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Grundlagen des Familienrechts
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Stand: 2. Juni 2015
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Sorgerecht - Unterhaltsrecht - Umgangsrechte |
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Ablauf des Trennungsjahres
Auflösung der Ehe durch Scheidung
Auskunftspflicht
Ehevertrag
Einleitung
Düsseldorfer Tabelle - Stand 01.07.2003 (mit Anmerkungen)
Familienrecht des BGB (Gesetzestext)
Güterrecht
Gütertrennung
Mangelfall
Nachehelicher Unterhalt
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft
Prozesskostenhilfe
Scheidung nach dreijähriger Trennung
Scheidung nach einjähriger Trennung
Scheidungsverbund
Schlüsselgewalt
Selbstbehalt
Sorge- und Umgangsrecht
Taschengeld
Trennung
Trennungsunterhalt
Unterhaltsanspruch
Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt - Stand 01.07.2003
Unterhaltsverpflichtungen
Verfahrensrecht der ZPO
Versorgungsausgleich
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen)
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
Volljährigenunterhalt
Zugewinngemeinschaft
Zugewinngemeinschaft - modifizierte
Einleitung
Die Familie und insbesondere die Ehe bilden die wichtigste Grundlage des gemeinschaftlichen Lebens und sind aus diesem Grund vom Staat unter den
besonderen Schutz des Art. 6 GG gestellt. Familienrecht umfaßt das gesamte Recht der Bürgerlichen Ehe über das Verlöbnis, die Eheschließung einschließlich
der Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe der Ehe.
Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB:
Neben den bekannten Pflichten wie gegenseitige Liebe und Achtung, Rücksichtnahme, Beistand, Treue, Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft fällt
darunter auch die Pflicht zur Mitwirkung zur gemeinsamen Veranlagung bei der Einkommenssteuer (BGH NJW 1977,378, OLG Köln FamRZ 1993, 806),
soweit die Gesamtbelastung Beider hierdurch geringer wird.
Die Pflicht zur Haushaltsführung § 1356 und zum Familienunterhalt § 1360 BGB:
Die Haushaltsführung hat im gegenseitigen Einvernehmen zu erfolgen nach dem Grundsatz der freien Rollenverteilung. Beide Eheleute haben zum
Familienunterhalt beizutragen, der haushaltsführende Ehegatte durch die Haushaltsführung. Es besteht nur in Notsituationen ein Verpflichtung zur Mitarbeit im
Beruf oder im Geschäft des Ehepartners , dann aber ohne zusätzliches Entgelt! Ein Arbeitsvertrag für den Ehepartner sollte deshalb die Vergütung regeln.
Scheidungsverbund §§ 623 - 630 ZPO
Unter Scheidungsverbund wird die gleichzeitige Regelung von anlässlich einer Scheidung anstehenden Rechtsbeziehungen im Scheidungsverfahren verstanden.
Im Verbund zu entscheidende Verfahren können sowohl nach FGG als auch nach der ZPO zu entscheiden sein. Ein Verbundverfahren unterteilt sich in das
Scheidungsverfahren und die Folgesachen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist eine notwendige Folgesache, die Sorgerechtsentscheidung war
bis zur Kindschaftsrechtsreform eine notwendige Folgesache. Andere Verfahren können auf Antrag einer Partei in den Verbund miteinbezogen werden. Dies sind:
- das Sorgerecht für ein gemeinschaftliches Kind
- das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Ehegatten
- Kindesunterhalt
- nachehelicher Unterhalt
- schuldrechtlicher VA
- Regelungen über die Ehewohnung und den Hausrat
- Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, insbesondere der Zugewinnausgleich
Im Verbundverfahren ergeht ein einheitliches Urteil.
Die Schlüsselgewalt /Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs § 1357 BGB
Bei diese Geschäften wird der andere Partner mitverpflichtet, solange das Geschäft der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dient, (Geschäfte, die
üblicherweise ohne vorherige Abstimmung der Ehepartner erfolgen, wie der Kauf von Lebensmitteln, Kosmetika etc., Arzt- und Krankenhausverträge (BGH
FamRZ 1994, 444), es sei denn, der andere handelt ausdrücklich nur im eigenen Name. ( "Hausfrauenkredite ohne Unterschrift des Mannes" zählen nicht zu
diesen Geschäften, LG Aachen FamRZ 1980,566 ff.) Die Schlüsselgewalt endet mit dem Getrenntleben!
Die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen §§ 1360, 1361 BGB
Solange die Eheleute gemeinschaftlich in einem Haushalt leben, bestehen nur begrenzte Zahlungsansprüche auf Unterhalt in Form des Wirtschaftsgeldes (z.B. für Versicherungsbeiträge, Autokosten, Anschaffung von Kleidung,) und des angemessenen Taschendgeldes (5% vom anrechenbaren Einkommen des Verdienenden), § 1360 BGB. Der Unterhalt wird durch Naturalleistungen (Zurverfügungstellen von Wohnung, Verpflegung, Bekleidung) erbracht.
