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Rechtsprechung des OLG Frankfurt zum Unterhalt

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Siehe auch unter
- aktuelle Entscheidungen der Familiensenate,
- Rechtsprechung der Familiensenate - Protokolle des Gemeinsamen Senats und
- Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt mit Stand
- 01.07.1999
- 01.07.2001
- 01.07.2003
- 01.07.2005
- Beschluss vom 08.06.2006
- Beschlüsse vom 01.07.2007

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.11.2006 - 6 WF 175/06 zu GKG § 42

Bei einer Klage auf Trennungsunterhalt bzw. auf Abänderung von Trennungsunterhalt ist der Streitwert nach dem Jahresbetrag festzusetzen, es sei denn, der anfänglich bezifferte Gesamtbetrag würde den Jahresbetrag unterschreiten.

OLG Frankfurt - Beschluss vom 29.09.2006 - 5 UF 171/06

Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner als ungelernte Arbeitskraft auf dem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt eine realistische Chance auf eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Verdienst von bereinigt netto mehr als 890 EUR hat. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland lassen es zweifelhaft erscheinen, ob ein Unterhaltspflichtiger bei genügender Anstrengung Unterhaltspflichten überhaupt noch erfüllen kann, wenn er keine qualifizierte Ausbildung hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2006 - 5 UF 127/06

Im Berufungsverfahrens besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von vorheriger TrefferUnterhaltnächster Treffer im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn im ersten Rechtszug kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht worden ist, mit einem Antrag nach § 714 ZPO in Verbindung mit §§ 711 S.2, 710 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis zu erwirken.

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2006 - 3 UF 96/06

Bei der Feststellung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte ist das Familiengericht gehalten, die von den Parteien gemachten Angaben einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Hierzu kann es den Parteien aufgeben, unter Vorlage entsprechender Beleg über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des vorheriger TrefferUnterhaltsnächster Treffer von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen (§§ 273, 643 I ZPO). Darüber hinaus hat das Gericht, wenn eine Partei der Aufforderung nach § 643 I ZPO nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Möglichkeit, zur Aufklärung erforderliche Auskünfte auch von Dritten einzuholen (§ 643 II ZPO). Bei unvollständigen und zweifelhaften Angaben kann eine Schätzung des Einkommens nach § 287 II ZPO nur unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier tatrichterlicher Würdigung auch unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze erfolgen. Voraussetzung für eine solche Einkommensschätzung ist in jedem Falle, dass die völlige Aufklärung konkret aufgetretener Zweifel unverhältnismäßig schwierig ist und zu dem Umfang der Unterhaltsforderungen in keinem Verhältnis steht. Für eine Einkommensschätzung nach § 287 II ZPO gibt es weder einen Erfahrungssatz, dass bestimmten monatlichen Ausgaben mindestens in gleicher Höhe unterhaltsrelevante Einkünfte gegenüber stehen, noch gibt es den weiterführenden Erfahrungssatz, dass zwangsläufig auf verschleierte höhere Einkünfte zu schließen ist, wenn die Ausgaben die vorgetragenen Einnahmen übersteigen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.07.2006 - 1 UF 180/05

Der Anspruch auf Erstattung der aus dem begrenzten Realsplitting erwachsenden finanziellen Nachteile umfasst Steuervorauszahlungen an das Finanzamt nur dann, wenn bereits diese einen gegenwärtigen finanziellen Nachteil darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltsberechtigte die Vorauszahlungen nur aus Mitteln aufbringen kann, die sie zur Sicherung ihres vorheriger TrefferUnterhaltsnächster Treffer benötigt. Kann die die Steuervorauszahlungen aus anderen Mitteln - insbesondere aus vorhandenem Vermögen - aufbringen, verwirklicht sich der finanzielle Nachteil aus dem begrenzten Realsplitting erst mit der Festsetzung der endgültigen Steuerschuld durch den für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid.

