GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, Offene Handelsgesellschaft, OHG, Kommanditgesellschaft, KG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, Aktiengesellschaft, AG, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Wirtschaft

Volltextsuche Datenschutz - Sicherheit EU-Recht suchen! Suchmaschinen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH

© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen
Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z

Stand: 1. April 2013

ACHTUNG: Diese Seite befindet sich nicht mehr auf einem aktuellen Stand, da sie aus Zeitgründen nicht weiter bearbeitet werden konnte.

Die gesetzlichen Grundlagen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) finden Sie in §§ 1 ff GmbHG.

1. Allgemein
2. Gründung
3. Entstehung der GmbH
4. Geschäftsführung und Vertretung
5. Haftung
6. Rechtsanwalts GmbH
6. Rechtsanwalts GmbH

1. Allgemein

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Sie ist nicht börsennotiert. Die GmbH ist eine juristische Person, ein Kaufmann und eine Handelsgesellschaft.

Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer.

2. Gründung

Eine GmbH kann durch nur einen Gesellschafter gegründet werden, weil eine Mindestanzahl an Gesellschaftern nicht erforderlich ist. Eine durch einen Gesellschafter gegründete GmbH wird „Einmann-GmbH" genannt.

Der GmbH-Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Wird hierbei ein Gesellschafter durch Vollmacht von einer anderen Person vertreten, so bedarf auch diese Vollmacht der notariellen Form.

Der Gesellschaftsvertrag muss Regelungen über den Sitz und die Firma der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und den Betrag der von den Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlage enthalten. Den weiteren Vertragsinhalt bestimmen die Gesellschafter.

Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro. Es setzt sich aus den Stammeinlagen aller Gesellschafter zusammen, die für jeden Gesellschafter in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können.

Eine Stammeinlage muss mindestens 50 Euro betragen. Der Gesamtbetrag der Einlage muss durch 50 teilbar sein. Die Stammeinlage eines Gesellschafters kann ganz oder teilweise als Sacheinlage geleistet werden. Trotzdem ist sie im Gesellschaftsvertrag mit einem bestimmten Wert festzusetzen.

Die GmbH wird im Handelsregister angemeldet . Vor der Anmeldung sind Sacheinlagen voll, Geldeinlagen zu mindestens 25 % der Gesamtsumme zu zahlen. Der Anmeldung sind die in § 8 GmbHG aufgeführten Unterlagen beizufügen.



3. Entstehung der GmbH

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister. Die Vorschriften des GmbH-Gesetzes, mit Ausnahme der die Rechtsfähigkeit erfordernden Regelungen, sind aber schon auf die GmbH im Gründungsstadium anzuwenden.

Eine Gruppe von Gesellschaftern ist bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird sie zur Vorgesellschaft mit den oben dargestellten Folgen.

4. Geschäftsführung und Vertretung

Die GmbH wird durch den (oder die) Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer muss nicht selbst Gesellschafter sein.

Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt in dem Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter (§§ 45, 46 GmbHG). Sie kann jederzeit widerrufen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.

Der BGH hat im Februar 2000 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers grundsätzlich keine Abmahnung erfordert, da die Abmahnung ein arbeitsrechtliches Institut der sozialen Fürsorge sei und Geschäftsführer aufgrund ihrer Stellung die Konsequenzen etwaiger Pflichtverletzungen kennen.

5. Haftung

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen.

Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber auch mit ihrem Privatvermögen (sofern sie auch Gesellschafter sind), wenn sie ihre Arbeit nicht mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" erledigen ( § 43 GmbHG ).

Darüber hinaus kommt eine Durchgriffshaftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten in Betracht (vgl. http://www.kanzlei-doehmer.de/bgb_826_1.htm).

Zur Haftung des Geschäftsführers einer Ldt. siehe unter http://www.kanzlei-doehmer.de/europa-lexikon.htm.

6. Rechtsanwalts GmbH

Die Rechtsanwaltstätigkeit kann in der Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt werden §§ 59c - 60 BRAO. Der offizielle Name ist Rechtsanwaltsgesellschaft.

Seit 1998 ist die Möglichkeit von Rechtsanwälten, ihre Tätigkeit in der Form der GmbH auszuüben, ausdrücklich in der BRAO geregelt. Allerdings wäre auch ohne die zusätzliche Regelung, wie auch jetzt vom Bayerischen Oberlandesgericht für die Rechtsanwalts AG entschieden, die Arbeit in der Form der GmbH möglich gewesen.

Gesellschafter der GmbH können alle Berufsgruppen sein, mit denen sich der Rechtsanwalt gemäß § 59a BRAO zu einer Sozietät zusammenschließen kann. Nur-Notare, die nicht auch gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, können daher nicht Gesellschafter werden. Auch juristischen Personen ist der Zugang verwehrt.

Die Einmann-Rechtsanwalts GmbH ist zulässig.

Die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen gemäß § 59f BRAO mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Dies schließt aber grundsätzlich eine Geschäftsführertätigkeit der anderen Gesellschafter nicht aus, sofern sie sozietätsfähig sind.

Die GmbH ist postulationsfähig . Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter. Die Gesellschaft kann nicht die Verteidigung in einem Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder Berufsgerichtsverfahren übernehmen. In diesen Fällen darf die Vollmacht nur auf den einzelnen Rechtsanwalt ausgestellt sein.

Die Rechtsanwalts GmbH benötigt vor Beginn der Berufsausübung eine Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Die Zulassung erfolgt, wenn die Gesellschaft den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer vorläufigen Deckung erbracht ist und die Gesellschaft sich nicht im Vermögensverfall befindet.

Ab der Eintragung der GmbH haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Die private Haftung der Gesellschafter als Durchgriffshaftung ist ausgeschlossen

Die Firma muss den Namen mindestens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist und den Zusatz "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten.

Die Gesellschaft selbst ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer . Ihre Beiträge sind im Vergleich zu denen der einzelnen Rechtsanwälte erheblich höher.

Die Gesellschafter der GmbH werden auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer, auch wenn sie keine Rechtsanwälte, sondern Angehörige der anderen sozietätsfähigen Berufsgruppen sind. Jedoch kann jeder Rechtsanwalt bzw. Gesellschafter nur Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein. Ist der Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH als Rechtsanwalt an einem anderen Ort zugelassen, als dem des Sitzes der Gesellschaft, beschränkt sich die Mitgliedschaft auf die Rechtsanwaltskammer des Ortes seiner Zulassung. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer u. ä. ist aber zulässig.

7. Recht der GmbH im Internet

www.firma-ausland.de (Vorratsgesellschaften im Ausland)
www.gmbhr.de (GmbH-Rundschau)
www.gmbhnetz.de (wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Themen)
http://www.go-limited.de (Gründung einer Gesellschaft nach englischem Recht)
www.frankfurt-main.ihk.de (Übersicht über Gesellschaftsformen)
www.mandatspraxis.de (Checklisten und Muster)