MarkenG §§ 14 II Nr. 3, 15 III; BGB § 12
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Im Streitfall komme noch hinzu, dass der Bekl. die Registrierung des Domain-Namens von einem Dritten übernommen habe, dem es
in grob sittenwidriger Weise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens "shell.de" mit der Kl. ins Geschäft
zukommen. Da die Kl. gegen den Dritten ohne weiteres hätte vorgehen können, hafte der Registrierung ein Makel an, den auch der
Bekl. gegen sich gelten lassen müsse.
Die vom Bekl. abgegebene Unterlassungserklärung führe nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, dass der
Bekl. auch weiterhin unter dem Domain-Namen "shell.de" erreichbar sei und Dritte über "shell.de" in geschäftlichen Kontakt zu ihm
treten könnten. Im Übrigen ändere die Unterlassungserklärung auch nichts daran, dass die Kl. weiterhin gehindert sei, "shell.de" für
sich registrieren zu lassen und im Internet zu verwenden. Das BerGer. hat ferner einen Anspruch der Kl. auf Überschreibung des
Domain-Namens bejaht.
In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung sei es sinnvoll, auf vergleichbare Fälle zurückzugreifen, so etwa auf die
patentrechtliche Vindikation (§ 8 S. 2 PatG) oder auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. So wie der
Grundbuchstand im Falle des § 894 BGB nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich mit der Registrierung des
Domain-Namens zu Gunsten des Bekl..
II. Diese Beurteilung des BerGer. hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserklärung
des Bekl. kann die Kl. nicht mehr verlangen, dass der Bekl. die Verwendung der Internet-Adresse "Shell.de" im geschäftlichen
Verkehr unterlässt (1). Dagegen hat das BerGer. im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendung dieser Adresse eine
Verletzung des Namensrechts der Kl. gesehen (2). Auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das BerGer. mit
Recht bejaht (3). Schließlich besteht kein Anspruch der Kl. auf Umschreibung des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich
beanspruchen, dass der Bekl. gegenüber der DENIC auf den streitigen Domain-Namen verzichtet (4).
1. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr: Das angefochtene Urteil
kann keinen Bestand haben, soweit dem Bekl. die.Verwendung von "Shell.de" iin geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist.
a) Das BerGer. hat einen Anspruch der Kl. aus § 12 BGB auch insoweit bejaht, als es um eine Verwendung des fraglichen
Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken.
Mit dem In-Kraft-Treten des Markengesetzes am 1. 1. 1995 ist an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die
früher im Warenzeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB
entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im Allgemeinen den aus
den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt. Wie der Senat bereits für die bekannte Marke (BGHZ 138, 349 [351 f.] = NJW
1998, 3781 GRUR 1999, 161 = LM H. 1/1999 § 14 MarkenG Nr. 7 MAC Dog; BGH, NJW-RR 1999, 1344 = GRUR 1999, 992
[995] = LM H. 2/2000 § 14 MarkenG Nr. 9 = WRP 1999, 931 - BIG PACK; NJW-RR 1999,1643 = GRUR 2000, 70 [73] = LM H.
3/2000 § 5 MarkenG Nr. 17 = WRP 1999, 1279 - SZENE; NJW-RR 2000, 1202 = GRUR 2000, 608 [6101 LM H. 9/2000 § 14
MarkenG Nr. 12 = WRP 2000, 529 ARD-1; BGHZ 147, 56 160 f.) = NJW 2002, 372 = GRUR 2001, 1050 = LM H. 12/2001 § 5
MarkenG Nr. 22 - Tagesschau; BGH, GRUR 2002, 167 [171] = LM H. 1/2002 § 14 MarkenG Nr. 24 = WRP 2001, 1320 - Bit/
Bud) sowie für geografische Herkunftsbezeichnungen (BGHZ 139,138 [139 f.] = NJW 1998, 3489 = GRUR 1999, 252 = LM H.
