben, wurde dies von der Beklagten bestritten. Der
Kläger hat zum Beweis der gezahlten Liegegebühren mit Schriftsatz vom 6.3.2003 eine Rechnung vom 30.11.2000 vorgelegt. Im Gegensatz zu der zunächst als
Anlage K 9 vorgelegten Rechnung mit gleichem Datum in italienischer Sprache ist der nunmehr vorgelegten Rechnung zu entnehmen, dass der geforderte
Betrag vom Kläger am 15.1.2001 tatsächlich gezahlt wurde. Der Kläger hat den Nachweis seiner Zahlung damit erbracht.
Es ergibt sich daher eine noch bestehende Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR.
b. Soweit die Beklagte geltend macht, es müsse ein weiterer Betrag von mindestens 84.583,18 DM, den der Kläger als Kaufpreisanteil für die Veräußerung
eines Hauses des Ehemanns der Beklagten in ... erhalten habe, berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Betrag ausweislich der
Forderungsaufteilung des Klägers bereits am 25.04.2001 Berücksichtigung gefunden hat.
Soweit die Beklagte meint, es sei möglicherweise ein höherer als der genannte Betrag an den Kläger geflossen, geht ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue
hinein. Die Beklagte trägt hierzu weder konkrete Tatsachen vor noch nennt sie einen genauen Betrag.
c. Eine Reduzierung der titulierten Forderung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe seitens der Firma ... bzw. eines Herrn ... eine
Rückzahlung in Höhe von mindestens 111.000,00 DM an den Kläger gegeben. Der Kläger hat den Erhalt, einer solchen Zahlung bestritten. Die Beklagte hat
durch die von ihr vorgelegten Kontoauszüge (Anlage B 4) keinerlei Zahlungen an den Kläger nachgewiesen, sondern lediglich Zahlungen der Firma ... an einen
Herrn ... sowie an Rechtsanwalt ... In ihrem Schriftsatz vom 3.3.2003 führt die Beklagte aus, die Rückzahlungen seien an Herrn ... und Herrn ... als Beauftragte
des Klägers geflossen. Ob und inwieweit Rückzahlungen an den Kläger selbst gegangen seien, wisse sie nicht. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb die Zahlungen an Dritte, die titulierte Forderung des Klägers zum Erlöschen bringen sollen. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats in
keiner Weise dargetan, wie die Zahlungen Dritter sich auf die Schuld des Ehemanns der Beklagten auswirken sollen. Insbesondere sind weder die
Voraussetzungen des § 267 BGB noch die des § 422 BGB vorgetragen. Einer Vernehmung der von der Beklagten für die Zahlung der Firma WH0B bzw. des
Herrn VB an den Kläger angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht.
2. Es kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Benachteiligung gemäß § 3 AnfG vorliegen. Die Übertragung der Immobilien
durch die notariellen Verträge vom 08.08.2000 ist jedenfalls gemäß § 4 AnfG anfechtbar, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners handelt,
die nicht früher als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Die Beklagte hat unstreitig keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke erbracht. Unerheblich ist insoweit, dass die Übereignung als ehebedingte
Zuwendung bzw. freiwilliger Zugewinnausgleich bezeichnet worden ist. Wie die Bezeichnung "freiwilliger Zugewinnausgleich" in Ziffer II der notariellen
Urkunden vom 08.08.2000 (Anlagen K 5 und K 6) zeigt, sollte die Leistung gerade ohne rechtliche Verpflichtung hierzu erbracht werden. Ein tatsächlich in
entsprechender Höhe bestehender Anspruch auf Zugewinnausgleich ist weder dargetan noch im Hinblick auf die desolate finanzielle Lage des Ehemannes der
Beklagten wahrscheinlich.
3. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 AnfG liegt vor.
Eine solche fehlt zwar bei einer Übertragung von Grundstücken, die wertausschöpfend belastet sind (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 39 m.w.N.). Eine solche
wertausschöpfende Belastung lag zum Zeitpunkt der Übereignung an die Beklagte aber lediglich hinsichtlich der Wohnung in München-Oberföhring,
Pernerkreppe, vor.
a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es bei der Frage, ob eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorliegt, grundsätzlich nicht auf
den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an. Eine schon eingetretene
Gläubigerbenachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Sache vor Vollendung der Vermögensverschiebung wertausschöpfend belastet wird (Huber,
a.a.O.). Dies gilt erst recht, wenn die wertausschöpfende Belastung erst nach Vollendung des Eigentumsübergangs vorgenommen wird. Die Auffassung des
Landgerichts würde dazu führen, dass die Anfechtungsmöglichkeiten nach dem Anfechtungsgesetz weitgehend leer laufen würde, da es der Anfechtungsgegner
in der Hand hätte, durch nachträgliche Belastung der ihm übertragenen Sache die Anfechtungsmöglichkeit des Gläubigers entfallen zu lassen. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 3341, 3342; BGH NJW-RR
1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] nichts anderes. In diesen Entscheidungen geht es um die Frage, ob Werterhöhungen eines Grundstücks, die
nach der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu berücksichtigen sind und dazu führen können, dass eine
Wertausschöpfung, die zum Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen ist.
b. Die Frage, ob ein Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet ist, richtet sich nicht nach dem Nominalbetrag der Grundpfandrechte, sondern nach der
tatsächlichen Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH NJW 1996, 3351, 3342). Die Darlegungs- und Beweislast für eine
objektive Gläubigerbenachteiligung trifft den Anfechtungsgläubiger (BGH NJW-RR 1988, 827, 828) [BGH 03.03.1988 - IX ZR 11/87] . Der
Anfechtungsgegner muss aber bei entsprechendem Bestreiten durch den anfechtenden Gläubiger vortragen und beweisen, in welcher Höhe die Belastung des
Grundstücks im Zeitpunkt seines Erwerbes valutierte (Huber, a.a.O., § 1 Rn. 41; BGH NJW 1999, 1395, 1397) [BGH 17.12.1998 - IX ZR 196/97] .
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die auf den Wohnungen in ... lastenden Grundschulden zum Zeitpunkt der Übertragung auf sie in wertausschöpfender
Weise valutiert waren. Den vorgelegten Grundbuchauszügen für die Wohnungen Nr. 1880, 1885 und 1886 (Anlage K 14) ist zu entnehmen, dass für diese
ursprünglich Eigentümergrundschulden für den Schwiegervater der Beklagten' bestellt waren. Dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass es sich auch
bei der auf der Wohnung Nr. 1887 lastenden Grundschuld um eine Eigentümergrundschuld gehandelt hat. Nach dem Tode seines Vaters wurde der Ehemann
der Beklagten Eigentümer der Wohnungen. Er hat diese einschließlich der darauf ruhenden Belastungen durch notariellen Vertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5)
auf die Beklagte übertragen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass zu diesem Zeitpunkt die Grundschulden nicht mehr Eigentümergrundschulden, sondern valutierte Fremdgrundschulden waren.
Hinsichtlich der Wohnung Nr. 1880 behauptet sie lediglich, dass ihr nicht bekannt sei, wem die eingetragene Grundschuld über 30.000,-- DM zustehe. Des
Weiteren trägt sie vor, dass die Grundschulden von ihrem Schwiegervater bestellt wurden, um von der ... Bank an ihn ausgereichte Kredite abzusichern. Die
Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Eigentümergrundschulden zu diesem Zwecke an die ... Bank übertragen wurde, sondern räumt ein, dass nicht
einmal nachzuvollziehen sei, welche Grundschuld was absicherte. Die Grundschuldbriefe hätten der Bank lediglich allgemein als Sicherheit gedient (Schriftsatz
vom 3.3.2003, S. 2). Der Ehemann der Beklagten habe insgesamt Verbindlichkeiten seines Vater in Höhe von 323.498,47 DM übernommen. Da weder dargetan
ist, dass die ... Bank Eigentümerin der Grundschulden geworden ist noch in welchem Umfang die auf den einzelnen Wohnungen lastenden Grundschulden
tatsächlich valutiert waren, ist eine wertausschöpfende Belastung der Wohnungen durch die Belastung mit den eingetragenen Grundschulden nicht feststellbar.
Die auf den Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 lastende Gesamtgrundschuld zu Gunsten der ... über 180.000,-- EUR wurde erst am 20.11.2001 und daher
nach der Eigentumsübertragung auf die Beklagte eingetragen. Im Hinblick auf diese Grundschuld lag daher zum Zeitpunkt der den Anfechtungsberechtigten
benachteiligenden Handlung keine Wertausschöpfung der Wohnungen vor.
Letztlich kann offen bleiben, ob die Wohnung Nr. 1880 durch das auf ihr ruhende Wohnrecht (zu Gunsten des Stiefbruders des Ehemannes der Beklagten
wertausschöpfend belastet ist. Der Klageanspruch ist nämlich bereits aufgrund des Wertersatzanspruchs für die Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 gerechtfertigt.
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG , dass sich der Anfechtungsgegner im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln
lassen muss, als gehöre dem Schuldner noch der von diesem weggegebene Gegenstand (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 16 m.w.N.). Der Anspruch geht daher primär
auf Duldung der Zwangsvollstreckung der übertragenen Immobilien. Der Anfechtungsberechtigte hat daher kein Wahlrecht statt diesem Anspruch einen
Anspruch auf Wertersatz geltend zu machen. Ein Anspruch auf Wertersatz kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung des
Primäranspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 37). Dies ist hier der Fall.
a. Wohnungen (Wohnungsgrundbuch Nr. 1880, 1885, 1886 und 1887) in Winterlingen
aa) Hinsichtlich der durch die Beklagte weiterveräußerten Wohnung in ... (Nr. 1886) steht dem Kläger als Sekundäranspruch ein Wertersatzanspruch gegen die
Beklagte bereits deshalb zu, weil die Beklagte die Erfüllung des gegen sie bestehenden Anspruchs nach § 11 Abs. 1 AnfG dadurch unmöglich gemacht hat, dass
sie trotz Kenntnis der Anfechtung diese Wohnung weiterveräußert hat. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 818 Abs. 4 , 292 Abs. 1 , 989
BGB .
Die Beklagte ist dem Kläger daher aus der Veräußerung der Wohnung in ... (Grundbuch Blatt Nr. 1886) zu einem Wertersatz in Höhe von 105.000,00 DM
(entspricht 53.685,65 EUR) verpflichtet. Sie hat diese Wohnung zu einem Kaufpreis von 156.000,00 DM veräußert (Anlage K 20). Nach Vorbringen der
Beklagten hat es sich allerdings um einen sog. cash-back-Verkauf gehandelt, weshalb ihr lediglich ein Kaufpreis von 105.000,00 DM zugeflossen sei. Der Senat
unterstellt dies als zutreffend.
Zu ersetzen ist von der Beklagten der objektive Verkehrswert (Huber, a.a.O., § 11 Rn. 43). Die Beklagte kann daher weder Vermittlungsgebühren von
15.600,00 DM und 6.496,00 DM noch die . Grunderwerbsteuer, die Ablösung einer Zwangssicherungshypothek sowie die Rückzahlung eines Darlehens an die
Allianz oder weitere Kosten (vgl. Blatt 119 d.A.) in Abzug bringen.
bb) Die Beklagte hat auch Wertersatz im Hinblick auf die Wohnungen Nr. 1885 und 1887 zu leisten.
Zwar stehen diese Wohnungen weiterhin im Eigentum der Beklagten, sodass sie grundsätzlich nur verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung in diese
Wohnungen in Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung zu dulden. Ein Wertersatzanspruch des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass die Beklagte die
Wohnungen Nr. 1885, 1886 und 1887 mit einer Gesamtgrundschuld über 180.000,- EUR zu Gunsten der ... belastet hat. Diese Grundschuld wurde aufgrund
Bewilligung vom 2.8.2001 am 20.11.2001 im Grundbuch eingetragen (Anlage B 7). Der Anfechtungsberechtigte hat einen Anspruch auf Beseitigung dieser
Belastung (Huber, a.a.O., §11 Rn. 19). Es kann offen bleiben, ob dieser Beseitigungsanspruch dann nicht bestünde, wenn bereits von der anfechtbaren
Rechtshandlung in gleicher Höhe eine Belastung bestanden hat und deren Löschung erfolgt ist, um lediglich für einen anderen Gläubiger ein Grundpfandrecht
in gleicher Höhe zu bestellen. Im vorliegenden Fall waren die Wohnungen lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet. Diese wurden gelöscht und
stattdessen eine Fremdgrundschuld über 180.000,-- EUR bestellt.
Eine vergleichbare Belastung der Wohnungen war daher nicht gegeben. Löscht der Anfechtungsgegner die von ihm bestellten Belastungen nicht, so hat er deren
Wert in Geld auszugleichen (Hess/Weis, Das neue Anfechtungsrecht, § 11 Rn. 1012; Huber a.a.O.,§ 11 Rn. 19).
