Gebrauchtwagen, Gebrauchsgüterrichtline, Automarkt, Auto, Fahrzeug, Preise, Anbieter, Verkauf, Ankauf, Hersteller, Gewährleistung, Haftung, Verschleiss, Gefahrübergang, Beweislast, Vermutung, Werbung
Volltextsuche | Datenschutz - Sicherheit | EU-Recht suchen! | Suchmaschinen |
Gebrauchtwagenkauf & Gebrauchsgüterrichtlinie
© 1997 bis heute / KD Mainlaw - Rechtsanwalt Tronje Döhmer, Grünberger Straße 140 (Geb 606), 35394 Gießen Tel. 06445-92310-43 oder 0171-6205362 / Fax: 06445-92310-45 / eMail / Impressum |
Ä - A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - Ö - O - P - Q - R - S - T - Ü - U - V - W - X - Y - Z |
Stand: 30. März 2013
Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf unter Berücksichtigung der Gebrauchsgüterrichtlinie
AG Marsberg, Urteil vom 09.10.2002 - C 143/02 zu § 476 BGB (Gebrauchtwagenkauf - Bastlerfahrzeug - Beweislast)
1. | Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens haftet künftig dafür, dass das Fahrzeug mit der von ihm gegebenen Beschreibung übereinstimmt bzw. die vereinbarte Beschaffenheit hat. |
2. | Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens haftet auch für einseitig gebliebene, eigene öffentliche Äußerungen über konkrete Eigenschaften des Gebrauchtfahrzeuges in der Werbung oder bei der Etikettierung. |
3. | Es besteht ferner eine unabdingbare Haftung dafür, dass der verkaufte Gebrauchtwagen eine Qualität und Leistung - Beschaffenheit - aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. |
4. | Konstruktions- und Fabrikationsfehler sowie nicht ordnungsgemäß reparierte Unfallschäden führen beim Gebrauchtwagenkauf zur Gewährleistungshaftung. |
5. | Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit ist nur das Rücktrittsrecht des Gebrauchtwagenkäufers ausgeschlossen. |
6. | Verschleißmängel können zukünftig zu einer Gewährleistungshaftung des Gebrauchtwagenverkäufers führen. |
7. | Die vertragsgemäße Beschaffenheit des verkauften Gebrauchtwagens wird auch durch öffentliche Werbeaussagen des Herstellers über konkrete Eigenschaften des Fahrzeuges bestimmt, was zu einer Erweiterung der Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers führt. |
8. | Eine Begrenzung der Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers ist durch eine präzise Beschreibung des Fahrzeuges und dessen Zustandes möglich. |
9. | Beim Gebrauchwagenkauf wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen 6 Monaten nach der Lieferung offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden haben. |
10. | Der Gebrauchtwagenverkäufer kann die Vermutung widerlegen, wenn er den Zustand des Fahrzeuges vor der Übergabe eingehend untersucht und die Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert. |
11. | Der Gebrauchtwagenverkäufer muss voll beweisen, dass nicht nur ein normaler fortschreitender Verschleiß vorliegt, sondern dass der Defekt andere Ursachen hat. |
12. | Die Vermutungsregel ist nur anzuwenden, wenn ausgeschlossen ist, dass der mangelhafte Zustand die Folge üblicher Abnutzung ist. |
13. | Der gewährleistungsberechtigte Gebrauchtwagenkäufer kann von dem Gebrauchtwagenverkäufer regelmäßig nur die Beseitigung des Mangels verlangen. |
14. | Der Gebrauchtwagenkäufer ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Nachbesserung zu beteiligen oder eine etwa durch die Nachbesserung entstehende Wertverbesserung auszugleichen. |
15. | Der Gebrauchtwagenverkäufer kann die Nachbesserung bzw. Nacherfüllung verweigern, wenn diese unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert. |
16. | Das neue Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sieht zukünftig über die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hinaus vor, dass dem Gebrauchtwagenkäufer ein allgemeiner Schadensersatzanspruch zusteht, wenn den Gebrauchtwagenverkäufer ein Verschulden trifft. |
17. | Der Gebrauchtwagenverkäufer kann den Hersteller oder einen früheren Verkäufer innerhalb der selben Vertragskette in Regress nehmen, wenn die Vertragswidrigkeit auf das Handeln oder Unterlassen einer dieser Zwischenpersonen zurückzuführen ist. |
18. | Umgehungsgeschäfte - z.B. der Rückgriff auf das Agenturgeschäft - sind unzulässig, soweit dadurch die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden. |