MarkenG § 8, UWG §§ 25, 1, 3
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- Stand: 28. Februar 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)
LG Köln, Urteil v. 27.04.2000 - 31 0 166/00 *
Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung. Die Ag. zu 1, deren persönlich
haftende Gesellschafterin die Ag. zu 2 ist, unterhält seit 1995 eine Homepage im Internet unter der Domam www.zeitarbeit.
de. Die Ast. beanstandet die Domain, von der sie kürzlich per Zufall Kenntnis erlangt haben will, als unzulässige
Monopolisierung der freihaltebedürftigen Branchenbezeichnung " Zeitarbeit" unter dem Aspekt der Irreführung und
wettbewerbswidrigen Behinderung durch Kanalisierung der Kundenstrüme. Sie hat beantragt, den Ag. im Wege der
einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für sich unter der Domain
"zeitarbeit.de" im Internet zu werben. Der Verfügungsantrag hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die zunächst auch in Hinblick auf die Dringlichkeit bestehenden Bedenken sind allerdings - vorerst -
ausgeräumt. Die Ast. hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass und warum sie die Entwicklung im Internet
jahrelang nicht verfolgt habe und aus diesem Grunde erst jetzt auf die beanstandete Internet-Domain gestoßen sei. Dieser
Darstellung sind die Ag. nicht entgegengetreten, sodass zu Gunsten der Ast. die Vermutung des § 25 UWG wieder eingreift.
Das Unterlassungsbegehren ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.
Die Ast. kann sich insoweit insbesondere nicht auf ein angebliches Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung "Zeitarbeit"
berufen. Allgemein freihaltebedürftig mit der Folge, dass Dritten ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist die Domain
www.zeitarbeit.de sicherlich nicht. Für das von der Ast. letztlich angestrebte generelle Eintragungsverbot von
Gattungsbezeichnungen fehlt eine rechtliche Grundlage. Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Frankfurt a. M.
an, das in seiner Entscheidung "Wirtschaft-Online" (NJW 1998 165 - GRUR 1997, 481) eine entsprechende Anwendung des
§ 8 Nrn. 1 und 2 MarkenG auf Domain-Namen mit überzeugenden Argumenten abgelehnt hat.
Der geltend gemachte Verfügungsanspruch ergibt sich aber auch nicht aus §§ 1, 3 UWG. Ein Verstoß gegen diese
Vorschriften ist nicht glaubhaft gemacht.
Entgegen der Ansicht der Ast. spricht nichts dafür, dass ein zumindest nicht unheachtlicher Teil der angesprochenen
Internet-Nutzer hinter der angegriffenen Domain den einzigen oder aber den marktbeherrschenden Anbieter von
Leiharbeitskräften vermuten könnte. Eine Irreführung in diesem Sinne erscheint in Anbetracht der Vielzahl von
Unternehmen dieser Branche äußerst fernliegend, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Jedenfalls vermag die Kammer unter
den gegebenen Umständen das behauptete (Fehl-)Versrändnis nicht selbst festzustellen.
Näher in Betracht kommt daher lediglich ein Wettbewerbsverstoß unter dem Aspekt der wettbewerbswidrigen Behinderung
durch Kanalisierung der Nachfrage und/oder der damit eng verbundenen Gefahr einer Irreführung durch Vortäuschung einer
Übersicht über die Anbieter auf dem Markt der Zeitarbeit. Im Ergebnis fehlen aber auch insoweit hinreichende Anhaltspunkte.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen der Internet-Nutzer bei seiner Recherche im
Internet nicht den Weg über so genannte Suchmaschinen wählt, sondern, um Zeit und Geld zu sparen, den Versuch
unternimmt, durch direkte Eingabe einer (vermuteten) Domain zum Ziel zu gelangen. Dazu bietet sich jedoch die hier
umstrittene Interner-Adresse - anders als die Domain "Mitwohnzentrale.de" in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall
(MD 2000, 32ff.)- an. "Zeitarbeit" ist für jeden erkennbar ein reiner Gattungsbegriff. Die Bezeichnung "Mitwohnzentrale" ist
zwar wegen ihres beschreibenden Gehalts ebenfalls schutzunfähig, im Verkehr jedoch weithin bekannt als Zusammenschluss
vieler kleiner Unternehmen, die als Mitwohnzentralen firmieren. Aus diesem Grunde besteht in der Tat Abgrenzungsbedarf,
wenn im Internet konkurrierende Mitwohnzentralen bzw. die beiden Dachorganisatinnen dieser Unternehmen in Erscheinung
treten. Mit dem Streitfall ist diese Situation nicht vergleichban Auf die Entscheidung des OLG Hamburg und dessen
Einzelfall bezogene Argumentation kann sich die Ast. daher nicht mit Erfolg stützen.
Anders als beispielsweise die Internet-Adressen "rechtsanwälteköln.de" und "suchmaschinen.de" rechtfertigt die
streitgegenständliche Domain auch nicht á priori die Erwartung, dass sich dahinter ein Verzeichnis mit Namen und
Anschriften einschlägiger Anbieter verbirgt. Der Verkehr weiß, dass es im Marktsegmet der Zeitarbeit zahlreiche
miteinander konkurrierende Unternehmen gibt, die sich wohl kaum zu einem gemeinsamen Internet-Auftritt
zusammenschließen würden. Zwar mag es unabhängig davon gewerbliche Suchdienste geben, die nicht nur wie die
Branchenbücher Unternehmen aller Gewerbezweige erfassen, sondern sich auf eine einzelne Branche spezialisiert haben.
Solche branchenspezifischen Datensammlungen sind in dem hier in Rede stehenden Marktsegment - anders als bei
Rechtsanwälten oder Steuerberatern - jedoch zumindest die Ausnahme. Der Gedanke an ein Verzeichnis liegt daher relativ
fern, zumal auch die Wortwahl - im Gegensatz zur Pluralform "rechtsanwälteköln.de" - nicht auf eine Übersicht über das
Angebot mehrerer konkurrierender Unternehmen hinweist.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Ag. es seit Verwendung der Domain www.zeitarbeit.de nicht mehr nötig haben
mögen, in Printmedien zu werben. Der Erfolg ihrer Internet-Werbung kann viele Gründe haben. Der von der Ast. gezogene
Rückschluss, die Domain sei dafür ausschlaggebend, ist reine Spekulation und trägt auch aus Rechtsgründen nicht das
begehrte Verbot. Wenn der Erfolg lediglich Folge davon ist, dass die Domain auf Grund ihrer Einfachheit besonders
einprägsam ist, dann fehlt es jedenfalls an einem wettbewerbswidrigen Kanalisierungseffekt.
* Quelle: NJW-RR 2001, 549 ff