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Stand: 1. April 2013
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Regel 1
Bei Schnee- und Eisglätte darf ein Kraftfahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht und notfalls rechtzeitig zum Halten bringen kann
(§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO), wobei er selbstverständlich nicht in die Gegenfahrbahn geraten darf.
Regel 2
Bei winterlichen Straßenverhältnissen wird vom Fahrzeugführer besondere Sorgfalt gefordert. Er darf nicht so fahren, dass sich der nachfolgende Verkehr zu
einer bei Schneeglätte gefährlichen Bremsung veranlasst sehen kann.
Regel 3
Fährt ein Kraftfahrer gegen 8.10 Uhr auf einer ihm bekannten, nach Eintritt von Schneeglätte um 7.00 Uhr noch nicht gestreuten Straße über eine Bergkuppe
mit anschließendem Gefälle von 14%, muß er dort mit verunfallten Fahrzeugen rechnen. Er hat daher seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er bei Beginn
des Gefälles anhalten kann.
Regel 4
Wenn ein Hinaustasten und ein besonders langsames Befahren einer Auffahrt wegen Schneeglätte nur schwer möglich ist, darf der Autofahrer diesen
Schwierigkeiten aber nicht dadurch begegnen, dass er schneller als zulässig über die Auffahrt hinausfahrt. Er muß entweder auf der Auffahrt den Schnee
räumen und streuen oder sich einweisen lassen.
Regel 5
Erfahrungsgemäß pflegt einer auf vereister oder schneeglatter Fahrbahn eintretenden Instabilität des Fahrzeugs ein Fahrfehler des Fahrzeuglenkers
vorauszugehen. Dieser besteht regelmäßig darin, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht oder nicht hinreichend den besonderen Straßen-, Verkehrs-, Sicht-
und Wetterverhältnissen angepasst hat (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO), die eine äußerst vorsichtige und langsame Fahrweise erfordern. Die Glätte der Fahrbahn entlastet
den Autofahrer nicht. Sie kommt für ihn regelmäßig nicht überraschend und ist in ihrer Gefährlichkeit erkennbar.
Regel 6
Der Autofahrer muß sich durch noch umsichtigere Fahrweise oder durch noch geringere Geschwindigkeit oder evtl. auch durch eine sachgemäßere Art der
Bedienung der Antriebs- und Bremsaggregate auf Schnee- und Eisglätte einstellen.
Regel 7
Mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h bildet ein Fahrzeug auf einer glatten Straße eine Gefahr. Selbst mit Winterreifen ist auf einer schneeglatten Straße nach
der Lebenserfahrung der Anhalteweg bei 40 km/h erheblich höher als bei der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, wo auf trockener Fahrbahn bei
einer Bremsverzögerung von 6 m/sec2 und 0,8 Sekunden Reaktionszeit ein Fahrzeug auf 30 m zum Halten kommt. Auch bei der Geschwindigkeit von 40 km/h
besteht Schleudergefahr, wenn plötzlich gebremst werden muß. Ein auf glatter Straße mit 40 km/h herankommender Pkw bildet eine so erhebliche Gefahr.
Regel 8
Wenn ein Autofahrer ohne hinreichenden Grund auf schneeglatter Straße beim Bergabfahren sein Fahrzeug abgebremst, anstatt auf seiner Fahrbahn zu bleiben
und an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren, dann setzt er allein die ausschlaggebende Unfallursache.
Regel 9
Die erforderliche besondere Sorgfalt nach § 7 Abs. 2 StVG gebietet es, eine herrschende Schneeglätte besonders zu berücksichtigen. Ein Autofahrer muß seine
Fahrweise darauf einstellen, dass ein wartepflichtiger Fahrer seinen Wagen wegen der Schneeglätte nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen kann.
BAG, Urteil vom 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - Pressemitteiling des BAG vom 12.11.1998 ( Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 29. Januar 1997 - 7 Sa 1079/96 - )
Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy verursachten Verkehrsunfalls
Die Klägerin fordert als Kaskoversicherung der Arbeitgeberin Erstattung des vom Beklagten verursachten Sachschadens am LKW seiner Arbeitgeberin.
