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Erbrecht des Ehegatten
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Stand: 13. Dezember 2012
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Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Güterstandes.
1. Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, wenn die Eheleute in einem Ehevertrag nicht einen anderen Güterstand vereinbart haben. Die
Vermögen von Frau und Mann bleiben unabhängig. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Er unterliegt jedoch gewissen
Verfügungsbeschränkungen, die sich aus dem Gesetz ergeben (§§ 1365, 1369 BGB). Der Zugewinn, d.h. der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte für sich
während der Ehe erzielt, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft z.B. durch Scheidung endet.
Stirbt der Ehegatte, hat der überlebende Ehegatten zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1
Der überlebende Ehegatten ist (gesetzlicher) Erbe oder Vermächtnisnehmer. In diesem Fall steht ihm der große Pflichtteil zu. Dies gilt unabhängig davon, ob
der Erblasser ihn testamentarisch als gesetzlichen Erben oder als Vor- bzw. Nacherben eingesetzt hat.
Grundsätzlich beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten neben den Erben der ersten Ordnung 1/4, der zweiten Ordnung 1/2, den Großeltern als
Erben der dritten Ordnung 1/2. Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4. Daraus ergeben sich
folgende Erbanteile des Ehegatten:
Neben den Erben der ersten Ordnung beträgt der Erbanteil 1/2, neben der Erben zweiten Ordnung 3/4 und neben den Großeltern als Erben der dritten Ordnung
3/4. Das Erbrecht anderer Erben der dritten Ordnung fällt dem überlebenden Ehegatten zu.
Ist das Erbe oder das Vermächtnis geringer, kann der Ehegatte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die übrigen Erben geltend machen.
Möglichkeit 2
Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe, weil der enterbt worden ist oder das Erbe ausgeschlagen hat, noch Vermächtnisnehmer, steht ihm der kleine Pflichtteil
zu. Er erhält als Ehegatte den Pflichtteil von 1/4. Daneben kann er den Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen.
2. Gütertrennung
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen von Frau und Mann sowohl während der Ehe als auch im Falle einer Scheidung getrennt. Ein
Vermögensausgleich findet nicht statt. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögens unbeschränkt verfügen. Die Vereinbarung einer Gütertrennung muss notariell
beurkundet werden.
Das Erbanteil des Ehegatten beträgt bei Gütertrennung grundsätzlich 1/4.
Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben
der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Damit ist sichergestellt, dass der Anteil des überlebenden Ehegatten nicht geringer ist als der der Kinder.
Ist z.B. aus der Ehe ein Kind als gesetzlicher Erbe hervorgegangen, so beträgt bei Gütertrennung der Erbanteil des überlebenden Ehegatten und des Kindes je 1/2.
3. Gütergemeinschaft
Die Eheleute können in einem notariell zu beurkundenden Vertrag „Gütergemeinschaft" vereinbaren. Die Vereinbarung des Güterstandes der
Gütergemeinschaft führt zu fünf unterschiedlichen Vermögensmassen: das Gesamtgut, das Sondergut des Mannes und der Frau, das Vorbehaltsgut des Mannes
und der Frau. In das Gesamtgut fällt das gesamte Vermögen der Eheleute, das kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen wird.
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass. Der Erbteil des überlebenden Ehegatte richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Bei der durch Ehevertrag festgelegten fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil am Gesamtgut nicht vererbt.
4. Allgemeine Erbfolge
Ist die Erbfolge der Eheleute nicht in einem Testament oder einem Erbvertrag geregelt worden, gilt für das Erbrecht des Ehegatten, dass dieser
- neben Erben der ersten Ordnung zu 1/4,
- neben Erben der zweiten Ordnung zu 1/2 und
- neben den Großeltern als Erben der dritten Ordnung zu 1/2 erbt.
Würde ein Teil des Erbanteils der Großeltern durch Abkömmlinge der Großeltern ersetzt, fällt dieser Teil dem überlebenden Ehegatten zu. Erben der vierten
Ordnung erben nicht. Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe.