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1. Da das lnsolvenzverfahren vor dem 1. 12. 2001 eröffnet worden ist, sind gem. Art. 103 a EGInsO die bis dahin geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden.
2. Entgegen der Auffassung des BeschwGer. durfte die Restschuldbefreiung nicht auf den im Prüfungstermin von dem Bet. zu 2 für
sich und die Bet. zu 3 gestellten Antrag versagt werden. Der Antrag ist nicht, wie es § 290 I InsO vorsieht, im Schlusstermin gestellt
worden. Eine Fallgestaltung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem Schlusstermin abgesehen werden darf, ist
nicht gegeben.
a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter
oder der Treuhänder im Schlusstermin zu hören (§ 289 I 1 InsO). Gemäß § 290 I InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen,
wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im
Schlusstermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung
deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oder des Treuhänders im Schlusstermin erfolgen,
damit für die gesamte Verfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
genügt hat (BT-Dr 12/2443, S. 189 [zu § 237 RegE1). Die Frage, ob gleichwohl über den Antrag des Schuldners auf
Restschuldbefreiung bereits vor dem Schlusstermin entschieden werden kann, wenn dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist
(so OLG Köln, NJW-RR 2000, 1578 = NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 [3351; Ahrens, in. Kohte/Ahrens/Grote,
Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung u. Verbraucherinsolvenzverfahren, 2. Aufl., § 289 Rdnr. 6a; Uhlenbruck/Vallender,
InsO, 12. Aufl., § 289 Rdnr. 17 rn. w. Nachw.), stellt sich hier nicht, weil nicht eine Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf
Restschuldbefreiung aus formellen Gründen erfolgt, sondern auf Grund des Versagungsantrags der Bet. zu 2 und 3 eine
Sachentscheidung ergangen ist. Ein solcher Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers kann nach dem eindeutigen Wortlaut des §
290 I InsO aber erst im Schlusstermin gestellt werden. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so
handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrags nach § 290 I InsO, die noch nicht zur Versagung der
Restschuldbefreiung führen kann (allg. Ansicht, vgl. LG Nürnberg-Fürth, ZVI 2002, 287; Ahrens, in: Frankfurter Komm. z. InsO, 3.
Aufl., § 290 Rdnr. 58; Frege/Keller/Riedel, InsolvenzR, 6. Aufl., Rdnr. 2107; Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, 2.
Aufl., § 290 Rdnr. 16; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 290 Rdnr. 6; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 290 Rdnrn. 17, 18;
Pape, WM 2003, 361 [363]; Uhlenbruck/Vallender. § 289 Rdnr. 18).
Anders als zum Beispiel bei der Zurückweisung des Schuldnerantrags auf Restschuldbefreiung wegen eines nicht mehr behebbaren
Zulässigkeitsmangels besteht bei einem auf § 290 I Nr. 5 InsO gestützten Versagungsantrag auch kein Bedürfnis für eine
Sachentscheidung vor dem Schlusstermin. Ob der Schuldner während des Insolvenzverfahrens ihm nach der InsO obliegende
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem Maße verletzt hat, die die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wird
sich in aller Regel erst zum Zeitpunkt des Schlusstermins abschließend beurteilen lassen. Zwar enthält § 290 I Nr. 5 InsO neben dem
Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)
keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung. Insbesondere hat die in der Begründung des Regierungsentwurfs
auch bei diesem Versagungsgrund angesprochene Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die
Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert hat (BT-Dr 12/2443, S. 190 f.), im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden
(für eine erweiternde Auslegung aber Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote, § 290 Rdnr. 7; dagegen Stephan ' in: MünchKornm-InsO, §
290 Rdnr. 74; Uhlenbruck/Vallender, § 290 Rdnr. 70). jedoch gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass nicht jedwede
noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben
kann (allg. Ansicht, vgl. LG Hamburg, ZVI 2002, 33; AG Hamburg, NZI 2001, 46 [47]; Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote, § 290
Rdnr. 47; Wenzel, in: Kübler/Prütting, § 290 Rdnr. 20; Stephan, in: MünchKomm-InsO, § 290 Rdnr. 74; Römermann, in:
Nerlich/Römermann, InsO, § 290 Rdnr. 97; Smid/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 290 Rdnr. 19; Uhlenbruck/Vallender, § 290 Rdnr.
