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Düsseldorfer Tabelle nach Stand 01.07.2003 (Euro)

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Stand: 30. März 2013

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Sorgerecht - Unterhaltsrecht - Umgangsrechte

***

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB) Vomhundert-
satz
Bedarfskontroll-
betrag (Anm. 6)
Beträge in Euro
0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre ab 18 Jahre
1. bis 1300 199 241 284 327 100 730/840
2. 1300-1500 213 258 304 350 107 900
3. 1500-1700 227 275 324 373 114 950
4. 1700-1900 241 292 344 396 121 1000
5. 1900-2100 255 309 364 419 128 1050
6. 2100-2300 269 326 384 442 135 1100
7. 2300-2500 283 343 404 465 142 1150
8. 2500-2800 299 362 426 491 150 1200
9. 2800-3200 319 386 455 524 160 1300
10. 3200-3600 339 410 483 556 170 1400
11. 3600-4000 359 434 512 589 180 1500
12. 4000-4400 379 458 540 622 190 1600
13. 4400-4800 398 482 568 654 200 1700
über 4800 nach den Umständen des Falles

1) Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkom- mensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.000 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 440 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B.V. und VI.) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterha
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle, die nach Bekanntgabe der ab 01.01.2002 geltenden Kindergeldsätze veröffentlicht werden wird.



B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 II BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %


II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
a) aus §§ 58, 59 EheG:
i.d.R. wie zu I,
b) aus § 60 EheG:
i.d.R. 1/2 des Unterhalts wie zu I,
c) aus § 61 EheG:
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR- FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.


IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
840 EUR
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
730 EUR
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig:
840 EUR
2. falls nicht erwerbstätig:
730 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
1. falls erwerbstätig:
615 EUR
2. falls nicht erwerbstätig:
535 EUR


Anmerkung zu I- III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Die ist zur Zeit der Tabellenbetrag 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b V BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird für den Ehegattenunterhalt wir ebenfalls mit dem Exitenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf nach B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B IV der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F Bezieht das Kindergeld.


Notwendiger Eigenbedarf des M: 840 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR-840 EUR = 460 EUR
Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhalsberechtigten: 326 EUR (K 1) + 269 EUR (K 2) + 730 EUR (K 3) = 1325 EUR
Unterhalt:
K 1
K 2
K 3
326 x 460 : 1325 = 113,18 EUR
269 x 460 : 1325 = 93,39 EUR
730 x 460 : 1325 = 253,43 EUR
Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlaßt.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612b Abs. 5 BGB).


D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens aber 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l III 1, 5, 1603 I BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR

(siehe auch http://www.famrz.de/g02.htm)




Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE, Stand 01.07.2003
Kindergeldanrechnung nach § 1612 b V BGB

1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je EUR 77
Einkommensgruppe 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre
1 = 100 % 199 - 7 = 192 241 - 0 = 241 284 - 0 = 284
2 = 107 % 213 - 21 = 192 258 - 9 = 249 304 - 0 = 304
3 = 114 % 227 - 35 = 192 275 - 26 = 249 324 - 17 = 307
4 = 121 % 241 - 49 = 192 292 - 43 = 249 344 - 37 = 307
5 = 128 % 255 - 63 = 192 309 - 60 = 249 364 - 57 = 307
6 = 135 % 269 - 77 = 192 326 - 77 = 249 384 - 77 = 307



2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. und jedes weitere Kind von je EUR 89,50
Einkommensgruppe 0 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre
1 = 100 % 199 - 19,50 = 179,50 241 - 4,50 = 236,50 284 - 0 = 284
2 = 107 % 213 - 33,50 = 179,50 258 - 21,50 = 236,50 304 - 9,50 = 294,50
3 = 114 % 227 - 47,50 = 179,50 275 - 38,50 = 236,50 324 - 29,50 = 294,50
4 = 121 % 241 - 61,50 = 179,50 292 - 55,50 = 236,50 344 - 49,50 = 294,50
5 = 128 % 255 - 75,50 = 179,50 309 - 72,50 = 236,50 364 - 69,50 = 294,50
6 = 135 % 269 - 89,50 = 179,50 326 - 89,50 = 236,50 384 - 89,50 = 294,50

Das anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommengruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b I BGB).