Dies gilt hier insbesondere, da die Beklagte vorträgt, der Wert der Wohnungen sei durch diese Belastung weitgehend ausgeschöpft. Es ist daher davon
auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung des Klägers in die Wohnungen keinen Erfolg hätte (vgl. BGH MDR, 1972, 861,862).
Die von der Beklagten bestellte Gesamtgrundschuld ist nach Vortrag der Beklagten mit 350.000,- DM (= 178.952,15 EUR) valutiert worden.
Hinsichtlich der weiterveräußerten Wohnung Nr. 1886 hat die ... zwar die Freigabe aus der Haftung erklärt. Die beiden verbleibenden Wohnungen sind aber
weiterhin mit der Gesamtgrundschuld belastet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie eine Darlehensrückzahlung an die ... Höhe von 69.000,-- DM aus dem
durch den Verkauf der Wohnung Nr. 1886 erzielten Erlös geleistet hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesamtgrundschuld weiterhin mit mindestens
281.000,-- DM (350.000,-- abzüglich 69.000,-- DM) valutiert ist und der Kläger mindestens diesen Betrag hätte aufwenden müssen, um die Grundschuld abzulösen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Gesamtgrundschuld belasteten Wohnungen einen objektiven Wert mindestens in der Höhe der Valutierung
hatten. Die Beklagte hat die Wohnung Nr. 1886 für einen Kaufpreis von mindestens 105.000,-- DM veräußert. Ausweislich der Angaben im notariellen
Übertragungsvertrag vom 8.8.2000 (Anlage K 5) beträgt der Miteigentumsanteil dieser Wohnung 30,04/1000. Demgegenüber beträgt der Miteigentumsanteil
der im selben Anwesen befindlichen Wohnungen Nr. 1885 und Nr. 1887 50,24/1000 und 56,44/1000. Trotz Hinweises des Senats hat die Beklagte keine
Umstände dafür vorgetragen, dass diese Wohnungen einen geringeren Wert als die veräußerte Wohnung haben.
cc) Der Kläger kann daher - in der Höhe begrenzt durch die Hauptforderung - Geldausgleich von der Beklagten verlangen.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine Entreicherung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AnfG berufen, da sie im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG wissen musste, dass
durch die Übertragung der das wesentliche Vermögen ihres Ehemannes ausmachenden Immobilien auf sie die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers gegen
ihren Ehemann vereitelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Folge nicht erkennen konnte, wurden nicht vorgetragen.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend machen könnte, einen bestimmten Betrag zur Ablösung der auf den Wohnungen
lastenden Grundschulden aufgewendet zu haben.
Die Beklagte hat - trotz eines Hinweises des Senats - derartige Aufwendungen nicht dargetan. Entsprechende Aufwendungen sind auch nicht wahrscheinlich, da
es sich bei den abgelösten Grundpfandrechten um Eigentümergrundschulden gehandelt hat. Der Umstand, dass die Beklagte den durch die Valutierung der
Gesamtgrundschuld von der ... erhaltene Darlehensbetrag nach eigenen Angaben dafür verwendet hat, um Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bei der ... Bank
abzulösen, hat auf den Wertersatzanspruch des Klägers keine Auswirkungen.
Es ergeben sich daher mögliche Wertersatzansprüche von 105.000,-- DM und 281.000,-- DM, insgesamt also 386.000,-- DM (entspricht 197.358,66 EUR).
Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe der dahinter zurückbleibenden noch offenen Hauptforderung in Höhe von 165.916,61 EUR zu.
b. Miteigentumsanteil an dem Grundstück in
Dem Kläger steht im Übrigen auch aufgrund des Verkaufs des Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... ein Wertersatzanspruch zu. Die Beklagte hat den
Miteigentumsanteil an ihren Schwager zu einem Kaufpreis von 370.000,00 EUR veräußert (Anlage K 19). Der Miteigentumsanteil war auch nicht
wertausschöpfend belastet. Die Beklagte selbst hat den Wert des gesamten Objekts mit 1,4 Mio. DM angegeben (Blatt 48 d.A.).
Soweit die Beklagte vorträgt, das Gesamtobjekt sei mit einer valutierten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM belastet, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Sie
trägt vor, die Valutierung der für ihre Schwiegereltern eingetragenen Grundschuld rühre daher, dass diesen die Mieteinkünfte aus dem Objekt abgetreten
worden sind. Die Beklagte hat damit lediglich dargetan, dass diese Grundschuld als Sicherungsmittel für eventuell entstehende Forderungen ihrer
Schwiegereltern dienen sollte. Sie hat jedoch nicht dargetan, dass tatsächlich derartige Forderungen entstanden sind. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die
Tatsache zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Beklagten zu 1/2 Erbe seines Vaters und damit wohl auch an dessen Anteil an der Grundschuld
geworden ist.
Soweit die Beklagte dargetan hat, dass auf dem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld über 400.000,00 DM, die an Herrn ... abgetreten und mit
375.986,74 DM valutiert war, sowie eine Zwangssicherungshypothek über 250.000,00 DM, die in voller Höhe valutiert war, zu Gunsten einer Frau ... lastete,
wird durch diese beiden Grund Pfandrechte der Wert des Miteigentumsanteils, der mit mindestens dem Kaufpreis in Höhe von 370.000,00 EUR anzusetzen ist,
nicht ausgeschöpft.
Zu berücksichtigen sind jedoch die Zahlungen, die die Beklagte zur Ablösung der Grundschuld und der Zwangssicherungshypothek geleistet hat. Nach ihrem
Vorbringen war das ein Betrag von 149.300,00 EUR an Frau ... und 220.000,00 EUR, von denen zunächst lediglich 124.300,00 EUR zu zahlen waren, an Herrn
... (Blatt 121 d.A.). Selbst nach dem Vortrag der Beklagten verbleibt daher ein Betrag von 5.700,00 EUR. Diesen hat die Beklagte als Wertersatz zu leisten.
c. Wohnung in ...
Da der geltend gemachte Wertersatzanspruch des Klägers in Höhe der noch bestehenden Hauptforderung bereits im Hinblick auf die Immobilien in ... und ...
erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch hinsichtlich der Wohnung in ... ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Insoweit ist anzumerken, dass auf
dieser Wohnung eine Grundschuld über 315.000,00 DM, die mit 285.000,00 DM valutiert war, sowie eine Sicherungshypothek über 80.000,00 DM lastete.
Demgegenüber erbrachte der Verkauf dieser Wohnung durch die Beklagte einen Kaufpreis von 185.000,00 EUR. Von einer wertausschöpfenden Belastung
dürfte daher auszugehen sei, soweit der erzielte Kaufpreis tatsächlich dem objektiven Wert der Immobilie entspricht. ..." (OLG München, Urteil vom
20.05.2003 - 23 U 4260/02, WM 2004, 1044)
***
Die Sicherung eines Rückgewährungsanspruchs aus § 11 AnfG wegen anfechtbarer Bestellung einer Auflassungsvormerkung kann im Wege der einstweiligen
Verfügung nicht durch ein Verbot "über die Vormerkung zu verfügen", erfolgen, weil dem Anfechtungsgegner nur untersagt werden kann, von der
(rangsichernden) Vormerkung bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegenüber dem Anfechtungsgläubiger keinen Gebrauch zu machen (OLG
Hamm, Urteil vom 04.09.2001 - 27 U 61/01, NZI 2002, 59).
Richtet sich die Anfechtung nach § 4 AnfG (unentgeltliche Leistung des Schuldners) gegen eine dem Schuldner nahe stehende Person i. S. des § 138 InsO und
beruft sich diese Person zur Verteidigung gegen den Anspruch aus § 11 AnfG darauf, sie sei nicht mehr bereichert und sie sei auch nicht bösgläubig gewesen i.
S. des § 11 II 2 AnfG, so muss sie in entsprechender Anwendung des § 3 II 2 AnfG beweisen, dass sie nicht bösgläubig war (OLG Düsseldorf, Urteil vom
31.05.2001 - 12 U 195/00, NZI 2001, 477).
Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt
nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen
geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist.
Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten
Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren
davon keinen Gebrauch macht (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, NJOZ 2001, 1782).
Sonderrechtsnachfolge i. S. von § 2 AnfG kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine
besodnere Befugnis abgezweigt wird (hier Wohnrecht). Die Eintragung einer Vormerkung für ein solches Recht genügt. Aufgrund des Rückgewähranspruchs
gem. § 11 AnfG kann nicht die Löschung einer solchen Vormerkung verlangt werden, sondern nur die Unterlassung des Gebrauchmachens von diesem Recht
im Rahmen der Zwangsvollstreckung (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 17 U 176/99, InVo 2001, 337).
*** (LG/VG)
„... Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist mit dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 18.09.2012 -VII R 14/11-, zitiert nach juris) der Auffassung, dass mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des C. D. die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter übergeht; dies gilt
auch für den Fall, dass sich der Anfechtungsanspruch, wie hier, nicht gegen den Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten wendet. Der zunächst
anhängig gewesene Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid der Beigeladenen wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in
Anspruch genommene bisherige Klägerin; der Rechtsweg bleibt - obwohl es sich nunmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt - gemäß § 17 Abs. 1
und 2 GVG derjenige zum Verwaltungsgericht. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in
Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Als Konsequenz hieraus spielen verwaltungsrechtliche Vorfragen, wie die Bestimmtheit des
Duldungsbescheides der Beigeladenen vom 19. April 2011 oder die Frage, ob die verfassungswidrig zustande gekommene Rechtsvorgängerin der Beigeladenen
als Ausgangsbehörde (vgl. hierzu LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2011 -LVG 43/10) überhaupt rechtmäßig Verwaltungsakte erlassen konnte, für
den Rechtsstreit keine Rolle mehr.
Die Klage erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 des Anfechtungsgesetzes vom 05.10.1994 (BGBl I S. 2911) - AnfG -. Der Kläger bezeichnet mit
seinem Klageantrag und dem in mündlicher Verhandlung erfolgten Vortrag hinreichend bestimmt, in welchem Umfang und in welcher Weise die Beklagte das
Erlangte zur Verfügung stellen soll. Der Kläger nimmt Bezug auf den bisherigen Akteninhalt, und damit auch auf den Duldungsbescheid der Beigeladenen;
dazu ist er gemäß § 17 Abs. 1 AnfG befugt; danach kann er sich auf die vorhandene Prozesslage berufen und muss sie andererseits, so wie er sie vorfindet,
gegen sich gelten lassen; er kann - wie hier geschehen - den Klagantrag gemäß § 17 Abs. 2 AnfG erweitern (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 17 Rn.
8) Der Duldungsbescheid vom 19. April 2011 bezeichnet die zu befriedigende Forderung, die sich aus verschiedenen gegenüber Herrn D. erlassenen
Haftungsbescheiden für Gewerbesteuer ergibt, der Art und der Höhe nach; er nennt mit § 3 Abs. 1 AnfG den Anfechtungsgrund und führt hierzu aus; er
bezeichnet das Grundstück, in das ursprünglich die Zwangsvollstreckung erfolgen sollte, nach Grundbuchblatt und Katasterbezeichnung zutreffend.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Mit dem auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG gestützten Hauptantrag verlangt der Kläger von der Beklagten etwas
rechtlich Unmögliches, nämlich die Übertragung eines nicht mehr in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes zur Insolvenzmasse. Zu dieser Leistung ist die
Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, weil Eigentümer des Grundstücks seit dem 5. Dezember 2011 Herr Y. Z. ist. Dass die
Klägerin gegen diesen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vom 22. Oktober 2008 möglicherweise einen Rückerwerbsanspruch besitzt, spielt für die
Rechtslage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Rolle.
Auf den ersten Hilfsantrag hin ist die Beklagte jedoch antragsgemäß zu verurteilen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese
115.000,00 Euro zur Masse leistet.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 AnfG. Danach muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert,
weggegeben oder aufgegeben ist, vom Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Dies ist, wie dargestellt,
nicht möglich. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der
Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Wird ein aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts erworbener Gegenstand, wie hier das
streitbefangene Grundstück, weiterveräußert, wandelt sich der Anspruch auf Rückgewähr des durch das angefochtene Rechtsgeschäft Erlangten als
Primäranspruch automatisch in einen Wertersatzanspruch (Sekundäranspruch) um. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 3, 292,
987 ff. BGB. Im Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten, die - ebenfalls - nach § 15 AnfG anfechtbar ist, kann der Gläubiger wählen, ob er gegen den
Dritten mit dem Primäranspruch oder gegen den Veräußerer mit dem Wertersatzanspruch vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07 -;
BFH, Urteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02 -; BVerwG, Beschluss vom 28.06.1990 - 8 B 64/90 -, sämtlich zitiert nach juris). Hier macht der Kläger mit seinem
ersten Hilfsantrag diesen Wertersatzanspruch geltend.
