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Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR
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Stand: 30. März 2013
Regelungen zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts finden sich in §§ 705 - 740 BGB. Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaft.
1. Allgemein
Die GbR ist eine Personenvereinigung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Der Zweck ist nicht auf eine wirtschaftliche Absicht begrenzt. Vielmehr ist
jeder Zweck ist erlaubt, solange er nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt.
Gesellschafter können natürliche (z.B. Frau Schmidt) und juristische Personen (z.B. GmbH oder OHG) sein.
Notwendig ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser kann stillschweigend (konkludent) und formlos geschlossen werden. Etwas anderes gilt, wenn
der Beitrag (die Einlage) eines Gesellschafters eine formbedürftige Übertragung (z.B. Grundstück) erfordert.
Das Recht der GbR wird auf die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) entsprechend angewandt.
Bisher fehlte der GbR die Rechts- und Parteifähigkeit. Der BGH änderte im Januar 2001 seine Rechtsprechung und erklärte, dass auch die GbR partei- und
rechtsfähig sei, wenn sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. Die GbR kann also z.B. Mieterin und Vermieterin sein. Sie
kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Ein Klage muss nicht mehr von allen Gesellschaftern erhoben werden.
2. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Diese gesetzliche Regelung ist nicht zwingend. Es können andere Vereinbarungen getroffen werden. Soll die Geschäftsführung abweichend geregelt werden, so muss dies im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Kommt es später zu Unstimmigkeiten und soll dem oder den Geschäftsführern die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, erfordert dies gemäß § 712 BGB das Vorliegen eines wichtigen Grundes und einen einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter, wenn im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung für das Zustandekommen von Beschlüssen getroffen worden ist. So kann im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass ein Mehrheitsbeschluss zur Abänderung ausreichen soll.
3. Vertretung
Nach der gesetzlichen Regelung wird die Gesellschaft von ihren Geschäftsführern vertreten. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung erfordert die der Geschäftsführung entsprechenden Voraussetzungen.
4. Gesellschaftsvermögen
Das Gesellschaftsvermögen setzt sich gemäß § 718 ZPO zusammen aus den Beiträgen der Gesellschafter , den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände , den Gegenständen, die zum Ersatz für zerstörtes Gesellschaftsvermögen erworben werden und denjenigen Sachen oder Rechten, die auf Grund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes erworben wird.
Das Gesellschaftsvermögen unterliegt der gesamthänderischen Bindung , d. h. jeder ist am Ganzen berechtigt, beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen. Anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft kann der einzelne Gesellschafter ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht über seinen Anteil verfügen .
5. Haftung
Für Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich als Gesamtschuldner , d. h. im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen. Die Gesellschafter können im Außenverhältnis in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen.
Umgekehrt haftet das Gesellschaftsvermögen auch für Privatschulden der einzelnen Gesellschafter, aber nur in Höhe seines Gesellschaftsanteils. Das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet nicht für die Privatschulden eines einzelnen Gesellschafters.
6. Vollstreckung
Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert nach der Änderung der BGH Rechtsprechung nunmehr nur noch einen Titel gegen die Gesellschaft (§ 736 ZPO).
Mit einem Titel nur gegen einen Gesellschafter kann nur in dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen (§ 859 ZPO) oder in das Privatvermögen vollstreckt werden. Nicht vollstreckt werden kann in den Anteil des Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen .
Ist der Anteil am Gesellschaftsvermögen gepfändet, kann der Gläubiger das Gesellschaftsverhältnis kündigen und sich den Anteil des Schuldners auszahlen lassen (§§ 725 , 731 BGB).
Nicht möglich ist, dass der Gläubiger in die Gesellschafterstellung des Schuldners einrückt.
7. Bruchteilsgemeinschaft
Die GbR ist von der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 BGB) abzugrenzen: Diese ist gegeben, wenn mehreren durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes ein quotenmäßiger Anteil an einem Recht zusteht und das Gesetz keine andere Regelung vorgibt (z.B.: gemeinsamer Kauf und Nutzung eines Reitpferdes).
Eine GbR ist gegeben, wenn die Rechtsinhaber über die Rechtsverbundenheit einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen (z.B.: Miteigentümer lassen das Reitpferd für den Springsport ausbilden und zum Zwecke der Gewinnerzielung auf großen Turnieren starten.).
8. Nichtrechtsfähige Vereine
Nichtrechtsfähigen Vereinen fehlt die Rechtsfähigkeit. Rechtsfähige Vereine müssen in das Vereinsregister eingetragen werden. Gemäß der gesetzlichen Vorschrift des § 54 BGB sind die Vorschriften der GbR auf nichtrechtsfähige Vereine anzuwenden. Nach der Rechtsprechung und Literatur hat sich diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 9 GG überholt. Nunmehr gilt auch für nichtrechtsfähige Vereine das Vereinsrecht, solange dieses nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzt.
9. Ehegattengesellschaften
Bis zu seiner Entscheidung im Juni 1999 lehnte es der BGH ab, die Ehe als Ehegatteninnengesellschaft anzuerkennen, sofern nicht ein über die Verwirklichung
der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck, wie der gemeinsamen Führung eines Geschäfts, vorlag. Nunmehr können Eheleute schon durch eine
planvolle, wesentliche Vermögensbildung - konkludent oder ausdrücklich - eine Ehegatteninnengesellschaft gründen.