Mit der Trennung der Eheleute durch Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und dem nach außen hin erkennbaren Willen eines Ehepartners, die eheliche
Lebensgemeinschaft abzulehnen, wird Unterhalt in Form einer Geldrente monatlich im voraus geschuldet. Getrenntleben innerhalb der Wohnung ist möglich,
erfordert aber die Trennung aller Lebensbereiche, d.h. Wohnungsaufteilung, getrenntes Schlafen, Essen, Versorgen usw. (§ 1567 BGB).
Zulässig ist die durch Kinder oder Krankheit bedingte notwendige Mitversorgung..
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Während des 1. Jahres der Trennungszeit ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die Lebensverhältnisse sollen während der Trennungszeit weitgehend erhalten bleiben. (Trennungsunterhalt ist leichter durchzusetzen als nachehelicher Unterhalt! )
OLG Hamm, NJW 97,1073: Bei der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ist im Regelfall eine stundenweise Erwerbsobliegenheit der Mutter ab Beginn des 3. Schuljahres zu bejahen, wobei wirtschaftlich unterdurchschnittliche Verhältnisse für eine eher frühzeitige Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sprechen.
Ab Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsrente nur dann, wenn der Ehepartner nicht selbst - beispielsweise wegen
Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder, wegen Alters, Krankheit, wegen Übergangsschwierigkeiten oder der Notwendigkeit weiterer Ausbildung - für
seinen Unterhalt sorgen kann (§ 1569 BGB - Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit)!
Das eheliche Güterrecht über die Regelung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten
Je durchdachter und sorgfältiger die Vermögensverhältnisse abgeklärt sind, um so besser ist dies beim Eintritt einer Ehekrise!
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Eheleute- eingebrachtes und während der Ehe erworbenes grundsätzlich getrennt (§ 1363 BGB). Jeder haftet selbst für Schulden und verfügt über sein Vermögen (Ausnahme: Geschäfte über Haushaltsgegenstände und Verfügungen über das Vermögen als Ganzes bedürfen der Zustimmung des Partners, §§ 1365, 1369 BGB.) Der "Zugewinn", der Vermögenszuwachs während der Ehe (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen), wird am Ende des Güterstandes (Todes eines Partners/ der Scheidung) ausgeglichen, (im Todesfall: Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4; §§ 1371,1931 BGB; im Scheidungsfall: Zahlungsanspruch auf Ausgleich von 1/2; des Überschusses, § 1378 BGB.)
Vor und während der Ehe kann der Güterstand durch notariellen Vertrag abgeändert werden.
Gütertrennung tritt ein, wenn der gesamte Zugewinnausgleich oder der gesamte Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird (§ 1414 BGB - Verfügungsbeschränkungen über Haushaltsgegenstände/Vermögen als Ganzes entfallen). Aber:
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist erbschaftssteuerfrei (§ 5 ErbStG): Um dem Ehepartner im Todesfall die Steuervorteile zu erhalten, kann "Gütertrennung nur für den Fall der Scheidung" per Ehevertrag vereinbart werden, (sog.modifizierte Zugewinngemeinschaft).
BGH FamRZ 1997,800: Zulässig ist eine Vereinbarung im notariellen Ehevertrag, wonach Betriebsvermögen auf seiten des Ehemannes und der Ersatzanspruch der Ehefrau (10 Mio Abfindung!) und die Erträge daraus für die Berechnung des Zugewinns außer Betracht bleiben.
Die Gütergemeinschaft (Vermögen beider wird gemeinschaftlich gebundenes Gesamtgut, Sondergut/Vorbehaltsgut bleibt Privatvermögen - § 1415 ff BGB)
kann nur per Ehevertrag geregelt werden. Verfügungen über den Anteil am Gesamtgut können nur gemeinsam erfolgen. Die Teilung des Gesamtgutes ist
ausgeschlossen (§ 1419 BGB). Wegen der komplizierten Haftungsregeln sollte von dieser Vertragsgestaltung Abstand genommen werden!
Ehevertrag
Eheverträge im engeren Sinne sind Verträge, durch die ein anderer als der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart wird, durch die die
Zugewinngemeinschaft modifiziert wird oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Ein Ehevertrag bedarf notariellen Form.
Eheverträge im weiteren Sinne sind alle Verträge mit familienrechtlichen Inhalt, die zur Vorbereitung einer Trennung oder Scheidung geschlossen werden. Dies
können im Einzelnen Eheverträge im engeren Sinne, Trennungsvereinbarungen oder Scheidungsvereinbarungen sein. In der Praxis wird fast immer eine
Mischform vorliegen.
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung
Einziger Scheidungsgrund: Scheitern der Ehe (§ 1565 I 1 BGB) Auf ein Verschulden bzw. „die Schuld des anderen Ehepartners" kommt es seit dem Jahr 1977 nicht mehr an. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Analyse) und nicht erwartet werden kann, dass sie von den Eheleuten wiederhergestellt wird (Prognose). Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
Vor Ablauf des Trennungsjahres
Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur im Härtefall geschieden werden! ( z.B. bei Mißhandlungen, erheblichem Alkoholmissbrauch usw. - § 1565 II
BGB).