Voraussetzung für den Anspruch ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Nach § 1 AnfG können alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine
Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Bestimmungen des AnfG angefochten werden (objektive Gläubigerbenachteiligung).
Zur Anfechtung ist gemäß § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie
nicht dazu führen würde. Derartige (Steuer-) Forderungen liegen der Klage zugrunde. Die Anfechtung erfolgte seinerzeit formell rechtmäßig durch die jetzige
Beigeladene mit deren Bescheid vom 19.04.2011 (der ursprünglich Gegenstand dieser Klage war). ..." (VG Göttingen, Urteil vom 12.09.2013 - 2 A 718/13)
***
„... Die Kammer ist mit dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 18.09.2012 -VII R 14/11-, zitiert nach juris) der Auffassung, dass mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des C. D. die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter übergeht; dies gilt auch für den
Fall, dass sich der Anfechtungsanspruch, wie hier, nicht gegen den Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten wendet. Der zunächst anhängig gewesene
Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid der Beigeladenen wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommene
bisherige Klägerin; der Rechtsweg bleibt - obwohl es sich nunmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt - gemäß § 17 Abs. 1 und 2 GVG derjenige
zum Verwaltungsgericht. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden
rechtlichen Gesichtspunkten. Als Konsequenz hieraus spielen verwaltungsrechtliche Vorfragen, wie die Bestimmtheit des Duldungsbescheides der
Beigeladenen vom 19. April 2011 oder die Frage, ob die verfassungswidrig zustande gekommene Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Ausgangsbehörde
(vgl. hierzu LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2011 -LVG 43/10) überhaupt rechtmäßig Verwaltungsakte erlassen konnte, für den Rechtsstreit keine
Rolle mehr.
Die Klage erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 des Anfechtungsgesetzes vom 05.10.1994 (BGBl I S. 2911) - AnfG -. Der Kläger bezeichnet mit
seinem Klageantrag und dem in mündlicher Verhandlung erfolgten Vortrag hinreichend bestimmt, in welchem Umfang und in welcher Weise die Beklagte das
Erlangte zur Verfügung stellen soll. Der Kläger nimmt Bezug auf den bisherigen Akteninhalt, und damit auch auf den Duldungsbescheid der Beigeladenen;
dazu ist er gemäß § 17 Abs. 1 AnfG befugt; danach kann er sich auf die vorhandene Prozesslage berufen und muss sie andererseits, so wie er sie vorfindet,
gegen sich gelten lassen; er kann - wie hier geschehen - den Klagantrag gemäß § 17 Abs. 2 AnfG erweitern (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 17 Rn.
8) Der Duldungsbescheid vom 19. April 2011 bezeichnet die zu befriedigende Forderung, die sich aus verschiedenen gegenüber Herrn D. erlassenen
Haftungsbescheiden für Gewerbesteuer ergibt, der Art und der Höhe nach; er nennt mit § 3 Abs. 1 AnfG den Anfechtungsgrund und führt hierzu aus; er
bezeichnet das Grundstück, in das ursprünglich die Zwangsvollstreckung erfolgen sollte, nach Grundbuchblatt und Katasterbezeichnung zutreffend.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet.
Mit dem auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG gestützten Hauptantrag verlangt der Kläger von der Beklagten etwas rechtlich Unmögliches, nämlich die
Übertragung eines nicht mehr in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes zur Insolvenzmasse. Zu dieser Leistung ist die Beklagte im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, weil Eigentümer des Grundstücks seit dem 5. Dezember 2011 Herr Y. Z. ist. Dass die Klägerin gegen diesen
aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen vom 22. Oktober 2008 möglicherweise einen Rückerwerbsanspruch besitzt, spielt für die Rechtslage im
maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Rolle.
Auf den ersten Hilfsantrag hin ist die Beklagte jedoch antragsgemäß zu verurteilen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese
115.000,00 Euro zur Masse leistet.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 AnfG. Danach muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners
veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, vom Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Dies ist, wie
dargestellt, nicht möglich. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem
Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Wird ein aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts erworbener Gegenstand, wie
hier das streitbefangene Grundstück, weiterveräußert, wandelt sich der Anspruch auf Rückgewähr des durch das angefochtene Rechtsgeschäft Erlangten als
Primäranspruch automatisch in einen Wertersatzanspruch (Sekundäranspruch) um. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 3, 292,
987 ff. BGB. Im Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten, die - ebenfalls - nach § 15 AnfG anfechtbar ist, kann der Gläubiger wählen, ob er gegen den
Dritten mit dem Primäranspruch oder gegen den Veräußerer mit dem Wertersatzanspruch vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07 -;
BFH, Urteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02 -; BVerwG, Beschluss vom 28.06.1990 - 8 B 64/90 -, sämtlich zitiert nach juris). Hier macht der Kläger mit seinem
ersten Hilfsantrag diesen Wertersatzanspruch geltend.
Voraussetzung für den Anspruch ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes.
Nach § 1 AnfG können alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den
Bestimmungen des AnfG angefochten werden (objektive Gläubigerbenachteiligung).
Zur Anfechtung ist gemäß § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie
nicht dazu führen würde. Derartige (Steuer-) Forderungen liegen der Klage zugrunde. Die Anfechtung erfolgte seinerzeit formell rechtmäßig durch die jetzige
Beigeladene mit deren Bescheid vom 19.04.2011 (der ursprünglich Gegenstand dieser Klage war).
Nach § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine
Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (mittelbare
Gläubigerbenachteiligung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Auf diese Vorschrift beruft sich der Kläger.
Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 AnfG liegt vor.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die
Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, d. h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert
wird. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet jedoch bei einer wertausschöpfenden Belastung des veräußerten Gegenstandes aus, weil dann die
Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg haben würde. Bei der Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten ist dabei nicht
der nominale Buchwert maßgeblich, sondern in welcher Höhe diese Grundpfandrechte Forderungen sichern (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom
08.12.2010 - 2 V 268/10 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.05.2011 - 5 K 3087/10; Huber a.a.O., § 1 Rn. 40). Nach der von der Kammer geteilten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung im Rahmen des § 3 Abs. 1 AnfG auf den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses an (BGH, Urteil v. 15.12.1994 - IX ZR 153/93 -, zitiert nach juris). Die
hiervon abweichende finanzgerichtliche Rechtsprechung, nach der auf den Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides nach § 191 Abs. 1 AO abzustellen
sei (vgl. BFH, Urteil vom 14.07.1981 - VII R 59/80 -; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.11.2000 - 11 K 2179/96 -, jeweils zitiert nach juris), findet in
diesem, materiell-rechtlich ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilenden Verfahren, keine Berücksichtigung. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt
eine reale und nicht nur nominelle Wertausschöpfung des streitbefangenen Grundstücks nicht vor. Es kommt für die Beantwortung der Frage der
Gläubigerbenachteiligung also weniger auf eine juristische, als vielmehr auf eine wirtschaftliche Betrachtung an (vgl. De Bratin: Braun, Kommentar zur InsO,
5. Aufl., § 129 Rn. 23).
Unberücksichtigt bleiben zunächst diejenigen Belastungen, die die Beklagte nach Eigentumserwerb selbst vorgenommen hat, wie die Einräumung eines
Wohnrechtes für sich und die Bestellung einer Grundschuld über 450.000,00 €. Derartige Belastungen hat die Beklagte rückgängig zu machen; sie mindern den
Wert des Grundstücks daher nicht (vgl. Huber, a.a.O., § 11 Rn. 19 a. E.; § 13 Rn. 10). Für die Grundschuld ist dies im Übrigen auch so, weil sie nicht valutiert.
Die fehlende Werthaltigkeit des streitbefangenen Grundstücks folgt auch nicht daraus, dass bereits am 2. März 2010 in Abteilung 3 des Grundbuches für das
streitbefangene Grundstück eine Sicherungshypothek für das Land Niedersachsen aufgrund einer Arrestanordnung vom 1. März 2010 in Höhe von insgesamt
326.620,30 € eingetragen worden ist. Mit dieser Belastung ist der Wert des streitbefangenen Grundstücks nur nominell, nicht aber real überschritten.
Der Wert des streitbefangenen Grundstücks beträgt nach dem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte X. vom 23. Februar 2009
auf den 1. Februar 2008 175.000,00 €. Anlass, an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln, bestehen nicht. Soweit die Beigeladene in anderem
Zusammenhang ausführt, der Wert dieses Grundstücks betrage 507.595,00 €, führt dies nicht zu einer überschießenden Werthaltigkeit des Grundstücks. Bei
dieser Summe handelt es sich um den vom Gutachterausschuss ermittelten Sachwert am Wertermittlungsstichtag (vgl. S. 25 des Gutachtens). Wie sich aus Seite
26 des Gutachtens ergibt, wird der Sachwert nur nach bautechnischen Überlegungen ermittelt. Für den Verkehrswert wesentliche Gesichtspunkte wie die Lage
auf dem freien Grundstücksmarkt und die Besonderheiten des Bewertungsobjektes bleiben hierbei unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung der danach
gebotenen Abzüge gelangt der Gutachterausschuss zu einem marktbereinigten Sachwert von 178.000,00 €. Dieser Wert dürfte auch im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung am 25. Oktober 2011 nicht nennenswert höher gewesen sein, jedenfalls nicht 326.000,00 € übersteigen.
Dennoch liegt eine werterschöpfende Belastung des Grundstücks nicht vor, weil die Beklagte rechtlich in der Lage und im Verhältnis zum Kläger auch
verpflichtet ist, diese Belastung problemlos rückgängig machen zu lassen.
Für den Erwerber des streitbefangenen Grundstücks nach der Beklagten, Herrn Y. Z., ist am 25. November 2008 eine Auflassungsvormerkung in das
Grundbuch eingetragen worden. Dieses Recht geht der erst am 2. März 2010 eingetragenen Sicherungshypothek für das Land Niedersachsen, die auf
Forderungen gegen die Beklagte beruhte, vor. Dies ergibt sich aus § 883 Abs. 2 BGB. Danach ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung
über das Grundstück getroffen wird, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder - so hier - beeinträchtigen würde. Gemäß Satz 2 der Vorschrift
gilt das auch, wenn die Verfügung - wie hier - im Wege der Arrestvollziehung erfolgt. Aus diesem Vorrang ergibt sich für den Vormerkungsberechtigten gemäß
§ 888 Abs. 1 BGB ein Anspruch darauf, die Zustimmung zur Löschung der Hypothek zu verlangen. Zwar ist dieses Verlangen von Herrn Z. im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung noch nicht ausgesprochen, geschweige denn durchgesetzt; für die Frage, ob es sich bei der Sicherungshypothek um eine reale
Belastung handelt, darf der Anspruch deshalb nicht außer Acht gelassen werden, weil die Beklagte gegen Herrn Z. einen Anspruch darauf hat, dieses Verlangen
gegenüber dem Land Niedersachsen zu stellen. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 11, 7 Abs. 1 der Anlage zur Urkunde des Notars Dr. G. vom 22. Oktober
2008 - UR.Nr. 650/2008-. Danach hat die Beklagte ein Wiederkaufsrecht gegen Herrn Z. u.a. für den Fall, dass er das Grundstück ohne Zustimmung der
Beklagten belastet, ohne dass es sich um eine Belastung im Sinne von § 7 Abs. 1 der Anlage handelte. Danach ist Herr Z. nur dazu berechtigt, das Grundstück
mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 500.000,00 Euro nebst Nebenleistungen zu belasten, wenn und soweit er die Ansprüche auf Auszahlung der
Darlehensvaluta an die Beklagte abtritt. Zwar handelt es sich bei der Belastung in Form der Sicherungshypothek nicht um eine von Herrn Z. vorgenommene
Belastung; ihm ist jedoch die Existenz der Belastung zuzurechnen, wenn und soweit er ein vorhandenes Löschungsrecht nicht geltend macht. Da eine solche
Art der Belastung nicht zu den Grundpfandrechten gehört, die er berechtigt ist, eintragen zu lassen, hat die Beklagte aus dem notariellen Kaufvertrag vom 22.
Oktober 2008 einen Anspruch gegen Herrn Z. darauf, die Löschung der Sicherungshypothek zu erwirken. Eine reale Belastung des Grundstücks besteht durch
die Sicherungshypothek im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung danach nicht.
Eine Gläubigerbenachteiligung ist schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass von der Beklagten ein Kaufpreis von 165.000,00 € entrichtet worden ist.