1/1999 § 126 MarkenG Nr. 1 - Warsteiner 11; BGH, NJW-RR 2000,1640 = GRUR 2001, 73 [761 = LM H. 2/2001 § 2 MarkenG
Nr. 1 = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben; NJW 2002, 600 = GRUR 2002, 160 [1611 = LM H. 5/2002 § 126 MarkenG Nr. 2 =
WRP 2001, 1450 - Warsteiriet III) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des
Markengesetzes für die gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum. Nicht anders
verhält es sich mit dem nunmehr in §§ 5, 15 MarkenG geregelten Schutz des Unternehmenskennzeichens. Dieser zeichenrechtliche
Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGH, NJW 1998,2045 =
GRUR 1998, 696 [6971 = LM H. 10/1998 § 14 MarkenG Nr. 5 = WRP 1998, 604 Rolex-Uhr mit Diamanten; eingehend
Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 16 Rdnrn. 28 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdnr. 7; Schwerdtner, in:
MünchKomm., 4. Aufl., § 12 Rdnr. 56; a. A. Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 2 MarkenG Rdnr. 4; § 15 MarkenG Rdnrn. 21 f.; vgl.
hierzu auch Teplitzky, in: Großkomm. z. UWG, § 16 Rdnrn. 18 ff.; Bettinger, GRURInt 1997, 402 [416 Fußn. 86 a]; ders., CR
1998, 243).
b) Ob die Kl. sich hinsichtlich einer Verwendung des DomainNamens "shell.de" im geschäftlichen Verkehr auf ihre wie das BerGer.
festgestellt hat - überragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung "Shell" stützen kann (§§ 14 11 Nr. 3, 15 Ill
MarkenG), kann hier offen bleiben (vgl. dazu unten unter II 3 a). Denn auf Grund der vom Bekl. abgegebenen strafbewehrten
Unterlassungserklärung fehlt es - wie die Revision mit Erfolg rügt an dem für den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden
Merkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 1996, 723 = GRUR 1996, 290 [2911 = LM
H. 4/1996 § 1 UWG Nr. 701 = WRP 1996, 199 Wegfall der Wiederholungsgefahr 1; NJW"RR 1996, 554 = GRUR 1997, 379
[3801 = IM H. 5/1996 § 1 UWG Nr. 705 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr Il; NJW-RR 1998, 617 = GRUR
1998, 483 [4851 = IM H. 9/1998 § 7 UWG Nr. 8 = WRP 1998,296 - Der M.-Markt packt aus; NJW-RR 2001, 684 = GRUR 2001,
453 [4551 = LM H. 8/2001 HeilmittelwerbeG Nr. 63 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179
Weit-Vor-WinterSchluss-Verkauf). Dagegen kann nicht mit dem BerGer. eingewandt werden, die Beibehaltung der
Internet-Adresse für eine private Homepage des Bekl. und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Bekl. auch in geschäftlichen
Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend, dass es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr
auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen
oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
aus (vgl. BaumbachlHefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., UWG Einl. Rdnr. 208). Das Verhalten ist dann ausschließlich dem
privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.
2. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs: Ohne Erfolg
wendet sich die Revision dagegen, dass das BerGer. dem Bekl. die Verwendung des Domain-Namens "Shell.de" außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Kl. steht insofern ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB zu.
a) Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick
auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im Allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann gegenüber einem Handeln im
privaten Verkehr - also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG - die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des §
823 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12 BGB BGH, NJW 1998,2045 = GRUR 1998, 696 [697] =
LM H. 10/1998 § 14 MarkenG Nr. 5 Rolex-Uhr mit Diamanten).
Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwendung des Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
häufig nicht vorliegen. Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil einer
Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238 [240 f.] = LM § 12
BGB Nr. 17 - Tabu I; Teplitzky, § 16 Rdnr. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines
Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie
geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, GRUR 1976, 379 [380 f.] = WRP 1976, 102 - KSB; NJW 1998,
2045 = GRUR 1998, 696 [697] = IM H. 10/1998 § 14 MarkenG Nr. 5 - Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner, § 12 Rdnr. 246).
Diese Voraussetzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs im Allgemeinen nicht gegeben.
b) Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung "Shell" als Domain-Name in das Namensrecht der Kl.
und ihrer Muttergesellschaft eingegriffen.
aa) Lässt ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen
des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse mit der
Top-Level-Domain ".de" nur einmal vergeben werden kann. Mit Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass ein erheblicher Teil
des Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, dass in die Adresszeile der Name des gesuchten, Unternehmens als
InternetAdresse ("www.shell.de") eingegeben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1 [61 = NJW 2001,
3262 GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens als DomainNamen nur
zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens
ausgeschlossen. Ihm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten InternetNutzer auf einfache Weise Information über das
Unternehmen zu verschaffen.