72). Bei der Prüfung, ob eine so erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, würde daher
beispielsweise zu berücksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben im Verlaufe des Verfahrens berichtigt
oder ergänzt oder eine zunächst versäumte Mitwirkung nachgeholt hat, bevor eine Beeinträchtigung der Befriedigung der
Insolvenzgläubiger eingetreten ist.
b) Von dem Erfordernis, dass der Versagungsantrag im Schlusstermin zu stellen ist und eine Entscheidung darüber erst danach
ergehen darf (§§ 289 I, 290 I InsO), kann nur in den Fällen abgesehen werden, in denen es die InsO dem Insolvenzgericht gestattet,
auf die Abhaltung eines Schlusstermins ganz zu verzichten. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.
aa) Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht gem. § 312 II InsO anordnen, dass das Verfahren oder einzelne
seiner Teile schriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der
Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich auch im schriftlichen
Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden (AG Hamburg, NZI 2000, 336; Pape, WM
2003, 361 [363]; Uhlenbruck/Vallender, § 290 Rdnr. 7). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 312 II InsO jedoch
nicht vor.
Zwar handelt es sich hier um ein Verbraucherinsolvenzverfahren gem. §§ 304 ff. InsO a. E Denn die Tätigkeit der Schuldnerin als
Diplom-Psychologin erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 304 II InsO
a. F.). Ob bei einer Anzahl von 38 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von insgesamt 426 522,30 DM zum Zeitpunkt der
Antragstellung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein schriftliches Verfahren gem. § 312 II InsO gegeben sein können, ist
allerdings äußerst zweifelhaft. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der erforderlichen ausdrücklichen
Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 312 II InsO hat wegen der damit
verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht beschwerdefähigen) Beschluss zu erfolgen (vgl. Braun/Buck, InsO, § 312
Rdnr. 10; Fuchs, in: Kölner Schrift z. InsO, 2. Aufl., S. 1718 Rdnr. 121; Landfermann, in: Heidelberger Komm. z. InsO, § 312
Rdnr. 7; Smid/Haarmeyer, § 312 Rdnr. 10; Uhlenbruck/Vallender, § 312 Rdnr. 72). Diese Entscheidung ist den Bet. bekannt zu geben.
bb) Im Eröffnungsbeschluss ist zwar, der Hinweis erteilt worden, die Schuldnerin habe die Restschuldbefreiung beantragt und die
Bet. erhielten Gelegenheit, "bis zum Prüfungstermin hierzu Stellung zu nehmen (§§ 289, 290 II InsO)". Selbst wenn dieser Hinweis
der Vorbereitung dienen sollte, gegebenenfalls das Verfahren mit nur einem Termin durchzuführen, kann darin noch nicht die
ausdrückliche Anordnung gesehen werden, nach dem Prüfungstermin das weitere Verfahren im Ganzen oder einzelne Teile davon
schriftlich durchzuführen, insbesondere auch über einen etwaigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne Abhaltung
eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
cc) Im Prüfungstermin selbst ist lediglich beschlossen worden, dass die Prüfung der angemeldeten Forderungen im Anschluss an den
Prüfungstermin schriftlich erfolgen solle. Eine Entscheidung dahin gehend, dass auch der Schlusstermin schriftlich durchgeführt
werden solle, ist nicht getroffen worden. Ein dem Schlusstermin entsprechender Verfahrensabschnitt war auch nach Auffassung des
Insolvenzgerichts ersichtlich noch nicht erreicht. Vielmehr wurde zunächst noch angeordnet, der Treuhänder solle den Marktwert
des Autos der Schuldnerin weiter ermitteln. Ferner wurde der Schuldnerin aufgegeben, dem Treuhänder bis zum 24. 8. 2001 eine
aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte vorzulegen. Der den Prüfungstermin beendende Beschluss, die Sache bis
zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu vertagen und der Schuldnerin (auch insoweit)
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. 8. 2001 zu geben, enthielt gleichfalls keine hinreichend deutliche Anordnung des
schriftlichen Verfahrens gem. § 312 II InsO. Denn der prozessuale Begriff der "Vertagung" bedeutet, dass ein bereits begonnener
Termin beendet und die mündliche Verhandlung in einem neuen Termin fortgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Stöbert, ZPO, 23. Aufl.,
§ 22-7 Rdnr. 3). Wie die Rechtsbeschwerde in einem anderen Zusammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu Recht ausführt, konnte die Schuldnerin den Hinweisen des Gerichts im Prüfungstermin nur entnehmen, dass
dieses ihre Auskünfte für ergänzungsbedürftig halte, nicht aber, dass das Insolvenzgericht wegen Verletzung von Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten den Versagungsgrund des § 290 I Nr. 5 InsO bereits für gegeben erachte und über den Versagungsantrag der
Bet. zu 2 und 3 nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle.
