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Klauseln in Wohnungsmietverträgen

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Stand: 13. Dezember 2012

Bitte beachten Sie, dass diese Seite seit dem 14.09.2007 aus Zeitgründen nicht mehr aktualisiert werden konnte. Die Angaben müssen daher anhand des gegenwärtigen Gesetzesstandes - http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf - , der aktuellen Rechtsprechung des BGH - http://juris.bundesgerichtshof.de - und der Oberlandesgerichte - http://www.leitsatzkommentar.de - überprüft werden. Sie werden um Verständnis gebeten.

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Stichwort/Klauseltext Wirksam/
Unwirksam
Gericht/Fundstelle Rechtsverstoß
Abbuchungsermächtigung
„Die Abbuchungsermächtigung ist wesentlicher Vertragsbestandteil." Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 12 Verstoß gegen §9 AGBG
Abtretung
„Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegenüber dem Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderungen zur Sicherheit ab." Unwirksam OLG Celle, RE vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103, LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 11 Verstoß gegen §9 AGBG
„Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte ist den Mietern ohne Zustimmung des Vermieters nicht gestattet."
s.a. Versicherungen Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 25 Verstoß gegen §9 AGBG
Abwicklung des Mietverhältnisses
„Falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages die Räume verlässt, ist er verpflichtet, die Schlüssel an den Vermieter oder an dessen Beauftragten zu übergeben, und zwar auch dann, wenn er noch Gegenstände in den Räumen belassen hat, jedoch aus Anzahl oder Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die Absicht des dauernden Verlassens der Räume zu erkennen ist. In diesen Fällen ist der Vermieter im Interesse des Mietnachfolgers berechtigt, die Mieträume schon vor der beendigten Räumung instandsetzen zu lassen, ohne dass der Mieter das Recht hat, deshalb die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern oder die gezahlte Miete ganz oder teilweise zurückzuverlangen."

Unwirksam LG München I, WuM 1988, 145 unter Ziff. 6 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG und §11 Nr.2 a AGBG
Anerkenntnis
s. Hausordnung
Anzeigepflicht
„Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch kleinere Schäden umgehend zu melden." Wirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 7
Auflagen, öffentlich-rechtliche
„Gewerbepolizeilich betriebsbedingte Auflagen (z.B. Weißen, Anbringen von feuerfesten Türen) hat der Mieter zu tragen." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B II 28 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 AGBG (Transparenzgebot)
Aufrechnungsbeschränkungen
„Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung auf dem Mietverhältnis beruht, unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und er die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat." Unwirksam OLG Celle, RE vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §11 Nr.3 AGBG; Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §556b BGB; Verstoß gegen §11 Nr.2 AGBG
„Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung nur aufrechnen, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist." Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 2 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §556b BGB
„Eine Aufrechnung mit einer anderweitigen Forderung gilt als ausgeschlossen, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist."

Wirksam LG Nürnberg-Fürth, ZMR 1993, 170
„Der Mieter kann Forderungen gegen den Vermieter nicht aufrechnen." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 26 Verstoß gegen §11 Nr.3 AGBG
s.a. Vorauszahlungsklausel
Aufwendungsersatz
„Er [der Mieter] verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die vorgenommen werden, ohne vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 17 (aufgrund Anerkenntnisses)
Aufwendungsersatz, pauschaliert
„Für den erhöhten Verwaltungs- und Vermietungsaufwand Ihrer vorzeitigen Vertragsauflösung bezahlen Sie eine Pauschalabgeltung in Höhe von einer Monatsmiete - netto/kalt - ohne besonderen Nachweis des Vermieters." [**) in einem Mietaufhebungsvertrag] Wirksam**) OLG Hamburg, RE vom 17.04.1990 - 4 U 222/89, WuM 1990, 244
„Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat." [**) in einem Mietvertrag] Unwirksam**) OLG Karlsruhe, WuM 2000, 236 Verstoß gegen §3 AGBG
Aufzugsbetrieb
„Der Aufzug wird betrieben in der Zeit von 9 bis 22 Uhr. Ist ein Aufzugswärter im Hause nicht anwesend, so ist der Vermieter berechtigt, den Aufzug außer Betrieb zu setzen."

Unwirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 12 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.2 AGBG und §10 Nr.4 AGBG
Balkon
„(...) auf den Balkonen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 32 (aufgrund Anerkenntnisses)
Bauliche Veränderungen
„Veränderungen an und in der Mietsache, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die Um- und Einbauten ganz oder teilweise im Falle seines Auszugs zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen, ohne dass es eines Vorbehalts des Vermieters bei Einwilligung bedarf." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B II 30 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 AGBG
s.a. Duldungspflichten
Beendigung des Mietverhältnisses
s. Abwicklung des Mietverhältnisses, Bauliche Veränderungen, Dübel und Bohrlöcher; Rückgabe der Mietsache
Besichtigungs- und Betretensrecht
„Der Vermieter oder sein Beauftragter können die Mieträume werktäglich von 10.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes betreten. Will der Vermieter oder sein Beauftragter die vermietete Wohnung verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf der Vermieter oder sein Beauftragter zusammen mit dem Miet- bzw. Kaufwilligen die Räume während der gleichen Zeit betreten. Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass die Räume auch während seiner Abwesenheit betreten werden können. Die Rechte des Verwalters der Eigentümergemeinschaft hat der Mieter im selben Maße zu achten."

Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 29 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Der Vermieter oder dessen Beauftragter ist tagsüber zum Betreten der Mieträume berechtigt." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 22 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §858 BGB
„Dieser (Zentralschlüssel) darf von dem Verwalter und dessen Bevollmächtigten zur Öffnung der Wohnung des Mieters verwendet werden, wenn dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Durchführung notwendiger Reparaturen und Wartungsarbeiten in und am Anwesen und dessen technischen Einrichtungen erforderlich ist. Um den Einsatz des Zentralschlüssels jederzeit sicherzustellen, ist die Änderung der vermieterseits eingebauten Schlösser und die Anbringung zusätzlicher Sperrvorrichtungen unzulässig. Wird diese Anweisung missachtet, so haftet der Mieter für alle Schäden, die daraus resultieren, dass im Bedarfsfall die Wohnung nicht geöffnet werden kann bzw. geöffnet werden muss." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 23 Verstoß gegen §9 AGBG
s.a. Pfandrecht
Bestätigungsklausel
„Dem Mieter ist der Zustand der Mieträume durch Besichtigung bekannt. Er bestätigt ausdrücklich bei Abschluss des Mietvertrages, dass die Mieträume keine Mängel aufweisen." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 26 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Der Mieter erklärt, dass bei Einzug in die Mieträume eingebrachte Sachen sein freies Eigentum und nicht verpfändet oder gepfändet sind." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 20 Verstoß gegen §11 Nr.15 b AGBG
„Der Mieter bestätigt ausdrücklich, sämtliche Vereinbarungen und Anlagen dieses Mietvertrages sowie die Hausordnung gelesen zu haben."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 30 Verstoß gegen §11 Nr.15 b AGBG
Betriebskosten
„Ist in der Spalte »Verteilungsschlüssel« ein solcher nicht eingesetzt, so kann der Vermieter einen geeigneten, auch unterschiedlichen Umlegungsmaßstab bestimmen. Der Vermieter kann während der Mietzeit zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraums, soweit zulässig, den Verteilungsschlüssel angemessen neu bilden." Unwirksam BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30 m. Anm. Hannemann Verstoß gegen HeizkostenV und §9 Abs.2 Nr.1 AGBG i.V.m. §315 BGB
„Soweit zulässig, ist der Vermieter bei Erhöhung bzw. Neueinführung von Betriebskosten berechtigt, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Erhöhung an umzulegen. Das Gleiche gilt für eine Erhöhung der Kapitalkosten." Unwirksam BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30 m. Anm. Hannemann Verstoß gegen §§4, 5 MHG
„Für die Betriebskosten gemäß §27 der II.BV ist neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag von ... DM zu leisten. Diese Vorauszahlungen werden gemäß Art.3 §4 des 2. WKSchG jährlich abgerechnet.(...) Bei gestiegenen oder geminderten Kosten wird eine Anpassung der Vorauszahlungsbeträge entsprechend den vorstehend zitierten gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen." [**) Auch wenn der Betriebskostenkatalog weder abgedruckt bzw. beigefügt noch erläutert wird.] Wirksam**) BayObLG, RE vom 24.02.1984 - RE-Miet 3/84, WuM 1984, 104
„Bei einer nach Vertragsschluss eintretenden Erhöhung der Betriebskosten oder sonstiger das Haus betreffender Steuern, öffentlichen Abgaben oder Gebühren sowie bei der Neueinführung von Betriebskosten oder Grundstückslasten ist der Vermieter berechtigt, die erhöhten Kosten neben der Miete und den etwa vereinbarten Betriebskosten anteilig zu erheben. Der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des Mieters richtet sich bei einer eingetretenen Erhöhung der Betriebskosten nach §4 Abs.3 MHG, während bei einer Neueinführung von Betriebskosten der Zeitpunkt der Entstehung maßgeblich ist."

Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103, Nr.3 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG i.V.m. §4 Abs.2, 3 MHG
„Neben der Miete sind monatlich, anteilig nach der Größe der Wohnfläche, die Kosten für Betriebskosten gem. der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu §27 Abs.1 zu zahlen." [**) Auch wenn der Betriebskostenkatalog weder abgedruckt bzw. beigefügt noch erläutert wird.] Wirksam**) OLG Hamm, RE vom 22.08.1997 - 30 REMiet 3/97, WuM 1997, 542
„Die Erhöhung oder Senkung von Betriebskosten berechtigt den Vermieter, die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B II 5 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §4 MHG
„Neben dem Mietzins schuldet der Mieter alle Betriebskosten im Sinne von §27 der II. BV. (...) Demgemäß sind insbesondere nachstehende Betriebskosten monatlich zu zahlen: [es folgt eine stichwortartige Aufstellung nahezu aller in Anl. 3 zu §27 der II. BV enthaltenen Betriebskosten]." [**) Nachdem die Betriebskosten zumindest stichwortartig erläutert werden.] Wirksam**) OLG Karlsruhe, RE vom 18.10.1985 - 3 RE-Miet 1/85, WuM 1986, 9
„Sämtliche Nebenabgaben, nämlich Kosten für Heizung, Warm- und Kaltwasser, Aufzug, Treppenhausbeleuchtung, Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Versicherungen, Treppenreinigung, Kanalgebühr, Hausmeister, Verwaltung, Rückstellungen, d.h., alle im Wohngeld vom Verwalter abgerechneten Kosten werden nach den tatsächlich entstehenden Kosten anteilsmäßig bzw. nach gemessenem Verbrauch jährlich abgerechnet. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Nebenkosten und Unkosten sowie Rückstellungen, die dem Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter entstehen, im Innenverhältnis zu übernehmen."

Unwirksam OLG Koblenz, RE vom 07.01.1986 - 4 W-RE-720/85, WuM 1986, 50 Verstoß gegen §10 MHG
„Abgerechnete Betriebskosten sind binnen 1 Woche zu zahlen." Unwirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 4 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus (...) Verwaltungs- und Abrechnungskosten." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 2 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Der Mieter verpflichtet sich, einer Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen (auf die Betriebskosten) im Rahmen des §4 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1994 zuzustimmen." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 3 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Der Verbrauch des Warmwassers wird gesondert berechnet. Die Berechnung erfolgt mit DM ___ pro Kubikmeter." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 5 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Der tatsächliche Verbrauch des Warmwassers wird vom Hausbesitzer monatlich, viertel- oder halbjährlich durch Zählerablesung festgestellt. Bei Vorlage der Abrechnung ist der sich ergebende Betrag zur sofortigen Zahlung fällig." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 6 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Wenn die Kosten durch die (Betriebskosten-)Pauschalen nicht mehr gedeckt werden, steht dem Vermieter das Recht auf eine angemessene Erhöhung der Pauschalbeträge zu."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 1 Verstoß gegen §9 AGBG
Beweislastregelungen
„Hinsichtlich der sonstigen in der Wohnung anfallenden Reparaturen gilt folgende Vereinbarung: Trifft den Mieter an den Beschädigungen ein Verschulden, so trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden bei der Entstehung von Schäden durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht oder durch unsachgemäße Behandlung technischer Einrichtungen und Anlagen nicht vorliegt." Grundsätzlich wirksam OLG Karlsruhe, RE vom 09.08.1984 - 3 RE-Miet 6/84, WuM 1984, 267
„Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat." Unwirksam OLG München vom 12.01.1989 - 29 U 2366/88, WuM 1989, 128 Verstoß gegen §11 Nr.15 AGBG
„Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 19 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Die Beweislast, dass die Meldung (eines Schadens) rechtzeitig erfolgte, trägt der Mieter." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 19 Verstoß gegen §11 Nr.15 b AGBG
s.a. Gewährleistungsausschluss, Haftung des Mieters, Haftungsfreizeichnung des Vermieters, Ungeziefer

Bezugsfertigkeit
s. Haftungsfreizeichnung des Vermieters
Dübel und Bohrlöcher
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen." Unwirksam BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr. 30 m. Anm. Hannemann Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr.1 AGBG i.V.m. § 548 BGB.
Duldungspflichten
„Der Vermieter darf Ausbesserungen oder bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume (...) oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 12 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Ausbesserungen oder bauliche Veränderungen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, dürfen ebenfalls ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn sie den Mieter nicht wesentlich beeinträchtigen." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 13 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Das gilt auch für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung des Gebäudes dienen. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung dieser Arbeiten nicht hindern oder verzögern; andernfalls hat er die dadurch entstehenden Unkosten zu tragen."

Unwirksam LG Stuttgart, WuM 1987, 252 Verstoß gegen § 9 Abs. 1, 2 Nr.1 ABGB i.V.m. §541b BGB
s.a. Kabelanschluss, Pfandrecht
Einzugsermächtigung
„Das monatliche Entgelt ist jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats fällig, ... und wird ... per Lastschrift eingezogen." **) Jedenfalls wenn die Höhe des einzuziehenden Betrages von vornherein feststeht. Wirksam**) BGH, WuM 1996, 295 (für Breitbandkabelbetriebsvertrag)
Elektrogeräte
„Gas- und Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die für die Mietsache vorgesehene Belastung nicht überschritten wird. Weitere Geräte sollen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters abgeschlossen werden. Die Einwilligung kann versagt werden, wenn das vorhandene Leitungsnetz eine zusätzliche Belastung nicht aushält und der Mieter es ablehnt, die Kosten für eine entsprechende Änderung des Netzes zu tragen." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609 unter a) Verstoß gegen §9 AGBG
Ersatzvornahme
„Kommt der Mieter dieser Pflicht trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Mieters abfahren zu lassen". Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609 unter d) Verstoß gegen §9 AGBG
„Geschieht dies (Durchführung von Schönheitsreparaturen) innerhalb einer festgesetzten Frist nicht, ist der Vermieter berechtigt (,) unter Verzicht des Mieters auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen und die nötigen Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Ein durch diese Arbeiten verursachter Mietausfall geht zulasten des Mieters und kann mit der Mietkaution aufgerechnet werden."

Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 23 (aufgrund Anerkenntnisses)
Fachhandwerkerklausel
„Alle Arbeiten sind sach- und fachgerecht durch eine Handwerksfirma durchzuführen." Unwirksam OLG Stuttgart, RE vom 19.08.1993 - 8 RE Miet 2/92, WuM 1993, 528 Verstoß gegen §9 AGBG
s.a. Schönheitsreparaturen
Gasgeräte
s. Elektrogeräte
Gebrauchsüberlassung an Dritte
„(1) Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen an besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt. Unwirksam BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381; vgl. auch OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B II 13 = NJW-RR 1992, 396 (Unwirksamkeit nur hinsichtlich des Schriftformerfordernisses) Verstoß gegen §9 AGBG
(2) Die Einwilligung gilt nur für den Einzelfall, sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden." Wirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B II 13 = NJW-RR 1992, 396,
„Die Untervermietung oder Überlassung der Mieträume oder eines Teils der Mieträume an Dritte ist ausgeschlossen." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 11 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters die Mietsache gewerblich nutzt - darunter fallen auch die Tätigkeiten als Modell, Masseuse und Freizeitgestalter -, er unter den einschlägigen Rubriken unter Angabe einer Telefonnummer in einer Tageszeitung wirbt oder Dritten zum Gebrauch überlässt bzw. untervermietet, worunter auch die Belegung eines 1-Zimmer-Appartements mit mehr als einer Person - auch im Falle der Verheiratung - fällt."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 13 Verstoß gegen §9 AGBG
„Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Wohnung nur zum Gebrauch durch die in dem Bewerbungsschreiben vom ... genannten Personen überlassen wird. Die Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung kann nicht gestattet werden, da sonst eine unzulässige Überbelegung vorliegt. Sofern der Mieter zweifelsfrei nachweist, dass eine der genannten Personen die Wohnung endgültig verlassen hat, kann der Platz einem Familienangehörigen überlassen werden. Dieser Nachweis ist vor der Aufnahme der Ersatzperson zu erbringen. Der Vermieter behält sich vor, die Gebrauchsüberlassung an die neue Person abzulehnen, falls eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hausfriedens zu befürchten ist. Ein Verstoß gegen die obige Verpflichtung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung, sofern er nicht nach einmaliger Abmahnung beseitigt wird." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 19 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §§535 Satz1, 549 Abs.2 BGB
„Die Erlaubnis zur Untervermietung kann nicht erteilt werden, (...) wenn der Mieter sich nicht mit einer Mietzinserhöhung von 5 % einverstanden erklärt. (...) Verweigert der Vermieter allgemein die Erlaubnis zur Untervermietung (§549 Abs.1 BGB), so ist das Recht zur vorzeitigen Kündigung ausgeschlossen." Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 7, 8 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG i.V.m. §549 BGB
„Eine Gebrauchsüberlassung bzw. Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 11 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §549 Abs. 2 BGB
Gemeinschaftsantenne
s. Kabelanschluss
Gewährleistungsausschluss
„Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen Mängeln der Mietsache oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels (§538 Abs.1 BGB) ist ausgeschlossen. Sonstige Mängelgewährleistungsansprüche des Mieters werden dadurch nicht berührt." Unwirksam BayObLG, RE vom 17.12.1984 - RE-Miet 8/83, WuM 1985, 49 Verstoß gegen §11 Nr.7 AGBG
„(1) Der Mieter hat die Wohnung vor Mietvertragsabschluss eingehend besichtigt. Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 3; LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 20 Verstoß gegen §11 Nr.15 AGBG
(2) Er verzichtet wegen dieses Zustandes auf einen etwaigen Anspruch gegen den Vermieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß §536 BGB und auf etwaige Mietminderungsansprüche gemäß §537 BGB und Ansprüche aus §538 BGB. Der Vermieter nimmt den Verzicht an." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 3 Verstoß gegen §§11 Nr.7 sowie 9 AGBG
„Der Mietpreis enthält zugunsten des Mieters einen Nachlass von 5 %. Dieser Nachlass bewirkt jedoch eine Einschränkung der Gewährleistungspflicht des Vermieters sowie den Verzicht des Mieters auf die Rechte aus §§537 und 538 BGB. Der Mietnachlass wird ohne Nachweis als monatlicher Pauschalbetrag gewährt, schließt andererseits eventuell weitergehende Forderungen aus. Der Nachlass ist bereits von der Miete in Abzug gebracht worden. Dieses ist keine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung."

Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 10 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §537 Abs. 3 BGB und §11 Nr.7 AGBG
Gewerbliche Nutzung
„Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters die Mietsache gewerblich nutzt - darunter fallen auch die Tätigkeiten als Modell, Masseuse und Freizeitgestalter -, er unter den einschlägigen Rubriken unter Angabe einer Telefonnummer in einer Tageszeitung wirbt oder Dritten zum Gebrauch überlässt bzw. untervermietet." Unwirksam LG München I WuM 1994, 370 unter II Ziff. 13 Verstoß gegen §9 AGBG
Haftung des Mieters
„Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig." Grundsätzlich wirksam BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30 m. Anm. Hannemann Die Klausel ist entspr. §545 BGB auszulegen
„Schäden in den Mieträumen, am Gebäude (...) hat der Mieter auf seine Kosten beseitigen zu lassen, wenn und insoweit ihn, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen, seine Untermieter und Besucher, die von ihm beauftragten Handwerker oder sonstige, zu ihm in Beziehung stehenden Personen durch Vernachlässigung der Obhutspflicht oder in sonstiger Weise ein Verschulden trifft." Teilweise unwirksam BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §§278, 549 Abs.3 BGB
„Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit angebrachten Schildern, Aufschriften und anderen Vorrichtungen zu Reklamezwecken, Rollläden, Blumenkästen sowie aufgestellten Schaukästen und Warenautomaten entstehen."

Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG
„Für Schäden, die durch Gegenstände, die der Mieter in die Wohnung eingebracht hat, verursacht werden, haftet der Mieter". Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609 unter c) Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
„Für die Beschädigung der Mietsache und des Gebäudes (...) ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern verursacht worden sind. Dies gilt auch für Schäden, die von Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. verursacht worden sind, soweit sie Erfüllungsgehilfen des Mieters sind. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat." Wirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B II 25 = NJW-RR 1992, 396
„Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Mietsache und des Hauses (...) ist der Mieter verantwortlich, soweit die Beschädigung von (...) seinen Besuchern oder von ihm beauftragten Handwerkern oder Lieferanten verursacht worden ist." Unwirksam OLG Hamburg vom 10.04.1991 - 5 U 135/90, WuM 1991, 385 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG i.V.m. §278 BGB
„Wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, haften alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung. Sollte kein Umlageschlüssel vereinbart sein, erfolgt die Umlage nach der Kopfzahl."

Unwirksam OLG Hamm, RE vom 19.05.1982 - 4 ReMiet 10/81, WuM 1982, 201 Verstoß gegen §11 Nr.15 AGBG bzw. §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
„Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen oder von Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. schuldhaft verursacht werden." Unwirksam OLG München vom 12.01.1989 - 29 U 2366/88, WuM 1989, 128 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.2 AGBG i.V.m. §278 BGB
„Verstopfungen bis zum Hauptrohr hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. Hauptstrangverstopfungen werden auf Kosten der an dem Hauptrohr angeschlossenen Mieter anteilmäßig beseitigt." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 14 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehörigen Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder von Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern oder sonstigen Dritten schuldhaft verursacht werden." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 18 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Falls die bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nicht rechtzeitig zum Ende der Mietzeit ausgeführt werden können, haftet der Mieter für jeden hierdurch entstehenden Mietausfall." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 25 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Die Haftung (des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung des Vermieters) dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach dem Auszug."

Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 27 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Wird das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters beendet, so haftet der Mieter dem Vermieter für den Mietausfall, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, bis zum Ablauf der ursprünglich festgesetzten Vertragszeit. Etwaige Forderungen des Mieters gegen den Vermieter werden erst nach diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig. Eine Verzinsung dieser Forderung durch den Vermieter erfolgt in keinem Fall." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 15 Verstoß gegen §9 AGBG
„Kommt der Mieter dieser Verpflichtung (Haftung bei Vertragsbeendigung durch fristlose Vermieterkündigung) nicht nach, so gilt der Vermieter als beauftragt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 16 Verstoß gegen §§10 Nr.5, 11 Nr.4 AGBG
„Für jede Beschädigung oder Beschmutzung der Mietsache, ihrer Einrichtungsgegenstände des Anwesens und dessen Anlagen ist der Mieter, unabhängig von seinem Verschulden, ersatzpflichtig, wenn sie von ihm, von zu seinem Haushalt gehörenden Personen, vom Untermieter, von Besuchern, Lieferanten, Handwerkern, etc. verursacht werden. Dieselbe Ersatzpflicht gilt auch für alle Aufwendungen, die der Vermieter zur Aufrechterhaltung der Hausordnung hat."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 17 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG
s.a. Anzeigepflicht; Dübel und Bohrlöcher; Wartungspflichten
Haftungsfreizeichnung des Vermieters
„Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und den in §16 Ziffer 2 genannten Personen für diese Schäden - auch aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit." Unwirksam OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 06.06.2001 (4 Re-Miet 1/01); ebenso LG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 26.01.2001 (NZM 2001, 521 = WuM 2001, 233) Verstoß gegen §9 AGBG
Abdingbarkeit der verschuldensunabhängigen Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (Garantiehaftung) Wirksam BGH, WuM 1992, 316 = NJW-RR 1991, 74,
„Die Benutzung des Fahrstuhls geschieht auf eigene Gefahr. Für etwaige, durch die Benutzung des Fahrstuhls entstehende Schäden haftet der Vermieter nur, soweit ihn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden trifft." Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §9 AGBG
„Der Mieter hat auch die in den Mieträumen vorhandenen Wasserzu- und -abflussleitungen vor dem Einfrieren zu schützen." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 21 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Der Vermieter haftet nicht für durch Wasser, Feuchtigkeit, Schwamm sowie durch Feuer, Rauch und Sott entstandene Schäden, es sei denn, dass die Schäden durch grobe Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht entstanden sind und der Vermieter es trotz Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen."

