© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster
abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber
metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und
Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu über-geben und ihm das
Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM. ... Die Beschwer des Beklagten liegt
unter 60.000,00 DM. Die Revision wird zugelassen....
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob sie anlässlich der Durchführung einer Auktion im Internet über den Anbieter „X.de"
einen wirksamen Vertrag über den Kauf eines Pkw geschlossen haben. Die X.de AG in Hamburg verkauft über das Internet eigene
Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt unter der
Bezeichnung "X private auktionen" auch Dritten die Möglichkeit, eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen. Vor der
Teilnahme müssen sich die Teilnehmer bei „X.de" anmelden und dabei die Anerkennung der AGB durch Doppelklick erklären.
Bereits auf der Homepage von „X.de" wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für „X.de" Verkaufsveranstaltungen (AGB)
hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen. Die AGB
lauten u.a. wie folgt:
§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen
(1) X.de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private
auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren. (5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen
der Frei-Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen
gegenüber X.de abzugeben. X.de handelt dabei als.-5 -Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die
Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von X.de im Rahmen von X auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen
angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für
den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die X.de-Website abgeben.
(3) Die Angebote sind verbindlich und unwiderruflich. Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf des übernächsten Werktages nach
dem Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes, wenn sie nicht bis dahin von X.de oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen
worden sind, § 151 Satz 2 BGB.
(5) Um eine ordnungsgemäße Durchführung von X auktionen und private auktionen sicherzustellen, ist X.de berechtigt, Angebote
ohne Angabe von Gründen, insbesondere jedoch Angebote von Teilnehmern, die
a) von X.de gemäß § 1 Abs. 3 von der Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen ausgeschlossen werden könnten oder
b) gemäß Abs. 2 kein Kaufangebot abgeben dürfen, zurückzuweisen; insofern stehen die Kaufangebote unter der auflösenden
Bedingung, dass sie von X.de nicht.-6 -innerhalb von einer Woche nach Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes zurückgewiesen werden.
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt X.de als Empfangsvertreter der anbietenden
Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot
abgegeben hat (nachfolgend auch "Antragen-der" genannt), bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der
Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 S. 1 BGB. Über die Annahme seines Vertragsantrages wird der
Antragende alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) von X.de per
e-mail unter der von ihm angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die
Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende
Teilnehmer wird von X.de vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten
Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen
e-mail-Adresse unterrichtet..
§ 6 Angebotszeitraum
(1) Angebote zum Vertragsschluss können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand von X.de festgelegten Zeitraumes
abgegeben werden ("Angebotszeitraum"). Bei private auktionen wird X.de die Wünsche des anbietenden Teilnehmers nach
Möglichkeit berücksichtigen.
(3) X.de ist berechtigt, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne
Abschluss eines Vertrages abzubrechen. ...
Der Beklagte ist BWL-Student, der im Rahmen seines Ende 1997 angemeldeten Gewerbes nach seinen Angaben ca. 20 bis 50
Neufahrzeuge als EU-Reimporte auf Kundenbestellung auf „konventionellem Wege" verkauft hat. 1999 führte er unter "X private
auktionen" eine eigene Verkaufsveranstaltung durch und bot unter dem Namen "A-Automobile" einen Neuwagen mit der Beschreibung:
"Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen Trendline, satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klimaautomatic,
Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc. ohne Zulassung, O KM".-8 -bei einem Startpreis von 10,00
DM ohne Angabe eines Mindestpreises vom 22.07.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.07.1999, 21.33 Uhr, an.
Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hatte im Autohandel einen Listenpreis von ca. 57.000,00 DM. Innerhalb der
Bieterzeit gab der Kläger als 963ster und letzter Bieter online ein Gebot über 26.350,00 DM ab. Am 27.07.1999 um 21.54 Uhr
erhielt er von „X.de" per e-mail die Nachricht, dass er "bei X private (...) für 26.350,00 DM den Zuschlag bei der Auktion von
A-Automobile mit dem Titel VW Passat Variant TDI 110 PS - Neuwagen (Auktions-Nr.: 174124) erhalten" habe. Neben der
Beglückwünschung zum erhaltenen Zuschlag wies „X.de" den Kläger unter Angabe der e-mail-Adresse und Telefon-/Fax-Nummer
des Beklagten darauf hin, "sich mit A-Automobile in Verbindung (zu setzen), um Versand und Bezahlung schnell und einfach zu regeln".
Daraufhin nahm der Kläger am 28. und 29.07.1999 jeweils telefonisch Kontakt mit dem Beklagten auf. Im Rahmen dieser
Telefonate lehnte der Beklagte die Lieferung des von ihm angebotenen Fahrzeuges zu dem vom Kläger gebotenen Kaufpreis i.H.v.
26.350,00 DM ab. Ebenso lehnte der Beklagte dies auch im vorprozessualen Anwaltsschriftwechsel ab und erklärte unter dem
6.8.1999, dass "eine etwaig auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegebene Willenserklärung (...) gemäß § 119 BGB angefochten" werde.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, da
der Beklagte als anbietender Teilnehmer bei "private auktionen" im Hinblick auf § 5 Abs. 4 der AGB durch die Aufnahme des von
ihm angebotenen Fahrzeuges auf den Internetseiten von.-9 -„ X.de" ein bindendes Vertragsangebot abgegeben habe, welches
seinerseits durch die online erklärte Abgabe des höchsten Gebotes innerhalb des vorgesehenen Bieterzeitraumes angenommen
worden sei.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe:
satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik,
Technik-und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und
ihm das Eigentum an diesem PKW zu verbindliche-schaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM. Der Beklagte hat
beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Zum einen seien die AGB nicht anzuwenden, zum
anderen stelle die Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im Internet lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar.
Eine Annahmeerklärung des vom Kläger mit einem Preis von 26.350,00 DM abgegebenen Angebotes sei durch ihn, den Beklagten,
nicht erfolgt. Im übrigen habe er eine etwaig abgegebene Willenserklärung angefochten, da er irrtümlich anstelle des beabsichtigten
Startpreises von 10.000,00 DM nur 10,00 DM angegeben gehabt habe. Schließlich habe er mit dem Kläger anlässlich eines
Telefongesprächs eine Vertragsaufhebung vereinbart.
