BGB §§ 1603 II, 1610 I
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AG Saarbrücken, Urt. v. 6.9.2002 - 40 F 155/02 UKi*
Tatbestand: Die am 8.4.1992 geborene Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in
Anspruch. Die Kl. stammt aus der 1997 geschiedenen Ehe der Bekl. mit dem Kindesvater, in dessen Haushalt sie seit Juli 2001 lebt
und der seit Januar 2002 die alleinige elterliche Sorge für die Kl. innehat. Die Kl., die ansonsten einkommens- und vermögenslos ist,
bezieht seit dem 1.3.2002 Leistungen von der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von monatlich 151 Euro. Das Saarland hat mit der
Kl. indes am 20.6.2002 einen Abtretungsvertrag geschlossen, durch den die auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche der
Kl. auf diese zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen wurden. Die heute 35-jährige Bekl. lebt in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, der als Inhaber einer Maschinenbaufirma über ein monatliches Nettoeinkommen von
etwa 4000 Euro verfügt und werktags von 6 bis 19 oder 20 Uhr, jeden Samstag und bei Bedarf auch sonntags arbeitet. Aus der
neuen Verbindung der Bekl. mit ihrem neuen Lebensgefährten ist die am 25.3.2000 geborene Tochter L hervorgegangen, die
hauptsächlich von der Bekl. betreut und versorgt wird. Die Bekl. ist seit 1996 gelernte Bürokauffrau und hat auch während ihrer
Ehe mit dem Kindesvater teilweise gearbeitet. Sie arbeitete bis Juni 2002 im Betrieb ihres Lebensgefährten geringfügig und erzielte
hieraus im Jahr 2001 ein Bruttogehalt von 6930 DM und in den Monaten Januar bis Juni 2002 ein Bruttogehalt von insgesamt 1950
Euro. Während der Zeiten, in denen die Bekl. ihrem Nebenerwerb nachging, wurde L von den Eltern des Lebensgefährten der Bekl.
betreut. Diese Betreuungsmöglichkeit besteht seit Juli 2002 nicht mehr, weil der Großvater von L erkrankt ist. Die Bekl. geht ihrer
Nebentätigkeit seit Juli 2002 nicht mehr nach. Das AG - FamG - hat die Bekl. antragsgemäß zur Zahlung des Regelbetrags (444
DM bzw. 228 Euro monatlich) ab September 2001 verurteilt.
Entscheidungsgründe: A. Der Kl. steht gegen die Bekl. aus §§ 1601, 1589 S. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt
zu (monatlich 444 DM = 227 Euro von September bis Dezember 2001; monatlich 228 Euro ab Januar 2002).
I. Die Kl. ist (auch) hinsichtlich des ab März 2002 begehrten Unterhalts aktivlegitimiert, nachdem ihre zunächst auf Grund von § 7 I
UVG auf das Saarland übergegangenen Unterhaltsansprüche wirksam durch Vertrag vom 20.6.2002 nach § 7 IV 2 UVG auf sie zur
gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen wurden.
II. Der Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, dass die Kl. keine öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung bzgl. der Bekl.
vorgelegt hat. Denn die Schuldnerschutzbestimmung des § 91 II 1 BSHG, derzufolge der Unterhaltsanspruch auf den
Sozialleistungsträger nur übergeht, soweit der Unterhaltsschuldner sein Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des
Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 II oder des § 85 I Nr. 3 S. 2 einzusetzen hat, findet bei einem Anspruchsübergang nach § 7 I 1
UVG keine Anwendung (BGH, NJW-RR 2001, 1081 = FamRZ 2001, 619 [621 r. Sp.]; ebenso OLG Saarbrücken, OLG-Report
1999, 267).
Die hiergegen von der Gegenmeinung vorgebrachten verfassungrechtlichen Bedenken (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 587 =
FamRZ 1999, 1020 [1021]; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1462; Wendl/Scholz, Das UnterhaltsR in der familiengerichtlichen Praxis,
5. Aufl., § 6 Rdnrn. 525, 576, jeweils unter Berufung auf Art. 1 I und Art. 20 I GG, aus denen folge, dass das Land, das
Unterhaltsvorschuss gewähre, durch Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den Schuldner nicht dazu beitragen dürfe,
dass dieser sozialhilfebedürftig werde) greifen nicht durch.
Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält keine dem § 91 II 1 BSHG entsprechende Regelung. Für eine Analogie fehlt es an der
Planwidrigkeit der von der Gegenmeinung behaupteten Regelungslücke. Dem Gesetzgeber war die Problematik bei der im Jahre
1998 abgeschlossenen Reform (auch) des Kindesunterhaltsrechts bekannt. Er hat daher im Zuge der Reform einen Teil der in § 91
BSHG enthaltenen Regelungen in das UVG übernommen, unter anderem die Rückabtretungsmöglichkeit (§ 91 IV 1 BSHG) und die
Zulässigkeit der Geltendmachung zukünftigen Unterhalts (§ 91 III 2 BSHG). Trotz dieser Gelegenheit hat er die
Schuldnerschutzbestimmung des § 91 II 1 BSHG nicht in das UVG übernommen, weshalb davon auszugehen ist, dass dies der
Absicht des Gesetzgebers entspricht. Hinzu kommt, dass es, anders als in den Fällen des Sozialhilfebezugs durch den
Unterhaltsgläubiger, im Falle des Bezugs von Leistungen nach dem UVG stets um den Unterhalt für Kinder bis zu zwölf Jahren
geht, die meist dringender auf die Unterhaltszahlungen angewiesen sind als ältere Kinder oder erwachsene Unterhaltsberechtigte, die
Leistungen allein nach dem BSHG beziehen können. Auch verfassungsrechtlich gibt es gegen die hier vertretene Ansicht nichts zu
erinnern, da es tagtäglich vorkommt, dass Schuldner auf Grund der Vollstreckung allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche in die
Sozialhilfebedürftigkeit abgleiten; es ist daher nicht nachvollziehbar, warum dies bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen,
die in der Zwangsvollstreckung bevorzugt werden (§ 850 d I ZPO), nicht zulässig sein sollte.
III. Die Kl. hatte in den Monaten September bis Dezember 2001 einen Unterhaltsbedarf von 444 DM und hat seit Januar 2002 einen
solchen in Höhe von 228 Euro.
1. Die Höhe des der minderjährigen Kl. zustehenden Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung (§ 1610 I BGB).
Da minderjährige Kinder noch keine eigene Lebensstellung haben, leiten sie diese von derjenigen ihrer Eltern ab. Leben sie - wie hier
die Kl. - bei dem Vater und werden sie von ihm versorgt und betreut, so bestimmt sich ihre Lebensstellung grundsätzlich nach den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteils, da der betreuende Elternteil seiner
Unterhaltspflicht in der Regel - so auch hier - durch die Pflege und Erziehung des Kindes genügt (vgl. nur BGH, NJW-RR 1996,
321 = FamRZ 1996, 160 [161] m. w. Nachw.; näher hierzu unter 4).
Nachdem die Kl. vorliegend jeweils nur Unterhalt nach der Eingangsgruppe der Düsseldorfer Tabelle begehrt, ist eine nähere
Darlegung ihres Bedarfs nicht erforderlich (BGH, NJW 2002, 1269 = FPR 2002, 195 = FamRZ 2002, 536 [540 1. Sp. u., r. Sp. o.];
etwas anders noch OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.8.1999 - 6 UF 46/99: nur Darlegungs- und Beweiserleichterung). Denn zwar
besteht kein "Mindestbedarf" des Kindes mehr, der Reformgesetzgeber wollte jedoch die unterhaltsrechtliche Situation der Kinder
verbessern, weshalb davon auszugehen ist, dass er an der bisherigen Handhabung, das Kind von dem Nachweis eines Bedarfs in
Höhe der Beträge der Eingangsgruppen der Düsseldorfer Tabelle freizustellen, festhalten wollte (BGH, NJW 2002, 1269 = FPR
2002, 195 = FamRZ 2002, 536 [540]). Der Bedarf der Kl. errechnet sich nach Durchführung der reduzierten Kindergeldanrechnung
gem. § 1612 b V BGB n. F. wie folgt:
|
9-12/2001 |
ab 1/2002 |
Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom
1.7.2001 |
|
1. 1. 2002 |
Tabellenbetrag 2. Altersstufe,
Einkommensgruppe I |
444 DM |
231 Euro |
anzurechnendes Kindergeld |
0 DM |
3 Euro |
Zahlbetrag = Bedarf |
444 DM |
228 Euro |
2. In Höhe dieser eingeklagten Mindestunterhaltssätze ist die Kl. auch bedürftig (§ 1602 BGB), da sie einkommensund
vermögenslos ist.
