Stichwort/Klauseltext |
Wirksam/
Unwirksam |
Gericht/Fundstelle |
Rechtsverstoß |
Abbuchungsermächtigung |
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„Die Abbuchungsermächtigung ist wesentlicher
Vertragsbestandteil." |
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 12 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Abtretung |
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„Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der
Untervermietung die ihm gegenüber dem Untermieter
zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der
Mietforderungen zur Sicherheit ab." |
Unwirksam |
OLG Celle, RE vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103, LG Berlin,
WuM 1993, 261 unter Ziff. 11 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte ist
den Mietern ohne Zustimmung des Vermieters nicht gestattet." |
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s.a. Versicherungen |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 25 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Abwicklung des Mietverhältnisses |
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„Falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages die Räume verlässt,
ist er verpflichtet, die Schlüssel an den Vermieter oder an dessen
Beauftragten zu übergeben, und zwar auch dann, wenn er noch
Gegenstände in den Räumen belassen hat, jedoch aus Anzahl
oder Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die
Absicht des dauernden Verlassens der Räume zu erkennen ist. In
diesen Fällen ist der Vermieter im Interesse des Mietnachfolgers
berechtigt, die Mieträume schon vor der beendigten Räumung
instandsetzen zu lassen, ohne dass der Mieter das Recht hat,
deshalb die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu
verweigern oder die gezahlte Miete ganz oder teilweise zurückzuverlangen."
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Unwirksam |
LG München I, WuM 1988, 145 unter
Ziff. 6 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG und §11 Nr.2
a AGBG |
Anerkenntnis |
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s. Hausordnung |
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Anzeigepflicht |
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„Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch kleinere
Schäden umgehend zu melden." |
Wirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
7 |
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Auflagen, öffentlich-rechtliche |
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„Gewerbepolizeilich betriebsbedingte Auflagen (z.B. Weißen,
Anbringen von feuerfesten Türen) hat der Mieter zu tragen." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter B II 28 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 AGBG
(Transparenzgebot) |
Aufrechnungsbeschränkungen |
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„Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer
Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, wenn die Gegenforderung auf dem Mietverhältnis
beruht, unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und
er die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts mindestens
einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter
schriftlich angekündigt hat." |
Unwirksam |
OLG Celle, RE vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §11 Nr.3
AGBG; Verstoß gegen §9
AGBG i.V.m. §556b
BGB; Verstoß gegen §11
Nr.2 AGBG |
„Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung nur aufrechnen,
wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, entweder
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist." |
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 2 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §556b BGB |
„Eine Aufrechnung mit einer anderweitigen Forderung gilt als
ausgeschlossen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist."
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Wirksam |
LG Nürnberg-Fürth, ZMR 1993, 170 |
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„Der Mieter kann Forderungen gegen den Vermieter nicht
aufrechnen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 26 |
Verstoß gegen §11 Nr.3
AGBG |
s.a. Vorauszahlungsklausel |
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Aufwendungsersatz |
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„Er [der Mieter] verzichtet auf jeglichen Ersatz von
Aufwendungen für Instandsetzungen, die vorgenommen werden,
ohne vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist
verlangt zu haben." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 17 (aufgrund Anerkenntnisses) |
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Aufwendungsersatz, pauschaliert |
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„Für den erhöhten Verwaltungs- und Vermietungsaufwand Ihrer
vorzeitigen Vertragsauflösung bezahlen Sie eine
Pauschalabgeltung in Höhe von einer Monatsmiete - netto/kalt -
ohne besonderen Nachweis des Vermieters." [**) in einem
Mietaufhebungsvertrag] |
Wirksam**) |
OLG Hamburg, RE vom 17.04.1990 -
4 U 222/89, WuM 1990, 244 |
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„Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf
der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich
beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der
Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den
Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für
einen Monat." [**) in einem Mietvertrag] |
Unwirksam**) |
OLG Karlsruhe, WuM 2000, 236 |
Verstoß gegen §3 AGBG |
Aufzugsbetrieb |
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„Der Aufzug wird betrieben in der Zeit von 9 bis 22 Uhr. Ist ein
Aufzugswärter im Hause nicht anwesend, so ist der Vermieter
berechtigt, den Aufzug außer Betrieb zu setzen."
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Unwirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 12 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.2 AGBG und §10 Nr.4
AGBG |
Balkon |
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„(...) auf den Balkonen dürfen keine Gegenstände abgestellt
werden." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 32 (aufgrund Anerkenntnisses) |
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Bauliche Veränderungen |
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„Veränderungen an und in der Mietsache, insbesondere Um- und
Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit
schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden.
Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die
Um- und Einbauten ganz oder teilweise im Falle seines Auszugs
zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen, ohne
dass es eines Vorbehalts des Vermieters bei Einwilligung
bedarf." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter B II 30 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
s.a. Duldungspflichten |
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Beendigung des Mietverhältnisses |
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s. Abwicklung des Mietverhältnisses, Bauliche Veränderungen,
Dübel und Bohrlöcher; Rückgabe der Mietsache |
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Besichtigungs- und Betretensrecht |
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„Der Vermieter oder sein Beauftragter können die Mieträume
werktäglich von 10.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00
Uhr zur Prüfung ihres Zustandes betreten. Will der Vermieter
oder sein Beauftragter die vermietete Wohnung verkaufen oder
ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter oder sein
Beauftragter zusammen mit dem Miet- bzw. Kaufwilligen die
Räume während der gleichen Zeit betreten. Der Mieter muss
dafür Sorge tragen, dass die Räume auch während seiner
Abwesenheit betreten werden können. Die Rechte des
Verwalters der Eigentümergemeinschaft hat der Mieter im
selben Maße zu achten."
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Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 29 (aufgrund Anerkenntnisses) |
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„Der Vermieter oder dessen Beauftragter ist tagsüber zum
Betreten der Mieträume berechtigt." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 22 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §858 BGB |
„Dieser (Zentralschlüssel) darf von dem Verwalter und dessen
Bevollmächtigten zur Öffnung der Wohnung des Mieters
verwendet werden, wenn dies zur Abwendung von Gefahren
oder zur Durchführung notwendiger Reparaturen und
Wartungsarbeiten in und am Anwesen und dessen technischen
Einrichtungen erforderlich ist. Um den Einsatz des
Zentralschlüssels jederzeit sicherzustellen, ist die Änderung der
vermieterseits eingebauten Schlösser und die Anbringung
zusätzlicher Sperrvorrichtungen unzulässig. Wird diese
Anweisung missachtet, so haftet der Mieter für alle Schäden, die
daraus resultieren, dass im Bedarfsfall die Wohnung nicht
geöffnet werden kann bzw. geöffnet werden muss." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 23 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
s.a. Pfandrecht |
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Bestätigungsklausel |
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„Dem Mieter ist der Zustand der Mieträume durch Besichtigung
bekannt. Er bestätigt ausdrücklich bei Abschluss des
Mietvertrages, dass die Mieträume keine Mängel aufweisen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 26 (aufgrund Anerkenntnisses) |
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„Der Mieter erklärt, dass bei Einzug in die Mieträume
eingebrachte Sachen sein freies Eigentum und nicht verpfändet
oder gepfändet sind." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 20 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
b AGBG |
„Der Mieter bestätigt ausdrücklich, sämtliche Vereinbarungen
und Anlagen dieses Mietvertrages sowie die Hausordnung
gelesen zu haben."
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Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 30 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
b AGBG |
Betriebskosten |
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„Ist in der Spalte »Verteilungsschlüssel« ein solcher nicht
eingesetzt, so kann der Vermieter einen geeigneten, auch
unterschiedlichen Umlegungsmaßstab bestimmen. Der
Vermieter kann während der Mietzeit zu Anfang eines neuen
Berechnungszeitraums, soweit zulässig, den
Verteilungsschlüssel angemessen neu bilden." |
Unwirksam |
BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,
WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30
m. Anm. Hannemann |
Verstoß gegen
HeizkostenV und §9
Abs.2 Nr.1 AGBG i.V.m.
§315 BGB |
„Soweit zulässig, ist der Vermieter bei Erhöhung bzw.
Neueinführung von Betriebskosten berechtigt, den
entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Erhöhung an
umzulegen. Das Gleiche gilt für eine Erhöhung der
Kapitalkosten." |
Unwirksam |
BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,
WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30
m. Anm. Hannemann |
Verstoß gegen §§4, 5
MHG |
„Für die Betriebskosten gemäß §27 der II.BV ist neben der
Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag von ... DM zu
leisten. Diese Vorauszahlungen werden gemäß Art.3 §4 des 2.
WKSchG jährlich abgerechnet.(...) Bei gestiegenen oder
geminderten Kosten wird eine Anpassung der
Vorauszahlungsbeträge entsprechend den vorstehend zitierten
gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen." [**) Auch wenn
der Betriebskostenkatalog weder abgedruckt bzw. beigefügt
noch erläutert wird.] |
Wirksam**) |
BayObLG, RE vom 24.02.1984 -
RE-Miet 3/84, WuM 1984, 104 |
|
„Bei einer nach Vertragsschluss eintretenden Erhöhung der
Betriebskosten oder sonstiger das Haus betreffender Steuern,
öffentlichen Abgaben oder Gebühren sowie bei der
Neueinführung von Betriebskosten oder Grundstückslasten ist
der Vermieter berechtigt, die erhöhten Kosten neben der Miete
und den etwa vereinbarten Betriebskosten anteilig zu erheben.
Der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des Mieters richtet
sich bei einer eingetretenen Erhöhung der Betriebskosten nach
§4 Abs.3 MHG, während bei einer Neueinführung von
Betriebskosten der Zeitpunkt der Entstehung maßgeblich ist."
|
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103, Nr.3 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG i.V.m. §4
Abs.2, 3 MHG |
„Neben der Miete sind monatlich, anteilig nach der Größe der
Wohnfläche, die Kosten für Betriebskosten gem. der II.