bb) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung (vgl. OLG
Hamm, NJW-RR 1998,909 [910] - Krupp; OLG Köln, CR 2000, 696 - maxem.de; GRUR 2000, 798 [799] alsdorf.de; NJW-RR
1999, 622 [6231 - herzogenrath.de; OLG Brandenburg, K&R 2000, 496 [497] - luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung
(so aber OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343 [346] - ufa.de; krit. dazu Viefhues, NJW 2000, 3239 [32401). Denn eine - stets
rechtswidrige Namensleugnung würde voraussetzen, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird
(Schwerdtner, § 12 Rdnrn. 167 u. 170; Staudinger1Weickl Habermann, BGB, 12. Bearb. [1995], § 12 Rdnr. 248). Auch wenn jeder
Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an
einem solchen Bestreiten.
Anders als die Namensleugung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter
unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des
Namensträgers verletzt (vgl. B GHZ 119, 23 7 [2451 = NJW 1993, 918 =-IM H. 3/1993 § 12 BGB Nr. 59 - Universitätsemblem, m.
w. Nachw.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im Allgemeinen
vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im Allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn
der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er nicht auf der Internet-Seite des
Namensträgers gelandet ist (vgl. Schwerdtner, § 12 Rdnrn. 201 f.; Kur, in: Loewenheiml Koch, Praxis des Online-Rechts, 1998, S.
362). Ein zu einer Identitätsverwirrung führender - unbefugter Namensgebrauch ist im Übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der
Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen (Schwerdtner, § 12 Rdnr. 202; zweifelnd Bücking, Namens-
und Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdnrn. 114 u. 118). Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung
setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.
c) Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass der Bekl. selbst Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens "Shell"
daher grundsätzlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stößt die Verwendung des eigenen Namens durch den
Bekl. im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt
dazu, dass der Bekl. seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internet-Adresse verwenden darf.
aa) Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, dass an sich niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im
Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH, GRUR 1966, 623 [625] = WRP 1966, 30 - Kupferberg;
NJW 1986, 57 = GRUR 1985, 389 [3901 = WRP 1985, 210 - Familienname; BGHZ 130, 134 [148] = GRUR 1995, 754 -
Altenburger Spielkartenfabrik), und dass dies erst recht im nichtgeschäftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt
Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger
hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu
verwenden, dass diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist(vgl. BGHZ 29, 256 [263 f.] = NJW'1959, 1029 = IM § 12 BGB
Nr. 24 - ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner, § 12 Rdnr. 229). Ein derartiges Gebot zur Rücksichtnahme trifft den Namensträger
jedoch nur, wenn sein Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen,
eine Verwechslung der beiden Namensträger zu vermeiden, klar zurücktritt.
bb) Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der
Registrierung ihres Namens als InternetAdresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1 [10] =
NJW 2001, 3262 = GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de). Ihm muss sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren
Rechts unterwerfen, der feststellt, dass sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domain-Name
registriert worden ist (vgl. LG Paderborn, MMR 2000, 49). Denn im Hinblick auf die Fülle von möglichen Konfliktfällen muss es im
Allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben.
Dem Bekl. kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, dass er sich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten
Dritten (ISB) hat übertragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet - entgegen der Ansicht des BerGer. - kein Makel an, der
auch dann noch nachwirkt, wenn ein berechtigter Namensträger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist. Hätte die Kl. den
DomainNamen "Shell.de" von ISB erworben, wäre ihre Inhaberschaft genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des
Erwerbs durch den Bekl..
cc) Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, dass es nicht bei der Anwendung
der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme, dass der Bekl. für
seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Kl.
interessieren, seine Homepage aufruft.
Auf Seiten der Kl. ist zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Kennzeichen "Shell" eine überragende Bekanntheit genießt. Mit Recht
ist das BerGer. davon ausgegangen, dass ein Internet-Nutzer, der in der Adresszeile den Domain-Namen "Shell.de" eingibt,
erwartet, auf die Homepage der Kl. bzw. ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der Suche mit
Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als Internet-Adresse eingibt (vgl. BGHZ 148,1 [7f.] = NJW 2001, 3262 =
GRUR 2001,1061 - Mitwohnzentrale.de), setzt von vornherein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des
Suchergebnisses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines berühmten Unternehmens eingibt, im Allgemeinen erwarten, dass er
auf diese Weise relativ einfach an sein Ziel gelangt. Denn erfahrungsgemäß sind berühmte Unternehmen häufig unter dem eigenen
Namen im Internet präsent und können - wenn sie auf dem deutschen Markt tätig sind - unter der mit der Top-Level-Domain ".de"
gebildeten Internet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis der am Internet-Angebot der Kl.