Eingeschränkt wirksam OLG Hamburg, ZMR 1990, 11 = NJW-RR 1990, 1484 Klausel gilt nicht für die Garantiehaftung für Mängel bei Überlassung der Mietsache (§§537 Abs.1, 538 Abs.1 BGB)
„Der Vermieter haftet nicht für durch Feuer, Rauch, Sott, Schnee, Wasser, Schwamm und allmähliche Einwirkungen von Feuchtigkeit entstandene Schäden an den Sachen des Mieters, es sei denn, dass die Schäden durch Vernachlässigung des Grundstücks entstanden sind und der Vermieter trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung durch den Mieter es unterlassen hat, Mängel zu beseitigen." Grundsätzlich wirksam OLG Hamburg, RE vom 26.04.1991 - 4 U 25/91, WuM 1991, 328 Anzeigepflicht des Mieters nur im Rahmen des §545 BGB
„Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig, welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat." Wirksam OLG Stuttgart, RE vom 11.04.1984 - 8 RE Miet 1/84, WuM 1984, 187
„Der Vermieter haftet nicht für rechtzeitige Freistellung der vermieteten Räume durch den bisherigen Mieter, es sei denn, der dadurch dem Mieter entstehende Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters." Unwirksam OLG München vom 12.01.1989 - 29 U 2366/88, WuM 1989, 128 Verstoß gegen §11 Nr.8 a AGBG
„Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Räume treffen den Vermieter keine Verzugsfolgen, es sei denn, der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt."

Unwirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 1 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG i.V.m. §326 BGB sowie §11 Nr.8 b AGBG
„Der Vermieter haftet nicht für den fristgerechten Mietbeginn, auch nicht wegen verspäteter Freigabe der Wohnung durch den Vormieter." Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 1 Verstoß gegen §11 Nrn.7 u. 8 b AGBG
„Der Mieter hat zerbrochene Innen- und Außenscheiben in den Mieträumen zu erneuern." Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 5 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §536 BGB.
„Haftungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Störungen der Wasser und Stromversorgung, der Zentralheizung, der Fahrstuhlanlage und der sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 27 Verstoß gegen §§9, 11 Nr.7 AGBG
s.a. Haftung des Mieters, Heizpflicht, Ungeziefer, Warmwasserversorgung
Hausordnung
„Die anliegende Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages." Unwirksam BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381 Verstoß gegen §11 Nr.15 b AGBG
„Vorstehender Vertrag sowie die beigefügte Hausordnung wird nach genauer Durchsicht hiermit vorbehaltlos anerkannt." Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §11 Nr.15 b AGBG
„Die bestehende Hausgemeinschaftsordnung ist Gegenstand des Mietvertrages." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 31 Verstoß gegen §§9 Abs.1, 5 AGBG
„Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Hausordnung nicht einhält." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 14 Verstoß gegen §9 AGBG
„Die beiliegende Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 24 Verstoß gegen §§9 Abs.1, 11 Nr.15 b AGBG
Heizkosten
„Jeweils vor Beginn einer Heizperiode ist der Vermieter berechtigt, die Fälligkeit der Brennstoffkosten (Zahlung bei Ablieferung) zu bestimmen." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 10 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG (bei gleichzeitiger monatl. Vorauszahlungspflicht auf die Heizkosten)
„Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage einschließlich der Öltankreinigung und des Betriebsraumes einschließlich der Reinigung des Hauses nach Anlieferung von Brennstoffen, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Schornsteinfegergebühren, soweit diese nicht anderweitig umgelegt werden, und die Kosten der Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung."

Wirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 9
Heizpflicht
„Eine Temperatur von mindestens 20 °C für die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr in den vom Mieter hauptsächlich benutzten Räumen gilt als vertragsgemäß." Unwirksam BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Für eine gleichmäßige Temperatur [der Warmwasserversorgung] wird eine Gewähr nicht übernommen, insbesondere nicht bei etwaiger Überbelegung des Hauses." Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §537 Abs. 3 BGB
„Die dem Tagesaufenthalt dienenden Räume werden während der Heizperiode (01.10. bis 30.04.) in der Zeit von 9 bis 22 Uhr mit einer Temperatur von mindestens 20 °C beheizt. Für die sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen Anlage entsprechende Erwärmung." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 6 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Beheizung kann nicht verlangt werden bei Störungen, höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung (z.B. Brennstoffknappheit)." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 8 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §10 Nr.4 AGBG und §537 Abs.3 BGB
„Auch außerhalb der Heizperiode (1.10. bis 30.4.) ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet zu heizen."

Unwirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 7 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.2 AGBG i.V.m. §§535, 536 BGB
Instandhaltung und Instandsetzung
„Der Mieter ist verpflichtet, die nachstehenden Gegenstände, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, insbesondere Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, Roll-Läden, Licht- und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen, Briefkästen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken einschließlich der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Ventile, Gas- und Elektrogeräte und ähnliche Einrichtungen, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen einschließlich der Zu- und Ableitungen instand zu halten und instand zu setzen, es sei denn, er beweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft. Das Gleiche gilt für beschädigte und zerbrochene Glasscheiben." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609 unter e) Verstoß gegen §9 AGBG
„Der Mieter übernimmt die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur innerhalb der Mietsache, insbesondere der Ausstattung (z.B. elektrische und sanitäre Installation und Geräte, Türen, Glasscheiben, Teppichböden, Möbel, Vorhänge, Lampen, Liegen etc.)."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 18 Verstoß gegen §9 AGBG
s.a. Kleinreparaturen, Wartungspflichten
Kabelanschluss
„Der Mieter ist verpflichtet, auch nach Abschluss des Mietvertrages die Installation einer Gemeinschaftsantenne oder eines Kabelanschlusses zu dulden." Unwirksam BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §541b BGB
„Soweit ein Breitbandkabelanschluss in der Wohnung vorhanden ist, der von einem Dritten, der das Haus verkabelt hat, betrieben wird, ist der Vermieter nicht verpflichtet,
1. einen Kabelanschluss herzustellen Wirksam BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30 m. Anm. Hannemann
2. noch dem Mieter zu gestatten, eine eigene Antenne anzubringen." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 16 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
„Der Vermieter ist berechtigt, bei Errichtung einer Gemeinschaftsantenne/Breitbandanschluss die Entfernung der Einzelantenne/Einzelanschluss des Mieters auf dessen Kosten zu verlangen." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 14 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG i.V.m. § 541b BGB
„Der Mieter erklärt sein Einverständnis mit der Einrichtung eines Breitbandanschlusses." Unwirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 15 Verstoß gegen §§9 Abs.1, 3 AGBG
„Der Mieter ist verpflichtet, Gebühren und Betriebskosten, Anschlusskosten sowie einen Wertverbesserungszuschlag auch bei Nichtbenutzung der Gemeinschaftsantenne/des Breitbandanschlusses anteilig zu zahlen."

Unwirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 16 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
Kaution
„Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrages eine Mietsicherheit in Höhe von ... DM, höchstens jedoch in Höhe der dreifachen Monatsmiete." Unwirksam OLG Hamburg vom 10.04.1991 - 5 U 135/90, WuM 1991, 385; LG Hamburg, WuM 1990, 416 unter Ziff. 2 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG i.V.m. §550b Abs.1 Satz 3 BGB
„Der Mieter ist verpflichtet, bei Abschluss des Mietvertrages dem Vermieter eine Kaution in Höhe von DM ___ (...) zur Verfügung zu stellen." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 8 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Die Kaution ist frühestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses (...) zur Rückzahlung fällig." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 9 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Für das Anlegen und Auflösen des (Kautions-)Sparbuches hat der Mieter eine Kostenpauschale von DM 25 zu tragen." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 10 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
„Der Mieter zahlt dem Vermieter eine unverzinsliche Kaution in Höhe von DM [Betrag], fällig vor Einzug, die nach Beendigung der Schönheits- und anderer Reparaturen sowie nach Abrechnung etwaiger Gegenforderungen des Vermieters zurückgezahlt wird." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 3 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §550b BGB
„Der Mieter ermächtigt den Vermieter, von der Kaution die Beträge, die gemäß §[des Vertrages] für die Ausführung von Reinigungs- und Malerarbeiten (bei Auszug) notwendig sind, einzubehalten und an die die Arbeiten ausführende Person weiterzuleiten." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 4 Verstoß gegen §9 AGBG
„Wird die Kaution vor dem vom Mieter genannten Bezugstermin nicht bezahlt, kann der Vermieter wahlweise Erfüllung verlangen oder die Mietsache anderweitig vermieten. Der Mieter ist jedoch für jeden dem Vermieter entstandenen Schaden schadensersatzpflichtig."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 5 Verstoß gegen §550b BGB und §9 AGBG
Kleinreparaturen
„(1) Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an ihm überlassenen Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Öfen, Herden, Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Markisen, WC- und Badeeinrichtungen, Gas- und Wasserleitungen, Handwaschbecken, Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen, Gemeinschaftsantennen hat der Mieter bis einschließlich 100 DM im Einzelfall auf sich zu nehmen und Unwirksam BGH vom 07.06.1989 - VIII ZR 91/88, WuM 1989, 324 Verstoß gegen §9 AGBG
(2) sich bei größerem Aufwand mit dem genannten Betrag zu beteiligen. Unwirksam BGH vom 07.06.1989 - VIII ZR 91/88, WuM 1989, 324 Verstoß gegen §9 AGBG
(3) Dasselbe gilt im Fall einer Neuanschaffung eines der genannten Gegenstände. Unwirksam BGH vom 07.06.1989 - VIII ZR 91/88, WuM 1989, 324 Verstoß gegen §9 AGBG
(4) Den darüber hinausgehenden Betrag trägt der Mieter ebenfalls, wenn er den Schaden nicht rechtzeitig vorher angezeigt hat." Unwirksam LG Stuttgart, WuM 1987, 254 Verstoß gegen §550a BGB
„Der Mieter hat auf seine Kosten die mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen, Herde und ähnliche Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und alle an diesen Anlagen notwendig werdenden Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Die Kosten sind je Reparaturmaßnahme bis zur Höhe von maximal 25 % des jeweiligen Mietzinses (...) begrenzt."

Unwirksam BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381 Verstoß gegen §9 AGBG
„Der Mieter ist verpflichtet, Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie die Verschlussvorrichtungen von Fensterläden in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur DM 150 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen." Unwirksam BGH vom 06.05.1992 - VIII ZR 129/91, WuM 1992, 355 Verstoß gegen §537 Abs.3 BGB und §9 AGBG
„Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen, Briefkästen, Wärmemesser, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken einschließlich der Zu- und Ableitungen, Öfen, Herde, Ventile, Gas- und Elektrogeräte u.Ä. Einrichtungen, Badeeinrichtungen und Warmwasserbereitungsanlagen, die ausschließlich der Versorgung des Mieters dienen, einschließlich der Zu- und Ableitungen zu diesen, instand zu halten und instand zu setzen, es sei denn, er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Das Gleiche gilt für beschädigte oder zerbrochene Glasscheiben." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 27 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.2 AGBG i.V.m. §§ 536, 548 BGB und §11 Nr.15 a AGBG
„Der Mieter führt kleinere Instandhaltungen innerhalb der Mieträume aus. Diese Verpflichtung umfasst das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie die Erneuerung zerbrochener Glasscheiben. Die Höhe der Belastung im Einzelfall ist auf 150 DM begrenzt, die Jahresbelastung auf 600 DM, höchstens jedoch auf 10 % der jeweiligen Jahresnettokaltmiete."

Unwirksam OLG Hamburg vom 10.04.1991 - 5 U 135/90, WuM 1991, 385 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG
„Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten (...) Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte, Heizkörperventile, Warmwasserbereiter, Kühlschränke und dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen." Unwirksam OLG München vom 12.01.1989 - 29 U 2366/88, WuM 1989, 128 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG
„Reparaturen in Höhe bis 50 DM je Einzelfall sind vom Mieter zu tragen. Bei höheren Reparaturen beteiligt sich der Mieter mit 50 DM, andernfalls wird die Beteiligung abgesprochen." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 10 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Für Reparaturen und Instandhaltungen der elektrischen Anlagen ab Zähler ist der Mieter auf seine Kosten verantwortlich." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 13 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Wohnungsschloss- und Schließanlagen sind auf Kosten des Mieters von diesem zu reparieren bzw. instand zu halten." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 15 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Der Mieter führt kleinere Instandhaltungen innerhalb der Mieträume aus mit 175,- DM bzw. beteiligt sich bei größeren vom Vermieter ausgeführten Arbeiten je Auftrag mit Kosten in dieser Höhe. Diese Verpflichtung umfasst das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden."

Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 4 Verstoß gegen §9 AGBG
„Der Mieter ist verpflichtet (,) während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten notwendige Reparaturen an Installationsgegenständen für Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Herde bzw. Kochplatten, Boiler, Kühlschränke und dergleichen ordnungsgemäß ausführen zu lassen, zerbrochene Glasscheiben sind zu ersetzen. Die oben genannten Einrichtungen sind vom Mieter auch in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Alle anfallenden Reparatur- und Instandhaltungskosten für die vorgenannten Einrichtungen sind bis zu 8 % der vereinbarten Jahresmiete, höchstens aber bis zu einem Betrag von 300 DM jährlich vom Mieter zu tragen." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 16 (aufgrund Anerkenntnisses) Kündigungsfristverlängerung
„Das Mietverhältnis beginnt am ... und läuft von da an auf die Dauer von 1 Jahr. Es verlängert sich danach, soweit es nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt dann 6 Monate. Der Monat, in dem gekündigt wird, kann bei der Fristberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Kündigung beim Vermieter bis spätestens zum Ablauf des 3. Werktages des betreffenden Monats eingeht."

Wirksam OLG Zweibrücken, RE vom 23.11.1989 - 3 W 35/89 RE, WuM 1990, 8
Lastschriftklausel
s. Einzugsermächtigung
Leistungsverweigerungsrecht
s. Zurückbehaltungsrecht
Mahnkosten
„Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten in tatsächlicher Höhe, mindestens jedoch 10,- DM für jede schriftliche Mahnung als Auslagenersatz zu erheben und Verzugszinsen zu berechnen." Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §11 Nr.5 b AGBG hinsichtlich des Auslagenersatzes
Malerarbeiten
s. Schönheitsreparaturen
Mietaufhebungspauschale
s. Aufwendungsersatz, pauschalierter
Mietminderung
„Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder die Miete mindern, noch (...)." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 14, aufgrund Anerkenntnisses
„Ein Minderungsrecht steht dem Mieter nur dann zu, wenn die Benutzbarkeit der Mietsache ganz oder überwiegend aufgehoben ist." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 26 Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §537 Abs. 3 BGB
Mietsicherheiten
s. Kaution, Pfandrecht
Mietzinsänderung
„Gesetzlich zugelassene Mietpreiserhöhungen gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab als zwischen den Parteien vereinbart."

Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 4 (aufgrund Anerkenntnisses)
s. Betriebskosten
Nebenkosten
s. Betriebskosten
Pauschale
s. Betriebskosten
Pfandrecht
„Zum Zwecke der Ausübung eines Pfandrechts ist der Vermieter oder ein Beauftragter desselben berechtigt, die Mieträume allein oder in Begleitung eines Zeugen zu betreten." Unwirksam OLG München vom 12.01.1989 - 29 U 2366/88, WuM 1989, 128 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG i.V.m. §561 BGB
s.a. Bestätigungsklausel
Pfändung durch Dritte
„Bei Pfändung eingebrachter Sachen durch Dritte verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter unverzüglich von dem Umfang der Pfändung zu benachrichtigen." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 21 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
Reinigung
„Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter unmittelbar sämtliche Reparatur-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungskosten. Die Reinigung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen."

Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 6 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
„Nach Ausführung der oben genannten Schönheitsreparaturen ist die gesamte Wohnung vom Mieter zu reinigen, d.h., Fenster mit Rahmen, Türen, Fußböden, Küche, Bad und Balkon sind gründlich zu putzen, Teppichböden chemisch zu reinigen." Sofern das Vertragsformular zugleich die Klausel enthält: „Ein bezugsfertiger Zustand ist dann gegeben, wenn von einem autorisierten Fachhandwerker unter Vorlage der Rechnungen die folgenden Schönheitsreparaturen ausgeführt wurden: a) Streichen sämtlicher Wände und Decken mit Innendispersionsfarbe und, soweit erforderlich, Erneuerung der Raufasertapete b) Streichen der Fenster und Türen innen und außen c) Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre d) Überholung der Bade- und Kücheneinrichtungen e) Entkalkung der Warmwasseraufbereitungsanlage f) Auswechseln des WC-Sitzes mit Deckel gleicher Preisklasse". Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 22 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Der Mieter übernimmt bei Auszug die Kosten für Reinigungsarbeiten. Der Vermieter ist ausschließlich berechtigt, für die Durchführung dieser Arbeiten eine Person seines Vertrauens auszuwählen. Der Vermieter überträgt dieser die notwendigen Arbeiten im Namen und für Rechnung des Mieters. Für Reinigungsarbeiten werden bei normaler Verschmutzung des Raumes für Putzen und Teppichschäumen pauschal 110 DM und ebenfalls 70 DM pauschal für die Reinigung von Vorhängen und Couchbezügen erhoben."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 6 Verstoß gegen §§9, 11 Nr.5 b AGBG
s.a. Wartungspflichten
Rückgabe der Mietsache
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses (,) spätestens 3 Tage vor Ablauf der Mietzeit (,) verpflichtet sich der Mieter (,) die Mieträume in bezugsfertigem Zustand und ordentlich geputzt dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu übergeben." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 20 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache vom Mieter 3 Tage vor vertragsgemäßer Beendigung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen und Reinigungsarbeiten mit sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter zu übergeben." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 7 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG
Salvatorische Klausel
„Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung." Wirksam BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381
„Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt." Unwirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 33 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Verlangen einer von ihnen die ungültigen Bestimmungen in rechtswirksamer Form und, soweit möglich, ohne Änderung des sachlichen Vertragsinhaltes nachzuholen."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 29 Verstoß gegen §9 AGBG
Schadensersatz
„Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht nach, so kann der Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Diese Rechte stehen dem Vermieter auch zu, wenn das Verhalten des Mieters ergibt, dass von seiner Seite eine endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt." Wirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B II 29 = NJW-RR 1992, 396
„Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder (...), noch Schadensersatz verlangen." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 14 (aufgrund Anerkenntnisses)
s.a. Aufwendungsersatz, Haftung des Mieters
Schlüssel
„Nachbestellungen von Schlüsseln erfolgen auf Kosten des Mieters." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 15 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Der Mieter zahlt ein Schlüsselpfandgeld in Höhe von 50 DM, das bei Aufgabe der Wohnung und Rückgabe aller ausgehändigten Schlüssel vom Vermieter erstattet wird." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 18 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.2 AGBG i.V.m. §550b BGB
Schönheitsreparaturen
„Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. (...) Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter in bezugsfertigem Zustand dem Vermieter zu übergeben." Wirksam BGH, RE vom 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84, WuM 1985, 46
„Die Mieter haben während der Mietzeit die (...) Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch das Wohnungsunternehmen nach Maßgabe des Fristenplans, (...) der Bestandteil dieses Vertrages ist, auszuführen. (...) Haben die Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die (...) fälligen Schönheitsreparaturen spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen."

Wirksam BGH, RE vom 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86, WuM 1987, 306 Renovierungsfristen beginnen mit dem Mietverhältnis zu laufen
„Da in der Miete keine Kosten hierfür kalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Toilette und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen Schönheitsreparaturen fachmännisch ausführen zu lassen. (...) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %." Grundsätzlich wirksam BGH, RE vom 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88, WuM 1988, 294
„a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. ... Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 3Jahre, bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre. Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. ...

b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach a) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur verstrichen sind. c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung nach Weisung des Vermieters in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt."

Wirksam BGH vom 03.06.1998 - VIII ZR 317/97, WuM 1998, 592 (ebenso die Berufungsinstanz OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609; anders noch LG Frankfurt/M., WuM 1996, 208 unter II A 5)
„Die vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. (...) Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle 4 Jahre durchzuführen; in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre; in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. (...) Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der (...) vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen (...) zu verlängern oder zu verkürzen."

Wirksam BayObLG, RE vom 09.07.1987 - RE-Miet 1/87, WuM 1987, 344 Kostenmiete ist entsprechend geringer
„Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen." Wirksam OLG Bremen, RE vom 30.08.1982 - 1 UH 1/82 (a), WuM 1982, 317
„Der Mieter hat rechtzeitig vor seinem Auszug die Räume - unbeschadet einer während der Mietzeit durchgeführten Renovierung - auf seine Kosten renovieren zu lassen." Unwirksam OLG Frankfurt/M., RE vom 22.09.1981 -20 RE Miet 1/81, WuM 1981, 272 Verstoß gegen §9 AGBG
„Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume renoviert zurückzugeben, wobei es unberücksichtigt bleibt, in welchem Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat." Unwirksam OLG Hamm, RE vom 27.02.1981 - 4 ReMiet 4/80, WuM 1981, 77 Verstoß gegen §9 AGBG
„Der zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen gemäß Fristenplan verpflichtete Mieter hat bei Vertragsbeendigung vor Ablauf dieser Fristen einen Anteil auf die künftig notwendige Schönheitsreparatur gemäß Fristenplan an den Vermieter zu zahlen."

Wirksam OLG Hamm, RE vom 14.07.1981 - 4 ReMiet 1/81, WuM 1981, 196 Kostenmiete ist entsprechend geringer
„Kommt der Mieter den vorstehenden Verpflichtungen [Ersatzpflicht für Beschädigungen; Durchführen der laufenden Schönheitsreparaturen; bei Beendigung des Mietverhältnisses Rückgabe der Mieträume in ordnungsgemäßem Zustand] trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, so darf der Vermieter [vorbehaltlich eines ihm gemäß Mietvertrag zustehenden außerordentlichen Kündigungsrechts] die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen." Wirksam OLG Hamm, RE vom 03.02.1983 - 4 REMiet 7/82, WuM 1983, 76
„Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig vornehmen zu lassen. Sind bei Kündigung des Mietverhältnisses bis dahin notwendig gewordene Schönheitsreparaturen rückständig, so ist der Mieter noch vor dem Beendigungstermin zur Zahlung der Renovierungskosten an den Vermieter verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten." Wirksam OLG Karlsruhe, RE vom 01.07.1981 - 9 RE-Miet 1/81, WuM 1981, 195 (vgl. aber OLG Karlsruhe, RE vom 24.08.1982 - 3 RE-Miet 3/82, WuM 1982, 291)
„Der Mieter ist zur Zahlung der Renovierungskosten an den Vermieter verpflichtet, wenn bei Kündigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen nach dem vereinbarten Fristenplan rückständig sind." Unwirksam OLG Karlsruhe, RE vom 24.08.1982 - 3 RE-Miet 3/82, WuM 1982, 291 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG i.V.m. §326 BGB, da Altvertrag (ansonsten Verstoß gegen §11 Nr.4 AGBG)
„Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen."

Wirksam OLG Karlsruhe, RE vom16.04.1992 - 9 RE-Miet 2/91, WuM 1992, 349
„Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten (...); liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 100 %." Grundsätzlich wirksam OLG Stuttgart, RE vom 10.03.1982 - 8 RE Miet 3/81, WuM 1982, 124 (teilweise überholt durch OLG Stuttgart, RE vom 19.08.1993 - 8 RE Miet 2/92, WuM 1993, 528; danach ist die Fachhandwerkerklausel unwirksam, wenn der Mieter nicht die Möglichkeit erhält, statt dessen die Schönheitsreparaturen in Kosten sparender Eigenarbeit auszuführen)
„(1) Der Mieter verpflichtet sich, entsprechend dem nachstehend aufgeführten Fristenplan während der Dauer der Mietzeit bei Bedarf die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fensterläden, Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen. Unwirksam OLG Stuttgart, RE vom 28.08.1984 - 8 RE Miet 4/83, WuM 1984, 266 Verstoß gegen §9 AGBG (bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung)
(2) Ein Bedarf gilt mindestens dann als gegeben, wenn die Fristen nach dem Fristenplan in Ziff. 3 verstrichen sind [Es folgt ein Fristenplan.]". Unwirksam OLG Stuttgart, RE vom 06.03.1986, 8 RE Miet 4/84, WuM 1986, 210 Verstoß gegen §9 AGBG (bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung)
„(1) Der Mieter verpflichtet sich während der Dauer der Mietzeit bei Bedarf Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen. Ein Bedarf gilt dann als gegeben, wenn die Fristen nach dem Fristenplan verstrichen sind [Es folgt ein Fristenplan.].