Das Landgericht hat die Klage mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 21.01.2000 (GA 139 - 156) in Gestalt des
Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2000 (GA 179) abgewiesen. Dabei hat es seine Entscheidung im wesentlichen auf die
Erwägung gestützt, dass bei der gebotenen Auslegung angesichts des unter Einstandspreis des Beklagten liegenden Gebotes des
Klägers eine wirksame antizipierte Annahmeerklärung des Beklagten nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die maßgeblichen
Bewertungskriterien unzutreffend gewichtet und daher zu Unrecht das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen
ihm und dem Beklagten verneint. So würden derzeit weltweit über Auktionen monatlich hunderttausende von Gegenständen sowohl
von Privaten als auch "business to business" veräußert. Dabei habe sich das Internet zwischenzeitlich als attraktive Plattform zum
Handel und zum Absatz von Produkten über Auktionen erwiesen, wobei sich die streitgegenständliche Art der Auktion, die sich
rechtlich als Verkauf gegen Höchstgebot unter zeitlicher Limitierung mit Bestimmung des Preises durch den zeitlich letzten Bieter
dar-stelle, internetspezifisch etabliert habe. Die zeitliche Begrenzung der Veranstaltung und vom Verkäufer vorgegebene
"Schrittweiten", Startpreise mit/ohne Angabe eines Mindestpreises schafften für die potentiellen Erwerber aleatorische Kaufreize,
welche von den Anbietern bewusst ausgenutzt würden. So hätten Untersuchungen ergeben, dass der größte Teil der online
angebotenen Waren zu deutlich höheren Preisen verkauft worden sei, als die Marklage sich „offline" dargestellt habe. Soweit
gewerbliche Unternehmen - wie der Beklagte - online auf Auktionen Waren anböten, versprächen sie sich häufig durch besonders
günstige Angebote i.S.v. "Lockvogelangeboten" einen besonderen Werbeeffekt. Das System der Online-Auktionen der vorliegenden
Art basiere auf Rechtssicherheit, nämlich darauf, dass der letzte Bieter dahingehend abgesichert sei, dass er den angebotenen
Kaufgegenstand zu dem von ihm gebotenen Preis auch erhalte. Hinsichtlich der rechtstechnischen Gestaltung der AGB durch
„X.de" sowie vergleichbare Anbieter existiere eine durch Online-Auktionen millionenfach statuierte Verkehrssitte dahin, dass - wie
Verkäufer und Käufer weltweit wüssten - der Kauf zu dem Gebot des zeitlich letzten Bieters verbindlich zustande komme und somit
vom Anbieter in jedem Fall angenommen werde. Die aufgrund der AGB des Plattformbetreibers jeweils zwischen den Kaufparteien
verbindlich vereinbarten Bedingungen von „X.de" sähen rechtstechnisch gestaltend - wie vorliegend und generell bei allen
Betreibern in ähnlicher Form - Regelungen vor, die das verbindliche Zustandekommen des Vertrages zum letzten Gebot sicherten.
Im Verhältnis der Parteien zueinander seien die Regelungen des AGB - Gesetzes nicht anwendbar, da beide übereinstimmend
gegenüber „X.de" erklärt hätten, zu deren Bedingungen abschließen zu wollen. Dass im Verhältnis der Parteien zu „X.de" eine
wirksame Einbeziehungsvereinbarung getroffen worden sei, habe die Kammer zutreffend festgestellt. Darüber hinaus werde
unabhängig von der Vereinbarung der AGB unter Ziff. 7 der Website "X.de" (GA 37) u.a. die ausdrückliche Zusicherung des
Verkäufers aufgenommen, dass er "bereits zu diesem Zeitpunkt (...) die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen
Kaufangebotes (erkläre)" und sich "mit diesen Vorbedingungen (...) einverstanden (erkläre)". Diese bestätigende Erklärung müsse
vom im Netz agierenden Verkäufer - durch Klick - ausdrücklich bestätigt werden. Das Risiko des Verkäufers gegen Höchstgebot
werde regelmäßig - wie auch vorliegend - dadurch minimiert, dass er eigen-verantwortlich die Annahmeerklärung zum höchsten
Gebot durch Festsetzung eines Startpreises, eines Mindestpreises, der Angabe der "Schrittweiten" bzw. der Bietungsschritte steuern
könne, wobei seitens "X" folgender Hinweis erfolge: "Wenn Sie z.B. Ihr Auto versteigern, wählen sie natürlich höhere
Schrittweiten, als wenn Sie nur einen Hamsterkäfig versteigern."
Gehe man vom Text der AGB und der Zusicherung aus, habe der Beklagte antizipiert - rechtlich zulässig - seine Annahmeerklärung
hinsichtlich des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes innerhalb des Auktionszeitraumes abgegeben. Dieses letzte Angebot
sei unstreitig von ihm, dem Kläger, in Höhe von 26.350,00 DM abgegeben worden, so dass der Vertrag auf dieser Basis
abgeschlossen worden sei. Es sei allerdings ebenso denkbar, in der vorweggenommenen Annahmeerklärung ein bindendes Angebot
zum Verkauf durch den Beklagten zu sehen, welches von ihm, dem Kläger, mit seinem letzten "Gebot" angenommen worden sei.
