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Erbschein
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Stand: 30. März 2013
Der Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht des zuständigen Amtsgerichts ausgestellt. Es handelt sich um ein Zeugnis über den Umfang des Erbrechtes
des Inhaber des Erbscheins.
Für den Inhalt des Erbscheins besteht die Vermutung der Richtigkeit. Durch die Ausstellung des Erbscheins wird die materielle Rechtslage nicht geändert.
Gutgläubige Dritte werden in ihrem guten Glauben an das Erbrecht des Erben, der im Besitz eines entsprechenden Erbscheins ist, geschützt, solange ein
wirksamer Erbschein ausgestellt
Nachlassgericht prüft die Erbenstellung selbstständig und von Amts wegen. Ist das Nachlassgericht der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Erbscheins nicht vorliegen, so wird der Erbscheinserteilungsantrag durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde erhoben.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die weitere Beschwerde möglich. Darüber entscheidet das
Oberlandesgericht.
Entscheidungen Rechtspflegers des Nachlassgerichtes werden mit der Rechtspflegererinnerung angefochten.
Ist der Erbschein unrichtig, wird er vom Nachlassgericht eingezogen. In eiligen Fällen wird der Erbschein für kraftlos erklärt. Der wirkliche Erbe hat gegen den
vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht.
Dem Nacherben kann vor dem Nacherbfall kein Erbschein ausgestellt werden.