Zwar spricht dieser vom Schuldner, Herrn C. D., mit der Beklagten vereinbarte Kaufpreis zunächst für ein - im Wesentlichen - kongruentes Deckungsverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung, da der Verkehrswert, wie dargelegt, 175.000,00 € beträgt. Indes schließt die Bezahlung eines Kaufpreises in bar die
Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG nicht von vornherein aus. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 142 der Insolvenzordnung -InsO-.
Danach können Bargeschäfte nur unter den Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. Diese Vorschrift entspricht
§ 3 Abs. 1 AnfG, der außerhalb eines Insolvenzverfahrens Anwendung findet (vgl. Huber, a.a.O., § 3 Rn. 17; § 1 Rn. 42, auch zu dem Problem, in diesem Fall
den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zu führen). Um eine Gläubigerbenachteiligung verneinen zu können, wäre jedoch erforderlich, dass Herr C. D.
den Kaufpreis auch tatsächlich erhalten hat und dieser somit dem Zugriff durch seine Gläubiger zur Verfügung stand; die Quittierung der Bezahlung genügt
hierzu nicht, weil offenbleibt, wann und in welcher Form es zur Kaufpreiszahlung gekommen ist und was Herr D. mit dem Geld getan hat (vgl. ähnlich:
Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 08.12.2010, a.a.O.). Da eine tatsächliche Zahlung nicht nachgewiesen ist, jedenfalls der Betrag dem Gläubigerzugriff
nicht zugänglich gemacht worden ist, ist von einer Gläubigerbenachteiligung trotz annähernd kongruenter Kaufpreiszahlung auszugehen.
Neben der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist auch der hierauf bezogene Vorsatz des Schuldners zu bejahen. Dabei genügt ein bedingter Vorsatz der
Gläubigerbenachteiligung aus, das heißt, dass der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf nimmt. Dieser Vorsatz muss nicht
der alleinige Zweck des Handelns sein (Huber, a.a.O. § 3 Rn 21; Braun, InsO, 5. Aufl. § 133 Rn. 9). Hier sprechen die vorhandenen Indizien für einen
derartigen Vorsatz des Herrn C. D..
Die Beklagte räumt selbst ein, dass Herr D. das Rechtsgeschäft durchgeführt hat, um sie, seine ehemalige Lebensgefährtin, für die gemeinsame Zeit im Sinne
eines Trennungsausgleichs zu ‚entschädigen'. Dies konnte in Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschluss des notariellen
Kaufvertrages am 22. Januar 2008 und den Anträgen auf Eröffnung der Insolvenzverfahren für die von Herrn D. beherrschten Firmen am 5. und 28. März 2008
nur zu Lasten auch der privaten Gläubiger des Herrn D. geschehen. Als geschäftsführender Gesellschafter der R. GmbH und als Geschäftsführer der T.
GmbH&Co.KG, von deren Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ausgegangen werden kann, drohten Herrn D. als
Geschäftsführer dieser Gesellschaften gemäß § 43 GmbHG oder § 69 Abgabenordnung auch persönlich erhebliche Forderungen. Wenn er es in dieser Situation
für richtig gehalten hat, die Trennung von der Beklagten durch Übertragung seines Grundstückes finanziell abzuschließen, konnte dies nur geschehen, indem er
die Benachteiligung seiner Gläubiger mindestens billigend in Kauf nahm.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, Herr D. habe von ihr doch den Kaufpreis in Höhe von 165.000,00 € erhalten, so dass ein kongruentes Deckungsgeschäft
beim Kauf des Grundstücks vorliege, kann sie, wie oben ausgeführt, damit nicht durchdringen (vgl. Huber, a.a.O., § 3 Rn. 34, 36).
Von diesem Benachteiligungsvorsatz hatte die Beklagte im Sinne von § 3 Abs. 1 AnfG auch Kenntnis.
Zunächst spricht die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG gegen die Beklagte. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG wird diese Kenntnis vermutet, wenn der
andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hierfür spricht zunächst die enge
Beziehung zwischen der Beklagten und Herrn D.. Eine räumliche Trennung des Paares erfolgte erst Anfang Februar 2008. Dass schon vorher keinerlei
Gespräche über die wirtschaftliche Situation des Firmengeflechts der R. stattgefunden haben sollen, widerspricht der Lebenserfahrung. Unabhängig davon war
die Beklagte als Prokuristin der R. GmbH S. und als Geschäftsführerin der Firma U. GmbH jedenfalls bis Ende 2007 in den laufenden Geschäftsbetrieb
eingebunden. Dass sie hierdurch Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der R. GmbH hatte, ergibt sich aus dem von ihr unterzeichneten Stundungsbegehren
gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 2 November 2007. Da sie selbst Geschäftsführerin eines der Unternehmen gewesen ist, waren ihr die
Regeln der Geschäftsführerhaftung bekannt, und der Umstand, dass auch Herrn D. selbst erhebliche Forderungen drohen, musste ihr gegenwärtig sein.
Schließlich ist sie Vertragspartnerin des inkongruenten Grundstückskaufgeschäfts gewesen. Dass die Gläubiger des Herrn D. mit flüchtigem Bargeld gar nicht,
mit einem werthaltigen Grundstück aber sehr wohl ihre (Teil-) Befriedigung erlangen könnten, lag für die in Geschäftsdingen erfahrene Beklagte auf der Hand,
ohne dass dies näherer Begründung bedürfte (vgl. zur inkongruenten Deckung als starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die
Kenntnis des anderen Teils davon Huber, a.a.O. § 3 Rn. 34). Hinzu kommt zu Lasten der Beklagten, dass sie mit ihrer Unterschrift unter § 4 des notariellen
Kaufvertrages vom 22. Januar 2008 die Kontrolle der Kaufpreiszahlung der Überwachung durch den Notar entzogen hat. Eine objektivierbare
Zahlungskontrolle haben die Beklagte und Herr D. mit dieser Vertragsgestaltung im kollusiven Zusammenwirken verhindert.
Diese Beweisanzeichen gewichtet das Gericht so schwer, dass es davon überzeugt ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG erfüllt sind. Es
hat daher von der zunächst ins Auge gefassten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Herrn D. als Zeugen und die informatorische Befragung der Beklagten
Abstand genommen. Auch auf den in der mündlichen Verhandlung erfolgten neuen Vortrag des Klägers, insbesondere die eingereichte Auflistung, aus der sich
eine Insolvenzgefährdung auch des Herrn D. schon im Sommer 2007 ableiten lassen soll, kommt es für die Entscheidung nicht - mehr - an. Infolgedessen
musste der Beklagten diesbezüglich ein Schriftsatznachlass nicht gewährt werden.
Soweit die Beklagte gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung einwenden sollte, es fehle an entsprechendem klägerischen Vorbringen, dringt sie
hiermit rechtlich nicht durch. Eines solchen Vorbringens bedurfte es nicht; vielmehr konnte sich das Gericht seine Überzeugungsgewissheit durch Ermittlung
des Sachverhalts von Amts wegen bilden.
§ 17 Abs. 2 GVG sagt seinem Wortlaut nach nichts über das bei der materiell zivilrechtlich vorzunehmenden Anspruchsprüfung anzuwendende
Verfahrensrecht aus. Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass das entscheidende Gericht sein
eigenes Verfahrensrecht anzuwenden habe (BVerwG, Urteil vom 06.06.1967 -IV C 216.65-, zitiert nach juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 17 GVG im
Anhang zu § 41 VwGO Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 41 Rn. 25). Daraus folgt, dass der Prozess nicht vom zivilrechtlichen
Beibringungsgrundsatz beherrscht wird, sondern gemäß § 86 Abs. 1 VwGO der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts
wegen erforscht. Der derart angewendete Amtsermittlungsgrundsatz führt, wie dargelegt, zu dem gefundenen Ergebnis.
Die Klägerin hätte damit den Wert des Grundstücks in die Insolvenzmasse zu leisten. Dieser Wert beträgt, wie schon mehrfach dargelegt, 175.000,00 Euro.
Dass der Kläger mit seiner Klage lediglich 115.000,00 Euro geltend macht, unterliegt seiner Dispositionsbefugnis, die sowohl im Zivilprozess wie im
Verwaltungsprozess Anwendung findet. Mit der Reduzierung der Klagsumme wandelt sich der Wertersatzanspruch jedenfalls nicht in einen Anspruch auf das
Surrogat für den Wert, so dass sich die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG einen Anspruch auf Herausgabe des vom
Anfechtungsgegner durch Weiterveräußerung erzielten Gewinns gibt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 23.10.2008, a.a.O., mit Nachweisen aus der Literatur),
nicht stellt. ..." (VG Göttingen, Urteil vom 12.09.2013 - 2 A 718/13)
***
Den Rückgewährsanspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG braucht die Behörde nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften im Wege der Klage (§ 13 AnfG) zu
verfolgen; sie kann ihn nach öffentlichem Recht (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) vielmehr durch Verwaltungsakt geltend machen. Für die Annahme einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung (§§ 1 und 3 Abs. 2 AnfG) genügt es, dass der Anfechtende ohne die Grundstücksübertragung die realistische Chance gehabt hätte,
zumindest wegen eines Teilbetrages seiner Forderung mit Erfolg in das Grundstücksvermögen zu vollstrecken. Maßgeblich für die Frage, ob die Übertragung
des Grundstücks zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat, sind ausschließlich die Umstände bei Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung (VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.05.2011 - 5 K 3087/10).
***
„... Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Duisburg
vom 3.6.2004 {Az, 8 O 485/03) gegen Norbert Krüger (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe
von 2.045.167,52 EUR zuzüglich Zinsen. Norbert Krüger ist der Vater der Beklagten.
Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der Babcock
Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG Duisburg zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit
weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG Duisburg vom 1.9.2002
(Az. 62 IN 182/02) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Babcock Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.
Aufgrund als ‚Ausstattungsvertrags' bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An
diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen
Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.
Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als ‚Schenkung'.
Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist - auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG - nicht zu erwarten, dass die
titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.
Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d, § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4
AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber
Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im
Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der
Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.
Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von
mehr als 2 Mio. EUR belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624
Abs. 1 BGB .
Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03)
gegen den Schuldner Norbert Krüger als Gesamtschuldner mit Rainer Schumacher titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 EUR nebst 4% Zinsen seit
dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11,12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Monakam -
Grundbuchamt Bad Üebenzell - Blatt Nr. 50410, Flurstück 456/84, eingetragenen Grundstück Wieselweg 19, Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der
Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner Norbert Krüger, Schillerstr. 30, 71263 Weil der
Stadt, ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10,2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte. Die Beklagte
beantragt: Klagabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber
anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht (‚Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem
Kind im Allgemeinen'). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine
Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung
des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem
Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der
Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in
der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass
Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände
ausreichend geschützt.
Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust
darstellen würde.
Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (B!., 55) und die
weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1 , 2 , 4 , 11 und 13 AnfG anfechten kann.
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG : Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Duisburg ein vollstreckbarer
Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es
kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde
auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs.
1 AnfG dar.
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB , sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der
Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen
unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des
Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLGR München
1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhall und dem
Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff ‚unentgeltlich' i.S.d.
Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und
keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044 [OLG München
20.05.2003 - 23 U 4260/02] ; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die
Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ
113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ71, 61).
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der
Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf
eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3;
Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine
entsprechende ‚sittliche Verpflichtung' der Eltern besteht.
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG , ist umstritten (dagegen: RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG , 9. A. 2000,
§4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12;
Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür.
Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB , Rn, 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK- InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn.
37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO , 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat
das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar
grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu
erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in
der Regel von ‚entgeltlichen' Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel
letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das
Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung
der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein
Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet
werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine ‚sittliche Verpflichtung' zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint
äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von ‚Verpflichtung' rechtlich relevante
Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm 2IP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht,
zwischen denen diese ‚sittliche Verpflichtung' besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und
Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des
zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften
aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528 , 530 BGB ) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und
gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem
selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO : Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer
Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528 , 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die
Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO
beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich
erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw.
§ 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH a.a.O.., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur - darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine
Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG , 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) -
davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG
München WM 04, 1044; MK-lnsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen
unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der
Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten
untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als
ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320)
Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine
ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71,
61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben l.2.b.).In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem
Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und
Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung
besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach
der gesetzlichen Regelung, §§ 2315 , 2316 BGB ) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil
im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393
[BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90] ). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen
Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im
Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene
‚Gegenleistung' erbrachte.
ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht ( § 33 EStG ) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur
auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe , 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem
streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück
Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne
vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der
Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner
ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen
wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83] ).
b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem
Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt
hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen sondern dem
Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten
Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in
Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im
Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH a.a.O..). ..." (LG Tübingen, Urteil vom
24.05.2005 - 1 O 2/05)
***
Rechtsfolge der Anfechtung kann nach § 11 AnfG auch die Feststellung der Unwirksamkeit eines Schuldverhältnisses sein (LG Leipzig, Urteil vom 01.11.2002
- 6 O 3061/02, InVo 2003, 252).