Unwirksam OLG Stuttgart, RE vom 17.02.1989 - 8 RE Miet 2/88, WuM 1989, 121 Verstoß gegen §9 AGBG (bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung)
(2) Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten (...) an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, länger als fünf Jahre 100 %. Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind." Unwirksam OLG Stuttgart, RE vom 17.02.1989 - 8 RE Miet 2/88, WuM 1989, 121 Verstoß gegen §9 AGBG (bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung)
„(1) Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit bei Bedarf die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken ...) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen. Teilweise unwirksam OLG Stuttgart, RE vom 19.08.1993 - 8 RE Miet 2/92, WuM 1993, 528 Verstoß gegen §9 AGBG (Fachhandwerkerklausel)
(2) Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter im Übrigen die Mietsache sorgfältig gereinigt und geputzt zurückzugeben. Teppichböden hat er auf seine Kosten bei Auszug von einer Fachfirma reinigen zu lassen; als Nachweis über die durchgeführte Reinigung ist die entsprechende Rechnung vorzulegen." Teilweise unwirksam OLG Stuttgart, RE vom 19.08.1993 - 8 RE Miet 2/92, WuM 1993, 528 Verstoß gegen §9 AGBG (Fachhandwerkerklausel)
„Der Mieter hat alle während seiner Mietzeit erforderlichen Schönheitsreparaturen turnusmäßig auszuführen, ohne Rücksicht auf den Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn und ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen. Folgende Fristen sind einzuhalten: [Es folgt ein Fristenplan für die einzelnen Räume.]."

Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 1 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
„Der Mieter verpflichtet sich, auch die durch Zufall erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen zu tragen. Bei Modernisierungen werden die dadurch erforderlichen Schönheitsreparaturen entweder nach Wahl des Vermieters durch diesen oder auf dessen Aufforderung durch den Mieter auf Kosten des Mieters durchgeführt." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 2 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
„Bei Mietvertragsende ist die Wohnung durch einen in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieb des Malerhandwerks, ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung, renovieren zu lassen und in dieser Form an den Vermieter herauszugeben." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 4 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Parkettfußböden - soweit vorhanden - sind abzuschleifen und zweimal zu versiegeln." Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 13 Verstoß gegen §9 AGBG
„Ein bezugsfertiger Zustand (entsprechend der Rückgabepflicht des Mieters) ist dann gegeben, wenn von einem autorisierten Fachhandwerker unter Vorlage der Rechnungen die folgenden Schönheitsreparaturen ausgeführt wurden: a) Streichen sämtlicher Wände und Decken mit Innendispersionsfarbe und, soweit erforderlich, Erneuerung der Raufasertapete. b) Streichen der Fenster und Türen innen und außen. c) Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre. d) Überholung der Bade- und Kücheneinrichtungen. e) Entkalkung der Warmwasseraufbereitungsanlage. f) Auswechseln des WC-Sitzes mit Deckel gleicher Preisklasse."

Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 21 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Der Mieter übernimmt bei Auszug die Kosten für Malerarbeiten. Der Vermieter ist ausschließlich berechtigt, für die Durchführung dieser Arbeiten eine Person seines Vertrauens auszuwählen. Der Vermieter überträgt dieser die notwendigen Arbeiten im Namen und für Rechnung des Mieters. Die Ausführung von Malerarbeiten wird zu folgenden Pauschalbeträgen vermittelt: a) Bei Auszug innerhalb von 12 Monaten DM 220,00. b) Bei Auszug innerhalb von 18 Monaten DM 270,00. c) Bei Auszug innerhalb von 36 Monaten DM 320,00." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 6 Verstoß gegen §§9, 11 Nr.5b AGBG
„Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit." Wirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 18
Schönheitsreparaturen, Kosten
„Die bei Ausführung der Schönheitsreparaturen entstehenden Kosten sind durch den Mieter zur sofortigen Zahlung fällig." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 24 (aufgrund Anerkenntnisses)
Schriftformklausel
„Bisherige schriftliche oder mündliche Mietvereinbarungen treten mit dem Wirksamwerden des vorliegenden Vertrages außer Kraft". Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §§4, 9 AGBG
„Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art. " Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B II 32 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt sind."

Unwirksam OLG München vom 12.01.1989 - 29 U 2366/88, WuM 1989, 128 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG
„Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Für alle abweichenden und ergänzenden Vereinbarungen ist Schriftform erforderlich." Unwirksam OLG Nürnberg, DWW 1992, 143 Verstoß gegen §9 AGBG
„Zusagen oder Absprachen verpflichten den Vermieter nur, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt werden, anderenfalls gelten sie als nicht erfolgt." Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 9 Verstoß gegen §9 AGBG
„Mündliche Nebenabsprachen zu diesem Vertrag (...) sind unwirksam. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen desselben sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt sind." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 30 (aufgrund Anerkenntnisses)
„Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 31 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG
Sicherungsabtretung
s. Abtretung
Spülmaschine
s. Waschmaschine
Statik
„Vor Aufstellung von Nachtspeicheröfen und anderen schwergewichtigen Gegenständen hat der Mieter auf seine Kosten eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen."

Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1997, 609 unter b) Verstoß gegen §9 AGBG
Strom
„Bei Leistungsentnahme von 2000 Watt und mehr ist generell ein separater Stromkreis nötig, dessen Installation zulasten des Mieters geht. Über die Installation ist der Vermieter zu informieren mit Angabe der ausführenden Elektro-Firma." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 12 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
Teppichboden
„Teppichböden dürfen nicht fest verklebt werden." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 8 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
Thermen
s. Wartungspflichten
Tierhaltung
„Das Halten von Haustieren ist unzulässig." Unwirksam BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109 = BGH, HdM Nr.30 m. Anm. Hannemann unter II. 4 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Sollte davon abweichend der Vermieter gleichwohl eine - nur schriftlich wirksame - Einwilligung erteilen, bezieht sich diese nur auf ein bestimmtes Tier." Unwirksam hinsichtlich der Schriftform der Einwilligung OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter B II 18 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG
„Die Haltung von Haustieren aller Art ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters erlaubt." Unwirksam LG Mannheim, ZMR 1992, 545 Verstoß gegen §9 AGBG
„Haustiere jeglicher Art dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gehalten werden."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 12 Verstoß gegen §9 AGBG
Tilgungsbestimmungen
„Befindet sich der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, so sind eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten einschließlich etwaiger Prozesskosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die ältere Schuld, anzurechnen." Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG i.V.m. §§366, 554b BGB
„Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungen aus diesem Vertrag in Verzug, so sind Zahlungen zuerst auf etwaige Kosten, Mahngebühren (5 DM), Zinsen usw., dann jeweils auf die älteste Mietschuld oder sonstige Verpflichtungen anzurechnen." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 2 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG i.V.m. §§366, 554b BGB
Trockner
s. Waschmaschine
Übergabe der Mietsache
„Die Übergabe erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses und der Kaution." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 9 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG i.V.m. §§550b, 537 Abs.1 BGB
Übergabeprotokoll
„Der Mieter übernimmt die Mietsache in dem im Übergabeprotokoll festgestellten Zustand. Wird ein solches bei Übergabe nicht gefertigt, so gilt die Wohnung als mangelfrei übernommen."

Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter Ziff. 8 Verstoß gegen §11 Nr.15 b AGBG
Ungeziefer
„Der Mieter hat die Mietsache von Ungeziefer freizuhalten, es sei denn, er beweist, dass der Befall nicht von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. verursacht worden ist." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 23 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §11 Nr.15 a AGBG
„Für Schäden, die durch Nichtbeseitigung von Ungeziefer entstehen, haftet der Mieter ebenso wie für Schäden durch das Beseitigen des Ungeziefers, auch wenn dies vom Vermieter veranlasst wird." Unwirksam OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 24 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen (...) von Ungeziefer freizuhalten." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 15 (aufgrund Anerkenntnisses)
Untermiete
s. Gebrauchsüberlassung an Dritte
Verrechnungsklausel
s. Tilgungsbestimmungen
Versicherungen
„Der Mieter führt den Nachweis über den Abschluss einer Privathaftpflicht- und Hausratversicherung. Er tritt bereits jetzt zugunsten des Vermieters etwaige Ansprüche gegenüber dem Versicherer bezüglich Schäden an Gebäudebestandteilen (Glas, Fenster, Türen etc.) ab." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 11 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
„Der Mieter verpflichtet sich, eine ausreichende Privat-Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Nachweis hierfür bei der Übergabe der Wohnung zu erbringen."

Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 34 (aufgrund Anerkenntnisses)
Vertragskosten
„Kosten und Abgaben, die mit dem Abschluss dieses Vertrages verbunden sind, gehen zulasten des Mieters." Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §9 AGBG
Vertragsverlängerung, stillschweig. (§568 BGB)
„Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §568 BGB findet keine Anwendung." Wirksam BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381
„Bei Beendigung des Mietverhältnisses findet die Vorschrift des §568 BGB keine Anwendung." Wirksam OLG Hamm, RE vom 09.12.1982 - 4 REMiet 12/82, WuM 1983, 48, vgl. auch SchlHOLG, RE vom 27.03.1995 - 4 RE-Miet 1/93, WuM 1996, 85
„Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so findet §568 BGB keine Anwendung." [ohne Abdruck oder Erläuterung von §568 BGB in den AGB] Unwirksam SchlHOLG, RE vom 27.03.1995 - 4 RE-Miet 1/93, WuM 1996, 85 Verstoß gegen §2 Abs.1 Nr.2 AGBG
„§568 BGB findet keine Anwendung und ist hier ausgeschlossen."

Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 1 (aufgrund Anerkenntnisses)
Verzug
„Der Vermieter kann über die Mietsache anderweitig verfügen, falls der Mieter nicht zu dem festgesetzten Bezahlungstermin den fälligen Mietzins zahlt. Für den Schaden, den der Vermieter bis zu einer Weitervermietung erleidet, ist der Mieter in voller Höhe ersatzpflichtig." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 10 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG i.V.m. §536 BGB
Verzugszinsen
„Die Höhe des Zinssatzes wird mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart." Unwirksam OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §11 Nr.5 b AGBG
„Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, 8,5 % Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung eine Gebühr von 13DM zu erheben." Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 11 Verstoß gegen §11 Nrn. 5 b, 6 AGBG
Vollmachtsklausel
„Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme ... solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für ... Mietaufhebungsverträge." [**) Bezogen auf die Empfangsvollmacht; hinsichtlich der Abgabebevollmächtigung offen gelassen (Widerruf jederzeit möglich, etwa durch Mitteilung des Auszugs eines Mieters unter Angabe der neuen Anschrift.).]

Wirksam**) BGH, RE vom 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97, WuM 1997, 599
„Die Mieter bevollmächtigen sich untereinander in der Weise, dass jeder von ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für alle entgegenzunehmen oder abzugeben. Das gilt nicht für Kündigungen und Mieterhöhungserklärungen des Vermieters." [**) Hinsichtlich der Empfangsbevollmächtigung überholt durch BGH, RE vom 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97, WuM 1997, 599. Unwirksam**) OLG Celle vom 29.12.1989 - 2 U 200/88, WuM 1990, 103 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.1 AGBG
„Mehrere Personen als Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Annahme von Erklärungen mit Wirkung für und gegen jede Person." [**) Hinsichtlich der Empfangsbevollmächtigung überholt durch BGH, RE vom 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97, WuM 1997, 599. Unwirksam**) OLG Frankfurt/M., WuM 1992, 56 unter A III 31 = NJW-RR 1992, 396 Verstoß gegen §9 Abs.1 ABGB
„Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird." Wirksam SchlHOLG, RE vom 22.03.1983 - 6 RE-Miet 4/82, WuM 1983, 130; ebenso OLG Hamm, neg. RE vom 24.11.1983; s.a. KG, RE vom 25.10.1984 - 8 W RE Miet 4148/84, WuM 1985, 12, Mieterhöhungsverlangen
„Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe solcher Erklärungen (deren Wirkung die Mieter berührt). Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und Mietaufhebungsverträge."

Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 28 (vgl. BGH, RE vom 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97, WuM 1997, 599) (aufgrund Anerkenntnisses)
Vollständigkeitsklausel
s. Schriftformklausel
Vorauszahlungsklausel
„(1) Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu entrichten. (2) Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung wegen Schadensersatzes aufgrund eines Mangels der Mietsache (§538 BGB) nur aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Wohnungsunternehmen mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im Übrigen ist die Aufrechnung gegen Mietzinsforderungen ausgeschlossen, soweit der Mieter nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend macht." Unwirksam nur in Kombination BGH, RE vom 26.10.1994 - VIII ARZ 3/94, WuM 1995, 28 = BGH, HdM Nr.37 m. Anm. Hannemann Verstoß gegen §9 AGBG i.V.m. §537 BGB
„(1) Der Mietpreis ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats an den Vermieter im Voraus zu zahlen. (2) Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat." Wirksam OLG Hamm, RE vom 15.03.1993 - 30 REMiet 5/92, WuM 1993, 176
„Der Mietzins und die Nebenabgaben sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Vermieter auf dessen Konto bei ... zu bezahlen." Sofern das Vertragsformular zugleich die folgende Klausel enthält: „Eine Aufrechnung mit Gegenforderung oder ein Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zulässig, wenn die Absicht mindestens 1 Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter gegenüber schriftlich angezeigt wurde."

Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 7 (anders OLG Hamm, RE vom 15.03.1993 - 30 REMiet 5/92, WuM 1993, 176); (aufgrund Anerkenntnisses)
Wäschewaschen und -trocknen
„Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet. Das Waschen ist nur bei einer sachgemäßen Benutzung einer neuzeitlichen Haushaltswaschmaschine und Trockenschleuder zulässig, sofern hierdurch die Mieträume und das Wohngebäude nicht gefährdet, Geräuschbelästigungen vermieden werden." Unwirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 19 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
Warmwasserversorgung
„Die Warmwasserversorgung erfolgt - im ganzen Jahr - während der Heizperiode - laufend - an ... Tagen in der Woche. Für gleichmäßige Temperatur wird eine Gewähr nicht übernommen." Unwirksam LG Frankfurt/M., WuM 1990, 271 unter Ziff. 11 Verstoß gegen §9 Abs.1, 2 Nr.2 AGBG
Wartungspflichten
„Thermen sind auf Kosten des Mieters wenigstens einmal im Jahr von einem Fachmann zu warten." Unwirksam BGH vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90, WuM 1991, 381 Verstoß gegen §9 AGBG
„Für sämtliche Elektro- bzw. Gasgeräte/Gasheizung ist auf Kosten des Mieters ein Wartungsvertrag abzuschließen, d.h. Wartung, Instandsetzung sowie Reinigung geht zulasten des Mieters. Bei Zuwiderhandlungen wird der Mieter für den Schaden verantwortlich gemacht und muss ihn auf eigene Kosten beseitigen." Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 7 Verstoß gegen §9 Abs.2 Nr.1 AGBG
Waschmaschine
„Bei Wasch- bzw. Geschirrspülmaschinen müssen die Zu- und Ablaufschläuche in einem Stück neu und fest installiert werden."

Unwirksam LG Berlin, WuM 1993, 261 unter Ziff. 9 Verstoß gegen §9 Abs.1 AGBG
„Das Aufstellen von Waschmaschinen, Wäschetrocknern oder Spülmaschinen ist nicht gestattet." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 33 (aufgrund Anerkenntnisses)
Zugangsfiktionen
„Rechtswirksam für und gegen sämtliche Mieter der Mietsache sind: a) Rechtshandlungen und Erklärungen, die von oder gegenüber einem Mieter erfolgen, b) Umstände und Tatsachen, die für einen Mieter eine Änderung der Mietvertragsdauer oder eine Schadensersatzpflicht begründen." Unwirksam LG München I, WuM 1994, 370 unter II Ziff. 28 Verstoß gegen §10 Nr.6 AGBG
Zurückbehaltungsrecht
„Das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wirksam, wenn der Mieter dem Vermieter dies einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigt." Unwirksam LG Hamburg, WuM 1990, 115 unter Ziff. 3 Verstoß gegen §11 Nr.2 b AGBG i.V.m. § 552a BGB
„Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muss, kann er weder (...), noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch (...)." Unwirksam LG München I, WuM 1997, 612 unter I Ziff. 14 (aufgrund Anerkenntnisses)
s.a. Aufrechnungsbeschränkungen