BGH -19.03.2003, VIII ZR 295101, FernAbsG, 3 II Nr. 1, BGB, 312 d IV Nr. 1, Recht, Widerruf, Fernabsatzvertrag, Sonderanfertigung, Notebook, Anfertigung, Ware, Kundenspezifikation, Bestellung, Verbraucher, vorgefertigt, Standardbauteile, free, Giessen, Wetzlar, Marburg, Limburg, Frankfurt, Berlin, Hamburg, Muenchen, Koeln, Leverkusen, Bochum, Dortmund, Essen, Dresden, Leipzig, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Daenemark, Irland, Grossbritannien, Nordirland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Oesterreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
BGB 312 d IV Nr. 1, FernAbsG § 3 II Nr. 1

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BGH, Urteil v. 19.03.2003 - VIII ZR 295101 *

Tatbestand: Der Kl. verlangt die Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb eines Notebooks. Die Bekl. vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die im Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden (built-to-order). Der Kl. bestellte - nach telefonischer Vorbesprechung - mit Schreiben vom 8. 7. 2000 ein Notebook mit der von ihm gewählten Ausstattung und als Zusatzkomponenten ein Netzteil (Car-Adapter), einen zweiten Akku, eine externe Festplatte sowie eine ISDN-Karte. Telefonisch erweiterte er die Bestellung um ein Anschlussmodul für den Empfang von Fernsehprogrammen (TV-Karte) und einen CD-Brenner. Die Bekl. stellte dem Kl. dafür mit Schreiben vom 4. 8. 2000 insgesamt 10 290,14 DM einschließlich 16% Mehrwertsteuer in Rechnung, verbunden mit dem Hinweis, dass 5070 DM durch Vorabüberweisung oder Nachnahme zu zahlen seien und der Restbetrag über eine Bank finanziert werden solle. Entsprechende Kreditanträge, die dem Kl. von der Bekl. zugeleitet worden waren, hatte der Kl. unterschrieben. Zugleich kündigte die Bekl. in diesem Schreiben an, dass der Car-Adapter, der Rahmen für eine weitere Festplatte, die TV-Karte und der CD-Brenner nach Verfügbarkeit versandkostenfrei nachgeliefert würden. Der Kl. erhielt nach dem 4. 8. 2000 das nach seiner Bestellung konfigurierte Notebook mit dem zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte ohne die weiteren Zusatzkomponenten und bezahlte eine Anzahlung von 5070 DM bar bei Lieferung. Nachdem der Kl. das Notebook hatte überprüfen lassen, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hatten, widerrief er mit Schreiben vom 18. 8. 2000 den Vertrag mit der Bekl. Den Kreditvertrag mit der Bank, von der die Bekl. nach Zugang der Widerrufserklärung weitere 5290,14 DM erhielt, widerrief der Kl. dagegen nicht. Er zahlt die monatlichen Raten mit Einverständnis der Bank weiter. Der Kl. hat Rückzahlung der von ihm bar und über die Bank gezahlten Beträge gefordert, Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten für die Überprüfung des Notebooks und für dessen Rücksendung verlangt sowie Nutzungsausfall geltend gemacht.

Das LG hat der Klage in Höhe von 5087,99 DM stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das OLG Frankfurt a. M., (OLG-Report 2002, 33) hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und die Bekl. auf die Berufung des Kl. unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen verurteilt, an den Kl. 10 377,99 DM (den gezahlten Preis für das Notebook und dessen Zusatzausstattung zuzüglich der Versendungs- und Rücksendekosten) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Notebooks sowie weitere 70 DM nebst Zinsen - hierbei handelt es sich um eine Rückerstattung zuviel gezahlter Versendungskosten - zu zahlen. Dagegen richtete sich die - zugelassene Revision der Bekl. ohne Erfolg.



