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Nachtarbeit

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Stand: 1. April 2013

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Bundesurlaubsgesetz - Kündigungsschutzgesetz - Insolvenzordnung

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Zur Nachtarbeit finden sich Regelungen im Arbeitszeitgesetz vom 06.06.1994 mit den am 21.12.2000 getroffenen Änderungen.

Nach § 6 V ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass der betreffende Mitarbeiter ein "Nachtarbeitnehmer" ist.

Nachtarbeiter im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 V ArbZG).

Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens (§ 2 III ArbZG).

Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist eine Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 IV ArbZG).

Das Bundesarbeitsgerichtes vom 24.02.1999 (4 AZR 62/98) enthält Ausführungen zu der Frage, wie Nachtarbeit zu vergüten ist, wenn beide Vertragsseiten nicht tarifgebunden sind. Der behandelte Fall betrifft einen Mitarbeiter, der als "Nachtwache Rezeption" in einer privaten Krankenanstalt beschäftigt war. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Frage der Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlages eine Frage der Umstände des Einzelfalles ist.