Letztlich wirke sich die antizipierte Annahmeerklärung wie ein bindendes Angebot des Verkäufers aus. Werte man die Erklärung
des Beklagten in diesem Sinne, so habe er ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis als verbindliche Publikumsofferte
abgegeben. Auch hinsichtlich des Kaufpreises sei dieses Angebot genau konkretisiert, da die Parteienvereinbarung, soweit sie den
Betrag nicht ausdrücklich nenne, ein nach objektiven Merkmalen ablaufendes Verfahren der Preisbestimmung festlege oder die
Bestimmung einem Dritten überlasse. Denn vorliegend sei das Angebot des Beklagten nach der vereinbarten X-Auktions-Regel
durch den höchsten Preis des zeitlich letzten Bieters unter Berücksichtigung der festgelegten Frist bestimmt. Soweit die Kammer
gemeint habe, die Erklärung des Beklagten decke nicht den Erklärungsinhalt, dass dieser ein Vertragsangebot zum Preise von
26.350,00 DM akzeptiere, der unter dem Ein-kaufspreis des Beklagten liege, sei das nicht tragfähig. Die Erklärung des Beklagten -
gleichgültig, ob man sie als Angebot oder antizipierte Annahme werte - sei eindeutig und nicht der Auslegung fähig. Der Beklagte
habe unter Zugrundelegung der vereinbarten AGB und der übrigen - plattformbedingten - Erklärungen erklärt, dass er einen
Vertragsschluss zu dem zeitlich durch die Auktion befristeten letzten höchsten Gebot des jeweiligen Bieters verbindlich akzeptiere.
Er habe erklärt, dass er - ohne sonstige zusätzliche Bedingungen - das höchste Gebot des zeitlich letz-ten Bieters für den
Vertragsschluss als verbindlich erachte. Entgegen der Ansicht der Kammer habe es insoweit keiner weiteren Preisbestimmung
bedurft, denn die Preisbestimmung durch das zeitlich letzte Angebot sei gerade das Charakteristische des Vertrages gegen
Höchstgebot und damit der Online-Auktion. Aber auch dann, wenn man die Erklärung des Beklagten für auslegungsfähig erachten
wollte, wäre das Ergebnis des Landgerichts nicht haltbar.
Maßgeblich für eine Auslegung der Erklärung des Beklagten sei seine, des Klägers, verständige Sicht als Erklärungsempfänger.
Maßgeblich sei somit, wie er, der Kläger, nach Treu und Glauben die Erklärung des Beklagten habe verstehen dürfen. Bedeutsam
seien hier der Sinn und Zweck von Online-Auktionen. Er bestehe darin, für den potentiellen Bieter die Sicherheit zu geben, dass er
den angebotenen Kaufgegenstand tatsächlich auch zu dem Preis seines höchsten abgegebenen Kaufangebotes - beziehungsweise der
Annahmeerklärung - erhalte. Ebenso werde durch die AGB als Vertragsbasis gesichert, dass der Verkäufer verbindlich auch
gegenüber dem Käufer des zeitlich letzten Gebotes seinen Kaufpreis- und Abnahmeanspruch durchsetzen könne. Es solle also ein
für beide Seiten bindender Vertrag zum höchsten Gebot zustande kommen. Der Verkäufer werde insoweit maßgeblich durch § 4 (1)
AGB und dadurch gesichert, dass „X.de" nach § 4 (7) AGB als Empfangsvertreter für die Willenserklärung des Käufers fungiere.
Sämtliche dieser aufgezeigten Umstände seien beiden Parteien bei der Online-Auktion - auch als Verkehrssitte - bekannt gewesen
und deshalb bei der Auslegung maßgeblich heranzuziehen. Hierauf basierend bestehe auf der einen Seite für den Käufer die Chance,
einen Kaufgegenstand weit unter Marktpreisen - sogar unter Einstandspreisen - zu erhalten, andererseits für den Verkäufer - die
häufig eher wahrscheinliche - Konstellation, einen Kaufgegenstand weit über marktgerechten Preisen im Internet absetzen zu
können. Anders als die Kammer gemeint habe, gingen potentielle Käufer im "Online-Markt" davon aus, dass Waren besonders
günstig als "Lockvogelangebote" angeboten würden. Entscheidend sei darüber hinaus, dass der Beklagte die Möglichkeit gehabt
habe, u.a. durch ein Preislimit sein wirtschaftliches Risiko zu minimieren. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Unstreitig habe
der Beklagte den Startpreis auf 10,00 DM festgelegt und einen Mindestpreis nicht angegeben. Weiterhin seien die "Schrittweiten"
mit 50,00 DM festgelegt worden. Ein verständiger Empfänger der Erklärungen des Beklagten, der die oben aufgezeigten
Gesamtumstände kenne, könne die fehlenden Angaben des Beklagten zur Kaufpreisfestlegung - als Risikominimierung des
Verkäufers - nur dahin werten, dass der Beklagte als Verkäufer - da keine zusätzlichen preisbestimmenden Parameter von ihm
eingegeben worden seien -bedingungslos bereit gewesen sei, "ohne Limit" das zeitlich letzte Angebot zum höchsten Preis als
verbindlich für den Abschluss des Kaufvertrages gegen sich gelten zu lassen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Pkw, Fabrikat
VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline,
Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige
Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von
26.350,00 DM, sowie hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.650,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1999 zu
zahlen.
