BGH, 19.02.2004, I ZR 82/01, BGB, 12, Domainrecht, Namensrecht, Registrierung, fremd, Name, Domain-Name, Sperrung, Denic, kurt-biedenkopf.de, namensrechtlich, Schutz, Verwender, Verkehrsgeltung, Anwalt,
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BGB § 12
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- Stand: 22. Juli 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
BGH, Urteil vom 19.02.2004 - I ZR 82/01 *
Tatbestand: Der Kl. ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Bekl. zu 2 ist die DENIC. Sie vergibt die
Domain-Namen, die mit "de" enden. Der Bekl. zu 1, der sich bei der Bekl. zu 2 die Internet-Adresse "kurt-biedenkopf.de" hat
reservieren lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreit durch rechtskräftiges TeilVersäumnisurteil des LG Dresden vom 25. 5. 2000
verurteilt worden, den Domain-Namen freizugeben und es zu unterlassen, ihn zu benutzen oder benutzen zu lassen. Mit seiner
gegen die Bekl. zu 2 gerichteten Klage hat der Kl. unter anderem von ihr begehrt, es zu unterlassen, den Domain-Namen
"kurt-biedenkopf" im Internet von dem Bekl. zu 1 benutzen zu lassen, sowie die Eintragung des Domain-Namens für den Bekl. zu 1
zu löschen. Die Bekl. zu 2 hat diese Ansprüche anerkannt. Der Domain-Name wurde gelöscht. Im Umfang des Anerkenntnisses
haben der Kl. und die Bekl. zu 2 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit seiner weitergehenden Klage hat der Kl.
beantragt, die Bekl. zu 2 zu verurteilen, es unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im Internet den
Domain-Namen "kurt-biedenkopf.de" zu benutzen oder durch andere als den Bekl. zu 1 benutzen zu lassen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen (OLG Dresden, GRUR-RR 2001, 130). Die
(zugelassene) Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe: Das BerGer. hat einen Unterlassungsanspruch des Kl. verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Mit seinem Antrag begehre der Kl., den Domain-Namen "kurt-biedenkopf. de" dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen
zu lassen. Ein Anspruch darauf bestehe nicht. Die Registrierung und Verwaltung der Internet-Domain sei keine Benutzung durch
die Bekl. zu 2. Sie habe deshalb das Namensrecht des Kl. (§ 12 BGB) nicht verletzt, auch nicht als Mittäter oder Gehilfe einer von
dem Bekl. zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung. Sie sei auch nicht Störer; ihr obliege keine besondere Prüfung der
Berechtigung des DomainAnmelders. Sie habe gegen keine Prüfungspflicht verstoßen, die Namensrechtsverletzung sei für sie nicht
(unschwer) zu erkennen gewesen, auch wenn es sich bei dem Kl. um eine berühmte Persönlichkeit handele. Markenrechtliche
Ansprüche bestünden nicht, weil der Kl. nicht Markenrechtsinhaber sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil die
Bekl. zu 2 nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handele. Neben der Rechtsverletzung fehle für einen Unterlassungsanspruch auch die
Wiederholungsgefahr. Diese sei dadurch beseitigt worden, dass der Unterlassungsantrag wegen der Eintragung des
Domain-Namens für den Bekl. zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei und der Kl. damit auf die Weiterverfolgung
dieses Anspruchs verzichtet habe. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage fehle die Erstbegehungsgefahr. Die geltend gemachten
Rechtsverletzungen könnten zudem nur zu einem Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung führen, nicht zu
einer Blockierung des Domain-Namens im Internet.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kl. steht gegen die Bekl. zu 2 ein Unterlassungsanspruch aus § 12 S. 1 und 2 BGB nicht
zu.1. Mit der ersten Alternative seines Klageantrags begehrt der Kl. von der Bekl. zu 2, dass diese selbst die Benutzung des
Domain-Namens "kurt-biedenkopf. de" im Internet unterlässt. Insoweit steht dem Kl. ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB
weder wegen Wiederholungsgefahr noch wegen Erstbegehungsgefahr zu, weil die Bekl. zu 2 weder den Namen des Kl. selbst i. S.
des § 12 S. 1 BGB gebraucht hat noch ein Gebrauch des Namens durch die Bekl. zu 2 zu besorgen ist.