Entscheidungsgründe: I. Das BerGer. hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:'Der Kl. habe Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, weil es sich dabei um einen. Fernabsatzvertrag nach § 1 FernAbsG handele, den der Kl. wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht des Kl. sei nicht nach § 3 II Nr. 1 FernAbsG wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation ausgeschlossen. Maßgebend dafür sei, ob die Rücknahme der gelieferten Ware für den Unternehmer unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei das Notebook nach den Wünschen des Kl. ausgestattet und mit Zusatzkomponenten versehen worden, so dass das Notebook in dieser Zusammenstellung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte. Jedoch bestehe für die Bekl. die Möglichkeit einer wirtschaftlich tragbaren Verwertung des Notebooks, weil dieses aus Standardbauteilen zusammengesetzt worden sei, die ohne größeren Aufwand getrennt und anderweitig verwendet werden könnten.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das BerGer. den vorliegenden Fall nach dem Fernabsatzgesetz (Art. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. 6. 2000, BGBl I, 897) beurteilt, da das Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor dem 1. 1. 2002 entstanden ist (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Ausführungen des BerGer. zur Rechtzeitigkeit des Widerrufs (§ 3 I FernAbsG) und zur Rückabwicklung des teilfinanzierten Vertrags (§ 4 II FernAbsG) werden von der Revision nicht angegriffen. Die im Revisionsverfahren allein noch umstrittene Frage, ob das nach § 3 I FernAbsG bestehende Widerrufsrecht des Kl. nach § 3 II FernAbsG ausgeschlossen ist, hat das BerGer. zutreffend verneint.



1. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, das von der Bekl. gelieferte Notebook nebst Zubehör sei "nach Kundenspezifikation angefertigt" worden, so dass ein Widerrufsrecht nicht bestehe (§ 3 II Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d IV Nr. 1 BGB). Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne dieser Vorschrift liegt nach den vom BerGer. rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen deshalb nicht vor, weil das auf Bestellung des Kl. gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden konnten.

a) Ziel des Fernabsatzgesetzes ist der Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems (GE über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Dr 14/2658, S. 15; vgl. auch Erwägungsgründe 5 bis 7, 18, 19 der dem Fernabsatzgesetz zu Grunde liegenden Richtlinie 97/7/EG ABIEG Nr. L 114 vom 4. 6. 1997, S. 19 = NJW 1998, 212 [Fernabs-RiLi]). Fernabsatzgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass "Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann" (BT-Dr 14/2658, S. 15). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, haben Art. 6 der FernabsRiLi und - der Richtlinie folgend - § 3 FernAbsG dem Verbraucher ein Widerrufsrecht in die Hand gegeben.

Ausgeschlossen sein soll dieses Widerrufsrecht nach der Begründung des Gesetzentwurfs jedoch - unter anderem dann, wenn "die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar" ist (BT-Dr 14/2658, S. 44). Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers allerdings nicht durch die Generalklausel der Zumutbarkeit beschränkt, sondern die Fälle, in denen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist, im Anschluss an die entsprechenden Formulierungen in der FernabsRiLi typisiert, unter anderem durch den Ausschluss des Widerrufsrechts "bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden" (§ 3 II Nr. 1 FernAbsG; Art. 6 III 3. Spiegelstrich FernabsRiLi).



b) Bereits aus der Regelungssystematik sowohl des Art. 6 FernabsRiLi als auch von § 3 FernAbsG ist zu ersehen, dass der europäische und der deutsche Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich als für den Unternehmer zumutbar ansehen, obwohl eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Nur in den in der Richtlinie und - damit wörtlich übereinstimmend - im Fernabsatzgesetz umschriebenen Ausnahmefällen soll das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Daraus folgt für die Anwendung des § 3 II Nr. 1 FernAbsG, dass es für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, nicht ausreicht, wenn der Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlasst und dafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheit macht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein und dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung - nach Bedarf - produziert wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchs dadurch auszuschließen, dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird. Wäre diese Möglichkeit durch eine zu weite Auslegung des Ausschlusstatbestands eröffnet, dann würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers in weiten Branchen des Fernabsatzgeschäfts leer laufen, in denen es technisch möglich und betriebswirtschaftlich wegen der Verringerung der Lagerhaltungskosten und des Absatzrisikos auch vorteilhaft ist, standardisierte Massenware erst auf Bestellung zu produzieren. Dies liefe dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung zuwider.

c) Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware "nach Kundenspezifikation" ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sind dagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz hinzunehmen. Nur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zugemutet werden.



aa) Dies setzt zunächst voraus, dass die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Lässt sich dagegen die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen, liegt schon aus diesem Grund eine das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation nicht vor. In diesem Fall ist dem Unternehmer die Rücknahme der Ware zumutbar, weil er deren Anfertigung mit wirtschaftlich tragbarem Aufwand rückgängig machen kann und dadurch die Bestandteile wiedererlangt, die er vor der Anfertigung besaß. In einem solchen Fall erleidet der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware keinen unzumutbaren Nachteil im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung der Bestandteile selbst, bei dem ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation von vornherein nicht in Betracht käme.