Der Beklagte ist als Auslieferungsfahrer zu einem Bruttomonatseinkommen von rund 5.400,00 DM tätig. Als er am 5. Januar 1995 mit dem LKW seiner Arbeitgeberin eine innerstädtische Straße befuhr, wurde er von einem Angestellten der Arbeitgeberin über das im LKW installierte Mobilfunktelefon angerufen. Der Beklagte nahm das Gespräch an und blätterte in Unterlagen, die auf dem Beifahrersitz lagen. Deshalb übersah er den Wechsel einer Lichtzeichenanlage von "Grün" auf "Rot". Der LKW stieß im Kreuzungsbereich mit einem anderen Kraftfahrzeug zusammen. Die Klägerin, bei der der Lastkraftwagen kaskoversichert war, ersetzte der Arbeitgeberin die Reparaturkosten nach Abzug einer Selbstbeteiligung i. H. v. 6.705,50 DM. Sie fordert aus übergegangenem Recht vom Beklagten Erstattung dieses Betrages. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Der Beklagte ist der Klägerin wegen einer positiven
Vertragsverletzung zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet. Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte den Verkehrsunfall und damit den am LKW
entstandenen Sachschaden grob fahrlässig herbeigeführt. Das Missachten einer auf "Rot" geschalteten Lichtzeichenanlage ist aller Regel als grob fahrlässig zu
bewerten. Beim Heranfahren an eine Kreuzung sind besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Er darf sich nicht von weniger
wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen. Es wäre deshalb Angelegenheit des Beklagten gewesen, als er während des Führens des Lastkraftwagens
über das Mobilfunktelefon angerufen wurde, den Anrufer hierauf hinzuweisen und in den Unterlagen erst zu blättern, nachdem er den Lastkraftwagen
angehalten hätte. Für die Einhaltung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer war der Beklagte allein verantwortlich. Der Senat hat angesichts der Schadenshöhe
keine Veranlassung gesehen, die Haftung wegen eines deutlichen Missverhältnisses zwischen Verdienst des Arbeitnehmers und verwirklichtem Schadensrisiko
der Tätigkeit zu mindern.
Die meisten Kraftfahrzeugführer sind sich bewusst, dass der Konsum von Alkohol die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt. Wer im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug führt, geht ein erhebliches Risiko ein. Er gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere. Viele schwere Unfälle sind auf alkoholbedingte Fahrfehler zurückzuführen. Die maßgeblichen Grenzwerte sind selten bekannt. Sie werden deshalb in diesem Artikel noch einmal in Erinnerung gerufen.
Eine sogenannte relative Fahruntauglichkeit liegt bereits bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,3 %o und 1,1 %o vor. Schon eine BAK von 0,3 %o kann nämlich das psycho-physische Leistungsvermögen eines Kraftfahrers beeinträchtigen. Liegen bei diesen Werten wie auch immer geartete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, droht eine Bestrafung und der Verlust der Fahrerlaubnis sowie des Versicherungsschutzes, falls der Betroffene in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.
Liegt der BAK-Wert zwischen 0,5 %o und 1,1 %o kann ein Bußgeld und ein Fahrverbot von mindestens einem Monat verhängt werden, auch wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt werden können.
Ab einem Wert von 1,1 %o liegt absolute Fahruntauglichkeit vor. Wer in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führt, wird in jedem Fall bestraft. Die Fahrerlaubnis wird endgültig entzogen. Das Gericht setzt eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fest. Die Mindestsperrfrist beträgt sechs Monate. In der Regel vergehen bei einem Ersttäter bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwischen acht und zwölf Monate.
Hat ein Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug mit einer BAK von 1,6 %o und mehr geführt, wird die Führerscheinstelle davon ausgehen, dass eine ernsthafte Alkoholproblematik vorliegt. Vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis muß ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werden. Dies ist der sogenannte "Idiotentest".
In Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen, die das Autofahren im alkoholisierten Zustand haben kann, ist die wichtige Frage aufzuwerfen, nach wie viel
Gläsern Alkohol denn das Autofahren überhaupt noch verantwortet werden kann. Dafür gibt es eine grobe Faustformel. Nach dieser Berechnungsformel ist das
Körpergewicht in Kilogramm durch die Zahl 40 zu teilen. Dies ergibt die Anzahl der erlaubten Gläser. Ist eine Person 75 kg schwer, so beträgt die Anzahl der
erlaubten Gläser zwei (75 kg : 40 = etwa 2 Gläser). Bei der Anzahl der Gläser kann grob davon ausgegangen werden, dass in je 0,2 l Bier, 0,1 l Sekt, 0,17 l
Wein und 0,02 l Schnaps etwa acht Gramm Alkohol enthalten sind. Unter Berücksichtigung dieser Werte kann eine Gegenrechnung durchgeführt werden. Wird
unterstellt, dass der Anteil des wasserhaltigen Gewebes einer 75 kg schweren Person 70 % beträgt, so ergibt sich daraus ein Wert von 52,5 kg. Die Person wird
also nach dem Genuss von zwei Gläsern - Bier, Wein, Sekt oder Schnaps - einen BAK-Wert von 0,3 %o haben (= 2 Gläser * 8 g : 52,5 kg = 0,3 %o). Eine
tatsächlich und rechtlich relevante Alkoholbeeinflussung kann bereits ab einem Wert von 0,3 %o vorliegen. Deshalb kann in der Regel das Führen von
Kraftfahrzeugen als nicht mehr tolerierbar angesehen werden, wenn der Fahrzeugführer zwei Gläser Bier, zwei Gläser Sekt, zwei Gläser Wein oder zwei Gläser
Schnaps getrunken hat.
Nicht selten kommt es vor, daß die Urlaubsfreuden durch den Diebstahl des geliebten Reisefahrzeugs getrübt werden. Oft ist in diesen Fällen der Urlaub zu Ende. Danach beginnt die Auseinandersetzung mit der Versicherung darüber, ob und wann sie endlich zahlt. Dazu einige nützliche Automibiles - Hinweise:
Automobiles - Tip: Informieren Sie sich vor Antritt der Urlaubsreise über das richtige Verhalten im Schadenfall bei einer kompetenten Stelle. Am Urlaubsort
sollte Ihr Fahrzeug nach Möglichkeit nur kurze Zeit unbewacht abgestellt werden. Überzeugen Sie sich vor dem Verlassen des Fahrzeuges davon, daß dieses
ordnungsgemäß verschlossen ist und die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen aktiviert wurden.
Ein Kraftfahrer sollte sich daran erinnern, daß jede Änderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung verursachen kann, zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit der Zulassung des Fahrzeugs führen kann. Dies kann nach der Rechtsprechung z.B. schon der Fall sein, wenn die Augen eines auf der Hutablage eines Pkw befestigten "Plüsch-Gorillas" mit Leuchtdioden versehen und diese mit den Bremsleuchten so gekoppelt sind, daß sie beim Betätigen der Fußbremse zugleich mit den Bremslichtern aufleuchten (OLG Düsseldorf).
Vorsicht ist auch geboten, wenn an den Scheiben eines PKW etwas verändert wird, weil eine Veränderung der Scheiben die Sicht behindern kann.
Nur der nachträgliche Einbau einer vom Scheibenhersteller durchgehend eingefärbten Windschutzscheibe führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Vom Erlöschen der Betriebserlaubnis ist bei einem Einbau einer vom Scheibenhersteller nur im oberen Teil eingefärbten Windschutzscheibe und dem Aufkleben von farbigen Folien oder Aufsprühen von Sonnenschutzlack auszugehen (OLG Karlsruhe). Es ist nachvollziehbar, daß die Windschutzscheibe und wohl auch die vorderen Seitenscheiben nicht mit einer verdunkelnden Folie beklebt werden dürfen. Die Folien sind in der Regel so beschaffen, daß andere Verkehrsteilnehmer von außen nicht in das Fahrzeuginnere sehen können. Dies macht eine nicht selten notwendige Verständigung des Fahrzeugführers mit anderen Fahrzeugführern z. B. an Kreuzungen und Einmündungen unmöglich.