c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 I InsO) und das
Insolvenzgericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht von Amts wegen zur Versagung
berechtigt ist (allg. Ansicht, vgl. Abrens, in: Kohte/Ahrens/Grote, § 289 Rdnr. 7; Goetsch, in: Breutigam1B1erschlGoetscb, InsO, §
290 Rdnr. 3; UhlenbrucklVallender, § 290 Rdnr. 3), kann die Versagung der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens, eines
zulässigen, nämlich eines im Schlusstermin gestellten Gläubigerantrags keinen Bestand haben.
IV. Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Insolvenzgerichts sind folglich aufzuheben (§ 577 IV 1, V 1 ZPO). Der im
Prüfungstermin vom 19. 7. 2001 gestellte Antrag der Bet. zu 2 und 3, die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.
12. 2001 gebeten haben, der Schuldnerin "jetzt schon" die Restschuldbefreiung zu versagen, ist als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Entscheidung steht der Wiederholung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin nicht entgegen.
V. Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt werden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen,
dass nach dem bisherigen Sachstand der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen eine grob fahrlässige Verletzung
ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der InsO nicht vorgeworfen werden kann. Die Ansicht des BeschwGer., die
Schuldnerin habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der InsO i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO verstoßen, beruht auf
rechtsfehlerhaften Erwägungen.
1. Das BeschwGer. hat angeführt, der Rechtspfleger habe in dem Prüfungstermin zu Recht beanstandet, dass die von der
Schuldnerin vorgelegte Aufstellung nicht eindeutig betrieblichen und privaten Bereich trenne. Durch die Auflage, eine aussagefähige
Abrechnung über die Einkünfte vorzulegen, habe sichergestellt werden sollen, das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig
ermitteln zu können. Die von der Schuldnerin nach der Auflage des Rechtspflegers eingereichte weitere Aufstellung betreffend den
Zeitraum vom 1. 7. bis zum 30. 9. 2001 entspreche in der Form genau der beanstandeten Aufstellung. Auch bei dieser Liste lasse
sich nicht aus sich heraus nachvollziehen, in welchem Umfange beruflich bedingte und in welchem Umfange für die private
Lebensgestaltung notwendige Kosten vorlägen. Erst recht lasse sich nicht nachprüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich
erfolgt seien, und zwar aus beruflichen Gründen, da eben nicht angegeben sei, an wen -Zahlungen erfolgten und aus welchem
konkreten Anlass. Da die erteilte Auflage zur Mitwirkung der Schuldnerin durch Vorlage einer aussagefähigen Aufstellung
rechtmäßig gewesen sei (§ 97 1 1 InsO), habe die Schuldnerin -dadurch, dass sie dennoch wieder eine inhaltlich der ersten
beanstandeten Aufstellung genau entsprechende vorgelegt habe, in schwerwiegender Weise gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen.