Auf Grund eines Duldungstitels nach § 11 AnfG, dessen Tenor keinen Hinweis auf den Zahlungstitel über die Anfechtungsforderung enthält, kann selbst dann
keine Zwangshypothek eingetragen werden, wenn der Zusammenhang beider Urteile durch Nachreichung des Zahlungstitels und der Klageschrift zum
Duldungstitel hergestellt wurde (LG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2002 - 321 T 115/00, RPfleger 2003, 309).
§ 12 AnfG Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den
Schuldner halten.
Leitsätze/Enscheidungen:
...
§ 13 AnfG Bestimmter Klageantrag
Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher
Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.
Leitsätze/Enscheidungen:
Wird der eingeklagte einheitliche Anspruch auf Rückgewähr von Vermögensgegenständen, die der - nicht am Verfahren beteiligte - Schuldner an den
Beklagten verschoben haben soll, zugleich auf die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung und andere Rechtsnormen (z. B. über unerlaubte Handlung)
gestützt, so unterbricht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren insgesamt; nimmt der Konkursverwalter dieses
auf, so kann er den Rückgewähranspruch unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen
der angefochtenen Rechtshandlung und der Beinträchtigung des Gläubigerzugriffs ist gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine Bedingung
für die Gläubigerbenachrichtigung darstellt. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass der weitere Umstand, der zu der angefochtenen
Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch die angefochtene Rechtshandlung verursacht
ist. Zu den Voraussetzungen einer treuwidrigen Geltendmachung des Anfechtungsrechts (BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 102/97, MDR 2000, 352).
*** (OLG)
Bei Hinterlegung durch den Drittschuldner ist der Rückgewähranspruch gemäß §§ 11, 13 AnfG unmittelbar auf Freigabe-Zustimmung zur Auszahlung des
hinterlegten Betrages gerichtet (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2008 - 8 U 528/07).
***
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gläubigeranfechtung richtet sich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung
oder, falls dieser geringer ist, nach dem Wert des Vollstreckungsobjektes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertbestimmung ist derjenige der Einreichung der
Klageschrift (OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2005 - 27 W 81/05, NJOZ 2006, 402).
*** (LG/VG)
„... Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist mit dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 18.09.2012 -VII R 14/11-, zitiert nach juris) der Auffassung, dass mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des C. D. die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter übergeht; dies gilt
auch für den Fall, dass sich der Anfechtungsanspruch, wie hier, nicht gegen den Insolvenzschuldner, sondern gegen einen Dritten wendet. Der zunächst
anhängig gewesene Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid der Beigeladenen wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in
Anspruch genommene bisherige Klägerin; der Rechtsweg bleibt - obwohl es sich nunmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt - gemäß § 17 Abs. 1
und 2 GVG derjenige zum Verwaltungsgericht. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in
Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Als Konsequenz hieraus spielen verwaltungsrechtliche Vorfragen, wie die Bestimmtheit des
Duldungsbescheides der Beigeladenen vom 19. April 2011 oder die Frage, ob die verfassungswidrig zustande gekommene Rechtsvorgängerin der Beigeladenen
als Ausgangsbehörde (vgl. hierzu LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2011 -LVG 43/10) überhaupt rechtmäßig Verwaltungsakte erlassen konnte, für
den Rechtsstreit keine Rolle mehr.
Die Klage erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 des Anfechtungsgesetzes vom 05.10.1994 (BGBl I S. 2911) - AnfG -. Der Kläger bezeichnet mit
seinem Klageantrag und dem in mündlicher Verhandlung erfolgten Vortrag hinreichend bestimmt, in welchem Umfang und in welcher Weise die Beklagte das
Erlangte zur Verfügung stellen soll. Der Kläger nimmt Bezug auf den bisherigen Akteninhalt, und damit auch auf den Duldungsbescheid der Beigeladenen;
dazu ist er gemäß § 17 Abs. 1 AnfG befugt; danach kann er sich auf die vorhandene Prozesslage berufen und muss sie andererseits, so wie er sie vorfindet,
gegen sich gelten lassen; er kann - wie hier geschehen - den Klagantrag gemäß § 17 Abs. 2 AnfG erweitern (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 17 Rn.
8) Der Duldungsbescheid vom 19. April 2011 bezeichnet die zu befriedigende Forderung, die sich aus verschiedenen gegenüber Herrn D. erlassenen
Haftungsbescheiden für Gewerbesteuer ergibt, der Art und der Höhe nach; er nennt mit § 3 Abs. 1 AnfG den Anfechtungsgrund und führt hierzu aus; er
bezeichnet das Grundstück, in das ursprünglich die Zwangsvollstreckung erfolgen sollte, nach Grundbuchblatt und Katasterbezeichnung zutreffend. ..." (VG
Göttingen, Urteil vom 12.09.2013 - 2 A 718/13)
***
§ 14 AnfG Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den
Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, dass die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig
oder vorbehaltlos wird.
Leitsätze/Enscheidungen:
Eine rechtskräftige Entscheidung i.S.d. § 14 AnfechtungsG ist auch eine Entscheidung, die nur teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (OLG Koblenz, Beschluss
vom 02.09.2004 - 10 W 362/04, InVo 2005, 156).
§ 15 AnfG Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:
1. wenn dem Rechtsnachfolger zurzeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2. wenn der Rechtsnachfolger zurzeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahe stehen ( § 138 der Insolvenzordnung ), es sei denn, dass
ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.
Leitsätze/Enscheidungen:
Keine Rechtsnachfolge i. S. des § 15 AnfG wird begründet für den Gläubiger, der als Folge einer Einzelgläubigeranfechtung Sicherung oder Befriedigung aus
dem Anfechtungsgegenstand erlangt hat. Zur Fristwahrung nach § 4 I AnfG (LG Augsburg, Urteil vom 10.01.2006 - 3 O 3921/04, NJOZ 2006, 1713).
Der Übergang von der Anfechtung aus § 4 AnfG zur Anfechtung aus § 15 AnfG (gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsschuldners) stellt
nicht ohne weiteres eine Klageänderung dar. Ein Fall der (anfechtbaren) Sonderrechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn das aus dem anfechtbar Erworbenen
geschaffene neue beschränkte Recht (hier: Wohnrecht) noch nicht bestellt worden ist, sondern nur durch eine entsprechende Vormerkung gesichert worden ist.
Der begründete Rückgewähranspruch hinsichtlich der Vormerkung eines solchen Rechts führt nicht, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten
Handlung, zur Löschung der Vormerkung; der Anfechtungsgläubiger kann nur verlangen, dass der Anfechtungsgegner im Zwangsvollstreckungsverfahren
davon keinen Gebrauch macht (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99, NJOZ 2001, 1782).
§ 16 AnfG Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern
erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.
(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt,
so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.
Leitsätze/Enscheidungen:
„... Die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung (AdV) --eines gegen den Antragsteller und
Beschwerdeführer (Antragsteller) gerichteten Duldungsbescheides-- ablehnenden Beschluss ist unzulässig (geworden).
1. Der Vater des Antragstellers ist Abgabenschuldner. Mit dem Duldungsbescheid hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine
Vermögensübertragung des Vaters auf den Sohn, den Antragsteller, gemäß § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) angefochten. Über die gegen den
Duldungsbescheid erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden. Den Antrag auf AdV des Duldungsbescheides hat es mit dem angefochtenen Beschluss
zurückgewiesen. Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mit amtsrichterlichem Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Vaters des Antragstellers eröffnet worden.
2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das vorliegende AdV-Verfahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 AnfG unterbrochen. Wie der Senat mit Beschluss
vom 26. Februar 2014 VII B 53/13 (BFH/NV 2014, 1084) ausgeführt hat, wird nach dieser Vorschrift ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Klageverfahren betreffend den Duldungsbescheid. Das anhängige
Verfahren auf vorläufigen Rechts-schutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die
Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheides schon vor Eintritt der Bestandskraft.
3. Mit Eröffnung des vorgenannten Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine AdV des Duldungsbescheides erloschen.
Denn das FA kann aus dem Duldungsbescheid nicht mehr gegen den Antragsteller vorgehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Vaters und bis zu dessen Beendigung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern, also wie
hier vom FA, erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. ..." (BFH, Beschluss vom 27.08.2014 - VII B 37/14)
***
Ist der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen
worden, scheidet ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aus (BGH, Urteil vom 15.11.2012 -
IX ZR 173/09).
***
Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Nach der
Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger
zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden (BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 29/08).
§ 17 AnfG Unterbrechung des Verfahrens
(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann
vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143 , 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.
(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die
Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen,
nicht ausgeschlossen.
Leitsätze/Enscheidungen:
Bezüglich eines unterbrochenen Verfahrens dürfen keine Prozesshandlungen vorgenommen werden. Ein dennoch ergangenes Urteil ist klarstellend aufzuheben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners oder eines entsprechenden Verfahrens in einem anderen Staat der Europäischen Union, auf das die Europäische Verordnung über
Insolvenzverfahren (EuInsVO) anwendbar ist, ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen, wenn die
Finanzbehörde ihre Rechte nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht hat. Werden in der Rechtsmittelschrift Gericht,
Verfahrensbeteiligte, Art der Entscheidung sowie Entscheidungsdatum zutreffend genannt, wird die angegriffene Entscheidung in Kopie beigefügt und enthält
die Beschwerdeschrift eine ausdrückliche Bezugnahme hierauf, kann dies trotz der Angabe eines unzutreffenden Aktenzeichens für die hinreichende
Bezeichnung des angefochtenen Urteils i.S. des § 116 Abs. 2 Satz FGO genügen (BFH, Beschluss vom 09.02.2015 - VII B 104/13).
***
„... Die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung (AdV) --eines gegen den Antragsteller und
Beschwerdeführer (Antragsteller) gerichteten Duldungsbescheides-- ablehnenden Beschluss ist unzulässig (geworden).
1. Der Vater des Antragstellers ist Abgabenschuldner. Mit dem Duldungsbescheid hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine
Vermögensübertragung des Vaters auf den Sohn, den Antragsteller, gemäß § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) angefochten. Über die gegen den
Duldungsbescheid erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden. Den Antrag auf AdV des Duldungsbescheides hat es mit dem angefochtenen Beschluss
zurückgewiesen. Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mit amtsrichterlichem Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Vaters des Antragstellers eröffnet worden.
2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das vorliegende AdV-Verfahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 AnfG unterbrochen. Wie der Senat mit Beschluss
vom 26. Februar 2014 VII B 53/13 (BFH/NV 2014, 1084) ausgeführt hat, wird nach dieser Vorschrift ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Klageverfahren betreffend den Duldungsbescheid. Das anhängige
Verfahren auf vorläufigen Rechts-schutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die
Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheides schon vor Eintritt der Bestandskraft.
3. Mit Eröffnung des vorgenannten Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine AdV des Duldungsbescheides erloschen.
Denn das FA kann aus dem Duldungsbescheid nicht mehr gegen den Antragsteller vorgehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Vaters und bis zu dessen Beendigung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern, also wie
hier vom FA, erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. ..." (BFH, Beschluss vom 27.08.2014 - VII B 37/14)
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Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Nach der
Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger
zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden (BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 29/08):
„... Die Klägerin hat gegen den Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in Höhe von 37.953,03 €. Die Beklagte ist Eigentümerin
eines hälftigen Miteigentumsanteils, den ihr der Schuldner mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1998 übertragen hat.
Mit ihrer am 31. August 2004 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Duldung der Zwangsvollstreckung in den hälftigen
Miteigentumsanteil wegen ihrer Forderung verlangt. Am 14. Februar 2006 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet
worden. Nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2006 hat das Landgericht die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Verurteilung aber auf
§ 133 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 313 Abs. 2 InsO gestützt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf einen gerichtlichem Hinweis hin die Rückgewähr
des hälftigen Miteigentumsanteils an die im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellte Treuhänderin verlangt. Die Berufung
der Beklagten ist nach Maßgabe des neuen Antrags zurückgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die
Abweisung der Klage erreichen. ...
