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Landgericht Gießen, Urteil vom 24.1.2001 - 2 O 37/00
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung im Zuge der Rückabwicklung eines Leasingvertrages in Anspruch.
Auf Grundlage einer Bestellung vom 13. November 1998 leaste der Kläger direkt von der beklagten Autohändlerin ein Neufahrzeug
der Marke Camaro Z 28 Coupè. Vereinbarungsgemäß sollte das Fahrzeug im Januar 1999 ausgeliefert und für die Dauer von 36
Monaten angemietet werden. Der Kläger verpflichtete sich, bei Übernahme des Fahrzeuges eine einmalige Mietsonderzahlung in
Höhe von 23.990,-- DM und weitere monatliche Mietraten in Höhe von 555,-- DM zu leisten. Weiterhin verpflichtete er sich, das
Fahrzeug nach Beendigung der Vertragslaufzeit auf Verlangen der Beklagten zum kalkulierten Restwert in Höhe 22.705,-- DM
brutto zu kaufen. Unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)" vereinbarten die Parteien
weiterhin, dass das Altfahrzeug des Klägers, Marke Pontiac Firebird, zum Preis von 23.990,--DM von der Beklagten in Zahlung
genommen wird. Auf den weiteren Inhalt der Vertrages einschließlich der zum Vertragsinhalt gewordenen "Allgemeinen
Vertragsbedingungen für das Kraftfahrzeug-Privat-Leasing" der Beklagten (Bl. 7 ff d. A.) wird Bezug genommen. Laut
DAT-Schätzurkunde vom 13. November 1998 (Bl. 38 d. A.) belief sich der Händlereinkaufswert des Altfahrzeuges des Klägers zu
diesem Zeitpunkt auf 21.000,-- DM brutto.
Das Leasingfahrzeug wurde am 20. Januar 1999 an den Kläger ausgeliefert. Am selben Tag unterzeichnete der Kläger einen sog.
"Ankaufschein für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug" bzgl. des Pontiac Firebird zum Preis von 23.990,--DM, auf dessen Inhalt
ebenfalls Bezug genommen wird (BI. 9 d. A.). Das Altfahrzeug, welches der Beklagten übergeben wurde, wies zu diesem Zeitpunkt
einen Kilometerstand von 63.049 auf.
In der Folgezeit beanstandete der Kläger wiederholt, laute Laufgeräusche der Hinterachse des Leasingfahrzeuges. Wiederholte
Versuche der Beklagten, diesen Mangel, der konstruktionsbedingt auch bei anderen Fahrzeugen dieses Typs auftrat, zu beheben,
blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 5. Juli 1999 forderte der Kläger die Beklagte nochmals vergeblich auf, das Fahrzeug bis zum
4. August 1999 (BI. 10 d. A.) in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder ein fehlerfreies Ersatzfahrzeug zur Verfügung
zustellen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. November 1999 (Bl. 12 ff; d. A.) verlangte der Kläger die "Wandlung" des Vertrages
und forderte die Beklagte zur Erstattung der Leasingraten und Vertragskosten bis zum 15. November 1999 auf Mitanwaltlichen
Schreiben vom 9. Dezember 1999 (Bl. 18 d. A. ) erklärte sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Leasingvertrages
einverstanden. Am 16. Dezember 1999 übergab der Kläger das streitgegenständlichen Neufahrzeug in unversehrtem Zustand
inklusive Sommer- und Winterbereifung an die Beklagte (Bl. 22 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 1999
forderte die Beklagte den Kläger vergeblich zu Abholung des noch in ihrem Besitz befindlichen Altfahrzeuges der Marke Pontiac
Firebird auf, welches mittlerweile einen Kilometerstand von 63.092 km aufwies.