Der Beklagte, der sich auf den Hilfsantrag nicht eingelassen hat, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein
gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor: Er bestreite mit Nichtwissen, dass sämtliche AGB von Online-Plattformen der
vorliegenden Art ebenso wie die von "X.de" gestaltet seien und insoweit eine durch Online-Auktionen millionenfach statuierte
Verkehrssitte dahingehend existiere, dass der Kauf zum Gebot des zeitlich letzten Bieters verbindlich zustande komme und somit
vom Anbieter in jedem Fall verbindlich angenommen werde. Auf diese Behauptung komme es aber gar nicht an, da sich das
Zustandekommen eines Vertrages nur nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften richte. Soweit der Kläger geltend mache,
dass das System von Online-Auktionen der vorliegenden Art auf Rechtssicherheit basiere, verkenne er, dass Rechtssicherheit nur
durch die Anwendung der Gesetze, nicht aber von für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen
gewährleistet werde. Er, der Beklagte, habe auch kein "Lockvogelangebot" zu Werbezwecken abgegeben. Ferner vertrete er die
Ansicht, dass die AGB von "X" zwischen ihm und dem Kläger nicht verbindlich vereinbart worden seien. Zum einen beruhe dies
darauf, dass nicht der Kläger und/oder er, der Beklagte, der Verwender der AGB seien, sondern ausschließlich "X" und somit die
AGB gemäß §§ 1, 2 AGBG auch nur Bestandteil eines Vertrages zwischen "X" und dem Beklagten bzw. "X" und dem Kläger
hätten werden können. Dass der Verwender von AGB mit ihnen das Zustandekommen eines Vertrages zwischen Dritten, d.h. den
Vertragsparteien, die nicht Verwender der AGB und die andere Vertragspartei i.S.d.§1 I AGBG seien, regeln könne, sei weder im
AGBG noch in
anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Eine Erklärung, dass im Verhältnis zwischen den Parteien die AGB von "X"
verbindlich sein sollten, habe er, der Beklagte, weder gegenüber dem Kläger noch der Kläger gegenüber ihm, dem Beklagten,
abgegeben. Auf die Frage, ob jeder Teilnehmer davon ausgehen müsse/dürfe, dass der jeweils andere Teilnehmer den Inhalt der
AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert habe, komme es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf die Regelung in §
3 Ziff. (5) und § 4 Ziff. (7) der AGB, wonach "X" als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer bzw. als Empfangsvertreter der
anbietenden Teilnehmer handele. Denn diese Regelungen bezögen sich nicht auf die - fehlenden -Erklärungen der Parteien, dass im
Verhältnis zwischen ihnen die AGB von "X" verbindlich sein sollen. Die Bestellung als Empfangsvertreter beider Parteien verstoße
im übrigen gegen § 181 BGB. Ferner werde den Erfordernissen des § 2 I AGBG dadurch nicht genügt, dass die Teilnehmer durch
zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen können. Zudem seien die AGB von "X" im Hinblick auf
das AGBG unwirksam. Soweit es die in § 1 der AGB geregelte Zulassung angehe, prüfe "X" lediglich, ob eine e-mail-Adresse
vorhanden sei. Da e-mail- Adressen überall erhältlich seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Teilnehmer ihre wahre
Identität oder Anmeldung fingierten. Ob abgegebene Kaufangebote verbindlich seien, wie dies in § 4 Ziff. (3) der AGB bestimmt sei,
lasse sich nicht feststellen, zumal jeder Teilnehmer berechtigt sei, seine Anmeldung jederzeit schriftlich zurückzunehmen, § 1 Ziff.
(5) AGB. Außerdem habe sich "X" in § 4 Ziff. (5) AGB vorbehalten, Angebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen und von
diesem Recht sogar noch innerhalb einer Woche nach dem Ende des Ange-botszeitraumes Gebrauch zu machen. Der dafür
angeführte Grund, eine ordnungsgemäße Durchführung der Auktionen sicherzustellen, könne damit aber gerade nicht erreicht
werden. Schließlich sei die Bestimmung, dass die Kaufangebote verbindlich seien, weder damit vereinbar, dass das höhere bzw.
höchste Angebot den Vorrang genießen soll, § 5 Ziff. (2) AGB, noch mit der Berechtigung von "X", den Angebotszeitraum nach
eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluß eines Vertrages abzubrechen, § 6 Ziff. (3)
der AGB. Da keiner der Teilnehmer wisse, ob und ggf. in welcher Weise "X" von diesem Recht Gebrauch mache, handele es sich
jedenfalls insoweit um ein "Glücksspiel", das eine - analoge -Anwendung von § 762 I BGB rechtfertige. Inzwischen sei "X", soviel
er, der Beklagte, wisse, dazu übergegangen, bei Auktionen betreffend den Verkauf eines Pkw die Angebotszeit zu verlängern, wenn
das in der zunächst vorgesehenen Angebotszeit zuletzt abgegebene Kaufangebot noch unangemessen niedrig gewesen sei. Aus den
dargelegten Gründen ergebe sich auch die Unwirksamkeit der Regelung des § 5 Ziff. (4) AGB, insbesondere weil der Beklagte
danach bereits mit der Freischaltung keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auf die Auktion in irgendeiner Weise Einfluß zu nehmen,
es andererseits aber im Belieben bzw. nicht nachprüfbaren Ermessen von "X" stehe, ob es zu einem höchsten wirksam abgegebenen
Kaufangebot und damit zum Abschluß eines Kaufvertrages komme. Den von "X" vorgegebenen AGB zufolge sei es letztlich der
Kläger gewesen, der den Kaufpreis bestimmt habe. Für diese Leistungsbestimmung gelte § 315 BGB. Der vom Kläger bestimmte
Kaufpreis entspreche aber nicht der Billigkeit, so dass die vom Kläger getroffenen Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB
unverbindlich sei.
Schließlich berufe er, der Beklagte, sich auf die von ihm mit Schreiben vom 06.08.1999 erklärte Anfechtung und mache geltend, mit
dem Kläger eine Aufhebung des vermeintlich abgeschlossenen Kaufvertrages vereinbart zu haben. Dem Angebot im Internet habe
ein bestimmter Pkw, den er, der Beklagte, zunächst für einen anderen Kunden, der später „abgesprungen" sei, bestellt gehabt habe,
zu Grunde gelegen, den er kurze Zeit nach Ende der Internetauktion an einen Dritten zum Einkaufspreis veräußert habe. Die
Beschaffung eines Neufahrzeuges mit den angebotenen Ausstattungsmerkmalen sei ihm nicht mehr möglich, da VW das Fahrzeug
nicht mehr mit dem angebotenem 110 PS-TDI-Motor, sondern mit einem stärkeren Aggregat herstelle. Der Senat hat die Parteien
gemäß § 141 ZPO persönlich ange-hört. ...
Entscheidungsgründe: A. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
einen Anspruch auf Lieferung eines PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) mit den
im Tenor genannten Ausstattungsmerkmalen Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Pkw des beschriebenen Typs zu einem Kaufpreis von 26.350,00 DM durch Angebot und Annahme - via Internet - geschlossen.. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass Rechtsgeschäfte im Internet den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts folgen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage,
§ 145, Rn. 6 ff.), so dass es für den wirksamen Abschluss des Kaufvertrages eines Angebots und einer entsprechenden Annahme
bedurfte, §§ 145 ff. BGB. Diese Erklärungen konnten rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben werden (Ernst,
NJW-CoR 1997, 165).
1. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts neigt der Senat dazu, in der Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten
für die hier streitige Auktion nicht lediglich eine „invitatio ad offerendum", sondern bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf
Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages zu sehen.
a) Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, sind bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen (auch) die AGB von
„X.de" zu berücksichtigen.
(1) Diese wurden von den Parteien gegenüber „X.de" wirksam i.S.d. § 2 AGBG einbezogen, da die Teilnehmer bereits auf der
Startseite sowie nochmals bei der Anmeldung bei „X.de" auf die AGB hingewiesen werden und die Bestimmungen sowohl online
eingesehen als auch in druckgerechter Form von den Teilnehmern abgerufen werden können. Damit ist den Anforderungen des § 2
AGBG Genüge getan, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat (so auch: Ulrici, JuS 2000, 947, 948; Ernst, NJW-CoR 1997, 165,
167).
Da die Anerkennung der AGB für alle Teilnehmer zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen von „X.de" ist,
durfte und mußte jeder Teilnehmer von einer entsprechenden Anerkennung der Bedingungen durch alle anderen Teilnehmer
ausgehen. So haben die Parteien auch übereinstimmend jeweils gegenüber „X.de" erklärt, dass sie im Verhältnis
Antragender/Annehmender zu den Bedingungen von „X.de" kontrahieren wollen.
Soweit diese Bedingungen Regelungen hinsichtlich des Vertragsschlusses unter den Teilnehmern enthielten, mußte und durfte daher
jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizontes davon ausgehen, dass den abgegebenen
Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert zukommt.
(2) Auf eine wirksame Einbeziehung der Bestimmungen nach § 2 AGBG im Verhältnis der Parteien zueinander kommt es dabei
nicht an. Denn bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich, bezogen auf die Parteien, nicht um AGB i.S.d. §§ 1 ff. AGBG, da
keiner von beiden Vertragsparteien Verwender der AGB ist; diese sind vielmehr von einem Dritten, nämlich dem Unternehmen
„X.de", das die Plattform für die Auktion anbietet, zur Voraussetzung der Teilnahme an dem System gemacht worden. Darauf, dass
Vertragsbedingungen „gestellt" sein müssen, um als AGB im Sinne der §§ 1 ff. AGBG zu gelten, kann angesichts der eindeutigen
gesetzlichen Regelung - entgegen der von Wiebe.(MMR 2000, 323, 325) vertretenen Auffassung - insbesondere auch nicht unter
Hinweis auf ein "berechtigtes Interesse aller Beteiligten an einer einheitlichen Marktordnung" im Verhältnis "Verkäufer/Käufer"
verzichtet werden.
Ebensowenig kommt es bei der Auslegung des Erklärungsverhaltens der Parteien auf die Frage der Wirksamkeit der Klauseln im
Verhältnis zu „X.de" an, da beide Parteien die Regelungen unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung anerkannt haben und
damit als Erklärungsempfänger die daraufhin abgegebenen Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen verstehen mußten.
(3) Damit bilden die AGB von „X.de" die Auslegungsgrundlage, wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. „X.de" gemäß §
166 Abs. 1 BGB als nach § 3 (5) und § 4 (7) der AGB jeweils i.S.v. § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB bevollmächtigter Empfangsvertreter
die jeweilig abgegebenen Erklärungen der Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durften. Zwar regelt § 3 (1)
AGB, dass „X.de" den Teilnehmern ermöglicht, Gegenstände, die im Rahmen von „private auktionen" verkauft werden sollen, auf
Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren, was für eine bloße „invitatio ad offerendum" spricht. Im übrigen regeln die §§ 3 (4), 4
(1), 4 (4), 4 (7), 5 (1) der AGB, dass das Kaufangebot von den Bietern abgegeben wird und der Verkäufer nach § 5 (4) AGB durch
das Freischalten der Angebotsseite antizipiert die Annahme des letzten innerhalb der Bietzeit wirksam abgegebenen Gebots erklärt.
Dabei handelt es sich aber rechtlich um „Falschbezeichnungen" („falsa demonstratio"). Denn die Freischaltung der Angebotsseite
erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle Voraussetzungen eines Angebotes i.S.d. § 145 BGB.
So ist unter einem Angebot i.S.d. § 145 BGB jede mit Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung zu verstehen, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, dessen Gegenstand und Inhalt in der Erklärung
hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, wobei eine ausreichende Bestimmbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Anbietende die
Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Angebotsempfänger überlässt (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn. 1 f.
m.w.N.). Kennzeichnend für das Angebot ist dabei, dass dieses der Annahme i.d.R. zeitlich vorangeht (Palandt-Heinrichs Einf. v. §
145 Rn. 4). Aus § 5 (4) der AGB ergibt sich sinngemäß, dass die Freischaltung der Angebotsseite die rechtlich verbindliche
Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages über den angebotenen Gegenstand enthält. Die allgemeine Erwägung, die im Zweifel
für die Annahme einer unverbindlichen „invitatio ad offerendum" spricht, dass nämlich der in seinen Kapazitäten eingeschränkte
Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wolle, um nicht gegenüber allen potentiellen Auktionsteilnehmern
rechtlich verpflichtet zu sein, greift nicht ein, da das Angebot insoweit beschränkt ist, als es gemäß § 5 der AGB nur durch das am
Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen werden konnte.
Diese Erklärung ist auch hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Denn neben der
bestimmten Angabe des Kaufgegenstandes sind durch die AGB von „X.de" sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis
hinreichend bestimmbar. So ergibt sich aus dem durch die AGB von „X.de" festgelegten Auktionsablauf der Vertragspartner als der
letzte Bieter innerhalb der vorgesehenen Bietzeit. Ebenso ist die Erklärung des Beklagten hinsichtlich des Kaufpreises im Hinblick
auf die Regelung in den AGB, dass der Kaufpreis im Rahmen des Auktionsverfahrens durch das gegenseitige Überbieten durch die
Bieter bis zum Ablauf des festgelegten Auktionszeitraumes bestimmt wird, hinreichend bestimmbar.
