BGB § 12

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- Stand: 19. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

BGH, Urteil 17. Mai 2001 - I ZR 216/99 - *

Zum Sachverhalt: Der Kl. ist ein Verein, in dem sich mehr als 40 sogenannte Mitwohnzentralen aus verschiedenen deutschen Städten unter der Bezeichnung ,,Verband der Mitwohnzenrralen e. V." zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mitwohnzentralen ist die Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Im Internet sind der Kl. und seine Mitgliedsvereine unter der Bezeichnung Entscheidungen - Zivilgerichte: BGH,,www.HomeCompany.de" zu finden. Der Bekl. zu 2 ist ein konkurrierender Verband, in dem sich in Deutschland mehr als 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung ,,Ring Europäischer Mitwohnzentralen e. V" organisiert haben. Im Internet tritt der Bekl. zu 2 unter dem Domain-Namen ,,www.Mitwohnzentrale.de" auf. Auf der Homepage sind die Mitglieder des Bekl. zu 2 nach Städten geordnet mit Telefon-und Faxnummern sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Einige der Mitglieder verfügen über eine eigene Homepage für ihre örtliche Mitwohnzentrale, die über Verknüpfungen direkt von der Internetseite des Bekl. zu 2 aufgerufen werden kann. Der Bekl. zu 1, der in Hamburg ,,Die Mitwohnzentrale" betreibt, ist Mitglied des Bekl. zu 2 und zugleich sein Vorsitzender. Der Kl. ist der Ansicht, den Bekl. sei es verwehrt, unter dem Domain-Namen ,,Mitwohnzentrale.de" im Internet aufzutreten, weil Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen auch im Internet freizuhalten seien. Der Begriff ,,Mitwohnzentrale" habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum im Verkehr durchgesetzt. Eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs als Internetadresse zu erschließen. Die Verwendung des Gattungsbegriffs ,,Mitwohnzentrale" als Domain-Bezeichnung führe daher zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der Bekl. Deshalb seien die Bekl. verpflichtet, sich unterscheidungskräftiger Zusätze zu bedienen. Diese Rechtsfolge ergebe sich nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge auch aus der gebotenen analogen Anwendung markenrechtlicher Vorschriften. Die Bekl. seien auch aus namensrechtlichen Gründen zur Unterlassung verpflichtet. Die Bezeichnung ,,Mitwohnzentrale" sei für ihn, den Kl. ein Namensbestandteil, den er auf Grund des Verhaltens der Bekl. im Internet nicht nutzen könne. Schließlich liege in der Verwendung der Bezeichnung ,,Mitwohnzentrale.de" auch eine irreführende Alleinstellungswerbung. Der Kl. hat beantragt, die Bekl. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der alleinigen Domain ,,www.Mitwohnzentrale.de" oder ,,Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten. Das LG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Das BerGer. hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Hamburg, CR 1999, 779 MMR 2000,40 = K&R 2000, 190 = OLGR 2000, 81). Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.



Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat in der Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung ,,Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Kl. gesehen, zu deren Unterlassung die Bekl. verpflichtet seien. Zur Begründung hat das BerGer. ausgeführt:

Die Verwendung der angegriffenen Domain-Bezeichnung führe zu einer unlauteren Absatzbehinderung des Kl. durch ein Abfangen potenzieller Kunden, die sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter erschließen wollten. Diese Interessenten gelangten durch Eingabe der Gattungsbezeichnung zufällig auf die Homepage der Bekl. mit der Folge, dass nach anderen Wettbewerbern nicht mehr gesucht werde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Der Begriff ,,Mitwohnzentrale" beschreibe nicht eine konkrete Einrichtung, sondern sei als Gattungs- oder Branchenbezeichnung eingeführt. Er stelle - im markenrechtlichen Sinne - eine rein beschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung ohne Unterscheidungskraft dar. Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung als Domain-Name führe auf Grund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage der Bekl. und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge haben. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internernutzer suche den Zugang zu Informationen im Internet nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe der Internetadresse. Der Interessent, der auf diese Weise durch Eingabe von ,,Mitwohnzentrale.de" fündig geworden sei, werde im Regelfall keinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen, selbst wenn er erkenne, dass es sich bei dem Bekl. zu 2 um einen Verband handele, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasse. Ein solches Nutzerverhalten machten sich die Bekl. in wettbewerbswidriger Weise zu Nutze. Dabei gründe sich der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der Kundenströme und der faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs ,,Mitwohnzentrale" im Internet darauf, dass die Bekl. durch die unlautere Verwendung des eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfachen Weg zu ihre Homepage unter Ausschluss der Mitbewerber böten und anschließend die Bequemlichkeit wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzen, die sich nach dem Auffinden der gewünschten Information nicht mehr die Mühe machten, die Seite der Bekl. wieder zu verlassen, um nach Alternativangeboten zu suchen. Die beabsichtigte Bindung der Kunden an die Bekl. werde dadurch erheblich verstärkt, dass direkt von der Homepage des Bekl. zu 2 aus Verknüpfungen mit den Mitgliedsunternehmen möglich seien. Hierdurch werde zusätzlich der Möglichkeit entgegengewirkt, dass Interessenten der Homepage zur Kontaktaufnahme mit einzelnen Anbietern verlassen müssten und dabei auch auf das Angebot von Wettbewerbern stoßen könnten. Das unlautere Verhalten der Bekl. mache allerdings keinen vollständigen Verzicht auf die bisherige Domain-Bezeichnung erforderlich. Ausreichend zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen sei es vielmehr, dass die Bekl. ihren Domain-Namen durch hinreichend unterscheidungskräftige Zusätze ergänzten.



II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

1. Zu Unrecht hat das BerGer. in der Verwendung der Gattungsbezeichnung ,,Mitwohnzentrale" als Domain-Name eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 1 UWG gesehen.

a) Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss freilich noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und - eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung steht im Streitfall nicht zur Debatte - von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann: Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung doch derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (Brandner/Bergmann, in: Großkomm. UWG, § 1 Rdnr. A 3). Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen (Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 208; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 285>, wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren muss.

b) Das BerGer. hat in dem Verhalten der Bekl. eine unlautere Absatzbehinderung des Kl. durch ein ,,Abfangen" potenzieller Kunden gesehen. Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt seien und die sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen erschließen wollten, gelangten zufällig auf die Homepage der Bekl. und stellten sodann die Suche nach anderen Anbietern ohne weiteren Leistungsvergleich ein; die Bekl. machten sich solches Kundenverhalten auf unlautere Weise zu Nutze. Dieser Beurteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.



aa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das BerGer. von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist. Das BerGer. hat unter Berufung auf die eigene Sachkunde der Senatsmitglieder angenommen, dass sich ein Teil der Nutzer bei der Suche nach Informationen und interessanten Angeboten im Internet nicht der so genannten Suchmaschinen bedient, sondern den Zugang durch eine Direkteingabe der Internet-Adresse versucht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annahme des BerGer. wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass an generischen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse besteht, wie der Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum entnommen werden kann. Dabei ist allgemein anerkannt, dass wegen des vom BerGer. festgestellten Suchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu einer gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen kann (vgl. Kur, CR 1996, 325 [328, 3301; Viefhues, MMR 2000, 334 [339]; Bettinger, CR 1997, 273 [274]).

bb) Entgegen der Ansicht des BerGer. haben sich die Bekl.jedoch den Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung ,,Mitwohnzentrale" als Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zu Nutze gemacht. NJW2OO1, Heft 44 3263

(1) Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name zu einer gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei Gründe haben: Einerseits ist es denkbar - und hiervon ist das BerGer. ausgegangen -, dass sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefundenen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch deshalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene Website verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Gesichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen keine Rolle spielen, weil der Verkehr - etwa bei ,,www.rechtsanwaelte.de" (vgl. LG München 1, NJW 2001, 2100), ,,www.autovermietung.com" (vgl. OLG München, MMR 2001, 615 = CR 2001, 463) oder „www.sauna.de" (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2001, 105 = MMR 2001, 237 = WRP 2001, 740) - von vornherein erkennt, dass die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot repräsentiert (vgl. auch Renck, WRP 2000, 264 (2671). Bei anderen Gattungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung ergeben.



Bei der hier in Rede stehenden Bezeichnung ,,Mitwohnzentrale" mag eine derartige Irreführungsgefahr nahe liegen, sie muss jedoch im Rahmen der Prüfung des § 1 UWG außer Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irreführung können die Bekl. auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung entgegenwirken - etwa dadurch, dass sie auf ihre Homepage einen Hinweis darauf anbringen, dass es außer dem Bekl. zu 2 den Kl. als weiteren Verband von Mitwohnzentralen gibt (dazu unten unter II 5).