Nach einjähriger Trennung
Nach einjähriger Trennung ist eine Scheidung nach §§ 1565 I, 1566 I BGB einverständlich möglich. Notwendig sind ein beiderseitiger Scheidungsantrag oder Zustimmung des anderen Ehepartners. Streitig kann auch geschieden werden (§ 1565 I BGB), wenn nur der Antragsteller die Scheidung will. In diesem Fall muß das Scheitern der Ehe muß vom Gericht festgestellt werden.
Nach einer Trennung von drei Jahren wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§§ 1565 I, 1566 II BGB).
Es gilt das neue Recht. Das neue Sorge- und Umgangsrecht finden Sie hier: Was geschieht mit unseren Kindern?
Rechte der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Siehe hierzu nun: Nichteheliche Lebensgemeinschaft - eingetragene Lebenspartnerschaft.
OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1110: Haben Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nichts besonderes vereinbart, werden persönliche und
wirtschaftliche Leistungen bei Auflösung der Gemeinschaft nicht miteinander abgerechnet, sondern ersatzlos von demjenigen Partner erbracht, der dazu in der
Lage ist. Anders verhält es sich nur mit Leistungen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft und mit Vorgängen, die nicht der Verwirklichung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen.
OLG Köln FamRZ 1997, 1113: 1. Zuwendungen (hier notarielle Grundstücksübertragung) im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht
ausgleichsfähig; Gegenleistungen (hier 25 Jahre andauernde Betreuung des Erblassers) sind als Schenkung zu qualifizieren. 2. Die Übernahme einer
Pflegeverpflichtung geht über den Rahmen der nichtehelichen. Lebensgemeinschaft hinaus. Leistungen auf diese Verpflichtung sind als echte Gegenleistung anzuerkennen.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses zu
tragen und der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag ist an das zuständige Prozessgericht - in Familiensachen an das Familiengericht -
zu richten. Wird dem Antrag entsprochen, kann das Gericht der Bedürftigen Partei nach Antrage eine/n Anwalt/in beiordnen.
Die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist von der Zahlung der Gerichtskosten, Anwaltskosten und Auslagenvorschüsse für Zeugen und
Sachverständige befreit. Unterliegt die bedürftige Partei ganz oder teilweise, so hat sie sich an den außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei zu beteiligen.
Die notwendigen Berechnungsschritte ergeben sich aus sind in § 115 ZPO dargestellt. Es gibt jetzt bezifferte Freibeträge. Sie betragen seit dem 01.07.2000 für
die Partei selbst DM 676,00, für den Ehegatten DM 676,00 und für jede Person, der die Partei aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht Unterhalt leistet
DM 475,00. Übersteigt das Einkommen der Partei der ín § 115 ZPO festgelegten Grenzen, so wird der Partei Prozesskostenkostenhilfe unter Ratenzahlung
bewilligt. Die Gebühren und Auslagen des Prozesses werden in diesem Fall von der Landeskasse vorgestreckt und sind von der Partei in den ebenfalls in § 115
ZPO festgelegten Raten zurückzuzahlen.
Versorgungsausgleich
Zwischen den geschiedenen Ehegatten werden Anwartschaften oder Aussichten auf eine spätere (z.B. Renten-) Versorgung, die während der Zeit der Ehe
entstanden sind, nach den Vorschriften der §§ 1587 ff BGB ausgeglichen. Dies betrifft in der Praxis vor allem Renten und Rentenanwartschaften. Im
Zusammenhang mit Scheidungsverfahren müssen die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt und an das Familiengericht gesandt werden. Das
Gericht wendet sich an die zuständigen Versorgungsträger, um Auskünfte darüber zu erhalten, welche Anwartschaften beide Ehegatten während der Ehezeit
erworben haben. Sind die Auskünfte mit den Berechnungen eingegangen, werden diese an die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme weitergeleitet.
Anschließend entscheidet das Gericht darüber, wie der Ausgleich durchzuführen ist. In der Regel werden von dem Rentenkonto des einen Ehegatten bestimmte
Anwartschaftsanteile auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen.
Auskunft
Nach § 1605 I BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit
dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege,
insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 gelten entsprechend. Gemäß § 1605 II BGB kann vor Ablauf von zwei Jahren
Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres
Vermögen erworben hat.
Die §§ 1361 IV, 1580 BGB schreiben vor, dass getrennt lebende und geschiedenen Ehegatten einander ebenfalls zur Auskunft entsprechend § 1605 BGB
verpflichtet sind.
Taschengeld
Taschengeld ist ein Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete an den anderen Partner in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu leisten hat. Dem Partner, der den
Haushalt führt, steht nach verschiedenen Entscheidungen 5 bi 7 % des Nettoeinkommens als Taschengeld zu.