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Stand: 27. Mai 2017
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Handy-Ortung - Benachrichtigung
Freisprechanlagen Handy |
Handyverbot am Steuer Hersteller - Handy |
Schutz von Minderjährigen SMS-Dienste |
Freisprechanlagen
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Handy
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Handyverbot
Seit dem 01. Februar 2001 dürfen Sie nach § 23 Absatz 1 a StVO mit dem Handy in der Hand im Straßenverkehr nur telefonieren, wenn das Auto steht und der Motor aus ist.
Rollt das Fahrzeug oder läuft der Motor, dürfen Sie das Mobiltelefon oder den Hörer weder aufnehmen noch halten. Nicht erlaubt ist das Telefonieren mit zwischen dem Kopf und Schulter gehaltenem Hörer, weil hierzu der Hörer
aufgenommen werden muß. Allerdings soll das Wählen der Telefonnummer durch Betätigen der Tasten eines auf der Mittelkonsole oder gar auf dem Beifahrersitz liegenden Mobiltelefons nicht unter das Verbot fallen.
Kann der Verkehr nach kurzem Stillstand schnell wieder fließen, ist das Aufnehmen des Mobiltelefons oder des Hörers nicht erlaubt. Dazu gehören unter anderem der Stop-and-Go-Verkehr, das Halten an einer roten Ampel oder
verschlossenen Bahnschranke. Im Auto ist also die Benutzung des Handys nur bei längerem Halt ohne Motor erlaubt.
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Das Mobilteil des - zu einem Festnetzanschluss gehörenden - schnurlosen Telefons ist kein Mobiltelefon i.S. des § 23 Ia StVO (OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2009 - 82 Ss-OWi 93/09).
Der Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulübungsfahrt lediglich auf dem Beifahrersitz befindet, gilt - neben dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler - als Fahrzeugführer i.S. des § 23 I a StVO und begeht daher eine
Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2009 - 2 Ss OWi 127/2009, NJW 2009, 2393).
Das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons nach § 23 Ia StVO gilt auch für den Einsatz eines Mobiltelefons als Navigationshilfe (OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2008 - 81 Ss OWi 49/08 zu OWiG § 80 IV 4; StVO
§§ 23 Ia, 49; StVG § 24, NJW 2008, 3368 f).
Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist,
erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Ia StVO. Dies gilt auch dann, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom
16.06.2008 - 1 Ss 187/08 zu StVO § 23 Ia, NJW 2008, 3369 f).
Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es
gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll oder tatsächlich realisiert wird. Nach
dem möglichen Wortsinn der Norm verbietet sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen (OLG Bamberg, Beschluss vom
05.11.2007 - 3 Ss OWi 744/07, NJW 2008, 599).
Um "Nutzung" eines Autotelefons i.S. von § 23 I s StVO handelt es sich auch dann, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon
funktionsfähig zu machen (OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2007 - 2 Ss OWi 25/07; NJW 2007, 1078).
Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eins Mobiltelefons gem. §§ 23 I a, 49 I Nr. 22 StVO erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor
einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine mit Art. 103 II GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06;
NJW 2006, 3732 ff.).
Eine "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S. der § 23 I a StVO liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere - wie hier -
beim Gebrauch als Diktiergerät (OLG Jena, Beschluss vom 31.05.2006 - 1 Ss 82/06; NJW 2006, 3734 f).
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Hersteller
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http://www.bosch.de/telecom-eg
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http://www.mitsubishi-electric.de
http://www.motorola.de
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SMS-Dienste
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SMS Inland und Ausland
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Schutz von Minderjährigen
1. Kopplungsgeschäfte von Minderjährigen über Handyerwerb und Mobilfunk- bzw. Mehrwertdienstleistungen mit Quersubventionierung des Handypreises sind von der bei Verwirklichung des Tatbestands des § 110 BGB
grundsätzlich anzunehmenden konkludenten Einwilligung der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter ebenso wenig gedeckt wie isolierte Mobilfunk- und Mehrwertdienstleistungen, deren Umfang eine großzügig bemessene
Obergrenze übersteigt. Auch eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gem. § 107 BGB muss sich ausdrücklich auf Kopplungsgeschäfte beziehen.
2. Verträge mit Minderjährigen über laufende Mobilfunk- und Mehrwertdienstleistungen sind nach § 110 BGB immer nur insoweit teilweise wirksam, als sie bereits erfüllt sind. Für offene Rechnungsbeträge besteht keine vertragliche
Anspruchsgrundlage, soweit die Eltern keine konkrete Einwilligung erteilt haben.
3. Soweit Eltern von den Anbietern formularmäßg nur die Entscheidung für oder gegen eine Einwilligung vorgegeben ist, nicht aber die Option für eine betragsmäßige Begrenzung, führt die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle zur
Unwirksamkeit der Einwilligung.
4. Bei Vertragsschlüssen zwischen Mobilfunk- und Mehrwertdienstanbietern einerseits und Minderjährigen andererseits stellt die bloße elterliche Duldung der Inanspruchnahme der Leistungen durch die Kinder auf der Basis von
Jobeinkünften und Verwandtenzuschüssen noch keine Einwilligung i.S. des § 107 BGB dar.
5. Die Leistung an einen Minderjährigen führt nur dann zu dessen verschärfter Bereicherungshaftung nach §§ 819 I, 818 IV, 292, 989 BGB, wenn die Eltern der Leistung und ihre Rechtsgrundlosigkeit gekannt haben. Ansonsten
kommt ein Bereicherungsanspruch nur insoweit in Betracht, als der Minderjährige einen bleibenden Vermögensvorteil, insbesondere eine bleibende Vermögensersparnis hat.
6. Auch bei einer entsprechenden Interpretation des zivilrechtlichen Minderjährigenschutzrechts bleibt eine weitere Schutzgesetzgebung erforderlich. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass Eltern die Inanspruchnahme von
Mehrwertdienstleistungen durch ihre Kinder insgesamt oder ab einer bestimmten Höhe sperren können.
(Zitiert aus Derleder/Thielbar, Handys, Klingeltöne und Minderjährigenschutz, NJW 2006, 3233 ff., 3238, 3239).
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