IV. Die Bekl. ist in Höhe der erkannten Unterhaltsbeträge auch leistungsfähig, § 1603 I BGB. Denn im Rahmen der
Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind hat der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil alle ihm zur
Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig zur Befriedigung des Unterhalts des Kindes und seines eigenen Unterhalts einzusetzen (§
1603 II 1 BGB) (dazu BGH, NJW 1980, 2414 = FamRZ 1980, 1113 [1114]; BGH, FamRZ 1981, 341 [344]; BGH, NJW 1985,
732 = FamRZ 1985, 158 [159]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.5.1990 - 9 UF 181/89 und Urt. v. 29.1.1998 - 6 UF 67/97).
1. Die Bekl. kann mit ihrem Einwand, sie habe sich darauf zurückgezogen, das aus ihrer neuen Beziehung hervorgegangene Kind L
zu betreuen und zu versorgen und deshalb ihren Nebenerwerb aufgegeben, nicht gehört werden. Ihre Rechtsauffassung steht mit der
durch die Entscheidung des BGH (BGHZ 75, 272 ff. = NJW 1980, 340 = FamRZ 1980, 43) begründeten und vom XII. Senat des
BGH fortgesetzten so genannten "Hausmann-Rechtsprechung" (zuletzt BGH, NJW-RR 2001, 361 = FamRZ 2001, 1065 unter
Zusammenfassung der bisherigen Rspr.), die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 68, 256 = NJW 1985, 1211 = FamRZ
1985, 143), nicht in Einklang.
a) Die Hausmann-Rechtsprechung wurde bis im Jahre 2001 vom BGH auf die Fälle beschränkt, in denen der Unterhaltspflichtige
wieder geheiratet hat und in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns bzw. der Hausfrau übernahm und nicht (mehr) erwerbstätig war.
Diese Rollenwahl muss zunächst unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall von den Unterhaltsgläubigern aus
erster Ehe (nur) dann hingenommen werden, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, dass der andere Ehegatte
voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und
der unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre (BGH, NJW 1996, 1815 = FamRZ 1996, 796 [797]), wobei bei der
Beurteilung der Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab anzulegen ist,
der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt.
Die weiteren Unterhaltsberechtigten müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche deshalb nur dann hinnehmen, wenn das
Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung der bisherigen
Unterhaltssicherung deutlich überwiegt. Ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, kann auch davon abhängen, dass der
Unterhaltspflichtige zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts der alten Familie trifft. Selbst im Fall eines
zulässigen Rollentauschs muss der unterhaltspflichtige Ehegatte (auf Grund der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der
weiteren Unterhaltsberechtigten) im Übrigen - um die Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen weiteren
Berechtigten so gering wie möglich zu halten - seine häusliche Tätigkeit - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer
(entgeltlichen) Betreuung des Kindes durch Dritte - auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und grundsätzlich wenigstens
eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt seiner ersten Familie beitragen zu können.
Falls der wiederverheiratete Ehegatte in seiner neuen Ehe die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernimmt und dies nach
dieser Interessenabwägung im Einzelfall von den Unterhaltsgläubigern hinzunehmen ist, trifft den Unterhaltsschuldner ungeachtet
dieser seiner neuen Ehe entspringenden Pflicht zur Haushaltsführung die Obliegenheit, durch Aufnahme zumindest eines
Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen. Denn der
unterhaltsrechtliche Gleichrang der Kinder aus erster und zweiter Ehe (§ 1603 II 1 BGB) verwehrt es dem unterhaltspflichtigen
Ehegatten, sich ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie zu beschränken.
Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 II BGB zu ermöglichen, zumal bei
der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen
berücksichtigt werden muss (BGH, NJW 1986, 1869 = FamRZ 1986, 668 und BGH, NJW 1996, 1815 = FamRZ 1996, 796; dieser
Aspekt lässt sich plastisch als "Hypothek" begreifen, die auf der neuen Ehe lastet).
Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit - neben vorhandenen Einkünften - durch seine
Erwerbsfähigkeit bestimmt (BGH, NJW 1985, 732 = FamRZ 1985, 158 [159]). Dabei richtet sich der Umfang der
Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach den bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs,
da (und soweit) der Eigenbedarf des haushaltsführenden Ehegatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach
Maßgabe der §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (vgl. auch Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 175).
Wenn auch der wiederverheiratete Elternteil in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum
Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 S. 2 BGB), ist er doch gehalten,
die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken, welches es ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner
Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (BGH, NJW 1996, 1815
= FamRZ 1996, 796 [797]).
b) Diese Grundsätze sind nach der geänderten Rechtsprechung des BGH auch dann heranzuziehen, wenn der barunterhaltspflichtige
Elternteil nicht wiederverheiratet ist, sondern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammenlebt und ein
aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut (BGH, NJW 2001, 1488 = FamRZ 2001,614).
Bis zur Reform des Familienrechts wurde eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung abgelehnt, weil der
Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die
finanziellen Belange seines Partners Rücksicht zu nehmen, um diesem die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (BGH,
NJW-RR 1995, 451 = FamRZ 1995, 598; ebenso OLG Frankfurt a. M., FamRZ 1992, 979; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 592
[593 f.]; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996,1238; OLG Köln, NJW 1999,725).
Nachdem sich die Rechtslage geändert hat, ist die unterschiedliche Behandlung eines Unterhaltspflichtigen, die sich danach
ausrichtet, ob er mit dem anderen Elternteil des von ihm betreuten Kindes verheiratet ist oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
zusammenlebt, nicht (mehr) berechtigt. Eltern, die - ohne miteinander verheiratet zu sein - gemeinsam die elterliche Verantwortung
ausüben, befinden sich in einer mit verheirateten Eltern vergleichbaren Lage. Deshalb kann auch von dem neuen Partner erwartet
werden, die Kinderbetreuung teilweise zu übernehmen, um dem anderen die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung seiner
Unterhaltspflichten aus erster Ehe zu ermöglichen. (BGH, NJW 2001, 1488 = FamRZ 2001, 614; OLG Köln, NJW 2000, 2117;
OLG Hamm, NJW 1999, 3642; Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 192; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 7.
Aufl., Rdnr. 665; Schwab/Borth, Hdb. des ScheidungsR, 4. Aufl., Kap. V Rdnr. 141; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1603
Rdnr. 34; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1581 Rdnr. 7; Palandt/Diederichsen, § 1603 Rdnr. 46).
Durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.8.1995 (BGBl I, 1050 [1055]) wurden die Voraussetzungen des
Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater nach § 1615 l BGB erweitert und der Anspruch bis auf
drei Jahre nach der Entbindung verlängert. Betreuungsunterhalt wird damit unter Voraussetzungen gewährt, wie sie § 1570 BGB
bei Betreuung eines ehelichen Kindes vorsieht. Seit dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 sieht §
1615 l II 3 BGB eine weitere Verbesserung des Betreuungsunterhalts vor: die Unterhaltspflicht endet nicht drei Jahre nach der
Geburt des Kindes, sofern die Versagung des Unterhaltsanspruchs nach Ablauf dieser Frist insbesondere unter Berücksichtigung der
Belange des Kindes unbillig wäre. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm seit dem 1.7.1998 der Unterhaltsanspruch nach §
1615 l II 2 BGB gegen die Mutter zu (§ 1615 l V BGB). Nach der ebenfalls zum 1.7.1998 in Kraft getretenen Bestimmung des §
1626 a I Nr. 1 BGB sind Eltern, die bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, gemeinsam sorgeberechtigt,
wenn sie erklären, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Machen die Eltern von dieser Möglichkeit Gebrauch, so
haben sie die zum Wohl des Kindes zu treffenden Entscheidungen, und damit auch diejenigen über die Betreuung des Kindes, im
gegenseitigen Einvernehmen zu treffen (§ 1627 BGB). Die von den Eltern insoweit zu verlangende Rücksichtnahme auf die Belange
des jeweils anderen schafft indessen eine dem § 1356 BGB vergleichbare Situation (OLG München, FamRZ 1999, 1526 [1527]).