Berechnungsverordnung Anlage 3 zu §27 Abs.1 zu zahlen." [**)
Auch wenn der Betriebskostenkatalog weder abgedruckt bzw.
beigefügt noch erläutert wird.] |
Wirksam**) |
OLG Hamm, RE vom 22.08.1997 - 30
REMiet 3/97, WuM 1997, 542 |
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„Die Erhöhung oder Senkung von Betriebskosten berechtigt den
Vermieter, die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter B II 5 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §4 MHG |
„Neben dem Mietzins schuldet der Mieter alle Betriebskosten im
Sinne von §27 der II. BV. (...) Demgemäß sind insbesondere
nachstehende Betriebskosten monatlich zu zahlen: [es folgt eine
stichwortartige Aufstellung nahezu aller in Anl. 3 zu §27 der II.
BV enthaltenen Betriebskosten]." [**) Nachdem die
Betriebskosten zumindest stichwortartig erläutert werden.] |
Wirksam**) |
OLG Karlsruhe, RE vom 18.10.1985 -
3 RE-Miet 1/85, WuM 1986, 9 |
|
„Sämtliche Nebenabgaben, nämlich Kosten für Heizung, Warm-
und Kaltwasser, Aufzug, Treppenhausbeleuchtung,
Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Versicherungen,
Treppenreinigung, Kanalgebühr, Hausmeister, Verwaltung,
Rückstellungen, d.h., alle im Wohngeld vom Verwalter
abgerechneten Kosten werden nach den tatsächlich entstehenden
Kosten anteilsmäßig bzw. nach gemessenem Verbrauch jährlich
abgerechnet. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche
Nebenkosten und Unkosten sowie Rückstellungen, die dem
Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter entstehen, im
Innenverhältnis zu übernehmen."
|
Unwirksam |
OLG Koblenz, RE vom 07.01.1986 - 4
W-RE-720/85, WuM 1986, 50 |
Verstoß gegen §10 MHG |
„Abgerechnete Betriebskosten sind binnen 1 Woche zu zahlen." |
Unwirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 4 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus (...)
Verwaltungs- und Abrechnungskosten." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 2 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Der Mieter verpflichtet sich, einer Erhöhung der monatlichen
Abschlagszahlungen (auf die Betriebskosten) im Rahmen des §4
Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1994
zuzustimmen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 3 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Der Verbrauch des Warmwassers wird gesondert berechnet.
Die Berechnung erfolgt mit DM ___ pro Kubikmeter." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 5 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Der tatsächliche Verbrauch des Warmwassers wird vom
Hausbesitzer monatlich, viertel- oder halbjährlich durch
Zählerablesung festgestellt. Bei Vorlage der Abrechnung ist der
sich ergebende Betrag zur sofortigen Zahlung fällig." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 6 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Wenn die Kosten durch die (Betriebskosten-)Pauschalen nicht
mehr gedeckt werden, steht dem Vermieter das Recht auf eine
angemessene Erhöhung der Pauschalbeträge zu."
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Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 1 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Beweislastregelungen |
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„Hinsichtlich der sonstigen in der Wohnung anfallenden
Reparaturen gilt folgende Vereinbarung: Trifft den Mieter an
den Beschädigungen ein Verschulden, so trägt der Mieter die
Reparaturkosten in voller Höhe. Der Mieter hat zu beweisen,
dass ein Verschulden bei der Entstehung von Schäden durch
Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalts- und
Anzeigepflicht oder durch unsachgemäße Behandlung
technischer Einrichtungen und Anlagen nicht vorliegt." |
Grundsätzlich wirksam |
OLG Karlsruhe, RE vom 09.08.1984 -
3 RE-Miet 6/84, WuM 1984, 267 |
|
„Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes
Verhalten nicht vorgelegen hat." |
Unwirksam |
OLG München vom 12.01.1989 - 29 U
2366/88, WuM 1989, 128 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
AGBG |
„Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes
Verhalten nicht vorgelegen hat." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 19 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Die Beweislast, dass die Meldung (eines Schadens) rechtzeitig
erfolgte, trägt der Mieter." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 19 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
b AGBG |
s.a. Gewährleistungsausschluss, Haftung des Mieters,
Haftungsfreizeichnung des Vermieters, Ungeziefer
|
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Bezugsfertigkeit |
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s. Haftungsfreizeichnung des Vermieters |
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Dübel und Bohrlöcher |
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„Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter
verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß
und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln
durch gleichartige zu ersetzen." |
Unwirksam |
BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,
WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr. 30
m. Anm. Hannemann |
Verstoß gegen § 9 Abs. 2
Nr.1 AGBG i.V.m. § 548
BGB. |
Duldungspflichten |
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„Der Vermieter darf Ausbesserungen oder bauliche
Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der
Mieträume (...) oder zur Beseitigung von Schäden notwendig
werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 12 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Ausbesserungen oder bauliche Veränderungen, die zwar nicht
notwendig, aber zweckmäßig sind, dürfen ebenfalls ohne
Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn sie den
Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 13 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche
Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des
Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender
Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden,
auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch
für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht
notwendig, aber zweckmäßig sind, insbesondere der
Modernisierung des Gebäudes dienen. Der Mieter hat die in
Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die
Ausführung dieser Arbeiten nicht hindern oder verzögern;
andernfalls hat er die dadurch entstehenden Unkosten zu tragen."
|
Unwirksam |
LG Stuttgart, WuM 1987, 252 |
Verstoß gegen § 9 Abs. 1,
2 Nr.1 ABGB i.V.m.
§541b BGB |
s.a. Kabelanschluss, Pfandrecht |
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Einzugsermächtigung |
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„Das monatliche Entgelt ist jeweils im Voraus bis zum 3.
Werktag eines Monats fällig, ... und wird ... per Lastschrift
eingezogen." **) Jedenfalls wenn die Höhe des einzuziehenden
Betrages von vornherein feststeht. |
Wirksam**) |
BGH, WuM 1996, 295 (für
Breitbandkabelbetriebsvertrag) |
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Elektrogeräte |
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„Gas- und Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das
vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die für die
Mietsache vorgesehene Belastung nicht überschritten wird.
Weitere Geräte sollen nur mit schriftlicher Einwilligung des
Vermieters abgeschlossen werden. Die Einwilligung kann
versagt werden, wenn das vorhandene Leitungsnetz eine
zusätzliche Belastung nicht aushält und der Mieter es ablehnt,
die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu
tragen." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609
unter a) |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Ersatzvornahme |
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„Kommt der Mieter dieser Pflicht trotz Aufforderung mit
Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der
Vermieter berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters
abfahren zu lassen". |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609
unter d) |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Geschieht dies (Durchführung von Schönheitsreparaturen)
innerhalb einer festgesetzten Frist nicht, ist der Vermieter
berechtigt (,) unter Verzicht des Mieters auf den Einwand der
verbotenen Eigenmacht auf Kosten des Mieters die Mieträume
zu öffnen und die nötigen Schönheitsreparaturen ausführen zu
lassen. Ein durch diese Arbeiten verursachter Mietausfall geht
zulasten des Mieters und kann mit der Mietkaution aufgerechnet werden."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 23 (aufgrund Anerkenntnisses) |
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Fachhandwerkerklausel |
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„Alle Arbeiten sind sach- und fachgerecht durch eine
Handwerksfirma durchzuführen." |
Unwirksam |
OLG Stuttgart, RE vom 19.08.1993 - 8
RE Miet 2/92, WuM 1993, 528 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
s.a. Schönheitsreparaturen |
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Gasgeräte |
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s. Elektrogeräte |
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Gebrauchsüberlassung an Dritte |
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„(1) Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung
des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer
sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen an
besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt. |
Unwirksam |
BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90,
WuM 1991, 381; vgl. auch OLG
Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B
II 13 = NJW-RR 1992, 396
(Unwirksamkeit nur hinsichtlich des
Schriftformerfordernisses) |
Verstoß gegen §9 AGBG |
(2) Die Einwilligung gilt nur für den Einzelfall, sie kann aus
wichtigem Grund widerrufen werden." |
Wirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter B II 13 = NJW-RR 1992, 396, |
|
„Die Untervermietung oder Überlassung der Mieträume oder
eines Teils der Mieträume an Dritte ist ausgeschlossen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 11 (aufgrund Anerkenntnisses) |
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„Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn der
Mieter ohne Zustimmung des Vermieters die Mietsache
gewerblich nutzt - darunter fallen auch die Tätigkeiten als
Modell, Masseuse und Freizeitgestalter -, er unter den
einschlägigen Rubriken unter Angabe einer Telefonnummer in
einer Tageszeitung wirbt oder Dritten zum Gebrauch überlässt
bzw. untervermietet, worunter auch die Belegung eines
1-Zimmer-Appartements mit mehr als einer Person - auch im
Falle der Verheiratung - fällt."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 13 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Wohnung nur
zum Gebrauch durch die in dem Bewerbungsschreiben vom ...
genannten Personen überlassen wird. Die Aufnahme weiterer
Personen in die Wohnung kann nicht gestattet werden, da sonst
eine unzulässige Überbelegung vorliegt. Sofern der Mieter
zweifelsfrei nachweist, dass eine der genannten Personen die
Wohnung endgültig verlassen hat, kann der Platz einem
Familienangehörigen überlassen werden. Dieser Nachweis ist
vor der Aufnahme der Ersatzperson zu erbringen. Der Vermieter
behält sich vor, die Gebrauchsüberlassung an die neue Person
abzulehnen, falls eine nachhaltige Beeinträchtigung des
Hausfriedens zu befürchten ist. Ein Verstoß gegen die obige
Verpflichtung berechtigt den Vermieter zur fristlosen
Kündigung, sofern er nicht nach einmaliger Abmahnung
beseitigt wird." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
19 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §§535 Satz1, 549
Abs.2 BGB |
„Die Erlaubnis zur Untervermietung kann nicht erteilt werden,
(...) wenn der Mieter sich nicht mit einer Mietzinserhöhung von
5 % einverstanden erklärt. (...) Verweigert der Vermieter
allgemein die Erlaubnis zur Untervermietung (§549 Abs.1
BGB), so ist das Recht zur vorzeitigen Kündigung
ausgeschlossen." |
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 7, 8 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG i.V.m. §549
BGB |
„Eine Gebrauchsüberlassung bzw. Untervermietung an Dritte ist
ausgeschlossen."