Der Kläger beziffert die ihm zustehenden Zahlungsansprüche gegen die Beklagte wie folgt:
- Rückerstattung der Mietsonderzahlung: 23.990,00 DM - Rückzahlung der von Januar 1999 bis Oktober 1999 gezahlten
Leasingraten (10x550,- DM) 5.550,00 DM - nutzlos angeschaffte Winterreifen: 1.135,50DM - TÜV Abnahme: 70,00 DM -
Einschreiben mit Rückschein: 11,90 DM - Abmeldekösten: 12,00 DM - abzüglich Gebrauchsvorteile: 6.532,94 DM (gefahrene
15.751 km x 0,67 % des Anschaffungspreises in Höhe von 61.905,-- DM pro gefahrene 1000 km) - Summe: 24.236,46 DM -
Zulassungskosten: 198,00 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei nicht verpflichtet, das Altfahrzeug zurückzunehmen, sondern könne Rückerstattung der
Mietsonderzahlung verlangen. Das gebrauchte Fahrzeug sei Gegenstand eines gesonderten, mit dem Leasingvertrag nicht im
Zusammenhang stehenden Kaufvertrages gewesen. Der Kaufpreis sei mit der von ihm geschuldeten Mietsonderzahlung verrechnet
worden.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 24.236,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. November 1999 sowie
weitere 198,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (11. April 2000) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei zur Rücknahme des an Erfüllungsstatt zur Verfügung gestellten Altfahrzeuges
verpflichtet. Rückerstattung der Mietsonderzahlung könne er nicht verlangen. Sie behauptet, das Altfahrzeug weise ausweislich des
Sachverständigengutachtens vom 2. Oktober 2000 (Bl 60 f. d.A.) nur standzeitbedingte Mängel auf; im übrigen befände es sich in
seinem ursprünglichen Zustand. Überdies treffe sie kein Verschulden an der mangelnden Lieferbarkeit eines fehlerfreien Fahrzeuges.
...
Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch in Höhe von
24.434,46 DM zu (812 Abs.1 S.l.1. Alt., § 818 Abs.3 BGB).
Die Parteien habe sich am 13. November 1998 wirksam über den Abschluss eines als Mietvertrag zu qualifizierenden
Leasingvertrages über eine fabrikneues Fahrzeug der Marke Camaor Z 28 Coupè geeinigt. Nachdem das Fahrzeug bei Übergabe
einen gravierenden, die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigenden, konstruktiven Mangel in Form von extremen
Laufgeräuschen der Hinterachse aufwies und dieser weder durch Nachbesserung in Form der Instandsetzung noch durch Lieferung
eines fehlerfreien Ersatzfahrzeug beseitigt werden konnte, haben sich die Parteien im Hinblick auf das berechtigte
"Wandlungsbegehren" des Klägers außergerichtlich wirksam auf dessen Rückabwicklung geeinigt. Zwischen den Parteien besteht
auch grundsätzlich kein Streit darüber, dass das jeweils erlangte herauszugeben ist. Demgemäß hat der Kläger das Neufahrzeug
bereits am 16. Dezember 1999 an die Beklagte zurück gegeben. Insoweit herrscht auch über die Pflicht der Beklagten, dem Kläger
den Geldwert der geleisteten monatlichen Leasingraten in Höhe von insgesamt 5550,-- DM zurück zu gewähren, ebenso Einigkeit,
wie über die Verpflichtung des Klägers für die gezogenen Nutzungen (15751 km) Wertersatz in Höhe von 6532,94 DM an die
Beklagte zu leisten.
Indes kann der Kläger im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht die Zahlung eines Betrages in Höhe von 23.990,-- DM als
Rückerstattung der im Vertrag vom 13. November 1998 vertraglich vereinbarten Mietsonderzahlung verlangen. Der Kläger hat
diese Mietsonderzahlung nicht durch eine Geldzahlung erbracht. Vielmehr haben die Parteien bereits im Leasingvertrag vom
13.November 1998 vereinbart, dass insoweit, also zum Preis von 23.990,-- DM, das Altfahrzeug des Klägers, Marke Pontiac
Firebird, in Zahlung genommen wird. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelt es dabei nicht um zwei völlig
unabhängige, rechtlich nicht im Zusammenhang stehende Verträge - einen das Neufahrzeug betreffenden Leasingfahrzeug und einen
das Gebrauchtfahrzeug betreffenden Kaulvertrag -, die mehr oder minder zufällig zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen wurden.
