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Landgerichts Frankfurt am Main, Beschluss v. 3.08.1998 - 2/29 T 74/98
Gründe: Mit Beschluss vom 10.03.1998 (Az.: 934 XIV 1168/98) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen die Betroffene Sicherungshaft gemäß § 57 Abs.
2 Satz 1 Ziff. und Ziff. 5 Ausländergesetz bis zum 11.05.1998 angeordnet. Die Betroffene war unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist und es bestand die
Befürchtung, dass sie sich einer Abschiebung entziehen würde. Mit Beschluss vom 11.05.1998 (Az. : 934 XIV 1306/98) verlängerte das Amtsgericht die
Sicherungshaft bis einschließlich 09.06.1998, da die Identitätsfeststellung der Betroffenen noch nicht abgeschlossen war. Die liberianische Botschaft, der die
Betroffene vorgeführt wurde, lehnte die Ausstellung eines Rückreisedokumentes ab. Im Rahmen ihrer Vorstellung bei der ghanaischen Botschaft hatte die
Betroffene von ihrer bestehenden Schwangerschaft berichtet, so dass vor Ausstellung eines Reisedokumentes noch eine ärztliche Bescheinigung eingeholt
werden mußte. Einen erneuten Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft für weitere 2 Monate über den 09.06.1998 hinaus lehnte das Amtsgericht mit
Beschluss vom 09.06.1998 ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Diese ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen der Kammer liegen derzeit die Voraussetzungen für eine Abschiebehaft gemäß § 57 Ausländergesetz nicht mehr vor. Die Betroffene
hat sich nämlich zwischenzeitlich bei Herrn A. in B. polizeilich angemeldet. Bei Herrn A. soll es sich nach ihren Angaben um den Vater des erwarteten Kindes
handeln. Außerdem haben polizeiliche Feststellungen am 12.08.1998 ergeben, dass sich die Betroffene auch tatsächlich unter dieser Anschrift aufhält.
Aufgrund dieser Erkenntnisse kann der Verdacht, dass sie sich einer Abschiebung entziehen werde (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 5 Ausländergesetz) nicht mehr
aufrechterhalten werden, denn sie ist für die Ausländerbehörde unter der angegebenen Anschrift greifbar. Auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1
Ausländergesetz liegt nach Ansicht der Kammer nicht mehr vor, denn es kann auch bei diesen Voraussetzungen von der Anordnung der Sicherungshaft
abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 57 II Satz 3 AuslG) . Dies ist - wie oben bereits
ausgeführt - nach Ansicht der Kammer durch das nunmehr gezeigte Verhalten der Betroffenen der Fall. ...