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Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 11 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §549 Abs. 2 BGB |
Gemeinschaftsantenne |
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s. Kabelanschluss |
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Gewährleistungsausschluss |
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„Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den
Mieter wegen Mängeln der Mietsache oder wegen Verzugs des
Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels (§538 Abs.1
BGB) ist ausgeschlossen. Sonstige
Mängelgewährleistungsansprüche des Mieters werden dadurch
nicht berührt." |
Unwirksam |
BayObLG, RE vom 17.12.1984 -
RE-Miet 8/83, WuM 1985, 49 |
Verstoß gegen §11 Nr.7
AGBG |
„(1) Der Mieter hat die Wohnung vor Mietvertragsabschluss
eingehend besichtigt. |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
3; LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 20 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
AGBG |
(2) Er verzichtet wegen dieses Zustandes auf einen etwaigen
Anspruch gegen den Vermieter auf Durchführung der
Schönheitsreparaturen gemäß §536 BGB und auf etwaige
Mietminderungsansprüche gemäß §537 BGB und Ansprüche aus
§538 BGB. Der Vermieter nimmt den Verzicht an." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
3 |
Verstoß gegen §§11 Nr.7
sowie 9 AGBG |
„Der Mietpreis enthält zugunsten des Mieters einen Nachlass
von 5 %. Dieser Nachlass bewirkt jedoch eine Einschränkung
der Gewährleistungspflicht des Vermieters sowie den Verzicht
des Mieters auf die Rechte aus §§537 und 538 BGB. Der
Mietnachlass wird ohne Nachweis als monatlicher
Pauschalbetrag gewährt, schließt andererseits eventuell
weitergehende Forderungen aus. Der Nachlass ist bereits von der
Miete in Abzug gebracht worden. Dieses ist keine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung."
|
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 10 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §537 Abs. 3 BGB
und §11 Nr.7 AGBG |
Gewerbliche Nutzung |
|
|
|
„Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn der
Mieter ohne Zustimmung des Vermieters die Mietsache
gewerblich nutzt - darunter fallen auch die Tätigkeiten als
Modell, Masseuse und Freizeitgestalter -, er unter den
einschlägigen Rubriken unter Angabe einer Telefonnummer in
einer Tageszeitung wirbt oder Dritten zum Gebrauch überlässt
bzw. untervermietet." |
Unwirksam |
LG München I WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 13 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Haftung des Mieters |
|
|
|
„Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten
weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig." |
Grundsätzlich wirksam |
BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,
WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30
m. Anm. Hannemann |
Die Klausel ist entspr.
§545 BGB auszulegen |
„Schäden in den Mieträumen, am Gebäude (...) hat der Mieter
auf seine Kosten beseitigen zu lassen, wenn und insoweit ihn,
die zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seine Untermieter
und Besucher, die von ihm beauftragten Handwerker oder
sonstige, zu ihm in Beziehung stehenden Personen durch
Vernachlässigung der Obhutspflicht oder in sonstiger Weise ein
Verschulden trifft." |
Teilweise unwirksam |
BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90,
WuM 1991, 381 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §§278, 549 Abs.3
BGB |
„Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit
angebrachten Schildern, Aufschriften und anderen
Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen
sowie aufgestellten Schaukästen und Warenautomaten entstehen."
|
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG |
„Für Schäden, die durch Gegenstände, die der Mieter in die
Wohnung eingebracht hat, verursacht werden, haftet der Mieter". |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609
unter c) |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
„Für die Beschädigung der Mietsache und des Gebäudes (...) ist
der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu
seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern
verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die von
Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. verursacht worden
sind, soweit sie Erfüllungsgehilfen des Mieters sind. Dem
Mieter obliegt der Beweis, dass ein Verschulden nicht
vorgelegen hat." |
Wirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter B II 25 = NJW-RR 1992, 396 |
|
„Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der
Mietsache und des Hauses (...) ist der Mieter verantwortlich,
soweit die Beschädigung von (...) seinen Besuchern oder von
ihm beauftragten Handwerkern oder Lieferanten verursacht
worden ist." |
Unwirksam |
OLG Hamburg vom 10.04.1991 - 5 U
135/90, WuM 1991, 385 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG i.V.m. §278
BGB |
„Wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen der Verursacher
des Schadens nicht ermittelt werden kann, haften alle Mieter
anteilig für die Kosten der Schadensbehebung. Sollte kein
Umlageschlüssel vereinbart sein, erfolgt die Umlage nach der Kopfzahl."
|
Unwirksam |
OLG Hamm, RE vom 19.05.1982 - 4
ReMiet 10/81, WuM 1982, 201 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
AGBG bzw. §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
„Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie
der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörigen
Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder
den zu seinem Haushalt gehörigen Personen oder von
Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw.
schuldhaft verursacht werden." |
Unwirksam |
OLG München vom 12.01.1989 - 29 U
2366/88, WuM 1989, 128 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.2 AGBG i.V.m. §278
BGB |
„Verstopfungen bis zum Hauptrohr hat der Mieter auf seine
Kosten zu beseitigen. Hauptstrangverstopfungen werden auf
Kosten der an dem Hauptrohr angeschlossenen Mieter
anteilmäßig beseitigt." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
14 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie
der zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter
ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt
gehörenden Personen oder von Untermietern, Besuchern,
Lieferanten, Handwerkern oder sonstigen Dritten schuldhaft
verursacht werden." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 18 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Falls die bei Beendigung des Mietverhältnisses
durchzuführenden Schönheitsreparaturen nicht rechtzeitig zum
Ende der Mietzeit ausgeführt werden können, haftet der Mieter
für jeden hierdurch entstehenden Mietausfall." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 25 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Die Haftung (des Mieters bei Beendigung des
Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung des Vermieters)
dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens
für ein Jahr nach dem Auszug."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 27 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Wird das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des
Vermieters beendet, so haftet der Mieter dem Vermieter für den
Mietausfall, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, bis zum
Ablauf der ursprünglich festgesetzten Vertragszeit. Etwaige
Forderungen des Mieters gegen den Vermieter werden erst nach
diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig. Eine Verzinsung
dieser Forderung durch den Vermieter erfolgt in keinem Fall." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 15 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Kommt der Mieter dieser Verpflichtung (Haftung bei
Vertragsbeendigung durch fristlose Vermieterkündigung) nicht
nach, so gilt der Vermieter als beauftragt, die erforderlichen
Arbeiten auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 16 |
Verstoß gegen §§10 Nr.5,
11 Nr.4 AGBG |
„Für jede Beschädigung oder Beschmutzung der Mietsache,
ihrer Einrichtungsgegenstände des Anwesens und dessen
Anlagen ist der Mieter, unabhängig von seinem Verschulden,
ersatzpflichtig, wenn sie von ihm, von zu seinem Haushalt
gehörenden Personen, vom Untermieter, von Besuchern,
Lieferanten, Handwerkern, etc. verursacht werden. Dieselbe
Ersatzpflicht gilt auch für alle Aufwendungen, die der Vermieter
zur Aufrechterhaltung der Hausordnung hat."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 17 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG |
s.a. Anzeigepflicht; Dübel und Bohrlöcher; Wartungspflichten |
|
|
|
Haftungsfreizeichnung des Vermieters |
|
|
|
„Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder
Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem
Mieter und den in §16 Ziffer 2 genannten Personen für diese
Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit." |
Unwirksam |
OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom
06.06.2001 (4 Re-Miet 1/01); ebenso
LG Hamburg, Vorlagebeschluss vom
26.01.2001 (NZM 2001, 521 = WuM
2001, 233) |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Abdingbarkeit der verschuldensunabhängigen Haftung des
Vermieters für anfängliche Sachmängel (Garantiehaftung) |
Wirksam |
BGH, WuM 1992, 316 = NJW-RR
1991, 74, |
|
„Die Benutzung des Fahrstuhls geschieht auf eigene Gefahr. Für
etwaige, durch die Benutzung des Fahrstuhls entstehende
Schäden haftet der Vermieter nur, soweit ihn vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verschulden trifft." |
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Der Mieter hat auch die in den Mieträumen vorhandenen
Wasserzu- und -abflussleitungen vor dem Einfrieren zu
schützen." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 21 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Der Vermieter haftet nicht für durch Wasser, Feuchtigkeit,
Schwamm sowie durch Feuer, Rauch und Sott entstandene
Schäden, es sei denn, dass die Schäden durch grobe
Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht entstanden sind
und der Vermieter es trotz Aufforderung des Mieters unterlassen
hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen."
