BGB §§ 826, 226

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LAG Hessen, Urteil vom 16.12.2002 - 3 Ca 147/02 *

Tatbestand: Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um zur Aufrechnung gestellte und um widerklageweise geltend gemachte Schadenersatzansprüche.

Der Kläger stand zunächst seit September 1994 beim Beklagten im Ausbildungsverhältnis und war sodann seit 01.07.1997 dort als Offsetdrucker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2001 zum 31.10.2001 betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger war ab 01.11.2001 arbeitslos gemeldet und fand ab 03.12.2001 neue Arbeit. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers. hat das Arbeitsgericht Gießen mit Urteil vom 24.01.2002 (3 Ca 417/01) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die, Kündigung des Beklagten vom 21.09.2001 nicht aufgelöst worden ist. Es hat sich hierbei auf mangelnde Darlegung eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes sowie auf jedenfalls fehlerhafte Sozialauswahl wegen Weiterbeschäftigung des sozial weniger geschützten Druckers E. gestützt. Zum 31.07.2002 ist dem Kläger jetzt erneut vom Beklagten gekündigt worden.

Der Kläger hat Annahmeverzugslohn für November 2001 in voller Höhe abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes sowie für Dezember 2001 und Januar 2002 in Höhe der Differenz zwischen der beim Beklagten bisher erzielten Vergütung und der Vergütung am neuen Arbeitsplatz geltend gemacht. Darüber hinaus hat er Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2001 gefordert.



Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung vom 23.05.2002 Bezug genommen.

Gegen dieses ihm, am 12.06.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.07.2002 eingelegte und, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.09.2002, am 11.09.2002 begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte erklärt im Berufungsrechtszug die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit Schadenersatzforderungen in gleicher Höhe. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe in einer gegen die guten Sitten und das Schikaneverbot verstoßenden Weise die Verpflichtung des Beklagten zur Vergütungszahlung herbeigeführt und sei deshalb zum Schadenersatz in eben diesem Umfang verpflichtet.

Im Einzelnen trägt der Beklagte vor, dem Kläger sei sowohl vor der betriebsbedingten Kündigung als auch danach und während des Kündigungsschutzprozesses ein vergleichbarer freier Arbeitsplatz in einer anderen Druckerei aufgezeigt worden. Dort habe man dringend einen Drucker zu vergleichbaren Arbeitsbedingungen und vergleichbarer Bezahlung gesucht und s ei zu einer unbefristeten Beschäftigung ab 01.11.2001 bereit gewesen. Der Kläger aber habe sich dort nicht einmal vorgestellt. Darüber hinaus habe sich der Kläger, nachdem er dann ab 03.12.2001 durch Vermittlung des Arbeitsamtes an einem neuen Arbeitsplatz zu fast identischen Bedingungen habe arbeiten können, grundlos geweigert, einer einvernehmlichen Beendigung der Vertragsbeziehungen zum Beklagten zuzustimmen bzw. habe seine Zustimmung von der Zahlung einer überdurchschnittlich hohen Abfindung abhängig gemacht. Zu einer solchen Zahlung sei der Beklagte wegen erheblicher finanzieller Engpässe aber nicht im Stande gewesen.



Der Beklagte meint, das Beharren des Klägers auf einer Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses sei schikanös gewesen. Es habe lediglich dazu gedient, dem Beklagten Schaden zuzufügen. Der Kläger habe gewusst, dass der Beklagte Arbeitsplätze habe abbauen müssen und für den Kläger keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr vorhanden gewesen sei.

