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Die Kl. kann gem. § 12 BGB gegen ein Bestreiten ihres Namensrechts Schutz beanspruchen. Ob daneben auch markenrechtliche
Ansprüche gegen die Bekl. bestehen, kann dahingestellt bleiben. Der aus § 12 BGB folgende Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch des Namensträgers ist im Falle eines "Bestreitens des Namensrechts" sowie bei "unbefugtem Gebrauch des
gleichen Namens" gegeben. Die Bekl. gebrauchen den Begriff "UFA" jedoch nicht als Namen. Es gebraucht einen Namen nur, wer
ihn verwendet, um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Ansprüche kommen aber unter
dem Gesichtspunkt einer Namensleugnung in Betracht. Diese Fallgestaltung liegt hier vor.
1. Die von der Kl. gebrauchte Bezeichnung "UFA" hat Namensfunktion. Die Bezeichnung "UFA" ist als Wort aussprechbar und
genießt Schutz bei der Kennzeichnung von natürlichen und juristischen Personen. Der Begriff "UFA" bildet neben "Film und
Fernseh" zwar nur einen Bestandteil des Firmennamens, den die Kl. trägt. Der Namensschutz erstreckt sich jedoch auch auf
derartige Bestandteile, wenn diese selbst unterscheidungskräftig und ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen
geeignet erscheinen, sich im Verkehr als ein schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen - so in ständiger
Rechtsprechung der BGH in dem bereits in den Entscheidungsgründen des LG genannten Urteil vom 21. 11. 1996 (BGH, NJW
1997, 1928 = GRUR 1997, 468 [469] - NetCom - m.w. Nachw.). Dieser zum Namensbegriff i.S. von § 5 II MarkenG aufgestellte
Satz ist auch auf das bürgerlich-rechtliche Namensrecht anzuwenden, weil sich die Namensbegriffe in diesen Rechtsordnungen
entsprechen (vgl. Ingerl-Rohnke, § 5 MarkenG Rdnr. 15). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass vor allem
Unternehmenskennzeichen häufig aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, und der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt,
längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise abzukürzen und Bestandteile oder auch
Abkürzungen an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden (vgl. Ingerl-Rohnke, § 15 MarkenG Rdnr. 38 unter
Bezugnahme auf BGH, NJW-RR 1995, 1002 = GRUR 1995, 507 [508] - City-Hotel).
Die Bezeichnung "UFA" hat als Bestandteil des Firmennamens der Kl. Unterscheidungskraft. Sie ist aus einer Abkürzung der Firma
der 1917 gegründeten und heute nichtmehr bestehenden Universum Film AG hervorgegangen und hat sich im Firmennamen der Kl.
verselbständigt. Abgesehen davon, dass sie keine Aktiengesellschaft ist, tritt die Bezeichnung "Universum Film" in der Firma der Kl.
nicht mehr hervor. Für sich allein betrachtet ist die Bezeichnung "UFA" ohne einen eigenen Bedeutungsgehalt. Es fehlt ihr - anders
als bei den Firmenbestandteilen "Film und Fernseh" der Kl. - jeder beschreibende Charakter. Eine derartige Bezeichnung ist von
Natur aus unterscheidungskräftig. Sie eignet sich als griffige, schlagwortartige Kurzbezeichnung für ein Unternehmen wie das der
Kl. Es verbinden damit zumindest Teile des Verkehrs die Vorstellung eines in der Tradition der Vorkriegs-UfA stehenden
Unternehmens der Filmindustrie.
Ein Bedürfnis, die Bezeichnung "UFA" (in anderer Schreibweise: "UfA") als geographische Angabe freizuhalten, ist nicht zu
erkennen. Die Hinweise der Bekl. auf die Ufa als Nebenfluß der Beloja und auf die an der Einmündung gelegene Stadt Ufa als
Hauptstadt der Republik Baschkirien als Teilrepublik der Russischen Föderation - beides im südlichen Ural - sind eher geeignet, ein
dahingehendes Bedürfnis zu widerlegen. Die internationale geographische Bedeutung dieses Wortes "Ufa" ist in Deutschland
weithin unbekannt. Das Wort "Ufa" hat in diesem Sinn im Inland keine Verkehrsgeltung, schon gar nicht im Wirtschaftsleben. Der
Verkehr nimmt eine Zuordnung in dem oben beschriebenen Sinn daher nicht vor. Hiervon abgesehen geht es der Kl. auch nicht um
eine international wirkende Domain im Internet, sondern um eine Präsenz in dem durch das Kürzel (die sog. Top-Level-Domain)
"de" anwählbaren nationalen Teil.