Die Bezeichnung als vorweggenommene bindende Annahmeerklärung ist somit lediglich eine „Falschbenennung" einer tatsächlich
auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung, die alle Voraussetzungen eines Angebotes erfüllt. Das auf dieses Angebot
erfolgte höchste Gebot des Klägers stellt danach dessen Annahme dar.
(4) Auch unter dem Gesichtspunkt der „AGB-Kontrolle" bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der auf §5 (4) AGB
beruhenden Erklärung.
(a) Das folgt schon daraus, dass die Regelungen im Verhältnis der Parteien zueinander, wie ausgeführt, nicht der Kontrolle nach
dem AGB - Gesetz unterliegen, da keine der Parteien Verwender i.S.d. § 1 AGBG ist, d.h. die Bestimmungen von keiner der
Parteien der anderen i.S.d. § 1 AGBG „gestellt" wurden. Auch aus der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen der Teilnehmer bei
„X.de" per Login mit Benutzername und Paßwort unter Anerkennung der Bedingungen kann auf ein "Stellen" i.S.d. § 2.-26 -AGBG
nicht geschlossen werden, da die Anmeldungsreihenfolge rein zufällig ist.
(b) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht des Senats - auch zwischen den Parteien von einer Anwendbarkeit des AGBG
ausginge, neigt der Senat dazu, nach der Interessenlage (allein) den anbietenden Teilnehmer (Beklagten) als Verwender i.S.d. § 1
AGBG anzusehen (so wohl auch Wilmer, NJW-CoR 2000, 94, 99). Denn der Verkäufer bedient sich des von „X.de" bereitgestellten
Verkaufsportals, um unter Anerkennung und Geltung der dortigen AGB seine Ware an potentielle Bieter zu verkaufen. Insoweit
macht er sich deren AGB, zumindest soweit sie Modalitäten des Kaufvertragsabschlusses vorsehen, zu eigen. Unabhängig vom
Zeitpunkt des Login fungiert er dabei als Initiator des Verkaufs, da es nur durch seine Teilnahme am System überhaupt zum
Abschluss eines Kaufvertrages - mit welchem Käufer
auch immer - über den von ihm angebotenen Gegenstand kommen kann. Als Verwender unterfiele der Beklagte im Verhältnis zum
Bieter (Kläger) aber nicht dem Schutzzweck des AGBG.
(c) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht des Senates - den Käufer als Verwender ansähe, so verstieße die Bestimmung des
§ 5 (4) AGB weder gegen § 10 Abs. 5 AGBG noch gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. § 10 Nr. 5 AGBG wäre wegen § 24 Nr. 1
AGBG schon nicht anwendbar, weil der Beklagte, der nach seinen Angaben seit Anmeldung des Gewerbes Ende 1997
nebenberuflich ca. 20 bis 50 EU Reimporte auf Kundenbestellung durchführte, als „Unternehmer" im Sinne des § 24 Nr. 1 AGBG
anzusehen ist. Ohnedies läge auch kein Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG vor, da die Klausel keine Erklärungsfiktion aufstellt,
sondern i.V.m. § 4 Abs. 5 AGB nur die Verpflichtung beinhaltet, mit der Freischaltung der Angebotsseite die rechtsverbindliche
Erklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben (vgl. auch Wiebe, MMR 2000, 284).
Ebensowenig läge ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 S. 1 AGBG - wegen Abweichung vom Leitbild des § 156 BGB - vor. Eine
unangemessenene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders könnte nämlich nicht angenommen werden (so auch: Anm.
Wiebe, MMR 2000, 284, 286; Ulrici, JuS 2000, 947, 949; Wilkens, DB 2000, 666, 668). So spräche zwar die vom LG zutreffend
angeführte Unausgereiftheit des Verfahrens, wonach ein "Ausbieten" aufgrund des begrenzten Zeitraumes und der kleinen
Bietschritte u.U. nicht möglich sei und die Bieter in Kenntnis des festgelegten Zeitraumes u.U. bis zum Ende zögerten, um erst in
der Schlussphase zu bieten, für eine Unangemessenheit. Denn in derartigen Fällen besteht wegen des Fehlens eines Auktionators
i.S.d. § 156 BGB grds. nicht die Möglichkeit, die Auktion situationsbedingt zu verlängern, um auf diese Weise für den anbietenden
Teil einen günstigen Vertragsabschluss zu erreichen. § 6 Abs. 3 der AGB sieht zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit für
„X.de" vor, von dieser ist aber vorliegend kein Gebrauch gemacht worden.
Gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung spräche aber entscheidend, dass der anbietenden Teilnehmer den
Verlauf der Auktion durch die Angabe eines Mindest- und Startpreises, der Größe der Bietschritte sowie des Bietzeitraum
nachhaltig beeinflussen und sein Risiko damit in Grenzen halten kann. Im übrigen ist allgemein bekannt, dass es sich bei Auktionen
um risikoreiche Transaktionsformen handelt. So geht der anbietende Teilnehmer dieses Risiko bewusst ein, um gleichsam die
Chance wahrzunehmen, durch die Preisbestimmung mittels des gegenseitigen Überbietens der Bieter einen guten Preis zu erlangen,
der möglicherweise sogar über dem Marktpreis liegt. Dass sich diese Chance u.U. nicht realisiert, liegt in der Natur der Auktion. Im
übrigen bietet erst die Verfahrensgestaltung ohne Auktionator die Möglichkeit, den Angebotszeitraum auf mehrere Wochen
auszudehnen, was die einzelne Warenpräsentation für einen wesentlich größeren Personenkreis zugänglich macht und somit in der
Regel die Erzielung eines angemessenen Preises sicherstellt (Anm. Wilkens DB 2000, 666, 668).
(d) Soweit der Beklagte geltend macht, dass sich Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Angebote wegen
des Zulassungsverfahrens nach § 1 der AGB und der Rücknahmemöglichkeit der Anmeldung nach § 4 (3) der AGB ergäben, kann
dies allenfalls die Wirksamkeit dieser Regelungen berühren, nicht jedoch die des § 5 (4) der AGB. Gleiches gilt hinsichtlich der
Bedenken bezüglich § 4 (5)der AGB.
b) Im übrigen hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass bei der Auslegung einer Erklärung neben dem Wortlaut auch außer
halb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes miteinzubeziehen sind
(Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 133 Rn. 15 m.w.N.).