Das hier vorliegende Händlerleasing unterscheidet sich vom Finanzierungsleasing im wesentlichen durch das produkt- und
absatzorientierte Interesse des Leasinggebers. Tritt - wie im vorliegenden Fall - ein Autohändler als Leasinggeber auf, so kommt es
ihm in erster Linie - genau wie dem Neuwagenverkäufer - auf den Absatz seiner Güter an. Bei Inzahlungnahme eines
Gebrauchtwagens handelt es sich daher um ein durch die Anmietung des Neufahrzeuges geprägtes Geschäft, welches den
eigentlichen Geschäftszweck darstellt. Dies kommt im vorliegenden Fall auch gerade durch die Höhe des von den Parteien
vereinbarte Anrechnungsbetrag zum Ausdruck. Im Interesse der Förderung des Neuwagengeschäfts hat die Beklagte einen
Anrechnungsbetrag akzeptiert, der deutlich über dem auf 21 .000,--DM brutto geschätzten Händlereinkaufswert des
Gebrauchtfahrzeug lag. Es handelte sich daher um einen einheitlichen Leasingvertrag mit Ersetzungsbefugnis. Dem klagende
Leasingnehmer wurde vertraglich das Recht eingeräumt, die Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen. Am
20. Januar 1999 hat der Kläger von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht. In der Übernahme des Gebrauchtwagens durch
die Beklagte liegt die Annahme der Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs.l BGB).
Angesichts der vergleichbaren Interessenlage ist es nach Auffassung des Gerichts auch nicht gerechtfertigt, den klagenden
Leasingnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des einheitlichen Vertrages anders zu behandeln als den Neuwagenkäufer.
Grundsätzlich ist das Erlangte in Natur herauszugeben. Da die beklagten Leasinggeberin sich noch im Besitz des Altwagen befindet,
ist dieser herauszugeben. Der Leasingnehmer hat nicht das Recht, statt des Altwagens den dafür angerechneten Betrag zu
verlangen. Die Herausgabe des Fahrzeugs hat die Beklagte auch bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 vergeblich angeboten.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Wagen mittlerweile an Wert verloren hat. Ein allein auf Standzeit
beruhender Wertverlust des Altwagens geht zu Lasten des Leasingnehmers, obgleich er die Rückabwicklung nicht zu verantworten
hat. Die im Gutachten vom 2. Oktober 2000 durch die Standzeit des Fahrzeuges eingetretenen Schäden Korrosionsstellen,
Undichtigkeit des Klimakompressors, Reifenunwucht oder Standplatten - gehen daher zu Lasten des Klägers. Für den Gebrauch des
Fahrzeuges (86 km) schuldet die Beklagte dem Kläger hingegen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 34,07 DM.
Soweit der Kläger weitere Vertragskosten (TÜV Abnahme, An- und Abmeldung, Winterreifen) geltend macht, sind diese nicht in
den Bereicherungsaugleich mit einzubeziehen.
Erstattungsfähig gemäß § 286 Abs. 1 BGB sind hingegen die Kosten des Einschreibens vom 5. Juli 1999 in Höhe von 11,90 DM als
notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.
Die Beklagte hat mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Dezember 1999 die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Zahlung einer
Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.532,94 DM erklärt. Da die Forderung des Klägers in Höhe von insgesamt 5595,97 DM
diesen Betrag nicht übersteigt, steht ihm ein Zahlungsanspruch nicht zu. Der Klage war daher insgesamt der Erfolg zu verwehren. ...