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3.a) Zur Höhe des durch die Kündigung eingetretenen Schadens hat das BerGer. ausgeführt: Die Kl. könne außer dem auf die Zeit
nach dem Zugang der Kündigung entfallenden restlichen Verdienstausfall auch zeitanteiligen Ersatz für den nutzlos gewordenen
Aufwand zur Renovierung der alten Praxis verlangen (105567,21 DM).
Zu ihren Gunsten sei davon auszugehen, dass sie ihre Aufwendungen wieder erwirtschaftet hätte, wenn der Mietvertrag, wie bei
seinem Abschluss erwartet, durchgeführt worden wäre. Die Kosten für die Einrichtung der neuen Praxis (Montage der Theke sowie
weitere Montagekosten und Trinkgelder) könne die Kl. dagegen nicht erstattet verlangen. Sie müsse sich insofern entgegenhalten
lassen, dass sie die Kosten für die Herrichtung der Praxis zumindest einmal selbst tragen müsse. Zu ersetzen seien allerdings die
Kosten der Installation des Computers in der neuen Praxis (255,88 DM), die erst wegen der Notwendigkeit des Umzugs angefallen
seien, während die Kosten der Erstinstallation zum Service gehört hätten. Entsprechendes gelte hinsichtlich der für den Entwurf und
die Durchsetzung neuer Karten angesetzten Kosten (115 DM); derartige Aufwendungen seien in dem für die erste Praxis geltend
gemachten Betrag nicht enthalten. Zu erstatten seien weiterhin die zum Abschluss des neuen Mietvertrags aufgewandten
Maklerkosten (9250 DM) sowie die Kosten der zu stellenden Mietbürgschaft (150 DM), da auch insofern keine nutzlosen
Aufwendungen für die erste Praxis geltend gemacht worden seien. Darüber hinaus könne die Kl. auch den im Jahre 1995
angefallenen höheren Mietzins für die neuen Praxisräume ersetzt verlangen (26666,88 DM), bei dessen Berechnung sie von der
jeweils zu zahlenden Kaltmiete unter Abzug der jeweiligen auf ihre Untermieter entfallenden Anteile ausgegangen sei. Eine
Vorteilsausgleichung sei wegen der geringfügig größeren neuen Praxis nicht veranlasst. Hierdurch werde nicht notwendig eine
Verbesserung begründet.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Ob und inwieweit ein nach den §§ 249ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich
der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten
wäre. Diese so genannte Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden
Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das
haftungsbegründende Ereignis verursacht worden ist, d.h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden
anzuerkennen. Die Frage, ob Aufwendungen einen Schaden darstellen, lässt sich daher nicht generell, sondern nur unter
Berücksichtigung der jeweiligen Haftungsgrundlage beurteilen. Handelt es sich - wie auch im vorliegenden Fall - um die
Nichterfüllung eines Vertrags, so liegt der Schaden in der Differenz zwischen der vorhandenen Vermögenslage und derjenigen, die
bei weiterer ordnungsgemäßer Erfüllung eingetreten wäre. Dementsprechend geht der Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung dahin, den Geschädigten vermögensmäßig so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags
gestanden hätte, d.h. nicht schlechter, aber auch nicht besser (BGHZ 86, 128 [130] = NJW 1983, 444 = LM § 249 [A] BGB Nr.
68a; BGHZ 99, 182 [196f.] = NJW 1987, 831 = LM § 157 [Ca] BGB Nr. 33; BGH [GS], BGHZ 98, 212 [217] = NJW 1987, 50 =
LM § 249 [A] BGB Nr. 78).
