OLG Duesseldorf, 15.07.2004, 20 U 43/03, Domainrecht, Namensrecht, Registrierung, fremd, Name, Domain-Name, Gemeinde, solingen.de, solingen.info, top-level-domain, namensrechtlich, Schutz, Verwender,
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BGB §§ 145 , 164 III
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- Stand: 23. September 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
AG Menden, Urteil vom 10.11.2003 - 4 C 183/03 *
Tatbestand: Die Kl. bot im März 2003 im Internet-Auktionshaus eBay die vier streitgegenständlichen Felgen zum Verkauf an. Der
Bekl. gab am 23. 3. 2003 das Höchstgebot mit 421 Euro ab. Danach, jedoch noch zwei Tage vor Ablauf der Auktionsfrist, bat der
Bekl. die Kl. darum, "sein Gebot zu streichen". Die Kl. verlangt die Erfüllung des vom Bekl. abgegebenen Gebots über 421 Euro.
Daneben macht sie 75 Euro Versand- und Verpackungskosten sowie eine Einschreibegebühr von 3,85 Euro geltend. Die Klage
hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe: Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 421 Euro nebst
Versand- und Verpackungskosten in Höhe von 75 Euro, Zug um Zug gegen Lieferung der vier streitgegenständlichen Felgen, § §
43 3 11, 44 8 11, 322 1 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag i. S. des § 433 BGB zu Stande gekommen. Zwar scheidet ein "Vertragsschluss bei
Versteigerung" nach § 156 BGB aus, weil auf das Gebot des Bekl. kein "Zuschlag" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt ist,
jedoch ist ein Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145ff. BGB zu Stande gekommen (vgl. zu den Einzelheiten des
Vertragsschlusses bei einer solchen Internet-Auktion: BGHZ 149, 129 = NJW 2002, 363; OLG Hamm, NJW 2001, 1142). Dabei
stellt die Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung der vier Felgen seitens der Kl. ein verbindliches Verkaufsangebot
dar (§ 7 Nr. 1 der AGB für die Nutzung von eBay). Das Gebot des Bekl. ist die Annahme dieses Angebots durch den Bekl. (vgl. § 7
Nr. 2 der AGB). Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind ebay.de als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 II 1 BGB)
jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 I 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145
ff. BGB zu Stande gekommen, wobei nach Ansicht des Gerichts der Vertrag noch unter der aufschiebenden Bedingung i.S. des §
158 1 BGB stand, dass innerhalb der Bietfrist kein höheres Gebot abgegeben wurde. Für eine aufschiebende Bedingung im Sinne
der genannten Vorschriften spricht auch Nr. 3 des § 7 AGB, wonach "mit dem Ende der von dem Anbietet bestimmten Laufzeit der
Online-Auktion, ...zwischendem Anbietet und dem das höchste Gebot abgegebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von
dem Anbieter in die eBay-Webseite eingestellten Artikels zu Stande kommt'. Da innerhalb der Laufzeit der Online-Auktion kein
höheres Angebot als das des Bekl. abgegeben wurde, ist mit dem Ende der Laufzeit die aufschiebende Bedingung i. S. des § 581
BGB eingetreten. (Auch wenn man an Stelle einer aufschiebenden Bedingung annimmt, dass das der Kl. lediglich eine - rechtlich
zulässige vorweg erklärte Annahme des bei Bietschluss vorliegenden höchsten Gebots darstellt, folgt daraus keine andere
Beurteilung, denn der Bieter ist jedenfalls bis zum Bietschluss an sein Gebot gebunden gem. §§ 145 ff. BGB i. V. mit § 7 AGB.)
Der Bekl. hat sein auf Abschluss des Kaufvertrags abgegebenes Gebot auch nicht wirksam i. S. des § 130 I 2 BGB widerrufen.
Nach dieser Vorschrift wird eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden nicht wirksam, wenn dem anderen vor Zugang der
Willenserklärung oder gleichzeitig mit deren Zugang ein Widerruf zugeht. Die Bitte des Bekl. an die Kl., "sein Gebot zu streichen",
stellt keinen rechtzeitigen Widerruf in diesem Sinne dar. Das Gebot des Bekl. war der Kl. unmittelbar mit der Abgabe zugegangen,
weil ebay.de als Empfangsvertreter der Parteien i. S. des § 164 III BGB anzusehen ist. Der Widerruf ist der Kl. damit erst nach der
Willenserklärung zugegangen. Dabei ist entscheidend allein der Zeitpunkt des Zugangs, nicht die Kenntnisnahme seitens der Kl. So
bleibt der verspätet zugegangene Widerruf auch dann wirkungslos, wenn der Empfänger von ihm gleichzeitig mit oder sogar vor der
Willenserklärung Kenntnis erhält (vgl. Palandt1Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 130 Rdnr. 11 m.w. Nachw.).
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich zunächst nur um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft gehandelt hat, war ein
Widerruf bis zum Auktionsende nicht möglich, denn das bedingte Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig, nur
seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Für alle Gültigkeitsvoraussetzungen kommt es auf den
Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts an, nicht auf den des Bedingungseintritts (vgl. Palandt1Heinrichs, Vorb. § 158 Rdnr. 8).
Der Bekl. hat sein Gebot auch nicht wirksam angefochten. Anfechtungsgründe i.S. der §§ 119, 123 BGB sind von Beklagtenseite
nicht dargelegt worden.
Ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 d I i. V. mit § 355 BGB steht dem Bekl. ebenfalls nicht zu. Ein solches
Widerrufsrecht steht dem Verbraucher nur im Rahmen von Fernabsatzverträgen i.S. des § 312 b BGB zu, was voraussetzt, dass
dem Verbraucher ein Unternehmen i. S. des § 14 BGB gegenübersteht. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Kl. als Unternehmer i. S. des § 14 BGB, das heißt in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
gehandelt hat.
Deswegen kann dahinstehen, ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312 d IV Nr. 5 BGB für Internet-Auktionen der vorliegenden
Art ausgeschlossen ist (so: Lettl, JuS 2002, 222) oder nicht (so: LG Hof, MMR 2002, 760, u. AG Kehl, NJW-RR 2003, 1060, mit
dem Argument, es liege keine Versteigerung i.S. des § 156 BGB vor, wie es der Gesetzeswortlaut aber voraussetze).
Schließlich hat der Bekl. nicht die Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag wegen Vorliegens eines Sachmangels i. S. des §
437 Nr. 2 BGB dargelegt. Sein diesbezüglicher Vortrag ist bereits nicht ausreichend substanziiert. Schon nach seinem eigenen
Vortrag dürften Gewährleistungsansprüche nach § 442 BGB ausgeschlossen sein, weil die behaupteten Mängel auf der ins Internet
eingestellten Abbildung ohne weiteres erkennbar waren. Darüber hinaus hat die Klägerseite das Vorliegen von Mängeln bestritten,
der Bekl. für seinen Vortrag jedoch keinen Beweis angetreten, so dass er jedenfalls beweisfällig geblieben ist.
Nach allem ist der Bekl. zur Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrags verpflichtet.
Der Anspruch auf 3,85 Euro Einschreibegebühr sowie der Zinsanspruch folgen aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280, 286, 288 BGB.
* Quelle: NJW 2004, 1329 f