Daran ändert der Umstand nichts, dass der eine Partner nicht zur Rücksichtnahme auf Unterhaltspflichten des anderen sowie
insbesondere nicht dazu gezwungen werden kann, dessen zeitweise arbeitsbedingte Abwesenheit durch eigene Betreuungsleistungen
zu ermöglichen. Denn auch in der Ehe sind Betreuungspflichten gegenüber einem Kind nicht einklagbar.
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, die rechtliche Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehe der
Heranziehung der Hausmann-Rechtsprechung entgegen, nicht mehr gerechtfertigt. Sie entspricht nicht der durch die
Kindschaftsrechtsreform veränderten Rechtsstellung nichtehelicher Eltern, durch die nicht nur die beiderseitigen Rechte verstärkt,
sondern auch Pflichten begründet worden sind. Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall Sorgeerklärungen nach §
1626 I Nr. 1 BGB abgegeben worden sind. Denn die tatsächliche Situation in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebender Eltern
wird davon in der Regel nicht berührt, so dass eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist.
Die Angriffe der Bekl. gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung greifen vor dem Hintergrund dieser Erwägungen nicht durch.
c) Der Unterhaltsschuldner hat allerdings seine Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit nur insoweit zur Befriedigung des
Unterhaltsbedarfs der Kinder aus erster Ehe einzusetzen, als sich eine Unterhaltspflicht auch dann ergäbe, wenn er, anstatt in der
neuen Ehe oder Partnerschaft den Haushalt zu führen, durch Erwerbstätigkeit den Unterhalt (auch) der Angehörigen der neuen
Familie allein sicherzustellen hätte. Denn Zweck der "Hausmann-Rechtsprechung" ist nur, dass die Unterhaltsberechtigten aus der
früheren Ehe nicht schlechter gestellt werden, als sie ständen, wenn der Verpflichtete erwerbstätig wäre, denn ansonsten wären die
aus der ersten Ehe Unterhaltsberechtigten ungerechtfertigterweise bessergestellt. Deshalb ist die Obergrenze fiktiver Einkünfte
hypothetisch danach zu bestimmen, wie der Unterhaltsanspruch bestehen würde, wenn der "Hausmann" bzw. die "Hausfrau" voll
erwerbstätig geblieben wäre und von seinem Einkommen die alte und die neue Familie zu unterhalten hätte (BGH, NJW 1987, 1549
= FamRZ 1987, 472 [474]; Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 186; zur [wichtigen] Abgrenzung von den Fällen, in denen aus der neuen
Beziehung keine betreuungsbedürftigen Kinder hervorgegangen sind und daher die hier hypothetisch zu bestimmende Obergrenze
mangels Gleichrangs der Unterhaltsberechtigten nicht eingreift, vgl. BGH, NJW-RR 2001, 361 = FamRZ 2001, 1065 [1067] und
Graba, FamRZ 2002, 715 [718 l. Sp. u.]).
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kinder aus erster Ehe dem neuen nichtehelichen Lebensgefährten im Rang vorgehen
(§§ 1615 l IV 1 und 2,III 3, 1609 BGB). Der Bedarf des neuen Lebensgefährten ist daher in diese fiktive Berechnung nicht
einzustellen (so BGH, NJW 1996, 1815 = FamRZ 1996, 796 [798] im Falle des konkurrierenden Anspruchs der beiden Ehefrauen
aus erster und zweiter Ehe, wobei die erste Ehefrau auf Grund von § 1582 BGB der zweiten vorging; vgl. auch Wendl/Scholz, § 2
Rdnr. 186 sowie [zu den Rangfragen im Rahmen des § 1615 l BGB] Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581 [589 r. Sp.]).
d) Letztlich können fiktive Einkünfte auch nur insoweit zugerechnet werden, als der Unterhaltspflichtige sie bei einem Verhalten,
das seinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten entspricht, tatsächlich erzielen könnte (BGH, NJW 1986, 1869 = FamRZ 1986,
668). Der Unterhaltspflichtige muss also nach seinem Gesundheitszustand und unter Berücksichtigung der Lage auf dem
Arbeitsmarkt im Stande sein, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch eine entsprechende Stellung zu finden (BGH,
NJW 19186, 1869 = FamRZ 1986, 668 [669 unter 3]; BGH, NJW-RR 2001, 361 = FamRZ 2001, 1065 [1067]).