OLG Frankfurt a. M. (Senat Kassel), Beschluss vom 07.07.2006 - 2 WF 146/06; NJW-RR 2006, 1663 f

Erhält der Unterhaltspflichtige für die berufliche Nutzung seines privateigenen Pkw Erstattung in einer Größenordnung, die den Höchstsatz nach Nr. 10.2.2. Abs. 4 S. 2 erreicht, oder übersteigt, kann er den für die Anschaffung dieses Pkw aufgenommenen Kredit nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2006 - 19 U 226/05 (http://www.kanzlei-doehmer.de/OLGFfm050706_19U226_05.PDF)

Zur Haftung des Rechtsanwaltes beim Abschluss eines Unterhaltsvergleichs für Ehefrau und Kinder.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2005 - 5 WF 146/05 (NJW-RR 2006, 77)

Auch beim Arbeitslosengeld, das auf Grund einer neu geschlossenen Ehe nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse III berechnet ist, kommt der Steuervorteil (gegenüber Leistungsgruppe A entsprechend Steuerklasse I) nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Art. 6 I GG für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2005 - 2 UF 13/05 (NJW-RR 2005, 1599)

Nach der Neufassung der Unterhaltsgrundsätze mit Wirkung zum 01.07.2005 ist die Begründung einer Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen leistungsfähigen Partner durch den Unterhaltspflichtigen allein kein Grund für eine Reduzierung des Selbstbehalts (Ziff. 21.5.3 der Unterhaltsgrundsätze in der Fassung zum 01.07.2005). Siehe auch BGH NJW 2003, 3770, 3771 = FamRZ 2004, 24).

OLG Frankfurt (NJW-RR 2005, 1597)

Sofern der völlige Ausschluss des Unterhalts in einem Ehevertrag gegen § 138 BGB verstößt, die Parteien jedoch die Gütertrennung selbst dann gewollt hätten, wenn ihnen die teilweise Nichtigkeit des Vertrags bewusst gewesen wäre, und der Vertrag auch nicht durch Ausnutzung einer unterlegenen Stellung eines Vertragspartners zustande gekommen ist, steht der Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennung nichts entgegen (§ 139 BGB; im Anschluss an BGH, NJW 2005, 2386; Abgrenzung zu OLGCelle, FamRZ 2004, 1489 ff.).

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2005 - 6 UF 301/04

Zur Teilverwirkung des Ehegattenunterhalts durch leichtfertige Beschuldigungen des Kindesmissbrauchs



OLG Frankfurt, Urteil vom 07.04.2005 - 1 UF 237/04

Kein Wegfall des noch nicht fälligen Teils einer Abfindungszahlung für nachehelichen Unterhalt bei Wiederverheiratung des Berechtigten (gegen OLG Hamburg, FamRZ 2002, S. 234).


OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2005 - 1 W 93/04 (NJW-RR 2005, 1375)

Die Vollstreckung eines belgischen Urteils über nachehelichen Unterhalt, verstößt selbst dann nicht gegen den deutschen ordre public, wenn das Urteil darauf beruht, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten die Schuld am Scheitern der Ehe zugesprochen wird. Bei dem nach belgischen Recht eingelegten Pourvoi en Cassation handelt es sich um einen ordentlichen Rechtsbehelf" i.S. des Art. 46 Abs 1 EuGVVO. Eine Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gem. Art. 46 I EuGVVO kommt nicht in Betracht, soweit der Ag. dem von ihm im Erststaat erhobenen, noch nicht beschiedenen Rechtsbehelf Einwände zugrunde legt, die er auch im bisherigen dortigen Verfahren hätte vorbringen können.

OLG Frankfurt (FamRZ 2005, 803)

Werden Privatentnahmen zulasten der Substanz des Betriebsvermögen getätigt und lebt der Unterhaltsschuldner - wie vorliegend zuvor bereits die gesamte Familie - von der Substanz des Betriebes, dann kann von ihm nicht verlangt werden, die nicht verdienten Entnahmen weiterhin zu tätigen und durch zusätzliche Darlehensaufnahmen zu finanzieren, weil dies notwendigerweise zu einer Überschuldung des Betriebes und einem Verlust der aufgebauten Existenz führen würde.