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageänderung sei zulässig, weil der geänderte Antrag auf denselben Tatsachen fuße wie die zunächst erhobene
Klage; er sei lediglich an die Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 133, 313 Abs. 2 InsO anzupassen. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 133
Abs. 1 InsO. Die Klägerin sei gemäß § 313 Abs. 2 InsO berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Übertragung des hälftigen Anteils habe die
Gläubiger benachteiligt. Sie sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte keinen Anspruch auf sie gehabt habe. Die Inkongruenz stelle ein erhebliches
Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dar. Im Zeitpunkt der Übertragung am 29. Dezember 1998 habe sich der Schuldner in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Dass die Übertragung eine reine Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass etwas passiere, habe sein sollen, stehe der
Annahme einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht entgegen. Die Beklagte habe die Inkongruenz der Übertragung gekannt, was den Schluss auf ihre
Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zulasse.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin auch nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zur
Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs berechtigt (§ 313 Abs. 2 Satz 1 InsO in entsprechender Anwendung).
a) Wer in einem Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bereits rechtshängige Einzelanfechtungsansprüche weiter geltend
machen kann, regeln weder die Insolvenzordnung noch das Anfechtungsgesetz. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach welcher nicht der
Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt ist, Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO anzufechten, betrifft (unmittelbar) nur die
Insolvenzanfechtung, nicht die Gläubigeranfechtung (Huber, AnfG 10. Aufl. § 16 Rn. 10; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 51 Rn. 21).
Die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, nach denen der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen
Anfechtungsansprüche zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG), und ein im Zeitpunkt der Eröffnung rechtshängiges Verfahren unterbrochen ist und nur vom
Insolvenzverwalter aufgenommen werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AnfG), setzen einen Insolvenzverwalter voraus. Sie finden auf ein
Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder wahrgenommen werden (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), also
keine (unmittelbare) Anwendung. Insolvenzordnung und Anfechtungsgesetz sind in diesem Punkt nicht hinreichend aufeinander abgestimmt worden. Die
Materialien zu §§ 16, 17 AnfG n.F. einerseits, § 313 Abs. 1 InsO alter und neuer Fassung andererseits lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber das Problem
der im Zeitpunkt der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens rechtshängigen Gläubigeranfechtungsansprüche gesehen hat und einer Lösung zuführen
wollte (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 228 zu § 353 RegE-InsO; BT-Drucks. 12/3803, S. 58 zu §§ 16, 17 AnfG n.F.; BT-Drucks. 14/5680, S. 33 zu § 313 Abs. 1
Satz 2 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, BGBl. I 2710).
b) Diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die in §§ 16, 17 AnfG geregelten Fälle zu schließen.
aa) Der Wortlaut der bereits genannten Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG und des § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt allerdings zunächst eine andere
Lösung zu, nämlich die, dass der Treuhänder etwaige Gläubigeranfechtungsansprüche geltend zu machen hat (so etwa OLG Koblenz ZInsO 2007, 334, 335;
Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 296 a.E.). § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG überträgt dem Insolvenzverwalter die Verfolgung der von den Insolvenzgläubigern
erhobenen Anfechtungsansprüche; im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO vom
Treuhänder wahrgenommen. Diese Lösung begegnet jedoch systematischen Bedenken. § 313 Abs. 2 InsO ordnet an, dass Anfechtungsansprüche nach der
Insolvenzordnung nicht vom Treuhänder geltend zu machen sind. Zuständig ist vielmehr jeder einzelne Insolvenzgläubiger. Der Treuhänder ist zur
Insolvenzanfechtung nur befugt, wenn ihn die Gläubigerversammlung entsprechend beauftragt. Dass diese Beschränkung für die Gläubigeranfechtung im
Insolvenzverfahren nicht gelten sollte, wäre schwer zu verstehen. Mit der Verlagerung der Anfechtungskompetenz auf die Gläubiger sollte eine Vereinfachung
des Verfahrens und eine kostengünstige Abwicklung ermöglicht werden (BT-Drucks. 12/7302, S. 193). Das gilt für die im Insolvenzverfahren fortgesetzte
Gläubigeranfechtung ebenso. Die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO wurde außerdem von der Überzeugung getragen, die Gläubiger seien motiviert und in
der Lage, selbst die Anfechtung durchzuführen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 33). Das gilt für einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
anhängigen Gläubigeranfechtungsrechtsstreit sogar im besonderen Maße; denn wer einen Prozess begonnen hat, wird ihn regelmäßig auch zum Ende führen
wollen.
bb) Anwendung findet folglich nicht die Vorschrift des § 313 Abs. 1 InsO (unmittelbar), sondern diejenige des § 313 Abs. 2 InsO (analog).
(1) In der bereits zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (aaO) sowie in der Kommentarliteratur, die sich mit der Gläubigeranfechtung im vereinfachten
Insolvenzverfahren befasst, wird eine Anwendung des § 313 Abs. 2 InsO auf Fälle des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen
Gläubigeranfechtungsrechtsstreits mit dem Hinweis abgelehnt, die Vorschrift betreffe nur die Insolvenzanfechtung (Huber in Gottwald, aaO; für eine
Anfechtungsbefugnis des einzelnen Gläubigers gemäß § 313 Abs. 2 InsO im unterbrochenen Gläubigeranfechtungsprozess dagegen HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. §
129 Rn. 89 bei Fn. 401; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 20 a.E.; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. vor §§ 129 ff Rn. 7). Über eine entsprechende
Anwendung dieser Vorschrift ist damit jedoch noch nichts gesagt. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor. Der Fall ist vom Gesetzgeber
weder bedacht noch geregelt worden. Die Überlegungen, welche den Gesetzgeber bewogen haben, das (Insolvenz-) Anfechtungsrecht im vereinfachten
Insolvenzverfahren dem einzelnen Gläubiger zu übertragen, treffen auch den Fall des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits laufenden
Einzelanfechtungsprozesses. Der Insolvenzgläubiger, welcher bereits einen Anfechtungsprozess nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angestrengt
hat, wird sogar eher als ein sonstiger Insolvenzgläubiger „motiviert und in der Lage" (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 193) sein, den Prozess fortzusetzen und zu
Ende zu führen. Die Interessen der Gläubigergesamtheit werden - ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren - dadurch gewahrt, dass der Gläubiger auf Leistung
an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse antragen muss. Da die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG in Verbindung mit § 313 Abs. 1 InsO ausscheidet,
könnte - falls man auch die Analogie zu § 313 Abs. 2 InsO ablehnt - ein durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochener
Gläubigeranfechtungsprozess während der Dauer des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht aufgenommen und fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber der
Insolvenzordnung wollte jedoch das Anfechtungsrecht schlagkräftiger ausgestalten, als es unter der Konkursordnung war (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 82;
14/5680, S. 33). Mit diesem Ziel stünde nicht im Einklang, wenn die im laufenden Anfechtungsrechtsstreit aufgewandten Kosten und bereits erzielten
Ergebnisse nicht verwertet werden könnten, sondern neu geklagt werden müsste.
(2) Anlass, die Anfechtungsbefugnis entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO auf den von der Gläubigerversammlung zu beauftragenden Treuhänder zu
beschränken (so wohl MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 204), gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO ist erst durch das Gesetz
zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710) in die Insolvenzordnung eingefügt worden. Bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes waren im vereinfachten Insolvenzverfahren ausschließlich die Gläubiger anfechtungsberechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der
Gesetzgeber sie von der Weiterverfolgung rechtshängiger Einzelanfechtungsansprüche ausschließen wollte, gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz
3 InsO, welche der Gläubigerversammlung gestattet, den Treuhänder mit der Anfechtung zu beauftragen, sollte die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen
erleichtern, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es für den einzelnen Insolvenzgläubiger wenig lohnend und wegen fehlender Informationsrechte gegenüber
dem Schuldner und dem Auseinanderfallen von Prozessführungsbefugnis und der materiellen Verfügungsbefugnis über das Recht auch praktisch schwierig ist,
eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben (BT-Drucks. 14/5680, S. 33). Sie dient damit ebenfalls dem Anliegen des Gesetzgebers der Insolvenzordnung, das
Anfechtungsrecht zu stärken. Keinesfalls war es Ziel des Gesetzes, die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen durch einzelne Gläubiger zu erschweren oder
gar zu verhindern.
Eine andere Frage ist, ob die Gläubigerversammlung im vereinfachten Insolvenzverfahren berechtigt ist, entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO den Treuhänder
mit der Aufnahme eines Rechtsstreits über einen Einzelanfechtungsanspruch zu beauftragen. Auf diese Frage kommt es hier nicht an; sie dürfte indes ohne
weiteres zu bejahen sein.
2. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stand einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Vorinstanzen haben
angenommen, diese Vorschrift sei im Hinblick auf die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht anwendbar, so dass eine Unterbrechung nicht eingetreten
sei. Diese Ansicht trifft indes nicht zu. Der Wortlaut der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz AnfG ist eindeutig. Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, wird es unterbrochen. Eine Ausnahme für den Fall, dass nicht das Regel-, sondern das
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2005, 1746). Die (entsprechend anwendbare, s.o.)
Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO lässt die Unterbrechung des Prozesses über den Anfechtungsanspruch auch nicht entbehrlich werden. Zwar tritt im Falle
eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Parteiwechsel ein. Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (ebenso wie derjenigen des § 240
ZPO) ist es jedoch, dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Prüfung zu gewähren, ob sich die Fortsetzung des Prozesses für die Masse lohnt (vgl. BGH,
Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249 f Rn. 8). Ebenso muss der einzelne Gläubiger entscheiden können, ob er den Prozess nunmehr
"fremdnützig", nämlich zugunsten der Masse, fortführen möchte. Die Fortsetzung des nunmehr im Interesse der Gläubigergesamtheit zu führenden Rechtsstreits
kann ihm nur hinsichtlich der bis zur Unterbrechung entstandenen Kosten aufgedrängt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG analog); dass er das Risiko weiterer
Kosten eingeht, obwohl er allenfalls anteilig am Ertrag des Prozesses teilhaben würde, kann hingegen nicht von ihm verlangt werden. Wegen der durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens veränderten Sach- und Rechtslage, insbesondere der Neuorientierung an den Interessen der Gläubigergesamtheit, tritt eine
Unterbrechung eines Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO auch bei Anordnung der Eigenverwaltung ein, in einem Fall also, in dem es ebenfalls nicht zu einem
Parteiwechsel kommt (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, aaO). Für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht kein Anlass.
b) Die Klägerin hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen.
aa) Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Gericht
bekannt oder bewusst war (vgl. BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urt. v. 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607). Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme
des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat. Die Unterbrechung macht alle
folgenden Prozesshandlungen wirkungslos.
bb) Das am 30. Juni 2006 verkündete landgerichtliche Urteil war unwirksam. Das Insolvenzverfahren ist am 14. Februar 2006 eröffnet worden. Die mündliche
Verhandlung, aufgrund derer das landgerichtliche Urteil ergangen ist, fand am 1. März 2006 statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nämlich mit
Verfügung vom 17. Mai 2005, wies das Gericht auf die Insolvenzeröffnung sowie auf die Vorschrift des § 133 InsO hin; nachdem die Beklagte die Ansicht
vertreten hatte, nur noch „der Konkursverwalter" dürfe anfechten, erfolgte ein weiterer Hinweis auf § 313 Abs. 2 InsO. Die Klägerin äußerte sich insoweit
nicht. Weder beantragte sie die Aufnahme des Rechtsstreits, noch gab sie eine sonstige Erklärung ab, die als Bitte um Fortsetzung des Rechtsstreits ausgelegt
werden kann.
cc) Obwohl das trotz der Unterbrechung des Rechtsstreits ergangene Urteil wirkungslos war, war die Berufung der Beklagten zulässig. Ein im unterbrochenen
Rechtsstreit ergangenes Urteil ist unwirksam, aber nicht nichtig, und kann mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden, um den Eintritt der
Rechtskraft zu verhindern (BGHZ 66, 59, 61). Die Beklagte hat ihre Berufung zwar nicht auf die Missachtung der Unterbrechung des Rechtsstreits gestützt,
sondern sich sachlich mit dem zuerkannten Anspruch, insbesondere mit Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Klägerin, auseinandergesetzt. An
der Zulässigkeit der Berufung ändert dies indes nichts.
dd) In der durch die zulässige Berufung der Beklagten eröffneten Berufungsinstanz hat die Klägerin den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. Nachdem das
Landgericht im Urteil vom 30. Juni 2006 ausgeführt hatte, der Rechtsstreit sei im Hinblick auf § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht unterbrochen, und die Beklagte
dies nicht beanstandet hatte, hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich die Aufnahme des Rechtstreits erklärt. Sie hat jedoch mit Schriftsatz vom 24. November
2006 ihren Antrag auf Leistung an die Treuhänderin umgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit trotz der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger fortsetzen wollte. Das reicht aus. Der Schriftsatz ist der Beklagten am 29. November 2006
zugestellt worden.
ee) Die Klägerin - die jetzt Insolvenzgläubigerin ist - war zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG analog). Insoweit gelten die
gleichen Überlegungen wie hinsichtlich der Berechtigung, den Anspruch aus Gläubigeranfechtung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners geltend zu machen.