a) Die Bekl. zu 2 hatte lediglich den Domain-Namen "kurt-biedenkopf. de" für den Bekl. zu 1 reserviert. Rechtsfehlerfrei hat das
BerGer. angenommen, dass das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die Bekl. zu 2 nicht als Gebrauch des
Namens i. S. des § 12 S. 1 BGB anzusehen ist. Zwar kann ein unbefugter Namensgebrauch schon dann zu bejahen sein, wenn ein
Nichtberechtigter einen Domain-Namen registrieren lässt, um ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil die den Berechtigten
ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im Internet, sondern bereits mit der Registrierung einsetzt (vgl. BGHZ 149,
191 [199] = NJW 2002, 2031 = GRUR 2002, 622 - shell.de; BGH, NJW 2003, 2978 = GRUR 2003, 897 [898] = WRP 2003, 1215
- maxem.de [zur Veröffentl. in BGHZ 155, 273 vorgesehen]). In diesem Falle erfolgt die Namensanmaßung aber durch den
Anmelder der Internet-Adresse, der diese als Namen, das heißt als Bezeichnung einer Person oder eines Unternehmens zur
Unterscheidung von anderen, verwenden will. Die Bekl. zu 2 gebraucht mit der bloßen Registrierung und Verwaltung die
Internet-Adresse nicht namensmäßig. Entgegen der Auffassung der Revision verwendet die Bekl. zu 2 den registrierten
Domain-Namen auch nicht zur Bezeichnung eines Dritten (des Anmelders) mit einem dieser Person nicht zukommenden Namen.
Vielmehr stellt sie lediglich die technischen Voraussetzungen für die (namensmäßige) Verwendung der Internet-Adresse durch den
Anmelder her (vgl. BGHZ 148, 13 [16] = NJW 2001, 3265 = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de).
b) Eine vorsätzliche Beteiligung der Bekl. zu 2 i.S. von § 830 I und II BGB als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Bekl. zu 1
begangenen Namensrechtsverletzung hat das BerGer. verneint. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt einen
Rechtsfehler auch nicht erkennen.
2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" durch andere steht dem Kl. unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gleichfalls nicht zu.
a) Die Bekl. zu 2 haftet, wie das BerGer. im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht deshalb als Störerin, weil sie mit der
Reservierung des Domain-Namens eine Ursache für eine Verletzung des Namensrechts des Kl. durch den Bekl. zu 1 gesetzt hat.
Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Daran fehlt es hinsichtlich der Reservierung als solcher. Die
Bekl. zu 2 treffen bei der Erstregistrierung eines Domain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten (BGHZ 148, 13 [18] =
NJW 2001, 3265 = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de). Die Bekl. zu 2 nimmt die Aufgabe, die Second-Level-Domains unterhalb der
deutschen Top-Level-Domain "de" zu vergeben und zu verwalten, im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im
öffentlichen Interesse wahr. Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie mit Gewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen
Mitarbeitern gewährleistet sie eine schnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namen in einem
automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Mit diesem bewährten automatisierten Verfahren sind
Prüfungspflichten gleich welchen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße
braucht die Bekl. zu 2 in dieser Phase der Erstregistrierung nicht zu achten (BGHZ 148, 13 [20] = NJW 2001, 3265 = GRUR 2001,
1038 - ambiente.de; zust.: Freytag, CR 2001, 853; Hoeren, Anm. zu BGH, LM § 4 MarkenG Nr. 2; Meissner/Baars, JR 2002, 288
[289]; Nägele, WRP 2002, 138 [144]; Seifert, Das Recht der Domainnamen, 2003, S. 139; krit.: Bücking, Die wettbewerbs- und
kartellrechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen in Deutschland, 2002, S. 79 ff.; Schieferdecker, Die Haftung der
Domainvergabestelle, 2003, S. 209 f.; Ubber, K & R 2001, 593 [594f.]; ders., MarkenR im Internet, 2002, S. 255). Die Verletzung
einer Prüfungspflicht der Bekl. zu 2 kann folglich entgegen der Auffassung der Revision nicht damit begründet werden, es habe sich
bei der Anmeldung durch den Bekl. zu 1 um einen - auch für die Bekl. zu 2 offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, weil dieser
mit der beantragten Domain, die mit dem Namen einer allseits bekannten Person der Zeitgeschichte übereinstimmte, namentlich
nicht identisch war.
b) Der Frage, ob die Bekl. zu 2 möglicherweise ihren durch den Hinweis des Kl. auf eine Verletzung seiner Rechte begründeten
Pflichten nach der Registrierung des Domain-Namens (vgl. BGHZ 148,13 [20] = NJW 2001, 3265 = GRUR 2001,1038 -
ambiente.de) nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil sie erst nach Klageerhebung den Löschungsanspruch mit Schreiben vom 20.
