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Stand: 31. März 2014
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Handelsinstituts (http://www.ehi.org) - "Trusted Shops" - Gerling-Konzern - (http://www.trustedshops.de) - Hilfe für Einkäufe aller Art -
(http://www.dooyoo.de) - Schlichtungsstelle für den Onlinehandel (Ombudsmann) - Rechtliche Grundlagen des E-Commerce (http://www.ec-basics.de)
Digitale Dokumente können Dokumente nur im Rahmen der freien richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) im Zivilprozess Berücksichtigung finden. Es
wird die Ansicht vertreten, dass einer E-Mail im Bestreitensfall keinen Beweiswert zukommt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse soll selbst bei einer
Absicherung mit einem Passwort kein ausreichendes Indiz dafür sein, dass der E-Mail-Inhaber tatsächlich an einer Internetauktion teilgenommen hat (str.). Der
Verkäufer kann daher beim Abschluss eines Vertrages über das Internet nicht damit rechnen, dass die elektronisch erstellten Unterlagen den vollen Beweis für
den Abschluss und den Inhalt des Vertrages erbringen. Der Kunde kann sich darauf berufen, dass er den Vertrag nie oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen
hat. Sendeprotokolle erbringen nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang einer Erklärung; sie haben allenfalls Indizwirkung.
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http://www.Zweitausendeins.de (Test 12/2002 - 3,6)
Rechtsprechung
Widerrufsbelehrung - eBay - dauerhafte Wiedergabe
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur
dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.
Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei
Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen (BGH, Urteil vom 29.04.2010
- I ZR 66/08).
AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007 - 8 Cs 84 Js 5040/07 - Hehlerei
AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007 - 8 Cs 84 Js 5040/07
„... Am 27.07.2005 kaufte der Angeklagte gegen 20.45 Uhr von seiner Wohnung in der aus über die Versteigerungsbörse eBay im Internet von einem gesondert
verfolgten Anbieter, der als auftrat, zum Höchstgebot von 671 € plus 10 € Versandkosten ein als ‚nagelneu' angebotenes Navigationsgerät der Marke
‚VWNavigation MFD DX' mit der Artikelnummer 4564850749, obwohl er wusste, dass der Neuwert mindesten 2.137 € betrug und er daher zumindest
billigend in Kauf nahm, dass das Gerät dem Eigentümer durch eine rechtswidrige Tat abhanden gekommen war. Tatsächlich war das Gerät vor dem 27.02.2005
dem Eigentümer gestohlen worden.
III. Der Angeklagte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. Da es im Angebot ‚toplegales Gerät' geheißen habe, habe er jedoch gedacht, es gehe
in Ordnung und handele sich möglicherweise um einen günstigen Werksverkauf von B-Ware. Er habe sich vorher mit der Materie beschäftigt und gewusst, wie
teuer ein Neugerät sei. Auch habe er frühere Auktionen bei e-Bay verfolgt; hier seien Zuschläge zu ähnlichen Preisen erfolgt. Das Gericht ist gleichwohl davon
überzeugt, dass der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte, und dies billigend
in Kauf nahm. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste.
Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis ist geeignet, den Kaufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu
machen. Daran ändert auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar werden bei einer solchen auch Waren unter
ihrem Wert verkauft; hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 €. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat er sich auch aufgrund des Hinweises im
Angebot ‚toplegales Gerät' zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt. Neben der auffälligen Differenz zwischen Neuwert und
Kaufpreis war für den Angeklagten ersichtlich, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte. Weiter war für
ihn erkennbar, dass das Gerät als ‚nagelneu' verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte
sich mit den Verkaufpreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen. Aus diesem einzelnen Indiztatsachen ergibt sich
zusammengenommen für das Gericht der zwingende Schluss, dass sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung darstellt und er zumindest
billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.
IV. Der Angeklagte hat somit eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat,
angekauft, um sich die bereichern. Die Tat ist strafbar als Vergehen der Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB.
V. Bei der Strafzumessung war zum einen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und er durch die Tat letztlich selbst einen Schaden
erlitten hat, nachdem er das Gerät an die Polizei ausgehändigt hat. Zum anderen war der Wert des Gerätes zu berücksichtigen. Das Gericht hielt die Verhängung
der Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Aufgrund der vom Angeklagten genannten Lebensumstände war die Geldstrafe auf
festzusetzen. ..." (AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007 - 8 Cs 84 Js 5040/07 - ohne Kommentar)