|
Eingeschränkt wirksam |
OLG Hamburg, ZMR 1990, 11 =
NJW-RR 1990, 1484 |
Klausel gilt nicht für die
Garantiehaftung für
Mängel bei Überlassung
der Mietsache (§§537
Abs.1, 538 Abs.1 BGB) |
„Der Vermieter haftet nicht für durch Feuer, Rauch, Sott,
Schnee, Wasser, Schwamm und allmähliche Einwirkungen von
Feuchtigkeit entstandene Schäden an den Sachen des Mieters, es
sei denn, dass die Schäden durch Vernachlässigung des
Grundstücks entstanden sind und der Vermieter trotz
rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung durch den Mieter es
unterlassen hat, Mängel zu beseitigen." |
Grundsätzlich wirksam |
OLG Hamburg, RE vom 26.04.1991 -
4 U 25/91, WuM 1991, 328 |
Anzeigepflicht des
Mieters nur im Rahmen
des §545 BGB |
„Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den
ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch
Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig, welcher Art,
Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die
Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat." |
Wirksam |
OLG Stuttgart, RE vom 11.04.1984 - 8
RE Miet 1/84, WuM 1984, 187 |
|
„Der Vermieter haftet nicht für rechtzeitige Freistellung der
vermieteten Räume durch den bisherigen Mieter, es sei denn, der
dadurch dem Mieter entstehende Schaden beruht auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des
Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermieters." |
Unwirksam |
OLG München vom 12.01.1989 - 29 U
2366/88, WuM 1989, 128 |
Verstoß gegen §11 Nr.8 a
AGBG |
„Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger
Bezugsfertigkeit der Räume treffen den Vermieter keine
Verzugsfolgen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder
grob fahrlässig gehandelt."
|
Unwirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 1 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG i.V.m. §326
BGB sowie §11 Nr.8 b
AGBG |
„Der Vermieter haftet nicht für den fristgerechten Mietbeginn,
auch nicht wegen verspäteter Freigabe der Wohnung durch den
Vormieter." |
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 1 |
Verstoß gegen §11 Nrn.7
u. 8 b AGBG |
„Der Mieter hat zerbrochene Innen- und Außenscheiben in den
Mieträumen zu erneuern." |
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 5 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §536 BGB. |
„Haftungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter und
dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Der Vermieter
haftet insbesondere nicht für Störungen der Wasser und
Stromversorgung, der Zentralheizung, der Fahrstuhlanlage und
der sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 27 |
Verstoß gegen §§9, 11
Nr.7 AGBG |
s.a. Haftung des Mieters, Heizpflicht, Ungeziefer,
Warmwasserversorgung |
|
|
|
Hausordnung |
|
|
|
„Die anliegende Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages." |
Unwirksam |
BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90,
WuM 1991, 381 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
b AGBG |
„Vorstehender Vertrag sowie die beigefügte Hausordnung wird
nach genauer Durchsicht hiermit vorbehaltlos anerkannt." |
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
b AGBG |
„Die bestehende Hausgemeinschaftsordnung ist Gegenstand des
Mietvertrages." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 31 |
Verstoß gegen §§9 Abs.1,
5 AGBG |
„Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn der
Mieter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung die
Hausordnung nicht einhält." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 14 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Die beiliegende Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 24 |
Verstoß gegen §§9 Abs.1,
11 Nr.15 b AGBG |
Heizkosten |
|
|
|
„Jeweils vor Beginn einer Heizperiode ist der Vermieter
berechtigt, die Fälligkeit der Brennstoffkosten (Zahlung bei
Ablieferung) zu bestimmen." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 10 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG (bei gleichzeitiger
monatl.
Vorauszahlungspflicht auf
die Heizkosten) |
„Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
gehören Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der
Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen
Fachmann, der Reinigung der Anlage einschließlich der
Öltankreinigung und des Betriebsraumes einschließlich der
Reinigung des Hauses nach Anlieferung von Brennstoffen, die
Kosten der Messungen nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die
Schornsteinfegergebühren, soweit diese nicht anderweitig
umgelegt werden, und die Kosten der Anmietung oder andere
Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten
der Berechnung und Aufteilung."
|
Wirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 9 |
|
Heizpflicht |
|
|
|
„Eine Temperatur von mindestens 20 °C für die Zeit von 7.00
bis 22.00 Uhr in den vom Mieter hauptsächlich benutzten
Räumen gilt als vertragsgemäß." |
Unwirksam |
BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90,
WuM 1991, 381 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Für eine gleichmäßige Temperatur [der
Warmwasserversorgung] wird eine Gewähr nicht übernommen,
insbesondere nicht bei etwaiger Überbelegung des Hauses." |
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §537 Abs. 3 BGB |
„Die dem Tagesaufenthalt dienenden Räume werden während
der Heizperiode (01.10. bis 30.04.) in der Zeit von 9 bis 22 Uhr
mit einer Temperatur von mindestens 20 °C beheizt. Für die
sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen
Anlage entsprechende Erwärmung." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 6 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Beheizung kann nicht verlangt werden bei Störungen, höherer
Gewalt, behördlicher Anordnung oder bei sonstiger
Unmöglichkeit der Leistung (z.B. Brennstoffknappheit)." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 8 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §10 Nr.4
AGBG und §537 Abs.3
BGB |
„Auch außerhalb der Heizperiode (1.10. bis 30.4.) ist der
Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet zu heizen."
|
Unwirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 7 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.2 AGBG i.V.m.
§§535, 536 BGB |
Instandhaltung und Instandsetzung |
|
|
|
„Der Mieter ist verpflichtet, die nachstehenden Gegenstände,
soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen,
insbesondere Fenster- und Türverschlüsse sowie
Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, Roll-Läden, Licht-
und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen,
Briefkästen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne,
Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken einschließlich der Zu-
und Ableitungen, Öfen, Herde, Ventile, Gas- und Elektrogeräte
und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und
Warmwasserbereitungsanlagen einschließlich der Zu- und
Ableitungen instand zu halten und instand zu setzen, es sei denn,
er beweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft. Das
Gleiche gilt für beschädigte und zerbrochene Glasscheiben." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609
unter e) |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Der Mieter übernimmt die Kosten für die Instandhaltung und
Reparatur innerhalb der Mietsache, insbesondere der
Ausstattung (z.B. elektrische und sanitäre Installation und
Geräte, Türen, Glasscheiben, Teppichböden, Möbel, Vorhänge,
Lampen, Liegen etc.)."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 18 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
s.a. Kleinreparaturen, Wartungspflichten |
|
|
|
Kabelanschluss |
|
|
|
„Der Mieter ist verpflichtet, auch nach Abschluss des
Mietvertrages die Installation einer Gemeinschaftsantenne oder
eines Kabelanschlusses zu dulden." |
Unwirksam |
BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90,
WuM 1991, 381 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §541b BGB |
„Soweit ein Breitbandkabelanschluss in der Wohnung
vorhanden ist, der von einem Dritten, der das Haus verkabelt
hat, betrieben wird, ist der Vermieter nicht verpflichtet, |
|
|
|
1. einen Kabelanschluss herzustellen |
Wirksam |
BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,
WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30
m. Anm. Hannemann |
|
2. noch dem Mieter zu gestatten, eine eigene Antenne
anzubringen." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 16 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
„Der Vermieter ist berechtigt, bei Errichtung einer
Gemeinschaftsantenne/Breitbandanschluss die Entfernung der
Einzelantenne/Einzelanschluss des Mieters auf dessen Kosten zu
verlangen." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 14 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG i.V.m. § 541b
BGB |
„Der Mieter erklärt sein Einverständnis mit der Einrichtung
eines Breitbandanschlusses." |
Unwirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 15 |
Verstoß gegen §§9 Abs.1,
3 AGBG |
„Der Mieter ist verpflichtet, Gebühren und Betriebskosten,
Anschlusskosten sowie einen Wertverbesserungszuschlag auch
bei Nichtbenutzung der Gemeinschaftsantenne/des
Breitbandanschlusses anteilig zu zahlen."
|
Unwirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 16 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
Kaution |
|
|
|
„Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrages eine
Mietsicherheit in Höhe von ... DM, höchstens jedoch in Höhe
der dreifachen Monatsmiete." |
Unwirksam |
OLG Hamburg vom 10.04.1991 - 5 U
135/90, WuM 1991, 385; LG
Hamburg, WuM 1990, 416 unter Ziff.
2 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG i.V.m. §550b
Abs.1 Satz 3 BGB |
„Der Mieter ist verpflichtet, bei Abschluss des Mietvertrages
dem Vermieter eine Kaution in Höhe von DM ___ (...) zur
Verfügung zu stellen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 8 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Die Kaution ist frühestens 6 Monate nach Beendigung des
Mietverhältnisses (...) zur Rückzahlung fällig." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 9 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Für das Anlegen und Auflösen des (Kautions-)Sparbuches hat
der Mieter eine Kostenpauschale von DM 25 zu tragen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 10 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
„Der Mieter zahlt dem Vermieter eine unverzinsliche Kaution in
Höhe von DM [Betrag], fällig vor Einzug, die nach Beendigung
der Schönheits- und anderer Reparaturen sowie nach
Abrechnung etwaiger Gegenforderungen des Vermieters
zurückgezahlt wird." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 3 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §550b BGB |
„Der Mieter ermächtigt den Vermieter, von der Kaution die
Beträge, die gemäß §[des Vertrages] für die Ausführung von
Reinigungs- und Malerarbeiten (bei Auszug) notwendig sind,
einzubehalten und an die die Arbeiten ausführende Person
weiterzuleiten." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 4 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Wird die Kaution vor dem vom Mieter genannten
Bezugstermin nicht bezahlt, kann der Vermieter wahlweise
Erfüllung verlangen oder die Mietsache anderweitig vermieten.