3. 2000 anerkannt und den Domain-Namen gelöscht hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn das Klagebegehren des Kl.
ist nicht darauf gerichtet, dass die Bekl. zu 2 ihre Prüfungspflichten nach Eintragung des Domain-Namens auch in zeitlicher Hinsicht
erfüllt. Vielmehr will er der Bekl. zu 2 untersagen lassen, den Domain-Namen "kurt-biedenkopf.de" überhaupt für andere Personen
einzutragen und von diesen benutzen zu lassen. Selbst wenn der Bekl. zu 2 eine Verletzung ihrer Prüfungspflichten in zeitlicher
Hinsicht vorgeworfen werden könnte, würde eine darin liegende Verletzungshandlung den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch nicht begründen.
3. Dem Kl. steht ein Anspruch darauf, dass die Bekl. zu 2 in Zukunft die Benutzung des Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de"
durch einen anderen als den Bekl. zu 1 nicht zulässt, das heißt ihn nicht für andere reserviert und einträgt, auch nicht gem. § 12
BGB unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zu. Das BerGer. hat einen Anspruch des Kl. auf (vollständige) "Sperrung"
des Domain-Namens mit der Begründung verneint, eine solche Blockierung sei nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines
Dritten einen für die Bekl. zu 2 erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung
durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich sei und kein offensichtlicher Rechtsverstoß wäre. Die dagegen gerichteten Angriffe
der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Bekl. zu 2 nach der Löschung eines Domain-Namens bei einer erneuten
Anmeldung durch einen anderen als den Bekl. zu 1 wie bei der ersten Registrierung grundsätzlich keine Prüfungspflichten treffen.
a) In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Bekl. zu 2 deshalb von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für
jedermann erkennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung einer großen Anzahl von Second-Level-Domains
in einem möglichst schnellen und preiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ 148, 13 [20] = NJW 2001, 3265
= GRUR 2001, 1038 - ambiente.de). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines solchen funktionsfähigen und
effektiven Registrierungsverfahrens verbietet es, der Bekl. zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass nach der Löschung
eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderen Anmelder später die Registrierung desselben Domain-Namens beantragt
wird, irgendeine Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten. Denn die Bekl. zu 2 müsste, um etwaige Prüfungspflichten
erfüllen zu können, entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die sich auf die Dauer und die Kosten des
Registrierungsverfahrens nachteilig auswirkten. Auch für den Fall der erneuten Registrierung eines zuvor gelöschten
Domain-Namens für eine von dem ersten Anmelder verschiedene Person gilt daher, dass die Auferlegung von Prüfungspflichten die
Arbeit der Bekl. zu 2 über Gebühr erschweren würde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bekl. zu 2 verpflichtet ist,
dafür Sorge zu tragen, dass nicht durch eine erneute Registrierung desselben oder eines ähnlichen Domain-Namens für den Bekl. zu
1 (wiederum) Rechte des Kl. verletzt werden, kann wegen der Beschränkung des noch anhängigen Unterlassungsanspruchs auf die
Benutzung des Domain-Namens durch andere als den Bekl. zu l dahingestellt bleiben.
b) Anerkennenswerte Interessen des Kl. gebieten eine andere Beurteilung nicht. Wird ein eingetragener DomainName gelöscht, weil
wie im vorliegenden Fall die Berechtigung des Anmelders vom Namensträger bestritten wird, so kann dieser den Domain-Namen
für sich selbst registrieren und vor der Eintragung seinen Rang durch einen so genannten Dispute-Eintrag bei der Bekl. zu 2
absichern lassen (vgl. BGHZ 149, 191 [206] = NJW 2002, 2031 = GRUR 2002, 622 - shell.de). Will er wie der Kl. den
Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen, kann er, sofern die spätere Registrierung des
Domain-Namens für einen anderen seine Rechte verletzt, von der Bekl. zu 2 Löschung verlangen, wenn die konkrete
Rechtsverletzung offenkundig und für die Bekl. zu 2 ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGHZ 148, 13 [20] = NJW 2001, 3265 =
GRUR 2001, 1038 - ambiente.de). Da der Kl. somit seine Interessen selbst im Falle eines offensichtlichen und für die Bekl. zu 2
erkennbaren Rechtsverstoßes hinreichend wahren kann, ist es nicht geboten, der Bekl. zu 2 nach der Löschung des Domain-Namens
bei einer erneuten Registrierung für einen neuen Anmelder irgendwelche Prüfungspflichten aufzuerlegen.
c) Im Übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon ausgegangen werden, dass jede denkbare Registrierung eines
Dritten unter der Domain einen offensichtlichen und für die Bekl. zu 2 erkennbaren Rechtsverstoß darstellt.
aa) Ein namensgleicher Dritter könnte sich auf das Prioritätsprinzip berufen, weil der Kl. bislang weder seinen Namen hat
registrieren noch sich seinen Rang durch einen so genannten Dispute-Eintrag hat absichern lassen. Von der Anwendung der
Prioritätsregel ist lediglich dann abzusehen, wenn das Interesse des Namensträgers, dem die Priorität zukommt, an der
uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des anderen Namensträgers so klar zurücktritt, dass ihm
die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme die Verwendung eines Zusatzes für seinen Domain-Namen gebietet (vgl.