2. Der Versagungstatbestand des § 290 I Nr. 5 InsO setzt eine Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem
Gesetz", also nach der InsO voraus. Das BeschwGer. hat richtig gesehen, dass die Nichterfüllung einer gerichtlichen Anordnung nur
dann zur Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 5 InsO führen kann, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen
ist, das heißt selbst den Vorschriften der InsO entsprach (ebenso Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote, § 290 Rdnr. 46; Stephan, in:
MünchKomm-InsO, § 290 Rdnr. 73; Uhlenbruck/Vallender, § 290 Rdnr. 69). Der Auffassung des BeschwG, dies sei hier der Fall,
kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
a) Gemäß § 97 I 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse
Auskunft zu geben. Durch die von der Schuldnerin verlangte Auskunft wollen die Vorinstanzen sicherstellen, dass das pfändbare
Einkommen der Schuldnerin richtig ermittelt werden kann. Die verlangten Angaben sollen also ersichtlich der Ermittlung der
Insolvenzmasse dienen. Diese umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört
und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO), mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände (§ 36 InsO). Für andere das
Verfahren betreffende Verhältnisse kann die Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach Scheitern des Schuldenbereinigungsplans
zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung sein.
b) Zur Ermittlung der Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO a. E bedarf es aber nicht der verlangten Auskunft, welche Ausgaben der
Schuldnerin berufsbedingt und welche priIvat veranlasst sind. Die Schuldnerin ist nach ihren Angaben als Diplom-Psychologin
selbstständig tätig und erzielt Einkünfte aus der Erstellung von Gutachten, der Erteilung von Unterricht und aus Betreuungen. Zur
Insolvenzmasse gehören diese Einkünfte in ihrem vollen Umfänge und nicht etwa nur, wie die Vorinstanzen ersichtlich angenommen
haben ' der sich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlassten Ausgaben ergebende Gewinn. Die
Honoraransprüche der Schuldnerin gegen Dritte, denen sie als Diplom-Psychologin Gutachten erstellt, Unterricht erteilt oder die sie
betreut, sind nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten o der Dienste i. S. des § 850 i ZPO, und
wie Gebührenansprüche freiberuflich tätiger Personen in vollem Umfänge pfändbar; sie fallen daher ohne Abzüge in die
Insolvenzmasse (zur Pfändbarkeit der Gebührenforderungen von Steuerberatern BGHZ 141, 173 = NJW 1999, 1544 = NZI 1999,
191). Einen unpfändbaren Anteil in Höhe (notwendiger) beruflich bedingter Ausgaben gibt es bei solchen Einkünften nicht. Der
Schuldner kann allenfalls beantragen, dass ihm von den pfändbaren Vergütungen als Unterhaltsbedarf so viel belassen bleibt, wie
ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände (§ 850 i 1 1 und 3 ZPO); bei der
Bemessung des notwendigen Unterhalts sind Werbungskosten analog § 850 a Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. ZöllerlStöber, §
850 i Rdnr. 2). Die entsprechende Anwendung des § 850 i ZPO ist durch § 36 12 InsO n. E nunmehr ausdrücklich angeordnet; diese
Vorschrift stellt lediglich die bereits zuvor geltende Rechtslage klar (vgl. Beschl.Empf. d. RAusschusses z. RegE des InsOÄndG v.
26. 10. 2001, BT-Dr 14/5680, S. 6, 17). Ihr Regelungsgehalt ist daher auch auf vor dem 1. 12. 2001 eröffnete Insolvenzverfahren
anwendbar. Wird ein solcher Antrag gestellt - wie er hier möglicherweise in dem mit ihrem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbundenen Gesuch der Schuldnerin gesehen werden kann,
hinsichtlich ihrer persönlichen Ausgaben einen "Mehrbedarf für Erwerbstätige, Selbstständige" anzunehmen -, so obliegt es nach
allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner, die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungsfreien Anteils
darzulegen (zur Darlegungslast des Vollstreckungsschuldners vgl. Musielak/ Becker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdnr. 33; Zöller/Stöber,
§ 811 Rdnr. 41). Kommt er seiner Darlegungslast insoweit nicht nach, hat dies lediglich zur Folge, dass eine Verringerung der zur
Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte gem. § 36 12 InsO i.V. mit § 850 i ZPO unterbleibt. Hält das Gericht Ausgaben für nicht
ausreichend dargelegt oder nachgewiesen, hat es sie nicht anzuerkennen. Dagegen darf dem Schuldner die Restschuldbefreiung nicht
allein deswegen gem. § 290 I Nr. 5 InsO versagt werden, weil er die Voraussetzungen, nach denen ein Gegenstand gem. § 36 InsO
als unpfändbar nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht hinreichend dargelegt hat; dies verstieße gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Dass die Schuldnerin hinsichtlich ihrer zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte Auskunftspflichten verletzt
hätte, ist bislang nicht festgestellt. Die Vorinstanzen haben vielmehr allein darauf abgestellt, es lasse sich nicht nachprüfen, ob die
angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt und aus beruflichen Gründen veranlasst seien.
c) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Schuldnerin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre
Vergütungsansprüche gegen Dritte selbst eingezogen hat, obwohl ihr die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen verboten worden und die Verfügungsbefugnis auf den Treuhänder übergegangen ist. Denn der Treuhänder hat seinerseits
nicht, wie das Insolvenzgericht gem. § 148 1 InsO i. V. mit § 313 1 1 InsO angeordnet hat, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen in Besitz und Verwaltung genommen, insbesondere weder den pfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin
ermittelt noch die Einzahlung aller von Dritten eingezogenen Forderungsbeträge auf das Insolvenzkonto veranlasst. Vielmehr hat er
mit der Schuldnerin vereinbart, dass sie lediglich 250 DM als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen auf das Anderkonto zahlen
solle. Diese Vereinbarung ist dem Insolvenzgericht mitgeteilt worden, ohne dass dieses auf einer Einziehung der Forderungen der
Schuldnerin gegen Dritte durch den Treuhänder auf das Insolvenzkonto bestanden hätte. Im Prüfungstermin vom 19. 7. 2001 ist der
Schuldnerin ausweislich des Sitzungsprotokolls im Anschluss an ihre Erklärung, dass sie weiterhin bereit sei, monatlich 250 DM auf
das Treuhandkonto zu überweisen, nur aufgegeben worden, eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte dem
Treuhänder vorzulegen.
d) Die Schuldnerin führt zwar keine Praxis im eigentlichen Sinne, sondern übt ihre Tätigkeit als Diplom-Psychologin nach ihren
Angaben nur durch gelegentliche Aufträge aus. Auch die Fortführung einer solchen nur gelegentlichen Tätigkeit kann aber im
Interesse der Insolvenzgläubiger liegen. Dem Treuhänder, der grundsätzlich die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnimmt (§
313 I 1 InsO), muss es daher möglich sein, mit dem Schuldner zu vereinbaren, dass er ihm, wenn dieser wie bisher gelegentlich
Aufträge übernimmt, die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der bereits vorhandenen Insolvenzmasse oder
aus den zukünftigen, gleichfalls zur Masse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (zur Praxisfortführung bei Freiberuflern vgl.
Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 35 Rdnrn. 47 ff., insb. Rdnr. 49 in. w. Nachw.).
Legt man die zwischen dem Treuhänder und der Schuldnerin hier getroffene Vereinbarung, eine monatliche Vorauszahlung auf
pfändbares Einkommen zu leisten, dahin aus, dass der Schuldnerin zunächst die Fortführung ihrer selbstständigen Tätigkeit auf
eigene Rechnung zu diesen Bedingungen gestattet sein solle, dann ist die Abrede, soweit es die Vorauszahlungen angeht, von der
Schuldnerin eingehalten worden. Diese Vereinbarung steht zwar auch für die Schuldnerin ersichtlich ("Vorauszahlung") unter dem
Vorbehalt, dass eine endgültige Ermittlung des "pfändbaren Einkommens", das heißt des an die Insolvenzmasse abzuführenden
Anteils, auf Grund der quartalsweise jeweils aufzustellenden Abrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben noch erfolgen solle.
Selbst wenn aber die Schuldnerin auf Grund dieser Vereinbarung verpflichtet sein sollte, ihre beruflich bedingten Aufwendungen zu
belegen, könnte ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Denn bei dera ' rtigen
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die ihren Entstehungsgrund lediglich in einer Vereinbarung mit dem Treuhänder über die
Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit - sei es in einer laufenden Praxis oder durch Übernahme gelegentlicher Aufträge - haben,
handelt es sich nicht um Pflichten "nach diesem Gesetz" i. S. des § 290 I Nr. 5 InsO (ebenso Runkel, in: Festschr. f. Uhlenbruck,
2000, S. 315 [331]).