LG Frankfurt/M., Beschluss , 06.10.2004 - 2/13 T 157/04, InsO, 20, 287, Insolvenzverfahren, Insolvenz, Fremdantrag, Eigenantrag, Restschuldbefreiung, Fristen, Wiederholungsantrag, Zwei-Wochenfrist,
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InsO §§ 20, 287
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- Stand: 25. Oktober 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
LG Frankfurt/M., Beschluss vom 06.10.2004 - 2/13 T 157/04 *
Gründe:
Aufgrund eines Fremdantrages wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 1.2.2004 eröffnet. Mit gerichtlichen Schreiben
vom 1.2.2004, zugestellt am 5.2.2004, wurde der Schuldner auf die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung
hingewiesen und mit einem entsprechenden Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung informiert. In der ersten
Gläubigerversammlung am 26.4.2004 war der Schuldner zugegen. Das Protokoll über diesen Termin wurde ordnungsgemäß erstellt
und dem Schuldner sowie dem Schuldnervertreter am 29.3.2004 übersandt. Mit Schriftsatz vom 16.6.2004 beantragte der
Schuldner, das Protokoll der Gläubigerversammlung vom 26.4.2004 zu berichtigen. Zur Begründung führte er aus, dass der
Insolvenzschuldner in der Gläubigerversammlung Restschuldbefreiung beantragt habe. Darüber hinaus beantragte er, dem
Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung zu erteilen. Mit Schreiben vom 8. September 2004 beantragte Schuldner vorsorglich, das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge des Schuldners auf Berichtigung des Protokolls und Erteilung
der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder der Schuldner noch dessen Vertreter hätten
nach Übersendung des Protokolls Einwendungen gegen dessen Richtigkeit erhoben. Im Übrigen sei der Antrag auf Erteilung der
Restschuldbefreiung vom 16.6.2004, eingegangen am 3.9.2004, nicht fristgerecht gestellt und somit als unzulässig zurückzuweisen
gewesen (§§ 20, 287 InsO).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Insolvenzschuldners, der sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8.7.2004
beruft. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, der Schuldner habe keinen eigenen
Insolvenzantrag gestellt. Dieser sei stets, in Verbraucher- wie im Regelinsolvenzverfahren, Prozessvoraussetzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Auf die zulässige Beschwerde (§ 296 InsO) war der angefochtenen Beschluss aufzuheben. Nach der von dem Schuldner zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofes setzt ein Antrag auf Restschuldbefreiung grundsätzlich einen eigenen Insolvenzantrag des
Schuldners voraus. Die vom Gesetz vorgesehene Verknüpfung zwischen eigenem Insolvenzantrag und Restschuldbefreiungsantrag
hat seinen Sinn darin, dass der Schuldner in seinem eigenen Antrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein
verbleibendes Vermögen den Gläubigem zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Dies gebietet, so der BGH,
dem Schuldner im Zusammenhang mit einer beantragten Restschuldbefreiung die Redlichkeit. Im Regelinsolvenzverfahren wird dem
Schuldner insoweit nicht weniger abverlangt als in Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Verbindung der beiden Anträge, nämlich
eigenen Insolvenzantrag und Restschuldbefreiung, muss nicht schon bei der Antragstellung vorliegen, sondern kann, im Falle der
Belehrung des §§ 20 II InsO in der zwei Wochenfrist des §§ 287 I 2 InsO nachgeholt werden. § 287 I InsO setzt voraus, dass ein
eigener Insolvenzantrag des Schuldners vorliegt. Die Frist des § 287 I 2 InsO beginnt deshalb auch nach einem Hinweis gem. § 20 II
InsO nicht zu laufen, solange ein eigenen Insolvenzantrag nicht gestellt ist (BGH, aao m. w. N.).
Mit Schriftsatz vom 8. September 2004 hat der Schuldner einen eigenen Antrag gestellt. Die Frist des §§ 287 I Satz 2 InsO begann
erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Da zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Restschuldbefreiung aber bereits vorlag, ist die Frist
nicht erfolglos abgelaufen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann deshalb nicht als unzulässig wegen Fristversäumung nach §
287 I 2 InsO verworfen werden. Vielmehr ist eine Sachentscheidung erforderlich. Insoweit war das Verfahren an das Amtsgericht
zurückzuweisen.
Dabei wird das Amtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
* Quelle: eigene