Der Mieter ist jedoch für jeden dem Vermieter entstandenen
Schaden schadensersatzpflichtig."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 5 |
Verstoß gegen §550b
BGB und §9 AGBG |
Kleinreparaturen |
|
|
|
„(1) Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters
notwendige Reparaturen an ihm überlassenen Zentralheizungs-
und Warmwasserversorgungsanlagen, an Öfen, Herden,
Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, Fensterläden,
Rollläden, Jalousien, Markisen, WC- und Badeeinrichtungen,
Gas- und Wasserleitungen, Handwaschbecken, Bodenbelägen,
elektrischen Einrichtungen, Gemeinschaftsantennen hat der
Mieter bis einschließlich 100 DM im Einzelfall auf sich zu
nehmen und |
Unwirksam |
BGH vom 07.06.1989 - VIII ZR 91/88,
WuM 1989, 324 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
(2) sich bei größerem Aufwand mit dem genannten Betrag zu
beteiligen. |
Unwirksam |
BGH vom 07.06.1989 - VIII ZR 91/88,
WuM 1989, 324 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
(3) Dasselbe gilt im Fall einer Neuanschaffung eines der
genannten Gegenstände. |
Unwirksam |
BGH vom 07.06.1989 - VIII ZR 91/88,
WuM 1989, 324 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
(4) Den darüber hinausgehenden Betrag trägt der Mieter
ebenfalls, wenn er den Schaden nicht rechtzeitig vorher
angezeigt hat." |
Unwirksam |
LG Stuttgart, WuM 1987, 254 |
Verstoß gegen §550a
BGB |
„Der Mieter hat auf seine Kosten die mitvermieteten Anlagen
und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rollläden, Licht- und
Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile,
Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Badeöfen,
Thermen, Herde und ähnliche Einrichtungen in
gebrauchsfähigem Zustand zu halten und alle an diesen Anlagen
notwendig werdenden Reparaturen auf seine Kosten durchführen
zu lassen. Die Kosten sind je Reparaturmaßnahme bis zur Höhe
von maximal 25 % des jeweiligen Mietzinses (...) begrenzt."
|
Unwirksam |
BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90,
WuM 1991, 381 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Der Mieter ist verpflichtet, Installationsgegenstände für
Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen,
Fenster- und Türverschlüsse sowie die Verschlussvorrichtungen
von Fensterläden in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,
soweit die Kosten für die einzelne Reparatur DM 150 und der
dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der
Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen." |
Unwirksam |
BGH vom 06.05.1992 - VIII ZR
129/91, WuM 1992, 355 |
Verstoß gegen §537 Abs.3
BGB und §9 AGBG |
„Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Rollläden,
Licht- und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen,
Briefkästen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne,
Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken einschließlich der Zu-
und Ableitungen, Öfen, Herde, Ventile, Gas- und Elektrogeräte
u.Ä. Einrichtungen, Badeeinrichtungen und
Warmwasserbereitungsanlagen, die ausschließlich der
Versorgung des Mieters dienen, einschließlich der Zu- und
Ableitungen zu diesen, instand zu halten und instand zu setzen,
es sei denn, er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Das
Gleiche gilt für beschädigte oder zerbrochene Glasscheiben." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 27 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
AGBG i.V.m. §§ 536, 548
BGB und §11 Nr.15 a
AGBG |
„Der Mieter führt kleinere Instandhaltungen innerhalb der
Mieträume aus. Diese Verpflichtung umfasst das Beheben
kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für
Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen,
den Fenster- und Türverschlüssen sowie die Erneuerung
zerbrochener Glasscheiben. Die Höhe der Belastung im
Einzelfall ist auf 150 DM begrenzt, die Jahresbelastung auf 600
DM, höchstens jedoch auf 10 % der jeweiligen Jahresnettokaltmiete."
|
Unwirksam |
OLG Hamburg vom 10.04.1991 - 5 U
135/90, WuM 1991, 385 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG |
„Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des
Mietverhältnisses auf seine Kosten (...) Rollläden, Licht- und
Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler,
Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte,
Heizkörperventile, Warmwasserbereiter, Kühlschränke und
dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und
zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen." |
Unwirksam |
OLG München vom 12.01.1989 - 29 U
2366/88, WuM 1989, 128 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG |
„Reparaturen in Höhe bis 50 DM je Einzelfall sind vom Mieter
zu tragen. Bei höheren Reparaturen beteiligt sich der Mieter mit
50 DM, andernfalls wird die Beteiligung abgesprochen." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
10 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Für Reparaturen und Instandhaltungen der elektrischen
Anlagen ab Zähler ist der Mieter auf seine Kosten
verantwortlich." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
13 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Wohnungsschloss- und Schließanlagen sind auf Kosten des
Mieters von diesem zu reparieren bzw. instand zu halten." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
15 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Der Mieter führt kleinere Instandhaltungen innerhalb der
Mieträume aus mit 175,- DM bzw. beteiligt sich bei größeren
vom Vermieter ausgeführten Arbeiten je Auftrag mit Kosten in
dieser Höhe. Diese Verpflichtung umfasst das Beheben kleiner
Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität,
Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den
Fenster- und Türverschlüssen sowie den
Verschlussvorrichtungen von Fensterläden."
|
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 4 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Der Mieter ist verpflichtet (,) während der Dauer des
Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendige Reparaturen an
Installationsgegenständen für Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Heiz-
und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse,
Verschlussvorrichtungen von Rollläden, Licht- und
Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler,
Abflüsse, Herde bzw. Kochplatten, Boiler, Kühlschränke und
dergleichen ordnungsgemäß ausführen zu lassen, zerbrochene
Glasscheiben sind zu ersetzen. Die oben genannten
Einrichtungen sind vom Mieter auch in einem gebrauchsfähigen
Zustand zu halten. Alle anfallenden Reparatur- und
Instandhaltungskosten für die vorgenannten Einrichtungen sind
bis zu 8 % der vereinbarten Jahresmiete, höchstens aber bis zu
einem Betrag von 300 DM jährlich vom Mieter zu tragen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 16 (aufgrund Anerkenntnisses) |
Kündigungsfristverlängerung |
„Das Mietverhältnis beginnt am ... und läuft von da an auf die
Dauer von 1 Jahr. Es verlängert sich danach, soweit es nicht 6
Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, auf unbestimmte
Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt dann 6 Monate. Der Monat, in
dem gekündigt wird, kann bei der Fristberechnung nur dann
berücksichtigt werden, wenn die Kündigung beim Vermieter bis
spätestens zum Ablauf des 3. Werktages des betreffenden
Monats eingeht."
|
Wirksam |
OLG Zweibrücken, RE vom
23.11.1989 - 3 W 35/89 RE, WuM
1990, 8 |
|
Lastschriftklausel |
|
|
|
s. Einzugsermächtigung |
|
|
|
Leistungsverweigerungsrecht |
|
|
|
s. Zurückbehaltungsrecht |
|
|
|
Mahnkosten |
|
|
|
„Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt,
Mahnkosten in tatsächlicher Höhe, mindestens jedoch 10,- DM
für jede schriftliche Mahnung als Auslagenersatz zu erheben und
Verzugszinsen zu berechnen." |
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §11 Nr.5 b
AGBG hinsichtlich des
Auslagenersatzes |
Malerarbeiten |
|
|
|
s. Schönheitsreparaturen |
|
|
|
Mietaufhebungspauschale |
|
|
|
s. Aufwendungsersatz, pauschalierter |
|
|
|
Mietminderung |
|
|
|
„Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder die
Miete mindern, noch (...)." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 14, aufgrund Anerkenntnisses |
|
„Ein Minderungsrecht steht dem Mieter nur dann zu, wenn die
Benutzbarkeit der Mietsache ganz oder überwiegend aufgehoben
ist." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 26 |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §537 Abs. 3 BGB |
Mietsicherheiten |
|
|
|
s. Kaution, Pfandrecht |
|
|
|
Mietzinsänderung |
|
|
|
„Gesetzlich zugelassene Mietpreiserhöhungen gelten vom
Zeitpunkt der Zulässigkeit ab als zwischen den Parteien vereinbart."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 4 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
s. Betriebskosten |
|
|
|
Nebenkosten |
|
|
|
s. Betriebskosten |
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Pauschale |
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|
s. Betriebskosten |
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|
Pfandrecht |
|
|
|
„Zum Zwecke der Ausübung eines Pfandrechts ist der Vermieter
oder ein Beauftragter desselben berechtigt, die Mieträume allein
oder in Begleitung eines Zeugen zu betreten." |
Unwirksam |
OLG München vom 12.01.1989 - 29 U
2366/88, WuM 1989, 128 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG i.V.m. §561
BGB |
s.a. Bestätigungsklausel |
|
|
|
Pfändung durch Dritte |
|
|
|
„Bei Pfändung eingebrachter Sachen durch Dritte verpflichtet
sich der Mieter, den Vermieter unverzüglich von dem Umfang
der Pfändung zu benachrichtigen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 21 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
Reinigung |
|
|
|
„Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung
in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter unmittelbar
sämtliche Reparatur-, Betriebs-, Wartungs- und
Reinigungskosten. Die Reinigung hat mindestens einmal jährlich
zu erfolgen und ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen."
|
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
6 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
„Nach Ausführung der oben genannten Schönheitsreparaturen ist
die gesamte Wohnung vom Mieter zu reinigen, d.h., Fenster mit
Rahmen, Türen, Fußböden, Küche, Bad und Balkon sind
gründlich zu putzen, Teppichböden chemisch zu reinigen."
Sofern das Vertragsformular zugleich die Klausel enthält: „Ein
bezugsfertiger Zustand ist dann gegeben, wenn von einem
autorisierten Fachhandwerker unter Vorlage der Rechnungen die
folgenden Schönheitsreparaturen ausgeführt wurden: a)
Streichen sämtlicher Wände und Decken mit
Innendispersionsfarbe und, soweit erforderlich, Erneuerung der
Raufasertapete b) Streichen der Fenster und Türen innen und
außen c) Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre d)
Überholung der Bade- und Kücheneinrichtungen e) Entkalkung
der Warmwasseraufbereitungsanlage f) Auswechseln des
WC-Sitzes mit Deckel gleicher Preisklasse". |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 22 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Der Mieter übernimmt bei Auszug die Kosten für
Reinigungsarbeiten. Der Vermieter ist ausschließlich berechtigt,
für die Durchführung dieser Arbeiten eine Person seines
Vertrauens auszuwählen. Der Vermieter überträgt dieser die
notwendigen Arbeiten im Namen und für Rechnung des Mieters.
Für Reinigungsarbeiten werden bei normaler Verschmutzung
des Raumes für Putzen und Teppichschäumen pauschal 110 DM
und ebenfalls 70 DM pauschal für die Reinigung von Vorhängen
und Couchbezügen erhoben."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 6 |
Verstoß gegen §§9, 11
Nr.5 b AGBG |
s.a. Wartungspflichten |
|
|
|
Rückgabe der Mietsache |
|
|
|
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses (,) spätestens 3 Tage vor
Ablauf der Mietzeit (,) verpflichtet sich der Mieter (,) die
Mieträume in bezugsfertigem Zustand und ordentlich geputzt
dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu übergeben." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 20 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache vom
Mieter 3 Tage vor vertragsgemäßer Beendigung zur Ausführung
der Schönheitsreparaturen und Reinigungsarbeiten mit
sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 7 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG |
Salvatorische Klausel |
|
|
|
„Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages
gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre
Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung." |
Wirksam |
BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90,
WuM 1991, 381 |
|
„Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die
Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu
treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender
Kraft am nächsten kommt." |
Unwirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 33 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Verlangen einer von
ihnen die ungültigen Bestimmungen in rechtswirksamer Form
und, soweit möglich, ohne Änderung des sachlichen
Vertragsinhaltes nachzuholen."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 29 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Schadensersatz |
|
|
|
„Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung
mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so kann
der Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Diese Rechte stehen dem Vermieter auch zu, wenn das
Verhalten des Mieters ergibt, dass von seiner Seite eine
endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt." |
Wirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter B II 29 = NJW-RR 1992, 396 |
|
„Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder
(...), noch Schadensersatz verlangen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 14 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
s.a. Aufwendungsersatz, Haftung des Mieters |
|
|
|
Schlüssel |
|
|
|
„Nachbestellungen von Schlüsseln erfolgen auf Kosten des
Mieters." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
15 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Der Mieter zahlt ein Schlüsselpfandgeld in Höhe von 50 DM,
das bei Aufgabe der Wohnung und Rückgabe aller
ausgehändigten Schlüssel vom Vermieter erstattet wird." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
18 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.2 AGBG i.V.m. §550b
BGB |
Schönheitsreparaturen |
|
|
|
„Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. (...)
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter in
bezugsfertigem Zustand dem Vermieter zu übergeben." |
Wirksam |
BGH, RE vom 30.10.1984 - VIII ARZ
1/84, WuM 1985, 46 |
|
„Die Mieter haben während der Mietzeit die (...)
Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch das
Wohnungsunternehmen nach Maßgabe des Fristenplans, (...) der
Bestandteil dieses Vertrages ist, auszuführen. (...) Haben die
Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die (...)
fälligen Schönheitsreparaturen spätestens bis zur Beendigung
des Mietverhältnisses nachzuholen."
|
Wirksam |
BGH, RE vom 01.07.1987 - VIII ARZ
9/86, WuM 1987, 306 |
Renovierungsfristen
beginnen mit dem
Mietverhältnis zu laufen |
„Da in der Miete keine Kosten hierfür kalkuliert sind,
verpflichtet sich der Mieter, auf seine Kosten mindestens alle
drei Jahre in Küche, Bad, Toilette und alle fünf Jahre in allen
übrigen Räumen Schönheitsreparaturen fachmännisch ausführen
zu lassen. (...) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der
Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so
ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die
Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages
eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den
Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten
Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit
länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie
länger als zwei Jahre zurück 66%. Liegen die letzten
Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der
Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der
Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter,
liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei
Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %." |
Grundsätzlich wirksam |
BGH, RE vom 06.07.1988 - VIII ARZ
1/88, WuM 1988, 294 |
|
„a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die
Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken
der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden,
Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster
und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn
erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge
fachgerecht auszuführen. ... Die Zeitfolge beträgt: bei Küche,
Bad und Toilette - 3Jahre, bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre.
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des
Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach
diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt
worden sind, von diesem Zeitpunkt an. ...
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses
verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die
Fristen nach a) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit der
letzten durchgeführten Schönheitsreparatur verstrichen sind. c)
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die
Wohnung nach Weisung des Vermieters in fachgerecht
renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch
nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben
genannten Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der
Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind,
und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen
Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den
Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn
die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert
würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung
die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht
vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer
anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung
dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen
fachgerecht selbst durchführt." |
Wirksam |
BGH vom 03.06.1998 - VIII ZR
317/97, WuM 1998, 592 (ebenso die
Berufungsinstanz OLG Frankfurt/M.,
WuM 1997, 609; anders noch LG
Frankfurt/M., WuM 1996, 208 unter II
A 5) |
|
„Die vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen sind
während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht
auszuführen. (...) Die Schönheitsreparaturen sind spätestens
nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen,
Bädern und Duschen alle 3 Jahre, dabei sind die Innenanstriche
der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und
Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen; in Wohn- und
Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre; in
anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. (...) Lässt in besonderen
Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung
der (...) vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der
Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen
auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber
berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen (...) zu verlängern
oder zu verkürzen."
|
Wirksam |
BayObLG, RE vom 09.07.1987 -
RE-Miet 1/87, WuM 1987, 344 |
Kostenmiete ist
entsprechend geringer |
„Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat
er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je
nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung
erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue
Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im
Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten
erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes
der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um
nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu
vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen
Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen." |
Wirksam |
OLG Bremen, RE vom 30.08.1982 - 1
UH 1/82 (a), WuM 1982, 317 |
|
„Der Mieter hat rechtzeitig vor seinem Auszug die Räume -
unbeschadet einer während der Mietzeit durchgeführten
Renovierung - auf seine Kosten renovieren zu lassen." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., RE vom
22.09.1981 -20 RE Miet 1/81, WuM
1981, 272 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume renoviert
zurückzugeben, wobei es unberücksichtigt bleibt, in welchem
Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat." |
Unwirksam |
OLG Hamm, RE vom 27.02.1981 - 4
ReMiet 4/80, WuM 1981, 77 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Der zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen
gemäß Fristenplan verpflichtete Mieter hat bei
Vertragsbeendigung vor Ablauf dieser Fristen einen Anteil auf
die künftig notwendige Schönheitsreparatur gemäß Fristenplan
an den Vermieter zu zahlen."
|
Wirksam |
OLG Hamm, RE vom 14.07.1981 - 4
ReMiet 1/81, WuM 1981, 196 |
Kostenmiete ist
entsprechend geringer |
„Kommt der Mieter den vorstehenden Verpflichtungen
[Ersatzpflicht für Beschädigungen; Durchführen der laufenden
Schönheitsreparaturen; bei Beendigung des Mietverhältnisses
Rückgabe der Mieträume in ordnungsgemäßem Zustand] trotz
schriftlicher Mahnung nicht nach, so darf der Vermieter
[vorbehaltlich eines ihm gemäß Mietvertrag zustehenden
außerordentlichen Kündigungsrechts] die erforderlichen
Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen." |
Wirksam |
OLG Hamm, RE vom 03.02.1983 - 4
REMiet 7/82, WuM 1983, 76 |
|
„Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten die
Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig
vornehmen zu lassen. Sind bei Kündigung des Mietverhältnisses
bis dahin notwendig gewordene Schönheitsreparaturen
rückständig, so ist der Mieter noch vor dem Beendigungstermin
zur Zahlung der Renovierungskosten an den Vermieter
verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten." |
Wirksam |
OLG Karlsruhe, RE vom 01.07.1981 -
9 RE-Miet 1/81, WuM 1981, 195 (vgl.
aber OLG Karlsruhe, RE vom
24.08.1982 - 3 RE-Miet 3/82, WuM
1982, 291) |
|
„Der Mieter ist zur Zahlung der Renovierungskosten an den
Vermieter verpflichtet, wenn bei Kündigung des Mietvertrages
die Schönheitsreparaturen nach dem vereinbarten Fristenplan
rückständig sind." |
Unwirksam |
OLG Karlsruhe, RE vom 24.08.1982 -
3 RE-Miet 3/82, WuM 1982, 291 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG i.V.m. §326
BGB, da Altvertrag
(ansonsten Verstoß gegen
§11 Nr.4 AGBG) |
„Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen."
|
Wirksam |
OLG Karlsruhe, RE vom16.04.1992 -
9 RE-Miet 2/91, WuM 1992, 349 |
|
„Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die
Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines
Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden
Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe
zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 %
der Kosten (...); liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger
als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 100
%." |
Grundsätzlich wirksam |
OLG Stuttgart, RE vom 10.03.1982 - 8
RE Miet 3/81, WuM 1982, 124
(teilweise überholt durch OLG
Stuttgart, RE vom 19.08.1993 - 8 RE
Miet 2/92, WuM 1993, 528; danach ist
die Fachhandwerkerklausel
unwirksam, wenn der Mieter nicht die
Möglichkeit erhält, statt dessen die
Schönheitsreparaturen in Kosten
sparender Eigenarbeit auszuführen) |
|
„(1) Der Mieter verpflichtet sich, entsprechend dem nachstehend
aufgeführten Fristenplan während der Dauer der Mietzeit bei
Bedarf die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen
der Wände und Decken, Streichen der Fensterläden, Heizkörper
einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der
Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen)
auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen. |
Unwirksam |
OLG Stuttgart, RE vom 28.08.1984 - 8
RE Miet 4/83, WuM 1984, 266 |
Verstoß gegen §9 AGBG
(bei Vermietung einer
nicht renovierten
Wohnung) |
(2) Ein Bedarf gilt mindestens dann als gegeben, wenn die
Fristen nach dem Fristenplan in Ziff. 3 verstrichen sind [Es folgt
ein Fristenplan.]". |
Unwirksam |
OLG Stuttgart, RE vom 06.03.1986, 8
RE Miet 4/84, WuM 1986, 210 |
Verstoß gegen §9 AGBG
(bei Vermietung einer
nicht renovierten
Wohnung) |
„(1) Der Mieter verpflichtet sich während der Dauer der Mietzeit
bei Bedarf Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch
Fachhandwerker ausführen zu lassen. Ein Bedarf gilt dann als
gegeben, wenn die Fristen nach dem Fristenplan verstrichen sind
[Es folgt ein Fristenplan.].
|
Unwirksam |
OLG Stuttgart, RE vom 17.02.1989 - 8
RE Miet 2/88, WuM 1989, 121 |
Verstoß gegen §9 AGBG
(bei Vermietung einer
nicht renovierten
Wohnung) |
(2) Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die
Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines
Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden
Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe
zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 %
der Kosten (...) an den Vermieter; liegen sie länger als zwei
Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier
Jahre 80 %, länger als fünf Jahre 100 %. Diese Regelung tritt
auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume
verstrichen sind." |
Unwirksam |
OLG Stuttgart, RE vom 17.02.1989 - 8
RE Miet 2/88, WuM 1989, 121 |
Verstoß gegen §9 AGBG
(bei Vermietung einer
nicht renovierten
Wohnung) |
„(1) Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der
Mietzeit bei Bedarf die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und
Anstreichen der Wände und Decken ...) auf eigene Kosten durch
Fachhandwerker ausführen zu lassen. |
Teilweise unwirksam |
OLG Stuttgart, RE vom 19.08.1993 - 8
RE Miet 2/92, WuM 1993, 528 |
Verstoß gegen §9 AGBG
(Fachhandwerkerklausel) |
(2) Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter im Übrigen die
Mietsache sorgfältig gereinigt und geputzt zurückzugeben.
Teppichböden hat er auf seine Kosten bei Auszug von einer
Fachfirma reinigen zu lassen; als Nachweis über die
durchgeführte Reinigung ist die entsprechende Rechnung
vorzulegen." |
Teilweise unwirksam |
OLG Stuttgart, RE vom 19.08.1993 - 8
RE Miet 2/92, WuM 1993, 528 |
Verstoß gegen §9 AGBG
(Fachhandwerkerklausel) |
„Der Mieter hat alle während seiner Mietzeit erforderlichen
Schönheitsreparaturen turnusmäßig auszuführen, ohne Rücksicht
auf den Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn und ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erforderlichkeit der
Schönheitsreparaturen. Folgende Fristen sind einzuhalten: [Es
folgt ein Fristenplan für die einzelnen Räume.]."
|
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
1 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
„Der Mieter verpflichtet sich, auch die durch Zufall erforderlich
werdenden Schönheitsreparaturen zu tragen. Bei
Modernisierungen werden die dadurch erforderlichen
Schönheitsreparaturen entweder nach Wahl des Vermieters
durch diesen oder auf dessen Aufforderung durch den Mieter auf
Kosten des Mieters durchgeführt." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
2 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
„Bei Mietvertragsende ist die Wohnung durch einen in der
Handwerksrolle eingetragenen Betrieb des Malerhandwerks,
ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung, renovieren zu
lassen und in dieser Form an den Vermieter herauszugeben." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
4 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Parkettfußböden - soweit vorhanden - sind abzuschleifen und
zweimal zu versiegeln." |
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 13 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Ein bezugsfertiger Zustand (entsprechend der Rückgabepflicht
des Mieters) ist dann gegeben, wenn von einem autorisierten
Fachhandwerker unter Vorlage der Rechnungen die folgenden
Schönheitsreparaturen ausgeführt wurden: a) Streichen
sämtlicher Wände und Decken mit Innendispersionsfarbe und,
soweit erforderlich, Erneuerung der Raufasertapete. b) Streichen
der Fenster und Türen innen und außen. c) Streichen der
Heizkörper und Heizungsrohre. d) Überholung der Bade- und
Kücheneinrichtungen. e) Entkalkung der
Warmwasseraufbereitungsanlage. f) Auswechseln des
WC-Sitzes mit Deckel gleicher Preisklasse."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 21 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Der Mieter übernimmt bei Auszug die Kosten für
Malerarbeiten. Der Vermieter ist ausschließlich berechtigt, für
die Durchführung dieser Arbeiten eine Person seines Vertrauens
auszuwählen. Der Vermieter überträgt dieser die notwendigen
Arbeiten im Namen und für Rechnung des Mieters. Die
Ausführung von Malerarbeiten wird zu folgenden
Pauschalbeträgen vermittelt: a) Bei Auszug innerhalb von 12
Monaten DM 220,00. b) Bei Auszug innerhalb von 18 Monaten
DM 270,00. c) Bei Auszug innerhalb von 36 Monaten DM
320,00." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 6 |
Verstoß gegen §§9, 11
Nr.5b AGBG |
„Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der
Mietzeit." |
Wirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 18 |
|
Schönheitsreparaturen, Kosten |
|
|
|
„Die bei Ausführung der Schönheitsreparaturen entstehenden
Kosten sind durch den Mieter zur sofortigen Zahlung fällig." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 24 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
Schriftformklausel |
|
|
|
„Bisherige schriftliche oder mündliche Mietvereinbarungen
treten mit dem Wirksamwerden des vorliegenden Vertrages
außer Kraft". |
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §§4, 9
AGBG |
„Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen
des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche
gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller
Art. " |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter B II 32 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt sind."
|
Unwirksam |
OLG München vom 12.01.1989 - 29 U
2366/88, WuM 1989, 128 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG |
„Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Mündliche Absprachen
haben keine Gültigkeit. Für alle abweichenden und ergänzenden
Vereinbarungen ist Schriftform erforderlich." |
Unwirksam |
OLG Nürnberg, DWW 1992, 143 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Zusagen oder Absprachen verpflichten den Vermieter nur,
wenn diese von ihm schriftlich bestätigt werden, anderenfalls
gelten sie als nicht erfolgt." |
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 9 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Mündliche Nebenabsprachen zu diesem Vertrag (...) sind
unwirksam. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen
desselben sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt
sind." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 30 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
„Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 31 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG |
Sicherungsabtretung |
|
|
|
s. Abtretung |
|
|
|
Spülmaschine |
|
|
|
s. Waschmaschine |
|
|
|
Statik |
|
|
|
„Vor Aufstellung von Nachtspeicheröfen und anderen
schwergewichtigen Gegenständen hat der Mieter auf seine
Kosten eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen."
|
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609
unter b) |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Strom |
|
|
|
„Bei Leistungsentnahme von 2000 Watt und mehr ist generell
ein separater Stromkreis nötig, dessen Installation zulasten des
Mieters geht. Über die Installation ist der Vermieter zu
informieren mit Angabe der ausführenden Elektro-Firma." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
12 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
Teppichboden |
|
|
|
„Teppichböden dürfen nicht fest verklebt werden." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
8 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
Thermen |
|
|
|
s. Wartungspflichten |
|
|
|
Tierhaltung |
|
|
|
„Das Halten von Haustieren ist unzulässig." |
Unwirksam |
BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92,
WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30
m. Anm. Hannemann unter II. 4 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Sollte davon abweichend der Vermieter gleichwohl eine - nur
schriftlich wirksame - Einwilligung erteilen, bezieht sich diese
nur auf ein bestimmtes Tier." |
Unwirksam hinsichtlich
der Schriftform der
Einwilligung |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter B II 18 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG |
„Die Haltung von Haustieren aller Art ist grundsätzlich nur mit
schriftlicher Genehmigung des Vermieters erlaubt." |
Unwirksam |
LG Mannheim, ZMR 1992, 545 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Haustiere jeglicher Art dürfen nur mit schriftlicher
Zustimmung des Vermieters gehalten werden."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 12 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Tilgungsbestimmungen |
|
|
|
„Befindet sich der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im
Rückstand, so sind eingehende Zahlungen zunächst auf die
Kosten einschließlich etwaiger Prozesskosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf
die ältere Schuld, anzurechnen." |
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG i.V.m.
§§366, 554b BGB |
„Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungen aus diesem
Vertrag in Verzug, so sind Zahlungen zuerst auf etwaige Kosten,
Mahngebühren (5 DM), Zinsen usw., dann jeweils auf die älteste
Mietschuld oder sonstige Verpflichtungen anzurechnen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 2 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG i.V.m.
§§366, 554b BGB |
Trockner |
|
|
|
s. Waschmaschine |
|
|
|
Übergabe der Mietsache |
|
|
|
„Die Übergabe erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des
ersten Mietzinses und der Kaution." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 9 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG i.V.m.
§§550b, 537 Abs.1 BGB |
Übergabeprotokoll |
|
|
|
„Der Mieter übernimmt die Mietsache in dem im
Übergabeprotokoll festgestellten Zustand. Wird ein solches bei
Übergabe nicht gefertigt, so gilt die Wohnung als mangelfrei übernommen."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
Ziff. 8 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
b AGBG |
Ungeziefer |
|
|
|
„Der Mieter hat die Mietsache von Ungeziefer freizuhalten, es
sei denn, er beweist, dass der Befall nicht von ihm oder den zu
seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern,
Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. verursacht worden
ist." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 23 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §11 Nr.15
a AGBG |
„Für Schäden, die durch Nichtbeseitigung von Ungeziefer
entstehen, haftet der Mieter ebenso wie für Schäden durch das
Beseitigen des Ungeziefers, auch wenn dies vom Vermieter
veranlasst wird." |
Unwirksam |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 24 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die
gemeinschaftlichen Einrichtungen (...) von Ungeziefer
freizuhalten." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 15 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
Untermiete |
|
|
|
s. Gebrauchsüberlassung an Dritte |
|
|
|
Verrechnungsklausel |
|
|
|
s. Tilgungsbestimmungen |
|
|
|
Versicherungen |
|
|
|
„Der Mieter führt den Nachweis über den Abschluss einer
Privathaftpflicht- und Hausratversicherung. Er tritt bereits jetzt
zugunsten des Vermieters etwaige Ansprüche gegenüber dem
Versicherer bezüglich Schäden an Gebäudebestandteilen (Glas,
Fenster, Türen etc.) ab." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
11 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
„Der Mieter verpflichtet sich, eine ausreichende
Privat-Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Nachweis
hierfür bei der Übergabe der Wohnung zu erbringen."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 34 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
Vertragskosten |
|
|
|
„Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss dieses Vertrages
verbunden sind, gehen zulasten des Mieters." |
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
Vertragsverlängerung, stillschweig. (§568 BGB) |
|
|
|
„Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der
Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
§568 BGB findet keine Anwendung." |
Wirksam |
BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90,
WuM 1991, 381 |
|
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses findet die Vorschrift des
§568 BGB keine Anwendung." |
Wirksam |
OLG Hamm, RE vom 09.12.1982 - 4
REMiet 12/82, WuM 1983, 48, vgl.
auch SchlHOLG, RE vom 27.03.1995
- 4 RE-Miet 1/93, WuM 1996, 85 |
|
„Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom
Mieter fortgesetzt, so findet §568 BGB keine Anwendung."
[ohne Abdruck oder Erläuterung von §568 BGB in den AGB] |
Unwirksam |
SchlHOLG, RE vom 27.03.1995 - 4
RE-Miet 1/93, WuM 1996, 85 |
Verstoß gegen §2 Abs.1
Nr.2 AGBG |
„§568 BGB findet keine Anwendung und ist hier ausgeschlossen."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 1 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
Verzug |
|
|
|
„Der Vermieter kann über die Mietsache anderweitig verfügen,
falls der Mieter nicht zu dem festgesetzten Bezahlungstermin
den fälligen Mietzins zahlt. Für den Schaden, den der Vermieter
bis zu einer Weitervermietung erleidet, ist der Mieter in voller
Höhe ersatzpflichtig." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 10 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG i.V.m. §536
BGB |
Verzugszinsen |
|
|
|
„Die Höhe des Zinssatzes wird mit 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart." |
Unwirksam |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §11 Nr.5 b
AGBG |
„Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, 8,5 %
Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung eine Gebühr
von 13DM zu erheben." |
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 11 |
Verstoß gegen §11 Nrn. 5
b, 6 AGBG |
Vollmachtsklausel |
|
|
|
„Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von
oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter
bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme ...
solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die
Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für ...
Mietaufhebungsverträge." [**) Bezogen auf die
Empfangsvollmacht; hinsichtlich der Abgabebevollmächtigung
offen gelassen (Widerruf jederzeit möglich, etwa durch
Mitteilung des Auszugs eines Mieters unter Angabe der neuen Anschrift.).]
|
Wirksam**) |
BGH, RE vom 10.09.1997 - VIII ARZ
1/97, WuM 1997, 599 |
|
„Die Mieter bevollmächtigen sich untereinander in der Weise,
dass jeder von ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen
mit Wirkung für alle entgegenzunehmen oder abzugeben. Das
gilt nicht für Kündigungen und Mieterhöhungserklärungen des
Vermieters." [**) Hinsichtlich der Empfangsbevollmächtigung
überholt durch BGH, RE vom 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97,
WuM 1997, 599. |
Unwirksam**) |
OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U
200/88, WuM 1990, 103 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.1 AGBG |
„Mehrere Personen als Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig
zur Abgabe und Annahme von Erklärungen mit Wirkung für und
gegen jede Person." [**) Hinsichtlich der
Empfangsbevollmächtigung überholt durch BGH, RE vom
10.09.1997 - VIII ARZ 1/97, WuM 1997, 599. |
Unwirksam**) |
OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56
unter A III 31 = NJW-RR 1992, 396 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
ABGB |
„Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters
genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben
wird." |
Wirksam |
SchlHOLG, RE vom 22.03.1983 - 6
RE-Miet 4/82, WuM 1983, 130;
ebenso OLG Hamm, neg. RE vom
24.11.1983; s.a. KG, RE vom
25.10.1984 - 8 W RE Miet 4148/84,
WuM 1985, 12,
Mieterhöhungsverlangen |
|
„Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur
Entgegennahme und Abgabe solcher Erklärungen (deren
Wirkung die Mieter berührt). Diese Vollmacht gilt auch für die
Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den
Ausspruch von Kündigungen und Mietaufhebungsverträge."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 28 (vgl. BGH, RE vom
10.09.1997 - VIII ARZ 1/97, WuM
1997, 599) (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
Vollständigkeitsklausel |
|
|
|
s. Schriftformklausel |
|
|
|
Vorauszahlungsklausel |
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|
|
„(1) Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3.
Werktag eines jeden Monats zu entrichten. (2) Der Mieter kann
gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung wegen
Schadensersatzes aufgrund eines Mangels der Mietsache (§538
BGB) nur aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem
Wohnungsunternehmen mindestens einen Monat vor der
Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im Übrigen
ist die Aufrechnung gegen Mietzinsforderungen ausgeschlossen,
soweit der Mieter nicht unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen geltend macht." |
Unwirksam nur in
Kombination |
BGH, RE vom 26.10.1994 - VIII ARZ
3/94, WuM 1995, 28 = BGH, HdM
Nr.37 m. Anm. Hannemann |
Verstoß gegen §9 AGBG
i.V.m. §537 BGB |
„(1) Der Mietpreis ist spätestens am 3. Werktag eines jeden
Monats an den Vermieter im Voraus zu zahlen. (2) Der Mieter
kann gegenüber Mietforderungen nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem
Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete
schriftlich angezeigt hat." |
Wirksam |
OLG Hamm, RE vom 15.03.1993 - 30
REMiet 5/92, WuM 1993, 176 |
|
„Der Mietzins und die Nebenabgaben sind monatlich im Voraus,
spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an den
Vermieter auf dessen Konto bei ... zu bezahlen." Sofern das
Vertragsformular zugleich die folgende Klausel enthält: „Eine
Aufrechnung mit Gegenforderung oder ein
Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zulässig, wenn die Absicht
mindestens 1 Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter
gegenüber schriftlich angezeigt wurde."
|
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 7 (anders OLG Hamm, RE vom
15.03.1993 - 30 REMiet 5/92, WuM
1993, 176); (aufgrund
Anerkenntnisses) |
|
Wäschewaschen und -trocknen |
|
|
|
„Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet.
Das Waschen ist nur bei einer sachgemäßen Benutzung einer
neuzeitlichen Haushaltswaschmaschine und Trockenschleuder
zulässig, sofern hierdurch die Mieträume und das Wohngebäude
nicht gefährdet, Geräuschbelästigungen vermieden werden." |
Unwirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 19 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
Warmwasserversorgung |
|
|
|
„Die Warmwasserversorgung erfolgt - im ganzen Jahr - während
der Heizperiode - laufend - an ... Tagen in der Woche. Für
gleichmäßige Temperatur wird eine Gewähr nicht
übernommen." |
Unwirksam |
LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271
unter Ziff. 11 |
Verstoß gegen §9 Abs.1, 2
Nr.2 AGBG |
Wartungspflichten |
|
|
|
„Thermen sind auf Kosten des Mieters wenigstens einmal im
Jahr von einem Fachmann zu warten." |
Unwirksam |
BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90,
WuM 1991, 381 |
Verstoß gegen §9 AGBG |
„Für sämtliche Elektro- bzw. Gasgeräte/Gasheizung ist auf
Kosten des Mieters ein Wartungsvertrag abzuschließen, d.h.
Wartung, Instandsetzung sowie Reinigung geht zulasten des
Mieters. Bei Zuwiderhandlungen wird der Mieter für den
Schaden verantwortlich gemacht und muss ihn auf eigene
Kosten beseitigen." |
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
7 |
Verstoß gegen §9 Abs.2
Nr.1 AGBG |
Waschmaschine |
|
|
|
„Bei Wasch- bzw. Geschirrspülmaschinen müssen die Zu- und
Ablaufschläuche in einem Stück neu und fest installiert werden."
|
Unwirksam |
LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff.
9 |
Verstoß gegen §9 Abs.1
AGBG |
„Das Aufstellen von Waschmaschinen, Wäschetrocknern oder
Spülmaschinen ist nicht gestattet." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 33 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
Zugangsfiktionen |
|
|
|
„Rechtswirksam für und gegen sämtliche Mieter der Mietsache
sind: a) Rechtshandlungen und Erklärungen, die von oder
gegenüber einem Mieter erfolgen, b) Umstände und Tatsachen,
die für einen Mieter eine Änderung der Mietvertragsdauer oder
eine Schadensersatzpflicht begründen." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1994, 370 unter
II Ziff. 28 |
Verstoß gegen §10 Nr.6
AGBG |
Zurückbehaltungsrecht |
|
|
|
„Das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist nur
wirksam, wenn der Mieter dem Vermieter dies einen Monat vor
Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigt." |
Unwirksam |
LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter
Ziff. 3 |
Verstoß gegen §11 Nr.2 b
AGBG i.V.m. § 552a
BGB |
„Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder
(...), noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch (...)." |
Unwirksam |
LG München I, WuM 1997, 612 unter
I Ziff. 14 (aufgrund Anerkenntnisses) |
|
s.a. Aufrechnungsbeschränkungen |
|
|
|