OLG Duesseldorf, 15.07.2004, 20 U 43/03, Domainrecht, Namensrecht, Registrierung, fremd, Name, Domain-Name, Gemeinde, solingen.de, solingen.info, top-level-domain, namensrechtlich, Schutz, Verwender,
Verkehrsgeltung, Anwalt, Rechtsanwalt, Verteidiger, Erfahrung, Erfolg, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden,
Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen,
Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
BGB §§ 433, 145 ff, 164 ff
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
- Stand: 22. Juli 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
OLG München, Urteil vom 05.02.2004 - 19 U 511/03 *
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob sie am 11. 9. 2003 bei einer eßay-Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über
einen Pkw geschlossen haben. Der Kl. räumt ein, dass er bei Abgabe des Höchstgebots nicht unter einem auf ihn zugelassenen
Nutzernamen aufgetreten sei. Er ist jedoch der Auffassung, dass der Bekl. ihn auf Grund des nachfolgenden Schriftverkehrs als
Käufer akzeptiert habe. Damit seien eventuelle rechtliche Mängel geheilt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl.
hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe:1. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der Internet-Auktion kein Kaufvertrag zu Stande gekommen, §§ 433,
145 ff., 164 ff. BGB. Zwar ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass im Rahmen von Internetauktionen auf Grundlage
von § § 145 ff. BGB vollgültige Verträge geschlossen werden können (BGH, NJW 2002,363).
a) Indem sie die eBay-Kennung anderer benutzt haben, haben beide Parteien jeweils "unter" (nicht "in") fremdem Namen gehandelt,
denn diese Kennung steht für den Inhaber der Kennung, der dem anderen Teil von eBay nach Auktionsende namentlich mit
Anschrift bekannt gegeben wird.
Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt
davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann
gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des
Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namenträgers ist
anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein
durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zu Stande (BGH, NJW-RR 1988, 814; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. [20041,
§ 164 Rdnrn. 10 ff.).
Danach liegt hier eindeutig ein Geschäft der jeweiligen Namensträger vor. Die Benutzung der jeweiligen Kennung weist für die
andere Partei ausschließlich auf die Person hin, die von eBay nach Auktionsende namentlich identifiziert wird. Ein anonymer Dritter
als Vertragspartner wäre dagegen für die andere Partei überhaupt nicht identifizierbar und würde bei ihr die Fehlvorstellung
hervorrufen, mit dem von eBay Genannten abgeschlossen zu haben. Auch das Bewertungssystem von eBay stützt dieses Ergebnis,
da ansonsten der "gute Ruf" Dritter ausgenutzt werden könnte und das Bewertungssystem seinen Sinn verlöre (vgl. zu diesem
Aspekt schon LG Berlin, NJW 2003, 3493). Schließlich sprechen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die den
Missbrauch von Mitgliedskonten verbieten und deren Übertragbarkeit ausschließen, für diese Auslegung der jeweiligen
Willenserklärung.
b) Auf das Handeln unter fremdem Namen finden die §§ 164 ff. BGB entsprechende Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, § 164
Rdnr. 10). Nachdem beide Parteien unstreitig - der Bekl. hat diese Behauptung des Kl. nicht bestritten, sondern nur darauf
hingewiesen, dass auch andere Fallgestaltungen denkbar wären - mit Einwilligung des jeweiligen Inhabers der verwendeten Kennung
gehandelt haben, bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass ein Kaufvertrag zwischen diesen Kennungsinhabern und nicht
zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zu Stande gekommen ist. Darauf, ob die Kennungsinhaber dies bei ihrer Einwilligung zur
Benutzung der Kennung wussten oder wollten, kommt es nicht an, wie § 164 II BGB für den vergleichbaren Fall eines
unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtums zeigt.
c) Der Bekl. kann somit vom Kl. weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht in Anspruch genommen werden, da er nicht
Vertragspartei geworden ist. Auf Erfüllung oder Schadensersatz würde der Bekl. entsprechend § 179 1 BGB nur haften, wenn er
ohne Einwilligung der Kennungsinhaberin gehandelt hätte. Der Senat erspart sich in diesem Zusammenhang Ausführungen zu der
hier völlig deplazierten Rechtsfigur des Vertrags zu Gunsten, Dritter.
2. Ein nachträglich im Rahmen der Vertragsabwicklung zwischen den Parteien geschlossener Kaufvertrag scheidet ebenfalls aus.
Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, herrschte zu diesem Zeitpunkt schon Streit zwischen den Parteien, so dass ein
konkludenter Vertragsschluss fern liegend erscheint. Im Übrigen würde dies - ähnlich wie die Bestätigung eines nichtigen
Rechtsgeschäfts - die Kenntnis vom bisherigen Nichtzustandekommen eines Vertrags zwischen den Parteien voraussetzen
(Palandt/Heinrichs, § 141 Rdnr. 6) und überdies das Schicksal des zwischen den Kennungsinhabern bereits zu Stande gekommenen
ersten Kaufvertrags offen lassen.
* Quelle: NJW 2004, 1328 f