bb) Darüber hinaus müssen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (so auch Wendeborst, in: MünchKomm., 4. Aufl., § 3 FernAbsG Rdnr. 22; Härting, FernAbsG, § 3 Rdnr. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 3 FernAbsG Rdnr. 8).

d) Nach diesen Voraussetzungen ist das BerGer. im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass das an den Kl. gelieferte Notebook nicht nach Kundenspezifikation angefertigt worden war. Das BerGer. hat zwar nicht ausgeschlossen, dass die zuletzt genannte Voraussetzung - eine die anderweitige Absetzbarkeit erheblich erschwerende Individualisierung des auf Bestellung des Kl. angefertigten Notebooks - vorlag. Es hat, ohne dies abschließend festzustellen, angenommen, dass das Notebook mit seiner konkreten Ausstattung nur zufällig einen anderen Käufer finden dürfte. Revisionsrechtlich ist deshalb zu Gunsten der Bekl. davon auszugehen, dass das Notebook auf Grund der vom Kl. gewünschten besonderen Ausstattung für die Bekl. nicht als Ganzes anderweitig absetzbar war.



Zu Recht hat das BerGer. jedoch die Voraussetzungen einer Anfertigung nach Kundenspezifikation deshalb verneint, weil die vom Kl. veranlasste Herstellung des Notebooks ohne weiteres rückgängig gemacht werden konnte. Die Standardteile, aus denen das Notebook im Baukastensystem (built-to-order) nach den Wünschen des Kl. zusammengefügt worden war, konnten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des BerGer. ohne weiteres wieder getrennt werden. Die Bekl. hat selbst vorgetragen, dass eine Entkonfiguration und Zerlegung des aus vorgefertigten elektronischen Bauteilen zusammengefügten Notebooks möglich war. Dadurch konnte der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der vom Kl. veranlassten Anfertigung des Notebooks bestand. Der hierfür erforderliche Aufwand belief sich nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. auf drei Arbeitsstunden ä 150 DM. Diese Kosten, die im vorliegenden Fall weniger als 5% des Warenwerts ausmachten, hat das BerGer. rechtsfehlerfrei als für die Bekl. zumutbar angesehen. Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen.

e) Vergeblich rügt die Revision demgegenüber als Verstoß gegen § 286 ZPO, das BerGer. habe ohne entsprechenden Tatsachenvortrag unterstellt, dass die elektronischen Standardbauteile nach ihrer Trennung in anderen Computern Verwendung finden konnten. Das Vorbringen der Bekl., wonach das Notebook mit verhältnismäßig geringem Aufwand entkonfiguriert und wieder in seine Bauteile zerlegt werden konnte, ist vom BerGer. rechtsfehlerfrei so verstanden worden, dass durch die Trennung der Bauteile eine Beeinträchtigung von Substanz oder Funktionsfähigkeit der Einzelkomponenten nicht zu befürchten war, diese also weiter verwendet werden konnten, so dass unzumutbare finanzielle Einbußen nicht zu befürchten waren. Eines richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO auf den Sinngehalt des eigenen Vorbringens der Bekl. bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht.

Die Bekl. hat, wie die Revision einräumt, in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, dass die Bauteile nach deren problemlos möglicher Trennung aus technischen Gründen nicht weiter verwendet werden könnten. Dies geht zu Lasten der Bekl., weil der Unternehmer, wie das BerGer. zutreffend bemerkt, für die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts darlegungs- und beweispflichtig ist. Erstmals im Revisionsverfahren behauptet die Bekl., dass das Notebook auf Grund der vom Kl. veranlassten Überprüfung, bei welcher nicht von der Bekl. gelieferte Systemsoftware installiert worden sei, wegen der damit verbundenen Gefahr einer Verseuchung mit Viren für den Handel -komplett ebenso wie in seinen Einzelteilen - wertlos geworden sei. Dieser neue Tatsachenvortrag unterliegt nicht der Beurteilung des RevGer. (§ 561 I 1 ZPO a. E, § 26 Nr. 7 EGZPO).

2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Bekl. erstmals mit der Revision auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 II Nr. 2 FernAbsG (jetzt § 312d IV Nr. 2 BGB). Auch hierbei handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliches neues Vorbringen der Bekl. (§ 561 I 1 ZPO a. E).



* Quelle: NJW 2003, 1665 ff