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Stand: 30. März 2013
In der EG gilt im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 39 EGV - Freizügigkeit). Jeder Arbeitgeber kann Arbeitnehmer aus anderen
EG-Mitgliedstaaten einstellen, ein Arbeitnehmer kann grenzüberschreitend nach einer Arbeitsstelle suchen und in jedem anderen Mitgliedsland ein
Arbeitsverhältnis eingehen. Voraussetzung dafür ist lediglich die Staatsangehörigkeit eines EG-Mitgliedslandes.
Für den Abschluss, die Form oder den Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages gibt es kein einheitliches EG-Recht. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird, gelten daher grundsätzlich die nationalen Vorschriften des Landes, in dem der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Diese Vorschriften müssen
auch bei Verträgen mit ausländischen Arbeitnehmern eingehalten werden. Ein Arbeitsvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber begründet wird, kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Es besteht keine EG-rechtliche Verpflichtung, dem
Arbeitnehmer ein Vertragsformular in einer ihm bekannten Sprache auszuhändigen.
In der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrages sind die Vertragsparteien frei, sofern keine tarifvertraglich oder betriebsintern vereinbarten Bestimmungen
etwas anderes vorschreiben. Mitwirkungen einer Arbeitnehmervertretung bei Abschluss oder Beendigung eines Arbeitsvertrages richten sich ohne besondere
Vereinbarung nach dem nationalen Recht. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang vor allem Vereinbarungen mit dem Europäischen Betriebsrat eines
Unternehmens mit Niederlassungen in mehreren Ländern.
Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag unterliegen - sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde - der Gerichtsbarkeit des Landes, in dem der Arbeitsvertrag
geschlossen wurde.
Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages ist aber generell die europäische sog. Nachweisrichtlinie 91/533/EWG zu beachten, die in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit
hat. Durch diese Richtlinie soll das europäische Arbeitsrecht vereinheitlicht und den einzelnen Arbeitnehmern mehr Rechtssicherheit eingeräumt werden. Die
Mitgliedsländer sollen entsprechend dieser Richtlinie nationale Regelungen erlassen, die zwar keine allgemeinen Formvorschriften für Arbeitsverträge
vorschreiben müssen, den Arbeitnehmern aber ein Mindestmaß sozialer Sicherheit und Information über das von ihm ausgeübte Arbeitsverhältnis gewähren
sollen. Inhalt der Richtlinie ist im Wesentlichen, dass in allen EG-Mitgliedstaaten vom Arbeitgeber zumindest die wichtigen Vertragsbestimmungen schriftlich
niedergelegt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden müssen, wenn ein Arbeitnehmer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhält.
In Deutschland wurde die Nachweisrichtlinie am 20.07.1995 durch das Nachweisgesetz (NachwG) umgesetzt.