interessierten Kunden kann auch nicht ohne weiteres darüber informiert werden, dass ihre Internet-Seiten unter einem anderen
Dornain-Nam~n als "Shell.de" zu finden sind. Die Feststellungen des BerGer. belegen im Übrigen die Annahme, dass ein Großteil
der Internet-Nutzer auf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn "Shell.de" zur Homepage des Bekl. führt: Nach der vom Bekl.
erteilten Auskunft ist der Domain-Name "shell.de" bis zum 1. 10. 1998 über 270 000 mal aufgerufen worden, während im selben
Zeitraum allenfalls 1800-mal Einblick in die Homepage des Bekl. genommen wurde. Das BerGer. hat hieraus den nahe liegenden
Schluss gezogen, dass die InternetNutzer in den restlichen Fällen eine Homepage des ShellKonzerns erwartet und diesen Pfad nicht
weiterverfolgt haben, nachdem ihnen klar geworden war, dass sie in dieser Erwartung getäuscht worden sind.
Auf der anderen Seite steht das Interesse des Bekl., seinen Nachnamen Shell ohne unterscheidende Zusätze als InternetAdresse zu
verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um den DomainNamen, also um eine
einfache, leicht zu merkende Adresse für den privaten InternetAuftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese Seiten
im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Bekl. unter "Shell.de" zu finden. Als ein
eher kleiner, homogener Benutzerkreis werden sie im Übrigen leicht über eine Änderung des Domain-Namens informiert werden
können. Mit Recht hat das BerGer. unter diesen Umständen angenommen, dass dem Bekl. zugemutet werden kann, seiner
Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen.
3. Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung: Das BerGer. hat die Verpflichtung des Bekl. zur Zahlung von
Schadensersatz wegen der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des Domain-Namens "Shell.de" und der oben
wiedergegebenen Homepage zutreffend bejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck gebracht,
dass sich dieser Anspruch, soweit er auf die berühmte Marke "Shell" gestützt ist, aus §§ 14 II Nr. 3, III Nr. 5, V, 30 III MarkenG
ergibt. Da es sich bei "Shell" daneben um ein berühmtes Unternehmenskennzeichen handelt, ist der Anspruch auch aus §§ 5 II, 15
III, IV und V MarkenG begründet.
a) Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen - hier: shell.de - ohne weiteres einer bekannten Marke oder einem
bekannten Unternehmenskennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch beeinträchtigt, dass ein
Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot verwendet. Die erforderliche Beeinträchtigung des Werbewertes des bekannten
Zeichens (vgl. BGH, NJW-RR 1987,1389 = GRUR 1987,711 [713] = LM § 823 (Ag) BGB Nr. 13 = WRP 1987, 667 Camel Tours;
NJW-RR 1990, 1127 = GRUR 1990, 711 [7131 = LM § 823 (Ai) BGB Nr. 68 - Telefonnummer 4711) liegt allerdings weniger
darin, dass auf den Streitfall bezogen - durch die Betrachtung der Homepage des Bekl. Assoziationen zum bekannten Zeichen der
Kl. geweckt werden (vgl. Bettinger, GRURInt 1997, 402 [412 f.]; Florstedt, www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 L;
Völker1Weidert, WRP 1997, 652 [6591). Denn der Werbewert des Klagezeichens "Shell" wird schon dadurch deutlich
beeinträchtigt, dass die Kl. an einer entsprechenden Verwendung ihres Zeichens als Internet-Adresse gehindert und das an ihrem
Internet-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche Fährte gelockt wird.
b) Die Beeinträchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies
gilt nicht nur für die Verwendung der in den Farben der Kl. gehaltenen Homepage, sondern auch für den Domain-Namen "shell.de".
Allerdings muss derjenige, der - wie vorliegend der Bekl. lediglich seinen bürgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht
notwendig gegenüber dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob dem
Bekl. die Verwendung seines mit dem bekannten Zeichen "Shell" identischen Namens untersagt werden kann. Diese Prüfung muss
bereits im Rahmen der §§,14 11 Nr. 3 und 15 111 MarkenG und nicht erst bei § 23 MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung
kommt im Hinblick darauf, dass die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke nicht "ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise" erfolgen darf, grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter
Kennzeichen zu (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 1344 GRUR 1999, 992 [9941 = LM H. 2/2000 § 14 MarkenG Nr. 9 - BIG PACK).
Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen kann auf die Ausführungen zur Gleichnamigkeit bei der
Verwendung im privaten Verkehr verwiesen werden (oben unter 112 c). Dem Bekl. kann es an sich nicht verwehrt werden, sich in
redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwendung
seines Namens als Internet- Adresse. Beschränkt sich die Beeinträchtigung darauf, dass das bekannte Zeichen nicht mehr als
Domain-Name verwendet werden kann, steht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung oder
Beeinträchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues, MMR 1999, 123 [125 ff.]), verbleibt es im Allgemeinen
bei der Prioritätsregel, das heißt dabei, dass der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren lassen. Wie
bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegenüberstehenden Interessen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, dass dem
Bekl. ein unterscheidender Zusatz zuzumuten gewesen wäre.
c) Die Annahme, den Bekl. treffe für sein Verhalten auch ein Verschulden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im
gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger
Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in
einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der
rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGHZ 141, 329 [345 f.] = NJW 1999, 2898 =
GRUR 1999, 923 = LM H. 9/1999 § 2 UrhG Nr. 42 -'feleInfo-CD, m. w. Nachw.).
4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des DomainNamens: Der Kl. steht kein Anspruch auf Umschreibung der
bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch - was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat - einen gegenüber der
DENIC zu erklärenden Verzicht des Bekl. auf den Domain-Namen "Shell.de" beanspruchen.
a) Das BerGer. hat der Kl. einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens "shell.de" zugebilligt. Dem kann nicht
beigetreten werden.
aa) Das BerGer. hat - in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung auf Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht
vergleichbar sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 S. 2 PatG und auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894
BGB. Dabei hat das BerGer. jedoch nicht hinreichend beachtet, dass es zwar ein absolutes Recht an einer Erfindung oder an einem
Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten
DomainNamens gibt. Dem Gesetz lässt sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domain-Namens entnehmen (vgl.
auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999, 487 [488]; Florstedt, S. 164; Fezer, § 3 MarkenG Rdnr. 351 a. E.).
bb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber einen Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung
aus § § 6 8 7 11, 6 8 1, 6 6 7 BGB oder wenn es am Vorsatz fehlt - einen Bereicherungsanspruch aus § 8 12 1 1 2. Alt. BGB
(Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl. Hackbarth, CR 1999, 384; Fezer, § 3 MarkenG Rdnr. 351) scheitert daran, dass der Eintrag
eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber
Ansprüche gegenüber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden InternetAdresse zustehen, handelt es sich bei der
Registrierung nicht unbedingt um sein Geschäft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleich
lautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487 [4881; Viefhues, NJW 2000, 3239 [3242]; OLG Frankfurt a. M., ZUM-RD
2001, 3 91 [3 92] = MMR 2001, 15 8).
cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Kl. nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich
beanspruchen (so aber Poeckljooss, in: Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30f.; Kur, S. 340f.;
Florstedt, S. 162ff.; krit. auch insoweit Ernst, MMR 1999, 487 [488]; Bücking, Rdnrn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243 [244]; OLG
Hamm, CR 1998, 241 [2431). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der Anspruchsteller unter Umständen besser
gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, dass es noch weitere
Prätendenten geben kann, die - wird das schädigende Ereignis weggedacht - vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im Übrigen
besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste
Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen so genannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein
Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlass, dessen Rangposition durch
einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen.
b) Die Kl. kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12 S. 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, dass der Bekl.
gegenüber der DENIC auf den DomainNamen "Shell.de" verzichtet. Wie oben - unter 112 b bb a. E. - dargelegt, wird das
Kennzeichenrecht der Kl. bereits durch die Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, dass der Bekl. unter "shell.de" eine
auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.
III. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Bekl. ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen
Unterlassung er sich bereits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das BerGer. der Kl. einen Anspruch auf
Umschreibung des DomainNamens eingeräumt hat. In diesem Punkt ist der Bekl. nach dem Hilfsantrag der Kl. zum Verzicht auf
den Domain-Namen zu verurteilen. Im Übrigen ist die Revision des Bekl. zurückzuweisen.
* Quelle: NJW 2002, 2032 f