Ist mithin die Eignung des Begriffs "UFA", als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Kl. zu gelten, zu bejahen, kommt es auf eine tatsächliche Verkehrsdurchsetzung dieser Bezeichnung, die die Bekl. daher ohne Erfolg bestreiten, nicht an (vgl. BGH, NJW 1997, 1928 = GRUR 1997, 468 [469] - NetCom).
Das Namensrecht der Kl. wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass - wie die Bekl. vortragen - auch andere Unternehmen oder
Vereinigungen denselben Namen führen. Dies trifft in erster Linie ohnehin nur auf die UFA-Theater AG und auf einige der unter
dem Dach der Kl. vereinigte Unternehmen zu. Im übrigen verwenden in den von den Bekl. genannten Beispielsfällen (beginnend mit
United Fathers of America und endend mit United Farmers of Alberta) Unternehmen oder Zusammenschlüsse die Bezeichnung
"UFA" nicht als Namen oder Namensbestandteil, sondern es ist "UFA" lediglich als Abkürzung aus den Anfangsbuchstaben der
Bezeichnungen zu bilden. Eine originäre Namensfunktion wie bei der Kl. hat die Bezeichnung "UFA" bei ihnen nicht. Soweit
tatsächlich andere Unternehmen oder Zusammenschlüsse gleichen Namens existieren, ist deswegen der Bezeichnung "UFA" der Kl.
eine Unterscheidungskraft nicht abzuerkennen. Es ist im Konfliktfall vielmehr gemäß den bei Gleichnamigkeit geltenden
Rechtsgrundsätzen nach einem Interessenausgleich zu suchen (vgl. hierzu Ingerl-Rohnke, § 23 MarkenG Rdnrn. 15ff.; nach § 15
MarkenG Rdnr. 18).
2. Die Bekl. bestreiten das Recht der Kl. am Gebrauch des Namens "UFA", § 12 S. 1 BGB. Sie nehmen ein eigenes Recht an dieser
Bezeichnung, wenn auch in unmaßgeblich anderer Schreibweise, für sich in Anspruch. Sie haben dies durch Reservierung der
Domain "ufa.de" gegenüber dem DE-NIC, durch ihre Zahlungsaufforderung aber auch der Kl. gegenüber zum Ausdruck gebracht
(s. die Schreiben v. 21. und 22. 4. 1997). Die Reservierung einer Domain im Internet stellt eine Namensleugnung dar, weil die
Domain-Adresse, wenn sie aus einem Namen besteht oder namensartig anmutet, eine Namensfunktion hat. Insoweit ist eine
Domain-Anschrift nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens, der der BGH bereits in einem 1985
verkündeten Urteil eine Kennzeichnungsfunktion zugesprochen hat (BGH, NJW-RR 1986, 524 = WRP 1986, 267 [268]). Diese
Auffassung hat sich inzwischen auch für den Bereich des Internet mehr und mehr durchgesetzt und kann in der Rechtsprechung der
Tatsachengerichte sowie im Schrifttum inzwischen als vorherrschend gelten (vgl. insoweit zum Beispiel OLG Hamm, NJW-RR
1998, 909 = NJW-CoR 1998, 175 [176] - krupp.de; LG Frankfurt a.M., CR 1997, 287 = NJW-CoR 1997, 303 - das.de; NJW-RR
1998, 974 - lit.de; LG Mannheim, NJW-RR 1998, 973 - juris.de; LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 979 [983f.] - epson.de; a.A. noch
LG Köln, GRUR 1997, 377 - hürth.de; NJW-RR 1998, 976 - pulheim.de; NJW-CoR 1997, 307 - kerpen.de sowie ergänzend
Hoeren, Rechtsfragen des Internet, Rdnrn. 51, 65ff.).