3. Grundlage des in der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltend gemachten Anspruchs ist § 133 Abs. 1 InsO. In dem Schriftsatz,
welcher die Neufassung des Klageantrags enthält, hat die Klägerin auch zum Ausdruck gebracht, die Anfechtung nunmehr auf die Vorschriften der
Insolvenzordnung stützen zu wollen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher der Senatsentscheidung BGHZ 143, 246, 252 ff
zugrunde lag. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens folgt aus § 17 Abs. 3 Satz 2 AnfG. Kann der Verwalter - oder im vereinfachten Insolvenzverfahren der
Gläubiger - die Aufnahme des Gläubigeranfechtungsprozesses ablehnen und eine neue, auf Vorschriften der Insolvenzordnung gestützte Anfechtungsklage
erheben, muss er solche Ansprüche auch im anhängigen und von ihm aufgenommenen Rechtsstreit geltend machen können, sei es zusätzlich zum Anspruch aus
§ 11 AnfG, sei es an dessen Stelle (Huber, AnfG 10. Aufl. § 17 Rn. 10; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 13 Anm. 15, S. 353 Mitte). Die
tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, was die Revision zu Recht nicht in Zweifel zieht.
4. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die Rückgewähr des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur
Masse. Die Beschränkung auf denjenigen Teil des Gegenstandes, der zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG),
entfällt (vgl. § 17 Abs. 2 AnfG). ..."
***
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft unterbricht Rechtsstreitigkeiten von Altgläubigern gegen
Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und aus ihrer ehemals unbeschränkten Haftung in Anspruch genommen werden (BGH, Beschluss vom
20.11.2008 - IX ZB 199/05 zu § 93 InsO; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1; HGB § 160 Abs. 3)
„.. I. Die Kläger haben von der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG - Werklohn verlangt und nehmen zugleich die Beklagten zu 2 und 3 wegen dieser
Forderung als ehemals unbeschränkt haftende Gesellschafter in Anspruch. Bei Abschluss des Werkvertrages war die Beklagte zu 1 eine offene
Handelsgesellschaft. Später wurden die Beklagten zu 2 und 3 Kommanditisten; die gegenwärtige Komplementärin trat in die Gesellschaft ein. Die Klage ist am
10. Oktober 2000 eingereicht und den Beklagten demnächst zugestellt worden. Durch Beschluss vom 26. Januar 2005 stellte das Landgericht die
Unterbrechung des Verfahrens gegenüber allen Beklagten fest, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 30. Dezember 2004
eröffnet worden war. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit der Rechtsbehauptung, eine Unterbrechung des Verfahrens gegenüber den Beklagten zu 2 und 3
sei nicht eingetreten.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. Das Beschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, weil das Verfahren im Hinblick auf § 93 InsO durch die Gesellschaftsinsolvenz auch
gegenüber den Gesellschaftern unterbrochen sei. Zur Verfolgung von Nachhaftungsansprüchen gegen Gesellschafter, um die es hier gehe, sei der
Insolvenzverwalter nach § 93 InsO gleichfalls ausschließlich ermächtigt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter Nachhaftungsansprüche für
weitere Altgläubiger nicht mehr innerhalb der von § 160 Abs. 1 HGB bestimmten Frist erheben könne. Ob die Sperrwirkung des § 93 InsO selbst dann
eingreife, wenn außer den Klägern kein weiterer Nachhaftungsgläubiger gegen die früher unbeschränkt haftenden Kommanditisten vorgehen könne, brauche
nicht geprüft zu werden, weil die Beklagten zu 2 und 3 rechtzeitig noch von zwei anderen Altgläubigern der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen
worden seien.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Kläger sind als Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Arbeitsgemeinschaft als frühere Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB notwendige
Streitgenossen. Das Rechtsmittel des Klägers zu 1 wirkt daher für und gegen die Klägerin zu 2. Es wirkt auch für die aus den Klägern bestehende Gesellschaft,
sollte diese, was näher liegt, weiterhin Klagepartei sein.
2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX
ZR 236/99, NJW 2003, 590 f). Das gilt auch für solche Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und - wie die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß § 160
Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften (vgl. Armbruster, Die Stellung des haftenden Gesellschafters
in der Insolvenz der Personengesellschaft nach geltendem und künftigem Recht, 1996 S. 150; Oepen, Massefremde Masse, 1999 S. 141 Rn. 259; Gerhardt ZIP
2000, 2181, 2182 f; Jaeger/Henckel/Müller, InsO § 93 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 21; Uhlenbruck/ Hirte, Insolvenzordnung 12.
Aufl. § 93 Rn. 10; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Stand 10/02 § 93 Rn. 25). Denn der Zweck der Vorschrift, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung
während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten (BGHZ 151, 245, 248; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, z.V.b.
in BGHZ; vgl. zu § 171 Abs. 2 HGB auch bereits BGHZ 27, 51, 55), kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter
entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 130 InsO oder §§ 93, 131 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO) werden dadurch zurückgedrängt.
Diese Rechtsfrage hat der Senat in BGHZ 151, 245, 250 mit dem Hinweis auf die §§ 128 ff, 161 ff HGB entgegen der von der Rechtsbeschwerde
eingenommenen Sichtweise nicht abweichend entschieden. Auch in den Fällen des § 160 Abs. 3, § 128 HGB handelt es sich um die gesetzlich akzessorische
(Nach-)Haftung des Gesellschafters und keine anderweitige Sonderverbindung, wie sie in jenem Entscheidungssachverhalt aus dem eigenständigen
steuerrechtlichen Haftungsgrund der §§ 34, 69 AO vorlag.
3. Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde, Ansätze für eine einschränkende Auslegung von § 93 InsO ins Feld zu führen.
a) Es kommt nach dem Gesetzeszweck nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter für alle Insolvenzgläubiger noch selbst weitere Nachhaftungsansprüche gegen
die ausgeschiedenen oder inzwischen nach § 171 HGB in ihrer Haftung beschränkten Gesellschafter erheben kann. Der Regierungsentwurf einer
Insolvenzordnung hat zwar in seiner Begründung zu § 105, der § 93 InsO entspricht, den Regelungsvorschlag damit gerechtfertigt, die persönliche Haftung der
Gesellschafter solle während des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger zugute kommen (BT-Drucks.
12/2443 S. 140). Durch dieses Motiv ist aber der Norminhalt nicht begrenzt. Denn die Gläubigergesamtheit kann durch die ausschließliche
Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters im strengen Wortsinn schon dann nicht mehr begünstigt werden, wenn nur ein Gläubiger - etwa wegen eines
Haftungsverzichts - einen Gesellschafter persönlich nicht in Anspruch nehmen kann. Eine streng an der Entwurfsbegründung ausgerichtete Auslegung von§ 93
InsO wäre danach nicht sinnvoll. Vielmehr ist, wenn und soweit der Gesellschafter nicht allen, sondern nur einem Teil der Gesellschaftsgläubiger persönlich
haftet, aus den von dem Gesellschafter über § 93 InsO erlangten Beträgen eine Sondermasse zu bilden (vgl. Oepen, aaO S. 46 ff Rn. 91 ff; Gerhardt, aaO S.
2187; Jaeger/Henckel/Müller, aaO Rn. 56; HmbKomm-InsO/ Pohlmann, aaO Rn. 75 ff; Uhlenbruck/Hirte, aaO; Kübler/Prütting/Lüke, aaO; zu § 171 Abs. 2
HGB vgl. bereits auch BGHZ 27, 51, 56 f; 71, 296, 305).
Die Zügelung des Gläubigerwettlaufs um die Gesellschafterhaftung kann hier aber auch im Interesse der Masse geboten sein. Denn es ist zumindest nicht
auszuschließen, dass die Beklagten zu 2 und 3 der Insolvenzmasse gemäß § 105 Abs. 3 HGB, §§ 739, 740 BGB zu Nachschüssen für die Begleichung der
Gesellschaftsschulden verpflichtet sind, soweit entstandene Verluste ihrer Nachhaftung entsprechen und aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt werden können.
b) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob die Kläger und die anderen Nachhaftungsgläubiger der Beklagten zu 2 und 3 die entsprechenden
Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Für Fälle, an denen die Altgläubiger am Insolvenzverfahren nicht beteiligt sind,
hat der Bundesgerichtshof § 171 Abs. 2 HGB, dem § 93 InsO verallgemeinernd nachgebildet worden ist, in seiner älteren Rechtsprechung einschränkend
ausgelegt. Die Legitimation des Insolvenzverwalters soll nach dieser Bestimmung - entsprechend ihrem Zweck - dann fehlen, wenn sich ein einziger
Altgläubiger, der den Kommanditisten in Anspruch nimmt, wegen seiner entsprechenden Forderung an dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG
nicht beteiligt (BGH, Urt. v. 19. Mai 1958 - II ZR 83/57, WM 1958, 758 f; vgl. dazu auch Robert Fischer, LM HGB § 172 Nr. 1). Brandes (MünchKomm-InsO,
2. Aufl.,§ 93 Rn. 14 bei Fn. 35) will diesen Gedanken auf die Auslegung von § 93 InsO übertragen. Ob dies gerechtfertigt ist, kann für die Rechtsbeschwerde offenbleiben.
Bereits zu § 171 Abs. 2 HGB war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt, dass der Rechtsstreit um die Kommanditistenhaftung entsprechend §
13 des alten Anfechtungsgesetzes mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG unterbrochen ist (BGHZ 82, 209, 218). Jedenfalls diese
prozessuale Wirkung konnte infolgedessen nicht davon abhängen, ob im eröffneten Gesellschaftskonkurs Gläubiger ihre gegen Kommanditisten verfolgten
Ansprüche als Verbindlichkeiten der Konkursschuldnerin auch zur Tabelle anmelden würden. Diese prozessuale Wirkung der Insolvenzeröffnung ist auf den
Anwendungsbereich des § 93 InsO zu übertragen. Sollte dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft später die Legitimation zur Aufnahme von
Rechtsstreitigkeiten gegen Gesellschafter fehlen, weil entsprechende Insolvenzforderungen von den klagenden Altgläubigern zur Tabelle nicht angemeldet
worden sind, bliebe die Aufnahme der unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten gegen die haftenden Gesellschafter entsprechend § 85 Abs. 2 InsO für jede Partei
möglich. Darüber ist im gegenwärtigen Rechtsbeschwerdeverfahren indes nicht zu befinden. ..."
***
Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum
Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren er-öffnet wird (BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZR
236/99, MDR 2003, 284).
*** (OLG)
Ansprüche eines Gläubigers einer Gesellschaft gegen einen ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter sind, wenn das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Rechtsnachfolgers der Gesellschaft eröffnet worden ist, analog § 93 InsO vom Insolvenzverwalter geltend zu machen. Der Rechtsstreit zwischen
einem Gläubiger der Gesellschaft und einem ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter wird entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsnachfolgers der Gesellschaft unterbrochen. Ein gleichwohl ergangenes Urteil ist analog § 538
Abs. 2 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (KG Berlin, Urteil vom 27.02.2014 - 8 U 52/13):
„... Die Berufung ist zulässig und insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
1. Der eingeklagte Anspruch aus persönlicher Haftung der Beklagten zu 3 für Mietschulden der HEGO KG kann analog § 93 InsO nur von dem
Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 bestellt worden ist.
Gemäß § 93 InsO kann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf
Aktien eröffnet ist, die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur
vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Zwar geht es hier um die Haftung der Beklagten zu 3 als vormaliger persönlich haftender Gesellschafterin der
... KG, während sich das Insolvenzverfahren auf das Vermögen der Beklagten zu 1 bezieht. Die Beklagte zu 1 ist aber, nachdem die Beklagte zu 2 aus der ...
KG ausgeschieden ist, als einzige verbliebene Gesellschafterin gemäß § 738 BGB im Wege der Anwachsung Rechtsnachfolgerin der ... KG geworden (vgl.
BAG ZIP 1998, 1974, zitiert nach juris Tz. 19, sowie Sprau in: Palandt, BGB, § 736 Rn. 4 jeweils mit weiteren Nachweisen). § 93 InsO ist daher entgegen der
Auffassung im angefochtenen Urteil analog anzuwenden:
Es entspricht anerkannter - und soweit dem Senat ersichtlich bislang unwidersprochener - Auffassung, dass in der Insolvenz des Gesamtrechtsnachfolgers der
Gesellschaft § 93 InsO für die persönliche Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters zumindest entsprechend gilt (Karsten Schmidt, InsO, 18. Auflage, § 93
Rn. 8; Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 93 Rn. 11; Müller in: Jäger, InsO, § 93 Rn. 19; Brandes/Gehrlein in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage, § 93
Rn. 5; Pohlmann in: Schmidt, Hamburger Handbuch zum Insolvenzrecht, 4. Auflage, § 93 InsO Rn. 8; Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 93 InsO Rn. 2;
Hofmann in: Graf-Schlicker, InsO, 3. Auflage, § 93 Rn. 7; s. a. Lüke in: Kübler/Prütting, InsO, § 93 Rn. 12 zur Umwandlung und OLG Hamm, Urteil vom
30.3.2007 - 30 U 13/06 - unter B.4, NZI 2007, 584, 588 zum Fall der Rechtsnachfolge und des Erlöschens der Gesellschaft im Laufe des Insolvenzverfahrens).