OLG Frankfurt (FamRZ 2005, 36)

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt und erhöhen sich nicht durch den Erhalt einer aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezahlten Abfindung.

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.06.2004 - 1 WF 96/04 (FamRZ 2005, 36)

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch das bereinigte Nettoeinkommen geprägt und erhöhen sich nicht durch den Erhalt einer aufgrund des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezahlten Abfindung.

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2004 - 19 U 148/03 (Kanzleiter, DNotZ 2004, 939)

Zur - hier bejahten - Formbedürftigkeit einer Unterhaltsvereinbarung, die eine zuvor innerhalb eines notariell beurkundeten Ehevertrages getroffene Vereinbarung ändert.

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2004 - 26 U 28/98 (Diehl, ZfS 2004, 452)

Ein eigener Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen bei der Tötung eines nahen Angehörigen kommt nur in Betracht, wenn es infolge des Ereignisses zu einer eigenen Körperverletzung bzw. Gesundheitsbeschädigung des Hinterbliebenen gekommen ist. Der Unfall muss, um Ersatzansprüche der nahen Angehörigen auszulösen, gewichtige pychopathologische Ausfälle bei ihnen ausgelöst haben, die weit über das hinausgehen, was nahe Angehörige erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleben, und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Bei der Bemessung der Höhe der billigen Entschädigung müssen bei einem ausländischen Geschädigten die Verhältnisse seines Heimatlandes berücksichtigt werden. Soweit das ausländische Recht (hier: Recht des Staates Georgia) dem überlebenden Ehegatten eines Unfallereignisses im Falle eines tödlichen Unfalls der Geschädigten einen einmaligen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des "Werters des Lebens" zuerkennt, dagegen keinen Unterhaltsersatzanspruch zubilligt, kann der im ausländischen Recht begründete Gesamtanspruch nicht zuerkannt werden. Vielmehr bestimmen sich Grund und Höhe des allenfalls begründeten Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Barunterhaltsanspruch nach deutschem Recht, so dass das Nettoeinkommen der Getöten maßgeblich für die Bestimmung des Anspruchs ist. Lag der eigene Unterhaltsbedarf der Getöteten über dem von ihr erzielten Nettoeinkommen, schied ein Anspruch der Angehörigen auf entgangenen Barunterhalt aus.



OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2004 - 1 UF 309/02 (FPR 2004, 398)

Kosten des Umgangsrechts können vom Umgangsberechtigten als Unterhaltsschuldner jedenfalls dann nicht vom Einkommen als Bereinigungsposten abgesetzt werden, wenn hierfür der nicht auf den Kindesunterhalt anzurechnende Teil des staatlichen Kindergeldes in ausreichender Höhe zur Verfügung steht.

Die Aufforderung zur Auskunftserteilung des getrennt lebenden Ehegatten bewirkt nur dann Verzug auch für Altersvorsorgeunterhalt, wenn dieser zusätzlich eindeutig geltend gemacht wird.

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.11.2003 - 3 UF 119/02 (FamRZ 2004, 395)

Einem Kind, das im Sozialhilfeantrag eines seiner Eltern falsche Angaben zu dessen Vermögen gemacht hat, ist es verwehrt, sich gegenüber dem übergeleiteten Unterhaltsanspruch auf fehlende Bedürftigkeit des Elternteils zu berufen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2003 - 2 WF 283/03 (FPR 2004, 25)

Leben Ehegatten bereits länger als zehn Jahre räumlich getrennt und hatte jede Partei ihr Auskommen, besteht nach Einreichung des Scheidungsantrags, wenn die Einkommensverhältnisse im Wesentlichen gleich geblieben sind, grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2003 - 3 UF 160/02 (FamRZ 2004, 298)

Nimmt der Unterhaltsschuldner nach Verlust seines Arbeitsplatzes eine selbstständige Tätigkeit (hier: als Kurierfahrer) auf, so kann er sich nicht darauf berufen, dass er hieraus wesentlich geringere Einkünfte erzielt.



OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2003 - 5 UF 146/02 (ZVI 2003, 289)

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner hat im laufenden Unterhaltsverfahren keine Auswirkung auf künftige, nach Eröffnung entstehende Unterhaltsansprüche.

