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Direktbanken im Internet
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Stand: 1. April 2013
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Automatisierter Abruf von Kontostammdaten (Globales Ausspionieren des Bürgers)
Einstweilige Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten abgelehnt
Die Antragsteller wenden sich gegen Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der zu Zwecken der Erhebung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Überprüfung der Berechtigung für Sozialleistungen erfolgen kann. Ihr Antrag, die Regelungen vorläufig auszusetzen,
hatte keinen Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt: Antragsteller sind ein inländisches Kreditinstitut, ein Rechtsanwalt und Notar, eine Bezieherin von Wohngeld sowie
ein Empfänger von Sozialhilfe. Sie rügen die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 in die Abgabenordnung
eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und Abs. 8 und des § 93 b als verfassungswidrig. Die Neuregelung erlaubt den Finanzbehörden im Steuerverfahren ab
dem 1. April 2005 - im Anschluss an den Ablauf der so genannten Steueramnestie - einen Zugriff auf bestimmte Daten, die von den Kreditinstituten nach § 24 c
des Kreditwesengesetzes vorgehalten werden müssen. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten,
wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Kontenstände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Über die
Finanzbehörden erhalten auch andere Behörden der Sozialverwaltung und Gerichte Auskunft, wenn die anfragende Behörde oder das anfragende Gericht ein
Gesetz anwendet, das an „Begriffe des Einkommensteuergesetzes" (z.B. Einkommen, Einkünfte) anknüpft und eigene Ermittlungen dieser Behörde ihrer
Versicherung nach nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. März 2005 einen Anwendungserlass zur Abgabenordnung verfügt. Dieser sieht unter anderem vor, dass ein
Abruf der Kontostammdaten zum Zwecke der Steuererhebung nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen
zulässig ist. Der Anwendungserlass regelt darüber hinaus die Benachrichtigung der Betroffenen in verschiedenen Verfahrensstadien. Für den Kontenabruf durch
andere Behörden oder Gerichte nimmt der Anwendungserlass eine Konkretisierung der vom Gesetz betroffenen Bereiche der Sozialverwaltung vor. Für den
Datenabruf ist die Subsidiarität in der Weise vorgesehen, dass er nicht als erforderlich angesehen wird, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts ein ebenso
geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes Beweismittel gibt, etwa die Auskunft durch den Betroffenen.
Die Antragsteller rügen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit und ihres Anspruchs auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist offen. Daher ist über den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist dabei ein
besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei der Folgenabwägung kann bedeutsam werden, ob von den Behörden auf der Anwendungsebene Vorkehrungen
getroffen wurden, die zu einer Nachteilsbegrenzung führen. Die Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus:
1. Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung (und späterer Erfolglosigkeit der Vb) würde den zuständigen Behörden und Gerichten vorläufig ein Instrument
genommen, das zum gleichmäßigen Vollzug von Abgaben- und Sozialleistungsgesetzen beitragen soll. Die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Verhinderung des unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen sind gewichtige Gemeinwohlbelange. Bei
hinreichendem Anlass können allerdings schon bisher Auskünfte bei Kreditinstituten, insbesondere über konkrete Kontostände und -bewegungen, verlangt
werden. Dafür muss aber bekannt sein, bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Konten unterhält. Diese Kenntnis wird durch die Abfrage der
Kontostammdaten erlangt. Die Möglichkeit zur Ermittlung zuvor nicht bekannter Konten und Depots entfiele beim Erlass der einstweiligen Anordnung mit
dem Risiko des Fortbestandes von Vollzugsdefiziten im Steuer- und Sozialrecht.
