Erbrecht, Erben, Nachlass, Haftung, Erbenhaftung, Forderungen, Verbindlichkeiten, Vermoegen, Beschraenkung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Einrede, Duerftigkeit, Aufgebot, Gesamtschuld, Gesamthand
Volltextsuche | Datenschutz - Sicherheit | EU-Recht suchen! | Suchmaschinen |
Erbenhaftung
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
Stand: 30. März 2013
Der Erbe haftet in der Regel auch mit seinem eigenem Vermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Es gibt aber Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken.
Der Erbe kann durch die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung der Nachlassinsolvenz seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Der Erbe
muss einen entsprechenden Antrag stellen. In den jeweiligen Verfahren erfolgt eine Trennung der Vermögensteile des Erblassers und des Erben. Letzterer haftet
für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem vorhandenen Nachlass. In diesen Fällen kann der Erbe nicht mehr über den Nachlass verfügen.
Der Erbe kann außerdem die Dürftigkeitseinrede erheben (1990 BGB). In diesem Fall darf der Wert des Nachlasses nicht ausreichen, um die Kosten einer
Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz zu decken.
Eine Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Erben tritt ein, wenn diese sich im Aufgebotsverfahren nicht melden oder ihre Forderungen nicht innerhalb
von fünf Jahren, beginnend mit dem Erbfall, geltend machen.
Der Erbe kann seine Beschränkungsmöglichkeit wieder verlieren, wenn er seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars nicht fristgemäß nachkommt.
Mehrere Erben haften regelmäßig als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder Erbe für Verbindlichkeiten des Erblasser in voller Höhe in Anspruch
genommen werden kann. Der Gläubiger kann seine Erblasserforderung ab er nur einmal in voller Höhe einfordern.
Der Gläubiger kann seinen Anspruch bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses wahlweise mit der Gesamtschuldklage (§2058 BGB) oder der
Gesamthandsklage (§ 2059 BGB) geltend machen. Nach der Auseinandersetzung verbleibt mangels Gesamthand nur noch die Gesamtschuldklage.
Ausnahmsweise haftet ein Erbe nach der Teilung nur noch in der Höhe seines Erbteils als Teilschuldner (§ 2060 BGB).