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Kommanditgesellschaft - KG
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Stand: 30. März 2013
Die Kommanditgesellschaft ist in §§ 161 ff HGB geregelt.
1. Grundsätze
Es handelt sich um eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma
gerichtet und von deren (mindestens zwei) Gesellschafter wenigstens einer Komplementär und wenigstens einer Kommanditist ist.
Der Komplementär (oder persönlich haftende Gesellschafter) haftet unbeschränkt. Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nur bis zur
Höhe einer bestimmten Vermögenseinlage.
2. Rechtsgrundlagen
Auf die Kommanditgesellschaft finden die für die offene Handelsgesellschaft (OHG) geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus §§ 162 ff HGB
etwas anderes ergibt.
3. GmbH & Co. KG
Die Grundlagen der GmbH & Co. KG finden sich in §§ 161 ff HGB, §§ 1 ff GmbHG. Es handelt sich um eine Sonderform einer Kommanditgesellschaft. Die
GmbH & Co. KG ist aber nicht im Gesetz geregelt.
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft , bei der die (unbeschränkt haftende) Komplemetärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Daneben können auch andere Komplementäre an der Gesellschaft beteiligt sein. In der Praxis ist das aber selten der Fall.
Anzuwenden ist das Recht der Kommanditgesellschaft. Für die GmbH gilt das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gründung einer GmbH & Co KG erfordert zunächst das Bestehen einer GmbH, die Gesellschafterin einer (bestehenden oder zu gründenden) KG wird.
Sowohl die KG als auch die GmbH werden nach dem der jeweiligen Gesellschaftsform erfordernden Rechts gegründet. Immer muss aber zunächst die GmbH bereits bestehen oder gegründet werden. Erst danach kann sie Gesellschafterin einer bestehenden oder neu zu gründenden KG werden.
Tritt eine GmbH in eine bestehende KG ein, kann die Firma der KG - trotz Umwandlung in eine GmbH & Co KG - gemäß § 24 HGB unverändert fortgeführt werden. Sie muss in diesem Fall gemäß § 19 II HGB in den Namen der Firma einen Zusatz aufnehmen, der auf die Haftungsbeschränkung hinweist.
Der Vertrag der KG (Nr. 1) und der Vertrag der GmbH & Co. KG (Nr. 2) können innerhalb der gesetzlichen Grenzen wirtschaftlich und juristisch so aufeinander abgestimmt werden, dass sie als Einheit erscheinen.
Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG erfolgt durch die Komplementärin. Das ist in der Regel die GmbH, die ihrerseits wieder durch ihre
Geschäftsführung vertreten wird. Die Haftung ist auf das Vermögen der GmbH beschränkt.
4. Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Kapitalgesellschaftsform und in §§ 278 - 290 AktG geregelt.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt ; die übrigen Gesellschafter sind an dem in Aktien zerlegten
Grundkapital beteiligt, ohne persönlich zu haften. Sie enthält Elemente der Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft. Sie ist eine juristische Person
und Handelsgesellschaft.
Ihre Organe sind der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wird durch den/die persönlich haftenden
Gesellschafter wahrgenommen.
Nach der Rechtsprechung kann auch eine juristische Person persönlich haftender Gesellschafter (Komplementärin) einer KGaA werden.