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Erbschaftsbesitzer

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Stand: 1. April 2013



Der Erbschaftsbesitzer besitzt Erbschaftsgegenstände, die er unter Berufung auf sein vermeintliches Erbe dem tatsächlichen Erben vorenthält. Der Erbe hat gegen den Erbschaftbesitzer einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch. Dieser Ansprüche richten sich auch gegen die Erben des Erbschaftsbesitzers.

Der Miterbe kann ebenfalls Erbschaftsbesitzer sein, wenn er sich ein weiter gehendes Erbrecht anmaßt, als ihm zusteht.

Vom Herausgabeanspruch umfasst werden auch die Nutzungen und Früchte sowie die mit Mitteln der Erbschaft erlangten Surrogate.

Ist der Erbschaftsbesitzer bösgläubig (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), haftet er verschärft §§ 987 , 989 BGB.