2. Übertragen auf vorliegenden Fall bedeutet dies:
a) Die Kl. muss hier die Übernahme der Führung des Haushalts durch die Bekl. in ihrer neuen Partnerschaft hinnehmen, da der neue
Lebensgefährte der Bekl. ein mit 4000 Euro netto monatlich deutlich höheres Einkommen erzielt, als es die Bekl. zu erzielen
vermag. Diese könnte selbst bei großzügiger Betrachtung keinesfalls auch nur annähernd ein solches Einkommen erreichen.
Angesichts des Alters und des Ausbildungsstandes der 35 Jahre alten Bekl., die gelernte Bürokauffrau ist, schätzt das Gericht nach §
287 ZPO das von ihr im Falle einer vollschichtigen Tätigkeit erzielbare monatliche Nettoeinkommen auf höchstens 1800 Euro brutto
monatlich. Hieraus errechnet sich bei Zugrundelegung von 13 Gehältern und der Steuerklasse II mit einem halben Kinderfreibetrag
und Berücksichtigung von 9 % Kirchensteuer ein monatliches Nettoeinkommen von 1301,92 Euro. Das Gefälle zwischen dem
Einkommen der Bekl. und dem ihres neuen Lebensgefährten hat demnach ein solches Ausmaß, dass sämtliche anderen
Abwägungskriterien in den Hintergrund treten.
b) Indes ist die Bekl. gehalten und in der Lage, zumindest durch eine Nebentätigkeit den Kindesunterhalt für die Kl. sicherzustellen
(BGH, NJW 1996, 1815 = FamRZ 1996, 796 [798]; der den Haushalt führende Partner hat kein "Recht auf Erziehungsurlaub").
Hierfür hat sie sämtliche ihr aus der Nebentätigkeit zufließenden Einkünfte zur Verfügung zu stellen. Denn ihr eigener
Unterhaltsbedarf wird durch ihren neuen Lebensgefährten gedeckt (so in den Fällen der Wiederverheiratung [dann Anspruch auf
Familienunterhalt nach § 1360 BGB] BGH, NJW-RR 2001, 361 = FamRZ 2001, 1065 [1067 f.]; BGH, NJW 2002, 1646 = FPR
2002, 266 = FamRZ 2002, 742 m. Anm. Büttner).
Zwar befassen sich die vorgenannten Entscheidungen nur mit der Deckung des Unterhaltsbedarfs des Hausmannes bzw. der
Hausfrau aus der neuen Ehe; es besteht dann ein Anspruch des den Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Ehegatten gegen
seinen zweiten Ehegatten auf Familienunterhalt aus § 1360 BGB. jedoch besteht angesichts der Ausführungen des BGH in seiner
Entscheidung (NJW 2001, 1488 = FamRZ 2001, 614 [616]) keinerlei Anlass, diese Rechtsfrage anders zu beurteilen. Denn der
kinderbetreuende Elternteil in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat einen Anspruch gegen den arbeitenden Elternteil aus §
1615 l BGB, der geeignet ist, seinen Bedarf zu decken und ihm die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu ermöglichen (in
vorgenannter Entscheidung weist der BGH auch ausdrücklich darauf hin, dass der Anspruch nach § 1615 l BGB auch über drei
Jahre hinaus bestehen kann. In die gleiche Richtung zielt Büttner mit seiner Anm. FamRZ 2001, 618).
c) Vorliegend bedarf es angesichts des hohen Einkommens des neuen Lebensgefährten der Bekl. auch keiner Ermäßigung des
Selbstbehalts der Bekl. auf Grund der gemeinsamen Haushaltsführung mit ihrem neuen Partner (dazu BGH, NJW-RR 1998, 505 =
FamRZ 1998, 286 [288]; BGH, NJW 2002, 1646 = FPR 2002, 266 = FamRZ 2002, 742; Wend1/Gutdeutsch, § 5 Rdnr. 183;
Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 184).