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2003 - 1 UF 187/02 (FF 2003, 182)

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf den Differenzbetrag zwischen pfändungsfreiem Betrag und dem Selbstbehalt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2002 - 3 UF 272/02 (FamRZ 2003, 1750)

Wird in einem Unterhaltsvertrag geregelt, dass die Unterhaltsberechtigte bis zur Geringverdienergrenze anrechnungsfrei hinzuverdienen kann, so ist die Unterhaltsberechtigte aus dem Grundsatz der nach ehelichen Solidarität verpflichtet, dem Unterhaltsschuldner die Ausweitung ihrer Arbeitstätigkeit ungefragt zu offenbaren.

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.11.2002 - 1 WF 206/02 (InVo 2003, 238)

Einem Vergleich, durch den geschiedene Eheleute in einem Rechtsstreit über nach ehelichen Unterhalt auch den Unterhalt für ein gemeinsames Kind regeln, kann das Kind beitreten. Geschieht dies nicht, bleibt der Elternteil auch hinsichtlich des Kindesunterhalts Vollstreckungsgläubiger. Dies gilt im Zweifel auch dann, wenn der Vergleich hinsichtlich des Kindesunterhalts als Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet ist.



OLG Frankfurt, Urteil vom 28.08.2002 - 2 Wf 245/02 (FF 2003, 68)

Ein Unterhaltstitel gegen den Erblasser kann auf den Erben umgeschrieben werden. § 1586b BGB verändert den Inhalt des Anspruchs gegen den Erblasser nicht; an Stelle des Einwands der mangelnden Leistungsfähigkeit, der nach dem Tod des Verpflichteten keinen Sinn mehr hat, tritt nur der Einwand der Haftungsbeschränkung auf den Pflichtteil.

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.06.2002 - 1 UF 152/01 (FamRZ 2003, 533)

Im Rahmen der Bedarfsbestimmung nach § 1578 BGB ist von erzielten Mieteinnahmen sowie selbstgenutzten Wohnraum der Finanzierungsaufwand einschließlich Tilgungsanteil, soweit notwendig und unvermeidbar, abzugsfähig.

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2002 - 1 UF 127/01 (FuR 2002, 550)
Eine Vereinbarung, mit der sich der barunterhaltspflichtige Elternteil unter Unterschreitung seines Selbstbehalts zur Zahlung von Barunterhalt für das Kind verpflichtet hat, bindet nicht gegenüber den Verschlechterungen durch die Neufassung der Kindergeldanrechnung gem. § 1612b V BGB n. F.; insoweit kann sich der Unterhaltsschuldner auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2002 - 1 WF 197/01 (FuR 2002, 563)

Eine Veränderung der Verhältnisse erlaubt regelmäßig keine Neufestsetzung des ursprünglichen ausgeurteilten oder vereinbarten Unterhalts, sondern lediglich eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Grundlagen der ursprünglichen Regelungen auch feststellen lassen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2002 - 2 UF 72/01 (FamRZ 2003, 99)

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auch dann gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Berechtigte und ihr neuer Partner zwar getrennte Wohnungen unterhalten, ihre Beziehung auf Grund starker Verflechtung ihrer Lebensbereiche sich aber auch für Außenstehende als ehegleiche Gemeinschaft darstellt.



OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2002 - 1 WF 228/01 (FuR 2002, 546)

Der Unterhaltsverpflichtete muss Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Eine gewisse Orientierungsphase ist einem jungen Menschen zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Verletzt das Kind allerdings nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2002 - 1 WF 206/01(FuR 2002, 557)

Auch der Antragsteller des vereinfachten Unterhaltsverfahrens kann die Einwendungen, auf die der Antragsgegner eine sofortige Beschwerde nach §§ 652 II, 655 V ZPO stützen kann, mit der sofortigen Beschwerde geltend machen (a. A. OLG Frankfurt , 3. FamS, OLGR 2001, 312).