Die schadensrechtliche Problematik von Aufwendungen, die im Hinblick auf einen abgeschlossenen Vertrag gemacht und durch
dessen Nichterfüllung nutzlos werden, besteht darin, dass sie auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären
(BGHZ 71, 234 [238] = NJW 1978, 1805 = LM § 251 BGB Nr. 25; BGHZ 99, 182 [197] = NJW 1987, 831 = LM § 157 [Ca]
BGB Nr. 33). Dennoch hat der BGH solche nutzlos gewordenen Aufwendungen als erstattungsfähig angesehen mit der
Begründung, es bestehe im Allgemeinen eine (widerlegbare) Rentabilitätsvermutung, die dahin gehe, dass der enttäuschte
Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte (vgl. RGZ 127,
245 [248]; BGH, WM 1975, 897 [899]; WM 1977, 1089 [1090]; Senat, BGHZ 123, 96 [99] = NJW 1993, 2527 = LM H. 2/1994 §
249 [A] BGB Nr. 100; BGHZ 71, 234 [238f.] = NJW 1978, 1805 = LM § 251 BGB Nr. 25). Auch insoweit handelt es sich
indessen um eine schlichte Anwendung der Differenzhypothese auf der Grundlage der der Darlegungs- und Beweiserleichterung
dienenden, jedoch nicht zu eine Erweiterung des Schadensbegriffs führenden Rentabilitätsvermutung (BGHZ 71, 234 [239] = NJW
1978, 1805; BGH, NJW 1991, 2707 [2708] = LM H. 3/1992 § 3130 ZPO Nr. 16). Der Nichterfüllungsschaden liegt in diesen Fällen
- genau genommen - nicht in den Aufwendungen als solchen, sondern in dem Verlust der im Falle der Vertragserfüllung bestehenden
Kompensationsmöglichkeit (BGHZ 99, 182 [197f.] = NJW 1987, 831).
c) Hiernach begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das BerGer. der Kl. zeitanteiligen Schadensersatz für die
nutzlos gewordenen Aufwendungen zur Renovierung der alten Praxis zuerkannt hat, für diejenigen in die neue Praxis dagegen
teilweise nicht. Die Kosten für die Einrichtung der neuen Praxis wären ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden und sind
deshalb grundsätzlich uneingeschränkt zu ersetzen. Damit ist die Kl. aber so gestellt, als hätte sie ihre früheren Investitionen weiter
nutzen können. Ihr Schaden besteht deshalb nicht darin, dass sie Aufwendungen, die sie bei weiterer Vertragserfüllung ebenfalls
gehabt hätte, nicht wieder erwirtschaften kann, sondern in dem Aufwand, der zur Wiedererlangung dieser Möglichkeit entstanden
ist. Das sind allein die Aufwendungen, die für die Anmietung und Einrichtung der neuen Praxis an einem vergleichbaren Standort
erforderlich waren. Könnte die Kl. dagegen die Kosten der ersten Praxis sowie sie ihr vom BerGer. teilweise zuerkannten
Mehrkosten der neuen Praxis ersetzt verlangen, würde sie sich - ausgehend von dem insgesamt geltend gemachten Schaden - besser
stehen als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags. Denn in diesem Fall hätte sie die in Höhe von 105567,21 DM zuerkannten
Aufwendungen tragen müssen.
d) Soweit das BerGer. der Kl. restlichen Verdienstausfall für die Zeit nach der Kündigung, die Kosten für die Installation des
Computers in der neuen Praxis sowie diejenigen für die Anfertigung neuer Karten und die zu stellende Mietbürgschaft zuerkannt
hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
e) Sie greift jedoch die vom BerGer. angenommene Erstattungsfähigkeit der zur Anmietung der neuen Praxisräume angefallenen
Maklerkosten an und meint, die Kl. habe geeignete Räume auch ohne Einschaltung eines Maklers finden können, indem sie anhand
der Vermietungsangebote in der örtlichen Tageszeitung selbst neue Räume gesucht hätte. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Kl. hatte, wie das BerGer. im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit der Mietdifferenz zutreffend ausgeführt hat, ein
berechtigtes Interesse, möglichst kurzfristig Räume in der Nähe des Standorts der ersten Praxis anzumieten. Als Ärztin, die während
der Schließung der Praxis noch Hausbesuche und telefonische Beratungen vornahm, brauchte sie ihre Zeit und damit ihre
Verdienstmöglichkeiten auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht durch die zeitaufwendige Durchsicht
von Zeitungsanzeigen und die Bewerbungen hieraus einzusetzen.