(2) Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers gesehen (vgl. Ubber, WRP 1997, 497 [5101). Der Internet-Nutzer bedarf indessen - von der Gefahr einer Irreführung abgesehen - nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH, NJW-RR 2000, 1490= GRUR 2000, 619 [621] = LM H. 7/2000 § 3 I UWG Nr.429 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; NJW-RR 2000, 1136 = GRUR 2000, 820 [8211 = LM H. 9/2000 § 1 UWG Nr.816 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; vgl. auch Hoeren, EWiR 2000, 193). Erscheint einem solchen Internet-Nutzer - wie es das Ber-Ger. anschaulich geschildert hat - die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im Allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im Klaren. Er ist sich bewusst, dass es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispielsfällen ,,www.rechtsanwaelte.de", ,,www.autovermietung.com" oder ,,www.sauna.de") ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer auch, dass er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält. Verzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachliche Beeinflussung (vgl. Sosnitza, K&R 2001, 111 [113]; Ernst, MMR 2001, 181 [182]).



(3) Die vom BerGer. gezogene Parallele zur Fallgruppe des unlauteren Abfangens (potenzieller) Kunden des Mitbewerbers besteht im Streitfall nicht. Wie bei der Behinderung im Allgemeinen liegen auch beim so genannten Abfangen von Kunden wettbewerbskonformes und wettbewerbsfeindliches Verhalten nahe beieinander. Denn es kann einem Anbieter nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich auch um potenzielle Kunden seines Mitbewerbers bemüht. Nach der Rechtsprechung liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden daher nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, GRUR 1963, 197 [200f1 = WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-Pflegemittel; NJW 1986, 2053 = GRUR 1986, 547 [548] = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; NJW-RR 1987, 932 = GRUR 1987, 532 [5331 WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; Köhler/Piper, § 1 Rdnr. 290). Bei der Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation ausgegangen werden: Denn das beanstandete Verhalten ist allein auf den eigenen Vorteil gerichtet, ohne dass auf bereits dem Wertbewerber zuzurechnende Kunden in unlauterer Weise eingewirkt würde (vgl. Sosnitza, K&R 2000, 209 [2141; ders., K&R 2001,111 [113]). Es geht - wie das LG Hamburg in der Entscheidung ,,lastminute.de" zutreffend betont hat (CR 1999, 617 [618]) - nicht um eine Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.



(4) Entgegen der Auffassung des BerGer. lässt sich die Unlauterkeit im Streitfall auch nicht mit einem Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung ,,Mitwohnzentrale" begründen <vgl. auch OLG Frankfurt a. M., NJW 1998 165 -NJW-CoR 1997,173 = GRUR 1997, 481 = WRP 1997, 341 wirtschaft-online.de; Bettinger, CR 1997, 273 [2741; Ernst, BB 1997, 1057 [1061]; anders Kur, CR 1996, 325 [328]).

Der vom BerGer. herangezogene markenrechtliche Grundsatz, wonach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 II Nr.2 MarkenG), dient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen Angaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdnr. 52). Tm Streitfall besteht indessen keine Gefahr, dass die Möglichkeiten des Klägers, die von ihm bzw. seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem Begriff ,,Mitwohnzentrale" zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, dass die Bekl. diesen Begriff als Domain-Name verwenden. Denn mit der Registrierung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegenüber Dritten begründet. Die Monopolisierung einer Gattungsbezeichnung, von der in der Diskussion immer wieder die Rede ist (vgl. LG München 1, NJW 2001, 2100 - rechtsanwaelte.de; LG Köln, MMR 2001, 55 [56] - zwangsversteigerungen.de; Bettinger, CR 2000, 618 [619]; a.A. Sosnitza, K&R 2001, 111 [113]), kann den Bekl. eben so wenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine unlautere Aneignung von Gemeingut (vgl. Viefbues, MMR 2000, 334 [339]; ders., in Hoeren/Sieber, Handb. Multimedia-Recht, Teil 6 Rdnr. 219).