(1) Der Senat kann allerdings der Kammer, die ausgeführt hat, dass diese Begleitumstände gegen die Annahme einer auf Abschluss
eines Kaufvertrages unter dem Einstandspreis gerichteten Erklärung sprächen, nicht folgen. Die Kammer hat gemeint, der Kläger
habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte die Auktion als Werbeveranstaltung habe nutzen wollen und
Vermögenseinbußen durch einen Verkauf des Pkw unter dem Einkaufspreis einkalkuliert habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass
der Beklagte als Verkaufsplattform gerade eine Internetauktion benutzt hat und den Pkw nicht zu einem Festpreis, sondern mit
einem Startpreis von lediglich 10,00 DM anbot, was ihm die potentielle Möglichkeit verschaffte, einen größeren Bieterkreis zu
erreichen. Die vom Beklagten gewählte Verkaufsform spricht daher für eine auf Abschluss eines Kaufvertrages über den Pkw zu
jedem Kaufpreis oberhalb des Startpreises gerichtete Willenserklärung (so auch Ulrici, JuS 2000, 947, 949). Entgegen den
Ausführungen des Landgerichts ist also aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, der Kenntnis von der Möglichkeit der
Festsetzung eines (weit höheren) Mindestgebotes hat, auf den Willen des Erklärenden zu schließen, mit jedem Gebot über dem
festgelegten Startpreis einverstanden zu sein, selbst wenn dieses noch so niedrig liegt (so auch Ulrici, JuS 2000, 947, 950). Der
geheim gehaltene Wille, den Pkw erst ab Erreichen des Einkaufspreises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich. Das
Risiko, den Pkw möglicherweise lediglich für wenige hundert DM „zum Schleuderpreis" verkaufen zu müssen, kann der Verkäufer
durch die Angabe eines entsprechend hohen Mindestgebotes gerade vermeiden. Macht er dies nicht, so ist bei verständiger
Würdigung anzunehmen, dass er aus Marketing- oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf zu
nehmen bereit ist.
Auch der Umstand, dass der Anbieter nach Freischaltung der Angebotsseite keinerlei Korrekturmöglichkeit mehr hat, vermag keine
andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden dieser Umstand bei Bestätigung seiner Angaben gegenüber „X.de"
erkennbar war. Nimmt er die der Freischaltung zeitlich vorgelagerten Korrekturmöglichkeiten nicht wahr, so geschieht dies auf sein Risiko.
(2) Eine Beschränkung der Erklärung des Beklagten auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt auch nicht dem Rechtsgedanken des
§ 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung hinsichtlich der Leistungsbestimmung - nämlich durch
Bieterwettstreit - getroffen haben und somit ein Zweifelsfall i.S.d. § 315 BGB nicht vorliegt. Die Leistungsbestimmung wurde
angesichts der Festlegung von Startpreis und Bieterschritten auch nicht in das Belieben des Klägers gestellt.
(3) Es entspricht vielmehr dem Prinzip der Privatautonomie, dass denjenigen, der sich in Anbetracht der mit Auktionen verbundenen
Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet, auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen.
So darf der privatautonom erklärte Wille nicht - wie vom LG im Ergebnis vorgenommen - durch den "vernünftigen" Willen ersetzt
werden („Es gibt ihn doch, den gerechten Preis", Anm. Wiebe, MMR 2000, 284), denn die Privatautonomie gestattet - in den hier
nicht tangierten Grenzen der §§ 134, 138 BGB - auch (ganz) unvernünftiges Verhalten.
2. Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht des Senates in der Freischaltung der Angebotsseite kein Angebot i.S.d. § 145 BGB
sähe, so stellte es in jedem Fall eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des in diesem Fall durch den letzten Bieter - hier des
Klägers - im Angebotszeitraum wirksam abgegebenen Angebots dar. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass keine grundsätzlichen
Bedenken bezüglich der Zulässigkeit einer derartigen antizipierten Annahme bestehen. Dies folgt aus dem Grundsatz der
Privatautonomie und der damit verbundenen Freiheit, Risiken einzugehen.
3. Die Erklärungen sind den Parteien jeweils dergestalt zugegangen, dass „X.de" von den Parteien durch wirksame Anerkennung der
AGB als Empfangsvertreter bezüglich der Erklärungen in §§ 3 (5), 4 (7) der AGB bevollmächtigt wurde. Wie das LG zutreffend
ausgeführt hat, haben die Parteien im Verhältnis zu „X.de" die AGB i.S.d. § 2 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen (s.o.), so
dass eine Bevollmächtigung i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem Vertreter erfolgt ist.
Die Bestellung von „X.de" zum Empfangsvertreter beider Parteien verstößt auch nicht gegen § 181 BGB. Unabhängig von der
Frage, ob die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auf den Empfangsvertreter überhaupt anwendbar ist, ist die Doppelvertretung in
jedem Fall als gestattet i.S.d. § 181 BGB anzusehen, da sie jeweils in Kenntnis der Bestellung durch die andere Partei erfolgte.