BGHZ 149, 191 [200 f.] = NJW 2002, 2031 = GRUR 2002, 622 - shell.de). Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon
ausgegangen werden, dass - auch für die Bekl. zu 2 eindeutig ersichtlich - dem Interesse des Kl. unter allen Umständen gegenüber
einem gleichnamigen Namensträger trotz dessen Priorität der Vorrang einzuräumen wäre. Der Kl. will den Domain-Namen nicht für
sich selbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen. Mangels einer eigenen Nutzungsabsicht wird er folglich nicht schon dadurch in
seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, dass die mit dem Namen "kurt-biedenkopf" gebildete Internet-Adresse wie jede
andere nur einmal vergeben werden kann und er daher von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen wird,
sobald der Domain-Name von der Bekl. zu 2 (erneut) für einen Dritten registriert wird (vgl. BGHZ 149, 191 [198] = NJW 2002,
2031 = GRUR 2002, 622 - shell.de; ferner Jacobs, Gesetzliche Teilhabe an Domain-Names, 2003, S. 110). Ob andere überwiegende
schutzwürdige Interessen des Kl. durch die Verwendung des Domain-Namens durch einen gleichnamigen Namensträger
beeinträchtigt werden, etwa wegen der Gefahr von Verwechslungen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von
dem Grad der Bekanntheit des Namens des Kl. im Kollisionszeitpunkt, den Erwartungen des Verkehrs an einen Internet-Auftritt
unter diesem Namen und dem Interesse des namensgleichen Anmelders gerade an dieser Internet-Adresse. Dass die danach im
Einzelfall gebotene Interessenabwägung unter allen denkbaren Umständen zu einem auch für die Bekl. zu 2 klar ersichtlichen und
eindeutigen Ergebnis zu Gunsten des Kl. führen muss, kann nicht angenommen werden (in diesem Sinne auch Schieferdecker, S. 265).
bb) Sofern ein namensverschiedener Anmelder die Registrierung des Domain-Namens beantragt, ist gleichfalls nicht ersichtlich, dass
für die Bekl. zu 2 unter allen Umständen eine (nicht nur unempfindliche) Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Kl.
offensichtlich zu Tage treten muss. Zwar wird jedes Interesse des Namensträgers geschützt, auch ein rein persönliches oder ideelles;
es ist ausreichend, wenn der Namensträger durch den unbefugten Gebrauch des Namens durch den Dritten mit diesem in irgendeine
Beziehung gebracht wird (vgl. BGHZ 124, 173 [181] = NJW 1994, 245 m. w. Nachw.).
Bei der Prüfung, ob in jedem Fall der Benutzung des Domain-Namens durch nicht namensgleiche Dritte für die Bekl. zu 2 klar
ersichtlich die Gefahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gegeben ist, der der Kl. entgegentreten darf, ist aber ebenso wie bei
der Benutzung durch Gleichnamige von maßgeblicher Bedeutung, dass der Kl. seinen Namen nicht selbst als Internet-Adresse
verwenden will. Schutzwürdige Belange des Kl. werden durch die bloße Registrierung (noch) nicht berührt, weil ihn der mit der
Registrierung für einen Dritten verbundene Ausschluss von der eigenen Verwendung mangels eines entsprechenden
Benutzungswillens nicht beeinträchtigt. Schützenswerte Interessen des Kl. können folglich erst verletzt werden, wenn der Dritte den
für ihn registrierten Namen tatsächlich als Internet-Adresse verwendet. Ob nach der konkreten Art der Verwendung die Gefahr
einer Zuordnungsverwirrung gerade mit dem Kl. gegeben ist oder ob eine solche Gefahr etwa wegen der Gestaltung der unter der
Internet-Adresse aufzurufenden Homepage ausgeschlossen ist, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann
nicht davon ausgegangen werden, dass in jedem Falle die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben sein wird und die Zuordnung
zudem gerade zu dem Kl. und nicht zu einem anderen Namensträger erfolgt. Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass etwaige
Zuordnungsverwirrungen für die Bekl. zu 2 offensichtlich und klar erkennbar wären.
4. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das BerGer. rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine
Rügen.
* Quelle: NJW 2004, 1793 ff