Auch dem Kl. geht es nicht darum, dass der Begriff ,,Mitwohnzentrale" in dem Sinne freigehalten wird, dass er von anderen als Domain-Name verwendet werden kann. Es liegt vielmehr in der Logik des geltend gemachten Anspruchs, dass der fragliche Begriff von niemandem als Domain-Bezeichnung verwendet werden soll. Würde diesem Begehren entsprochen, wäre die Suchfunktion zerstört, die der Gattungsbezeichnung als Domain-Namen gerade nach den Feststellungen des BerGer. zukommen kann: Die Internet-Nutzer, dieeinen Gattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf diese Weise ein sie interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht und auf den vom BerGer. als beschwerlich geschilderten Weg der Suchmaschinen verwiesen (vgl. dazu Sosnitza, K&R 2000, 209 [212, 216]; ders., K&R 2001, 111 [113]; ferner Härting, BB 2001, 491 [492], der davon spricht, Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen seien benutzerfreundlich).



(5) Der Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses könnte allenfalls in einer abgewandelten Form eine Rolle spielen: Beruft sich im Markenrecht ein Wettbewerber des Anmelders auf ein Freihaltebedürfnis, geht es ihm in der Regel nicht nur darum, das angemeldete Zeichen für den allgemeinen und damit auch für seinen Gebrauch freizuhalten. Dem Anmelder als Konkurrenten soll darüber hinaus kein Vorteil daraus erwachsen, dass er Ausschließlichkeitsrechte an einem Gattungsbegriff erwirbt und sich damit einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern verschafft (vgl. hierzu auch unten unter II 2). Es sind indessen keine rechtlichen Gesichtspunkte zu erkennen, weswegen der den Bekl. durch die Registrierung von ,,Mitwohnzentrale" zuteilgewordene Vorteil unlauter oder generell zu missbilligen wäre. Anders als die Vergabestellen in anderen Ländern (vgl. etwa zu den Niederlanden Sosnitza, K&R 2000, 209 [2161; Bettinger, CR 2000, 618 [619]) kennt die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain ,,.de" zuständige Einrichtung DENIC e. G. keine Beschränkung der Registrierbarkeit generischer Begriffe. Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen, wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten lässt. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachsucht, kann nicht als unlauter angesehen werden.



2. Das beanstandete Verhalten der Bekl. ist auch unter anderen Gesichtspunkten nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.
Weil die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name die Mitbewerber - hier den Kl. und seine Mitglieder - in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiren nicht direkt behindert, sondern lediglich dem Verwender einen Vorteil verschafft, ist im Schrifttum auf Übereinstimmungen mit der Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch hingewiesen worden (Kur, CR 1996, 325 [330]). Auch das BerGer. stellt darauf ab, dass sich die Bekl. einen erheblichen Wettbewetbsvorteil verschafft hätten. Bei dem Hinweis auf die Parallele zum Vorsprung durch Rechtsbruch wird nicht übersehen, dass der Verwendet einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name an sich gegen keine rechtlichen Bestimmungen verstößt, es an einem Rechtsbruch also gerade fehlt. Das Fehlen rechtlicher Regelungen über die Registrierung von Internet-Adressen stelle jedoch - so wird zu erwägen gegeben - eine bedauerliche, allein durch die Schnelligkeit der technischen Entwicklung zu erklärende Lücke dar, die nicht zur Störung des Wettbewerbs ausgenutzt werden dürfe (vgl. Kur, CR 1996, 325 [330]).