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2002 - 1 UF 96/00 (FuR 2002, 534)

Auch nach den erleichterten Voraussetzungen für die Geltendmachung von rückständigem Unterhalt nach § 1613 I BGB n. F. muss für den Unterhaltsschuldner erkennbar sein, dass der Unterhaltsgläubiger Auskunft zum Zwecke der Bezifferung eigener Unterhaltsansprüche verlangt.

OLG Frankfurt, 06.12.2001, 1 UF 76/01 (FamRZ 2002, 885 L)

Die Grundsätze des BGH über die Bewertung einer nach Trennung aufgenommenen Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden Ehegatten finden keine Anwendung, wenn anstelle einer bisher ertraglosen Erwerbstätigkeit Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit treten. Diese sind weiterhin im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt, 29.10.2001, 3 UF 184/01 (InVo 2002, 147)

Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, abgedruckt in FamRZ 2000, 751 f., wird ein Unterhaltstitel erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam i. S. des § 620f ZPO, so dass vorläufig vollstreckbare Urteile in Unterhaltssachen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nicht hindern. Daher muss die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem im Hauptsacheurteil weniger Unterhalt als im Rahmen der einstweiligen Anordnung zuerkannt wurde, aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gegeben sein.



OLG Frankfurt, 20.09.2001, 3 WF 149/01 (FamRZ 2002, 835)

Es genügt den Anforderungen des § 648 II ZPO, wenn der in Anspruch Genommene außerhalb des Formulars ausdrücklich erklärt hat, zur Unterhaltszahlung überhaupt nicht fähig zu sein, und dies durch vollständige Auskünfte über seine Einkünfte und sein Vermögen belegt hat.

Da eine Verpflichtungserklärung des Unterhaltsschuldners nur erwartet werden kann, wenn er sich imstande sieht, wenigstens teilweise den Unterhaltsanspruch zu erfüllen, entfällt bei insgesamt fehlender Leistungsfähigkeit die Notwendigkeit, in das Formular nachträglich eine Erklärung nach § 648 II S. 1 ZPO über die völlige Leistungsunfähigkeit einzufügen.

OLG Frankfurt, 09.08.2001, 1 UF 66/01 (FamRZ 2002, 982 L)

Ein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Hilfebedürftige durch Kriegsfolgen nicht in der Lage war, das unterhaltsverpflichtete Kind in seiner Kindheit angemessen zu versorgen.

Lebt das unterhaltsverpflichtete Kind in Gütergemeinschaft, ist auch das Einkommen des Ehegatten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.



OLG Frankfurt, 02.08.2001, 1 WF 103/01 (FamRZ 2002, 958)

Erhält der Unterhaltsberechtigte, dessen Unterhaltsanspruch auf Ehegattenunterhalt auf der Grundlage eigener aus dem Versorgungsausgleich aus früherer Ehe gekürzter Rente errechnet worden ist, später nach dem Tod seines Ehegatten aus früherer Ehe die Rentenkürzung antragsgemäß erstattet, kann der Unterhaltspflichtige eine Neuberechnung des Unterhalts für zurückliegende Zeiträume nach den vom BGH für den Fall einer Rentennachzahlung entwickelten Grundsätzen (BGH, FamRZ 1983, 574 = NJW 1983, 1481) verlangen.

OLG Frankfurt, 28.6.2001, 1 WF 97/01 (FuR 2001, 429)

Nach der Neuregelung des § 1612b V BGB ist noch nicht abschließend geklärt, in welcher Höhe der Kindesunterhalt bei einer Mangelberechnung einzustellen ist. Jedenfalls wenn ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts unterbleibt, ist es angemessen, den in die Mangelberechnung einzusetzenden Kindesunterhalt mit 135 % des Regelsatzes anzusetzen.



OLG Frankfurt, 6.6.2001, 5 WF 31/01 (FuR 2001, 428)

Eine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen kurzer Ehedauer führt regelmäßig nicht zur Kürzung des Unterhaltsanspruchs, wenn sonst bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes der Mindestbedarf des betreuenden Elternteils gefährdet wäre.

OLG Frankfurt, 15.3.2001, 1 UF 22/00 (NJWE-FER 2001, 280)

Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist Einkommensersatz.

