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Erbrecht - Auskunftspflichten

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Stand: 30. März 2013

Der Inhalt und der Umfang eines Anspruches auf Erteilung einer Auskunft lässt sich nicht generell bestimmen. Es kommt darauf an, wer von wem Auskunft begehrt. Ferner ist von Bedeutung, auf welcher Anspruchsgrundlage (Rechtsgrundlage) die Auskunft begehrt wird.

Der Auskunftsanspruch ist ein wichtiger Hilfsanspruch. Ohne die Erteilung der Auskunft können Ansprüche am Nachlass nicht geltend gemacht bzw. beziffert werden. Wer Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen hat, ist in der Regel verpflichtet, diese Auskunft schriftlich zu erteilen. Es muss ein geordnetes Nachlassverzeichnis vorgelegt werden.

1. Der Miterbe ist gegenüber einem anderen Miterben verpflichtet, Auskünfte über Vorempfänge zu erteilen (§ 2057 BGB).
2. Der Erbe muss gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen (§ 2314 I 1 BGB).
3. Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat gegenüber dem Erben bzw. Beschenkten einen Auskunftsanspruch über Schenkungen an Dritte (§ 2314 2314 I 1 BGB analog).
4. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann von dem Miterben bzw. Beschenkten Auskunft über Schenkungen an Dritte verlangen (§ 242 BGB).
5. Ein nichteheliches Kind kann von den Erben des Vaters Auskunft über den Nachlass des Vaters verlangen (§§ 1934b, 2314 BGB).
6. Der Erbe kann von dem Erbschaftsbesitzer Auskunft über Nachlassgegenstände begehren (§ 2027 BGB).
7. Dem Erben steht gegenüber dem Hausgenossen des Erblassers ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib von Nachlassgegenständen zu (§ 2028 BGB).
8. Der Vorerbe ist gegenüber dem Nacherben zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet (§ 2127 BGB).
9. Der endgültige Erbe kann von dem vorläufigen Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§§ 1959, 681, 666 BGB).
10. Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (§§ 2218, 666 BGB).
11. Der spätere Testamentsvollstrecker kann vom vormaligen Testamentsvollstrecker ebenfalls Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§§ 2218, 666 BGB analog).
12. Dem Erben steht gegenüber dem Nachlassverwalter ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu (§§ 1988, 1990, 1975, 1915 BGB).
13. Der Vater ist seinem nichtehelichen Kind gegenüber verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen bei einem vorzeitigen Erbausgleich zu gewähren (§ 242 BGB).
14. Liegen Schenkungen an Dritte vor, kann der Nacherbe von dem Vorerben Auskunft über solche Schenkungen verlangen (§§ 242, 2113 II BGB).
15. Der ursprünglich Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung kann von den Erben Auskunft wegen einer Änderung des Bezugsrechtes bei der Lebensversicherung verlangen (§ 242 BGB).
16. Wegen einer Abfindung steht dem weichenden Erben gegenüber dem Hoferben ein Auskunftsanspruch zu (§ 242 BGB).
17. Der Nießbrauchberechtigte kann von dem Erben bzw. dem Testamentsvollstrecker Auskunft über Vermächtnisgegenstände begehren (§§ 1035, 1068 BGB).
18. Der Pfändungspfandgläubiger eines Erbteils kann von dem Erben bzw. Testamentsvollstrecker Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 859 III ZPO).
19. Der Testamentsvollstrecker kann von einem Miterben Auskunft wegen ausgleichspflichtiger Vorempfänge verlangen (§§ 242, 2057 BGB).