f) Hinsichtlich der für das Jahr 1995 zuerkannten Mietdifferenz ist das BerGer. ersichtlich der Berechnung der Kl. gefolgt, die
gestützt auf die Vereinbarung im Mietvertrag, bis zum 31. 12. 1994 sei im Hinblick auf den schlechten Zustand des Mietobjekts eine
um 50% gekürzte Grundmiete von monatlich 624,88 DM zu zahlen, für die Zeit ab 1. 1. 1995 den für die Altpraxis zu entrichtenden
Kaltmietzins in Höhe des doppelten Betrags, nämlich mit 1249,76 DM (abzgl. des auf den Untermieter entfallenden Anteils),
angesetzt hat. Gegen dieses Verständnis der mietvertraglichen Regelung erhebt die Revision keine Einwendungen; sie rügt
insbesondere nicht, dass das BerGer. hinsichtlich der Höhe des ab 1. 1. 1995 zu zahlenden Mietzinses eine gebotene Sachaufklärung
unterlassen habe. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen liegt es dann aber nahe, den Vertrag so zu verstehen, dass sie bis
zum 31. 12. 1994 gewährte Mietzinsreduzierung ein Entgegenkommen für den Renovierungsaufwand der Kl. darstellt und ab 1. 1.
1995 der volle Mietzins zu entrichten ist. Revisionsrechtlichen Bedenken begegnet diese Auslegung des BerGer. deshalb nicht.
Soweit die Revision der Erstattungsfähigkeit der Mietdifferenz entgegenhält, die Kl., die sich den geringen Mietzins in den früheren
Räumen mit ihren dortigen Investitionen erkauft habe, würde ihre Aufwendungen im Ergebnis doppelt erstattet bekommen, wenn
ihr diese neben der Mietdifferenz ersetzt würden, ist darauf zu verweisen, dass die Kl. Schadensersatz wegen nutzlos gewordener
Aufwendungen nicht verlangen kann (s. unter 2c).
Dass die neue Praxis der Kl. geringfügig größer ist als die frühere, stellt nach Auffassung des BerGer. keinen nennenswerten Vorteil
dar. Diese Beurteilung liegt im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist von der Revision hinzunehmen.
4. Danach ist der Kl. in Höhe von 50271,52 DM (7500 DM + 255,88 DM + 115 DM + 150 DM + 9250 DM + 26666,88 DM +
nicht angegriffener Schadensersatz für medizinische Geräte 6333,76 DM) zu Recht Schadensersatz zuerkannt worden. Wegen des
weitergehenden Anspruchs ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen ( § 565
I ZPO). Hinsichtlich der von der Kl. geltend gemachten, grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehenden Aufwendungen für die
zweite Praxis, die das BerGer. teilweise nicht zuerkannt hat, sind tatrichterliche Feststellungen bisher nicht getroffen worden.
Im Übrigen wird die Kl. auf Grund der Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben, wegen der Aufwendungen in die frühere
Praxis zu einem möglichen Bereicherungsanspruch ergänzend vorzutragen, der sich dann ergeben kann, wenn ein Vertragsverhältnis
vorzeitig endet, so dass der Vermieter früher als vereinbart in den Genuss der in die Mietsache gemachten Verwendungen gelangt.
Dem Umfang nach bemisst sich die Bereicherung in einem solchen Fall nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder
der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem
erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (vgl. hierzu Senat, NZM 1999,
19 = ZMR 1999, 93 [94] m.w. Nachw.).Anm. d. Schriftltg.: Zum Fortbestand der Mietzinspflicht bei Nichtübernahme der Räume
und kündigungsloser Weitervermietung s. BGH, NZM 2000, 184 = NJW 2000, 1105.
* Quelle: NJW 2000, 2342 ff