Zwar ist der Selbstbehalt des neuen Partners aus § 1603 I BGB zu entnehmen, da er zu den Kl. in keinem Unterhaltsverhältnis steht
(Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 184). Er beträgt daher nach den Saarländischen Unterhaltsleitlinien im streitbefangenen Zeitraum bis
Dezember 2001 1750 DM und ab Januar 2002 895 Euro. Auch ist der Unterhalt für das eigene Kind mit der ersten
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Ansatz zu bringen und abzusetzen (Wendl/Scholz, § 2 Rdnr. 184). Jedoch ist der
hiernach verbleibende Betrag weit mehr als ausreichend, um selbst den ungeschmälerten notwendigen Bedarf der Bekl. in Höhe von
1640 DM (bis Dezember 2001) bzw. 840 Euro (ab Januar 2002) sicherzustellen:
|
bis Dezember 2001 |
ab Januar 2002 |
Einkommen |
7823 DM |
4000 Euro |
abzüglich eigener Selbstbehalt |
-1750 DM |
-895 Euro |
abzüglich Selbstbehalt Bekl. |
-1640 DM |
-840 Euro |
abzüglich Kindesunterhalt für L nach
Gruppe I |
-360 DM |
-177 Euro |
verbleiben noch |
4073 DM |
2088 Euro |
d) Das Einkommen, das die Bekl. bislang erzielt hat bzw. seit Juli 2002 erzielen könnte, genügt auch, um den Bedarf der Kl. zu decken.
(1) Was den Zeitraum September 2001 bis Juni 2002 anbetrifft, ergibt sich die Leistungsfähigkeit der Bekl. bereits aus den von ihr
vorgelegten Einkommensbescheinigungen. Die Bekl. hat in 2001 ein Jahreseinkommen brutto gleich netto - anderes ist von der
insoweit darlegungsbelasteten Bekl. nicht dargetan - in Höhe von 6930 DM erzielt, das sind monatlich 577,50 DM. Von Januar bis
Juni 2002 verdiente die Bekl. (brutto gleich netto) 1950 Euro, das entspricht im Monatsmittel 325 Euro. Nachdem ihr Selbstbehalt
durch ihren neuen Lebensgefährten gedeckt ist, kann sie aus diesen Einkünften ohne Gefährdung ihres eigenen notwendigen
Unterhalts den von der Kl. geforderten Unterhalt leisten.
(2) Hinsichtlich des Unterhalts ab Juli 2002 kann dahinstehen, ob ihr Lebensgefährte oder andere Dritte die Betreuung von L
während der Zeiten, zu denen die Bekl. arbeitet, unentgeltlich übernehmen können. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre
die Bekl. notfalls während dieser Zeiten auf die entgeltliche Betreuung durch Dritte zu verweisen (BGH, NJW 2001, 1488 = FamRZ
2001, 614 [616 r.Sp.u.]). Dass die Bekl. im Betrieb ihres Lebensgefährten keine Beschäftigung mehr finden könnte noch dass sie in
einem anderen Beruf keine geringfügige Beschäftigung auf 325 Euro-Basis finden kann, hat die Bekl. nicht dargetan.
Angesichts der strengen Anforderungen, die an die Bemühungen des gesteigert Unterhaltspflichtigen zur Arbeitssuche gestellt
werden (vgl. nur BGH, NJW-RR 1993, 1283 = FamRZ 1993, 1304 [1306]; BGH, NJW-RR 2000, 1385 = FamRZ 2000, 1358
[1359]; OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.12.1998 - 9 UF 109/98; OLG-Report 1999, 267 [268] m.w. Nachw.) hätte die Bekl. mit
einem solchen Vortrag auch kaum Gehör finden können.
Genügt aber die Darlegung des Unterhaltspflichtigen - wie hier diejenige der Bekl., die noch jung ist und über eine abgeschlossene
Berufsausbildung verfügt, nicht einmal beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet ist und keinerlei Bewerbungsversuche
dokumentiert hat - nicht diesen strengen Anforderungen, ist ihm fiktiv ein Einkommen zuzurechnen, das er tatsächlich hätte, wenn
er sich in dem erforderlichen Maß um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht hätte (BGH, NJW-RR 1993, 1282 = FamRZ 1994, 372
[373] m. w. Nachw.). Dann verfügte die Bekl. weiterhin über ein Monatsnettoeinkommen von 325 Euro.
