Düsseldorfer Tabelle nach Stand 01.07.1999
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- Stand: 18. September 2003 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News an more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
Nr. | Nettoeinkommen Pflichtiger |
0 - 5 Jahre | 6 - 11 Jahre | 12 - 17 Jahre | ab 18 Jahren | Prozentsatz | Bedarf Kontrolle |
1. | bis 2400 | 355 | 431 | 510 | 589 | 100 | 1300/1500 |
2. | 2400 - 2700 | 380 | 462 | 546 | 631 | 107 | 1600 |
3. | 2700 - 3100 | 405 | 492 | 582 | 672 | 114 | 1700 |
4. | 3100 - 3500 | 430 | 522 | 618 | 713 | 121 | 1800 |
5. | 3500 - 3900 | 455 | 552 | 653 | 754 | 128 | 1900 |
6. | 3900 - 4300 | 480 | 582 | 689 | 796 | 135 | 2000 |
7. | 4300 - 4700 | 505 | 613 | 725 | 837 | 142 | 2100 |
8. | 4700 - 5100 | 533 | 647 | 765 | 884 | 150 | 2200 |
9. | 5100 - 5800 | 568 | 690 | 816 | 943 | 160 | 2350 |
10. | 5800 - 6500 | 604 | 733 | 867 | 1002 | 170 | 2500 |
11. | 6500 - 7200 | 639 | 776 | 918 | 1061 | 180 | 2650 |
12. | 7200 - 8000 | 675 | 819 | 969 | 1120 | 190 | 2800 |
13. | über 8000 | nach | den | Umständen | des | Falles |
Anmerkungen zum Stand 01.07.1999
1. Die Tabelle geht davon aus, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber einem (Ex-) Ehegatten und zwei Kindern besteht, also gegenüber drei Unterhaltsempfängern. Wird statt dessen nur an zwei Personen Unterhalt gezahlt (an den Ehegatten und ein Kind oder nur an zwei Kinder), so rückt man in eine höhere Einkommensgruppe. Beispiel: Nettoeinkommen 3000 DM, Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau und einem 4-jährigen Kind. Kindesunterhalt statt 398 DM lt. Tabelle aus einer Einkommensgruppe höher, also 423 DM. Wird nur an ein Kind Unterhalt gezahlt, so rückt man zwei Gruppen höher. Entsprechendes gilt umgekehrt: besteht Unterhaltspflicht gegenüber mehr als drei Personen, so ist der Unterhaltsbetrag aus einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen.
2. Der Unterhaltspflichtige kann von seinem Nettoeinkommen vorab sogenannte "berufsbedingte Aufwendungen" in Höhe von pauschal 5% des Nettoeinkommens abziehen, mindestens 90 DM und höchstens 260 DM. (Anm.: Nicht alle Gerichte akzeptieren eine 5%-Pauschale, viele verlangen eine konkrete Berechnung!)
3.Der Unterhaltspflichtige darf auf jeden Fall folgende Beträge für sich übrigbehalten ("Selbstbehalt"):
- Erwerbstätiger: 1500 DM (neue Bundesländer: 1.350 DM)
- nicht Erwerbstätiger: 1300 DM (neue Bundesländer: 1.170 DM)
Nur was er darüberhinaus übrig hat, braucht er für Unterhalt auszugeben. Beispiel: Nettoeinkommen 2000 DM, Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern im Alter zwischen 6 und 11 Jahren. Laut Tabelle eigentlich Unterhalt in Höhe von 2 x 424 DM = 848 DM. Da aber ein Selbstbehalt von 1500 DM besteht, sind nur noch 500 DM für Unterhalt übrig, also 250 DM für jedes Kind.
4. Bei Nettoeinkommen von über 8000 DM richtet sich der Kindesunterhalt nach den Umständen des Falles.
5. Besonderheiten beim Unterhalt volljähriger Kinder:
- leben sie im Haushalt eines Elternteils, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle
- Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, haben einen Unterhaltsbedarf von 1100 DM
6. Eigenes Einkommen der Kinder ist zur Hälfte anzurechnen (die andere Hälfte verringert die Unterhaltslast des anderen Elternteils). Von einer
Ausbildungsvergütung ist aber vor der Anrechnung ein Freibetrag von 150 DM abzuziehen. Beispiel: die Unterhaltspflicht beträgt 677 DM, das Kind verdient in der
Lehre 800 DM. Davon sind 325 DM anzurechnen (800 DM minus 150 DM = 650 DM : 2 = 325 DM), es sind also nur noch 352 DM zu zahlen.