Es wird die Ansicht vertreten, Farbveränderungen der Heckscheibe und der hinteren Seitenscheiben mit einem Farbanstrich oder einer Folie seien wegen der Bauartgenehmigungspflicht unzulässig. Die Betriebserlaubnis erlösche daher.
Bekanntlich ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt wird. Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.
Die Sicht kann durch den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt sein, wenn die Fenster verschneit, vereist, mit einem Farbanstrich versehen oder mit einer Folie verklebt sind. Das gilt auch für die Sicht nach hinten. Ebenfalls geregelt ist, daß Kraftfahrzeuge mit Rückspiegeln ausgerüstet sein müssen. Diese müssen so beschaffen und angebracht sein, daß der Führer des Fahrzeuges nach rückwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. An Kraftfahrzeugen, bei denen die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts durch Innenspiegel nicht oder nur bei unbeladenem Fahrzeug möglich ist, genügt die Anbringung von zwei - funktionstüchtigen - Außenspiegeln. Die Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges mit zwei Außenspiegeln anstelle eines Innen- und eines Außenspiegels ist keinerlei Beschränkungen unterworfen. Der Ausfall des Innenspiegels kann also durch einen zusätzlichen Außenspiegel ausgeglichen werden.
Sofern Folien an der Heckscheibe und an den hinteren Seitenscheiben angebracht werden, muß also ein zweiter Außenspiegel vorhanden sein.
Die Folien müssen nach Ansicht der Zulassungsbehörden eine Allgemeine Betriebserlaubnis haben (ABE). Ob die Erteilung einer Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile ausreichend ist, wird nicht einheitlich beantwortet.
Nach den Recherchen von Automibiles ist es noch nicht eindeutig geklärt, ob die Anbringung einer Folie ohne Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führt. In den Fällen, in denen früher eine dritte Bremsleuchte montiert worden ist, hat die Rechtsprechung ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs für den Regelfall verneint. Ob diese Grundsätze auf Folien und dergleichen anzuwenden sind, erscheint eher fraglich. Es ist damit zu rechnen, dass von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges ausgegangen wird.
Im Bereich der Zulassungsstelle des Landrates des Landkreises Gießen hat es bereits Stillegungsandrohungen gegeben. Es wurde verfügt, dass Folien, für die eine Betriebserlaubnis nicht nachgewiesen worden ist, entfernt werden müssen. Andernfalls wird das Fahrzeug stillgelegt. Das verursacht viel Ärger und Kosten.
- Die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben sind tabu. Sie dürfen nicht mit einer verdunkelnden Folie beklebt oder in ähnlicher Weise werden.
- Sofern die Heckscheibe und die hinteren Seitenscheiben mit einer Folie beklebt werden, muß ein zweiter Außenspiegel vorhanden sein.
- Es darf nur Folie verwendet werden, für die eine Betriebserlaubnis vorliegt.
- Liegt keine Betriebserlaubnis für die Folie vor, kann dies ein Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zur Folge haben.
- Fehlt der zweite Außenspiegel oder wird eine Folie ohne Betriebserlaubnis verwendet, so droht im Falle eines Verkehrsunfalles, der durch eine
Sichtbehinderung verursacht oder mitverursacht worden ist, die volle Haftung oder jedenfalls eine Mithaftung.
- Das Erlöschen der Betriebserlaubnis kann zugleich eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Gefahrerhöhung zur Folge haben. Im Falle eines
Unfalles kann der Versicherer die Schadensausgleichung verweigern (Leistungsfreiheit).
- Es droht ein Strafverfahren wegen Führen eines Kraftfahrzeuges ohne den erforderlichen Versicherungsschutz.
- Wer durch Sichtbeeinträchtigungen gegen § 23 StVO verstößt, handelt schließlich ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
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