Das Gericht schätzt nach § 287 ZPO die Kinderbetreuungskosten während der Erwerbstätigkeit der Bekl. auf höchstens 100 DM,
das sind 51,13 Euro. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Bekl. ihre Nebentätigkeit - Gegenteiliges ist von der insoweit darlegungs-
und beweisbelasteten Bekl. nicht dargetan - werktags auch in den Abendstunden, also nach 20 Uhr, ausüben kann. Während dieser
Zeit kann der Lebensgefährte der Bekl. die Betreuung von L alleine übernehmen. Der Rückgriff auf Fremdbetreuung wird daher die
Ausnahme sein. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung der Leistungsfähigkeit der Bekl.:
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bis Dezember 2001 |
ab Januar 2002 |
Einkommen der Bekl. |
577 DM |
325 Euro |
abzüglich geschätzte Betreuungskosten |
100 DM |
51 Euro |
abzüglich Unterhaltsbedarf der Kl. |
444 DM |
228 Euro |
verbleiben überschüssige |
33 DM |
45 Euro |
Selbst wenn sich höhere (Fremd-)Betreuungskosten nicht umgehen ließen, ergäbe sich nichts anderes. Denn der Bekl. wäre dann
zuzumuten und möglich - Gegenteiliges ist von ihr nicht vorgebracht -, eine etwas über eine geringfügige Tätigkeit hinausgehende
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der sie trotz der dann entstehenden steuerlichen Abzüge ein Nettoeinkommen erwirtschaften
könnte, das ihr die Bestreitung der Betreuungskosten für L und des Unterhalts für die Kl. gestattete.
e) Letztlich wird die Kl. durch die Handhabung des Gerichts auch nicht besser gestellt als sie stünde, wenn allein die Bekl. voll
erwerbstätig wäre (Gedanke der fiktiven Alternativberechnung). Denn das Gericht schätzt das erzielbare Bruttoeinkommen der
Bekl. nach § 287 ZPO (zulässigerweise, vgl. BGH, NJW 1986, 3080 = FamRZ 1986, 885) angesichts ihres Alters und Qualifikation
auf mindestens 9 Euro pro Stunde, was bei 165 Stunden im Monat und einem 13. Monatsgehalt 19.305 Euro brutto jährlich
entspricht. Hieraus errechnet sich bei Zugrundelegung von Steuerklasse II und eines halben Kinderfreibetrags sowie
Berücksichtigung von Kirchensteuer in Höhe von 9 % im Jahr 2001 ein Monatsgehalt von 1.148,55 Euro netto (= 2.246,37 DM),
im Jahr 2002 ein solches von 1.139 Euro netto.
Auf Grund der Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung, die das Gericht in Anlehnung an Wendl/Scholz (§ 3 Rdnr. 70,
dort 400 DM) nach § 287 ZPO auf 400 DM (= rund 205 Euro) schätzt, kann der monatliche Selbstbehalt der Bekl. bis Dezember
2001 auf 1.240 DM bzw. (ab Januar 2002) auf 635 Euro herabgesetzt werden.
Aus dem hiernach verbleibenden, fiktiv errechneten Einkommen hätte die Bekl. ebenfalls sowohl den Kindesunterhalt für L als auch
den Unterhalt für die Kl. sicherstellen können:
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bis Dezember 2001 |
ab Januar 2002 |
Nettoeinkommen der Bekl. |
2246 DM |
1139 Euro |
abzüglich Unterhalt L |
-360 DM |
-177 Euro |
abzüglich Unterhalt Kl. |
-444 DM |
-228 Euro |
abzüglich ermäßigter Selbstbehalt |
-1240 DM |
-635 Euro |
verbleiben |
202 DM |
99 Euro |
Ihrem neuen Lebensgefährten wäre sie nur in Höhe dieser verbleibenden Beträge unterhaltspflichtig, weil dieser den beiden
minderjährigen Kindern nachrangig ist (vgl. zur Begründung oben unter IV 1 c m. Nachw.).
V. Hiernach schuldet die Bekl. der Kl. - ausgehend von der Altersstufe 2 und der I. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle
mit Stand vom 1.7.2001 bzw. 1.1.2002 - nach reduzierter Anrechnung des Kindergeldanteils nach § 1612 b V BGB - folgende Unterhaltsbeträge:
Für September bis Dezember 2001 |
4 x 444 DM = |
908 Euro |
für Januar bis September 2002 |
9 x 228 Euro = |
2052 Euro |
rückständig sind also im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung |
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2960 Euro |
Ab Oktober 2002 hat die Kl. gegen die Bekl. Anspruch auf einen Unterhalt von monatlich 228 Euro.
* Quelle: NJW-RR 2003, 865 ff