Düsseldorfer Tabelle nach Stand 01.07.1998
Nr. | Nettoeinkommen Pflichtiger |
0 - 5 Jahre | 6 - 11 Jahre | 12 - 17 Jahre | ab 18 Jahren | Prozentsatz | Bedarf Kontrolle |
1. | bis 2400 | 349 | 424 | 505 | 580 | 100 % | 1300/1500 |
2. | 2400 - 2700 | 374 | 454 | 538 | 621 | 107 % | 1600 |
3. | 2700 - 3100 | 398 | 484 | 573 | 662 | 114 % | 1700 |
4. | 3100 - 3500 | 423 | 514 | 608 | 702 | 121 % | 1800 |
5. | 3500 - 3900 | 447 | 543 | 643 | 743 | 128 % | 1900 |
6. | 3900 - 4300 | 471 | 570 | 677 | 783 | 135 % | 2000 |
7. | 4300 - 4700 | 469 | 603 | 713 | 824 | 142 % | 2100 |
8. | 4700 - 5100 | 524 | 636 | 753 | 870 | 150 % | 2200 |
9. | 5100 - 5800 | 559 | 679 | 804 | 928 | 160 % | 2350 |
10. | 5800 - 6500 | 594 | 721 | 854 | 986 | 170 % | 2500 |
11. | 6500 - 7200 | 629 | 764 | 904 | 1044 | 180 % | 2650 |
12. | 7200 - 8000 | 664 | 806 | 954 | 1102 | 190 % | 2800 |
13. | über 8000 | nach | den | Umständen | des | Falles |
A. Kindesunterhalt (siehe Tabelle)
1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anm. 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschn. C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik (Art. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes v. 6. 4. 1998- BGBl I, 666). Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatzerrechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet. Die Beträge der 6. Einkommensgruppe sind geringfügigniedriger festgesetzt als die sich rechnerisch ergebendenBeträge, damit die Übereinstimmung mit der für das Beitrittsgebiet geltenden Berliner Tabelle gewahrt bleibt.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutigabgrenzen lassen, sind vom Einkommen
abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 90 DM, bei geringfügigerTeilzeitarbeit auch
weniger, und höchstens 260 DM monatlich -geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt
nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM. Hierin sind bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete)enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich1800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eineausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1100 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569,1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen,
nach oben zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommender Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für
sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe: Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen
um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gem. § 1577 II BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen(z.B. Rentner): wie zu 1a, b, oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren DDRgeschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit demEinigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigterKinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder i.S. des §1603 II 2 BGB: Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1500 DM,
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1300 DM. Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein
höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 1500 DM,
2. falls nicht erwerbstätig: 1300 DM.
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
1. falls erwerbstätig: 1100 DM,
2. falls nicht erwerbstätig: 950 DM.
Anmerkung zu I-III: Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anm. A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.
Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem
Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit
einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann
ermäßigt werden (BGH, NJW1997, 1919 = FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, NJW 1992,
1621 =FamRZ 1992, 539 (541)). Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des
Regelbetrages zu leisten (§ 1612b V BGB).
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2250 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nichtleistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 740 DM. Notwendiger Eigenbedarf des V: 1500 DM. Verteilungsmasse: 2250 DM - 1500 DM = 750 DM, Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: 580 DM (K 1) + 424 DM (K 2) + 349 DM (K 3) = 1353 DM. Unterhalt: K 1: 580 x 750/1353 = 322 DM K 2: 424 x 750/1353 = 235 DM K 3: 349 x 750/1353 = 193 DM. Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b I, V BGB): K 1: 322 - 0 = 322 DM, da weniger als 470 DM (580 - 110 DM Kindergeldanteil) K 2: 235 - 0 = 235 DM, da weniger als 314 DM (424 - 110 DM Kindergeldanteil) K 3: 193 - 0 = 193 DM, da weniger als 199 DM (349 - 150 DM Kindergeldanteil) V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des V von 110+ 110 + 150 = 370 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die Regelbeträge.
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestensmonatlich 2250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1750 DM(einschließlich 600 DM Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 1300
DM, bei Erwerbstätigkeit 1500 DM. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l III 1, V, 1603 I
BGB):mindestens monatlich 1800 DM.
Weitere Erläuterungen finden Sie unter der folgenden Adresse: http://www.famrz.de/famrz/g0298.htm.