Richtig ist zwar, dass die Domains im Internet in erster Linie eine Zuordnungsfunktion für einen bestimmten Rechner haben, nicht
aber für ein bestimmtes Produkt oder eine Person, die den Domain-Namen gebraucht. Hinter den Domains verbergen sich -
Fernsprechnummern oder Postleitzahlen durchaus vergleichbar (so LG Köln) - technisch binäre Zahlenkombinationen. Wer eine
bestimmte Domain-Adresse wählt, bezweckt damit in den meisten Fällen aber zugleich eine Kennzeichnung seiner eigenen Person
oder seines Unternehmens. Nicht anders als im Fall von Fernschreibkennungen (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 909) werden auch die
grundsätzlich frei bestimmbaren Domain-Namen erfahrungsgemäß so ausgewählt, dass sie eine auf die Person oder das
Unternehmen hinweisende Buchstabenkombination, zumindest eine Ableitung oder eine Abkürzung, enthalten, und zwar möglichst
den unterscheidungskräftigsten Teil des Namens. Unternehmen, die durch eine eigene "Homepage" im Internet vertreten sind,
weisen auf die Adresse - ebenso wie auf Fernsprech- und Fernschreibanschlüsse - regelmäßig auch in ihren Geschäftsformularen
(vorgedruckten Briefbögen und dergleichen) hin. Nicht selten soll durch eine Internet-Adresse und einen Hinweis hierauf auch die
Fortschrittlichkeit eines Unternehmens und die Reichweite seiner Werbung betont werden. Demzufolge werden Internet-Benutzer
ein bestimmtes Unternehmen im Internet unter einem griffigen Firmenschlagwort oder einer ebensolchen Abkürzung zu finden
suchen, das sie aus dem sonstigen Auftreten des Unternehmens im geschäftlichen Verkehr kennen. Dies ist im Fall der Kl. die
Bezeichnung "UFA" und im nationalen Internet "ufa.de", womit der angesprochene Wiedererkennungseffekt eintreten soll (vgl. zum
Ganzen auch Ubber, WRP 1997, 504f. [507]; Völker-Weidert, WRP 1997, 652 [655]).
In der Reservierung eines Domain-Namens beim DE-NIC ist ein Bestreiten des Namensrechts des rechtmäßigen Trägers zu sehen.
Das Namensrecht schließt die Möglichkeit und die Befugnis des Namensträgers ein, sich, insbesondere das durch die Bezeichnung
repräsentierte Unternehmen, durch eine "Homepage" im Internet vorzustellen. Die Bekl. machen der Kl. das Recht zum Gebrauch
ihres Namens in dieser Beziehung streitig, indem sie die Domain-Adresse "ufa.de" durch Eintragung beim DE-NIC besetzt haben.
DieNamensleugnung muß insoweit nicht ausdrücklich erfol-gen, sondern es genügt ein Bestreiten durch schlüssiges Handeln, das in
seinen Auswirkungen hier dazu führt, dass der Kl. ein Zugang zum Internet unter der ihr angestamm-ten Bezeichnung "ufa.de"
verwehrt ist. Die Bekl. haben sich den Domain-Namen "ufa.de" zuteilen lassen. Sie blockie-ren hierdurch einen Zugriff der Kl. auf
den nationalen Teil dieses Informationsnetzes, da nach den hierüber getroffe-nen Vereinbarungen jede Domain weltweit nur ein Mal
vergeben wird. Die Bekl. haben sich durch Eintragung und Reservierung des Domain-Namens "ufa.de" demnach ein Ausschlußrecht
gegenüber der Kl. verschafft, in dem ohne weiteres das Bestreiten liegt, dass die Kl. - jedenfalls in einer bestimmten Beziehung, und
zwar den nationalen Teil des Internets betreffend - von ihrem Namensrecht Gebrauch machen kann.