Mit am 12.12.2002 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte hilfsweise Widerklage auf Zahlung von EUR 3.876,69 nebst Zinsen erhoben. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, der Kläger habe seinen neuen Arbeitsplatz wieder gekündigt und dadurch Lohnzahlungspflichten des Beklagten für die Monate Mai bis Juli 2002 in Höhe von jeweils EUR 1.292,23 netto ausgelöst, wobei allerdings für Juni und Juli 2002 mangels erbrachter Arbeitsleistung noch nichts abgerechnet worden sei. Der Beklagte behauptet, dem Kläger wäre von Seiten des neuen Arbeitgebers nicht gekündigt worden. Auch hier sei die Kündigung des Klägers in der Absicht erfolgt, den Beklagten zu schädigen. Der Kläger habe mehrfach erklärt, er behalte den neuen Arbeitsplatz nur, wenn ihm das versilbert werde. Als der Kläger am 06.05.2002 wieder zur Arbeit erschienen sei, habe man ihn mangels Beschäftigungsmöglichkeit freistellen müssen. Daraufhin habe er sich erneut arbeitslos gemeldet. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 23.05.2002 Az.: 3 Ca 147/02 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise widerklagend, den Widerbeklagten zu verurteilen, an den Widerkläger EUR 3.876,69 zuzüglich 5% über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 1.292,23 seit dem 31. Mai 2002, 30. Juni 2002 und 31. Juli 2002 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verweigert die Einwilligung in die Zulassung der Aufrechnung und der Widerklage. Er hält die Berufung für ohnehin unzulässig, weil nicht gesetzesgemäß begründet. Darüber hinaus meint der Kläger, er habe sich nicht schadenersatzpflichtig gemacht. Das Angebot des Beklagten auf Vermittlung eines vergleichbaren Arbeitsplatzes sei bereits nur vorgeschoben gewesen. Denn der Inhaber des anderes Betriebs sei viele Jahre beim Beklagten beschäftigt und dort Ausbilder des Klägers gewesen und der Beklagte habe genau gewusst, dass und weshalb der Kläger dort nicht habe arbeiten wollen. Die Weigerung des Klägers sei legitim gewesen. Dass es ihm nicht um die Schädigung des Beklagten gegangen sei, zeige sich bereits daran, dass er schnell durch Vermittlung des Arbeitsamtes ein neues Arbeitsverhältnis begründet habe. Im Übrigen sei ihm ernsthaft an einer Fortsetzung der Arbeit beim Beklagten gelegen gewesen. Ein völliger Verzicht auf seine Rechte habe vom Kläger nicht verlangt werden können. Dass der Beklagte sich in finanziell beengten Verhältnissen befunden habe, bleibe bestritten. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



Entscheidungsgründe: Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere ausreichend begründet worden.

Richtig ist, dass die Berufungsbegründung vom 10.09.2002 sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander setzt, die Verpflichtung zur Vergütungszahlung ersichtlich als gegeben hinnimmt und lediglich Erlöschen der Forderung des Klägers infolge erstmals im Berufungsrechtszug erklärter Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen geltend macht. Allerdings war es schon nach der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage statthaft, den Angriff gegen das angefochtene Urteil mit einer in erster Instanz noch nicht geltend gemachten Aufrechnung zu begründen (Stein1Jonas, 21. Aufl., Einleitung V vor § 511, RdNr. 75). In solchem Fall bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, sofern die Gegenforderung mit der Klageforderung nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stand, also z.B. aus gleichem Rechtsgrund weitere Forderungen erhoben wurden, obschon andere Ansprüche aus eben diesem Rechtsgrund aberkannt worden waren (vgl. BGH MDR 1997, S. 970). Hieran hat auch § 533 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung nichts geändert. Es sind lediglich die Voraussetzungen für eine Zulassung der erstmaligen Aufrechnung im Berufungsrechtszug, wie sie bereits § 530 Abs. 2 ZPO in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung vorsah, weiter verschärft worden. Ein Zusammenhang zwischen Klageforderung, und Aufrechnungsforderung im oben angesprochenen Sinn aber lässt sich vorliegend nicht feststellen. Beide Forderungen beruhen auf gänzlich unterschiedlichen Rechtsgründen, nämlich §§ 615 BGB, 11 KSchG einerseits und §§ 826, 226 BGB andererseits und haben unterschiedliche tatsächliche Voraussetzungen.



Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Zulassung der erstmaligen Aufrechnung im Berufungsrechtszug, als Voraussetzung einer begründeten Berufung, ist nach den zum 01.01.2002 in Kraft getretenen, durch das Zivilprozessreformgesetz geänderten neuen Verfahrensvorschriften zu prüfen, denn die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug, auf die das angefochtene Urteil erging, ist nach dem 31.12.2001 geschlossen worden (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO n.F.). Gem. § 533 ZPO hat mangels Einwilligung der Gegenseite die Zulassung zur Voraussetzung, dass das Gericht diese für sachdienlich hält und die weiteren Voraussetzungen in § 533 Nr. 2 ZPO vorliegen.. Das Berufungsgericht bejaht die Sachdienlichkeit. Es liegt Spruchreife trotz erstmals erklärter Aufrechnung vor und es dient dem Ziel größtmöglicher Prozesswirtschaftlichkeit, wenn ein weiterer Rechtsstreit um eine Gegenforderung aus einem als einheitlich erscheinenden Lebenssachverhalt vermieden wird. Die Schadenersatzforderung erscheint gleichsam als Kehrseite der Annahmeverzugslohnforderung. Auch die weitere Voraussetzung in § 533 Nr. 2 ZPO ist erfüllt. Der Tatsachenstoff entspricht im Wesentlichen den bereits im Streit um den Annahmeverzugslohn vorgetragenen tatsächlichen Vorgängen, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidung auch des Berufungsgerichts zugrunde zu legen sind. Diese Tatsachen werden im Rahmen' der Begründung der Aufrechnungsforderung lediglich rechtlich weitergehend und neu bewertet.

Dem Beklagten steht jedoch die mit der zugelassenen Aufrechnung geltend gemachte Gegenforderung nicht zu. Der Kläger hat nach dem von ihm verfolgten Ziel und den hierbei eingesetzten Mitteln nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen im Sinne des § 826 BGB und auch nicht mit dem alleinigen Zweck der Schadenszufügung gehandelt, also Rechte unzulässig ausgeübt im Sinne des § 226 BGB.



Der Kläger war von Rechts wegen nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen auf das Vermittlungsangebot des Beklagten betreffend Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu Herrn Kann noch vor Kündigungsausspruch oder während laufender Kündigungsfrist einzugehen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht den Erhalt des einmal gewählten Arbeitsplatzes ganz generell als schützenswerte Rechtsposition an. Zur Rechtsverteidigung gegen den Verlust dieser Rechtsposition durch für ungerechtfertigt gehaltene Kündigung des Arbeitgebers stellt es dem Arbeitnehmer das Instrument der Kündigungsschutzklage zur Verfügung. Entschließt sich der Arbeitnehmer, hiervon Gebrauch zu machen, handelt er nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, schikanös oder sittenwidrig, weil die Möglichkeit besteht, in ein anderes Unternehmen zu vergleichbaren Bedingungen überzuwechseln. Der Arbeitnehmer muss seinen Platz nicht räumen, muss nicht auf seine kündigungsschutzrechtliche Position verzichten, weil er damit dem Arbeitgeber im Falle unwirksamer Kündigung die hiermit verbundenen Pflichten zur Weiterbeschäftigung und ggf. zur Vergütungsfortzahlung ohne Arbeitsleistung ersparen könnte. Der Kündigungsschutz erlischt nicht, weil eine anderweitige zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen aufgezeigt wird. Auch in solchem Fall macht der Arbeitnehmer von gesetzlichen Rechten Gebrauch, wenn er an seinem bisherigen Arbeitsplatz festhält, die Kündigung gerichtlich angreift und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber unter Aufgabe des bisherigen Arbeitsplatzes ablehnt. Schon deshalb kann ein solches Verhalten nicht schikanös oder sittenwidrig sein, auch wenn damit erkennbar künftig wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitgeber entstehen können. Diese Nachteile sind notwendige Folge des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Dass ein Arbeitnehmer Bereitschaft zeigt, sich seine kündigungsschutzrechtliche Position durch Abfindungszahlung gleichsam "abkaufen" zu lassen und dabei vom Arbeitgeber für überzogen angesehene Größenordnungen ins Gespräch bringt, belegt nicht eine unzulässige, nur der Schikane dienende, nur auf Schadenszufügung abzielende Rechtsausübung. Der Arbeitnehmer hat in einem neuen Arbeitsverhältnis, sofern dort überhaupt die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG vorliegen, Kündigungsschutz erst nach 6-monatiger Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 KSCG), kann also während dieser Zeit grundsätzlich frei und gerichtlich nicht überprüfbar wieder gekündigt werden. Er läuft Gefahr, den alten Arbeitsplatz freiwillig aufzugeben und den neuen alsbald wieder zu verlieren. Er braucht dieses Risiko nicht gegen eine vom Arbeitgeber für angemessen gehaltene oder sich aus informellen "Faustregeln" der Gerichtspraxis ergebende Abfindung auf sich zu nehmen, damit andererseits der Arbeitgeber aller Risiken und künftigen wirtschaftlichen Belastungen aus dem streitbefangenen Arbeitsverhältnis ledig ist.