Während der Dauer der Arbeitslosigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten dient die Abfindung zur Auffüllung des monatlichen Einkommens. Dies endet, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte eine gleichwertige Arbeitsstelle gefunden hat. Der Restbetrag aus der Abfindung ist dann unterhaltsrechtlich wie sonstiges Vermögen zu behandeln.

OLG Frankfurt, 18.12.2000, 3 WF 189/00 (FamRZ 2001, 1227 L)

Auf entsprechenden Antrag sind mit Sorgerechtsverfahren zwingend auch die Verbundsachen nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt abzutrennen.



OLG Frankfurt, 29.8.2000, 26 W 61/00 (NZI 2000, 531)

Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen obliegt es den Insolvenzgerichten, im Rahmen ihrer Aufsicht nach § 58 InsO sicherzustellen, dass der Schuldner entsprechend dem gesetzgeberischen Willen den notwendigen Unterhalt aus der Insolvenzmasse erhält. Dies bedeutet, dass entsprechend dem Regelungsgehalt des § 850f I lit. a ZPO eine Erhöhung des pfändungsfreien, nicht vom Insolvenzbeschlag erfassten Teil des Arbeitseinkommens erfolgen muss, wenn das unpfändbare Einkommen das rechtlich geschützte Existenzminimum des Schuldners nicht sichert.

Der Beschluss des Rechtspflegers des Insolvenzgerichts über eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Einkommens zur Sicherung des notwendigen Unterhalts des Schuldners aus der Masse kann nur nach § 6 InsO, § 11 I, II RPflG angefochten werden.

OLG Frankfurt, 28.12.1999, 2 WF 286/99 (FamRZ 2000, 902)

Gemäß Art. 5 § 3 II KindUG ist § 645 ZPO auch auf Unterhaltstitel, die aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des KindUG stammen, anzuwenden.



OLG Frankfurt, 13.7.1999, 26 W 52/99 (NJW-RR 2000, 220)

§ 850f Ia ZPO findet auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung Anwendung. Aus der gesetzlichen Systematik von Festsetzung und Begrenzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850d I ZPO folgt, daß § 850f lit. a ZPO in Härtefällen die Möglichkeit eröffnet, den Pfändungsfreibetrag über die Begrenzung durch §§ 850d I 3, 850c ZPO hinaus festzusetzen.

Bei Ermittlung des notwendigen Unterhalts des Schuldners im Rahmen des § 850d I 2 ZPO ist es unerheblich, von welchem Unterhaltsbedarf das Gericht im Erkenntnisverfahren ausgegangen ist und in welchem Umfang dies im Unterhaltstitel Berücksichtigung gefunden hat.

Die Festsetzung des Freibetrages bei der Unterhaltsvollstreckung hat den vom materiellen Recht teilweise abweichenden Rang verschiedener Unterhaltsgläubiger nach § 850d II ZPO zu berücksichtigen. Nach § 850d II lit. a ZPO haben minderjährige unverheiratete Kinder des Schuldners, sein Ehegatte und - entgegen § 1615 III 3 BGB - ein Elternteil des Kindes mit seinem Anspruch aus § 1615 BGB den gleichen Rang.

Der Pfändungsfreibetrag zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber mit dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bemisst sich nach dem Verhältnis der laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche der gleichrangig Berechtigten. Dazu muß das den notwendigen Unterhalt des Schuldners selbst übersteigende Einkommen nach der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Berechtigten in der gleichen Rangstufe gequotelt werden. Das schließt es aus, den Freibetrag für gleichrangige Unterhaltsgläubiger in Anlehnung an die Sätze des Sozialhilferechts festzulegen, weil diese Sätze nur den notwendigen Unterhalt bestimmen.

Das dem Schuldner gewährte Kindergeld darf bei der Bedarfsbemessung nicht berücksichtigt werden. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung des Kindergeldes in Mangelfällen bei Berechnung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, der der Senat für die Berechnung von Unterhaltspflichten im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Festsetzung des Pfändungsbeitrags folgt, ist bei der Errechnung der Quote der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellenwertes in die Quotenberechnung einzustellen.