II. 1. Die Willenserklärung des Beklagten ist nicht durch Anfechtung nach §§ 119, 142 Abs. 1 BGB untergegangen.
a) Insoweit fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Ein vom Beklagten geltend gemachter Erklärungsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1
2 Alt. BGB durch versehentliche Eingabe eines Startpreises von DM 10,00 anstelle von DM 10.000,00 lag nicht vor. Es fehlte
insoweit an einer entsprechenden Fehlvorstellung. So hat der Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO
eingeräumt, dass es ihm infolge Zeitdrucks bei Einrichtung der Angebotsseite „egal" gewesen sei, was er inhaltlich eingegeben und
dass er sich auf die Kontrollfrage "Alles recht so?" durch „X.de" vor der Freischaltung seine Eingaben und die rechtlichen Hinweise
zwecks Zeitersparnis nicht durchgelesen habe. An einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum fehlt es aber, wenn der Erklärende
die Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 119 Rn. 9 m.w.N.).
b) Im übrigen fehlt es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung, da der erzielte Kaufpreis von
26.350,00 DM über dem angeblich gewollten Startpreis von 10.000,00 DM liegt. Die Erwägung, dass bei einem höheren Startpreis
innerhalb der Bietzeit ein höheres letztes Gebot möglich gewesen wäre (so Ulrici, JuS 2000, 947, 951), ist spekulativ und kann nicht
zur Bejahung der Ursächlichkeit herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es bei einem höheren
Startpreis u.U. keine so rege Bieterbeteiligung gegeben hätte. Zweifel gehen hier zu Lasten des Beklagten.
c) Im übrigen fehlt es an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung i.S.d. § 121 BGB. Dabei mag dahinstehen, ob man -
entgegen dem Wortlaut des § 121 BGB - für den Fristbeginn hier nicht auf den Auktionsbeginn abstellen kann (siehe Ulrici, JuS
2000, 947, 951), sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Person des Käufers abstellen muß, da dem Beklagten
erst ab diesem Zeitpunkt die Abgabe der Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB
möglich war (so auch Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668). Die Anfechtungserklärung ist, wie vom Beklagten auch schriftsätzlich
vorgetragen, erst in dem Anwaltsschreiben vom 06.08.1999 und nicht bereits in den Ende Juli geführten Telefonaten zwischen den
Parteien abgegeben worden. Denn der bezüglich der Telefonate erfolgte Vortrag, der Beklagte habe mitgeteilt, er habe sich
"verklickt" und wolle deswegen den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen, steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen, man habe
seinerzeit einen Aufhebungsvertrag geschlossen.
Eine am 6.08.1998 abgegebene Anfechtungserklärung erfolgte nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB.
2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB. In Betracht käme ein Verstoß
gegen § 34 b I GewO und § 34 b VO Nr. 5 b) GewO. Diese Vorschriften richten sich aber nur an den Auktionsveranstalter, weshalb
sie schon aus diesem Grunde nicht zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen können.
III. Der Anspruch des Klägers auf Lieferung und Übereignung eines Pkw des im Tenor beschriebenen Typs ist auch nicht nach §
275 BGB wegen nachträglichen Unvermögens untergegangen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Parteien eine Stück- oder
Gattungsschuld vereinbart haben. Denn abgesehen von fehlenden Beweisangeboten durch den Beklagten ist eine Beweiserhebung
über die Frage, ob dem Beklagten die Lieferung des speziellen oder eines entsprechenden Neufahrzeuges - wie dieser behauptet -
wegen Weiterverkaufs des ursprünglich vorhandenen Fahrzeuges und einer inzwischen eingetretenen Produktionsänderung nicht
mehr möglich ist, nicht erforderlich, da feststeht, dass der Beklagte aufgrund des Weiterverkaufs ein mögliches Unvermögen zu
vertreten hätte. Sollte sich in der Zwangsvollstreckung ergeben, dass dem Beklagten die Erfüllung des Klageanspruchs tatsächlich
unmöglich ist, so hat der Kläger die Möglichkeit des Vorgehens nach § 283 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 275 Rn.
25 m.w.N. aus der Rspr.; OLG Hamm WM 1998, 1949, 1950 m.w.N.).
IV. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Parteien den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag einvernehmlich wieder
aufgehoben haben. Das Vorbringen des Beklagten ist insoweit in sich widersprüchlich und daher unsubstantiiert. So läßt sich die
Behauptung des Beklagten, mit dem Kläger im Rahmen zweier Telefonate am 28. und 29.07.1999 eine Vertragsaufhebung
vereinbart zu haben, nicht damit in Einklang bringen, dass er, ohne auf eine solche Vereinbarung Bezug zu nehmen, mit
anwaltlichem Schreiben vom 06.08.1999 die Anfechtung des Kaufvertrages erklärte und den Pkw zu einem Kaufpreis von
39.000,00 DM anbot. Wäre der Beklagte seinerzeit von der wirksam erfolgten Aufhebung des Vertrages ausgegangen, so hätte es
aus seiner Sicht einer solchen Anfechtung allenfalls hilfsweise bedurft. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des
Beklagten, § 141 ZPO, geht der Senat im übrigen als sicher, § 286 ZPO, davon aus, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt davon
überzeugt war, der Kläger werde aufgrund des Inhalts der geführten Telefonate an dem Vertrag nicht festhalten wollen.
V. Die Verbindlichkeit ist auch klagbar. Bei der Internetauktion handelt es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. § 762 BGB (so auch
Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285; Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668). Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust
(hauptsächlich) vom Zufall, nicht aber von der Einwirkung der Parteien ab. Bei der vorliegenden Auktion war aber nur die Höhe des
zu erzielenden Preises ungewiss, und auch hier hatte der Anbieter Möglichkeiten der Einwirkung durch Festlegung eines Mindest-
sowie Startpreises, der Bietschritte und des Bietzeitraums. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass „X.de" nach § 6 Abs. 3 der
AGB berechtigt war, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne
Abschluss eines Vertrages abzubrechen. Denn den Begriff des Spiels i.S.d. § 762 BGB zeichnet insbesondere aus, dass sich der
Zweck in der Unterhaltung und/oder Gewinnerzielung erschöpft, d.h. ein ernster sittlicher oder wirtschaftlicher Geschäftszweck
fehlt (Palandt-Sprau, BGB, 59. Auflage, § 762, Rn. 2). Vorliegend verfolgten beide Parteien dagegen den wirtschaftlichen Zweck,
das Fahrzeug zu einem - aus ihrer jeweiligen Sicht - günstigen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu erwerben. Dass eine solche Auktion
spekulativen Charakter hat, macht sie noch nicht zum Spiel i.S.v. § 762 BGB (Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285). ...
C. Die Zulassung der Revision folgt aus § 546 I ZPO. Die Frage, ob zwischen Teilnehmern an einer Internetauktion ein wirksamer
Kaufvertrag zustande kommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. ...