Der damit aufgeworfenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung über die Registrierung von Domain-Namen oder - was ebenfalls denkbar wäre - entsprechend restriktive Registrierungsbedingungen und -richtlinien der DENIC wünschenswert wären, braucht im Streitfall jedoch nicht nachgegangen zu werden. Zu fragen ist allein, ob die - teilweise als solche empfundene - Lücke nachträglich durch Bejahung eines wertbewerbsrechtlichen Anspruchs geschlossen werden kann. Dies ist zu verneinen. Im Vertrauen auf das Fehlen eines Verbots der Registrierung generischer Begriffe haben sich viele Unternehmen derartige Begriffe registrieren lassen und daran anknüpfend entsprechende Investitionen getätigt, die bei Bejahung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen gefährdet wären. Im Übrigen entstünden eine Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten, zumal auch hier zu fragen wäre, ob - entsprechend § 8 III MarkenG - die fehlende Unterscheidungskraft oder das Freihaltebedürfnis durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden könnte. Im Hinblick auf die über viele Jahre nicht in Zweifel gezogene Registrierungspraxis und die in vielen Bereichen üblich gewordene Verwendung generischer Begriffe als Domain-Namen haben daher auch Stimmen im Schrifttum, die sich zunächst gegen Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen ausgesprochen hatten, Bedenken gegen die Bejahung eines entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geäußert (Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in: Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S.325 [366]; Bettinger, CR 2000, 618 [620]; vgl. ferner Viefbues, in: Hoeren/Sieber, Teil 6 Rdnr. 219; skeptisch äußern sich auch Jaeger-Lenz, in: Lehmann [Hrsg.]; Rechtsgeschäfte im Netz - Electronic Commerce, 1999, S.184 [199]; Sosnitza, K&R 2000, 209 [21Sf.]; Völker/Weidert, WRP 1997, 652 [659]; Strömer, K&R 2000, 192; Ernst, BB 1997, 1057 [1061]; Poeck in: Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4.2.2, S.69; Hartmann, CR 1999, 782>. Dabei ist unumstritten, dass sich die Verwendung eines Gattungsbegriffs im Einzelfall - nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung - als irreführend darstellen kann (§ 3 UWG; dazu Thiele/Rohling, MMR 2000, 591 [596]; Biermann, WRP 1997, 1003 f.; Sosnitza, K&R 2000, 209 [215]; Ubbe, WRP 1997, 497 [510]; Kur, CR 1996, 325 [329f.]; Wagner, ZHR 162 [1998]; 701 [718]; Köhler, in: Köhler/Piper, § 1 Rdnr. 328; Viefbues, in: Hoeren/Sieber, Teil 6 Rdnrn. 213 f.). Darüber hinaus kann sich die Registrierung eines Gattungsbegtiffs als Domain-Name dann als missbräuchlich erweisen, zum Beispiel wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain (hier ,,.de") oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lässt.



3. Für den im Schrifttum vorgeschlagenen Lösungsweg einer Teilhabe Dritter an generischen Domain-Namen (vgl. Viefbues, MMR 2000, 334 [339]; ders., in: Hoeren/Sieber, Teil 6 Rdnt. 221; Renck, WRP 2000, 264 [268]) fehlt es danach an einer rechtlichen Grundlage. Aber auch wenn gegen die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name ein Unterlassungsanspruch bestünde, dem durch Einrichtung eines Portals für andere Anbieter begegnet werden könnte, wäre es dem Verwendet der generischen Domain-Bezeichnung nicht zu verwehren, anderen Anbietern die Möglichkeit eines Hinweises und Verweises auf ihr Angebot nur gegen Entgelt zu eröffnen (vgl. OLG Braunschweig, MMR 2000, 610 mit Anm. Abel). Damit bestünde die Gefahr, dass sich der Streit um die Behinderung als Streit über das angemessene Entgelt fortsetzt.

4. Ein Anspruch des Kl. aus § 12 BGB scheidet aus, weil der Kl. durch die Domain-Bezeichnung der Bekl. in seinem Namensrecht nicht beeinträchtigt wird.

5. Dagegen kommt im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in Betracht. Denn es liegt nicht fern, dass Internet-Nutzer, die auf die Website der Bekl. im Internet stoßen, annehmen werden, dass es sich bei dem Bekl. zu 2 um den einzigen oder doch den größten Verband von Mitwohnzenttalen handelt, und deswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden. Das BerGer. hat aus seiner Sicht folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen. Das ist nachzuholen. Die Zurückverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kl. mit seinem Antrag schlechthin das Auftreten der Bekl. unter der Domain-Bezeichnung ,,Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz untersagt wissen möchte. Zwar kann der Kl. ein derart weitgehendes Verbot nicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen ,,Mitwohnzentrale.de" zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der Bekl. darauf hingewiesen wird, dass es noch weitere, in anderen Verbänden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem weiter gehenden Unterlassungsantrag umfasst ist.



III. Auf die Revision der Bekl. ist das Urteil des BerGer. daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das BerGer. zurückzuverweisen.

Anm. d. Scbriftltg.: Zur zit. Entscheidung des OLG München, MMR 2001, 615 - www.autovermietung.com, 5. die Anm. Jung, MMR 2001, 615. Zu OLG Hamm, GRUR-RR 2001, 105 - sauna.de, 5. die Anm. Schröder. - Vgl. auch zur zulässigen Verwendung der Gattungsbezeichnung ,,startup.de" als Internet-Domain OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 182.



* Quelle: NJW 2001, 3262 ff