Eine - auch nur anteilige - Berücksichtigung des Kindergeldes scheidet bei der Unterhaltsvollstreckung durch die (frühere) Ehefrau des Schuldners als unbillig und unangemessen aus, wenn das Kindergeld nicht für ein gemeinsames Kind gezahlt wird, sondern der Schuldner das Kindergeld für ein Kind aus einer anderen Verbindung erhält.

OLG Frankfurt, 1.4.1999, 5 WF 123/98 (FamRZ 1999, 1283)

Durch Rückübertragungsvertrag bestimmbaren Inhalts wird der Unterhaltsberechtigte wieder Inhaber der kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsforderung.

Soweit der Unterhaltsberechtigte nur Zahlung rückständigen Unterhalts begehrt, ist er nicht bedürftig i.S. des § 115 ZPO, da der Sozialhilfeträger insoweit kraft Gesetzes verpflichtet ist, ihm die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

OLG Frankfurt, 12.2.1999, 6 UF 167/98 (FamRZ 2000, 26)

Wirkt sich die - ohne nachvollziehbare Gründe getroffene - Wahl einer ungünstigen Steuerklasse nachteilig auf die Höhe des durch den Unterhaltsverpflichteten bezogenen Arbeitslosengeldes aus, so ist im Rahmen der Unterhaltsberechnung fiktiv das Arbeitslosengeld in der Höhe einzusetzen, wie es sich bei korrektem Verhalten ergäbe.

OLG Frankfurt, 18.1.1999, 15 W 140/98 (FamRZ 1999, 1522)

Eine Verminderung des Selbstbehalts aufgrund niedrigen Wohnbedarfs ist nicht gerechtfertigt.

OLG Frankfurt, 15.1.1999, 1 UF 1/98 (FamRZ 1999, 1135)

Wird die Trennung von dem unterhaltsbegehrenden Ehegatten herbeigeführt, stellt auch die anschließend erfolgte und für die Trennung nicht ursächliche Aufnahme einer auf Dauer angelegten intimen Beziehung zu einem neuen Partner einen Verwirkungstatbestand dar.

OLG Frankfurt, 15.1.1999, 1 UF 208/98 (NJWE-FER 1999, 257)

Zu den Voraussetzungen für eine Unterhaltsverwirkung wegen sozio-ökonomischer Lebensgemeinschaft.

OLG Frankfurt, 13.1.1999, 2 UF 88/98 (FamRZ 1999, 1163)

Die Geltendmachung titulierter Unterhaltsansprüche bzw. rückständigen Unterhalts für ein eheliches Kind ist jedenfalls dann verwirkt, wenn seit der Einstellung der Unterhaltszahlungen sieben Jahre vergangen sind, ohne daß die Unterhaltsforderung geltend gemacht worden ist.

OLG Frankfurt, 16.12.1998, 2 U 86/98 (FamRZ 2000, 113)

Ein Unterhaltsschuldner kommt nicht alleine deshalb in Verzug, weil er sich grundsätzlich bereit erklärt hat, Unterhalt zu leisten. Der Verzug wird vielmehr erst dadurch begründet, dass ein bezifferter Betrag angemahnt oder aber der Schuldner zumindest in verzugsbegründender Weise zur Vorlage von Belegen gem. § 1605 I S. 2 BGB aufgefordert wird.

OLG Frankfurt, 16.12.1998, 5 UF 100/98 (NJWE-FER 1999, 230)

Ein notarieller Ehevertrag mit einem Verzicht auf Unterhalt und Zugewinnausgleich kann wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig sein, wenn die rechtlich unerfahrene Ehefrau nur über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Parteien ein gemeinsames zweijähriges Kind haben.

OLG Frankfurt, 2.12.1998, 3 UF 129/98 (FamRZ 2000, 25)

Auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine krisensichere Teilzeitstelle hat, muß er sich nach angemessener Übergangszeit um eine Ganztagsstelle bemühen oder durch eine Nebenbeschäftigung zur Deckung seines Bedarfs beitragen.