Nichts anderes gilt für die Zeit nach Ablauf der durch die Kündigung des Arbeitgebers in Lauf gesetzten Kündigungsfrist. Hier ist der Arbeitgeber gegen vermeidbare, ihm nicht zuzumutende Nachteile durch die Anrechnungsvorschriften in §§ 615 , BGB, 11 KSchG geschützt. Schadenersatzansprüche jedoch entstehen durch die Weigerung, den alten Arbeitsplatz freiwillig aufzugeben, auch hier nicht. Der Arbeitnehmer verfolgt noch immer berechtigte, weil gesetzlich legitimierte Interessen, wenn er auf der Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz besteht. Ob seine Rechtsposition weichen muss, klärt der Kündigungsschutzprozess. Geht dieser für den Arbeitgeber verloren, kann er nicht dem Arbeitnehmer vorhalten, es sei dennoch keine Arbeit für ihn da und ihm sei zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis freiwillig zu beenden, anstatt eine Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung zu erstreiten und damit dem Arbeitgeber wirtschaftlich zu schaden.

Die hilfsweise - ersichtlich für den Fall des Scheiterns der Aufrechnung - erhobene Widerklage war nicht zuzulassen. Die Berufung des Beklagten, deren Teil die Widerklage ist, war daher auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass das Berufungsgericht das Bestehen der Widerklageforderung zu prüfen hatte.



Im Rahmen zulässiger Berufung kann der Berufungsführer auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den Streitgegenstand durch Erhebung einer Widerklage erweitern. Auch hieran hat der neu gefasste § 533 ZPO (früher: § 530 ZPO) nichts grundlegend geändert, sondern lediglich die bereits bei der Aufrechnung erörterten und auch hier geltenden Zulassungsvoraussetzungen verschärft.

Für eine Zulassung der Widerklage fehlt es bereits an der - mangels Einwilligung der Gegenseite - erforderlichen Sachdienlichkeit. Der mit der Widerklage verfolgte Schadenersatzanspruch steht in keinem direkten Zusammenhang mehr mit der Annahmeverzugslohnforderung des Klägers für den Zeitraum November 2001 bis Januar 2002. Die anspruchsbegründenden Tatsachen betreffen vielmehr, anders als bei der Aufrechnungsforderung, ein Verhalten des Klägers ab Mai 2002, nämlich insbesondere die Kündigung seines neu begründeten Arbeitsverhältnisses. Mit der Widerklage wird gleichsam ein neuer Rechtsstreit eröffnet, dessen Streitgegenstand mit der Vergütungsklage des Klägers allenfalls noch entfernt zu tun hat. Eine Zulassung widerspräche der neuen, Konzeption des Berufungsrechts, die mit der Berufungsinstanz keine vollständig neue Tatsacheninstanz mehr eröffnen, sondern die Aufgaben des Berufungsgerichts auf die Fehlerkontrolle und die Fehlerbeseitigung in Bezug auf das angefochtene Urteil beschränken Will. Ob ohnehin darüber hinaus die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO, die kumulativ vorliegen müssen, fehlten, braucht nicht untersucht zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich (§ 72 ArbGG).



* Quelle: eigene