2. Träte das angegriffene Gesetz dagegen am 1. April 2005 in Kraft, wären die Behörden und Gerichte befugt, durch Abruf der Kontostammdaten
personenbezogenene Informationen zu gewinnen, die vorher nicht zugänglich waren. Der daraus folgende Nachteil für den Steuerpflichtigen besteht nicht darin,
dass den Finanzbehörden auf diese Weise einzelne der für die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt werden können und die Steuer
dementsprechend nach den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt werden kann, sondern in der Kenntnis personenbezogener Daten über das Bestehen von Konten
und Depots, die zur weiteren Ermittlung von steuererheblichen Tatsachen genutzt werden kann. Die Steuerpflichtigen sind zwar ohnehin zur Offenlegung der
steuererheblichen Tatsachen verpflichtet, grundsätzlich aber nicht zur Angabe von Konten. Daran ändert die Neuregelung nichts, erlaubt aber eine
Erkenntniserlangung über Konten und Depots ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen. Die damit verbundenen Nachteile treten hinter die zurück, die beim
Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes für die Allgemeinheit zu erwarten wären, jedenfalls solange die im Anwendungserlass verfügten Einschränkungen der
Kontenabfrage beim Gesetzesvollzug beachtet werden.
a) Die Schwere des Eingriffs für den Steuerpflichtigen hängt davon ab, ob der Abruf der Kontostammdaten an einengende Tatbestandsmerkmale, insbesondere
an einen konkreten Anlass geknüpft ist. Das Gesetz schließt die Ermittlung von Kontostammdaten "ins Blaue hinein" oder durch anlasslosen rasterhaften
Abgleich aller Konten aus. Für die Schwere des Nachteils ist ferner erheblich, ob der Betroffene ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten hat. Die Neuregelung
knüpft die neuen Ermittlungsbefugnisse an tatbestandliche Voraussetzungen, die auch sonst bei finanzbehördlichen Ermittlungen gelten. Der vom
Bundesministerium der Finanzen verfügte Anwendungserlass zur Abgabenordnung konkretisiert die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen und schwächt
damit die möglichen Belastungen durch die neuen Ermittlungsbefugnisse ab. So betont der Anwendungserlass, dass ein Abruf der Kontostammdaten nur
anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen zulässig ist. Die vorgesehenen Formulare erfordern die
Dokumentation des Abrufgesuchs und die Angabe des Aktenzeichens. Der Anwendungserlass stellt im Übrigen grundsätzlich eine vorherige, jedenfalls aber
eine nachfolgende Information des Betroffenen sicher, die es ihm erlaubt, Rechtsschutz zu erlangen. Zudem sehen die zurzeit im Bundesfinanzministerium für
Finanzen vorbereiteten Formulare eine Dokumentation der Abrufmaßnahme vor.
b) Bei einem Kontoabruf im Besteuerungsverfahren eines Berufsgeheimnisträgers trägt der Anwendungserlass einer möglichen Beeinträchtigung des
Vertrauensverhältnisses zu Dritten Rechnung. Er gebietet eine zusätzliche Güterabwägung zwischen der Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers
und der Bedeutung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ferner wird ausdrücklich untersagt, dass Kontrollmitteilungen über Anderkonten der
Berufsgeheimnisträger, die in seinem Besteuerungsverfahren festgestellt werden, ergehen.
c) Auch im Hinblick auf die von den Auskunftsersuchen der Behörden der Sozialverwaltung Betroffenen werden die möglichen Nachteile durch den
Anwendungserlass und die für das Ersuchen vorgesehenen Formulare gemildert. Es ist davon auszugehen, dass die ersuchten Finanzbehörden solchen Ersuchen
keine Folge leisten werden, die den Anforderungen des Anwendungserlasses und den für das Auskunftsersuchen vorgesehenen Formularen nicht genügen.
Zwar ist der Abgabenordnung nicht zuverlässig zu entnehmen, welche Bereiche der Sozialverwaltung betroffen sind. Der Anwendungserlass benennt sie aber in
abschließender Weise.
Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sorgen der Anwendungserlass und ergänzend die Formulare für Korrektive. Das Formular verlangt
neben der Angabe des Aktenzeichens Erläuterungen zu den Gründen des Ersuchens, darunter auch zu dessen Erforderlichkeit. Der Anwendungserlass geht im
Übrigen von der Annahme aus, dass der Betroffene spätestens dann, wenn die Abfrage zu rechtlichen Folgen bei der Erhebung von
Sozialversicherungsbeiträgen oder der Festsetzung oder Korrektur von Sozialleistungen führt, Kenntnis von ihr erlangt und die Gerichte anrufen kann.
d) Die den Kreditinstituten durch die Abrufmöglichkeit drohenden Nachteile sind ebenfalls nicht so gewichtig, dass eine einstweilige Anordnung zu erlassen
ist. Die mit der Nutzung der Datei für Zwecke des Kontenabrufs verbundenen Kosten der Kreditinstitute sind vergleichsweise gering. Da die Bank gegenüber
ihren Kunden nicht treuwidrig handelt, wenn eine Behörde kraft gesetzlicher Ermächtigung ohne Kenntnis und Mitwirkung der Bank automatisiert Daten
abruft, ist eine Verletzung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses nicht zu befürchten (Beschluss vom 22. März 2005 - 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05 -
Pressemitteilung Nr. 28/2005).
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VERORDNUNG ÜBER GRENZÜBERSCHREITENDE ZAHLUNGEN IN EURO
Ab dem 1. Juli werden grenzüberschreitende Banküberweisungen innerhalb der Union wie entsprechende Zahlungsvorgänge im Inland behandelt. Das
Inkrafttreten dieser Maßnahme ist auf die Verordnung Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (im Internet unter
http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/en/finances/payment/area/ec01-2560_de.pdf) zurückzuführen. Die VO legt den Grundsatz der gleichen
Gebühren für interne und für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge fest. Die Umsetzung dieser Regel erfolgt in Stufen. Bereits seit Juli 2002 gilt sie für den
elektronischen Zahlungsverkehr bis 12. 500 Euro (siehe hierzu die Pressemitteilung der Kommission vom Juni 2002 unter
http://www.europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/02/941|0|RAPID&lg=DE&display=), ab dem 1. Juli nunmehr auch für
Banküberweisungen bis zu diesem Betrag. Ab 1. Januar 2006 findet die Verordnung Anwendung auf Zahlungen bis 50.000 Euro. Unter
http://www.europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=MEMO/03/140|0|RAPID&lg=DE&display finden Sie eine Zusammenstellung
mit „häufig gestellten Fragen" (FAQs) zur VO (auf Englisch).
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Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
Am 8. Dezember 2004 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen in Kraft getreten. Es setzt die
Richtlinie 2002/65/EG über Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bei Verbrauchern in deutsches Recht um. Durch die Umsetzung der Richtlinie wird der
Verbraucherschutz beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen verbessert. Dem Verbraucher wird wie beim Versandhandel mit Waren ein vierzehntägiges
Widerrufsrecht gewährt und den Anbietern werden umfassende Informationspflichten auch in Textform, etwa per Brief oder Email, auferlegt. Die Umsetzung
hat auch Einfluss auf andere Gesetze. So wurde das Versicherungsvertragsgesetz dahingehend geändert, dass auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen
am Telefon oder per Email sowohl die Informationspflichten als auch das Widerrufsrecht bestehen.
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Schadensersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach
Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist.
Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43 ff. und BGH, WM 1997, 2300 ff.) Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften
mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Großbank ihre Geschäftstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels
Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 €, zu
belasten. Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung
„Lastschrift-Rückgabe vom … 6 €". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung
einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe. Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klagende
Verbraucherverein gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, daß in der bundesweit einheitlichen Praxis der Beklagten das Verwenden einer
Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat
der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.
Die mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten ist zwar keine allgemeine Geschäftsbedingung. Weder die interne
Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als
Vertragsbedingung qualifizieren. Es liegt aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziert die
Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von
Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne
Anweisung der Beklagten ist ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen
Rationalisierungseffekt. Die Beklagte verwirklicht den einseitig auf 6 Euro festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer -
vermeintlichen - Forderung im Kontokorrent.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB hält die interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht
stand. Schadensersatz kann auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Bankkunde ist
gegenüber seiner Zahlstelle jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die
Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen
Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet
ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die
durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der
Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschriftengelt umfassenden Aufwendungen
dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann (BGH,
Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 154/04 - Pressemitteilung Nr. 42/2005).