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Fernabsatzrecht
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
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Stand: 1. April 2013
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Die Regelungen über den Fernabsatzvertrag finden sich nun in den §§ 312b - 312f BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 355 - 357 BGB. Der Fernabsatzvertrag ist ein
Vertrag über die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen, bei dem der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln erfolgt.
Bearbeitung und Anforderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Fernabsatzgesetz entsprechen, über E-Mail: trodi.ha@t-online.de.
1. Grundlagen
2. Fernkommunikationsmittel
3. Informationspflichten
4. Widerruf
5. Rückgabe
6. Rechtsfolgen
7. Beiträge zum Fernabsatzrecht - Links
8. Geschäftsbedingungen
1. Grundlagen
Das Fernabsatzrecht war bis zum 31.12.2001 im Fernabsatzgesetz geregelt, das ursprünglich aufgrund der Europäischen Richtlinie 97/7/EG eingeführt worden
war. Im Zuge der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform wurde das Fernabsatzgesetz ebenso wie viele andere Verbraucherschutzgesetze in die
§§ 312b - 312f BGB eingearbeitet. Bei dem Fernabsatzvertrag handelt es sich nicht um eine besondere Art von Vertrags. Fernabsatzverträge können
Kaufverträge, Werkverträge oder andere Verträge sind.
2. Fernkommunikationsmittel
Kennzeichnend für Fernkommunikationsmittel ist, dass der Verbraucher und der Unternehmer nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Als
Fernkommunikationsmittel sind insbesondere
- das Telefon,
- das Fax,
- E-Mails,
- der Fernseher
- Briefe oder
- Kataloge
bezeichnet. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Gesetzes u. a. auf Fernunterrichtsverträge, Teilzeit-Wohnrechte, Finanzgeschäfte, Veräußerungen von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Lieferung von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen sowie bei Dienstleistungen im Bereich der
Gastronomie und der Freizeitgestaltung.
Die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen sind gemäß § 312c BGB in § 1 I BGB-InfoV aufgeführt. Der
Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages u.a. über seine Identität und Anschrift, den Preis der Ware einschließlich aller
Steuern und sonstigen Preisbestandteile, die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, evtl. die Mindestvertragslaufzeit, das Widerrufs- und
Rückgaberecht zu informieren. Weitere Informationspflichten sind in § 1 III BGB-InfoV aufgeführt.
4. Widerruf
Der Verbraucher kann gemäß § 355 BGB seine Bestellung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform oder durch fristgerechte
Rücksendung der Sache zu erklären. Wird der Widerruf erklärt, ist der Verbraucher trotzdem verpflichtet, die Waren zurückzusenden. Dies muss nicht
innerhalb von zwei Wochen, aber spätestens im Anschluss an das Fristende geschehen. Die Frist beginnt gemäß §§ 312d II , 355 II 1 BGB, wenn die folgende
Voraussetzungen vorliegen:
- Der Unternehmer die ihm nach § 312c II BGB obliegenden Informationspflichten erfüllt haben.
- Bei Warenlieferungen beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
- Bei wiederkehrenden Leistungen gleichartiger Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung.
- Bei Dienstleistungen beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
- Der Verbraucher muss eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten haben.
Die Widerrufsbelehrung ist in Textform zu erstellen, muss den Namen und die Anschrift des Widerspruchsadressaten enthalten, einen Hinweis auf den
Fristbeginn, die Form des Widerrufs, die Frist und die Entbehrlichkeit einer Begründung enthalten.
Ausreichend ist es, wenn der Verbraucher den Widerruf am letzten Tag der Frist absendet.
5. Rückgabe
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann bei der Lieferung von Waren gemäß § 312d I 2 BGB durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden.
6. Rechtsfolgen
Hat der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt, ist er gemäß § 357 II BGB zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt wurde.
Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung sind grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen. Dieser kann aber die Kosten der Rücksendung bei einer
Bestellung bis zu EUR 40,00 vertraglich auf den Verbraucher übertragen. Dies gilt nicht, wenn die Ware nicht der Bestellung
7. Beiträge zum Fernabsatzrecht - Links
http://dejure.org/gesetze/FernAbsG (Gesetz vom 27.6.2000 - BGBl. I S. 897)
http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1997/de_397L0007.html (Richtlinie 97/7/EG)
http://www.agv.de/politik/verbraucherrecht/polfernabsges.htm
http://www.beck.de/MMR/Archiv/mmr799/Aktuell/seite9.htm
http://www.bmj.bund.de/download/fernag.pdf (Text zum Download - Referentenentwurf vom 31.05.1999)
http://www.bmj.bund.de/misc/m_22_99.htm
http://wwwdb.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/5343/1.html
http://www.ecin.de/recht/allgemein/fernabsatzgesetz.html (Stellungnahme)
http://www.fernabsatzgesetz.de/
http://www.fernabsatz-gesetz.de/
http://www.fernabsg.de
http://www.haerting.de/page/deutsch/fernabsatz1.htm (FAQ zum Fernabsatzgesetz)
http://www.jura.uni-sb.de/ndw99/ndw76.htm
http://www.lrz-muenchen.de/~tutorium/downloads/Fernabsatzgesetz.html (Kommentierung)
http://www.recht-freundlich.de/itunter6.htm
http://www.rechtspraxis.de/fernabsatzgesetz.htm (Informationen zum Fernabsatzgesetz - Inkrafttreten 01.07.00)
http://www.verbrauchernews.de/vertraege/recht/0000004841.html
http://www.wdr.de/tv/service/geld/inhalte/000914_4.html (Sparen mit dem neuen Fernabsatzgesetz)
8. Geschäftsbedingungen
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."
ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir
berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 284/04).
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