Die Kl. muß sich von den Bekl. nicht auf andere Top-Level-Domains, insbesondere auf die Möglichkeit einer Registrierung unter
dem Kürzel "com" für kommerzielle Anbieter, verweisen lassen. Abgesehen davon, dass die Domain "ufa.com" nach eigenem
Vortrag der Bekl. bereits durch die Vereinigung United Farmers of Alberta belegt ist, eine Eintragung der Kl. unter diesem
Top-Level-Domain also nicht in Betracht kommt, hat die Kl. Anspruch darauf, ihren Firmennamen unter dem für den nationalen
Bereich reservierten Teil des Internets zur Geltung zu bringen. Es hat grundsätzlich - so auch im Streitfall - bei einer
Rechtsverletzung nicht der Verletzte auszuweichen und hierdurch den störenden Zustand zu beseitigen, sondern es obliegt dies
vielmehr dem Verletzer, hier also den Bekl.
3. Es sind beide Bekl. Verletzer des Namensrechts der Kl. Die Bekl. zu 1 hat die Domain "ufa.de" für sich reservieren lassen. Sie
kann sich ihrer hieraus folgenden Haftung nicht einseitig und ohne Zustimmung der Kl. durch eine Übertragung der mit der
Reservierung von Domain-Namen verbundenen Rechtsposition auf den Bekl. zu 2 entledigen. Die Vereinbarung mit dem Bekl. zu 2
vom 6. 1. 1997 ist hierzu untauglich, zumal nach Nr. 2 dieser Vereinbarung die Bekl. zu 1 weiterhin "alle Aktivitäten" durchführen
soll. Den Bekl. zu 2 trifft als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bekl. zu 1 im übrigen ohnedies eine Mitverantwortung,
weil er persönlich die Handlungen der Bekl. zu 1 initiiert und bestimmt hat.
4. Neben der Namensleugnung setzen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche eine besondere Interessenverletzung auf Seiten der
Kl. - insbesondere durch Eintreten einer Verwechslungsgefahr - nicht voraus (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 12 Rdnr.
18; Ingerl-Rohnke, nach § 15 MarkenG Rdnr. 12). Unabhängig davon, dass die Bekl. tatsächlich keinen, erst recht keinen
namensmäßigen Bezug zu dem Begriff "UFA" haben, kommt es ebensowenig darauf an, ob ihre Verhaltensweise unbefugt ist,
schutzwürdige Belange für sich also nicht in Anspruch nehmen kann. Das Tatbestandselement des unbefugten Gebrauchs erlangt
Bedeutung nur im Fall einer Namensanmaßung. Dagegen würden selbst schutzwürdige Belange der Bekl. an einer Führung des
Internet-Namens "ufa.de" (die im Streitfall nicht einmal anzunehmen sind) nicht dazu berechtigen, die Kl. im Sinne einer
Namensleugnung von dem Gebrauch dieser Bezeichnung im Internet auszuschließen. Sind mehrere Namensträger zum Gebrauch
desselben Namens berechtigt, so erwächst dem einzelnen Namensträger hieraus kein Verbietungsrecht, sondern es hat nach den bei
Gleichnamigkeit anzuwendenden Rechtsgrundsätzen ein Interessenausgleich in der Weise stattzufinden, dass die Beteiligten gehalten
sein können, unterscheidungskräftige Zusätze bei ihren Namen anzubringen (vgl. hierzu Ingerl-Rohnke, § 23 MarkenG Rdnr. 16).
Ein Ausschlussrecht folgt hieraus nicht.
Dass sich ein solches Recht ebensowenig mit dem Vorhaben der Erstellung eines Internetführers begründen läßt, muß nicht weiter ausgeführt werden. Hiervon abgesehen ist nicht zu erkennen, dass die Bekl. zur Verwirklichung eines derartigen Vorhabens den Namen "ufa.de" besetzen müssen.
Es ist im Streitfall ebensowenig darauf abzustellen, ob sich andere Unternehmen oder Vereinigungen als die Kl. gleichfalls der
Bezeichnung "UFA" bedienen. Die Bekl. können solches nicht mit Erfolg einwenden, da sie zu einer Verteidigung fremder
Namensrechte gegen eine Durchsetzung des Domain-Namens "ufa.de" für die Kl. weder aus eigenem noch aus übertragenem Recht
berufen sind.