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OLG Frankfurt/Main, 11. 02.1999, 16 W 61/98 (unveröffentlicht)
1. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung und Zahlung eines Schmerzengeldes aus Anlass von Artikeln in
Anspruch, die am 11. und 17.12.1997 in der von der Antragsgegnerin her ausgegebenen, in türkischer Sprache erscheinenden
Tageszeitung "Hürriyet" veröffentlicht wurden. Darin berichtete die Antragsgegnerin über ein gegen den Antragsteller und andere
Beschuldigte gerichtetes Ermittlungsverfahren der StA Gießen wegen Bestechung u. a. unter namentlicher Erwähnung des Antragstellers.
Mit der beabsichtigten Klage will der Antragsteller erreichen, dass die Antragsgegnerin verurteilt wird, es zu unterlassen, ihn
"vollnamentlich und in Fettdruck hervorgehoben zu erwähnen", und an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von "ca. DM 100.000,-" zu zahlen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine solche Klage mit dem angefochtenen Beschluss
wegen mangelnder Erfolgsaussicht und darüber hinaus wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Allerdings müssen Berichte über anhängige Ermittlungsverfahren, in denen der Name von
Beschuldigten erwähnt wird, die Unschuldsvermutung berücksichtigen. Deshalb ist die Nennung des Namens eines Beschuldigten
im allgemeinen nur gestattet, wenn an seiner Identität gerade infolge seine Bekanntheitsgrades oder seines Verhaltens in der
Öffentlichkeit ein besonderes Interesse besteht, es sich um eine Straftat von erheblicher öffentlicher Bedeutung handelt, die
Mitteilungen über die Person des Tatverdächtigen geeignet sind, zur Sachaufklärung beizutragen und bereits ein nicht unerheblicher
Tatverdacht vorliegt (Löffler/Ricker: Handbuch des Presserechts, 3. Aufl., 42 Rn. 13; Wenzel: Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 10.146 ff; Damm/Kuner: Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk,
Rn. 32 f.). Ob diese Voraussetzungen, auf die auch der Senat wiederholt abgestellt hat (Urteil vom 30.05.1995 - 16 U 151/95 und
183/95 sowie Beschluss vom 20.09.1994 - 16 W 20/94 - und vom 12.12.1996 - 16 W 73/96), hier erfüllt sind, bedarf keiner
abschließenden Entscheidung, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn
die vollständigen Namensnennung hier unzulässig wäre:
Die besonderen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen einer - hier unterstellten - Persönlichkeitsverletzung (vgl.
im einzelnen Wenzel a. a. 0. Rn. 14.95) sind bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Die
Antragsgegnerin hat in beiden Artikel durch weitgehende Verwendung des konjunktiv deutlich gemacht, dass sie im wesentlichen
Erklärungen der Staatsanwaltschaft Gießen wiedergibt. Dass diese Erklärungen überhaupt nicht abgegeben oder von der
Antragsgegnerin verzerrt dargestellt worden seien, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass
gegen den Antragsteller ein nicht unerheblicher Vorwurf erhoben wird, der dadurch zusätzlichen Gewicht erhält, dass der
Antragsteller dem Ausländerbeirat der Stadt Gießen angehört. Schließlich ist zu bedenken, dass der Antragsteller erst im September
1998 gerichtliche Schritte eingeleitet hat, also doch geraume Zeit nach Veröffentlichung der Artikel, die er seinem
Schmerzensgeldbegehren zugrunde legt. Unter zusammenfassender Würdigung schon dieser Umstände, zu denen noch die vom
Landgericht zurecht herausgestellten Gesichtspunkte treten, läßt sich nicht sagen, eine etwaige Verletzung des Persönlichkeitsrechts
durch namentliche Erwähnung des Antragstellers - die "schwer" sein und eine erheblichen Schuldvorwurf gegen die
Antragsgegnerin begründen müßte - lasse sich nur durch Zahlung einer Entschädigung in Geld ausgleichen.
Ob dem Unterlassungsbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, weil der
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses im Stande ist, zumindest die für diesen Teil des
Streitgegenstandes voraussichtlich entstehenden Kosten selbst aufzubringen. Dazu nimmt der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts Bezug; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt demgegenüber keine andere Beurteilung.