OLG Frankfurt, 5.11.1998, 1 UF 155/98 (FamRZ 1999, 1080)

Bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs werden die aus der neuen Ehe des unterhaltspflichtigen Ehegatten hervorgegangenen Kinder nicht berücksichtigt.

Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Ehegatten wegen des Unterhaltsbedarfs seiner Kinder aus zweiter Ehe ein geringerer Betrag als seinem geschiedenen Ehegatten, ist die Unterhaltsberechnung nach Billigkeitserwägungen gem. § 1581 S. 2 BGB zu korrigieren.

OLG Frankfurt, 9.7.1998, 1 WF 29/98 (FamRZ 98, 1603)

Für die Einkommensbestimmung ist auch das staatliche Kindergeld zu berücksichtigen, jedenfalls in dem Umfang, als er zusammen mit anderen Einkünften des Kindes (z. B. Kindesunterhalt) die abzugsfähigen Freibeträge nicht übersteigt.

OLG Frankfurt, 16.2.1998, 2 UF 274/97 (FamRZ 99, 237)

Ein Vergleich über nachehelichen Unterhalt ist nach über elf Jahren jedenfalls dann nicht mehr abänderbar, wenn die Voraussetzung des § 1579 Nr. 1 BGB (Ehe von kurzer Dauer) vorliegt.

OLG Frankfurt, 22.1.1998, 1 U 115/96 (MDR 98, 1228)

Die Zahlung von Unterhalt an ein volljähriges, durch einen Unfall pflegebedürftig gewordenes Kind, begründet weder aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleich, noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung einen Ersatzanspruch des den Unterhalt zahlenden Elternteils gegen den Unfallverursacher.

OLG Frankfurt, 21.1.1998, 25 W 98/97 (RPfleger 98, 165)

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen wegen Unterhaltsansprüchen ist dem Schuldner als notwendiger Unterhalt ein Freibetrag von 1.500,- DM zu belassen.

OLG Frankfurt, 5.11.1997, 2 UF 307/96 (FamRZ 99, 97)

Zur Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens aus Teilzeitbeschäftigung trotz Obliegenheit zu voller Erwerbstätigkeit.

Zur Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens aus Teilzeitbeschäftigung trotz Obliegenheit zu voller Erwerbstätigkeit.

Zur Herabsetzung des sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruchs unter Heranziehung der Grundsätze des § 1573 V BGB nach Treu und Glauben.

OLG Frankfurt, 29.10.1997, 1 UF 200/97 (FamRZ 98, 384)

Zur Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltsvergleichs.

OLG Frankfurt, 2.10.1997, 1 WF 219/96 (FamRZ 98, 445)

Der Unterhaltsschuldner, der den geschuldeten Unterhalt anerkennt und regelmäßig zahlt, muß den geforderten Vollstreckungstitel nicht auf eigene Kosten errichten. Er gibt deshalb, wenn er die Erstellung der vom Gläubiger verlangten vollstreckbaren Urkunde von einer Kostenzusage abhängig macht, nicht schon deshalb zur Klage Veranlassung (Aufgabe von OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 1230). Dies gilt - vorbehaltlich einer wesentliche Abweichung zwischen anerkanntem und wirklich geschuldetem Unterhalt - auch für den unstreitigen "Sockel" bei weiterhin streitiger Unterhaltsspitze.

OLG Frankfurt, 31.7.1997, 5 UF 14/97 (FamRZ 98, 1431)

Nach äthiopischem Recht, das auf eritreische Staatsangehörige anzuwenden ist, haben Urteile religiöser Gerichte, die die Scheidung der Ehe aussprechen, keine Wirkung für den Staat. Daher kann - bei gewöhnlichem Aufenthalt der Parteien in Deutschland - Trennungsunterhalt geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt, 10.2.1997, 6 WF 256/96 u.a. (FamRZ 97, 1090)

Soweit ein Unterhaltsberechtigter nicht nur vorübergehend Leistungen der Sozialhilfe erhält, fehlt für eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt ein Verfügungsgrund für Vergangenheit und Zukunft.

(Siehe auch aktuelle Entscheidungen der Familiensenate)