Im gleichen Sinne hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2.7.1990 - II ZR 139/89 - (BGHZ 112, 31) die Sachbefugnis des Konkursverwalters einer in eine
GmbH umgewandelten KG gegenüber früheren Kommanditisten bejaht und dabei zum Zweck von § 171 Abs. 2 HGB ausgeführt (Tz. 9, zitiert nach juris):
‚… Es handelt sich um den (…) Zweck der gleichmäßigen und anteiligen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger. Diese Befriedigung ist infolge der
Konkurseröffnung nur gewährleistet, soweit es um den Zugriff auf die Konkursmasse, also das Gesellschaftsvermögen geht; ebensowenig wie die Masse reicht
aber regelmäßig die summenmäßig beschränkte Haftung des Kommanditisten aus, um alle Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Um auszuschließen, daß diese
summenmäßige Beschränkung von einem Gläubiger zum Nachteil der übrigen ausgeschöpft oder die Haftsumme vom Kommanditisten einem Gläubiger seiner
Wahl anstatt allen zugewandt wird, bezieht § 171 Abs. 2 HGB die Haftsumme in die konkursrechtliche Bindung zugunsten aller Gläubiger ein, denen der
Kommanditist haftet. Dieser gesetzgeberische Zweck, die Haftsumme im Interesse aller Gläubiger zu kanalisieren, gebietet es, die genannte Bestimmung
ausnahmslos anzuwenden, wenn Konkursgläubigern außer der Konkursmasse Kommanditisten summenmäßig beschränkt haften. Die Gläubigergesamtheit ist
nicht weniger schutzbedürftig, wenn durch Ausscheiden aller Kommanditisten eine offene Handelsgesellschaft oder der einzige persönlich haftende
Gesellschafter als GmbH oder Einzelkaufmann an die Stelle der Kommanditgesellschaft getreten oder - wie in diesem Falle - nach den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes die Kommanditgesellschaft in eine GmbH umgewandelt worden und dann in Konkurs gefallen ist. Zwar ist im § 171 Abs. 2 HGB mit
dem ‚Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft' das Vermögen der Kommanditgesellschaft gemeint; dies ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, daß diese
Regelung nicht auf einen an die Stelle der Kommanditgesellschaft getretenen anderen Rechtsträger übertragbar sein sollte. Der Gesetzgeber hat - worauf
Karsten Schmidt (JR 1976, 278, 280) mit Recht hinweist - nicht gesehen, daß die Kommanditgesellschaft unter Wahrung ihrer Identität kraft Gesetzes oder
Rechtsgeschäfts ihre Rechtsform ändern oder daß ihr Vermögen im Wege der übertragenden Umwandlung durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen
Rechtsträger übergehen kann. Die begrenzte Haftung der Kommanditisten wird durch diese Vorgänge nicht berührt; ihre Haftung gegenüber den Gläubigern,
denen sie schon bisher hafteten, besteht nach wie vor. Der Gläubiger wiederum, der eine Forderung gegen eine Kommanditgesellschaft erworben hat, kann
darauf vertrauen, nicht mit anderen zum Wettlauf um die Haftsumme des Kommanditisten antreten zu müssen, wenn sein Hauptschuldner in Konkurs fällt, mag
dieser noch als Kommanditgesellschaft oder in anderer Rechtsform fortbestehen.'
Ebenso enthält § 93 InsO eine Gesetzeslücke für die Nachhaftung des ausgeschiedenen Komplementärs in der Insolvenz des Rechtsnachfolgers der
Kommanditgesellschaft. Das Problem der Rechtsnachfolge wurde weder im Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Insolvenzordnung vom 15.4.1992
(vgl. die Begründung zu § 105 des Entwurfs, BT-Drs. 12/2443 Seite 139 f.) noch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages vom 19.4.1994 (BT-Drs. 12/7302 Seite 165) angesprochen. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten auch bei § 93 InsO, dass ein Wettlauf der
Gläubiger vermieden wird und dass Gesellschafter nicht durch Ausscheiden vor Stellung des Insolvenzantrages eine Inanspruchnahme durch den
Insolvenzverwalter vermeiden und einzelne Gläubiger bevorzugen können. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs a. a. O.:
‚ Im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger wirkt die Vorschrift darauf hin, daß sich keiner dieser Gläubiger in der Insolvenz der
Gesellschaft durch einen schnelleren Zugriff auf persönlich haftende Gesellschafter Sondervorteile verschafft.'
Hiernach sind die Erwägungen des BGH a. a. O., dass Ansprüche gegen einen vormaligen Kommanditisten auch in der Insolvenz des Rechtsnachfolgers der
Gesellschaft vom Insolvenzverwalter einzuziehen sind, auf Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Komplementär zu übertragen, auch wenn dieser mit
seinem ganzen Vermögen haftet, ein Kommanditist dagegen gemäß § 171 HGB nur bis zur Höhe seiner Einlage.
Entscheidend ist vorliegend, dass die ... KG, als deren vormaliger Gesellschafter die Beklagte zu 3 in Anspruch genommen wird, eine Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 93 InsO war. Dass es sich bei dem Rechtsnachfolger, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
hier um eine GmbH handelt, ist unerheblich.
2. Daher ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 3.12.2012 die Aktivlegitimation der Klägerin für die
eingeklagten Ansprüche entfallen und der Rechtsstreit entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZR
236/99 - NJW 2003, 590). Die mündliche Verhandlung vom 30.1.2013 vor dem Landgericht hätte nicht durchgeführt und das angefochtene Urteil nicht erlassen
werden dürfen. Dem Rechtsstreit fehlte ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine verfahrensfehlerfreie Grundlage. Vor der Neufassung des § 538 ZPO
unterlag es keinem Zweifel, dass ein trotz Unterbrechung des Verfahrens erlassenes Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung unterlag, weil es an einer
tragfähigen Grundlage für eine Überprüfung fehlt (BGH, Urteil vom 19.12.1989 - VI ZR 32/89 - NJW RR 1990, 342, zitiert nach juris Tz. 16; s. a. BGH, Urteil
vom 21.2.2000 - II ZR 231/98 - ZIP 2000, 705f., zitiert nach juris Tz. 6). In § 538 ZPO n. F. ist die Möglichkeit einer Zurückverweisung für Fälle dieser Art
gleichwohl nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine planwidrige Regelungslücke, da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber diesen speziellen Fall
bedacht und bewusst nicht geregelt hat. Vor diesem Hintergrund ist § 538 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden, damit vom Landgericht eine Entscheidung getroffen
werden kann, die erstmals eine sachliche Prüfung des Berufungsgerichts ermöglicht (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.2.2005 - 2 U 97/04 - MDR 2005, 836,
zitiert nach juris Tz. 10; OLG Hamm, Urteil vom 13.1.2011 - 17 U 98/10 - MDR 2011, 888, zitiert nach juris Tz. 22; s. a. LAG München, Urteil vom 15.3.2007
- 4 Sa 54/07 - BeckRS 2009, 61900 zu § 68 ArbGG und OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013 - 4 U 176/11 - OLG Report Ost 4/2014 Anm. 6 zu fehlender
Urteilsunterschrift). Der Rechtsstreit ist daher gemäß dem Hilfsantrag der Beklagten zu 3 an das Landgericht zurückzuverweisen. Ein Hilfsantrag reicht im
Rahmen von § 538 ZPO generell aus (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 538 Rn. 56 mit weiteren Nachweisen). ..."
***
Ein anhängiger Rechtsstreit zwischen einem Gesellschaftsgläubiger und einem Kommanditisten wegen ausstehender Einlagen (§ 171 Abs. 1 HGB) wird durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG analog unterbrochen (OLG Dresden,
Beschluss vom 23.04.2012 - 8 U 78/12).
***
Nach Aufnahme des Rechtsstreit wegen der Kosten gem. § 17 III Satz 1 AnfG ist wegen der Kosten § 91a I ZPO entsprechend anzuwenden und über die Kosten
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 14 U 74/08).
***
Wird das Verfahren über einen Anfechtungsanspruch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen, so steht
dem Anfechtungskläger nicht das Recht zu, Ladung des Insolvenzverwalters zwecks Aufnahme des Rechtsstreits zu beantragen (OLG Koblenz, Beschluss vom
31.01.2005 - 3 W 54/05, ZVI 2005, 217).
Die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geht auf den Insolvenzverwalter über. Ein anhängiger Prozess zwischem dem Gläubiger und dem
Anfechtungsschuldner wird in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen (OLG Stuttgart, Urteil
vom 14.05.2002 - 1 U 1/02, NZI 2002, 495).
§ 18 AnfG Beendigung des Insolvenzverfahrens
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen
Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 , 4 und 6
bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens
gerichtlich geltend gemacht wird.
Leitsätze/Enscheidungen:
...
§ 19 AnfG Internationales Anfechtungsrecht
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
Leitsätze/Enscheidungen:
Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen. Der
Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst
in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen. Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor
Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das
Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist. Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an
den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem
übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft (BGH, Urteil vom 08.12.2011 - IX ZR 33/11 zu §§ 2, 4, 19AnfG, § 287 ZPO).
*** (OLG)
Verschenkt ein inländischer Schuldner ein im Ausland gelegenes Grundstück, so scheidet die Anwendung deutschen Anfechtungsrechts auch dann aus, wenn
die Gläubigerbenachteiligung im Inland eintritt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2007 - 5 U 18/07, OLGReport München 2007, 993).
Die Anfechtbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen unterliegt in Anwendung des § 19 AnfG kollisionsrechtlich der Rechtsordnung, nach welcher auch die
Unterhaltsverpflichtung selbst zu beurteilen ist. § 19 AnfG in der ab dem 1. 1. 1999 geltenden Fassung ist sinngemäß auch auf Altfälle anzuwenden (OLG
Schleswig, Urteil vom 12.03.2004 - 1 U 67/02, NJOZ 2004, 3351).
§ 20 AnfG Übergangsregeln
(1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der
Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
(2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird
aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Leitsätze/Enscheidungen:
Wird ein Pflichtteilsanspruch vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit abgetreten, scheitert eine Anfechtbarkeit nicht an fehlender
Gläubigerbenachteiligung. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Pflichtteilsberechtigte ohne die Abtretung die Voraussetzungen für eine
unbeschränkte Pfändbarkeit nicht herbeigeführt hätte (BGH, Entscheidung vom 08.07.1993 - IX ZR 116/92, MDR 1994, 203).
*** (OLG)
Gemäß dem sog. Günstigkeitsprinzip aus der Übergangsregelung in § 20 Abs. 1 AnfG kommt es für vor dem 1.1.1999 vorgenommenen Rechtshandlungen -
selbst wenn eine Anfechtung nach neuem Recht zu bejahen ist - auf die Anfechtbarkeit nach altem Recht an. Gemäß 3 Abs. 1 AnfG a.F. gab es zu Lasten des
Anfechtungsgegners keine Vermutungsregelung. Der Anfechtende hat deshalb die entsprechende Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei dem Anfechtungsgegner
in vollem Umfang nachzuweisen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich
darauf eingerichtet hat und sich nach den gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen
werde. Ein Bereicherungsanspruch, der von einer großen Bank als Drittschuldner erstmals mehr als 6 Jahre nach Erkennbarkeit der irrtumsbedingten Zahlungen
geltend gemacht wird, ist verwirkt, wenn besondere Umstände vorliegen (hier Vermögensdispositionen der Bereichungsschuldnerin im gutgläubigen Vertrauen
auf die Richtigkeit der Zahlungen; OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 32/09 zu AnfG a.F. & n.F § 20; AnfG a.F.& n.F. § 3 Abs. 1; BGB §§ 812, 242).
***
Bei einer erst nach dem 1.1.1999 geltend gemachten Gläubigeranfechtung einer grundstücksbezogenen Rechtshandlung kommt es für den Zeitpunkt der
Vornahme der Rechtshandlung auch dann auf den Eintragungsantrag i.S.d. § 8 II AnfG n.F. an, wenn dieser vor dem 1.1.1999 gestellt ist. Auf den Zeitpunkt der
Eigentumsumschreibung kommt es nicht (mehr) an (OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2002 - 8 U 39/01, InVo 2003, 251).
... BGH bearbeitet bis 12.02.2015 ...
... OLG bis 05.03.2015
... BFH bis 09.02.2015